W217 2006994-1•BVwG W217 2006994-1
W217 2006994-1Tribunal Administrativo Federal12 de ago. de 2014
Verfahrenseinstellung, Zurückziehung
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia Stiefelmeyer über den Vorlageantrag in Verbindung mit der Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, vertreten durch Dr. Thomas Romauch, RA, gegen die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 19.3.2014, Zahl: 2014-0566-9-000181, beschlossen:
A) Das Verfahren wird eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1. Mit Bescheid des AMS 960-Wien Esteplatz vom 14.1.2014, VersNr:XXXX, sprach die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 20.11.2013 bis 14.1.2014 gemäß § 38 in Verbindung mit § 10 AlVG verloren habe und Nachsicht nicht erteilt worden sei. Begründend dazu führte die Behörde aus, dass der BF den Erfolg einer Wiedereingliederungsmaßnahme vereitelt habe, da sein Verhalten zu einem vorzeitigen Ausschluss aus der Kursmaßnahme geführt habe.
I.2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schreiben vom 27.1.2014 fristgerecht Beschwerde wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie unrichtiger bzw. unvollständiger Tatsachenfeststellung. Der Vorwurf, dass das Verhalten des BF zu einem "vorzeitigen Ausschluss aus der Kursmaßnahme" geführt habe, sei unrichtig. Hätte die belangte Behörde ein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt, hätte sie festgestellt, dass der BF den Kurs nicht freiwillig verlassen habe; Hintergrund sei vielmehr ein von ihm nicht zu verantwortendes Missverständnis. Der BF sei sogar besonders bemüht, die Wiederintegration in den Arbeitsmarkt zu erreichen sowie den Umgang mit der belangten Behörde bestmöglich zu gestalten. Für die seltenen Fälle seines Nichterscheinens habe er jedes Mal plausible und ausführliche Erklärungen geliefert. Der BF habe den Eindruck, dass der bekämpfte Bescheid Ausfluss einer vorgefassten Meinung der Leiterin der zuständigen Abteilung sei.
I.3. Mit Schreiben vom 13.2.2014 teilte das Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz dem BF mit, dass nach derzeitiger Aktenlage nicht mit einer inhaltlichen Abänderung des Bescheides zu rechnen sei. In diesem Schreiben führte die Behörde den gesamten bisherigen Verlauf des Kontaktes zu dem BF sowie alle vom Arbeitsmarktservice unternommenen Versuche der unterstützenden Arbeitsvermittlung an. Unter einem wurden dem BF die Aufzeichnungen von Job-Transfair bezüglich des Kursbesuches des BF übermittelt. Der BF habe zahlreiche Termine beim Arbeitsmarktservice sowie beim gemeinnützigen Arbeitskräfteüberlasser Job-Transfair unentschuldigt nicht eingehalten und habe sein Verhalten in weiterer Folge zum Kursausschluss bei Job-Transfair geführt. Es hätten unzählige Telefonate und Vorsprachen sowie ein umfangreicher E-Mailverkehr mit dem BF stattgefunden, welche jedoch zu keinem positiven Ergebnis geführt hätten. Da der BF die Annahme der von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesenen zumutbaren Kursmaßnahme vereitelt habe, sei die genannte Sanktion zu verhängen gewesen. Es habe sich bereits um eine wiederholte Sanktion gehandelt, weshalb der Zeitraum von 8 Wochen festgelegt worden sei. Die belangte Behörde räumte dem BF zu den genannten Ausführungen eine Stellungnahmefrist bis 7.3.2014 ein.
I.4. Mit Schreiben vom 7.3.2014 nahm der BF Stellung zum Vorhalt vom 13.2.2014 und führte aus, dass das Arbeitsmarktservice offensichtlich übersehe, dass der BF im 51. Lebensjahr sei und dieses Alter problematisch für die Durchsetzung einer Invaliditätspension sowie ein bekanntes Problem der "älteren Beschäftigten" sei. Die Übermittlung von Auszügen aus dem E-Mailverkehr zeige, dass der BF entgegen der Ansicht des Arbeitsmarktservices bis dato in jeder Hinsicht kooperativ gewesen sei. Er habe prompt auf Anforderungen reagiert und habe etwa die E-Mailsendung vom 19.11.2013 mit den Worten "würde daher bitten, ob mich meine Beraterin zurückrufen könnte! Mit freundlichen Grüßen XXXX" abgeschlossen. Die Tatsache, dass das Arbeitsmarktservice als Reaktion auf die Beschwerde doch etwas überraschend einen Vorhalt über immerhin 12 Seiten getätigt habe, zeige, dass der Einwand in der Beschwerde offensichtlich berechtigt sei, wonach bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides offensichtlich kein entsprechendes Ermittlungsverfahren geführt worden sei. Alleine der Vorhalt auf Seite 11 Mitte, wonach seitens des Arbeitsmarktservice der Eindruck entstehe, dass der BF mit seinem oftmaligen Nachfragen bei den unterschiedlichen Organisationseinheiten versuchen würde, solange seine Situation zu besprechen, bis er eine ihm genehme Antwort erhalte, bestätige die Vermutung in der Beschwerde, wonach der mit aller Entschiedenheit bekämpfte Bescheid offensichtlich Ausfluss einer vorgefassten Meinung der Leiterin der zuständigen Abteilung sei. Diese vorgefasste Meinung ergebe sich bei wiederholter Durchsicht und wiederholtem Studium des Vorhaltes vom 13.2.2014 unzweifelhaft.
