W228 2009542-1•BVwG W228 2009542-1
W228 2009542-1Tribunal Administrativo Federal12 de ago. de 2014
Gesetzeslücke, naher Angehöriger, Pensionsversicherung, Pflegegeld,<br/>Revision zulässig, Selbstversicherung
W228 2009542-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau XXXX, vertreten durch die Anwälte XXXX, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, vom 15.05.2014, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt und Verfahrensgang):
Die Beschwerdeführerin stellte am 21.01.2014 bei der Pensionsversicherungsanstalt einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18b ASVG für Zeiten der Pflege der nahen Angehörigen XXXX.
Die Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, anerkannte mit Bescheid vom 15.05.2014, Zl. XXXX, den Anspruch ab dem 01.01.2013 bis zum 31.05.2013 und begründete den Bescheid wie folgt: "Für die Dauer, während der Angehörige zumindest Pflegegeld in der Höhe der Stufe 3 bezieht und eine erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft für Pflegeleistungen gegeben ist, wird der Beitrag zur Selbstversicherung zur Gänze aus Mitteln des Bundes getragen."
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde vom 24.05.2014, eingelangt bei der PVA am 04.06.2014, und führte darin aus, dass sich aus den zitierten ASVG Gesetzesstellen keinesfalls ausdrücklich ergebe, dass eine maximal einjährige rückwirkende Zuerkennung der kostenlosen Versicherung möglich ist. Außerdem sei auf telefonische Anfrage mitgeteilt worden, dass alle 41/2 Jahre rückwirkend zuerkannt würden. Weiters führte die Beschwerdeführerin aus, dass es zur verfassungswidrigen Auslegung des Gesetzes führe, würde man im Bereich der Pflichtversicherung eine Unterscheidung zwischen der Pflege eines behinderten Kindes und der Pflege alter Menschen machen. Bei diesen Ausführungen verweist die Beschwerdeführerin auf den Nationalen Sozialbericht 2014 (http://www.sozialministerium.at/cms/site/attachments/2/6/5/CH2122/CMS1400832673352/nationaler_sozialbericht_oesterreich_2014_dt.pdf, Seite 20, erster Absatz samt Unterpunkten). Außerdem führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihr das Instrument der Pflegeversicherung bis zur Antragsstellung nicht bekannt war. Sie sei verwundert, dass sie nicht informiert worden sei. In der Zeit der Pflege einer angehörigen Person habe man kaum mehr Zeit, sich auch um weitere Formalien zu kümmern. Jedenfalls sei es der Sozialversicherungsanstalt der Bauern bekannt gewesen, dass sie Pflegeleistungen erbracht habe, zumal vom dortigen Träger mehrmals ein Kuraufenthalt für pflegende Angehörige angeboten wurde. Gleichzeitig wurde eine Bestätigung des Roten Kreuzes über die Tätigkeit als pflegende Angehörige vorgelegt. Das Rote Kreuz führte die Hauskrankenpflege für den gesetzlichen Träger sozialer Hilfe nach dem oberösterreichischen Sozialhilfegesetz durch. Sie stelle daher den Antrag, dass in der gesamten Zeit der Pflege ab 01.01.2009 die kostenlose Pensionsversicherung vom Bund einbezahlt werde.
Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 30.06.2014 übermittelt. Die Unterlagen langten am 11.07.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht räumte mit Hinweis auf das hg.
Erkenntnis, GZ: W156 2004659-1, der Beschwerdeführerin Parteiengehör ein. Zusammengefasst ist dort die Beschwerde abgewiesen worden, da eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung nach Ansicht der erkennenden Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes nicht vorlag.
Die ordentliche Revision wurde zugelassen, da hinsichtlich des §18b iVm. § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG eine Rechtsprechung des VwGH fehlt. Bis dato hat das Bundesverwaltungsgericht keine Kenntnis hinsichtlich einer anhängigen Revision zu dem obzitierten Fall erlangt, somit liegt auch keine Möglichkeit der Aussetzung der Entscheidung vor.
In der Stellungnahme vom 06.08.2014, eingelangt am 07.08.2014, erfolgte seitens des Rechtsvertreters die Bekanntgabe der Vollmacht. In rechtlicher Sicht sei festzuhalten, dass die einschlägige Bestimmung des § 18b ASVG die anzuerkennenden Zeiten vor der Antragstellung auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger nicht einschränkt. Soweit die Behörde entsprechend § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG nur einen maximalen rückwirkenden Beitragszeitraum von 12 Monaten festzustellen erwägt, so würde dies im Hinblick auf § 669 Abs. 3 ASVG ein Spannungsverhältnis zum verfassungsrechtlich gewährleisteten Gleichheitsgrundsatz entfachen und wäre eine entsprechende Prüfung durch den Verfassungsgerichtshof anzustrengen. Ungeachtet dessen anerkennt der bekämpfte Bescheid nicht einmal die 12-monatige Rückwirkung, sondern anerkennt den Anspruch auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege der nahen Angehörigen lediglich für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis 31.05.2013. Eine Begründung hierfür wird im bekämpften Bescheid nicht angeführt. Selbst wenn man der Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichtes in der Entscheidung zu GZ W156 2004659-1 folgen würde, so müsste der Anspruch auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege der nahen Angehörigen jedenfalls für den Zeitraum vom 01.06.2012 bis 31.05.2013 anerkannt werden. Vor diesem Hintergrund gibt die Beschwerdeführerin bekannt, dass keine Zurückziehung der Beschwerde erfolgt.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Der Senat besteht aus einem vorsitzenden Richter und zwei fachkundigen Laienrichtern, von denen der eine dem Kreis der Dienstnehmer und der andere dem Kreis der Dienstgeber anzugehören hat. Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen.
