W225 1427201-1•BVwG W225 1427201-1
W225 1427201-1Tribunal Administrativo Federal13 de ago. de 2014
Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, private Verfolgung
W225 1427201-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. WEIß LL.M.Eur über die Beschwerde des XXXXafghanischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 8.7.2014 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein der Volksgruppe der Tadschiken zugehöriger afghanischer Staatsangehöriger, verließ seinen Herkunftsstaat und reiste gemeinsam mit seiner minderjährigen Tochter (Zl. XXXX) unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte am 29.6.2011 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen der Einvernahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 30.6.2011 gab der BF im Wesentlichen an, in Afghanistan zuletzt in XXXX gelebt und von 1991 bis 2002 die Schule besucht zu haben. In Afghanistan würden zudem noch seine Eltern, zwei Schwestern und ein Bruder leben. Zu seinen Fluchtgründen führte der BF aus, dass er für ein Bauunternehmen gearbeitet habe und eines Tages beim Servieren von Getränken im Zimmer seines Chefs, Plastiksäcke mit weißem Pulver und Waffen liegen gesehen habe. Er sei daraufhin von seinem Chef zur Zusammenarbeit aufgefordert worden. Aufgrund der Annahme, dass es sich hierbei um Drogen handle, sei der BF in weiterer Folge nicht mehr zur Arbeit erschienen und deshalb telefonisch von seinem Chef bedroht worden. Zwei Tage später seien zwei bewaffnete Männer in das Haus des BF gekommen und im Zuge einer Auseinandersetzung sei die Frau des BF getötet worden. Nach der Beerdigung seiner Frau habe der BF mit seiner Tochter Afghanistan verlassen.
3. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 24.2.2012 brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er vor seiner Ausreise aus Afghanistan in XXXX gewohnt habe. Seine Eltern, seine Geschwister, sein Onkel, seine Tante mütterlicherseits und sein Cousin seien ebenso in Kabul wohnhaft. Seine Ausreise begründete er damit, dass er für ein Bauunternehmen namens Shamshad gearbeitet und hierbei im Rahmen einer Besprechung den anwesenden Männern Getränke serviert habe. Auf den Tischen des Besprechungszimmers seien Plastiksäcke mit weißem Pulver gelegen und am Boden haben sich Waffen befunden. Nach Beendigung der Besprechung, sei der BF von seinem Chef gefragt worden, ob er mit ihm in diesem Bereich zusammenarbeiten wolle. Er habe gesagt, wenn er zu einer Kooperation bereit wäre, würde sich sein Leben gravierend verändern. Er werde reich und gleichzeitig hätte er etwas Gutes für den Islam und Afghanistan getan. Er habe gesagt, dass sie alle zusammenhalten und gemeinsam arbeiten müssen. Er habe gesagt, dass es besser wäre, wenn er in aller Ruhe über diesen Vorschlag nachdenke und ihm dann Bescheid geben solle. Er habe am Schluss gesagt, dass er nun die Geheimnisse verstanden hätte und reich wäre. Der BF könne ein Haus bauen und Autos kaufen. Zu Hause habe er alles seinem Vater erzählt. Sein Vater habe ihm geraten, nicht mehr zur Arbeit zu gehen und sich krank zu melden. Seine Frau sei auch dieser Meinung gewesen. Der BF habe jedoch am nächsten Tag nicht angerufen. Im Laufe des Vormittags habe der Sekretär des Chefs angerufen und gefragt, wo er sei. Der BF antwortete, dass er krank sei und Zuhause bleibe. Der Sekretär habe gefragt, wann er wieder kommen würde. Der BF habe geantwortet, dass er es nicht wisse. Sobald er wieder in der Lage sei, werde er kommen. Zwei Tage später sei er erneut angerufen worden. Auch zu diesem Zeitpunkt habe er gesagt, dass er krank sei. Wenige Zeit später seien einige Männer von der Firma zum BF nach Hause gekommen und hätten die Ehefrau nach dem Verbleib des BF gefragt. Der BF sei nicht Zuhause gewesen. Sie hätten dann immer wieder, regelmäßig angerufen. Zuletzt habe er gesagt, dass er nicht mehr dort arbeiten wolle. Daraufhin hätten die Männer begonnen den BF zu bedrohen. Sie hätten gesagt, dass der BF nicht einfach "Nein" sagen könne. Zu diesem Zeitpunkt habe der BF nicht geglaubt, dass er angegriffen werden würde. In einer Nacht hätten zwischen 21.30 und 22.00 Uhr zwei Männer die Wohnung des BF gestürmt. Es sei zu einem heftigen verbalen Streit zwischen dem BF und den Männern gekommen. Sie hätten den BF immer wieder bedroht und beschimpft. Sie hätten den BF auch geschlagen. Die Ehefrau habe versucht den BF zu retten. Sie habe mit beiden Händen den Fuß eines Mannes festgehalten, damit der BF nicht geschlagen werden würde. Es sei dunkel gewesen. Es seien Schüsse gefallen. Der BF sei unter Schock gewesen und habe nicht sprechen können. Seine Frau sei am Boden gelegen und viel Blut sei zu sehen gewesen. Seine Frau sei noch auf dem Weg ins Krankenhaus verstorben. Im Falle der Rückkehr nach Afghanistan würde der BF festgenommen oder getötet werden.
