BVwG W131 2004477-1

W131 2004477-1Tribunal Administrativo Federal13 de ago. de 2014

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Regest

Beitragsgrundlagen, Berechnung, Einkommenssteuerbescheid,<br/>rückwirkende Feststellung, Selbstständigkeit, Sozialversicherung,<br/>Versicherungspflicht

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BVwG W131 2004477-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W131.2004477.1.00

Spruch

W131 2004477-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter über den nunmehr als teilweise unerledigte Beschwerde zu behandelnden, teilweise unerledigten Einspruch des Herrn XXXX, geb am XXXX, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (= SVA), Landesstelle Wien, vom 13.06.2012 zur Sozialversicherungsnummer XXXX, 11mag.scha, betreffend die Spruchpunkte 2. bis 5. dieses Bescheids, zu Recht erkannt:

A)

Der als Beschwerde zu behandelnde Einspruch

betreffend Spruchpunkt 2. des Bescheids vom 13.06.2012 bezüglich der Feststellung der monatlichen Beitragsgrundlage in Höhe von 354,13 €

in der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs 1 Z 4 GSVG von 01.01.2008 bis 31.12.2008,

betreffend Spruchpunkt 3. des Bescheids vom 13.06.2012 bezüglich der Verpflichtung, von 01.01.2008 bis 31.12.2008, einen monatlichen Beitrag zur Pensionsversicherung in Höhe von 55,78 € und zur Krankenversicherung in Höhe von 24,38 € zu entrichten,

betreffend Spruchpunkt 4. des Bescheids vom 13.06.2012 bezüglich der Verpflichtung gemäß § 35 Abs 6 GSVG für den Zeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2008 einen monatlichen Beitragszuschlag in Höhe von 7,46 € zu entrichten,

und betreffend Spruchpunkt 5. des Bescheids vom 13.06.2012 bezüglich der Verpflichtung, für den Zeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2008 einen monatlichen Beitrag zur Selbständigenvorsorge in Höhe von 5,42 € zu entrichten,

wird zur Gänze gemäß § 38 AVG iVm §§ 17, 27 und 28 Abs 1 VwGVG iVm Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (= Bf) erhielt ursprünglich einen mit 3.11.2009 datierten Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2008, in welchem unstrittig 3.312,00 Euro als Einkünfte aus selbständiger Arbeit, dies im Sinne der Begrifflichkeiten des EStG, ausgewiesen sind. Insoweit korrespondiert dieser ursprüngliche Einkommenssteuerbescheid mit der abschriftlich im vorgelegten Verwaltungsakt in einer braunen Schnellheftermappe abgelegten Kopie des Formulars E1, Beilage zur Einkommenssteuererklärung für Einzelunternehmer (betriebliche Einkünfte) für 2008, wo der Bf selbst einen laufenden Gewinn von 3.312,00 € ausfüllte und dieses Formular am 26.10.2009 unterfertigte.

1.1. Im Rahmen seiner abgabenrechtlichen Gestion stellte der Bf betreffend die Veranlagungsjahre 2010 und damit auch 2008 und 2009 einen Wiederaufnahmsantrag und erhielt schließlich vor dem Hintergrund des § 37 Abs 9 EStG nach einer Wiederaufnahmsbewilligung, Wiederaufnahmsbescheid vom 8.11.2011, (auch) einen neuen Einkommenssteuerbescheid, datierend mit 8.11.2011, für das Kalenderjahr 2008.

1.2. Der besagte Absatz 9 des § 37 EStG - § 37 EStG ist insgesamt mit Ermäßigung der Progression, Sondergewinne überschrieben -, lautete im Jahr 2010 - als dem Jahr, in dem der Bf seine Einkünfte gemäß § 22 Z 1 EStG rückwirkend verteilte, wie folgt:

(9) Bei der erstmaligen Veranlagung für ein Kalenderjahr sind auf Antrag positive Einkünfte aus selbständiger künstlerischer Tätigkeit im Sinne des § 10 Abs. 2 Z 5 des Umsatzsteuergesetzes 1994 und aus schriftstellerischer Tätigkeit beginnend mit dem Veranlagungsjahr, das zwei Jahre vor dem Kalenderjahr liegt, dem die Einkünfte zuzurechnen sind, gleichmäßig auf drei Jahre zu verteilen. Der Antrag ist in der Steuererklärung für das Kalenderjahr zu stellen, dem die zu verteilenden Einkünfte zuzurechnen sind. Der Antrag ist unwiderruflich. Wird ein derartiger Antrag gestellt, sind die betreffenden Verfahren wiederaufzunehmen.

1.3. Im besagten neuen Einkommenssteuerbescheid für 2008 wurde beim Bf gemäß § 37 Abs 9 EStG ein Drittelbetrag in Höhe von 1.037,51 €

rückwirkend ua auch für das Kalenderjahr 2008 berücksichtigt. Der Bf verteilte maW Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit aus 2010 durch den genannten Wiederaufnahmsantrag rückwirkend auf drei Jahre, um insoweit evident der Zielsetzung nach Steuerprogressionsvorteile in Anspruch zu nehmen.

Derart wurden dem Bf ausweislich des neuen Einkommenssteuerbescheids vom 8.11.2011 für das Kalenderjahr 2008 geändert 4.249,51 € als Einkünfte aus selbständiger Arbeit zugeschrieben, wobei diese Einkünfte gemeinsam mit den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in dem der Rechtskraft zugänglichen Spruch des besagten Einkommenssteuerbescheids beinhaltet sind.

2. Im Gefolge dieser ertragssteuerlichen Gestion wurde der Bf von der belangten Behörde SVA rückwirkend für das Kalenderjahr 2008 als gemäß § 2 Abs 1 Z 4 GSVG versicherungspflichtig in der Pensions- und Krankenversicherung nach GSVG beurteilt.