Gegenständlich liegt mangels eines Antrages Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Gemäß § 18b Abs. 1 ASVG können sich Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein.
Gemäß § 18b Abs. 2 ASVG beginnt die Selbstversicherung mit dem Zeitpunkt, den die pflegende Person wählt, frühestens mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Pflege aufgenommen wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der dem Tag der Antragstellung folgt.
Gemäß § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG sind als Beitragszeiten aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 Zeiten einer freiwilligen Versicherung anzusehen, wenn die Beiträge innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Beitragszeitraumes, für den sie gelten sollen, oder auf Grund einer nachträglichen Selbstversicherung nach § 18 oder § 18a in Verbindung mit § 669 Abs. 3 wirksam (§ 230) entrichtet worden sind.
Die Bestimmung des § 18b ASVG selbst schränkt die anzuerkennenden Zeiten vor der Antragstellung nicht ein. Gemäß § 225 Abs. 1 Z 3 erster Fall ASVG sind allerdings Zeiten einer freiwilligen Selbstversicherung - und um eine solche handelt es sich bei der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen gemäß § 18b ASVG - nur dann als Beitragszeiten aus der Zeit nach dem 31.12.1955 anzusehen, wenn die Beiträge innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des Beitragszeitraumes, für den sie gelten sollen, entrichtet worden sind.
Daraus ergibt sich, dass Zeiten, die länger als 12 Monate nach dem Beitragszeitraum liegen, nicht als Beitragszeiten einer freiwilligen Selbstversicherung heranzuziehen sind.
Im gegenständlichen Fall ist gemäß § 76b Abs. 6 ASVG Beitragszeitraum der Kalendermonat. Wurde der Antrag am 21.01.2014 gestellt, ist der erstmögliche Beitragsmonat - gemäß § 225 Abs. 3 ASVG 12 Monate zurückgerechnet - der Jänner 2013. Zeiträume, die nunmehr vor dem 01.01.2013, also mehr als 12 Monate vor Antragstellung, liegen, können sohin nicht als Beitragszeiten für die freiwillige Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18b herangezogen werden. Die angestrebte Anerkennung der Zeiten vor dem 01.01.2013 kann daher nicht erfolgen.
Sofern vorgebracht wurde, dass § 18b ASVG zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung führe, da § 669 Abs. 3 ASVG im Gegensatz zu § 18a auf § 18b ASVG nicht anwendbar sei, ist folgendes auszuführen:
Gemäß § 669 Abs. 3 ASVG kann seit der 78. Novelle zum ASVG, BGBl. I Nr. 3/2013, die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a (Anm.: Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes) auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit zwischen dem 1. Jänner 1988 und dem 31. Dezember 2012 die Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich beansprucht werden, und zwar - zurückgerechnet vom Tag der Antragstellung - für alle oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen vorlagen.
Die Bestimmungen des ASVG, in der für das gegenständliche Verfahren geltenden Fassung wurden, ordnungsgemäß kundgemacht, sodass sie aufgrund des Legalitätsprinzips für die Pensionsversicherungsanstalt, die als erstinstanzliche Behörde im funktionalen Sinn agierte, als auch für die Beschwerdebehörde verbindlich sind.
Eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung liegt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht vor.