Auf Befragen gab der BF nachfolgendes zu Protokoll [Auszug aus der Niederschrift vor dem Bundesasylamt vom 26.1.2012]:
F. Sie gaben an, dass am Tag, als die beiden Männer zu Ihnen in die Wohnung gekommen sind, ein Stromausfall war. War dieser bereits zu dem Zeitpunkt, als die Männer in Ihre Wohnung gekommen sind, oder erst später?
Antwort: Ich glaube gegen 19.00 oder 19.30 Uhr. [...]
Frage: Welche Beleuchtung gibt es in der Wohnung, wenn ein geplanter Stromausfall stafftindet?
Antwort: zwei kleine Kerzen.
Frage: Und mit diesen Kerzen konnten Sie die gesamte Wohnung ausleuchten?
Antwort: Nein. Nur wenige Teile.
Frage: Wo war die Tochter als Ihre Frau angeschossen wurde?
Antwort: Sie hatte geschlafen [...] Der Kampf fand am Gang der Wohnung statt.
Frage: Welche Beleuchtung ist dort?
Antwort: Gar keine.
Frage: Konnten Sie trotzdem alles so erkennen, wie Sie das geschildert haben?
Antwort: Einiges war zu sehen. Die Tür vom Schlafzimmer war ganz offen und von da gab es eine kleine Beleuchtung. Außerdem gab es ein großes Fenster und es gab ein wenig Licht.
4. Mit Bescheid vom XXXX wies das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 23.5.2013 (Spruchpunkt III.). Nach Wiedergabe des Verfahrensganges traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation in Afghanistan und stellte die Nationalität, die Volksgruppenzugehörigkeit und die religiöse Gesinnung des BF fest. Beweiswürdigend führte die Behörde aus, dass dem Fluchtvorbringen des BF allenfalls ein krimineller Übergriff Dritter zu entnehmen sei, welcher jedoch nicht auf Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention basiere. Rechtlich folgerte das Bundesasylamt, dass keine asylrelevante Verfolgung des BF durch Privatpersonen vorliege, da der kriminelle Übergriff gegen ihn bzw. seine Ehefrau nicht an einem Konventionsgrund anknüpfe. Es könne daher dahingestellt bleiben, ob der Heimatstaat des BF in der Lage wäre, ihm Schutz vor privater Verfolgung zu gewähren. Da der BF als Mitarbeiter einer Scheinfirma mit Kriminellen in Kontakt gekommen sei, stelle sich seine Situation schlechter als jene der übrigen Bewohner Afghanistans dar, weshalb ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen sei.
Mit Verfahrensanordnungen vom 23.5.2012 wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater beigestellt.
5. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides richtete sich die vorliegende, fristgerecht erhobene Beschwerde vom 6.6.2012. Unter Verweis auf Entscheidungen des AsylGH und einem Länderbericht zum nichtfunktionierenden Justizsystem in Afghanistan, führte der BF im Wesentlichen an, Afghanistan entgegen der Ansicht der belangten Behörde aus wohlbegründeter Furcht verlassen zu haben. Im Falle der Rückkehr nach Afghanistan würde er wie seine Frau umgebracht werden, da die afghanischen Sicherheitsbehörden nicht gewillt seien, ihm den notwendigen Schutz zu bieten.
Mit der Beschwerdeergänzung vom 2.7.2012 brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er in Afghanistan sowohl Probleme mit der Polizei und der Regierung, als auch der Firma, bei welcher er beschäftigt gewesen sei, gehabt habe.
Mit der Beschwerdeergänzung vom 23.7.2012 führte der BF aus, dass er in Afghanistan viele Probleme gehabt habe, wobei er unter anderem seine Ehefrau verloren habe. Aus diesem Grund beantragte er die Stattgebung seines Asylantrages.
6. Mit Schriftsatz vom 3.4.2014 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem BF aktuelle Länderberichte zwecks Gewährung von Parteiengehör. Ferner wurde dem BF Gelegenheit gegeben, sein Vorbringen zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich zu ergänzen. Eine Äußerung des BF dazu langte nicht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 8.7.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher unter anderem der BF und seine neue Lebensgefährtin, teilgenommen hat. Die belangte Behörde ist der Verhandlung entschuldigt ferngeblieben und hat schriftlich den Antrag gestellt, die Beschwerde möge abgewiesen werden. In der Verhandlung wurden im Wesentlichen die Fluchtgründe des BF erörtert.
