BVwG W225 1428086-1

W225 1428086-1Tribunal Administrativo Federal12 de ago. de 2014

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asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte Staatsgebiet,<br/>Konversion, Religion

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BVwG W225 1428086-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W225.1428086.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. WEIß LL.M. Eur als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA.:

Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Wolfgang Auner, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl.XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.7.2014, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein der Volksgruppe der Hazara zugehöriger afghanischer Staatsangehöriger, verließ seinen Herkunftsstaat, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte am 10.1.2012 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme am Tag der Antragstellung, gab der BF im Wesentlichen an, in Afghanistan zuletzt in der Provinz XXXX, Distrikt XXXX, dem Dorf XXXX gelebt zu haben. Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, dass sein Vater vor sechs Jahren in Afghanistan ein Nachbargrundstück gekauft habe und anschließend ermordet worden sei. Der BF sei deshalb in den Iran geflüchtet. Aus Angst vom Iran wieder nach Afghanistan abgeschoben zu werden sei er nach Europa gereist. Im Falle der Rückkehr fürchte er von den Feinden seines Vaters ermordet zu werden.

3. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 20.1.2012 gab der BF an, am 31.8.1995 geboren zu sein.

Ein im Auftrag des Bundesasylamtes erstattetes gerichtsmedizinisches Gutachten vom 24.4.2012 ergab, dass der BF zum Untersuchungszeitpunkt mindestens 18 Jahre alt gewesen sei. Das vom BF angegebene Geburtsdatum (31.8.1995) könne daher aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht belegt werden.

In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 30.4.2012 gab der BF im Wesentlichen an, die letzten viereinhalb Jahre im Iran gelebt zu haben und im Iran von 2007 bis 2010 als Landarbeiter tätig gewesen zu sein. Davor habe er in XXXX, XXXX, XXXX gewohnt. Seine Mutter, seine Schwester und seine beiden Brüder seien im Iran aufhältig.

Am 30.04.2012 ließ das Bundesasylamt das Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte in Österreich zu.

In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am XXXX führte der BF im Wesentlichen an, dass er und seine Familie aus der Provinz XXXX (XXXX, XXXX) stammen würden. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab er an, dass sein Vater vor neun Jahren in Afghanistan Grundstücke von Paschtunen gekauft und vier Jahre lang bewirtschaftet habe. Die fünf bis sechs Brüder des Verkäufers seien mit dem Verkauf nicht einverstanden gewesen, weshalb sie die Ernte vernichtet und ihm die Grundstücke wieder weggenommen hätten. Eines Nachts sei der Vater des BF erwürgt worden. Der BF befürchtete ebenfalls getötet zu werden und habe deshalb mit der Familie das Dorf verlassen. Der BF sei über Pakistan in den Iran geflüchtet und habe dort mit seiner Familie gelebt.

4. Mit angefochtenem Bescheid vom XXXX wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan, stellte die Nationalität und Volljährigkeit des BF fest. Weiters stellte das Bundesasylamt fest, dass der BF über ein familiäres Netzwerk in seinem Heimatland verfüge. Beweiswürdigend wertete das Bundesasylamt die Angaben des BF über seinen Ausreisegrund aufgrund von Widersprüchlichkeiten als nicht glaubhaft. Rechtlich folgerte das Bundesasylamt, dass der BF keine konkrete Verfolgung aus den in der GFK genannten Gründen glaubhaft gemacht habe. Hinsichtlich des Spruchpunktes II. berief sich das Bundesasylamt auf die höchstgerichtliche Judikatur zur Abschiebung Fremder in Hinblick auf Art. 3 EMRK und vertrat die Ansicht, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen würden, dass dem BF in Afghanistan eine Verfolgung drohe und er einem realen Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt sei, weshalb ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen gewesen sei. Seine Ausweisungsentscheidung begründete es mit einer zu Lasten des BF ausgehenden Interessenabwägung nach Art 8 Abs. 2 EMRK.

Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

5. Gegen diesen Bescheid richtete sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde vom 16.7.2012, wonach der Bescheid in vollem Umfang angefochten und auf höchstgerichtliche Judikatur sowie aktuelle Berichte zur Sicherheitslage in Afghanistan verwiesen wurde. Die Behörde sei ihren in § 18 AsylG 2005 festgelegten Pflichten nicht nachgekommen und das Verfahren durch unzureichende Begründung, Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung, mangelhafte Ermittlung sowie unzureichender Auseinandersetzung mit der humanitären Lage bzw. der Sicherheitssituation in Afghanistan geprägt. Hinsichtlich des Verfahrensherganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (VwGH 16.12.1999, 99/20/0524).

Mit Schriftsatz vom 9.9.2013 übermittelte der BF zwei Deutschkursbestätigungen sowie ein Taufzeugnis und gab an nunmehr zum Christentum konvertiert zu sein.

Mit Schriftsatz vom 18.9.2013 gab der BF bekannt, RA Mag. Wolfgang AUNER, mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung betraut zu haben.

6. In der mündlichen Verhandlung am 11.7.2014 vor dem Bundesverwaltungsgericht, gab der BF im Wesentlichen an, der Volksgruppe der Hazara anzugehören, Christ zu sein und weder über eine Schul- noch über eine Berufsausbildung zu verfügen. In Afghanistan habe er mit seiner Familie in der Provinz XXXX, im Distrikt XXXX, im Dorf XXXX gelebt. Nunmehr lebe seine Familie im Iran. In Afghanistan habe er keine weiteren Angehörigen. Hinsichtlich der Ermordung seines Vaters wegen der Grundstücksstreitigkeiten gab der BF an, dass sein Vater in der Nacht die Grundstücke bewässert habe und seine Leiche am nächsten Tag von den Dorfbewohnern zur Familie des BF gebracht worden sei. Daraufhin sei die Familie nach Pakistan und in weiterer Folge in den Iran gezogen. Im Zuge der Einvernahme legte der BF überdies seine Beweggründe für den Übertritt zum Christentum dar. Unter einem brachte der BF einen Papierausdruck über die Ziele der Iranisch-Christlichen Gemeinde Wien vor, zudem ein Schreiben des Leiters der Iranisch-Christlichen Gemeinde Wien, wonach der BF an den Gottesdiensten und den Veranstaltungen teilnehme. Zusätzlich legt der BF drei Deutschkursbestätigungen vor.

Mit Schriftsatz vom 16.7.2014 legte der BF ein weiteres Schreiben des Leiters der Iranisch Christlichen Gemeinde vor.

Beweis wurde erhoben, indem der BF am 11.7.2014 vor dem Bundesverwaltungsgericht einvernommen, der Akteninhalt, die Beschwerde und die vom BF vorgelegten Schriftstücke erörtert wurden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nachstehender entscheidungswesentlicher

Sachverhalt als erwiesen fest:

Zur Person des Beschwerdeführers: Die beschwerdeführende Partei konnte ihre Identität nicht durch das Beibringen unzweifelhafter Dokumente belegen. Die Identität der beschwerdeführenden Partei steht nicht fest. Der BF ist volljährig, afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Hazara an und hat am 10.1.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Der BF ist gesund und strafrechtlich unbescholten.

Der BF stammt aus der Provinz XXXX, im Distrikt XXXX, dem Dorf XXXX. Er hat dort bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan gelebt. Seine Familie lebt derzeit im Iran. Der BF steht mit der Familie in regelmäßigem Kontakt. Der BF verfügt weder über eine Schul- noch über eine Berufsausbildung. Er lebt seit mehr als zwei Jahren in Österreich und besucht Deutschkurse.

