BVwG W208 1430152-1

W208 1430152-1Tribunal Administrativo Federal12 de ago. de 2014

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Glaubhaftmachung, Herkunftsstaat, mangelnde Asylrelevanz,<br/>Volksgruppenzugehörigkeit

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BVwG W208 1430152-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W208.1430152.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.09.2012, Zl. 12 00.272-BAT, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen

Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, wurde am 08.01.2012 in einem aus Italien kommenden Zug einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen und mangels gültigen Reisedokuments gemäß § 39 FPG festgenommen. Danach stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 08.01.2012 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er am 01.01.1997 geboren sei. In Afghanistan würden noch seine Mutter und seine drei Schwestern leben. Er stamme aus Ghazni, XXXX, XXXX. Von dort habe er im Juli 2011 seine Reise angetreten. Sein Onkel, der selbst Schlepper sei, habe ihn in den Iran gebracht. Über den Iran und die Türkei sei er nach Griechenland gereist, wo er sich vier Monate aufgehalten habe. Dann sei er mit einem LKW weitergereist und mit einem Taxi zu einem Bahnhof gebracht worden, wo er eine Fahrkarte nach Wien gekauft habe. Im Zug sei er kontrolliert und dann festgenommen worden.

Zu seinem Fluchtgrund brachte er vor, dass er keine Chance auf eine weitere Schulausbildung gehabt habe, weshalb sein Onkel gesagt habe, er müsse nach Europa, um zur Schule gehen zu können und eine bessere Ausbildung zu bekommen. Nach seinen Befürchtungen im Falle der Rückkehr befragt, brachte er vor, dass er zur Volksgruppe der Hazara gehöre, die von den anderen Volksgruppen verfolgt und unterdrückt würden.

3. Vom Bundesasylamt wurde ein gerichtsmedizinisches Gutachten zum Alter des Beschwerdeführers eingeholt. Dieses kommt in einer Zusammenschau der Ergebnisse der radiologischen Untersuchungen der Hand, der Schlüsselbeine und des Gebisses zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchung am 09.03.2012 ein wahrscheinliches Lebensalter von ca. 18 bis 19 Jahren vorliege. Unter Berücksichtigung einer Schwankungsbreite ergebe sich zum Untersuchungszeitpunkt ein Mindestalter von 16 Jahren.

4. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 10.08.2012 wurde dem Beschwerdeführer das gerichtsmedizinische Gutachten vorgehalten und ihm mitgeteilt, dass vom XXXX als seinem Geburtsdatum ausgegangen werde. Der Beschwerdeführer gab dazu an, dass er 15 Jahre alt sei. Er sei im Dorf XXXX, Distrikt XXXX, Provinz Ghazni geboren, gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei Schiit. Sein Vater sei noch am Leben, aber er wisse nicht, wo er sich aufhalte. Sein Vater habe im Iran gelebt, sei dort festgenommen und nach Afghanistan abgeschoben worden.

Die Vertreterin des Beschwerdeführers legte eine Gesprächsnotiz vom 26.07.2012 vor, aus der hervorgeht, dass der Beschwerdeführer im Zuge der polizeilichen Einvernahme Angst gehabt hätte und dieser Niederschrift daher nicht zu entnehmen sei, dass er seit seinem 2. Lebensjahr im Iran gelebt hätte.

Über weitere Befragung gab der Beschwerdeführer an, dass seine Mutter und seine drei Schwestern im Iran leben würden. Welche Verwandte in Afghanistan lebten, wisse er nicht. Der Beschwerdeführer sei in Afghanistan geboren und habe ab seinem 2. Lebensjahr bis zur Ausreise im Iran gelebt. Vor ca. einem Jahr habe er den Iran verlassen. Sein Onkel mütterlicherseits habe seine Reise finanziert.

