BVwG W124 1432720-1

W124 1432720-1Tribunal Administrativo Federal12 de ago. de 2014

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Glaubhaftmachung, Intensität, mangelnde Asylrelevanz,<br/>wirtschaftliche Gründe

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BVwG W124 1432720-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W124.1432720.1.00

Spruch

im namen der Republik!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Rainer FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA.: Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.01.2013, Zl. XXXX-XXXX, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet

abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1.

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 24.02.2012 einen Antrag auf Internationalen Schutz.

Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Tag der Antragstellung gab der Beschwerdeführer an, seine Heimat vor ca. 6 Monaten illegal mit einem PKW bzw. zu Fuß in Richtung Pakistan verlassen zu haben.

Hinsichtlich seines Fluchtgrundes führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Vater Probleme mit den Taliban gehabt hätte und diese auf ihn siebzehn Mal geschossen hätten. Das Haus seiner Eltern sei durch die Raketen von den Taliban zerstört worden und seien sie mit dem Umbringen bedroht worden. Die Taliban hätten dem Vater des Beschwerdeführers gesagt, dass sie die ganze Familie umbringen würden. Vor allem weil der Beschwerdeführer der älteste Sohn gewesen sei, hätte man ihn töten wollen. Aus Angst, dass er getötet werde, habe sein Vater ihm dann zur Flucht verholfen.

2. Am 15.01.2013 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, neuerlich niederschriftlich einvernommen. Er brachte im Wesentlichen vor, dass er in der Provinz XXXX, XXXX mit seinen Eltern und Geschwistern gelebt habe, wobei die ältere Schwester bereits mit ihrer Familie ebenso in XXXX gelebt habe. Neben 4 Brüdern habe er noch 3 Schwestern gehabt.

Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer die Tätigkeit seines Vaters als Arzt an. Die Taliban hätten den Vater des Beschwerdeführers aufgefordert, nicht mehr für die Regierung arbeiten zu dürfen und hätten ihn eines Tages angeschossen, wodurch dieser schwer verletzt worden wäre. Daraufhin hätten sie ihren Vater in das Krankenhaus gebracht. Der Beschwerdeführer habe sich nur stundenweise im Krankenhaus aufgehalten und habe Afghanistan verlassen, als dieser aus dem Koma nach ca. 1 Woche erwacht sei.

Ebenso sei das Haus von den Taliban beschossen worden. Das Elternhaus sei nur noch eine Ruine.

Auf die Frage, wo der Vater des Beschwerdeführers leben würde, gab dieser an, in XXXX. Die Familie des Beschwerdeführers habe nach dem Beschuss auf dessen Elternhaus in der Stadt XXXX, im Bezirk XXXX XXXX gelebt, wobei es sich dabei um das Haus des Großvaters des Beschwerdeführers gehandelt habe, welches ca. 1 Autostunde vom Elternhaus des Beschwerdeführers entfernt gewesen sei.

Das Haus sei ca. 2-3 Tage nachdem sein Vater angeschossen worden sei, von den Taliban mit einer Rakete beschossen worden. Es sei ca. 10 Tage vor seiner Flucht in der Zeit zwischen 23.00 Uhr und 24.00 Uhr gewesen. Die Information habe er von einem Nachbarn. Den Wochentag des Anschlages könne er nicht mehr angeben. Zum Zeitpunkt des Beschusses der Taliban auf das Elternhaus des Beschwerdeführers sei niemand zu Hause gewesen, zumal sich seine Mutter und er bei seinem Vater im Krankenhaus befunden habe und seine Geschwister bei seinem Großvater in der Stadt XXXX gewesen wären. Heute würde die Familie des Beschwerdeführers in der Stadt im Haus des Großvaters leben.

Im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte der Beschwerdeführer, von den Taliban umgebracht zu werden. In einer anderen Stadt, zum Beispiel Kabul, XXXX könne er nicht leben, zumal er von den Taliban überall gefunden werden würde. Heute würden für die Großfamilie seine Großeltern sorgen, wobei ihnen die ältere Schwester des Beschwerdeführers helfen würde. Vermutlich seien auch Grundstücke verkauft worden. Seine Mutter habe 3 Schwestern und 2 Brüder und sein Vater 2 Schwestern, welche alle in der Stadt XXXX leben würden.

Auf Vorhalt, dass seine Familie vor den Taliban in der Stadt XXXX sicher zu sein scheine, gab dieser an, dass XXXX auch nicht so sicher sei und er außerhalb von der Stadt XXXX in K.A. in die Schule gegangen sei. Neben der Schule sei er keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen.

In Griechenland habe er vom Geld seines Vaters, welche diese ihm nachgeschickt haben, gelebt.

3. In einer dem Magistrat XXXX, Amt für Jugend- und Familie, eingeräumten Stellungnahme, gab dieses am 23.01.2013 im Wesentlichen unter Berufung eines Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 29.04.2010, XXXX an, dass eine Rückkehr nur dann in Betracht komme, wenn der Betreffende in der Lage sei, sofort und aus eigenen Mitteln oder auf Grund von bestehenden Familienanschluss in einen hinreichend sicheren Ort, etwa XXXX oder Kabul, sich ein sicheres Rückzugsgebiet, vor allem für die Nacht, zu schaffen.

Auf Grund der instabilen Sicherheitslage und des Anschlages auf den Vater des Beschwerdeführers, welcher diesen jedoch überlebt habe, jedoch dabei schwer verletzt worden sei, könne nicht von einem sofortigen und gesicherten Familienanschluss und einer gesicherten Existenzgrundlage der Familie ausgegangen werden.

In der Folge wurden zur Sicherheitslage in Afghanistan, XXXX und Kabul diverse internationale Berichte bzw. diverse von internationalen Radio- und Fernsehstationen eigefügten internationalen Berichten zitiert.

4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.01.2013, AZ: XXXX-XXXX, wurde der am 24.02.2012 gestellte Antrag auf Internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpukt III.).

