BVwG G302 2007961-1

G302 2007961-1Tribunal Administrativo Federal14 de ago. de 2014

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Meldepflicht, Meldeverstoß, Pflichtversicherung

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BVwG G302 2007961-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G302.2007961.1.00

Spruch

G302 2007961-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Einzelrichter über den Vorlageantrag der XXXX vom 22.04.2014 gegen die Beschwerdevorentscheidung der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 08.04.2014, Zahl MVB/2068391/KA, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 56 Abs. 1 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idgF, als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 07.03.2014, Zahl MVB/2068391/KA, wurde der Beschwerdeführerin (BF) der XXXX, gemäß § 56 Abs. 1 ASVG ein Ordnungsbeitrag von Euro 602,98.-- vorgeschrieben.

Die Steiermärkische Gebietskrankenkasse begründete den Bescheid im Wesentlichen damit, dass die BF Herrn XXXX VSNR: XXXX nicht rechtzeitig abgemeldet hätte. Die Versicherung hätte mit 06.01.2014 geendet und die Meldung wäre am 23.01.2014 eingelangt.

2. Dagegen brachte die BF binnen offener Frist Beschwerde ein und begründete diese damit, dass Herr XXXX seit 16.05.2011 Mitarbeiter der BF und ordnungsgemäß angemeldet worden wäre. Er hätte am 07.01.2014 eine Bildungskarenz angetreten. Dadurch wäre lediglich der Entgeltanspruch unterbrochen worden, während das arbeitsrechtliche Beschäftigungsverhältnis unverändert bestehen geblieben wäre. Somit liege im gegenständlichen Fall keine Abmeldung im Sinne des § 33 ASVG vor, sondern bestenfalls eine Änderungsmeldung im Sinne des § 34 Abs. 1 ASVG, welcher den Fall "der Unterbrechung des Entgeltanspruches" explizit nenne. Auch Schrank (ZAS 2008/2 4 (5)) vertrete die Ansicht, dass "bloße Unterbrechungen der Pflichtversicherung bei aufrechtgebliebenen Arbeitsverhältnis nach Wortlaut und System der Meldebestimmungen keine Anmeldepflicht iSd § 33 Abs. 1 ASVG begründen würden". Somit könne auch eine Abmeldepflicht gem. § 33 Abs. 1 ASVG bei bloßen Unterbrechungen der Pflichtversicherung bei aufrechtgebliebenem Arbeitsverhältnis nicht gegeben sein. § 56 Abs. 1 ASVG sehe die Weiterentrichtung von Ordnungsbeiträgen für die verspätete Erstattung einer Abmeldung von MitarbeiterInnen von der Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1 ASVG vor, nicht hingegen eine Weiterentrichtung für eine verspätete Änderungsmeldung gem. § 34 Abs. 1 ASVG. Es werde beantragt, den Bescheid zu beheben. Durch den Antritt der Bildungskarenz würden vom AMS die Beiträge zur Kranken- und Unfallversicherung entrichtet werden. Somit wäre es aufgrund des nahtlosen Übergangs zu keinem Zeitpunkt zu einer Versicherungslücke gekommen. Die verhängte Ordnungsstrafe sei überschießend. In eventu werde beantragt, dass auf die Weiterentrichtung der Beträge gemäß § 56 Abs. 3 ASVG zur Gänze verzichtet werde.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.04.2014 der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse wurde der bekämpfte Bescheid bestätigt. Nach der Wiederholung des Sachverhaltes, der Angaben in der Beschwerde und den gesetzlichen Grundlagen führte die Steiermärkische Gebietskrankenkasse an, die Ausführungen der BF würden für die Kasse keine ausreichende Begründung darstellen um die Entscheidung abzuändern. Da im Kalenderjahr 2013 bereits zehn Versicherungsabmeldungen verspätet erstattet worden wären, wäre kein Raum für einen Verzicht im Sinne des § 56 Abs. 3 ASVG.

Die BF stellte binnen offener Frist einen Vorlageantrag und verwies auf die Angaben in der ursprünglichen Beschwerde.