Der BF gab an, dass sich in Afghanistan nach wie vor der Vater, der Onkel väterlicherseits und die Großmutter aufhalten würden. Seine Mutter und Geschwister seien in der Zwischenzeit ebenfalls in Österreich. Hinsichtlich der Fluchtgründe führte der BF aus, dass er ein bis eineinhalb Jahre für die Firma XXXX gearbeitet habe. Die Stelle sei ihm von einem Freund, der Polizist sei und dessen Vater, einem Kommandanten, vermittelt worden. Seine Arbeitskollegen seien aus wohlhabenden Familien gekommen. Er sei der Einzige gewesen, der ein durchschnittliches Leben geführt habe. Der Unternehmensinhaber sei mit Kommandanten und anderen einflussreichen Personen in Kontakt gestanden. Eines Tages seien Personen mit teuren Autos vorgefahren und der BF habe auf Ersuchen seines Chefs im Besprechungszimmer Getränke serviert. Dabei habe er bemerkt, dass sich kleine weiße Säckchen auf dem Tisch und Waffen auf dem Boden befunden haben. Der Chef habe den BF später gefragt, ob er mit ihm zusammenarbeiten und am Drogenschmuggel teilnehmen wolle. Er habe ihm ein Haus in Dubai und ein neues Auto versprochen. Der BF habe sich darauf jedoch nicht einlassen und sei in den nächsten Tagen nicht mehr zur Arbeit erschienen. Er sei täglich angerufen worden. Nach ein paar Tagen habe er jedoch dem Chef telefonisch mitgeteilt nicht mehr für dieses Unternehmen arbeiten zu wollen. Der Chef habe gesagt: "Was Du willst nicht mehr arbeiten?" und habe in diesem Moment aufgelegt. Daraufhin seien eines Abends drei bewaffnete Personen gekommen. Seine Frau habe geöffnet. Drei Personen seien in das Haus gekommen. Sie hätten den BF geschlagen. Im Zuge dieser Auseinandersetzung seien Schüsse gefallen, wobei seine Frau getroffen worden sei. Er habe gesehen, dass seine Ehefrau auf dem Boden lag. Er sei hinausgegangen und habe geschrien. Die Frau sei noch auf dem Weg in das Krankenhaus verstorben. Die Polizei sei gekommen. Als sie dem BF Fragen gestellt haben, habe er gesagt, dass er nicht mit ihnen sprechen könne. Auf Befragen der Richterin gab der BF an, er habe sich nicht an die Polizei wenden können, da sein Chef mit der Polizei in Kontakt gewesen sei. Er sei aber niemals von der Polizei angegriffen worden. Nach der Beerdigung seiner Ehefrau sei der BF mit seiner Tochter aus Afghanistan geflüchtet.
Auf Befragen, wer die Verfolger des BF in Afghanistan gewesen seien, gab der BF an, er habe bei dem Überfall sofort an seinen Chef gedacht. Der Chef habe diese Leute in sein Haus geschickt. Der BF habe in Afghanistan ansonsten mit niemandem Probleme gehabt. Er glaube von seinem Chef verfolgt worden zu sein. Er wisse nicht, ob ihn diese Männer lediglich bedrohen oder auch ermorden sollten.
Befragt zu den Lichtverhältnissen in der Wohnung während des Überfalles gab der BF nachfolgendes an: [Auszug Verhandlungsschrift S 6 f] "An diesem Abend hatten wir keinen Strom. Ich hatte den Generator eingeschaltet, mit dem man nur den Fernseher und ein Licht einschalten konnte." Auf Befragen, ob er weitere Beleuchtungsmöglichkeiten benutzt habe: "Nein". Auf Vorhalt AS 162:
"In der Küche brannte ein Kerze. Es gab noch eine Laterne und in dem Zimmer, in dem meine Tochter geschlafen hat, war eine Nachtlampe eingeschaltet [...]".
Dem BF wurden aktuelle Länderfeststellungen in Form des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation Afghanistan vom 28.1.2014 zur Kenntnis gebracht. Der BF verzichtet auf eine ergänzende Stellungnahme.
Beweis wurde erhoben, indem der BF am 8.7.2014 vor dem Bundesverwaltungsgericht einvernommen, der Akteninhalt, die Beschwerde und die vom BF vorgelegten Schriftstücke erörtert wurden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des BF: Die Identität konnte mangels zweifelsfreier Dokumente nicht festgestellt werden. Der BF ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und bekennt sich zur muslimischen Glaubensrichtung. Er stellte am 29.6.2011 gemeinsam mit seiner minderjährigen Tochter (Zl. XXXX) den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF ist strafrechtlich unbescholten und wurde in Österreich im Jahr 2012 aufgrund von Gastritis ärztlich behandelt.
1.2. Zu den Fluchtgründen: Der BF stammt aus Kabul und war vor seiner Ausreise aus Afghanistan für ein Bauunternehmen tätig. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF Afghanistan aufgrund von Bedrohungen seitens Privatpersonen verlassen hat. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF in seiner Heimat einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt ist.
Weder aus dem Vorbringen des BF noch aus internationalen Länderberichten ergeben sich hinreichende Anhaltspunkte für eine Verfolgung des BF. Es ist kein unter Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK zu subsumierender Sachverhalt ableitbar.
1.3. Zur Situation in Afghanistan:
Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013).
Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 13 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Anstrengungen, die zur Sicherung bisheriger Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
Am Nato-Gipfeltreffen im Mai 2012 in Chicago wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012).
Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt unvorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt weiterhin die Hauptlast des Konflikts (UNAMA-Midyear Report von Juli 2013). Im Jahr 2013 stieg die Zahl der Verluste unter den Zivilisten um 14% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die steigende Zahl der Toten und Verletzten revidiert den Rückgang im Jahr 2012 und steht im Einklang mit den hohen Rekordzahlen von Zivilopfern im Jahr 2011 (UNAMA-Annual Report vom Februar 2014). Der Rückgang der Zahl der Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Jahr 2012 war als taktische Reaktion der Aufständischen auf den Rückzug der internationalen Truppen und keineswegs als Verlust an operationeller Fähigkeit interpretiert worden (ANSO Quarterly Report vom Juni 2012). Schon im Frühjahr 2013 waren die Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Vergleich zum Vorjahr um 47% angestiegen. Zudem nahmen militärische Konfrontationen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und afghanischen Sicherheitskräften, in denen vermehrt Zivilisten ums Leben kamen, in den ersten sechs Monaten 2013 zu (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Konstant bleibt jedenfalls eine bewusste Verlagerung der Angriffsziele von internationalen Truppen zu afghanischen Zielen (ANSO Quarterly Report vom April 2013).
Mittlerweile betrifft der Konflikt, der sich zuvor auf den Süden und Osten des Landes konzentrierte, die meisten Landesteile, insbesondere den Norden, aber auch Provinzen, die zuvor als die stabilsten im Land gegolten hatten. Die zwölf Provinzen mit den insgesamt meisten Sicherheitsvorfällen im Jahr 2012 waren Helmand, Kandahar und Urusgan (südliche Region), Ghazni, Paktika und Khost (südöstliche Region), Nangarhar und Kunar (östliche Region), Herat und Farah (westliche Region) und Kabul und Wardak (Zentralregion). Die südliche, die südöstliche und die östliche Region entwickelten sich zu einem zunehmend zusammenhängenden Kampfgebiet. In den Provinzen Kandahar, Kunar, Nangarhar, Logar und Wardak kam es im Jahr 2012 zu einem deutlich höheren Grad an Sicherheitsvorfällen als 2011 (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). In Kandahar und Ghazni erreichte die Zahl der Vorfälle Rekordhöhen (INSO-Report vom Jänner 2014).
1.3.2. 1 Sicherheitslage im Raum Kabul:
Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Dennoch verüben die Taliban (einschließlich das Haqqani-Netzwerk) in Kabul weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe und demonstrieren, dass die Aufständischen überall im Land zuschlagen und selbst den "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden können, was anscheinend darauf abzielt, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und möglicher "Geldgeber" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu verbreiten (Ruttig, After the "operational pause", vom 2.6.2013).
Am 10.6.2013 griffen Angehörige der Taliban das NATO-Hauptquartier im militärischen Teil des Flughafens in Kabul an und lieferten den afghanischen Sicherheitskräften ein rund vierstündiges Gefecht; am Tag darauf verübten Taliban einen Anschlag auf den Obersten Gerichtshof in Kabul (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Am 16.11.2013 steuerte ein vor Sicherheitskräften flüchtender Selbstmordattentäter in Kabul sein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug in ein Militärfahrzeug und tötete vier Zivilisten, einen Polizisten und einen Soldaten; 22 Personen wurden verletzt. Der Anschlag ereignete sich nahe des Zeltes der am 21.11.13 beginnenden Großen Stammesversammlung (Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18.11.2013). Am 11.12.2013 sprengte sich ein Selbstmordattentäter am Flughafen der Hauptstadt Kabul in unmittelbarer Nähe eines Bundeswehr-Konvois in die Luft (Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16.12.2013). Am 27.12.2013 wurden bei einem mutmaßlichen Selbstmordanschlag auf einen Konvoi internationaler Truppen im Osten Kabuls mindestens 3 ausländische Soldaten und weitere Zivilisten getötet (Radio Free Europe vom 27.12.2013). Am 17.1.2014 töteten drei Angreifer bei einem Anschlag auf ein bei Ausländern beliebtes Lokal insgesamt 21 Menschen, darunter 13 Ausländer: Ein Attentäter sprengte sich vor dem gut gesicherten Eingang in die Luft, zwei weitere stürmten in das gut besuchte Lokal und schossen wahllos um sich (Bericht der APA vom 18.1.2014).
Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden, können willkürlichen Festnahmen (inklusive Inhaftierung ohne Anklage) sowie Misshandlungen durch internationale Truppen oder durch afghanische Behörden ausgesetzt sein (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Was Repressionen Dritter anbelangt, geht die größte Bedrohung der Menschenrechte von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich hierbei meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Urheber von Menschenrechtsverletzungen praktisch keinen Einfluss und kann sie weder kontrollieren noch ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des desolaten Zustands des Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen. Immer wieder kommt es zu Entführungen, die entweder politisch oder finanziell motiviert sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
Regierungsfeindliche Kräfte greifen systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind. Zu den primären Zielen solcher Anschläge zählen u.a. politische Führungskräfte, Lehrer und andere Staatsbedienstete, ehemalige Polizisten und Zivilisten, die der Spionage für regierungstreue Kräfte bezichtigt werden. Auch afghanische Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte als Fahrer, Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiten, werden von Taliban bedroht und angegriffen. In Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, nutzen regierungsfeindliche Kräfte Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Rekrutierungsmaßnahmen auf der Grundlage von Zwang. Personen, die sich einer Rekrutierung widersetzen, sind gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder bestraft zu werden (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Personen, denen Verstöße gegen die Scharia - wie Apostasie, Blasphemie, freiwillige, gleichgeschlechtliche Beziehungen oder Ehebruch - vorgeworfen werden, sind nicht nur der Gefahr ihrer Verfolgung, sondern auch der gesellschaftlichen Ächtung und Gewalt durch Familienangehörige, andere Mitglieder ihrer Gemeinschaften, die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte ausgesetzt. Dies gilt sowohl für Frauen als auch für Männer (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014). UNHCR geht davon aus, dass eine interne Schutzalternative in den vom aktiven Konflikt betroffenen Gebieten unabhängig davon, von wem die Verfolgung ausgeht, nicht gegeben ist. Wenn die Verfolgung von regierungsfeindlichen Akteuren ausgeht, muss berücksichtigt werden, ob die Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese Akteure den Antragsteller im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet verfolgen. Angesichts des geografisch großen Wirkungsradius der regierungsfeindlichen Kräfte existiert für Personen, die durch solche Gruppen verfolgt werden, keine sinnvolle interne Schutzalternative. Es sei insbesondere darauf hingewiesen, dass die Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e-Islami Hekmatyar sowie andere bewaffnete Gruppierungen die operativen Kapazitäten haben, Angriffe in allen Teilen des Landes auszuführen, darunter auch in solchen Gebieten, die nicht von den regierungsfeindlichen Kräften kontrolliert werden, wie anhand des Beispiels von öffentlichkeitswirksamen Anschlägen in urbanen Gebieten, die sich unter der Kontrolle regierungsfreundlicher Kräfte befinden, ersichtlich wird (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
1.3. 4 Meinungs- und Pressefreiheit sowie Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit:
Art. 34 der afghanischen Verfassung gestattet die Meinungs- und Pressefreiheit. Jedoch werden diese Rechte in der Praxis von der Regierung eingeschränkt (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013).
In den vergangenen Jahren galt die afghanische Medienlandschaft als Vorzeigesektor: diversifiziert, unabhängig und im Wachstum- und Professionalisierungsprozess begriffen. Die Präsidentschaftswahlen, eine konservative Medienpolitik und der allgemeine Islamvorbehalt schränken die Medienfreiheit jedoch deutlich ein. Auch über den Islamvorbehalt hinaus ist Medienfreiheit in Afghanistan noch keine Wirklichkeit. Immer wieder werden Journalisten zum Ziel von Morddrohungen und tätlichen Übergriffen. Journalisten, die sich einer Einflussnahme durch Aufständische oder durch die Regierung widersetzen, geraten unter Druck. Andere fliehen in die Selbstzensur. Immer wieder verlassen Journalisten das Land, weil sie ihre persönliche Sicherheit in Afghanistan nicht gewährleistet sehen. Morde an Journalisten werden kaum staatsanwaltlich verfolgt (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
Was das (in der afghanischen Verfassung garantierte) Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit anbelangt, gibt es regelmäßig - genehmigte wie spontane - Demonstrationen, v.a. gegen soziale Missstände, gegen die Tötung von Zivilisten durch NATO-Truppen, gegen (geplante) Koranverbrennungen oder gegen im Ausland verbreitete Karikaturen des Propheten Mohammed. Die Kundgebungen verlaufen in den meisten Fällen friedlich, eskalieren aber teilweise oder werden von Einzelpersonen gezielt genutzt, um gewaltsame Ausschreitungen anzustacheln. Die afghanische Regierung ruft die Bevölkerung bei Demonstrationen regelmäßig auf, diese friedlich abzuhalten. Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind grundsätzlich gewährleistet (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Nach offiziellen Schätzungen sind 84% der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15% schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
Nicht-muslimische religiöse Minderheiten, insbesondere Christen, Hindus und Sikhs, werden weiterhin durch das geltende Recht diskriminiert (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Hindus und Sikhs werden auch im Alltag diskriminiert und bei der Ausübung ihrer religiösen Zeremonien bedroht oder angegriffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Christen und Angehörige der Baha'i vermeiden es aus Angst vor Diskriminierung, Misshandlung, willkürlicher Verhaftung oder Tötung, sich öffentlich zu ihrer Religion zu bekennen oder sich offen zum Gebet zu versammeln. Die afghanische Regierung schützt religiöse Minderheiten vor Übergriffen nicht (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Die Situation der größten religiösen Minderheit des Landes, der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde, hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert, ist jedoch noch immer mit gesellschaftlichen Diskriminierungen konfrontiert, wobei die Beziehungen zur sunnitischen Mehrheit sich verschlechtert hat (International Religious Freedom Report 2012 des U.S. Department of State vom 20.5.2013).