Seinen Asylantrag habe er gestellt, weil er im Iran Probleme gehabt habe. Er habe nicht in die Schule gehen bzw. lernen können. Außerdem habe er im Iran seine Rechte nicht verteidigen können. Er sei etwa von Iranern als "Afghane" beschimpft worden. Er sei auch einmal, als er von der Arbeit nach Hause gegangen sei, von iranischen Burschen festgehalten und geschlagen worden. Mit einem Messer hätten sie ihn auch am linken Oberarm und am rechten Oberschenkel verletzt. Andere Leute hätten zugesehen und die Burschen zum Weitermachen aufgefordert. Dies habe sich vor etwa drei Jahren ereignet. Den Iran habe er schließlich verlassen, weil er befürchtet habe, wie sein Vater von der Polizei festgenommen und nach Afghanistan geschickt zu werden. Seinem Vater sei dies vor ca. einem Jahr passiert. Von seiner Mutter habe er erfahren, dass sein Vater noch nicht in den Iran zurückgekehrt sei. In Afghanistan hätten Hazara Probleme mit den anderen dort lebenden Menschen. Er selbst habe keine Probleme gehabt, da er das Land bereits als Kind verlassen habe. Im Iran hätten sie nichts Anständiges zu essen bekommen. Die anderen Kinder hätten am Freitag Fußball gespielt und er habe im Iran arbeiten und Geld verdienen müssen.

5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.09.2012, Zl. 12 00.272-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs.1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III).

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland Afghanistan keinen Verfolgungshandlungen im Sinne der GFK ausgesetzt gewesen sei und solche auch zukünftig nicht zu erwarten seien, zumal er angegeben habe, zuletzt im Alter von zwei Jahren in Afghanistan gewesen zu sein. Hinsichtlich der schlechten Bedingungen für Afghanen im Iran sei darauf hinzuweisen, dass ausschließlich zu prüfen sei, ob dem Beschwerdeführer, einem afghanischen Staatsbürger, in Afghanistan Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK drohe. Die Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Gruppe alleine sowie deren schlechte allgemeine Situation seien nicht geeignet, eine Asylgewährung zu rechtfertigen. Überdies sei den Feststellungen zu Afghanistan nicht zu entnehmen, dass jeder einzelne Hazara mit hoher Wahrscheinlichkeit verfolgt bzw. getötet werde.

Die Gewährung von subsidiärem Schutz wurde damit begründet, dass aufgrund der allgemeinen humanitären Lage in Afghanistan in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers stichhaltige Gründe für die Annahme bestünden, dass er im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr laufe, in Afghanistan einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.

6. In der gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Behörde seine Situation als alleinstehenden Minderjährigen zu prüfen gehabt hätte. Das Bundesasylamt habe seine Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der alleinstehenden Minderjährigen bzw. Waisen rechtlich nicht gewürdigt und sein junges Alter nicht ausreichend berücksichtigt. Durch sein geringes Alters sei er in Afghanistan einer höheren, qualifizierteren und somit asylrelevanten Gefahr ausgesetzt. Es bestehe die unmittelbare Gefahr, von den Taliban entführt und/oder getötet, missbraucht und obdachlos zu werden. Bei seiner Rückkehr sei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer Verwirklichung dieser Gefahr zu rechnen. Adäquate Einrichtungen für Minderjährige gebe es nicht. Der Staat sei nicht in der Lage bzw. willens, geeignete Maßnahmen zum Schutze Minderjähriger zu treffen. Auch Zwangsrekrutierungen und Entführungen durch verschiedenste Gruppierungen stünden an der Tagesordnung. Justiz und Polizei seien weit davon entfernt, effektiven Schutz zu gewährleisten und es komme immer wieder zu Akten der Selbstjustiz. Der Beschwerdeführer zitierte aus verschiedenen Berichten zur Lage in Afghanistan aus den Jahren 2011 und 2012 und verwies auf die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der zum Entscheidungszeitpunkt volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara sowie der Religionsgemeinschaft der Schiiten. Er stammt aus dem Dorf XXXX, Distrikt XXXX, in der Provinz Ghazni und hat dort bis zu seinem 2. Lebensjahr mit seinen Eltern und Geschwistern gelebt. Danach übersiedelte die Familie in den Iran, wo noch seine Mutter, seine drei Schwestern und weitere Verwandte in Teheran leben.