Begründend wird ausgeführt, dass nicht festgestellt hätte werden können, dass der Beschwerdeführer einer staatlichen Verfolgung in Afghanistan oder einer Verfolgung auf Grund eines politischen, religiösen oder ethnischen Merkmals ausgesetzt gewesen wäre. Es könne nicht festgestellt werden, dass er in Afghanistan einer Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität bzw. wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt sei. Er habe mit den afghanischen Behörden oder Privatpersonen keinerlei Probleme gehabt.

Zum Fluchtgrund befragt, habe er angegeben, dass er im Jahr 2011 seinen Heimatort gemeinsam mit seinen Familienmitgliedern verlassen habe und sich in der Stadt XXXX im Haus seines Großvaters niedergelassen habe. Sein Vater sei auf Grund der örtlich begrenzten Anschläge verletzt worden und habe diesen überlebt. Das Elternhaus des Beschwerdeführers sei jedoch zerstört worden. Wer konkret für die Zerstörung des Hauses verantwortlich sei, sei nicht feststehend. Jedoch würden heute noch seine Familienmitglieder ohne Probleme in der Stadt XXXX leben. Dass es zu Anschlägen durch die Taliban gekommen sei und dass das unbewohnte Haus seiner Eltern zerstört worden sei, sei auf Grund vorliegender Länderberichte möglich und glaubhaft. Ebenso sei es auf Grund vorliegender Berichte glaubhaft, dass die Taliban afghanische Staatsbürger durch Anschläge verletzen würden. Dass der Beschwerdeführer oder jemand aus seiner Familie jedoch einer größeren Gefahr wie andere afghanische Personen, einer solchen Gefahr ausgesetzt gewesen wären, habe nicht festgestellt werden können. Hierzu reiche es nicht aus, dass sein Vater Arzt gewesen wäre.

Maßgebliche Anhaltspunkte dahingehend, dass im vorliegenden Fall die Taliban versucht hätten, den Beschwerdeführer gerade aus ausschließlich ihn betreffenden Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zu verfolgen, sei im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen und würden auch vom Beschwerdeführer selbst nicht behauptet.

Auch aus einer Gesamtschau seiner Angaben im Verfahren ergebe sich vielmehr, dass die Taliban in jenen Teilen Afghanistans, in denen sie nach wie vor präsent und aktiv seien, in einzelne Dörfer gegangen seien, um dort offenbar wahllos zu kämpfen.

Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die staatlichen Institutionen in Afghanistan im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung durch einzelne Taliban-Kämpfer aber tatsächlich im gesamten Staatgebiet weder schutzfähig, noch schutzwillig wären, seien weder aus seinem Vorbringen, noch aus den vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Informationen zur aktuellen Lage in Afghanistan ersichtlich.

Es werde zwar nicht verkannt, dass die derzeitige Sicherheitslage in weiten Teilen Afghanistans insbesondere auf Grund der zahlreichen terroristischen Aktivitäten der Taliban und anderer bewaffneter Gruppierungen und Banden, als äußerst prekär und unsicher qualifiziert werden müsse, doch könne unter Berücksichtigung der zur aktuellen Situation in Afghanistan vorliegenden Erkenntnisquellen nicht der vom Beschwerdeführervertreter vertretenen Ansicht beigetreten werden, dass die Taliban gleichsam im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan die tatsächliche Macht ausüben würden.

Vielmehr würden mit militärischen Mitteln die afghanischen Sicherheitskräfte (Armee, Polizei) Kämpfe gegen die Taliban und anderer terroristische Bewegungen durchführen und von stationären internationalen Truppen unterstützt werden. Wenn der Beschwerdeführer bzw. dessen gesetzlicher Vertreter die allgemeine Sicherheitslage als Rückkehrhindernis anführe, sei dazu auszuführen, dass ein Antragsteller demnach individuell bedroht sei, wenn die sich gegen Zivilpersonen ungeachtet seiner Identität gerichtete Gewalt im Rahmen des innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes ein so hohes Niveau erreicht hätten, dass stichhaltige Gründe dafür sprechen würden, dass Personen alleine durch ihre Anwesenheit in dieser Region tatsächlich Gefahr laufen würden, einer ernsthaften Bedrohung ausgesetzt zu sein.

Da der bewaffnete Konflikt in Afghanistan, vor allem in Kabul, wie aus den Feststellungen ersichtlich, nicht dieses hohe Niveau der Gewalt erreicht hätten, müsse der Beschwerdeführer einen höheren Grad individueller Betroffenheit glaubhaft machen. In Kabul sei die Sicherheitslage durch eine gewisse Stabilität geprägt und die Sicherheitskräfte würden in akzeptablen Parametern für Ruhe sorgen. Eine erhöhte Gefährdung könne nicht nachvollzogen werden, insbesondere im Zusammenspiel mit der Lage in Kabul.

Auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers stehe fest, dass er außerhalb von der Stadt XXXX keine Verwandten in Kabul habe, bei denen er nach seiner Rückkehr nach Afghanistan leben könne. Es würde daher davon ausgegangen, dass es für ihn derzeit nicht zumutbar sei, nach Kabul zurückzukehren. Da der Anschlagsort der Taliban ca. 1 Stunde von seinem letzten Aufenthaltsort entfernt sei, werde gegenständlich angenommen, dass ihm nach dem derzeitigen Kenntnisstand weder eine Rückkehr nach XXXX noch ein dortiger Aufenthalt zugemutet werden könne. Sollte sich der Gesundheitszustand und die Lage in seinem Heimatdorf wesentlich verbessern, so würde die Möglichkeit einer Rückkehr neuerlich geprüft werden.

Auf Grund der vorliegenden Länderfeststellungen könne als interner Schutz allenfalls Kabul bzw. XXXX in Betracht kommen. Es sei glaubhaft, dass der Beschwerdeführer niemandem in den angeführten Provinzen habe und die Lage in seinem Heimatstaat derzeit in weiten Teilen als unsicher einzustufen sei. Auf Grund der Zugehörigkeit zu der vulnerablen Personengruppe und der fehlenden staatlichen Unterstützungen in Kabul, sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage und sofort aus eigenen Mitteln oder auf Grund eines dort bestehenden Familienanschlusses einen hinreichenden sicheren Ort, etwa Kabul, oder XXXX, sich ein sicheres Rückzugsgebiet vor allem für die Nacht, zu schaffen. Mangels staatlicher Wohnungen und angemessenen Wohnraum und mangels Familienanschlusses sei er auch unter Berücksichtigung seines Alters und niedrigen Bildungsgrades hierzu nicht in der Lage und würde in eine hoffnungslose Lage kommen, da er einerseits in den Nachtstunden, insbesondere der überbordenden Kriminalität ausgesetzt wäre und andererseits seine Grundbedürfnisse, vor allem in der Rückkehrphase, nicht befriedigen könnte.

