BVwG W228 2009023-1

W228 2009023-1Tribunal Administrativo Federal12 de ago. de 2014

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Regest

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Überbrückungshilfe,<br/>Zeugenbeweis

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BVwG W228 2009023-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W228.2009023.1.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Walter PLATTETER sowie Robert MAGGALE als Beisitzer über die Beschwerde des Herrn XXXX in St. Pölten, vertreten durch RAe XXXX, 6850 Dornbirn, gegen den Bescheid des AMS St. Pölten vom 05.09.2012, Zl. XXXX, wegen Nichtgewährung von Überbrückungshilfe gem. § 2 Überbrückungshilfegesetz in Verbindung mit § 56 Arbeitslosenversicherungsgesetz beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das AMS St. Pölten zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Mit Bescheid des AMS St. Pölten vom 05.09.2012, Zl. XXXX, wurde die Nichtgewährung von Überbrückungshilfe gem. § 2 Überbrückungshilfegesetz in Verbindung mit § 56 Arbeitslosenversicherungsgesetz bescheidmäßig festgestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass während der letzten 24 Monate vor Geltendmachung des Anspruches auf Überbrückungshilfe keine anwartschaftsbegründenden Beschäftigungstage erworben wurden.

Gegen diesen Bescheid richtete sich die Berufung des Beschwerdeführers vom 19.09.2012. Begründend wurde ausgeführt, dass er sich bereits seit 1992 in Ausbildung befunden hat, welche zwingende Voraussetzung für die erfolgreiche Absolvierung der Vermögensberaterprüfung war und er daher zu keinem Zeitpunkt seit seinem Austritt aus dem Beamtenstand mit 31.12.1993 bis zur selbständigen Ausübung seiner Tätigkeit als Vermögensberater mit Juni 1997 seine Ausbildung respektive fachliche Tätigkeit unter Anleitung unterbrochen hat.

Mit Schreiben vom 14.12.2012 gaben die RAe XXXX ihre Vollmacht bekannt, und stellte den Antrag auf Einvernahme der Zeugen XXXX, p. A. XXXX GmbH,XXXX, 1037 Wien, XXXX, p.A. XXXX, 4341 Baumgarten im Tullnerfeld, Mag. XXXX, p.A. XXXX GmbH, XXXX, Mag. XXXX, p.A. XXXX AG, XXXX, 1010 Wien sowie noch weiterer fristgerecht bekannt zu gebender Zeugen. Außerdem wurde ein Schreiben der XXXX vorgelegt, dass bestätigte, dass aufgrund der siebenjährigen Aufbewahrungsfrist für Unterlagen auch keinerlei Nachweise mehr drüber vorliegen, welche Module der unternehmensinternen Ausbildung der Beschwerdeführer in der Zeit bis 03.06.1997 besucht hat. Außerdem wurden neben anderen Unterlagen ein Zeugnis über die Befähigungsprüfung, eine Teilnahmebestätigung über eine Weiterbildungsveranstaltung sowie die schriftliche Prüfung "Vermögensberaterassistent" vorgelegt.

Mit Bescheid vom 15.01.2013, Zl. XXXX, wurde der angefochtene Bescheid durch die Landesgeschäftsstelle Niederösterreich bestätigt. Begründend wurde ausgeführt, dass in der Rahmenfrist gemäß § 14 Abs. 1 1. Satz AlVG vom 01.08.2010 bis 31.07.2012 lagen rahmenfristerstreckende Tatbestände, die zu einer Erstreckung um

5. 542 Tage führten und somit bis 30.05.1995 di Frist zu erstrecken war. In dieser erstreckten Frist lägen keine anwartschaftsbegründenden Zeiten. Auch bei Berücksichtigung der im ergänzenden Ermittlungsverfahren nachgewiesenen Prüfung am 04.10.1996, der zwei nachgewiesenen Tage der Ausbildung vom 26.08.1996 bis 27.08.1996 und der Prüfung am 30.11.1995, insgesamt also vier Tage, ist in dieser um vier Tage verlängerten Rahmenfrist (5.546 Tage) die Anwartschaft nicht erfüllt. Die beantragte Zeugeneinvernahme habe unterbleiben können, weil die Zeugen "ebenfalls keine weiteren Bestätigungen für die überwiegende Inanspruchnahme durch die Ausbildung für die fragliche Zeit als der ehemalige Dienstgeber bzw. der Berufungswerber (Beschwerdeführer) selbst vorlegen werden können"; andernfalls hätte der Beschwerdeführer sie bereits selbst vorgelegt. In die vorgelegten Urkunden sei Einsicht genommen worden. Es handle sich jedoch nur um Indizien, aus denen nicht der Schluss gezogen werden könne, dass der Beschwerdeführer durch die Ausbildung bzw. Tätigkeit überwiegend in Anspruch genommen worden sei. Für die fragliche Zeit vom 30. Mai 1995 bis zum 31. Mai 1997 habe er daher keine ausreichenden Nachweise vorlegen können, die beweisen würden, dass er durch seine Ausbildung im Sinn des § 15 Abs. 1 Z 4 AlVG überwiegend in Anspruch genommen worden sei.

