BVwG W136 2008636-1

W136 2008636-1Tribunal Administrativo Federal13 de ago. de 2014

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Regest

Dienstpflichtverletzung, Einleitungsbeschluss, Polizist,<br/>Verdachtsgründe, Vertrauensschädigung

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BVwG W136 2008636-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W136.2008636.1.00

Spruch

W 136 2008636-/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX gegen den Beschluss der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, XXXX, betreffend Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 123 Abs. 2 BDG 1979 iVm § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit dem im Spruch genannten Beschluss leitete die belangte Behörde ein Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer (im Weiteren kurz BF) wegen des Verdachtes ein (im Folgenden wörtlich, Anonymisierung durch das Bundesverwaltungsgericht),

"1. er habe am XXXX gegen 23.40 Uhr in 1210 Wien, XXXX in zivil und außer Dienst im dort etablierten Lokal "XXXX" im vermutlich alkoholisierten Zustand den einschreitenden Polizisten T. dadurch, dass er diesen an beiden Oberarmen ergriffen, heftig gerüttelt und in weiterer Folge einen Stoß versetzt hat, einen Beamten während einer Amtshandlung tätlich angegriffen,

2. er habe während der gesamten oben angeführten Amtshandlung die einschreitenden Polizisten mit folgenden Worten attackiert:" Was seid ihr für Kasperl, ihr sollts zu mir halten und nicht zu dem Gsindl. Du Kasperl-Polizist kannst mir nichts anhaben, Du bist ein Oarschloch, ich glaube ja nicht, dass ein Kollege so deppert ist. Du Kasperl willst mir Eisen anlegen? Dann sperr mich ein Du Trottel...."

er habe somit Dienstpflichtverletzungen gemäß 43 Abs. 2 BDG sowie gegen § 2 der Dienstordnung vom 23.01.2013, GZ P4/444849/1/2012, "Verhalten der Polizeibediensteten" iVm §91 BDG 1979 i.d.g.F. begangen."

Begründend wurde nach Darlegung des Sachverhaltes ausgeführt, dass der BF nach der derzeitigen Akten- und Beweislage unbeschadet einer allfälligen gerichtlichen Verurteilung bzw. verwaltungsrechtlichen Bestrafung im Verdacht steht, gegen einen einschreitenden Beamten einen tätlichen Angriff gesetzt zu haben sowie diesen beschimpft zu haben. Mangels Vorliegens eines Einstellungsgrundes nach § 118 BDG 1979 wäre ein Disziplinarverfahren einzuleiten gewesen. Das dem BF im Verdachtsbereich zur Last gelegte Verhalten bzw. die damit im Zusammenhang stehenden Ereignisse wurden im bekämpften Bescheid detailliert dargelegt, wobei sich diese zusammengefasst wie folgt darstellen:

Am XXXX besuchte der BF mit einem Freund nach Dienst ein Lokal, wo es offenbar nach Alkoholgenuss zu einer verbalen und körperlichen Auseinandersetzung zwischen seinem Freund und einem Gast des Lokals kam. Der BF verständigte die Polizei, wobei der BF nach deren Eintreffen das oben beschriebene Verhalten gegen die einschreitenden Exekutivbeamten gesetzt haben soll, da er deren Amtshandlungen unzureichend gefunden haben soll. Nachdem dem BF durch einen der einschreitenden Exekutivbeamten mitgeteilt wurde, dass sein Verhalten zur Anzeige gebracht werden würde, ersuchte er mehrmals per Notruf um Entsendung anderer "überregionaler" Polizeikräfte, wobei er angab, seinerseits von einem einschreitenden Beamten gestoßen worden zu sein. Nach Eintreffen weiterer Exekutivbeamter beruhigte sich die Lage. Das dem BF im Verdachtsbereich zur Last gelegte Verhalten ergibt sich aus dem Amtsbericht des einschreitenden Beamten Insp. T., wobei dessen Angaben von einer weiteren einschreitenden Exekutivbeamtin, Insp. W., vollinhaltlich bestätigt werden. Der BF bestreitet das inkriminierte Verhalten gesetzt zu haben und gesteht lediglich zu, die einschreitenden Beamten gegen deren Willen geduzt zu haben.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 30.05.2014 Beschwerde und brachte vor, dass er das zur Last gelegte Verhalten nicht gesetzt habe, weder habe er den einschreitenden Polizisten ergriffen und gerüttelt noch habe die Beamten beschimpft. Er habe wegen der Anschuldigung bereits eine Strafverfügung erhalten, gegen die er Einspruch erhoben habe, wobei er in seinem Einspruch den wahrheitsgemäßen Ablauf des Abends dargestellt habe. Er selber habe an besagtem Abend die Polizei um Hilfe gerufen und sogar den Notruf getätigt, da er vom einschreitenden Beamten gestoßen worden sei. Weiters weise er auf das besondere Naheverhältnis der beiden einschreitenden Beamten T. und W. hin, die sich in ihren Aussagen gegenseitig decken würden und miteinander Funkstreife fahren würden, obwohl der ganze Bezirk wüsste, das sie ein Paar wären. Um zu einem gerechten Urteil zu gelangen, wären die Aussagen der weiteren anwesenden Exekutivbeamten einzuholen. Der Beschwerde war der Einspruch des BF gegen die Strafverfügung beigelegt.

3. Der gegenständliche Verfahrensakt wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 04.06.2014 dem BVwG (eingelangt am 11.06.2014) vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung

1.1. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.