1.3. 6 Ethnische Minderheiten:
Afghanistan ist ein Vielvölkerstaat, über den es aufgrund der seit Jahrzehnten schwierigen Sicherheitslage kaum gesicherte statistische Daten gibt (ÖIF-Länderinfo vom Februar 2010). Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird auf ca. 38% Paschtunen, ca. 25%, Tadschiken, ca. 19% Hazara, ca. 6% Usbeken sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u. a.) geschätzt. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht.
Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten (mehrheitlich schiitischen) Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber es erscheint unklar, ob dies eher eine Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung neueren Datums ist. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014). In diesem Sinne sind Angehörige der Hazara weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und Berichten zufolge Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban sowie andere regierungsfeindliche Kräfte (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Andererseits verbessert sich die Minderheit der Hazara ökonomisch und politisch durch Bildung: Viele Hazara schließen Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie oder Medizin ein (Congressional Research Service vom 22.11.2013).
In der Provinz Ghazni errangen Vertreter der Ethnie der Hazara sämtliche Sitze, die im Unterhaus für diese Provinz reserviert waren, was jedoch u.a. auch auf die niedrige Wahlbeteiligung in den paschtunisch besiedelten Distrikten aufgrund der prekären Sicherheitslage zurückzuführen war (D-A-CH-Bericht zur Sicherheitslage vom März 2011). In einer besonderen Lage befinden sich die ca. eine Million Kuchi-Nomaden, die unter ungeklärten Boden- und Wasserrechten in besonderem Maße leiden. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da sie aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so die Gefahr laufen, Opfer einer diskriminierenden Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
1.3. 7 Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:
Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äusserst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Die Afghanische Nationale Polizei (ANP) gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35% der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies naturgemäß verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser.
Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Die Behandlung psychischer Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - findet (abgesehen von einzelnen Pilotprojekten) nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013). Gemäss UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar (Bericht von IOM vom Oktober 2012). Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).
2.1. Die Identität konnte mangels unzweifelhafter Dokument nicht belegt werden. Die Feststellungen zur Nationalität, Volksgruppenzugehörigkeit, Glaubensrichtung und zum Herkunftsort des BF stützen sich auf die insofern unbedenklichen Angaben, die in diesen Belangen über das gesamte Verfahren hindurch gleichbleibend und widerspruchsfrei gewesen sind. Die Unbescholtenheit ergibt sich aus der eingeholten Strafregisterauskunft vom 30.7.2014. Dass der BF im Jahr XXXX an Gastritis gelitten hat, ergibt sich insbesondere aus dem Befund vom XXXX.
2.2. Das Fluchtvorbringen konnte das Bundesverwaltungsgericht aus folgenden Gründen den Feststellungen nicht zu Grunde legen:
2.2.1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der BF keine schriftlichen oder sonstige Beweismittel vorgelegt hat, die das Fluchtvorbringen insgesamt bestätigen hätten können.
2.2.2. Die mangels weiterer Beweismittel für die Glaubwürdigkeitsbeurteilung besonders entscheidungsrelevanten Angaben des BF zu einer allfälligen Verfolgung in seiner Heimat erwiesen sich als derart vage und detailarm, dass den Angaben keine Glaubwürdigkeit zuerkannt werden konnte:
Hinsichtlich seiner Fluchtgründe brachte der BF zwar im Wesentlichen gleichbleibend die Rahmengeschichte vor, wonach er für ein afghanisches Bauunternehmen gearbeitet habe und von seinem Chef aufgefordert worden sei, sich beim Handel von Drogen zu beteiligen. Da der BF dies nicht gewollt habe, seien eines Abends bewaffnete Männer in das Haus des BF gekommen, haben ihn geschlagen und dabei seine Ehefrau getötet.
Hingegen schilderte der BF die näheren Details der Vorgänge oder Einzelheiten, deren Kenntnis bei tatsächlich erlebten Vorfällen geradezu vorausgesetzt werden kann, abweichend von den ursprünglich getätigten Aussagen. Dazu wie folgt einige Auszüge aus der Niederschrift vor der belangten Behörde vom 24.2.2012 (nachfolgend: BAA), sowie der Verhandlungsschrift des Bundesverwaltungsgerichtes vom 8.7.2014 (nachfolgend: BVwG).
BAA: "Der Chef wollte, dass er in aller Ruhe über das Angebot nachdenkt und ihm dann Bescheid gibt" (AS 160).
BVwG: "Der Chef wollte, dass der BF am selben Tag sein Einverständnis erklärt" (Verhandlungsschrift S 4).
BAA: "Sein Vater und seine Frau hätten ihm geraten nicht mehr zur Arbeit zu gehen" (AS 160).
BVwG: "Seine Eltern hätten ihm dazu geraten nicht mehr zur Arbeit zu gehen" (Verhandlungsschrift S. 4).
