BVwG G308 2009736-1

G308 2009736-1Tribunal Administrativo Federal14 de ago. de 2014

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Beitragszuschlag, Fristversäumung, Rechtsmittelfrist, Verspätung,<br/>Zurückweisung

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BVwG G308 2009736-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G308.2009736.1.00

Spruch

G308 2009736-1/2E BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid der Kärntner Gebietskrankenkasse vom 15.03.2010, Zl. XXXX, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Mit Bescheid der Kärntner Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde oder GKK) vom 15.03.2010, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) ein Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG in der Höhe von EUR 2.800,-

vorgeschrieben, da im Zuge einer Kontrolle der KIAB XXXX am 01.03.2010 vier slowakische Arbeitskräfte, nämlich XXXX von der BF beschäftigt worden seien, ohne vor Arbeitsantritt zur Pflichtversicherung angemeldet worden zu sein.

In der Rechtsmittelbelehrung des obangeführten Bescheides wird Folgendes verfahrensrelevante ausgeführt:

"Ein begründeter Einspruch gegen diesen Bescheid kann gemäß § 412 ASVG binnen einem Monat ab Zustellung schriftlich und unter Bezeichnung des angefochtenen Bescheides bei der Kärntner Gebietskrankenkasse oder beim Landeshauptmann von Kärnten eingebracht werden. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung, diese kann jedoch über Antrag vom Landeshauptmann von Kärnten zuerkannt werden. Der Einspruch und der Antrag auf aufschiebende Wirkung sind gebührenfrei."

2. Der Bescheid wurde der BF nachweislich am 18.03.2010 zugestellt.

3. Mit Schreiben vom 09.04.2010 replizierte der rechtsfreundliche Vertreter der BF auf ein Schreiben der belangten Behörde vom 08.03.2010, in welchem die GKK die BF aufgefordert hatte, die Nachmeldung und Nachverrechnung der Sozialversicherungsbeiträge der gegenständlichen Dienstnehmer vorzunehmen. Der rechtsfreundliche Vertreter führte aus, dass es sich bei den vier Personen um selbstständige österreichische Unternehmer mit slowakischer Staatsbürgerschaft handle, welche bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft gemeldet seien. Diese vier Personen seien im Rahmen einer Schulungsmaßnahme bei der BF tätig gewesen und würden in der Folge eine Lizenz zur Verarbeitung der patentierten Dämmstoffe erhalten. Sämtliche Personen würden auch über Gewerbescheine der Bezirkshauptmannschaft XXXX verfügen. Die BF gehe in Anbetracht dieser Tatsachen davon aus, dass eine Nachmeldung bzw. Nachverrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen im gegenständlichen Fall nicht zum Tragen komme.

Ein Einspruch gegen den Bescheid vom 15.03.2010 wurde jedoch nicht erhoben.

4. Daraufhin wies die belangte Behörde die BF mit Schreiben vom 14.04.2010 darauf hin, dass die unter Punkt I.3. soeben dargestellte Stellungnahme der BF seitens der belangten Behörde nicht als Einspruch gegen den gegenständlichen Bescheid gewertet werde. Dafür werde ein gesondertes Schreiben benötigt.

5. Die rechtsfreundliche Vertretung brachte am 22.04.2010 den mit 21.04.2010 datierten Einspruch gegen den Bescheid vom 15.03.2010 ein. Der Ansicht der belangten Behörde, dass das Schreiben des rechtsfreundlichen Vertreters vom 09.04.2010 nicht als Einspruch gewertet werde, wurde darin nicht widersprochen.

6. In weiterer Folge wurde der Einspruch von der belangten Behörde dem Landeshauptmann von Kärnten unter Anschluss einer Stellungnahme vom 08.07.2010 der belangten Behörde am 22.07.2010 vorgelegt. Diese Stellungnahme wurde der BF seitens des Landeshauptmannes von Kärnten am 28.07.2010 zur Gegenäußerung übermittelt.

7. Mit Bescheid vom 13.08.2010, Zl. XXXX, des Landeshauptmannes von Kärnten wurde das gegenständliche Einspruchsverfahren gemäß § 38 AVG bis zur Entscheidung der Gebietskrankenkasse Kärnten über die Dienstnehmereigenschaft der vier Dienstnehmer ausgesetzt, da dies eine Vorfrage zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verhängung der Beitragszuschläge darstelle.

8. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.11.2010, Zl. XXXX, wurde festgestellt, dass die vier gegenständlichen Dienstnehmer zumindest in der Zeit von 10.11.2009 bis 01.03.2010 der Pflichtversicherung in der Vollversicherung gemäß

§ 4 Abs. 1 und 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlegen seien.

9. Die Beschwerde sowie die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 16.07.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurden der Gerichtsabteilung G308 zugeteilt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.03.2010, Zl. XXXX, wurde der BF ein Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG in der Höhe von EUR 2.800,- vorgeschrieben, da im Zuge einer Kontrolle des Finanzamtes XXXX (Team KIAB) am 01.03.2010 vier slowakische Arbeitskräfte, nämlich XXXX von der BF beschäftigt worden sind, ohne vor Arbeitsantritt zur Pflichtversicherung angemeldet worden zu sein.

Der Bescheid wurde am 18.03.2010 nachweislich zugestellt.

Am 22.04.2010 langte der mit 21.04.2010 datierte Einspruch (nunmehr Beschwerde) der BF bei der belangten Behörde ein.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die gegenständliche Beschwerde (vormals Einspruch) gegen den am 15.03.2010 ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde an den Landeshauptmann von Kärnten weitergeleitet.

Nach den Übergangsbestimmungen aufgrund der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit hat das Bundesverwaltungsgericht die bei den aufzulösenden Behörden anhängigen Verfahren fortzuführen.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 1 u. Abs. 2 iVm § 410 Abs. 1 Z. 5 ASVG entscheidet über die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem. § 113 ASVG das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich als Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl.

I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Nach § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so ist als letzter Tag der Frist der nächste Werktag anzusehen.

Gemäß § 33 Abs. 4 AVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.

Bei der Einspruchsfrist handelte es sich um eine zwingende, durch Behörden nicht erstreckbare gesetzliche Frist, die in jedem Verfahrensstadium wahrzunehmen war.

Der Bescheid der belangten Behörde wurde durch Übernahme nachweislich am 18.03.2010 zugestellt. Die - damals noch - Einspruchsfrist hat somit am 19.03.2010 zu laufen begonnen, da entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als erster Tag einer nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmten Frist iSd § 32 Abs. AVG jener Tag zu rechnen ist, welcher dem die Frist auslösenden Ereignis (hier: Zustellung) nachfolgt (VwGH vom 28.05.1991, Zl. 91/04/0097).

Somit ergibt sich, dass die einmonatige Einspruchsfrist am 19.04.2010 geendet hat. Der Einspruch wurde am 22.04.2010, also nach Fristende, per Fax eingebracht und ist daher als verspätet anzusehen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde (Einspruch) wegen Verspätung zurückzuweisen.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Im Übrigen trifft § 32 Abs. 2 AVG eine klare Regelung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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