Der BF bekannte sich früher zum islamischen Glauben. In Österreich ist er zum christlichen Glauben übergetreten und hat am 13.8.2013 das Sakrament der Taufe erhalten. Seit Oktober 2012 besucht der BF die Veranstaltungen der Iranisch Christlichen Gemeinde. Es ist davon auszugehen, dass der BF als Christ durch die Sicherheitsbehörden in Afghanistan nicht ausreichend Schutz vor Verfolgung erhält. Festgestellt wird, dass dem BF weder eine innerstaatliche Fluchtalternative zukommt, noch Asylausschlussgründe vorliegen.

1.2. Zur Situation von Konvertiten in Afghanistan: Afghanische Christen sind im Wesentlichen vom Islam konvertiert. Ihre Zahl kann nicht verlässlich angegeben werden, da Konvertiten sich hierzu nicht öffentlich bekennen. Sie beträgt aber wohl weniger als ein Prozent. Konversion wird nach der Scharia als Verbrechen betrachtet, auf das die Todesstrafe steht. Allerdings wurde die Todesstrafe wegen Konversion nach Kenntnis des Auswärtigen Amtes nie vollstreckt. Gefahr droht Konvertiten oft auch aus dem familiären oder nachbarschaftlichen Umfeld. Repressionen gegen Konvertiten sind in städtischen Gebieten aufgrund der größeren Anonymität weniger zu befürchten als in Dorfgemeinschaften. Für christliche Afghanen gibt es allerdings keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens. Zu Gottesdiensten, die in Privathäusern von internationalen NROs abgehalten werden, erscheinen sie meist nicht. (Deutsches Auswärtiges Amt, "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan" vom 4. Juni 2013).

Konversion wird als Apostasie betrachtet und mit dem Tode bestraft (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Ein Konvertit kann den Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion innerhalb von drei Tagen widerrufen, andernfalls kann ihm Tod durch Steinigung drohen, er kann enteignet und seine Ehe annulliert werden (International Religious Freedom Report 2012 des U.S. Department of State vom 20.5.2013).

Konvertiten riskieren ferner, von ihren eigenen Familien und Gemeinschaften zurückgewiesen zu werden und ihre Arbeit zu verlieren. Wer vom Islam zum Christentum konvertiert, ist außerdem durch die Taliban gefährdet, die jeden mit dem Tode bedrohen, der sich zum Christentum bekehren lässt. Personen, die vermeintlich versuchen, andere zu einer Konversion zu bewegen, sind ebenfalls gefährdet, verhaftet und inhaftiert zu werden (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Dort, wo Apostasie nicht vor Gericht verhandelt wird - und das scheint die Mehrheit der Fälle zu sein -, erleidet der Konvertit häufig Verfolgung durch die eigene Familie und Gesellschaft, manchmal sogar den Tod durch Verwandte, die die Schande des Abfalls von der Familie abwaschen möchten. Konvertiten müssen damit rechnen, beschimpft und bloßgestellt oder geschlagen zu werden, ihren Arbeitsplatz zu verlieren, ins Gefängnis zu kommen oder auch umgebracht zu werden (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13.2.2012). Ein afghanischer Angestellter des IKRK wurde am 31.5.2010 infolge einer Fernsehreportage über afghanische Christen verhaftet und später der Apostasie angeklagt; aufgrund des Drucks der internationalen Gemeinschaft wurde der Konvertit von den afghanischen Behörden entlassen, woraufhin er das Land mit unbekanntem Ziel verließ (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13.2.2012).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Nationalität und ethnischen Zugehörigkeit des BF gründen auf seinen unbedenklichen und gleichbleibenden Angaben. Seine Unbescholtenheit ergibt sich aus einer aktuell eingeholten Strafregisterauskunft. Die festgestellte Volljährigkeit ergibt sich aus dem gerichtsmedizinischen Gutachten zur Altersfeststellung.