Insoweit wurde dem Bf zB mit Schreiben vom 28.3.2012 mitgeteilt, dass bei ihm auf Basis des Einkommenssteuerbescheids aus 2009 für das Jahr 2008 ursprünglich 3.212 € anzusetzen gewesen wären, welcher Betrag 2008 unter der relevanten Versicherungsgrenze von 4.188,12 €

gelegen wäre.

Durch den neuen, für die SVA bindenden Einkommensteuerbescheid für 2008, datierend mit 8.11.2011, wären jedoch für den Bf beitragsgrundlagenmäßig 4.249,51 anzusetzen, womit der Bf [rückwirkend] als die relevante Versicherungsgrenze überschreitend zu beurteilen wäre. Die SVA legte dabei den neuen Einkommenssteuerbescheid unbestritten als rechtskräftig dem eigenen hier angefochtenen Beschied zu Grunde.

3. Die SVA erließ schließlich am 13.6.2012 den im Spruch dieses Erkenntnisses individualisierten Bescheid, wobei im Spruchpunkt 1. des besagten Bescheids, insoweit oben nicht wiedergegeben, festgestellt wurde, dass der Bf im Zeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2008 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs 1 Z 4 GSVG unterliegt.

4. Der Bf verfasste gegen diesen in fünf Spruchpunkte gegliederten Bescheid einen mit 10.7.2012 datierten Einspruch, der offenbar am 12.7.2012 bei der SVA einlangte.

Im teilweise objektiv emotional (... einfacher Bürger ... unfair

.... schikanös ...) und vorwurfsvoll insb auch gegenüber der zuständigen Organwalterin der SVA formulierten Einspruch werden die hier zu entscheidenden offenen Rechtmittelpunkte nicht substantiiert bestritten, sondern vertrat der Bf maW bereits im Einspruch den Standpunkt, dass sozialversicherungsrechtlich nur die im Jahr 2008 zugeflossenen Einnahmen anzusetzen wären. Dies wären nur 3.212 €

gewesen. Es komme nur auf die tatsächlich im Kalenderjahr 2008 zugeflossenen Beträge an.

Beantragt wurde im Einspruch die Entscheidung, dass der Bf keiner Sozialversicherungspflicht in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs 1 Z 4 GSVG unterliege, dass der Bf keine Sozialversicherungsbeiträge gemäß den Spruchpunkten 2., 3. und 5. des angefochtenen Bescheids zu entrichten habe und dass der Punkt 4. des angefochtene Bescheids dahingehend abgeändert werde, dass der Bf keinen Beitragszuschlag zu entrichten habe.

Der Beitragszuschlag wäre mangels Säumnis des Bf im Jahr 2008 nicht vorzuschreiben gewesen.

5. Der Landeshauptmann von Wien als Einspruchsbehörde entschied mit einem mit 26.9.2012 datierten Teilbescheid betreffend den Spruchpunkt 1. des SVA - Bescheids abweislich und setzte das Verfahren über das Rechtsmittel gegen die Spruchpunkte 2. bis 5. des SVA - Bescheids mit Bescheid vom 7.11.2012 für die Dauer eines Berufungsverfahrens beim Bundesminister gegen seinen Bescheid betreffend Spruchpunkt 1. (Sozialversicherungspflicht dem Grunde nach) aus. Der Bf ließ diesen, die Präjudizialität des Rechtsmittelverfahrens betreffend Spruchpunkt 1. des Bescheids der SVA vom 13.6.2012 feststellenden Aussetzungsbescheid vom 7.11.2012 unbekämpft.

6. Die besagte Berufung des Bf an den Bundesminister, die vom Bundesminister als rechtzeitig bewertet wurde, erledigte der Bundesminister mit Bescheid vom 12.9.2013 in Bestätigung des Bescheids des Landeshauptmanns dahin, dass auch der Bundesminister die Pflichtversicherung des Bf in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs 1 Z 4 GSVG von 01.01.2008 bis 31.12.2008 als gegeben ansah.

Mangels Erhebung einer Höchstgerichtsbeschwerde durch den Bf ist sohin der Abspruch gemäß Punkt 1. des Bescheids der SVA vom 13.6.2012 (Pflichtversicherung des Bf in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs 1 Z 4 GSVG von 01.01.2008 bis 31.12.2008 gegeben) rechtskräftig und unangefochten, sohin aufrecht tragende Grundlage für die Beurteilung der restlichen Spruchpunkte

2. bis 5. des Bescheids der SVA vom 13.6.2012.

7. Im Zuge der Verwaltungsgerichtsreform per 1.1.2014 legte der Landeshauptmann von Wien das restlich noch offene Einspruchsverfahren an das Bundesverwaltungsgericht (= BVwG) vor, wo dieser Rechtsmittelakt der erkennenden Gerichtsabteilung endgültig Ende April 2014 präsidialiter zugewiesen wurde.

8. Vor dem BVwG fand am 4.8.3014 eine Verhandlung statt, deren Verlauf sich wie folgt gestaltete:

Der [Richter =] VR prüft nach Aufruf der Sache die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse wie oben eingetragen.

Eröffnung der Verhandlung.

Aus dem Akteninhalt wird festgehalten, dass die Beitragspflicht dem Grunde nach durch den Bescheid des Bundesministers vom 12.09.2013 rechtskräftig für das Kalenderjahr 2008 festgestellt wurde und dagegen keine höchstgerichtliche Beschwerde erhoben wurde.

Herr XXXX [= Bf] gibt nunmehr an: Seines Erachtens sind die Spruchteile 2-5 des Bescheides vom 13.06.2012 nicht richtig, weil er aus seiner Sicht im Jahr 2008 einen Zufluss in Höhe von 3.212 Euro hatte.