Es sei dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten, derzeit in seine Heimat zurückzukehren, da für den Fall der Abschiebung nach Afghanistan auf Grund seines Gesundheitszustandes, Alters, niedrigen Bildungsgrades, er in eine extreme und allgemeine Gefahrenlage kommen würde.

5. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 06.02.2013 fristgerecht und zulässig Beschwerde. Er führte insbesondere aus, dass die fluchtauslösenden Gründe, die für ihn das Verlassen des Heimatlandes ausschlaggebend gewesen seien, die Furcht vor der Verfolgung seitens der Taliban, der Angriff auf seinen Vater, bei welchem dieser schwer verletzt worden sei und der Anschlag auf sein Elternhaus, welches im Zuge dessen zerstört worden sei und die Familie nunmehr bei seinem Großvater mütterlicherseits in der Stadt XXXX leben würde, gewesen sei.

Betreffend die Feststellungen in der Beweiswürdigung von Seiten der Behörde, dass sich keine asylrelevanten Anhaltspunkte, insbesondere auch nicht in der Tätigkeit des Vaters als Arzt, finden würde, würde ausgeführt, dass der Vater Militärarzt gewesen sei und in seiner Ausübung staatlichen Aufträgen nachgekommen sei. Dies sei der Grund weshalb die Taliban diesen bereits vor dem genannten Vorfall bedroht hätten, seine Arbeit still zu legen. Dieser habe sich jedoch seinem Beruf sehr verbunden gefühlt und dem Druck der Taliban nicht nachgegeben.

Wie bereits ausgeführt, befürchte der Beschwerdeführer die Verfolgung seitens der Familie auf Grund der Familieneigenschaft und des Anschlages auf seinen Vater als Militärarzt und würde in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.11.1998, 98/01/027 verwiesen, wonach dem Beschwerdeführer grundsätzlich dahingehend Recht zu geben sei, dass für das Vorliegen von wohlbegründeter Furcht aus objektiver Sicht nicht unbedingt erforderlich sei, dass die Furcht vor Verfolgung auf eigenen persönlichen Erfahrungen eines Antragstellers beruhen müsse. Es sei durchaus möglich, dass aus dem, was Freunden, Verwandten und anderen Angehörigen seiner Rasse oder sozialen Gruppe geschehen sei, der Schluss gezogen werden könne, dass auch der Beschwerdeführer selbst früher oder später Opfer dieser Verfolgung sein könne.

Hinsichtlich des Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender, welche tatsächliche oder vermeintliche Unterstützer der afghanischen Regierung seien und in diesem Zusammenhang Gefahr laufen würden, Opfer eines Angriffes (Übergriffes) zu regierungsfeindlichen Kräften zu werden, wurde auf die Richtlinien des UNHCR vom 10.11.2009 verwiesen.

Es sei der feststellenden Behörde entschieden entgegen zu treten, dass keine asylrelevante Verfolgung seitens der Taliban an der Familie des Beschwerdeführers auf Grund der Tätigkeit des Vaters erkannt werden könne. Es sei als notorisch bekannte Tatsache anzusehen, dass Unterstützer der afghanischen Regierung einen nachgewiesenen Schutzbedarf vor den Übergriffen der regierungsfeindlichen Kräfte benötigen würden.

Die Behörde, hätte bei der Entscheidungsfindung die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers berücksichtigen müssen. So habe der Asylgerichtshof in seinem Erkenntnis zu XXXX ausgeführt, dass die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit einen dementsprechenden Maßstab anzulegen habe und den Umstand der Minderjährigkeit entsprechend berücksichtigen hätte müssen.

6. Am 11.07.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentlich-mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers statt, welche folgenden Verlauf nahm:

"............

Der Beschwerdeführer legt drei Fotos als Beilage A zum Akt. Aus diesen soll der Vater des BF im verletzten Zustand erkennbar sein.

Als Beilage B werden zwei Fotos vorgelegt, auf denen der Vater des BF, welcher mit einem weißen Arbeitsmantel bekleidet ist, erkennbar sein soll, abgegeben.

Beilage C soll ebenso den Vater des BF am Arbeitsplatz zeigen. Er arbeitet in XXXX in einem städtisch-afghanischen Krankenhaus. BF korrigiert sich, dass es sich um ein afghanisches Militärkrankenhaus handelt. Dort werden auch ISAF-Soldaten und deutsche Soldaten behandelt.

Beilage D soll den BF mit seinem Vater zeigen. Wird als Beilage D zum Akt genommen.

ER: Arbeitet Ihr Vater noch in diesem Krankenhaus?

BF: Nein.

Der Beschwerdeführer wird gem. 51 AVG iVm § 49 AVG (auf Wahrheitspflicht) belehrt mit dem Hinweis, dass der Weigerungsgrund des § 49 Abs.1 Z 2 wegen Gefahr eines Vermögensnachteils für ihn nicht gilt.

Ferner wird dem Beschwerdeführer eine Rechtsbelehrung gem. 13a AVG Manduktion gegeben.

Kostenbelehrung wird erteilt

Beginn der Befragung.

Zur Identität und Herkunft zu den persönlichen Lebensumständen.

ER: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollständigen Namen, ihr Geburtsdatum, ihren Geburtsort sowie ihre Staatsangehörigkeit.

BF gibt schriftlich wieder: XXXX zu heißen, und am XXXX geboren zu sein.

ER: Welcher Staatsbürgerschaft gehören Sie an?

BF: Ich bin afghanischer Staatsbürger und stamme aus der Provinz

XXXX.