1.2. Der am XXXX geborene BF steht als Exekutivbeamter in einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis.

1.3. Der oben unter I.1. (Verfahrensgang) dargestellte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aus der Aktenlage, insbesondere aus den vorliegenden niederschriftlichen Angaben der einschreitenden Exekutivbeamten und wurde der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt werden.

1. 4 Auch wenn der BF das Vorliegen eines Verdachtes von Dienstpflichtverletzungen bestreitet, so liegen unter Bedachtnahme auf die niederschriftlichen Aussagen von zwei einschreitenden Exekutivbeamten über das Verhalten des BF hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Verdachtes einer Dienstpflichtverletzung vor. Diese Verdachtsgründe wurden im bekämpften Bescheid angeführt und hinreichend begründet.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt A):

Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979 i.d.F. BGBl. I Nr. 210/2013 (BDG 1979) maßgeblich:

"§ 123. (1) Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.

(2) Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Einleitungsbeschluss der oder dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben.

(3) Sind in anderen Rechtsvorschriften an die Einleitung des Disziplinarverfahrens Rechtsfolgen geknüpft, so treten diese nur im Falle des Beschlusses der Disziplinarkommission, ein Disziplinarverfahren durchzuführen, und im Falle der (vorläufigen) Suspendierung ein."

Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Wie der Verwaltungsgerichtshof zur Rechtslage des BDG 1979 und des LDG 1984 in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat (Hinweis E 9.9.1997, 95/09/0243, sowie E 16.9.1998, 96/09/0320), ist die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Disziplinarkommission stattfindenden Verfahrens: Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss das dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muss daher nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verfahren auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Solcherart muss sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen (VwGH vom 18.12.2012, Zl. 2011/09/0124).

Die Disziplinarkommission ist - abgesehen von einem ausnahmsweise bestehenden Zweifelsfall über das Vorliegen eines Einstellungstatbestandes oder eines ausreichenden Tatverdachtes - in der Regel nicht verpflichtet, vor Erlassung des Einleitungsbeschlusses über die Disziplinaranzeige hinausgehende Ermittlungen durchzuführen bzw. durchführen zu lassen. § 109 Abs. 3 BDG stellt eine lex specialis iSd § 105 erster Halbsatz BDG, und zwar zur Frage der Gewährung des Parteiengehörs zur Disziplinaranzeige, sofern der Einleitungsbeschluss ausschließlich auf diese Anzeige gestützt wird, dar. Die unverzügliche Mitteilung der Disziplinaranzeige an den beschuldigten Beamten, welche die genannte Bestimmung zwingend vorsieht, versetzt diesen in die Lage, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zur Kenntnis zu nehmen und allenfalls dazu auch eine Stellungnahme abzugeben. Nur dann, wenn die Disziplinarkommission vor der Erlassung des Einleitungsbeschlusses über die Disziplinaranzeige hinaus weitere Ermittlungen durchführen lässt - wozu sie nach dem Wortlaut des § 123 Abs. 1 BDG keinesfalls verpflichtet ist - hat sie dem Beamten zu den zusätzlichen Ermittlungsergebnissen im Sinne des § 45 Abs. 3 AVG das Parteiengehör zu gewähren (BerK vom 10.09.2013, GZ 36/16-BK/13 mit weiteren Nachweisen zur Rsp des VwGH)

Nur offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens gem. § 118 Abs. 1 BDG 1979 stehen der Einleitung des Disziplinarverfahrens entgegen (VwGH vom 25.06.1992, Zl. 92/09/0056).

Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes:

Wie oben unter Punkt II.1.4. festgestellt, liegen unter Bedachtnahme auf die diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen von zwei die Amtshandlung führenden Beamten hinreichende Verdachtsgründe vor, dass der BF das im bekämpften Bescheid dargestellte Verhalten gesetzt hat und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat. Mit dem beschwerdegegenständlichen Vorbringen, er habe die im Verdachtsbereich zur Last gelegten Pflichtverletzungen nicht begangen, zeigt der BF keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit auf, da der Einleitungsbeschluss wegen einer Dienstpflichtverletzung im Verdachtsbereich getroffen wurde und erst im weiteren Disziplinarverfahren - beispielsweise durch Befragung der vom BF angebotenen Entlastungszeugen - zu prüfen und zu entscheiden sein wird, ob er die ihm angelasteten Dienstpflichtverletzungen tatsächlich begangen hat. Insbesondere ist der vom BF bereits in seiner Stellungnahme vom 12.05.2014 zur Disziplinaranzeige sowie in der gegenständlichen Beschwerde behauptete Umstand, wonach die einschreitenden Beamten T. und W. aufgrund eines persönlichen Naheverhältnisses deckungsgleiche jedoch unwahre Angaben tätigen würden, nicht ein solcher, der offenkundig dartun würde, dass eine Dienstpflichtverletzung nicht stattgefunden hat.

Der von der belangten Behörde verfügte Einleitungsbeschluss betreffend Vorliegen von Dienstpflichtverletzungen im Verdachtsbereich ist im Sinne der obigen Ausführungen nicht rechtswidrig, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die maßgebliche Rechtsfrage im Zusammenhang mit der Fassung eines Einleitungsbeschlusses nach § 123 Abs. 2 BDG 1979 wurde in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH mehrfach behandelt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von dieser nicht ab. Auf die unter Spruchpunkt A zitierte Judikatur wird verwiesen.

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