4. Mit Aktenvorlage vom 16.05.2014 wurden dem Bundesverwaltungsgericht die Verfahrensakten samt Einspruch und bekämpften Bescheid zur weiteren Entscheidung vorgelegt und der Gerichtsabteilung G 302 zugewiesen.

5. Mit Schreiben vom 17.07.2014 teilte die Steiermärkische Gebietskrankenkasse mit, dass in den zwölf vorangegangen Kalendermonaten bereits für 20 verspätet vorgelegte Versicherungsabmeldungen Ordnungsbeiträge vorgeschrieben worden wären. In einem Fall wäre von der Vorschreibung Abstand genommen worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die BF hat Herrn Roland XXXX VSNR: XXXX nicht rechtzeitig abgemeldet. Die Versicherung hat mit 06.01.2014 geendet und die Meldung ist am 23.01.2014 eingelangt.

Innerhalb der dem Meldeverstoß vorangegangenen 12 Kalendermonate liegen 20 weitere Meldeverstöße vor. Im Kalenderjahr 2013 wurden zehn Versicherungsabmeldungen verspätet erstattet.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest. Es besteht kein Grund die Feststellungen der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse in Frage zu stellen. Der Sachverhalt wird von der BF auch nicht bestritten.

Es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüberhinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- und Landesgesetzes die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 iVm § 410 ASVG liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Zu A):

1. Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

Zufolge § 34 Abs. 1 ASVG haben die Dienstgeber während des Bestandes der Pflichtversicherung jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung, insbesondere jede Änderung im Beschäftigungsverhältnis, wie Änderung der Beitragsgrundlage, Unterbrechung und Wiedereintritt des Entgeltanspruches, Wechsel in das neue Abfertigungssystem nach § 47 des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG), BGBl. I Nr. 100/2002, oder nach vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften, innerhalb von sieben Tagen dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden.

Gemäß § 11 Abs. 1 ASVG erlischt die Pflichtversicherung grundsätzlich mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses. Fällt jedoch der Zeitpunkt, an dem der Anspruch auf Entgelt endet, nicht mit dem Zeitpunkt des Endes des Beschäftigungsverhältnisses zusammen, so erlischt die Pflichtversicherung mit dem Ende des Entgeltanspruches.

Die Pflichtversicherung besteht gemäß § 11 Abs. 3 ASVG, wenn das Beschäftigungsverhältnis nicht früher beendet wird, weiter

a) für die Zeit einer Arbeitsunterbrechung infolge Urlaubes ohne Entgeltzahlung, sofern dieser Urlaub die Dauer eines Monates nicht überschreitet,

b) für die Zeit einer Arbeitsunterbrechung infolge eines Frühkarenzurlaubes für Väter nach § 29o VBG oder nach gleichartigen landesgesetzlichen Regelungen,

c) für die Zeit einer Arbeitsunterbrechung infolge Heranziehung zum Dienst als Schöffe oder Geschworner sowie als Vertrauensperson in den im Geschwornen- und Schöffenlistengesetz zur Bildung der Ur- und Jahreslisten berufenen Kommissionen nach dem Bundesgesetz vom 13. Juni 1946, BGBl. Nr. 135, in der jeweils geltenden Fassung,

d) für die Zeit einer Arbeitsunterbrechung auf Grund einer Maßnahme nach den §§ 7, 11, 17, 20, 22 oder 24 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186, und für die Dauer der Verhängung einer Sperre wegen Maul- und Klauenseuche nach dem Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177/1909;

e) für die Zeit einer Arbeitsunterbrechung infolge Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen im Rahmen der besonderen Vorschriften über die erweiterte Bildungsfreistellung.

Für Versicherte, die vom Dienstgeber nicht oder nicht rechtzeitig abgemeldet werden, sind gemäß § 56 Abs. 1 ASVG die allgemeinen Beiträge bis zum Zeitpunkt der schriftlichen Abmeldung durch den Dienstgeber, längstens aber für die Dauer von drei Monaten nach dem Ende der Versicherung, weiter zu entrichten.