ER: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volks- oder Sprachgruppe gehören Sie an?

BF: Ich bin Tadschike. Ich bin Moslem und Sunnit.

ER: Wo haben Sie gelebt, bevor Sie Afghanistan verlassen haben? Bitte geben Sie die genaue Adresse an.

BF: Gelebt habe ich in der Provinz XXXX, im Distrikt XXXX, im Dorf

XXXX.

ER: Wer hat an der von Ihnen angegebenen Adresse noch gelebt?

BF: In diesem Haus habe ich gemeinsam mit meinen Eltern, meinen vier Brüdern und drei Schwestern gelebt. Diese heißen Sahel, XXXX, XXXX und XXXX. Meine Schwestern heißt XXXX, XXXX, XXXX.

ER: Haben Sie an der von Ihnen angegebenen Adresse bis zu Ihrer Ausreise gelebt?

BF: Ja.

ER: Haben Sie auch einmal an einer anderen Adresse gelebt?

BF: Als mein Vater verletzt wurde, hat unsere Familie unser Haus verlassen, und lebt seitdem bei meinem Großvater.

ER: Wo ist das?

BF: Dieses Haus befindet sich ebenfalls in der Provinz XXXX. Das Haus befindet sich in der Ortschaft XXXX-e XXXX.

ER: Wann hatten Sie den letzten Kontakt zu Ihren Eltern, bzw. zu Ihren Geschwistern?

BF: Ich habe vor ca. einem Monat mit meiner Mutter gesprochen.

ER: Wie geht es der Familie?

BF: Gesundheitlich geht es der Familie gut. Sie können aber das Haus nicht verlassen. Wie ich bereits bei meiner vorherigen Einvernahme gesagt habe, haben wir Probleme in Afghanistan.

ER: Wohnen Ihre Eltern bzw. Ihre Geschwister noch in dem Haus Ihres Großvaters?

BF: Meine Mutter lebt gemeinsam mit meinen jüngeren Geschwistern noch im Haus meines Großvaters. Eine Schwester ist verheiratet und lebt bei Ihrer Schwiegerfamilie, dies ist ebenfalls in der Provinz XXXX. Von meinem Vater gibt es seit acht Monaten keine Nachricht, er ist verschollen. Meine Familie vermutet, dass er entführt worden ist.

ER: Wieso glaubt die Familie das?

BF: Auf meinen Vater ist bereits davor ein Anschlag verübt worden, dabei ist er schwer verletzt worden. Die Taliban haben ihn entführt.

ER: Wann wurde er entführt?

BF: Meine Mutter hat mir erzählt, dass sie seit ca. acht Monaten keine Nachricht von ihm erhalten hat.

ER: Aus dem schließt die Mutter, dass ihn die Taliban entführt haben?

BF: Jene Taliban die ihn dazu aufgefordert haben, seine Arbeit für die ISAF-Truppen niederzulegen, und die ihn dann später auch angegriffen haben, sind für seine Entführung verantwortlich.

ER: Es ist noch immer nicht klar. Woraus schließen Sie, dass Ihr Vater von den Taliban entführt worden ist?

BF: Dadurch dass wir in unserem Dorf nur Probleme mit den ansässigen Taliban hatten, gehen wir davon aus, dass auch sie für die Entführung verantwortlich sind. Das sind jene Taliban, mit denen mein Vater auch Probleme hatte. Wir haben sonst mit niemanden in Afghanistan Schwierigkeiten gehabt, sie waren die einzigen.

ER: Sie haben zuerst gesagt, Ihre jüngeren Geschwistern wohnen in XXXX. Wo wohnen Ihre älteren Geschwister?

BF: Ich habe eine ältere Schwester, die bereits verheiratet ist. Meine jüngeren Geschwister leben sonst alle bei meinem Großvater. Mein Großvater ist nun verantwortlich für meine Familie und er sorgt für sie. Aufgrund der Probleme können meine Geschwister das Haus nicht verlassen.

ER: Wie hat Ihr Vater den Lebensunterhalt in Afghanistan bestritten?

BF: Mein Vater war Arzt im Militärkrankenhaus.

ER: Wie hat das Militärkrankenhaus geheißen?

BF: In der Polizeiakademie in XXXX, hatte man auch dieses Krankenhaus aufgebaut, in dem mein Vater gearbeitet hat.

ER: Was ist Ihr Vater für ein Arzt?

BF: Mein Vater ist Chirurg.

ER: Welcher Chirurg?

BF: Er hat sich um die Verletzungen der Soldaten gekümmert.

Vorhalt: ER: Das kann ein anderer Arzt auch. Was für ein Chirurg ist er gewesen?

BF: So genau weiß ich es nicht. Ich glaube dass er allgemein Chirurg war. Ich glaube, dass er viele Operationen vorallem im Bauchbereich durchgeführt hat.

ER: Seit wann und bzw. wie lange hat Ihr Vater in diesem Krankenhaus gearbeitet?

BF: Mein Vater hat ca. vier Jahre in diesem Krankenhaus gearbeitet. Die Polizeiakademie und das Krankenhaus wurden nämlich vor vier Jahren gebaut und gegründet.

ER: Arbeiten dort mehrere Ärzte?

BF: Ja, es gibt auch sehr viele andere Ärzte. Ich selbst habe das Krankenhaus nicht gesehen. Wir durften dieses Gelände auch nicht betreten. Ich nehme an, dass dort auch andere Ärzte arbeiteten.

ER: Sie werden auch mit Ihrem Vater über das Krankenhaus gesprochen haben?

BF: Ja, mein Vater hat mir auch von anderen Ärzten erzählt.

ER: Wann hat er dort seine Arbeit beendet?

BF: Als er verletzt wurde, konnte er seine Arbeit nicht mehr fortsetzen.

ER: Wann war das?

BF: Ich glaube, es war im Jahr 2011.

ER: In welchem Monat?

BF: Ich habe den Monat vergessen. Bei meiner letzten Einvernahme konnte ich auch den Monat nennen.

ER: Ist das Krankenhaus heute noch in Betrieb?

BF: Der Betrieb läuft nach wie vor. Aber genaue Informationen habe ich darüber nicht.