Der Beschwerdeführer verließ den Iran ca. im August 2011 und reiste nach Österreich, wo er am 08.01.2012 angekommen ist. Am selben Tag stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer hat den Iran verlassen, weil er - mangels Aufenthaltsbewilligung - keine Schule besuchen konnte, von Iranern als "Afghane" beschimpft wurde und er auf Grund seines illegalen Aufenthalts eine Abschiebung nach Afghanistan befürchtet hat.

Der Beschwerdeführer ist im Herkunftsstaat nicht wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr von Verfolgung ausgesetzt, welche asylrelevante Intensität erreicht hätte.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner illegalen Einreise sowie zu seiner Antragstellung zur Erlangung internationalen Schutzes ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren sowie aus den Verwaltungsakten. Es ist diesbezüglich kein Grund ersichtlich, daran zu zweifeln.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt bereits volljährig ist, ergibt sich aus dem schlüssigen gerichtsmedizinischen Gutachten vom 03.04.2012, dem der Beschwerdeführer in keiner geeigneten Weise entgegengetreten ist.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer Afghanistan im Alter von zwei Jahren mit seinen Eltern und Geschwistern verlassen hat sowie die Feststellungen in Bezug auf die Gründe für das Verlassen des Iran ergeben sich aus seinem diesbezüglichen Vorbringen vor dem Bundesasylamt. Der Beschwerdeführer hat in der Erstbefragung nicht angegeben, dass er bereits ab seinem 2. Lebensjahr im Iran gelebt hat, aber in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt glaubhaft dargetan, dass er in der Befragung vor der Polizei Angst gehabt hätte, was aufgrund des Umstandes, dass er zuvor von der Polizei in einem Zug festgenommen wurde, verständlich erscheint. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes brachte der in der Erstbefragung vor, dass er mangels der Möglichkeit einer weiteren Schulausbildung das Land (Afghanistan) verlassen habe. Auch in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt gab er an, dass er - nach Klarstellung, dass er ab dem 2. Lebensjahr im Iran lebte - den Iran deshalb verlassen habe, weil er nicht mehr in die Schule gehen oder lernen hätte können. Der Beschwerdeführer machte somit denselben Fluchtgrund geltend, weshalb die Feststellung erfolgte, dass er den Iran wegen der fehlenden Möglichkeit zum Besuch einer Schule verlassen hat.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht wegen seiner Volksgruppen- bzw. Religionszugehörigkeit verfolgt wird, ergibt sich aus seinem Vorbringen vor dem Bundesasylamt, wonach er zwar allgemein davon sprach, dass Hazara Probleme mit anderen Menschen hätten, jedoch auf explizite Frage erklärte, persönlich keine Probleme in Afghanistan gehabt zu haben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist gemäß § 75 Abs. 19 AsylG idgF das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 4/2008) - jeweils in Bezug auf eine durch § 67d AVG in der Fassung vor der Novelle begründete Verhandlungspflicht - ausgesprochen, die Voraussetzung eines aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärten Sachverhaltes sei nicht erfüllt, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, Zl. 98/01/0308, und 21.01.1999, Zl. 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, Zl. 98/20/0577, und 22.04.1999, Zl. 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, Zl. 98/20/0475).

Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs 7 BFA-VG 2014 enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 u. 0018).

Gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 6 EMRK, dessen Garantien nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechte-Charta der EU auch im vor-liegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Vor-aussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, Appl. Nr. 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, Appl. Nr. 55.853/00, Miller vs. Schweden).

Der Verfassungsgerichtshof hat betreffend die Anwendung des § 41 Abs. 7 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2005, - also zur Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG - unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat der Asylwerber hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor dem Bundesasylamt releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erforderlich, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde an den Asylgerichtshof aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfSlg. 19.632/2012).

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt, ist nach wie vor vollständig bzw. aktuell und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet oder diese Feststellungen substantiiert bestritten. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Zu A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dem Fremden nicht einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, soweit der auf internationalen Schutz Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Z 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Z 2).

