BVwG I407 1419660-2

I407 1419660-2Tribunal Administrativo Federal13 de ago. de 2014

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Regest

aktuelle Gefahr, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, private Verfolgung, staatlicher Schutz,<br/>Übergangsbestimmungen

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BVwG I407 1419660-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:I407.1419660.2.00

Spruch

I407 419660-2/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Marokko, vertreten durch Dr. Ralf Heinrich HÖFLER, Rechtsanwalt, Türkenstraße 25/11, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.08.2013, Zl. 10 12.291-BAW, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

III. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer reiste am 31.12.2010 illegal nach Österreich ein und am selben Tag unter Angabe eines Alias-Namen bzw. Geburtsdatum einen Antrag auf internationalen Schutz.

In einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 31.12.2010 sowie einer Einvernahme beim Bundesasylamt am 19.05.2011 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, in Algerien geboren und algerischer Staatsangehöriger zu sein und sein Herkunftsland aus Furcht vor Verfolgung durch eine islamistische Organisation verlassen zu haben. Dokumente, die seine Identität belegen würden, legte er nicht vor.

Mit dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.05.2011, Zl. 10 12.291-BAW, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gem. § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. gleichzeitig seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet "nach Algerien" ausgesprochen wurde (Spruchpunkt III.). Im Bescheid wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer algerischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens und arabischer Volksgruppenzugehörigkeit sei. Weiters wurden Feststellungen zur Lage in Algerien getroffen. Begründend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund erheblicher Widersprüche unglaubwürdig sei. In rechtlicher Hinsicht wurde festgehalten, es könne weder angenommen werden, dass der Beschwerdeführer in Algerien asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt sei, noch dass ihm dort eine in Hinblick auf den Refoulementschutz relevante Gefährdungssituation drohe. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.

Dagegen richtet sich die fristgerechte Beschwerde an den Asylgerichtshof, in welcher der Beschwerdeführer ebenfalls angab, algerischer Staatsangehöriger zu sein.

Am 31.10.2011 langte beim Asylgerichtshof ein mit "Bekanntgabe des korrekten Namens und Geburtsdatums" betiteltes Schreiben eines rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers ein. Das Schreiben enthielt neben der Bekanntgabe des im Spruch an erster Stelle genannten Familiennamens und Geburtsdatums des Beschwerdeführers das Ersuchen, für ihn eine "korrigierte Asylkarte" auszustellen. Als Beweis hierfür wurden für den Beschwerdeführer ein marokkanischer Personalausweis sowie ein von einem marokkanischen Standesamt am 28.07.2011 ausgestellter Auszug aus einer Geburtsurkunde in Kopie beigelegt. Aus letzterer geht unter anderem hervor, dass der Geburtsort des Beschwerdeführers in Marokko liege. Eine Abfrage beim Zentralen Melderegister ergab, dass am 06.12.2011 aufgrund eines vorgelegten Reisedokuments und Führerscheins Personendaten des Beschwerdeführers amtlich korrigiert wurden. Insbesondere wurde dessen Staatsangehörigkeit von Algerien auf Marokko berichtigt. Am 24.05.2012 wurde seitens des Bundesasylamts eine Heiratsurkunde nachgereicht, wonach der Beschwerdeführer am 19.04.2012 eine Inländerin geheiratet habe.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.07.2012, Zl. B6 419.660-1/2011/9E, wurde der Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1991 BGBl. I Nr. 51 idgF behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Begründet wurde die Entscheidung dahingehend, dass das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid davon ausgegangen war, dass der Beschwerdeführer aus Algerien stamme, sich in der Folge jedoch herausstellte, dass der Beschwerdeführer marokkanischer Staatsangehöriger sei. Die erforderliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers auf dessen tatsächlichen Herkunftsstaat würde somit beim Asylgerichtshof beginnen und auch hier wieder enden und somit die Kontrollfunktion als Kernaufgabe des Asylgerichtshofes als "oberste Berufungsbehörde" unterlaufen.

In einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 17.10.2012 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er lediglich private Probleme mit seinem Vater gehabt habe. Dieser sei stark religiös und habe ihm privat keine Freiheiten gelassen. Ab seinem 15. Lebensjahr habe ihn sein Vater gegen seinen Willen fünf Jahre lang zu einer "islamischen Wohltätigkeitsorganisation" namens XXXX gebracht. Er sei aber von dieser Organisation ausgetreten. Danach haben ihn allen voran sein Vater, aber auch die Mitglieder dieser Organisation, zu einer Heirat mit einem ihm unbekannten Mädchen gedrängt. Diesbezüglich habe sein Vater schon sämtliche Vorbereitungen für die Hochzeit getroffen. Zum glaublichen Hochzeitstermin vom 30.12.2010 sei er aber nicht erschienen. Deshalb befürchte er nun, dass er einerseits von der Polizei gesucht und andererseits vom Vater und den Brüdern seiner versprochenen Braut verfolgt werde. Auf die Frage, warum er nicht in einen anderen Landesteil Marokkos begebe habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er dies auch gemacht habe und in Tanger, Marrakesch sowie Agadir aufhältig war. Als Araber, Moslem müsse er jedoch auf seinen Vater hören, weshalb er wieder zurückgekehrt sei. Er habe genug von dieser Mentalität. Bei einer Rückkehr befürchte er Probleme mit dieser Organisation. Sie werden ihn "hundertprozentig" töten.

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 02.08.2013, Zl. 10 12.291-BAW, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF, ab (Spruchpunkt I.) und wurde ihm gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 § iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF, der Status der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko nicht zuerkannt. (Spruchpunkt II.). Zugleich wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Das Bundesasylamt begründete ihre Entscheidung damit, dass sie die Angaben des Beschwerdeführers als unwahr erachten, nachdem er seine tatsächliche Identität und Herkunft bereits bei seiner Ersteinvernahme bewusst verschleierte und diese den Behörden erst nachträglich offenbarte. Zudem entbehre sein Gesamtvorbringen jeglicher Realität. Tatsächliche einschneidende und fluchtauslösende Ereignisse sowie persönliche Erlebnisse würden sich dadurch äußern, dass über sie detailreich, oft weitschweifend sowie unter Angaben der eigenen Gefühle berichtet würde. Laut Meinung des Bundesasylamtes beschränkte sich der Vortrag des Beschwerdeführers auf wenige schablonenhafte Stehsätze und abstrakte Formulierungen. Der Beschwerdeführer sei in keiner Phase der Befragung in der Lage gewesen, konkrete, detaillierte und differenzierte Angaben zum Sachverhalt darzulegen. Die Ausweisungsentscheidung begründete das Bundesasylamt mit einer vorgenommenen Interessenabwägung.

Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründend führt er eine mangelhafte Beweiswürdigung seitens des Bundesasylamtes an. So habe er durchaus konkrete Angaben zu der bevorstehenden zwangsweisen Eheschließung und zu seiner, für ihn vorgesehenen Ehegattin gemacht. Zudem bedinge die Tatsache, dass er nicht zwangsverheiratet werden wolle, den Umstand, dass er sich mit seiner für ihn auserwählten Ehegattin nicht näher auseinandersetze bzw. an ihr kein Interesse zeige. Weshalb die dahingehende Argumentation des Bundesasylamtes für ihn nicht nachvollziehbar sei. Für den Beschwerdeführer sei offenkundig, dass sich die Behörde mit seinem Vorbringen scheinbar überhaut nicht (ausreichend) beweiswürdigend auseinandergesetzt habe. Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung habe es das Bundesasylamt unterlassen sich mit der ebenfalls zu berücksichtigenden Rechtsprechung des EuGH sowie den mit den bei einer Ausweisung verbunden Folgen für seine Ehegattin auseinanderzusetzen. Seine Ehegattin sei Österreichische Staatsangehörige und lebe seit ihrer Geburt in Österreich. Sie studiere in Wien und wäre gezwungen, mit ihm in ein fremdes Land auszureisen, dessen Sprache sie nicht spricht. Vor allem müsste sie ihre Ausbildung unterbrechen und sei ihr dies im Sinne der Judikatur nicht zumutbar. Aus diesem Grund beantrage er die Einvernahme seiner Ehegattin bzw. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen fest:

Der Beschwerdeführer weist den im Spruch genannten Namen und Geburtsdatum auf und ist marokkanischer Staatsbürger. Er gehört der arabischen Volksgruppe an, ist islamischen Religionsbekenntnisses und verheiratet. Weiters wird sein Vorbringen zu seiner Person, zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen in seinem Herkunftsstaat und in Österreich sowie zu seinen Fluchtgründen der Entscheidung zugrunde gelegt und ergeben sich diese aus dem Verwaltungsakt. Die Identität des Beschwerdeführers ist durch das Vorliegen einer Kopie seines marokkanischen Reisepasses, seines marokkanischen Personalausweises sowie einer beglaubigten Übersetzung eines Auszuges der Geburtsurkunde eindeutig belegt. Der Beschwerdeführer ist am 31.12.2010 illegal in das Bundesgebiet eingereist und hat am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass er in Marokko mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genannten Grund mit Verfolgung zu rechnen hätte. Der Beschwerdeführer hat seinen Herkunftsstaat verlassen, da er mit der Religiosität sowie der Wert- bzw. Lebenseinstellung seines Vaters Probleme hatte. Durch den Vater war der Beschwerdeführer seit seinem 15. Lebensjahr rund fünf Jahre lang, gegen seinen Willen, Mitglied einer religiösen Organisation names "Al Jihad fi Sabil Allah". Er behauptet, dass er dadurch religiös tätig gewesen sei, in dem er in dieser Gruppe den Islam gepredigt habe. Aus dieser religiösen Organisation ist er jedoch freiwillig ausgetreten. Einer danach von seinem Vater in Verbindung mit der religiösen Organisation vorgesehenen und arrangierten Zwangsheirat hat der Beschwerdeführer nicht zugestimmt und ist vor Durchführung dieser Ehe aus seinem Herkunftsstaat ausgereist. Bei einer Rückkehr befürchtet der Beschwerdeführer nunmehr die die Verfolgung seitens der religiösen Organisation sowie von der Familie der Frau, die er nicht geheirateten hat. Eine ihn unmittelbar und konkret betreffende aktuelle, individuelle und schützenswerte Bedrohung konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen.

Die allgemeine und aktuelle Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wurde ihm im Rahmen des Parteiengehörs durch eine Verständigung nach § 45 Abs. 2 AVG zur Kenntnis gebracht und wurde dem Beschwerdeführer dabei zugleich die Möglichkeit gegeben, zu seiner persönlichen Situation und einer allfälligen sozialen Verfestigung in Österreich Stellung zu nehmen. Trotz einem Ansuchen um Fristerstreckung ist eine Stellungnahme durch den Beschwerdeführer nicht erfolgt.

Gemäß Art. 2 hat jeder Mensch das Recht auf das Leben und wird dieses gesetzlich geschützt und darf gemäß Art. 3 EMRK niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nicht festgestellt werden kann, dass den Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat Marokko grundsätzlich asylrelevante Verfolgung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK droht oder dass ihm jedwede Lebensgrundlage fehlt. In seinem Herkunftsstaat lebt nach wie vor Familie des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer weist zudem eine neunjährige Schulausbildung seines Herkunftsstaates auf und hat danach mehrere Jahre im Textilladen seines Vaters gearbeitet.

Gemäß Art. 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Hinsichtlich der Frage, ob ein Familienleben iSd Art. 8 EMRK vorliegt, wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet ist. Es leben darüber keine Verwandten oder sonstige Personen in Österreich, zu denen der Beschwerdeführer in einer besonders engen Beziehung steht. Darüber hinaus konnte auch eine allfällige soziale Verfestigung vor allem im Hinblick auf seine Integration in die österreichische Gesellschaft nicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer weist keine strafrechtlichen Verurteilungen auf.

Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht erforderlich.

2. Beweiswürdigung:

Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes.

Die seitens des Bundesasylamtes getroffenen Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit und Ausbildung des Beschwerdeführers sowie seiner familiären und wirtschaftlichen Situation stützen sich insbesondere auf die von ihm getätigten diesbezüglich glaubwürdigen Angaben. Durch die Vorlage mehrerer identitätsbezeugender Dokumente gibt es keine Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer tatsächlich aus Marokko stammt.