BAA: "Im Laufe des nächsten Vormittags habe der Sekretär des Chefs angerufen und gefragt, wo er sei. Der BF antwortete, dass er krank sei und Zuhause bleibe. Der Sekretär habe gefragt, wann er wieder kommen würde. Zwei Tage später sei er erneut angerufen worden. Auch zu diesem Zeitpunkt habe er gesagt, dass er krank sei. Wenige Zeit später seien einige Männer von der Firma zum BF nach Hause gekommen und hätten die Ehefrau nach dem Verbleib des BF gefragt. Der BF sei nicht Zuhause gewesen. Sie hätten dann immer wieder, regelmäßig angerufen. Zuletzt habe er gesagt, dass er nicht mehr dort arbeiten wolle" (AS 160).
BVwG: "Nach ein paar Tagen habe er jedoch dem Chef telefonisch mitgeteilt nicht mehr für dieses Unternehmen arbeiten zu wollen. Der Chef habe gesagt: "Was Du willst nicht mehr arbeiten?" und habe in diesem Moment aufgelegt" (Verhandlungsschrift S 4).
Der BF widerspricht sich hinsichtlich der Tatzeit, der Anzahl der Täter und dem Tathergang wie folgt:
BAA: "In einer Nacht hätten zwischen 21.30 und 22.00 Uhr zwei Männer die Wohnung des BF gestürmt" (AS 160). Auf wiederholtes Befragen gab der BF (auf AS 162) die Uhrzeit mit 19.00 oder 19.30 an.
BVwG: "Eines Abends habe es an der Türe geklopft, bedauerlicherweise habe seine Frau geöffnet. Drei bewaffnete Personen seien in die Wohnung gekommen (Verhandlungsschrift S 4)."
Auf Befragen vor dem Gericht, weshalb sich der BF so genau an die Uhrzeit erinnern könne, gab der BF an: "Eine exakte Uhrzeit kann ich nicht angeben. Ich weiß, dass es zwischen 22.00 und 23.00 Uhr gewesen ist. Wir haben fern gesehen. Es waren Nachrichten."
Auf Befragen wie viele Männer er nun tatsächlich gesehen habe (Verhandlungsschrift S 6): "Ich habe drei Personen gesehen, die sich das Gesicht verbunden hatten. Innerhalb der Räume war es relativ dunkel, deshalb konnte ich nicht alles genau sehen. [...].
BAA: "Als er seine Frau sah, sei er unter Schock gewesen und habe nichts mehr reden können" (AS 160).
BVwG: "Er sei hinaus gegangen und habe geschrien" (Verhandlungsschrift S 4).
In weitere Widersprüche verwickelte sich der BF bei der Befragung zu den Beleuchtungsmöglichkeiten in der Nacht des Überfalles. Einerseits gab der BF an es sei relativ dunkel gewesen und man habe nichts sehen können. Dann wieder schilderte der BF vor der belangten Behörde, dass er sehr viel Blut gesehen habe. Es habe lediglich das Licht vom Fernseher und ein weiteres Licht gegeben. Es habe keine weiteren Beleuchtungsmöglichkeiten gegeben. An anderer Stelle gab er an, in der Küche habe ein Kerze gebrannt und es habe noch eine Laterne im Schlafzimmer der Tochter gebrannt (Verhandlungsschrift S 6).
Ein weiterer Widerspruch, der sich für das Gericht gezeigt hat und im Rahmen der Verhandlung nicht geklärt werden konnte, war dass sich der BF nicht an die Polizei gewendet hat. Vor Gericht gab der BF an, dass nach dem Attentat auf die Ehefrau die Polizei gekommen sei und dem BF Fragen gestellt habe. Er habe allerdings nicht mit der Polizei sprechen können. Er habe sich nicht an die Polizei wenden können, da sein Chef mit der Polizei in Kontakt gewesen sei (Verhandlungsschrift S 5). Auf Vorhalt weshalb er nicht seinen Freund um Hilfe gebeten habe, der selbst Polizist sei und ihm die Arbeitsstelle verschafft habe, antwortete der BF ausweichend und unglaubwürdig: "Ich habe später erfahren, dass mein Freund ebenfalls bei diesen Sachen mitgemacht hat. Davon erfuhr ich erst in Österreich". Auch auf die Frage, weshalb er sich nicht an den Vater des Freundes gewandt habe, der Kommandant bei der Polizei gewesen sei, konnte der BF keine glaubwürdige Antwort geben.
Überdies war es dem BF nicht möglich den Namen jenes Freundes und Polizisten zu nennen, mit dessen Hilfe er in der besagten Firma einen Arbeitsplatz erhielt ( " [...] Ich kann das nicht genau erklären, entweder habe ich den Namen vergessen oder ich habe ihn erwähnt und er wurde nicht protokolliert." Verhandlungsschrift S 8).
2.2.3. Bei entsprechender Betrachtung des gesamten Vorbringens können die Angaben des BF über seine Flucht nicht als glaubwürdig erachtet werden. Auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung, in der die erkennende Richterin die Möglichkeit hatte, sich einen persönlichen Eindruck vom BF zu verschaffen, vermochte der BF, der Fragen unter anderem auch mehrmals ausweichend bzw abschweifend beantwortete, nicht den Eindruck zu erwecken, dass er die von ihm geschilderten Ereignisse auch tatsächlich so erlebt hatte. Aufgrund der Unsubstantiiertheit und Widersprüchlichkeit des Fluchtvorbringens geht das Bundesverwaltungsgericht von der gänzlichen Unglaubwürdigkeit des Fluchtgrundes aus.