Über Vorhalt, dass für das Jahr 2010 eine rückwirkende Aufteilung von Zuflüssen auf 3 Jahre vorgenommen worden ist und insoweit auf Basis des letztgültigen Einkommenssteuerbescheides die Versicherungsgrenze von 4.188,12 Euro rückwirkend überschritten wurde und der diesbezügliche Bescheid des Ministers unbekämpft geblieben ist, gibt Herr Bf an: Es muss die Berechnung korrigiert werden und festgestellt werden muss, dass er 2008 die Versicherungsgrenze nicht überschritten habe.

Ich würde beantragen, dass die Berechnung neu gemacht wird und mein Konto auf Null gesetzt wird und mir der bezahlte Betrag zurückerstattet wird.

VR ersucht nunmehr Frau XXXX [= RV] die Spruchpunkte 2-5 des Bescheides vom 13.06.2012 kurz zu erörtern.

Zu Punkt 1. des Bescheides aus 2012:

Frau RV erörtert vorerst ihren Standpunkt dahingehend, dass über Pkt. 1 des Bescheides vom 13.08.2012 bereits rechtskräftig entschieden worden ist. Herr Bf verweist nochmals darauf, dass seines Erachtens durch die Zuflüsse im Jahr 2008 die relevante Versicherungsgrenze nicht überschritten wurde.

Zu Punkt 2. des Bescheides aus 2012:

RV: Die monatliche Beitragsgrundlage gem. § 25 GSVG berechnet sich wie folgt: Die versicherungspflichtigen Einkünfte aus selbstständiger Arbeit gem. Einkommenssteuerbescheid 2008 vom 08.11.2011 mit Einkünften in 4.249,51 Euro, geteilt durch die Anzahl der Pflichtversicherungsmonate (12 Monate) ergibt in Summe eine monatliche Beitragsgrundlage von Euro 354,13.

Herr Bf: Seines Erachtens wären hier 3.212,0 Euro anzusetzen.

Zu Punkt 3. des Bescheides aus 2012 (Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge):

RV: Gem. § 27 beträgt der von dem Pflichtversicherten zu leistende Beitrag 2008 in der Pensionsversicherung 15,75% der Beitragsgrundlage, was einen Beitrag von 55,78 Euro monatlich ergibt. Gem. §§ 27, 27a, 27d GSVG beträgt der von dem Pflichtversicherten zu leistende Beitrag gesamt 7,65% der Beitragsgrundlage.

RV verweist insoweit auf die aufgeschlüsselte Berechnung auf S 3 des Bescheides aus 2012, letzter Absatz.

Herr Bf: Mein Standpunkt ist, dass 267,67 Euro als Bemessungsgrundlage wäre, berechnet von den 3.212,00 Euro.

Zu Punkt 4. des Bescheides aus 2012:

RV: Gem. § 35 Abs. 6 GSVG fällt ein Beitragszuschlag in Höhe von 9,3% der Pensions- und Krankenversicherungsbeiträge an, wenn die Pflichtversicherung erst nach Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides rückwirkend festgestellt wird.

Der monatliche Beitragszuschlag errechnet sich daher wie folgt:

PV-Beitrag: 55,78 Euro, KV-Beitrag: 24,38 Euro = 80,16 Euro

monatlich, davon 9,3% = 7,46 Euro Beitragszuschlag pro Monat.

Herr Bf: Der Beitragszuschlag wird bestritten, weil keine Säumnis vorgelegen ist. der Gesetzgeber sieht Beitragszuschläge nur bei Säumnis vor, welche bei nicht vorlag. Auch im Einkommenssteuerbescheid wurde mir für das Jahr 2008 rückwirkend kein Säumniszuschlag vorgeschrieben.

RV: Auf § 35 Abs. 6 verweise ich, dass rückwirkend Pflichtversicherung festgestellt wurde und daraufhin ein Beitragszuschlag vorgesehen ist.

Herr Bf: Der Gesetzgeber sieht Säumniszuschläge vor, nur bei Säumnis vor, die bei ihm nicht vorliegt.

Zu Punkt 5. des Bescheides aus 2012:

RV: Auf Grund des betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes haben Pflichtversicherte gem. § 2 GSVG einen monatlichen Beitrag in Höhe von 1,53% der Beitragsgrundlage einer Krankenversicherung zu leisten. Die Regelung ist in § 49 Abs. 2 BMSVG iVm § 52 Abs. 1 und 2 BMSVG geregelt. Der monatliche Beitrag zur Selbständigen-Vorsorge beträgt daher Euro 5,42.

Herr Bf: Ich verweise wieder auf den Betrag von 267,67 Euro als meines Erachtens heranzuziehende Beitragsgrundlage.

Sohin wird den Parteien die Möglichkeit gegeben, nochmals zusammenfassend ihren Standpunkt [...] zu den Punkten 2-5 des Spruchs des Bescheides aus dem Jahr 2012 (ursprünglich bekämpfter SVA-Bescheid) bekannt zu geben.

Herr Bf: Grundsätzlich ist der Bescheid rechtskräftig. Was die Höhe betrifft, bin ich der Meinung, dass als Berechnungsgrundlage allgemein mir die im Jahr 2008 real zugeflossenen Einkünfte heranzuziehen sind (verwiesen wird auf das Einkommenssteuergesetz [...,] Zuflussprinzip, auf welches sich die SVA auch stützen muss). Was den Säumniszuschlag betrifft, wäre zu entscheiden, ob meinerseits eine Säumnis vorgelegen hat, wenn nicht, ob es im Sinne des Gesetzgebers ist, so in meinem Fall zu handeln.