Die Feststellungen zur erfolgten Konversion des BF zum Christentum und seiner nunmehrigen religiösen Ausrichtung ergeben sich aus der vorgelegten Taufurkunde, den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie den beiden Schreiben des Leiters der Iranisch Christlichen Gemeinde. Im Zuge der Befragung vor dem Bundesverwaltungsgericht hinterließ der BF insgesamt den Eindruck, dass seine Konversion zum Christentum aus innerer Überzeugung geschah, zumal er ausführlich über den Hergang seines Glaubenswechsels berichten und einzelne Wissensfragen beantworten konnte. Auch der Leiter der Iranisch Christlichen Gemeinde bestätigte in seinem Schreiben, dass der BF seit Oktober 2012 regelmäßig an wöchentlichen Veranstaltungen (Jüngerschaft- und Bibelgesprächstreffen, Gottesdienst) teilnehme.

Dem BF ist es daher gelungen, im Wesentlich glaubhaft darzutun, dass er während seines Aufenthaltes in Österreich aus freier persönlicher Überzeugung zum Christentum konvertiert ist und den christlichen Glauben auch im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat praktizieren würde.

2.2. Die Feststellungen zur speziellen Situation von Konvertiten in der Islamischen Republik Afghanistan stützen sich auf die oben angeführten Quellen. Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.

Aus den Quellen des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich hinsichtlich der Folgen der Konversion vom Islam zu einer anderen Religion, dass in ganz Afghanistan Scharia-Recht zur Anwendung kommt, nach dem Konvertiten, die ihren muslimischen Glauben aufgeben, die Todesstrafe droht. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Konvertiten - wenn die Konversion bekannt wird - entweder von dritter Seite (Mullahs, Nachbarn) oder von staatlichen Stellen verfolgt werden. Die soziale Kontrolle und der soziale Druck in Afghanistan sind groß. Afghanische Familienbande sind sehr stark. Dementsprechend würden Informationen weitreichend ausgetauscht. Zwar sind Repressionen in städtischen Gebieten wegen der größeren Anonymität weniger zu befürchten als in Dorfgemeinschaften, jedoch wird es für einen Konvertiten nicht einfach sein, den Übertritt zum Christentum gänzlich geheim zu halten. Missgunst und familiäre Konflikte können auch dazu führen, dass die Konversion bekannt wird.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

gegen Weisungen gemäß Artikel 81a Abs. 4.

Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Ende zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 3 Abs. 8 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013, können mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängige Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt

zur Zuständigkeit eines Senates des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat des Asylgerichtshofes angehört haben bzw. hat;

zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 1 VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279, mwN).

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH 06.10.1998, 96/20/0287; VwGH 23.07.1999, 99/20/0208).

Allein aus der Zugehörigkeit zu einer religiösen Minderheit kann das Vorliegen von Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht abgeleitet werden (VwGH 09.11.1995, 94/19/1414). Es sind darüber hinausgehende, konkret gegen den Asylwerber gerichtete, von staatlichen Stellen ausgehende bzw. von diesen geduldete Verfolgungshandlungen gegen seine Person erforderlich, um die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers zu erweisen (VwGH 08.07.2000, 99/20/0203; VwGH 21.09.2000, 98/20/0557).

Bei einer erst nach Verlassen des Herkunftsstaates erfolgten Konversion eines Fremden vom Islam zum Christentum ist auch zu prüfen, ob die Konversion allenfalls bloß zum Schein erfolgt ist. Hat der Fremde nicht behauptet, im Fall seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat wieder vom christlichen Glauben zum Islam übertreten zu wollen, und ist der Fremde nicht nur zum Schein zum Christentum konvertiert, kommt es nicht auf die Frage an, welche Konsequenzen der Asylwerber wegen einer bloß vorübergehenden, der Asylerlangung dienenden Annahme des christlichen Glaubens zu befürchten hätte. Vielmehr ist maßgeblich, ob er bei weiterer Ausführung seines behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion - allenfalls sogar mit der Todesstrafe - belegt zu werden (VwGH 30.06.2005, 2003/20/0544).