Hinsichtlich der vorgebrachten Fluchtgründe ist auszuführen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, diese glaubhaft zu machen und die Fluchtgründe in sich nicht schlüssig sind. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Der Beschwerdeführer führt zu Beginn seiner Einvernahme aus, dass er "lediglich private Probleme" mit seinem Vater habe. Um welche Probleme es sich hierbei genau handelt, geht der Beschwerdeführer kaum ein. Erst bei näherem Nachfragen erschließt sich, dass der Vater stark religiös sei und der Beschwerdeführer deshalb persönlich keine Freiheiten habe. Zudem habe der Vater des Beschwerdeführers, ihn gegen seinen Willen zu einer religiösen Organisation gebracht und ihn später, nach seinem Austritt aus der Organisation, mit einer ihm unbekannten Frau zwangsverheiraten wollen. Der Beschwerdeführer spricht diese Probleme zwar rudimentär an, erstaunlich ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass er niemals - auch nur ansatzweise - ausführt, in welcher Form (ob verbaler Streit oder physische Gewalt) sich die scheinbar vorhandenen Probleme manifestierten. Zudem ist hierbei anzumerken, dass sich der Beschwerdeführer trotz der starken Religiosität seines Vaters durchaus seine persönlichen Freiheiten herausnahm und führt diesbezüglich aus "Ich habe aber mein Leben gelebt, bin auch zum Beispiel ins Kino gegangen, mit Freunden ausgegangen, habe getrunken, geraucht. Also bin ich aus dieser Organisation ausgetreten." Es ist für den erkennenden Richter unglaubwürdig, dass der Austritt aus der Organisation scheinbar zu keinen Konsequenzen von Seiten des stark religiösen Vaters und/oder seitens der Organisation geführt hat bzw. diese auch augenscheinlich nicht angedroht wurden.

Erst im Laufe der Einvernahme führt der Beschwerdeführer aus, dass er neben den privaten Problemen mit seinem Vater auch noch Probleme mit der besagten Organisation habe. Wie bereits zuvor ausgeführt, spricht der Beschwerdeführer allgemein von Problemen mit der Organisation, ohne diese Probleme jedoch genauer zu konkretisieren. In diesem Zusammenhang gibt der Beschwerdeführer auf AS 434 auch vollkommen widersprüchlich an, dass er Probleme mit seinem Vater und der Organisation habe, "da" er seine Heimat verlassen hat - und nicht, wie aus dem Kontext hervorgeht, dass er das Land verlassen hat, weil er Probleme mit seinem Vater und/oder der Organisation habe. Auch führt der Beschwerdeführer an, dass in diese Organisation bei seiner Rückkehr töten werde ("Ich habe ein Problem mit dieser Organisation. Sie werden mich töten. Hundertprozentig werden sie mich töten"). Den exakten Grund, weshalb ihn die Organisation töten möchte, gibt der Beschwerdeführer nicht an. Die behaupteten Probleme mit der Organisation sind unglaubwürdig, zumal der Beschwerdeführer ab seinem 15. Lebensjahr (folglich ca. im Jahr 1998) rund fünf Jahre in dieser Organisation verbracht habe und ein Austritt aus der religiösen Organisation scheinbar ohne Probleme und ohne weitere Folgen seitens seines Vaters und/oder der Organisation möglich war. In diesem Zusammenhang verkennt das Gericht auch nicht die Tatsache, dass vom Zeitpunkt seines Austritts aus der Organisation (folglich ca. im Jahr 2003) bis zu seiner Ausreise im Jahr 2010 rund sieben (!) Jahre vergangen sind. Der vom Beschwerdeführer angeführte Grund, dass die Organisation den Beschwerdeführer erst jetzt, nach seiner Ausreise töten möchte und dies vor allem auch in einem behaupteten Konnex mit der nicht abgeschlossenen Ehe vermag den erkennenden Richter nicht zu überzeugen.

Auf AS 434 führt der Beschwerdeführer auf die Frage nach einer konkreten persönlichen Verfolgung in seinem Herkunftsstaat aus, dass er "ein großes Problem" mit dem Vater und einem Bruder seiner vorgesehenen Braut habe, wiederum in einem allgemeinen Formulierung "Keinen, ich wurde nicht verfolgt, aber ich bin mir sicher, dass ich von den beiden verfolgt werde.", ohne dieses angebliche Problem jedoch hinreichend zu substantiieren.

Es erscheint überdies unglaubwürdig, dass der Beschwerdeführer nicht mehr Einzelheiten über die vermeintliche Braut und deren Familie - auch wenn er kein Interesse für sie bzw. die beabsichtigten Heirat zeigte - weiß, zumal der Beschwerdeführer fünf Jahr lang gemeinsam mit deren Vater und deren beiden Brüdern in der religiösen Organisation verbrachte habe wollte und diese Treffen zudem im Hause des Vaters der vorgesehenen Braut stattgefunden hätten, und des weiteren auch - wie er selbst ausführte - die Mitglieder der Organisation bezüglich der Heirat mit dieser Frau auf ihn eingeredet hätten. Der Vorhalt des Beschwerdeführers, wonach die belangte Behörde das genaue Datum der Hochzeit nicht hinterfragt habe und somit eine unzureichende Beweiswürdigung vorliege, geht insoweit ins Leere, als dieses Unterlassen der genauen Feststellung des geplanten Hochzeitsdatums nichts an der Unglaubwürdigkeit der vorgebrachten angeblichen Zwangsehe zu ändern vermag.