I.5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.3.2014, Zahl 2014-0566-9-000181, wies das Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz die Beschwerde des BF vom 27.1.2014 ab. Nach Anführung des Sachverhaltes führte die Behörde aus, dass ein Arbeitsloser, der sich weigere, an einer ihm von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesenen zumutbaren Kursmaßnahme teilzunehmen oder die Annahme einer solchen Maßnahme vereitle, für die Dauer von 6 Wochen, bei neuerlicher Weigerung für die Dauer von 8 Wochen, keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erhalte. Da es sich im Fall des BF um eine wiederholte Sanktion handle, sei der Zeitraum mit 8 Wochen festzulegen gewesen. Durch den Besuch der Vorbereitungsmaßnahme bei Job-Transfair habe die Möglichkeit bestanden, vorliegende Vermittlungshindernisse zu beseitigen und die Wiedereingliederung ins Erwerbsleben des BF wäre dadurch vereinfacht worden. Es hätte somit die Möglichkeit bestanden, seine Langzeitarbeitslosigkeit zu beenden. Die Vorbereitungsmaßnahmen hätten unmittelbar zu einer Anstellung als Transitarbeitskraft bei Job Transfair selbst oder zur Vermittlung bei einer Partnerfirma geführt. Durch das permanente Nichterscheinen bzw. das verspätete Erscheinen des BF habe dieser den Kurserfolg verunmöglicht und sei er deshalb ausgeschlossen worden. Dass der Hintergrund ein von ihm nicht zu verantwortendes Missverständnis gewesen wäre, könne seitens des Arbeitsmarktservices in keiner Weise nachvollzogen werden, da er beinahe täglich mehrmals informiert worden sei, dass er erstens zum Kurs hingehen solle, zweitens pünktlich zum Kurs gehen solle und bestimmte Gründe, wie Auto zum Service bringen, kein triftiger Grund für das Nichterscheinen seien. Bezüglich des Vorbringens des BF, dass er besonders bemüht sei, die Integration in den Arbeitsmarkt zu erreichen, sei bedauerlich, mitteilen zu müssen, dass sich nicht nur in diesem Punkt die Wahrnehmung des BF und die des Arbeitsmarktservices diametral unterscheide. Ein umfangreicheres Ermittlungsverfahren als im konkreten Fall durchgeführt - wie auch ausführlichst dokumentiert - sei kaum noch vorstellbar. Zum Einwand des BF, dass der bekämpfte Bescheid Ausfluss einer vorgefassten Meinung der Leiterin der Abteilung sei, sei zu sagen, dass das Arbeitsmarktservice seine Entscheidungen auf Basis der bestehenden Gesetze treffe; eine Sperre des Leistungsbezuges wegen einer "vorgefassten Meinung" sei auszuschließen.
I.6. Mit Schriftsatz vom 31.3.2014 stellte der BF den Antrag, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde (Vorlageantrag). Begründend dazu führte er an, dass der Inhalt des belangten Bescheides nicht überzeugen könne, da offenkundig andere Motive der Bescheid erlassenden Stelle als eine angeblich fehlende Kooperation des BF ausschlaggebend für den Ausspruch des Verlustes des Anspruches auf Notstandshilfe gewesen seien.
I.7. Mit Bericht vom 15.4.2014 legte das Arbeitsmarktservice den gegenständlichen Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und wurde diese Rechtssache am selben Tag der zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
I.8. Mit Schreiben vom 23.4.2014 gab der BF einen Beschäftigungsbeginn am 11.4.2014 bei der XXXX bekannt und legte einen diesbezüglichen Dienstzettel vor. Er führte aus, dass damit der Nachweis erbracht werde, dass er entgegen der Ansicht des Arbeitsmarktservice Wien bis zum heutigen Tag sehr wohl kooperiert habe, was die rasche Integration in den Wiener Arbeitsmarkt betreffe.
I.9. Mit Schreiben vom 19.5.2014 übermittelte das Arbeitsmarktservice dem Bundesverwaltungsgericht ein E-Mail des BF vom 7.5.2014, worin dieser seine Kündigung durch die XXXX während der Probezeit vom 23.4.2014 bekanntgab.
I.10. Am 11.8.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt. Dabei gab der BF, vertreten durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter, bekannt, dass er seine Beschwerde und Vorlageantrag zurückzieht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuverweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich eine sinngemäße Anwendung aus § 31 Abs. 3 VwGVG.
Zu A)
Da die gegenständliche Beschwerde und der Vorlageantrag zurückgezogen wurden, war das anhängige Verfahren durch das Bundesverwaltungsgericht einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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