BVwG W127 2000979-1

W127 2000979-1Tribunal Administrativo Federal12 de ago. de 2014

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Regest

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BVwG W127 2000979-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W127.2000979.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, vom 05.04.2013 gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.03.2013, Zl. II/7-RP/12-119407786, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, in Verbindung mit Artikel 111 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und § 13 Direktzahlungs-Verordnung abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Mit angefochtenem Bescheid wurden für das Kalenderjahr 2012 Rinderprämien in Höhe von insgesamt EUR 9.740,00 gewährt. Aus der Begründung geht hervor, dass der Betrieb über eine Mutterkuhquote von 40 Stück verfügte. An den drei Antragsstichtagen wurden unter Berücksichtigung der Haltefrist 36 Fleischrassekühe und 12 Kalbinnen beantragt. Für 8 Tiere wurde keine Prämie gewährt, da die sechsmonatige Haltefrist nicht erfüllt gewesen sei und kein Ersatztier zur Verfügung gestanden sei.

In dem rechtzeitig eingebrachten "Einspruch" wurde begründend Folgendes ausgeführt:

"Bei der Mutterkuhprämie wurde die Kuh mit der Ohrmarke AT XXXX Abkalbedatum 23.02.2012 nicht als Mutterkuh sondern als Mutterkuhprämie für Kalbinnen genommen, obwohl noch andere Kalbinnen prämienfähig waren.

Mir fehlt dadurch 1 Mutterkuh!

Die AMA wird daher ersucht eine Richtigstellung durchzuführen!"

Einsicht genommen wurde in den vorgelegten Verwaltungsakt sowie in die Rinderdatenbank.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:

Mit - nicht angefochtenem - Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 23.02.2011, Zl. XXXX, wurde für den Betrieb der beschwerdeführenden Partei eine individuelle Höchstgrenze bei der Gewährung der Mutterkuhprämie (Quote) ab dem Jahr 2010 mit 40 Stück festgesetzt.

Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid der Agrarmarkt Austria wurden für das Kalenderjahr 2012 Rinderprämien, unter anderem auch eine Mutterkuhprämie für Kalbinnen für die Kalbin mit der Ohrmarke AT XXXX, gewährt.

Das auch in der Beschwerde angeführte Tier mit der Ohrmarke AT XXXX hat laut Rinderdatenbank am 23.02.2012 erstmals abgekalbt.

Dieser Sachverhalt wurde von der beschwerdeführenden Partei nicht bestritten.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Artikel 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren geht gemäß Artikel 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Verwaltungsgericht des Bundes über.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Zu A)

Ein Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, kann auf Antrag eine Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestandes (Mutterkuhprämie) erhalten. Diese Prämie wird auf Jahresbasis je Kalenderjahr und Betriebsinhaber im Rahmen individueller Höchstgrenzen gewährt (Artikel 111 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für die Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782,/2003, ABl. L 030, 31.01.2009, S.16, - in der Folge VO 73/2009).

Gemäß Artikel 16 Abs. 3 UAbs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S.65, (in der Folge VO 1122/2009) können die Mitgliedstaaten insbesondere Verfahren einführen, wonach die Angaben aus den elektronischen Datenbanken für Rinder für den Beihilfeantrag herangezogen werden können.

Gemäß Artikel 25 Abs. 1 UAbs. 2 der VO 1122/2009 kann ein Mitgliedstaat vorsehen, dass die Meldung eines Tieres, das den Betrieb verlassen hat, an die elektronische Datenbank für Rinder als schriftliche Rücknahme gilt, sofern er von der Möglichkeit in Artikel 16 Abs. 3 UAbs. 2 Gebrauch gemacht hat.

Artikel 64 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 lautet:

"(1) Die im Betrieb vorhandenen Rinder gelten nur als ermittelt, wenn sie im Beihilfeantrag identifiziert sind. Mutterkühe und Färsen, für die eine Beilhilfe gemäß Artikel 111 bzw. Artikel 115 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 beantragt werden können, können jedoch während des Haltungszeitraumes innerhalb der in den genannten Artikeln festgesetzten Begrenzungen ersetzt werden, ohne dass dies zum Verlust des Anspruchs auf Zahlung der beantragten Prämien führt."

Gemäß § 12 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung), BGBl. II Nr. 491/2009 idgF, gelten die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Mutterkühen und Kalbinnen als Antrag des Betriebsinhabers auf die Mutterkuhprämie.

Gemäß § 13 Abs. 1 Direktzahlungs-Verordnung gilt als Antragsteller der Betriebsinhaber, der prämienfähige Mutterkühe, Kalbinnen oder Milchkühe am 1. Jänner, 16. März oder 10. April hält und für dessen Betrieb ein Sammelantrag für das betreffende Jahr abgegeben wird.

Gemäß § 13 Abs. 4 Direktzahlungs-Verordnung werden Kalbinnen, die nach § 12 als beantragt gelten und im Zeitraum 2. Jänner bis 10. April abgekalbt haben, weiterhin für die Mutterkuhprämie für Kalbinnen berücksichtigt.

Die beschwerdeführende Partei hat im gegenständlichen Fall die Heranziehung der Kalbin mit der Ohrmarkennummer AT XXXX, da diese am 23.02.2012 erstmals abgekalbt hat und sohin zur Kuh wurde, als Ersatztier für eine Kuh, welche aufgrund der Nichterfüllung der Haltefrist nicht als prämienfähig gewertet wurde, gefordert.

Dem steht jedoch die eindeutige gesetzliche Bestimmung des § 13 Abs. 4 Direktzahlungs-Verordnung, dessen Inhalt auch im Merkblatt der Agrarmarkt Austria Tierprämien 2012 unter Pkt. 1.5. wiedergegeben ist, entgegen.

Die Entscheidung der Agrarmarkt Austria erfolgte sohin zu Recht und war spruchgemäß zu entscheiden.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war gemäß § 24 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, abzusehen, da der entscheidungswesentliche Sachverhalt ordnungsgemäß erhoben und auch von der beschwerdeführenden Partei nicht bestritten worden ist.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung aufgrund der eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

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