RV: Auf Grund der steuerlichen Bindung an die Finanzbehörden wurden für die Ermittlung der Beitragsgrundlagen bzw. Beitragszahlungen auf Grund des Einkommenssteuerbescheides 2008 vom 08.11.2011 die relevanten Einkünfte [aus] selbständiger Arbeit in Höhe von 4.249,51 Euro herangezogen.

Amtswegig wird festgehalten, dass der Einkommenssteuerbescheid, von dem die SVA ihren Standpunkt [ableitet], mit 08.11.2011 datiert und in einer braunen Schnellheftermappe des Gerichtsaktes liegt.

Keine weiteren Akteneinsichtsanträge oder Beweisanträge.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Für den Bf sind für das Veranlagungsjahr 2008 im letztgültigen, neuen Einkommenssteuerbescheid, datierend mit 8.11.2011, Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 4.249,51 ausgewiesen, wobei dieser Einkommenssteuerbescheid unbestritten als rechtskräftig dem hier angefochtenen Sozialversicherungsbescheid zu Grunde gelegt wurde.

Unstrittig waren dabei die im durch Wiederaufnahme im Jahr 2011 beseitigten Bescheid ersichtlichen Einkünfte in Höhe von (ursprünglich) 3312,00 € als solche aus selbständiger Arbeit als potentielle Sozialversicherungsbemessungsgrundlage heranzuziehen.

Wenn § 37 Abs 9 EStG die rückwirkende Verteilung auf drei Jahre (nur) von selbständigen Einkünften aus künstlerischer bzw schriftstellerischer Tätigkeit (iSv § 22 Z 1 EStG) ermöglicht, ist damit evident, dass insoweit auch im neuen Einkommenssteuerbescheid keine Einkünfte aus selbständiger Arbeit vorliegen, die über § 22 Z 4 EStG dazu führen könnten, dass insoweit die seit dem Bescheid vom 8.11.2011 für das Kalenderjahr 2008 rückwirkend erhöhten Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 4.249,51 € nicht zur Gänze für die Fragen der Sozialversicherungspflicht nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG relevant wären - siehe dazu auch die in der rechtlichen Beurteilung wiedergegebenen Gesetzestexte, wo ersichtlich ist, dass nur Einkünfte gemäß § 22 Z 1, 2, 3 und 5 EStG für die Versicherungspflicht nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG relevant sind, nicht aber solche nach § 22 Z 4 EStG.

1.2. Die SVA hat mit Spruchpunkt 1. des Bescheids vom 13.6.2012 wegen der besagten letztgültigen 4.249,51 € an Einkünften iSd § 22 Z 1 EStG die Versicherungspflicht des Bf von 01.01.2008 bis 31.12.2008 in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs 1 Z 4 GSVG festgestellt, was vom Landeshauptmann und schließlich vom Bundesminister bestätigt wurde.

1.3. Der Bf bestreitet, dass die wegen seiner ertragsteuerlichen Gestion rückwirkend für das Kalenderjahr 2008 erhöhten Einkünfte aus selbständiger Arbeit auch im Bereich der GSVG - Sozialversicherungspflicht rückwirkend die Sozialversicherungspflicht in der Kranken- und Pensionsversicherung begründen würden. Seines Erachtens wäre trotz steuerlich rückwirkender Einkünfte sozialversicherungsrechtlich auf Basis der faktischen Zuflüsse im Jahr 2008 die Sozialversicherungsgrenze [von 4.188,12 €] nicht überschritten wurde, es wäre für 2008 weiterhin von Einkünften aus selbständiger Arbeit in Höhe von 3312,00 €, als solchen unter der einschlägigen Sozialversicherungsgrenze auszugehen.

1.4. Die hier relevante Sozialversicherungsgrenze gemäß §§ 2 Abs 1 Z 4 iVm 4 Abs 1 Z 6 iVm § 25 Abs 4 Z 2 lit b GSVG lag - zwecks Übersichtlichkeit bereits hier festgehalten - für 2008 unstrittig bei 4.188,12 €.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt aus dem vorgelegten Verwaltungsakten und der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG. Die zahlenmäßig zitierten Einkünfte des Bf aus selbständiger Erwerbstätigkeit für 2008 ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt erliegenden alten und neuen Einkommenssteuerbescheid samt Bescheid über die Bewilligung der Wiederaufnahme samt einer Steuererklärung des Bf aus 2009, wie dem ursprünglichen Einkommenssteuerbescheid zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da gegenständlich gesetzlich keine Senatsentscheidung vorgesehen ist, war durch den Einzelrichter zu entscheiden.

3.2. Mag auch das seit 1.1.2014 historische Rechtsmittel des Einspruchs in Verwaltungssachen des Sozialversicherungsrechts keine ausdrückliche Erwähnung im VwGbk - ÜG gefunden haben, so sieht das erkennende Gericht seine Zuständigkeit zur Rechtsmittelerledigung gegenständlich in Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG iZm dem Umstand begründet, dass der Landeshauptmann bis 31.12.2013 im Instanzenzug der SVA übergeordnete Behörde war; und daher das BVwG in diese Rechtsmittelzuständigkeit eintritt.

Einsprüche iSd Diktion bis 31.12.2013 sind damit verfassungskonform teleologisch als Beschwerden nach dem VwGVG zu werten, da dem Gesetzgeber nicht zuzusinnen ist, dass er in Übergangsverfahren wie dem vorliegendem weiterhin einen Rechtsmittelzug abseits der Verwaltungsgerichte beibehalten wollte.

3.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die [...], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das BVwG einen angefochtenen Bescheid grundsätzlich an Hand der Beschwerdegründe dahin zu prüfen, ob der Bescheidbeschwerde Berechtigung zukommt.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hatte das BVwG gegenständlich in Erkenntnisform zu entscheiden.