Unglaubwürdig sind auch die Angaben zur innerstaatlichen Flucht des Beschwerdeführers, wonach er sich laut eigenem Vorbringen - um der Hochzeit zu entgehen - in andere marokkanische Städte begeben habe.

Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer zuerst behauptet hat, aus Algerien geflohen zu sein, trägt nicht zu seiner persönlichen Glaubwürdigkeit bei.

Die Fluchtgründe des Beschwerdeführers und seine diesbezüglichen Ausführungen und Vorbringen sind insgesamt unglaubwürdig und in sich nicht schlüssig. Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, dass den ihn in Marokko eine unmittelbar und konkret betreffende aktuelle, individuelle und schützenswerte Bedrohung trifft und ihm im Falle der Rückkehr einer Verfolgungsgefahr droht oder seine Existenz gefährdet ist.

Die seitens des Bundesamtes getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat Marokko stützen sich auf die, der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten Länderfeststellungen. Da diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, unterschiedlicher, von einander unabhängigen und aktueller Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Situationsdarstellung zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche wohl auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind. Aufgrund der zeitlichen Differenz zwischen der Beschwerde und dem gegenwärtigen Zeitpunkt wurden dem Beschwerdeführer die aktuellen Feststellungen, die keine wesentlichen Veränderungen der Situation in Marokko bescheinigen, im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme übermittelt. Vom Beschwerdeführer wurden diesbezüglich keine Vorbringen erstattet.

Die seitens des Bundesasylamtes getroffene Feststellung, dass keine unter die abschließende Aufzählung der Genfer Flüchtlingskonvention subsumierbaren Fluchtgründe vorliegen, ist begründet und logisch nachvollziehbar.

Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.#

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG unterbleiben. Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierten Rechte und Freiheiten verletzt worden sind - wozu u.a. das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7), das Asylrecht (Artikel 18) sowie der Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung (Artikel 19) zählen -, ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Überdies gilt die Charta auch für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union. Jedoch ist das in Artikel 47 Absatz 2 der Charta gewährleistete Recht - wie sich aus deren Artikel 52 ergibt - nicht schrankenlos garantiert und ist die in § 24 Abs. 4 VwGVG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht im Sinne des Artikel 52 Absatz 1 der Charta zulässig, zumal sie gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47 Absatz 2 der Charta verbürgten Rechtes achtet. Da eine möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge eine Zielsetzung der Union ist, der hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 [Asyl-VerfahrensRL]) und der Entfall der Verhandlung in Fällen, wo die maßgeblichen Feststellungen ohne mündliche Erörterung getroffen werden können, ohne dass dies zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führen würde, zur Erreichung dieses Zieles auch geeignet ist, erfüllt die in § 24 Abs. 4 VwGVG vorgesehene vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Artikels 52 Absatz 1 der Charta normierte Voraussetzung. In diesem Zusammenhang ist zudem ferner auf die jüngsten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18; 14.03.2012, U 1836/11-13) zu verweisen, in welchen dieser ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde."

Dies ist im gegenständlichen Fall gegeben. Im Übrigen wird in diesen Zusammenhang der Vollständigkeit halber auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes U 2121/11-6 von 14.03.2012 verwiesen, wonach u.a. auch im Zusammenhang mit der Frage der Integration von keinen außergewöhnlichen Umstand ausgegangen wurde, der eine Verhandlung notwendig erscheinen hat lassen. Vgl zur Rechtslage vor dem Inkrafttreten des VwGvG: AsylGH 30.05.2012, C8 408.105-1/2009.

Im gegenständlichen Fall konnte die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen und eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanten Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war.

Zu A)

Zu Spruchpunkt I.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).

Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.).