ER: Arbeiten dort jetzt auch noch andere afghanische Ärzte?

BF: Wahrscheinlich.

ER: Warum haben Sie die heute beigelegten Fotos nicht schon beim Bundesasylamt vorgelegt?

BF: Ich wollte diese Bilder damals ebenfalls vorlegen. Der Beamte hat gemeint, dass er sich die Bilder nicht ansehen möchte, weil er Verletzungen und Blut nicht sehen kann. Bei meiner Einvernahme war ein Rechtsberater dabei, er könnte Ihnen diese Angaben bestätigen.

ER: Warum haben Sie dies dann nicht bei der Beschwerde/bei der Berufung geltend gemacht?

BF: Ich war damals minderjährig, die Beschwerde wurde für mich von meiner Vertreterin von der XXXX verfasst. Ich kenne den Inhalt meiner Beschwerde auch nicht. Der Beamte der mich damals befragt hat, hat gesagt "Passt schon, ich kann Blut nicht sehen."

ER: Wie haben Sie damals den Lebensunterhalt bestritten?

BF: Mein Vater hat vor seiner Verletzung dafür gesorgt.

ER: Wer sorgt heute für den Unterhalt Ihrer Familie?

BF: Mein Großvater sorgt für meine Familie.

ER: Was machen Ihre Brüder?

BF: Als ich die Heimat verlassen habe, waren meine Brüder zwischen ein und sechs Jahre alt.

ER: Was arbeitet Ihr Großvater?

BF: Mein Großvater handelt mit Nutztieren, er ist Viehhändler.

ER: Was war der Anlass, warum Sie Afghanistan verlassen haben?

BF: Aufgrund der Tätigkeit meines Vaters, wurde dieser mehrmals von den Taliban bedroht. Sie haben ihn dazu aufgefordert, seine Arbeit niederzulegen und nicht mehr für die ausländischen Truppen zu arbeiten. Sie hatten ihn bedroht, falls dass er dieser Aufforderung nicht nachkommt, die Taliban ihn und seine gesamte Familie töten würde.

Den Taliban ist es auch gelungen meinen Vater anzugreifen und ihn schwer zu verletzen. Mein Vater lag sieben Tage im Koma. Nachdem er aufgewacht ist, hat er mit einem Freund gesprochen, den er darum gebeten hat, mich bei meiner Ausreise zu unterstützen. Da ich der älteste Sohn der Familie bin, bestand damals auch für mich die Gefahr von Seiten der Taliban.

ER: In welches Krankenhaus wurde dann Ihr Vater gebracht?

BF: Mein Vater ist in das Krankenhaus namens XXXX in XXXX gebracht worden.

ER: Wie lange war Ihr Vater dann im Krankenhaus?

BF: Nachdem mein Vater ca. sieben Tage im Koma lag, und er danach mit seinem Freund über meine Ausreise gesprochen hat, habe ich noch zwei weitere Tage in Afghanistan verbracht, und habe dann meine Fluchtreise angetreten. Ich habe bis heute nicht gefragt, wie lange mein Vater noch im Krankenhaus war.

ER: Was heißt, Sie haben bis heute nicht gefragt, wie lange Ihr Vater im Krankenhaus war?

BF: Ich selbst habe meine Mutter bis jetzt nicht gefragt, wie lange mein Vater im Krankenhaus war. Er ist auch aus dem Krankenhaus nicht mehr zu meinem Großvater und meiner Familie gekommen. Ich weiß nicht, ob meine Mutter die Aufenthaltsdauer meines Vaters im Krankenhaus genau bekannt ist.

ER: Beim Bundesasylamt haben Sie am 15.01.2013 auf die Frage, wo Ihr Vater heute, sprich 15.01.2013 leben würde, angegeben, das er in XXXX leben würde. Und heute sagen Sie, dass Sie gar nicht wissen, wie lange er im Krankenhaus gewesen ist, bzw. dass er nicht bei dem Großvater gewohnt hätte.

BF: Meine Familie hatte nach der Entlassung wenig Kontakt zu meinem Vater. Mein Vater wurde damals verfolgt, er hat sich nie an einem Ort für lange Zeit aufgehalten. Er war selbst im Land auf der Flucht. Ich nehme an, dass meine Familie, ich meine damit meine Mutter, auch nicht genau weiß, wann mein Vater entlassen wurde. Auch ihr war der Aufenthaltsort meines Vaters nicht bekannt.

ER: Wann sind Sie geflohen?

BF: Ich habe vor ca. drei Jahren, im Jahr 2011, Afghanistan verlassen.

ER: Wann genau? 2011 ist lang.

BF: Ich glaube, dass es im achten Monat war.

ER: Hat es eigentlich vor dem Schussattentat auf Ihren Vater schon mal Probleme gegeben?

BF: Einen Angriff gab es zuvor nicht. Er hat aber sehr viele Drohungen erhalten.

ER: Wann?

BF: Drei Monate vor dem Angriff auf meinen Vater, haben die Drohungen begonnen.

ER: In welcher Art?

BF: Sie haben für meinen Vater Briefe hinterlassen.

ER: Wo haben Sie diese hinterlassen?

BF: Sie haben die Briefe vor unserer Haustüre hinterlassen.

ER: Was ist in den Briefen gestanden?

BF: Er ist in diesen Briefen dazu aufgefordert worden, seine Arbeit für die Regierung niederzulegen. Und falls er der Aufforderung nicht folgen würde, sie ihn und die gesamte Familie töten würde.

ER: Ist Ihr Vater dieser Aufforderung nachgekommen?

BF: Mein Vater hat diese Briefe nicht ernst genommen. Er hat gemeint, dass ihm diese Personen nichts antun könnten.

ER: Weshalb ist er davon ausgegangen?

BF: Jene Taliban, die meinen Vater bedroht haben, waren von unserem Dorf. Er hat geglaubt, dass sie ihm nichts antun würden.

ER: Warum ist er davon ausgegangen, dass sie ihm nichts antun würden?