Zu A) Zur Beschwerdeabweisung

3.4. Die gegenständlich vorrangig einschlägigen Bestimmungen des GSVG, des BMSVG und des EStG lauteten zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids der SVA in den hier interessierenden Teilen wie nachstehend wiedergegeben.

3.4.1. § 2 Abs 1 Z 4 GSVG:

§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:

[...]

4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen.

3.4. 2 § 25 GSVG betreffend die Beitragsgrundlage für das Jahr 2008:

(1) Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

(2) Beitragsgrundlage ist der gemäß Abs. 1 ermittelte Betrag,

1. zuzüglich der auf einen Investitionsfreibetrag [...];

2. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten;

3. vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn oder auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; diese Minderung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Versicherte es beantragt und bezüglich der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen überdies nur soweit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der Versicherte mit mehr als 25% beteiligt ist, zugeführt worden ist; diese Minderung ist bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6 nicht zu berücksichtigen; ein Antrag auf Minderung ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrags (§ 35 Abs. 3) der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn oder Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen.

(3) Hat der Pflichtversicherte Einkünfte aus mehreren die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeiten, so ist die Summe der Einkünfte aus diesen Erwerbstätigkeiten für die Ermittlung der Beitragsgrundlage heranzuziehen.

(4) Die Beitragsgrundlage gemäß Abs. 2 beträgt für jeden Beitragsmonat

1. für Pflichtversicherte nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 [...]

2. für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 Z 4

a) sofern sie ausschließlich eine betriebliche Tätigkeit ausüben, mindestens 537,78 €;

b) sofern sie sonstige Erwerbstätigkeiten ausüben oder Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 6 lit. b beziehen, mindestens 349,01 €;

3. für Pflichtversicherte gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 mindestens 537,78 €.

Besteht für einen Beitragsmonat eine Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 und § 2 Abs. 1 Z 4, gilt die Mindestbeitragsgrundlage eines Pflichtversicherten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3. An die Stelle der Beträge gemäß Z 1 und Z 2 lit. b treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 51 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 47) vervielfachten Beträge.

(4a) Abweichend von Abs. 4 gelten für die Pflichtversicherten nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 [...]

(5) Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Höchstbeitragsgrundlage für den Beitragsmonat ist der gemäß § 48 jeweils festgesetzte Betrag.

(6) Die endgültige Beitragsgrundlage tritt an die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage, sobald die hiefür notwendigen Nachweise vorliegen.

(6a) Auf Antrag sind die Beitragsgrundlagen [...].

(7) [...]

(10) Als Beitragsmonat gilt jeweils der Kalendermonat, für den Beiträge zu entrichten sind.

3.4.3. § 27 GSVG betreffend Beiträge zur Pflichtversicherung:

(1) Die Pflichtversicherten nach § 2 Abs. 1 haben für die Dauer der Pflichtversicherung

1. als Beitrag zur Krankenversicherung 7,05%,

2. als Beitrag zur Pensionsversicherung 22,8%

der Beitragsgrundlage zu leisten. Zahlungen, die von einer Einrichtung zur wirtschaftlichen Selbsthilfe auf Grund einer Vereinbarung mit dem Versicherungsträger oder aus Mitteln des Künstler-Sozialversicherungsfonds geleistet werden, sind auf den Beitrag anzurechnen.

(2) Der Beitrag zur Pensionsversicherung nach Abs. 1 Z 2 wird aufgebracht

1. durch Leistungen der Pflichtversicherten in der Höhe folgender Prozentsätze der Beitragsgrundlage:

[...]

[...]

2. durch eine Leistung aus dem Steueraufkommen der Pflichtversicherten in der Höhe folgender Prozentsätze der Beitragsgrundlage:

[...]

[...]

Die Partnerleistung nach Z 2 trägt der Bund; [...]

(3) Für den Kalendermonat, in dem die Pflichtversicherung beginnt, ist der volle Beitrag zu leisten. Ist jedoch in einem Kalendermonat auf Grund einer vorangegangenen Beitragspflicht bereits ein Beitrag in der Kranken- oder Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zu entrichten, so beginnt die Beitragspflicht in der Kranken- oder Pensionsversicherung erst mit dem nächsten Monatsersten.

(4) Beginnt in den Fällen der Fortführung des Betriebes durch die Witwe [...]

[..ö.]

3.4.3.1. § 27a GSVG betreffend Zusatzbeitrag:

(1) Die in der Krankenversicherung Pflichtversicherten haben für die Dauer der Pflichtversicherung einen Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung im Ausmaß von 0,5 vH der Beitragsgrundlage (§ 25) zu leisten.

(2) Alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind auf den Zusatzbeitrag nach Abs. 1 anzuwenden.

3.4.3.2. § 27d GSVG betreffend Ergänzungsbeitrag:

(1) Die in der Krankenversicherung pflichtversicherten Erwerbstätigen und Pensionisten sowie die Bezieher von Übergangsgeld nach § 164 und die freiwillig Versicherten haben einen Ergänzungsbeitrag im Ausmaß von 0,1% der Beitragsgrundlage zur Finanzierung unfallbedingter Leistungen der Krankenversicherung zu entrichten.

(2) Alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind auf den Ergänzungsbeitrag nach Abs. 1 anzuwenden.

3.4.4. § 35 Abs 6 GSVG betreffend Beitragszuschlag:

(6) Versicherte, deren Pflichtversicherung nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises für das maßgebliche Beitragsjahr rückwirkend festgestellt wird, haben zu den Beiträgen auf Grund der Beitragsgrundlage gemäß § 25 einen Zuschlag in der Höhe von 9,3% der Beiträge zu leisten. Dies gilt nicht für Personen, die einen Antrag nach § 3 Abs. 1 Z 2 gestellt haben. Auf diesen Zuschlag sind alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden.