Verfolgungshandlungen gegen Verwandte können nur dann eine Ursache für begründete Furcht vor Verfolgung bilden, wenn aufgrund der im Verwaltungsverfahren glaubhaft dargelegten konkreten Situation davon ausgegangen werden muss, dass gegen ein Familienmitglied gesetzte oder von diesem zu befürchtende Verfolgungshandlungen auch zu - die Intensität asylrechtlich relevanter Verfolgungshandlungen erreichenden - Maßnahmen gegen andere Familienmitglieder führen werden( vgl. VwGH 07.09.2000, 2000/01/0153).

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH liegt eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung nicht nur dann vor, wenn diese unmittelbar von staatlichen Organen aus Gründen der Konvention gesetzt wird, sondern es kann eine dem Staat zuzurechnende asylrelevante Verfolgungssituation auch dann gegeben sein, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist von Privatpersonen ausgehende Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, sofern diesen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - Asylrelevanz zukommen sollte (vgl. VwGH 21.9.2000, 98/20/0434; VfGH 03.09.2009, U 591/08).

Auf die Frage, ob der Staat "seiner Schutzpflicht nachkommen kann", kommt es im Zusammenhang mit einer drohenden Privatverfolgung, die in keinem Zusammenhang mit einem Konventionsgrund steht, nur an, wenn die staatlichen Einrichtungen diesen Schutz aus Konventionsgründen nicht gewähren (vgl. VwGH 24.06.1999, 98/20/574; dazu auch VwGH 13.11.2001, 2000/01/0098; 23.11.2006, 2005/20/0406).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird. Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht angewendet werden kann (vgl. VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; vgl. auch VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).

Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt:

Nach Ansicht des erkennenden Richters sind die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund nicht gegeben. Der Beschwerdeführer vermochte nämlich in seinen Schilderungen keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Die vorgebrachten privaten Probleme mit seinem Vater, sind dann berücksichtigungswürdig, wenn sie derart massiv wären, dass sie einer Verfolgungshandlung iSd GFK gleichzustellen wären. Dies ist jedoch im gegenständlichen Fall zu verneinen, denn in all seinen Vorbringen konnte der Beschwerdeführer keine konkreten, substantiierten Angaben über die Probleme und ihre Auswirkungen (sei es nun verbale oder physische Gewalt) machen. In seinen Ausführungen beschränkt er sich lediglich auf eine phrasenhafte, rudimentäre Darstellung, wonach er Probleme habe, vor allem wäre er mit der Mentalität sowie der Lebens- und Werteeinstellung seines Vaters nicht einverstanden. Die Verfolgungshandlung durch Private - wie sie durch die religiöse Organisation oder die Familie der vorgesehenen Braut allenfalls gegeben wäre - ist als asylrelevanter Fluchtgrund ebenfalls zu verneinen. Hierbei scheitert es einerseits an der konkreten Verfolgungshandlung und deren Intensität - wiederrum beschränkt sich der Beschwerdeführer in seinen Vorbringen lediglich auf eine nicht hinreichend konkrete und substantiierte Verfolgungshandlung - und andererseits an der vorhandenen Schutzwillig- und Schutzfähigkeit des marokkanischen Staates. Dies ergibt sich aus den dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachten Länderfeststellungen und der Tatsache, dass er die Behörden in seinem Herkunftsstaat mit seinen geschilderten Problemen und den daraus resultierenden Verfolgungen über nicht konfrontiert hat.

Die Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II.

Hinsichtlich der Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides (Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) ist Folgendes anzuführen:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden, dessen Asylantrag abgewiesen wurde, zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gefahr im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Art. 2 EMRK lautet:

"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.

(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:

a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;

b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;

c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."

Während durch das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.

Art. 3 EMRK lautet: "Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."

Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984). Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394), unter einer erniedrigenden Behandlung die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).

Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält. Die Ausweisung eines Fremden kann eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person im Falle ihrer Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:

VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisierten"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.)

Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vg. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).

Gemäß der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich) wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich-Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).

Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).

Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).

Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in seinem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Gewährung von subsidiärem Schutz somit aus.

Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt:

Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für Marokko nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Auch wenn im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers die Todesstrafe praktiziert wird, so müssten konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt wäre. Nachdem keine derartige Gefährdung geltend gemacht wurde, liegt auch keine reale Gefahr einer Verletzung des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe vor.

Da sich der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers auch nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.

Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in manchen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch jeder, der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält, schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein.

Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Probleme mit seinem Vater eine derartige Intensität erreichen, die eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten würden. Wie der Beschwerdeführer selbst ausführte, habe er vom Abbruch seiner Schulausbildung bis zum Tag seiner Abreise im Textilladen seines Vaters gearbeitet. Selbst wenn er sich in verschiedenen Städten Marokkos aufgehalten habe, ist nicht zu verkennen, dass er wieder zu seinem Vater und zur Familie nach Casablanca zurückkehrte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174 und VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443). Zur individuellen Versorgungssituation des Beschwerdeführers wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer eine neunjährige Schulausbildung absolviert hat und danach im Geschäft seines Vaters tätig war und dadurch eine mehrjährige Berufserfahrung aufweist. Er kann sich im Herkunftsstaat eine Existenzgrundlage schaffen, auch wenn dies sicher unter großen Schwierigkeiten erfolgt, da der Beschwerdeführer keine besondere Ausbildung hat.

Krankheitsbedingte Abschiebehindernisse kamen aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren ebenfalls nicht hervor. Ebenso ist davon auszugehen, dass Österreich im Bedarfsfall in der Lage wäre, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso ho. Erk. vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E und ho. Erk. vom 19.12.2012, E10 430719-1/2012/5E mwN).

Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät, zumal es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden und arbeitsfähigen Erwachsenen handelt, der laut eigenen Angaben bereits mehrere Jahre im Textilladen seines Vaters gearbeitet hat und somit auch über Arbeitserfahrung verfügt. Auch wenn der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, aufgrund allfälliger wirtschaftlicher Nachteile möglicherweise um seine Existenz fürchtet, begründet dies noch keinen Status eines subsidiär Schutzberechtigten. Bei seiner Rückkehr nach Marokko sollte er durchaus in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt zu verdienen zumal auch nach wie vor seine Familie in Casablanca lebt und sein Vater dort einen Textilladen betreibt.

Weitere, in der Person des Beschwerdeführers begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.

Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in seinem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.

Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

Zu Spruchpunkt III.

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 75 Abs. 19 AsylG 2005 lautet:

"Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen."

§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 lautet:

"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Be- scheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurück- weisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten ge- mäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberech- tigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Auf- enthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Frem- denpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt ent stand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Mit der vorliegenden Entscheidung wird der abweisende Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt.

Unter ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK fällt zunächst eine Ehe sowie die Beziehung zwischen Eltern und Kind.

Der Beschwerdeführer ist seit 19.04.2012 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet, weshalb zu prüfen ist - wie im gegenständlichen Bescheid des Bundesasylamtes auch bereits auch schon erfolgt ist, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. dazu die Erk. des VwGH vom 09.09.2013, Zl. 2013/22/0220, und vom 10.12.2013, Zl. 2012/22/0267).

Das Familienleben des Beschwerdeführers besteht seit etwa zweieinhalb Jahren und entstand zu einem Zeitpunkt, in welchem der Antrag auf Internationalen Schutz des Beschwerdeführers bereits erstmalig abgelehnt wurde und sich der Beschwerdeführer daher seines ungewissen Aufenthalts bewusst sein musste. Weiters ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer am 30.12.2010 illegal nach Österreich einreiste und ein Aufenthaltsrecht lediglich aufgrund eines - letztlich unbegründeten - Antrages auf Internationales Schutz hatte.

Was seine integrative Bindung im Bundesgebiet betrifft, so konnte keine intensive, soziale Verfestigung in und zu Österreich festgestellt werden. Es gibt es keinen Nachweis, dass der Beschwerdeführer einer allfälligen Erwerbstätigkeit nachgeht Ein Kurszeugnis über den Abschluss eines Deutschkurses mit Niveau A1 liegt vor. Nachweise über sonstige Aus- oder Fortbildung in Österreich sind nicht ersichtlich.

Schließlich hat der Beschwerdeführer bei einem Aufenthalt von nur etwa dreieinhalb Jahren in Österreich sein überwiegendes Leben in Marokko verbracht. Weiters beherrscht der Beschwerdeführer nach wie vor die arabische Sprache und befindet sich sämtliche Mitglieder seiner leiblichen Familie nach wie vor in Marokko. Insofern ist jedenfalls noch von einer Bindung des Beschwerdeführers an seinen Heimatstaat auszugehen.

Aufgrund dieser Ausführungen ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts der Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers verhältnismäßig und war daher nicht festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

Da sich im gegenständlichen Fall daher nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückzuverweisen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die maßgeblichen Erwägungen des Bundesveraltungsgerichtes hingen von der Beurteilung reiner Tatfragen ab.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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