BF: Mein Vater war der Meinung, dass er sein ganzes Leben in diesem Dorf verbracht hatte, und dass er die Leute dort kannte. Weil es zuvor nie Probleme mit den Dorfbewohnern gab, hat er geglaubt, dass die Leute ihn nur vom Arbeiten abhalten wollen. Er hätte nicht gedacht, dass sie ihn tatsächlich angreifen.

ER: Hat Ihr Vater die Täter, die er offenbar gekannt hat, zuvor wegen der Drohbriefe angesprochen?

BF: Nein, er hat diese Personen nicht angesprochen.

ER: Warum nicht?

BF: Er konnte nicht einfach zu ihnen gehen, und mit ihnen sprechen.

ER: Warum hat er das nicht gekonnt, wenn er diese Leute schon immer gekannt hat, und offensichtlich aus seiner Sicht von diesen keine Gefahr ausgegangen ist.

BF: Um ehrlich zu sein, habe ich meinen Vater darüber niemals befragt. Ich war damals sehr jung, und konnte diese Drohungen und Warnungen nicht gut verstehen. Weshalb mein Vater diese Personen nicht angesprochen hatte, weiß ich nicht.

ER: Nachdem Ihr Vater ja in einem Militärkrankenhaus gearbeitet hat, wissen Sie ob Ihr Vater dortigen Offizieren (Bild Beilage B) über das Informationen gegeben hat?

BF: Ich weiß nicht, ob mein Vater mit ihnen im Krankenhaus darüber gesprochen hat.

ER: Wo haben Sie sich aufgehalten, als Ihr Vater angeschossen wurde.

BF: Zu diesem Zeitpunkt war ich zu Hause. Ich habe geschlafen.

ER: Wer hat Sie dann darüber verständigt?

BF: Meine Mutter hat mich aufgeweckt. Sie hat sehr laut geschriehen und geweint.

ER: An welchem Ort ist Ihr Vater angeschossen worden?

BF: Mein Vater ist zur Tür gegangen um sie aufzumachen. Vor der Türe hat man auf ihn geschossen.

ER: Was haben Sie dann gemacht, nachdem auf Ihren Vater geschossen wurde?

BF: Wir haben alle zu Hause geweint. Wir wussten auch nicht, was zu tun ist. Nach kurzer Zeit haben sich dann die Nachbarn vor dem Haus versammelt. Mein Vater hat sehr stark geblutet. Wir Kinder haben alle geweint.

ER: Und was ist dann passiert?

BF: Die Nachbarn haben ihn in ein Krankenhaus gebracht. Ich weiß nicht mehr genau, mit welchem Fahrzeug, aber es gehörte einem Nachbarn.

ER: Wo haben Sie sich aufgehalten, als Ihr Vater ins Krankenhaus gebracht wurde?

BF: Meine Mutter und ich sind gemeinsam mit meinem Vater ins Krankenhaus gefahren. Meine jüngeren Geschwister wurden zu meinem Großvater gebracht.

ER: Sie haben aber jetzt gerade gesagt, dass Ihre Nachbarn ihren Vater ins Krankenhaus gebracht haben. Können Sie mir diesen Widerspruch erklären?

BF: Die Nachbarn haben meinen Vater auch in das Krankenhaus gebracht. Wir durften mit ihnen mitfahren.

ER: Und nachdem Sie dann wieder das Krankenhaus verlassen hatten, wo hatten Sie sich dann aufgehalten?

BF: Bis mein Vater wieder das Bewusstsein erlangt hat, haben meine Mutter und ich die gesamte Zeit im Krankenhaus verbracht.

ER: Und dann?

BF: Sieben Tage hat es gedauert, bis mein Vater aus dem Koma erwacht ist. Er hat dann mit seinem Freund über meine Ausreise gesprochen. Ich glaube, dass ich dann noch ca. drei weitere Tage im Krankenhaus war. Danach bin ich ausgereist.

ER: Sind Sie direkt vom Krankenhaus aus, von Afghanistan ausgereist?

BF: Ich habe das Krankenhaus verlassen, und war ca. für eine Stunde im Haus meines Großvaters. Von dort aus habe ich meine Reise angetreten.

ER: Beim Bundesasylamt haben Sie nicht gesagt, dass Sie nur eine Stunde im Haus Ihres Großvaters gewesen seien. Sondern dass Sie dort auch gelebt hätten.

BF: Meine jüngeren Geschwister haben bei meinem Großvater gelebt. Nach dem Vorfall bis zu meiner Ausreise habe ich die Zeit bei meinem Vater im Krankenhaus verbracht. Ich bin nur für ca. eine Stunde vor meiner Ausreise zu meinem Großvater gegangen.

ER: Beim Bundesasylamt haben Sie auch in der Niederschrift vom 15.01.2013 angegeben, dass Sie sich nur stundenweise im Krankenhaus aufgehalten hätten. Heute schildern Sie es so, dass Sie tagelang bei Ihrem Vater im Krankenhaus bis zu dessen Erwachen aus dem Koma aufhältig gewesen wären. Was sagen Sie zu diesem Widerspruch?

BF: Ich habe das Krankenhaus nur verlassen, wenn wir etwas von außerhalb gebraucht haben. Sonst habe ich die gesamte Zeit im Krankenhaus verbracht. Die Ärzte waren sich damals nicht sicher, ob mein Vater jemals wieder aufwachen würde. Ich hatte sehr große Angst um das Leben meines Vaters. Meine Mutter und ich waren auch sehr traurig.

ER: Hat es nach dem Schussattentat auf Ihren Vater, noch irgendwelche Vorkommnisse gegeben?

BF: Bis zu meiner Ausreise ist es zu keinen Vorfällen gekommen. Zwei Tage nach dem Angriff auf meinen Vater, wurde eine Rakete auf unser Haus abgefeuert.

ER: Beim Bundesasylamt haben Sie angegeben, dass dies etwa zwei bis drei danach gewesen wäre. Warum wissen Sie heute genau, dass es zwei Tage gewesen wäre?

BF: Ich weiß nicht genau, ob zwei oder drei Tage später, unser Haus angegriffen wurde. Die Nachricht, dass es zu diesem Angriff gekommen ist, haben wir von unseren Nachbarn erhalten. Wir waren selbst nicht im Haus.