2.4.5. Die im Veranlagungsjahr 2008 geltenden, hier interessierenden Bestimmungen des BMSVG lauten:

§ 49. (Verfassungsbestimmung) (1) [...]

(2) Für die Vorsorge von Personen, die der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach § 2 GSVG (mit Ausnahme der in der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach den §§ 3 Abs. 1 Z 2, 14a oder 14b GSVG erfassten Personen) unterliegen, gelten die Bestimmungen des 2. Teiles (mit Ausnahme der §§ 18 Abs. 3, 25, 27 Abs. 1 bis 3 und 8) und des 4. Teiles, aufgrund dessen diese Personen zur Beitragsleistung im Rahmen der Selbständigenvorsorge verpflichtet sind.

[...]

§ 52. (1) Der Anwartschaftsberechtigte hat für die Dauer der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG (§§ 6 und 7 GSVG) einen monatlichen Beitrag in der Höhe von 1,53 vH der Beitragsgrundlage (Abs. 3) zu leisten.

(2) Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft hat die Beiträge (Abs. 1) im übertragenen Wirkungsbereich nach § 35 GSVG vorzuschreiben und an die vom Anwartschaftsberechtigten ausgewählte BV-Kasse (oder BV-Kasse nach § 27a) zu überweisen. Die eingelangten Beiträge nach Abs. 1 sind von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft jeweils bis zum Zehnten des zweitfolgenden Kalendermonates nach deren Zahlung, mit der die gesamte Beitragsschuld nach § 35 GSVG für die jeweiligen Monate der Pflichtversicherung beglichen worden ist, an die BV-Kasse abzuführen. Bereits an die BV-Kasse weitergeleitete Beiträge sind bei einem rückwirkenden Wegfall der Pflichtversicherung im Sinne des § 49 Abs. 2 nicht zurückzuerstatten. Hinsichtlich der Meldepflichten des Anwartschaftsberechtigten sind die §§ 18 bis 23 GSVG anzuwenden. Für die Einziehung und Eintreibung dieser Beiträge, gelten die diesbezüglichen Regelungen nach dem GSVG. Die Feststellung der Beitragsverpflichtung dem Grunde und der Höhe nach ist Verwaltungssache nach den §§ 409 bis 417a ASVG in Verbindung mit § 194 GSVG. Weiters hat der Anwartschaftsberechtigte der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, falls für die bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer bereits eine BV-Kasse ausgewählt wurde (§ 53 Abs. 1), alle ihm zugeordneten Dienstgeberkontonummern zu melden.

(3) Als Beitragsgrundlage im Sinne des Abs. 1 ist die in der gesetzlichen Pflichtversicherung in der Krankenversicherung dieser Personen nach den §§ 25, 26 und 35b GSVG geltende Beitragsgrundlage heranzuziehen, wobei für die nach dem GSVG Pflichtversicherten im Falle der Anwendung einer vorläufigen Beitragsgrundlage gemäß § 25a GSVG diese Beitragsgrundlage ohne Nachbemessung maßgeblich ist.

(4) Die Abtretung oder Verpfändung von Anwartschaften [...].

2.4.6. Die im Veranlagungsjahr 2008 geltenden hier interessierenden Bestimmungen des EStG lauten:

§ 2. (1) Der Einkommensteuer ist das Einkommen zugrunde zu legen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat.

(2) Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Abs 3 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) und außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35) sowie der Freibeträge nach den §§ 104, 105 und 106a.

[...]

(3) Der Einkommensteuer unterliegen nur:

1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 21),

2. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22),

3. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23),

4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25),

5. Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 27),

6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 28),

7. sonstige Einkünfte im Sinne des § 29.

(4) Einkünfte im Sinne des Abs. 3 sind:

1. Der Gewinn (§§ 4 bis 14) bei Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit und Gewerbebetrieb.

2. Der Überschuß der Einnnahmen (Anm.: richtig: Einnahmen) über die Werbungskosten (§§ 15 und 16) bei den anderen Einkunftsarten.

Als gewerbliche Einkünfte (Abs. 3 Z 3) gelten stets [...]

(5) Gewinnermittlungszeitraum ist das Wirtschaftsjahr. Das Wirtschaftsjahr deckt sich grundsätzlich mit dem Kalenderjahr. Buchführende Land- und Forstwirte [...]

(6) Das Wirtschaftsjahr umfaßt einen Zeitraum von zwölf Monaten. Einen kürzeren Zeitraum darf es dann umfassen, wenn

[...]

§ 22. Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind:

1. Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Zu diesen Einkünften gehören nur

a) Einkünfte aus einer wissenschaftlichen, künstlerischen, schriftstellerischen, unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeit.

[...]

4. Bezüge und Vorteile aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen, soweit sie nicht unter § 25 fallen.

5. [...]

2.5. Vorfragen iSd § 38 AVG, für das BVwG relevant über § 17 VwGVG, sind präjudizielle Rechtsfragen, deren Lösung für die zu entscheidende Hauptfrage unabdingbar sind und die in einem anderen Verfahren als Hauptfrage zu entscheiden sind. Siehe zu alledem zB Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5 154ff.

2.6. Die im Spruch dieses Erkenntnisses abweislich erledigten Rechtsmittelbegehren des Bf betreffend die Spruchpunkte 2. bis 5. des Bescheids der SVA vom 13.6.2012 setzen vorerst unabdingbar das Bestehen einer Sozialversicherungspflicht des Bf in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs 1 Z 4 GSVG voraus. Diese Sozialversicherungspflicht wurde von der SVA mit Spruchpunkte 1. des Bescheids vom 13.6.2012 als gegeben erachtet und ist durch den Bescheid des Bundesministers vom 12.9.2013 rechtskräftig entschieden. Die gegenständliche Vorfrage der Sozialversicherungspflicht ist damit maW vorfragenweise bindend rechtskräftig entschieden und damit vom BVwG unverrückbar den auf dieser Sozialversicherungspflicht aufbauenden Entscheidungen zu Grunde zu legen.