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, 2000/01/0131; vom 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 4. Auflage, K7 zu § 3 AsylG, 56f). Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 4. Auflage, K8 zu § 3 AsylG, 57). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn die Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 24.11.1999, 99/01/0280).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, 2000/01/0131; vom 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, 93/01/0284; vom 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird;

auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, 98/01/0318;

vom 19.10.2000, 98/20/0233).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, 94/20/0836;

VwGH vom 23.07.1999, 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, 99/20/0373;

VwGH vom 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, 99/01/0256 mwN).

Die Gründe für das Verlassen des Iran können nicht zur Asylgewährung führen, weil bei einer sich auf den Herkunftsstaat eines Asylwerbers beziehenden Prüfung der Asylberechtigung ausschließlich die Frage relevant ist, ob dem Beschwerdeführer hinsichtlich seines Herkunftsstaates Afghanistan asylrelevante Verfolgung droht. Hinsichtlich Afghanistans brachte der Beschwerdeführer jedoch keine asylrelevante Verfolgung vor.

Soweit in der Beschwerde eine Verfolgung des zum Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz minderjährigen Beschwerdeführers unter dem Aspekt der "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" iSd GFK (Gruppe der "minderjährigen alleinstehenden Personen bzw. Waisen") geltend gemacht wird, ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer mittlerweile volljährig und zudem auch kein Waise ist, sodass die diesbezüglichen Ausführungen bei der zu treffenden Prognoseentscheidung deshalb ins Leere gehen.

Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde nur allgemein vorbringt, dass die unmittelbare Gefahr bestünde, von den Taliban entführt und/oder getötet, missbraucht und obdachlos zu werden und auch "Zwangsrekrutierungen und Entführungen durch verschiedenste Gruppierungen" an der Tagesordnung stünden, ist darauf hinzuweisen, dass ein derart unsubstantiiertes Vorbringen, ohne einen Zusammenhang zu seiner Person herzustellen, nicht geeignet ist, eine reale Gefährdung des Beschwerdeführers bzw. den wahrscheinlichen Eintritt eines in seiner Intensität asylrelevanten Eingriffes in die Sphäre des Beschwerdeführers darzutun (vgl. VwGH etwa vom 19.04.2001, Zl. 99/20/0273, wonach eine bloße Vermutung nicht ausreicht, um aus objektiver Sicht asylrelevante Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen; zum Erfordernis einer mit maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung, vgl. etwa VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131, unter Bezugnahme auf VwGH vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN).

Wenn in der Beschwerde weiters vorgebracht wird, dass Justiz und Polizei in Afghanistan weit davon entfernt seien, effektiven Schutz zu gewährleisten und es immer wieder zu Akten der Selbstjustiz komme, ist auszuführen, dass das nicht funktionierende Staatssystem und daraus resultierend fehlender Schutz durch die afghanischen Behörden nicht auf die in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten und taxativ aufgezählten Gründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Gesinnung) zurückzuführen ist, sondern auf die notorische Tatsache, dass die afghanischen Behörden generell nicht in der Lage sind, der afghanischen Bevölkerung - unabhängig von GFK-Anknüpfungspunkten - ausreichend Schutz zu gewähren.

Es ergaben sich auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und Zugehöriger der Religionsgemeinschaft der Schiiten aktuell alleine wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit und/oder wegen seiner Glaubensrichtung in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer hat zwar "allgemeine Probleme" der Hazara mit anderen Volksgruppen behauptet, doch ist daraus eine asylrechtlich relevante Intensität nicht abzuleiten. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt verneinte der Beschwerdeführer zudem die Frage, ob er konkrete persönliche Probleme in Afghanistan gehabt hätte. Es ist daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aktuell alleine wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit und/oder wegen seiner Glaubensrichtung in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre, zumal es auch keine von Amts wegen aufzugreifenden Hinweise darauf gibt.

Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl nicht gegeben. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Abweisung der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes I des angefochtenen Bescheides ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, in der jeweiligen Fassung, hinsichtlich des Unterlassens der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird auf die zitierte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen (insbesondere auf VwGH 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 u. 0018).

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