Gegen diesen Bescheid wurde seitens des Beschwerdeführers, vertreten durch Dr. XXXX, Rechtsanwalt in 3100 St. Pölten, XXXX, eine Beschwerde beim VwGH eingebracht. Es wurden geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer nicht bestreite, dass in der von der belangten Behörde in Anwendung des § 81 Abs. 10 AlVG angenommenen erstreckten Rahmenfrist keine anwartschaftsbegründenden Zeiten lagen. Er macht aber geltend, dass die Rahmenfrist gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 AlVG weiter um Ausbildungszeiten zu erstrecken gewesen wäre (was allenfalls eine weitere Erstreckung um davor liegende Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit bis zur - in Verbindung mit dem Überbrückungshilfegesetz anwartschaftsbegründenden - Tätigkeit im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ermöglicht hätte). In diesem Zusammenhang rügt der Beschwerdeführer Ermittlungsmängel und eine unschlüssige Beweiswürdigung.

Mit Erkenntnis des VwGH vom 26.05.2014, Zl. 2013/08/0075, wurde der Bescheid der Landesgeschäftsstelle Wien infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Begründend führte der VwGH dazu aus: Im Beschwerdefall hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren von Beginn an vorgebracht, dass er sich von Jänner 1995 bis Mai 1997 in Ausbildung zum Vermögensberater befunden habe, und unter anderem das Zeugnis über die am 4. Oktober 1996 abgelegte Befähigungsprüfung, eine Teilnahmebestätigung für einen Vorbereitungskurs am 26. und 27. August 1996 und Prüfungsunterlagen vom 30. November 1995 für die Prüfung zum Vermögensberater-Assistenten vorgelegt. Aus diesen Unterlagen hat die belangte Behörde das Vorliegen einer Ausbildung im Sinn des § 14 Abs. 1 Z 4 AlVG nur an den jeweiligen (insgesamt vier) Kurs- und Prüfungstagen abgeleitet. Sie hat darüber hinaus die Einvernahme der vom Beschwerdeführer beantragten Zeugen abgelehnt, weil auch diese keine weiteren Bestätigungen hätten vorlegen können. Die belangte Behörde ist also offenbar davon ausgegangen, dass sich eine Ausbildung im Sinn des § 14 Abs. 1 Z 4 AlVG nur mittels schriftlicher "Bestätigungen" für jeden einzelnen Tag der Ausbildung nachweisen lässt. Damit verkennt sie aber die Grundsätze der Unbeschränktheit der Beweismittel und der freien Beweiswürdigung, wonach von der prinzipiellen Gleichwertigkeit aller Beweismittel auszugehen und eine vorgreifende Beweiswürdigung ausgeschlossen ist. Im Hinblick darauf hätte sich die belangte Behörde auch mit dem weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Ausbildung substantiiert auseinandersetzen und - ungeachtet des nur allgemein benannten Beweisthemas - die Einvernahme der beantragten Zeugen in Betracht ziehen müssen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS St. Pölten.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt gemäß § 56 Abs. 2 AlVG somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Zurückverweisung zur Erlassung eines neuen Bescheides

Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des AMS St. Pölten und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne der Judikatur des VwGH unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des AMS St. Pölten mit den, im Erkenntnis des VwGH vom 26.05.2014, Zl. 2013/08/0075, dargestellten Mängeln behaftet. Eine Heranziehung des § 28 Abs. 2 VwGVG (und somit die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht) verbietet sich unter Berücksichtigung von Effizienzgesichtspunkten, zumal diese Ermittlungen grundsätzlich vom AMS St. Pölten durchzuführen sind und nicht einmal ansatzweise durchgeführt wurden. So müsste das Bundesverwaltungsgericht eine Verhandlung anberaumen, um die Zeugen einzuvernehmen. Das AMS hat dabei die Möglichkeit wesentlich kostengünstiger und rascher zu agieren, da das AMS St. Pölten wesentlich näher am Wohnort des Beschwerdeführers gelegen ist und somit dem Beschwerdeführer mündliches Parteiengehör wesentlich effizienter gewähren kann als das Bundesverwaltungsgericht. Auch kann es sich bei der Einvernahme der Zeugen rasch und kostengünstig der anderen Geschäftsstellen bedienen.

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem BF die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Zurückverweisung erfolgte aus Effizienz- und Kostenerwägungen.

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