2.7. Dass der Bf gemäß einem unbestritten endgültigen und damit rechtskräftigen neuen Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2008 Einkünfte aus selbständiger Arbeit iSd § 22 EStG in Höhe von 4.249,51 € zu versteuern hatte, ist rechtlich und auch auf Tatsachenebene unbestritten, wobei durch den auf § 37 Abs 9 EStG gestützten rechtskräftigen Wiederaufnahmsbescheid der Finanzverwaltung vom 8.11.2011 klar ist, dass insoweit keine Teilbeträge zu konkretisieren wären, die über § 2 Abs 1 Z 4 GSVG iVm § 22 Z 4 EStG nicht in die GSVG - sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlage bzw Bemessungsgrundlage für 2008 einzurechnen sein könnten. Der Bf hat eben für 2008 keine Unterstützungs- bzw Versorgungsleistungen irgendeiner Kammer selbständig Erwerbstätiger iSd § 22 Z 4 EStG in seine Einkommensgebarung für 2008 Eingang finden lassen.

2.7.1. Der Bf hat weder im historischen bis 31.12.2013 währenden Einspruchsverfahren noch im nunmehrigen Beschwerdeverfahren vor dem BVwG Einspruchsgründe und damit nunmehr Beschwerdegründe iSd § 27 VwGVG vorgebracht, die es als strittig erscheinen ließen, dass nach dem neuen Einkommenssteuerbescheid vom 8.11.2011 für das Jahr 2008 Einkünfte gemäß § 22 Z 1 EStG vorliegen, die für die Sozialversicherungspflicht gemäß § 2 Abs 1 Z 4 GSVG anzusetzen sind, maW hat der Bf insb nie vorgebracht, dass insoweit irgendwelche Einkünftsbeträge gemäß § 22 Z 4 EStG vorgelegen hätten.

2.7.2. Das BVwG beurteilt eine Beschwerde an Hand der Beschwerdegründe, siehe dazu §§ 9 Abs 1 Z 3 und 27 VwGVG. Das BVwG hat in der durchgeführten Verhandlung insoweit feststellen können, dass der Bf in Wahrheit gegen die Einbeziehung von über § 37 Abs 9 EStG auch in das Kalenderjahr 2008 rückverlagerten Einkünften aus selbständiger Arbeit ankämpft, die für ihn rückwirkend zu einer Sozialverischerungspflicht nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG geführt haben, weil er dadurch eine insoweit relevante Versicherungsgrenze überschritten hat.

Das Überschreiten dieser Versicherungsgrenze durch die Rückverlagerung von Einkünften gemäß § 37 Abs 9 EStG ist aber durch den Bescheid des Bundesministers betreffend die dort bestätigte Sozialversicherungspflicht rechtskräftig festgestellt. § 2 Abs 1 Z 4 GSVG stellt insoweit - soweit hier relevant - gerade auf eine "Feststellung im nachhinein", also auf eine rückwirkende Feststellung nach Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheids ab.

Die Sozialversicherungspflicht ergibt sich über § 2 Abs 1 Z 4 GSVG rückwirkend aus dem Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheid aus den im Einkommenssteuerbescheid im dortigen Spruch ausgewiesenen betragsmäßigen Einkünften aus selbständiger Arbeit.

Sonstige Beschwerdegründe brachte der Bf wie bereits dargestellt allerdings (abseits der Argumente gegen den Beitragszuschlag) nicht substantiiert vor, womit der Streitgegenstand abgesteckt wurde, insoweit hier wiederholend die zusammenfassenden Angaben des Bf:

Grundsätzlich ist der Bescheid rechtskräftig. Was die Höhe betrifft, bin ich der Meinung, dass als Berechnungsgrundlage allgemein mir die im Jahr 2008 real zugeflossenen Einkünfte heranzuziehen sind (verwiesen wird auf das Einkommenssteuergesetz [...,] Zuflussprinzip, auf welches sich die SVA auch stützen muss). Was den Säumniszuschlag betrifft, wäre zu entscheiden, ob meinerseits eine Säumnis vorgelegen hat, wenn nicht, ob es im Sinne des Gesetzgebers ist, so in meinem Fall zu handeln.

2.7.3. Das Abstellen auf jene Gründe, die für einen Bf Anlass für seine Rechtsmittelerhebung gegeben haben, erscheint nach hier angelegter Rechtsauffassung auch deshalb geboten, da das BVwG als Gericht typologisch einen (Verwaltungs) Rechtsstreit zwischen Parteien entscheiden soll, und gerade nicht - neuerlich und bzw allenfalls an Stelle der Verwaltungsbehörde - mit der beschwerdeführenden Partei die Verwaltungssache außerhalb strittiger Punkte zur Gänze neu erörtern soll, würde doch derart die nachprüfend gerichtliche Funktion neuerlich in eine historisch berufungsinstanzliche umgewandelt werden.

Auch Art 132 Abs 1 B-VG verlangt insoweit eine Rechtsverletzungsbehauptung (wohl: Behauptung der Verletzung subjektiver Rechte) der beschwerdeführenden Partei, was aber verfassungsrechtlich eine den Beschwerdestreitgegenstand bestimmende Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Partei zumindest über bestimmte Beschwerdegründe iSd §§ 9 und 27 VwGVG vorzeichnet.

2.7.4. Aus § 25 GSVG ergibt sich aus dem rechtskräftigen letztgültigen Einkommensteuerbescheid für 2008 eine monatliche Beitragsgrundlage des Bf für 2008 in Höhe von einem Zwölftel des vorbezeichneten Betrags von 4.249,51 €, sohin (gerundet) eine monatliche Beitragsgrundlage iHv 354,13 €.