Nach dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 05.09.2012 in den verbundenen Rechtssachen C 71/11 und C 99/11, Bundesrepublik Deutschland gegen Y und Z, ist Artikel 2 Buchstabe c der Richtlinie 2004/83 dahin auszulegen, dass eine begründete Furcht des Antragstellers vor Verfolgung vorliegt, sobald nach Auffassung der zuständigen Behörden im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Antragstellers vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen. Bei der individuellen Prüfung eines Antrags auf Anerkennung als Flüchtling können die Behörden dem Antragsteller nicht zumuten, auf diese religiösen Betätigungen zu verzichten (siehe diesbezüglich auch der Verfassungsgerichtshof 12.06.2013, U 2087/2012-17).

Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der BF im August 2013 getauft wurde und zum Christentum konvertiert ist. Aus dem festgestellten Sachverhalt sowie aus den Feststellungen zur Lage von Konvertiten in Afghanistan ergibt sich zudem, dass der BF als Person mit christlicher Überzeugung, welche er nicht verleugnen würde, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit massiven Einschränkungen im persönlichen Bereich auf Grund seiner religiösen Überzeugung ausgesetzt sowie einem erheblichen Verfolgungsrisiko für seine persönliche Sicherheit und physische Integrität sowohl von privater Seite - ohne dass ihm in dieser Hinsicht allerdings staatlicher Schutz zukäme - als auch von staatlicher Seite ausgesetzt wäre. Somit ist davon auszugehen, dass der BF aus wohlbegründeter Furcht aufgrund seiner Konversion zum Christentum in Afghanistan verfolgt werden könnte und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Nach den Länderberichten ist auch damit zu rechnen, dass ihm als Christ in Afghanistan Verfolgung wegen seiner Religionszugehörigkeit droht.

Aufgrund des in ganz Afghanistan gültigen islamischen Rechts (Scharia) und der in der Praxis angewandten islamischen Rechtsprechung sowie auf Grund der in der afghanischen Gesellschaft bestehenden Traditionen und der Intoleranz gegenüber religiösen Minderheiten, insbesondere aber Konvertiten gegenüber, und den damit zusammenhängenden benachteiligenden Auswirkungen des traditionellen Gesellschaftssystems in ganz Afghanistan ist davon auszugehen, dass sich die oben dargestellte Situation für den BF im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan ergibt, weshalb keine inländische Fluchtalternative besteht.

Eine inländische Fluchtalternative steht dem BF aus diesen Gründen sowie mangels Zumutbarkeit somit nicht zur Verfügung.

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Furcht des BF vor Verfolgung im Sinne der GFK wohl begründet ist. Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der BF zum Christentum konvertiert ist. Der BF wäre daher bei seiner Rückkehr nach Afghanistan Eingriffen von asylrelevanter Intensität ausgesetzt.

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Für die Qualifikation der Verfolgung hinsichtlich der in der GFK genannten Verfolgungsmotive kommt im Fall des BF seine Konversion vom Islam zum Christentum und seiner daraus resultierenden Verfolgungsgefahr in Afghanistan infrage.

Anhand der Ermittlungsergebnisse ist daher davon auszugehen, dass der BF aus wohlbegründeter Furcht aufgrund seiner Konversion zum Christentum in Afghanistan verfolgt werden könnte und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Nach den Länderberichten ist auch damit zu rechnen, dass ihm als Christ in Afghanistan Verfolgung wegen seiner Religionszugehörigkeit droht. Es liegt auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- und Ausschlussgründe vor. Auch kommt keine innerstaatliche Fluchtalternative in Betracht, da der BF wegen seiner Konversion Verfolgung im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan ausgesetzt wäre.

Der Beschwerde ist daher stattzugeben und dem BF gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen; dies ist gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 mit der Feststellung, dass dem BF kraft Gesetzes die Flüchtlings-eigenschaft zukommt, zu verbinden.

Bei diesem Ergebnis ist nicht weiter darauf einzugehen, ob dem BF allenfalls aus einem weiteren Grund der GFK die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. VwGH 30.6.2005, 2003/20/0544; VwGH 14.11.2007, 2004/20/0215) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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