ER: Wann ist dieser Raketenbeschuss erfolgt?

BF: Als mein Vater in das Krankenhaus gebracht wurde, sind ca. zwei bis drei Tage später die Nachbarn gekommen. Die Nachbarn haben uns gesagt, dass man auf unser Haus gefeuert hatte.

ER: Und wann hat sich das abgespielt? Um welche Uhrzeit war das?

BF: Die Nachbarn haben gesagt, dass ca. gegen 11.00 oder 12.00 Uhr nachts beschossen wurde.

ER: Ist es seither zu irgendwelchen Vorfällen auf Ihre Familie in Afghanistan gekommen?

BF: Meine Mutter und meine Geschwister verlassen das Haus nicht. Von meinem Vater haben wir seit acht Monaten keine Nachricht. Zu anderen Vorfällen ist es nicht gekommen.

ER: Wie lange war Ihr Vater dann noch ca. im Krankenhaus?

BF: Das weiß ich nicht.

ER: Sie werden wohl wissen, wie lange Ihr Vater im Krankenhaus war. Haben Sie mit Ihrer Mutter nicht darüber gesprochen?

BF: Mein Vater wurde damals von den Taliban verfolgt. Als er vom Krankenhaus entlassen wurde, ist er nicht zu meinem Großvater gekommen. Am Tag seiner Entlassung wusste meine Mutter ebenfalls nichts davon. Ich weiß nicht, wie lange mein Vater sich insgesamt im Krankenhaus aufgehalten hat.

ER: Beim BAA haben Sie am 15.01.2013 auf die Frage, wo Ihr Vater heute lebt, gesagt: "In XXXX". Was sagen Sie zu diesem Widerspruch?

BF: Mein Vater hat nach der Entlassung nicht mehr gemeinsam mit meiner Mutter und meinen Geschwistern gelebt. Die Information, dass er sich in XXXX noch aufgehalten hat, habe ich von meiner Mutter erhalten.

ER: Und wo hat er sich in XXXX aufgehalten?

BF: Der genaue Aufenthaltsort war weder mir noch meiner Mutter bekannt. Er hat sich versteckt in der Provinz aufgehalten.

ER: Wo hat er sich dann aufgehalten, in der Zeit zwischen der Entlassung vom Krankenhaus und von heute aus zurückgerechnet vor acht Monate?

BF: Soweit mir meine Mutter erzählen konnte, hat sich mein Vater nicht nur an einem Ort aufgehalten. Vor ca. acht Monaten hat er immer wieder Kontakt zu meiner Familie. Seit ca. acht Monaten kontaktiert er die Familie nicht mehr.

ER: Hat Ihr Vater dann in diesem Zeitraum noch einmal in dem Krankenhaus gearbeitet?

BF: Ich glaube nicht.

ER: Glauben Sie das nicht, oder wissen Sie es?

BF: Ich weiß es, er hat nicht dort gearbeitet.

ER: Warum hätten die Taliban Ihren Vater verfolgen sollen, nachdem er den Forderungen von ihnen nachgekommen ist?

BF: Nach dem Angriff auf meinen Vater, ist die Polizei in unserem Dorf einmarschiert. Es ist zu einem Kampf zwischen der Polizei und den Taliban gekommen. Dabei ist eine wichtige Person der Taliban getötet worden. Für den Tod dieser Person haben die Taliban meinen Vater verantwortlich gemacht. Deswegen wurde mein Vater weiter verfolgt.

ER: Wie weit ist die Ortschaft von Ihrer Heimatadresse zu Ihrem Großvater entfernt?

BF: Die Entfernung mit einem PKW ist ca. eine Stunde.

ER: Sind Ihre Geschwister bzw. Ihre Mutter seither von den Taliban aufgesucht worden?

BF: Nein.

ER: Wissen Sie, ob die Taliban Ihre Verwandten suchen?

BF: Die Taliban hatten meinem Vater gedroht. Sie hatten auch im Brief erwähnt, dass sie die gesamte Familie töten würden. Aus Angst vor den Taliban verlassen meine Geschwister niemals das Haus. Sie gehen derzeit auch nicht zur Schule.

ER: Was befürchten Sie von den Taliban?

BF: Da ich der älteste Sohn der Familie bin, wollte mein Vater mich retten. Er hat mir die Ausreise auch ermöglicht. Wie Sie wahrscheinlich wissen, machen die Taliban Ihre Drohungen immer wahr. Ich habe Angst um mein Leben. Ich bin in meinem Heimatdort aufgewachsen. Die Taliban kennen mich.

ER: Was haben Sie für eine Berufsausbildung?

BF: Ich habe bis zur neunten Klasse die Schule besucht. Ich hatte die neunte Klasse bereits beendet, und wäre in die 10te Klasse gekommen.

ER: Haben Sie sonst auch Berufserfahrung?

BF: Nein.

ER: Was haben Sie sonst noch gemacht?

BF: Ich war Schüler. Die Einkäufe für zu Hause hat mein Vater erledigt. Ich habe meine Mutter im Haushalt unterstützt. Einer Arbeit für die ich bezahlt worden wäre, bin ich nicht nachgegangen.

ER: Haben Sie außerhalb von XXXX noch Verwandte?

BF: Nein.

Folgende Erkenntnisquellen werden der beschwerdeführenden Partei genannt und deren Inhalt erörtert:

Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013).

Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 11 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Die nationale Aussöhnung mit den Aufständischen sowie die Reintegration versöhnungswilliger Mitglieder der Insurgenz bleiben weiterhin eine Grundvoraussetzung für die Schaffung eines friedlichen und stabilen Afghanistans (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).

Am Nato-Gipfeltreffen im Mai 2012 in Chicago wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 03.09.2012). Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).

Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 03.09.2012).