Der Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheids vom 13.6.2013 findet daher in der Rechtslage die zu seiner Bestätigung führende Deckung.

2.8. Der angefochtene Spruchpunkt 3. des Bescheids vom 13.6.2012 betrifft die im Jahr 2008 monatlich zu entrichtenden Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge.

2.8.1. Ausgehend von der zutreffenden monatlichen Beitragsgrundlage iHv 354,13 € und einem Beitragssatz für 2008 iHv 15,75 % gemäß § 27 Abs 2 GSVG hat die SVA den monatlichen Pensionsversicherungsbeitrag für 2008 iHv (gerundet) 55,78 € zutreffend vorgeschrieben, womit insoweit gleichfalls mit Beschwerdeabweisung vorzugehen war.

2.8.2. Gemäß § 27 Abs 1 Z 1 GSVG hatte der Bf 7,05 % der monatlichen Beitragsgrundlage als monatlichen Krankenversicherungsbetrag zu bezahlen.

Zuzüglich dem Zusatzbeitrag iHv 0,5 % gemäß § 27a GSVG und einem Ergänzungsbeitrag von 0,1 % gemäß § 27d GSVG ergeben sich 7,65 Prozent der monatlichen Beitragsgrundlage, die gemäß § 274 Abs 4 GSVG im Jahr 2008 zu neun Zehntel zu entrichten waren, sohin neun Zehntel von 7,65% aus dem Beitragsgrundlagenbetrag von 354,13 €, also krankenversicherungsspezifisch ein Betrag iHv gerundet 24,38 €

monatlich.

Klarzustellen ist idZ, dass § 274 Abs 4 GSVG nur auf die §§ 27 und 27a GSVG abstellt, dass aber § 27d GSVG sämtliche für die Beiträge in der Pflichtversicherung zur Krankenversicherung maßgeblichen Rechtsvorschriften als anwendbar definiert, sohin auch die "Neun Zehntel - Reduktion" gemäß § 274 Abs 4 GSVG.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 3. war daher auch insoweit abzuweisen.

2.9. Mit dem Spruchpunkt 4. wurde ein monatlicher Beitragszuschlag iHv 9,3 % der nachverrechneten monatlichen Kranken- und pensionsversicherungsspezisifschen Zahlungen vorgeschrieben, sohin 9,3 % von [55,78 € Pensionsbeitrag + 24,38 €

Krankenversicherungszahlungen] = gerundet 7,46 € pro Monat.

Die bescheidmäßige den Beitragszuschlag gemäß § 35 Abs 6 GSVG tragende Berechnung ist daher dem Betrag nach zutreffend.

Da die Beitragspflichten für das Jahr 2008 betreffend den Bf rückwirkend erst mit dem Bescheid vom 13.6.2012 festgestellt wurden, hat die SVA auch den Beitragszuschlag gemäß Spruchpunkt 4.des angefochtenen Bescheids korrekt entsprechend dem Wortlaut des § 35 Abs 6 GSVG vorgeschrieben.

Rücksichtlich des Bf - Vorbringens, dass er betreffend die Beitragsnachzahlungen keine vorwerfbare Zahlungssäumnis zu verantworten habe, womit er die Pflicht zur Zahlung des Säumniszuschlags bestreite, ist der Bf auf den Gesetzeswortlaut zu verweisen. § 35 Abs 6 GSVG stellt insoweit entgegen seiner Auffassung nicht auf einen irgendwie vorwerfbaren Zahlungsverzug ab, sondern allein darauf, dass nachträglich Beiträge zu entrichten gewesen sind. Dementsprechend war die Beschwerde auch insoweit abzuweisen.

2.10. Wenn § 52 Abs 1 BMSVG einen Prozentsatz von 1,53 % der Beitragsgrundlage nach § 52 Abs 3 leg cit vorsieht und § 52 Abs 3 BMSVG als Beitragsgrundlage wiederum diejenige nach § 25 GSVG normiert, ergeben 1,53 % der Beitragsgrundlage von 354,13 € wiederum die von der SVA korrekt gemäß § 52 BMSVG monatlich vorgeschriebenen (gerundet) 5,42 €.

Die Beschwerde war daher auch gegen den Spruchpunkt 5. des angefochtenen Bescheids - betreffend Zahlungsverpflichtungen iZm der Selbständigenvorsorge nach BMSVG - abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die vorliegend insgesamt abweisliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Umstand der rechtskräftigen Vorfragenentscheidung im Punkte der Sozialversicherungspflicht wurde auf Basis der hM und insb Rsp des VwGH zur Vorfragenthematik entschieden, wonach solche Vorfragen - Entscheidungen bindende Wirkung entfalten, siehe dazu nur VwGH Zlen 2004/07/0047 bzw 87/08/0298. Die Sozialversicherungspflicht dem Grunde nach ist rechtskräftig durch den Spruchpunkt 1. des hier restlich angefochtenen Bescheids der SVA festgestellt.

Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit iSd § 22 Z 1 EStG ergeben sich aus dem rechtskräftigen Wiederaufnahmsbescheid gemäß § 37 Abs 9 EStG der Finanzverwaltung vom 8.11.2011 und aus dem Spruch des gleichfalls rechtskräftigen neuen Einkommenssteuerbescheids vom 8.11.2011 für das Jahr 2008.

Die Spruchpunkte 2. bis 5. des angefochtenen Bescheids ergeben sich zudem aus für den Bf der Berechnungsweise vom Rechenvorgang ohnehin unstrittige Zahlenherleitungen, die im Wesentlichen als unstrittige Tatsachenherleitungen an Hand gesetzlicher (idR) Prozentformeln zu bewerten sind. Auch insoweit liegen daher keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung vor.

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