Eine sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung läge vor, würde die Beschwerdeführerin in Anwendung des § 18b iVm § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG gegenüber anderen Antragstellern nicht gleich behandelt. Soweit die Beschwerdeführerin ein Spannungsverhältnis zum Gleichheitsgrundsatz zwischen § 669 Abs. 3 ASVG und § 225 Abs. 1 Z 3 zu erkennen meint und dieser somit eine analoge Anwendung des § 669 Abs. 3 ASVG auf Sachverhalte gemäß § 18b ASVG vorschwebt, ist Folgendes auszuführen:
Der Oberste Gerichtshof führt in seinem Erkenntnis vom 26.02.2014, Geschäftszahl 7Ob234/13g, aus dass nach der Rechtsprechung (7 Ob 215/11k mwN) ein Analogieschluss das Vorhandensein einer Gesetzeslücke, einer planwidrigen nicht gewollten Unvollständigkeit, voraussetzt. Eine Lücke ist dort anzunehmen, wo das Gesetz gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie unvollständig und ergänzungsbedürftig ist, ohne dass eine Ergänzung einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht. Eine echte Lücke liegt vor, wenn man von einem bestimmten Standpunkt aus die konkrete Regelung eines Sachverhalts erwartet, eine solche aber fehlt. Die bloße Meinung des Rechtsanwenders, eine Regelung sei wünschenswert, rechtfertigt die Annahme einer Gesetzeslücke nicht. Genauso bedeutet es noch keine durch Analogie zu schließende Gesetzeslücke, wenn der Gesetzgeber eine Regelung nicht vorgesehen hat, die als wünschenswert empfunden wird. Den Gerichten kommt nicht die Aufgabe zu, im Wege einer allzu weitherzigen Interpretation rechtspolitische Aspekte zu berücksichtigen, die den Gesetzgeber bisher (bewusst oder unbewusst) nicht veranlasst haben, eine Gesetzesänderung vorzunehmen. Analogie ist daher ausgeschlossen, wenn ersichtlich ist, dass der Gesetzgeber die Rechtsfolge nur eintreten lassen will, wenn gerade die Voraussetzungen des geregelten Tatbestands erfüllt sind, also die Nichtregelung dem Plan des Gesetzgebers entspricht.
Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 27.09.2011, GZ 2010/12/0120, ausgeführt, dass Voraussetzung für die analoge Anwendung verwandter Rechtsvorschriften das Bestehen einer echten Gesetzeslücke ist; dh einer planwidrigen und daher durch Analogie zu schließenden Unvollständigkeit innerhalb des positiven Rechts, gemessen am Maßstab der gesamten geltenden Rechtsordnung. Eine Lücke ist demnach nur dort anzunehmen, wo das Gesetz (gemessen an der mit seiner Erlassung verfolgten Absicht und seiner immanenten Teleologie) unvollständig, also ergänzungsbedürftig ist und wo seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht. Im Zweifel ist das Unterbleiben einer bestimmten Regelung im Bereich des öffentlichen Rechts als beabsichtigt anzusehen.
Das Bundesverwaltungsgericht kann das Bestehen einer echten Gesetzeslücke, die eine analoge Anwendung des § 669 Abs. 3 ASVG rechtfertigen würde, nicht erkennen.
In der Regierungsvorlage zur 78. Novelle des ASVG, 2000 der Beilagen XXIV. GP, wird zum § 669 Abs. 3 ASVG ausgeführt:
"Personen, die sich der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmen, für das erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, und deren Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird, können sich nach § 18a ASVG freiwillig pensionsversichern. Die Beiträge zu dieser Versicherung zahlt der Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (§ 77 Abs. 7 ASVG).
Die Regierungsparteien haben vereinbart, zur Hintanhaltung pensionsrechtlicher Nachteile diese Pflegezeiten bis zu zehn Jahre rückwirkend als Beitragszeiten anzuerkennen.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes können Versicherungszeiten auf Grund einer Selbstversicherung nach § 18a ASVG derzeit nur für zwölf Monate rückwirkend erworben werden.
Viele Berechtigte haben ihren Antrag auf diese Versicherung erst nach mehr als einem Jahr ab Erfüllung der Voraussetzungen gestellt und daher Pensionsversicherungszeiten verloren.
In Zukunft werden die Pensionsversicherungsträger den betroffenen Personenkreis zielgerichteter informieren, sodass es gerechtfertigt erscheint, die rückwirkende Antragstellung nur für die Vergangenheit zuzulassen.
Mit der vorliegenden Änderung soll es jenen Personen, die zwischen dem 1. Jänner 1988 (Inkrafttreten des § 18a ASVG) und dem 31. Dezember 2012 die Voraussetzungen für die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung auf Grund der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes erfüllt haben, ermöglicht werden, auf Antrag bis zu 120 Beitragsmonate in der Pensionsversicherung zu erwerben. Dabei sind die Pflegemonate in der von der antragstellenden Person gewählten Anzahl (bis zum erwähnten Höchstausmaß) zu berücksichtigen, und zwar ausgehend von jenem Pflegemonat, der dem Antragszeitpunkt am nächsten liegt. Der Antrag auf diese nachträgliche Selbstversicherung kann wirksam bis zum Pensionsstichtag gestellt werden."
Die Einführung des § 669 Abs. 3 ASVG entspricht nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes einer vom Gesetz gewollten Beschränkung und ist das Unterbleiben einer Einbeziehung des § 18b ASVG als beabsichtigt und dem Willen des Gesetzgebers entsprechend anzusehen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 3 B-VG zulässig, weil es hinsichtlich des § 18b iVm. § 225 Abs. 3 ASVG an einer Rechtsprechung fehlt.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.