2.2.4. Selbst wenn man die Glaubwürdigkeit der Schilderungen über die Bedrohung des BF nicht in Zweifel ziehen würde, wären die Angaben nicht geeignet, einen unter Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK, subsumierbaren Sachverhalt abzuleiten. Bei der geschilderten Verfolgung würde es sich allenfalls um eine rein private Verfolgung handeln, die nicht dem Staat zugerechnet werden kann. Diese Tatsache ergibt sich aus der Aussage des BF, wonach er den Angriff sofort seinem Chef zugerechnet habe. Der BF habe ansonsten mit niemandem in Afghanistan Probleme gehabt. Er habe zudem niemals Probleme mit der Polizei gehabt. (Verhandlungsschrift S 8).
2.3. Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen auch inhaltlich nicht konkret entgegengetreten wurde, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten.
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
gegen Weisungen gemäß Artikel 81a Abs. 4.
Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Ende zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Gemäß § 3 Abs. 8 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013, können mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängige Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt
zur Zuständigkeit eines Senates des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat des Asylgerichtshofes angehört haben bzw. hat;
zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Gemäß § 1 VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt A):
Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg.cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist).
Im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 6. Oktober 1999, Zl 99/01/0279).
Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr iSd GFK. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 19. Oktober 2000, Zl 98/20/0233).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:
Vorauszuschicken ist, dass Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht lediglich die Frage der allfälligen Asylgewährung ist, zumal dem BF bereits rechtskräftig subsidiärer Schutz zuerkannt wurde.
Selbst wenn man entgegen der Ansicht des Gerichtes von der Glaubwürdigkeit der Angaben des BF ausgehen würde, stellt die geltend gemachte Bedrohung eine solche durch Privatpersonen dar. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. (VwGH 24.03.2011, 2008/23/1101; 19.11.2010, 2007/19/0203; 28.10.2009, 2006/01/0793; 13.11.2008, 06/01/0191).
Unbedingte Voraussetzung für die Annahme einer asylrelevanten Verfolgung im Lichte der GFK durch Dritte im Falle einer etwaigen Schutzunwilligkeit und Schutzunfähigkeit des Heimatstaates ist demnach das Vorliegen der Anknüpfung an einen in der GFK normierten Verfolgungsgrund.
Dem vom BF behaupteten Fluchtgrund, nämlich die Bedrohung durch Privatpersonen aufgrund der Weigerung sich am Drogenhandel zu beteiligen, fehlt es an einem solchem Anknüpfungspunkt. Die Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat lässt sich auf keinen der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründe (Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung) zurückführen (vgl. auch VwGH 26.11.2004, 2003/20/0255), weshalb der BF keiner asylrechtlich relevanten Verfolgung in Afghanistan ausgesetzt ist.
Auch in der Beschwerde verweist der BF lediglich darauf, dass die Sicherheitsbehörden nicht gewillt bzw. imstande seien, ihm den notwendigen Schutz zu gebieten sowie auf Entscheidungen des Asylgerichtshofes, wonach Verfolgungshandlungen von Privatpersonen asylrelevant seien, ohne darzutun, ob bzw. in welchem GFK Grund die Verfolgung wurzle. Aus diesem Grund vermögen auch die Ausführungen in der Beschwerde keine asylrelevante Verfolgung des BF zu begründen. Eine darüber hinaus gehende Verfolgung wurde von Seiten des BF nicht substantiiert behauptet und war für das Bundesverwaltungsgericht auch nicht erkennbar.
Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht angewendet werden kann. Auch dieser Punkt ist zu verneinen, da der BF in der Beschwerdeverhandlung explizit angab, dass der Drogenhandel grundsätzlich von der afghanischen Polizei geahndet wird. Dazu wörtlicher Auszug, Verhandlungsschrift S 7: "Es gibt bestimmt Polizisten, die gewissenhaft arbeiten und Schmuggler und Schlepper festnehmen. [...] Ich persönlich habe keinen Schutz bei der Polizei gesucht [...]. ; sowie Verhandlungsschrift S 5: "Die Polizei ist gekommen. Als sie mir Fragen gestellt haben, habe ich ihnen gesagt, dass ich nicht mit ihnen sprechen könne [...]".
Eine Verfolgung des BF in Afghanistan aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tadschiken bzw zur sunnitischen Religionsgemeinschaft hat weder der BF substantiiert vorgebracht noch haben sich hierfür Hinweise aus den in das Verfahren eingebrachten oder sonstigen aktuellen Länderberichten ergeben (vgl etwa UK Home Office, Country of Origin Information Report, 15.2.2013, S. 187 ff und 206 ff; Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4.6.2013, S. 9 f).
Mangels Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Verfolgung war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 i. d.F. BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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