Der Versicherungsträger, bei dem die Beiträge einzuzahlen sind, kann nach Abs. 3 ASVG auf die Weiterentrichtung der Beiträge über das Ende der Versicherung hinaus (Abs. 1) oder auf die Entrichtung der bisherigen Beiträge (Abs. 2) zur Gänze oder zum Teil verzichten und bereits entrichtete Beiträge dieser Art zurückerstatten.

2. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:

Die Pflicht zur Weiterzahlung von Beiträgen nach § 56 Abs. 1 ASVG stellt eine gegen den Dienstgeber gerichtete Sanktion zur Erzwingung der Meldevorschriften dar. Diese Sanktion besteht in der Verpflichtung zur Entrichtung von Beiträgen ohne Vorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses (vgl. Sonntag, ASVG Jahreskommentar, 5. Auflage 2014, § 56 RZ 2).

Ordnungsbeiträge sind den Beitragszuschlägen gemäß § 113 ASVG ähnlich (so auch Poperl, Handbuch, § 56 RZ 1). Der VwGH sieht den Charakter des Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 ASVG ebenfalls dem der Ordnungsbeiträge verwandt. Dieser Beitragszuschlag ist (trotz der Überschrift "Strafbestimmungen vor § 111) nicht als Verwaltungsstrafe zu werden. Es handelt sich dabei vielmehr um eine sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit um ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der SV. Die daraus abgeleitete Folge, wonach das subjektive Verschulden des Dienstgebers nicht zu untersuchen ist (VwgH 2000/08/0186) trifft auch auf Ordnungsbeiträge zu.

§ 56 Abs. 1 ASVG stellt darauf ab, dass Versicherte nicht oder nicht rechtzeitig abgemeldet werden. Die Regelung der Abmeldung erfolgt in § 33 AVSG, wobei diese Bestimmung für Lohnsummen- und Vorschreibebetriebe gleichermaßen Bedeutung hat (vgl. Sonntag, ASVG Jahreskommentar, 5. Auflage 2014, § 56 RZ 6).

Insoweit sich die BF auf Schrank (ZAS 2008/2 4 (5)) beruft, ist dieser entgegenzuhalten, dass sich während eines Zeitraumes, in dem sich ein Dienstnehmer in Bildungskarenz befindet, der Entgeltanspruch durch den Dienstgeber ruht. Das Weiterbildungsgeld wird vom AMS ausbezahlt. Aus diesem Grund ist eine Versicherungsabmeldung gemäß § 33 ASVG unbedingt erforderlich und eine Änderungsmeldung gemäß § 34 Abs. 1 ASVG nicht ausreichend.

Das verfahrensgegenständliche Meldevergehen steht in einem engen Zusammenhang mit zwanzig in den vorangegangenen 12 Kalendermonaten weiteren Meldevergehen. Somit ist der Dienstgeber schon früher seinen Meldeverpflichtungen nicht nachgekommen. Umstände, aus welchen hervorginge, dass hier ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliege, haben sich nicht ergeben.

Unter Gesamtwürdigung der für die Ausübung des Ermessens der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse maßgeblichen Umstände unter Berücksichtigung des Normzwecks erweist sich die Abstandnahme vom Verzicht auf Einhebung des Ordnungsbeitrages gemäß § 56 Abs. 3 ASVG daher als rechtmäßig.

Somit wurde zu Recht ein Ordnungsbeitrag gemäß § 56 Abs. 1 ASVG vorgeschrieben. Im Hinblick die zahlreichen weiteren Meldeverstöße in den vorangegangenen 12 Kalendermonaten vertritt das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung, dass auf den Ordnungsbeitrag gemäß § 56 Abs. 3 ASVG nicht verzichtet werden kann.

Zur Höhe des Ordnungsbeitrages ist auszuführen, dass dieser gesetzeskonform berechnet wurde.

Daher war die Beschwerde abzuweisen und der bekämpfte Bescheid zu bestätigen.

3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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