1.1. 2 Sicherheitslage:

Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt unvorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt weiterhin die Hauptlast des Konflikts (UNAMA-Midyear Report von Juli 2013). Nachdem die Gewalt im Jahr 2011 das höchste Niveau seit dem Fall des Taliban-Regimes im 2001 - mit zahlreichen Todesopfern bei Koalitionstruppen und Zivilbevölkerung - erreicht hatte (The Guardian vom 14.09.2011), gingen die Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen 2012 bei sehr hoch bleibendem Gewaltlevel um 25% zurück, was als taktische Reaktion regierungsfeindlicher Kräfte auf den Rückzug der internationalen Truppen und keineswegs als Verlust an operationeller Fähigkeit interpretiert wurde (ANSO Quarterly Report vom Juni 2012), im Übrigen aber auch ausreichte, die zahlenmässig durch den Rückzug bereits stark reduzierten internationalen Sicherheitskräfte weiterhin herauszufordern (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). Im Frühjahr 2013 kam es erneut zur Trendwende: Die Anschläge der regierungsfeindlichen Gruppierungen sind im Vergleich zum Vorjahr wieder um 47% angestiegen, wobei das Niveau von 2011 prognostiziert wurde. Zudem nahmen militärische Konfrontationen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und afghanischen Sicherheitskräften, in denen vermehrt Zivilisten ums Leben kamen, in den ersten sechs Monaten 2013 zu (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). Konstant bleibt jedenfalls eine bewusste Verlagerung der Angriffsziele von internationalen Truppen zu afghanischen Zielen (ANSO Quarterly Report vom April 2013).

1.1.2. 1 Sicherheitslage im Raum Kabul:

Infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz im Raum sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen konnte eine partielle Stabilisierung in der Hauptstadt Kabul erzielt werden (Länderinformation der Staatendokumentation vom September 2013). Dennoch verüben die Taliban (einschließlich das Haqqani-Netzwerk) in Kabul weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe und demonstrieren, dass die Aufständischen überall im Land zuschlagen und selbst den "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden können, was anscheinend darauf abzielt, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und möglicher "Geldgeber" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu verbreiten (Ruttig, After the "operational pause", vom 02.06.2013).

Am 10.06.2013 griffen Angehörige der Taliban das NATO-Hauptquartier im militärischen Teil des Flughafens in Kabul an und lieferten den afghanischen Sicherheitskräften ein rund vierstündiges Gefecht; am Tag darauf verübten Taliban einen Anschlag auf den Obersten Gerichtshof in Kabul (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).

Am 16.11.2013 steuerte ein vor Sicherheitskräften flüchtender Selbstmordattentäter in Kabul sein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug in ein Militärfahrzeug und tötete vier Zivilisten, einen Polizisten und einen Soldaten; 22 Personen wurden verletzt. Der Anschlag ereignete sich nahe des Zeltes der am 21.11.13 beginnenden Großen Stammesversammlung (Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18.11.2013). Am 11.12.2013 sprengte sich ein Selbstmordattentäter am Flughafen der Hauptstadt Kabul in unmittelbarer Nähe eines Bundeswehr-Konvois in die Luft (Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16.12.2013). Am 27.12.2013 wurden bei einem mutmaßlichen Selbstmordanschlag auf einen Konvoi internationaler Truppen im Osten Kabuls mindestens 3 ausländische Soldaten und weitere Zivilisten getötet (Radio Free Europe vom 27.12.2013). Am 17.01.2014 töteten drei Angreifer bei einem Anschlag auf ein bei Ausländern beliebtes Lokal insgesamt 21 Menschen, darunter 13 Ausländer: Ein Attentäter sprengte sich vor dem gut gesicherten Eingang in die Luft, zwei weitere stürmten in das gut besuchte Lokal und schossen wahllos um sich (Bericht der APA vom 18.01.2014).

1.1.2. 2 Sicherheitslage XXXX:

Die Provinz XXXX liegt im Nordosten Afghanistans (UNODC 5.2012). XXXX Stadt ist die Hauptstadt und liegt im Zentrum der Provinz. Laut UNHCR hat der Bezirk gute Verkehrsverbindungen in alle Dörfer (CPAU 3.2009).

Laut ANSO ging der Trend bezüglich der Sicherheitslage im ersten Quartal des Jahres 2013 in Richtung einer Verschärfung: Es wurden im ersten Quartal des Jahres 2013 23 Vorfälle registriert, damit haben sich die Vorfälle in der Provinz XXXX im Vergleich zum Vorjahr um77 Prozent erhöht. (ANSO 4.2013). Die Sicherheitslage in XXXX ist angespannt und hat sich in den vergangenen Monaten verschlechtert (der Spiegel 6.10.2013).

Die Zahl der al-Qaida-Kämpfer in Afghanistan wird von amerikanischen Behörden mit 50 bis 100 beziffert. Die meisten von ihnen sind in den östlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al-Quaida angegliedert und in den Provinzen Faryab und XXXX aktiv sind, wie zum Beispiel zur Islamic Movement of Uzbekistan (USDOD 7.2013).

1.1. 3 Menschenrechte:

Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden, können willkürlichen Festnahmen (inklusive Inhaftierung ohne Anklage) sowie Misshandlungen durch internationale Truppen oder durch afghanische Behörden ausgesetzt sein (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).

Was Repressionen Dritter anbelangt, geht die größte Bedrohung der Menschenrechte von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich hierbei meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Urheber von Menschenrechtsverletzungen praktisch keinen Einfluss und kann sie weder kontrollieren noch ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des desolaten Zustands des Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen. Immer wieder kommt es zu Entführungen, die entweder politisch oder finanziell motiviert sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).

Regierungsfeindliche Kräfte greifen systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind. Zu den primären Zielen solcher Anschläge zählen u.a. politische Führungskräfte, Lehrer und andere Staatsbedienstete, ehemalige Polizisten und Zivilisten, die der Spionage für regierungstreue Kräfte bezichtigt werden. Auch afghanische Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte als Fahrer, Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiten, werden von Taliban bedroht und angegriffen. In Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, nutzen regierungsfeindliche Kräfte Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Rekrutierungsmaßnahmen auf der Grundlage von Zwang. Personen, die sich einer Rekrutierung widersetzen, sind gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder bestraft zu werden (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).

Personen, denen Verstöße gegen die Scharia - wie Apostasie, Blasphemie, freiwillige, gleichgeschlechtliche Beziehungen oder Ehebruch - vorgeworfen werden, sind nicht nur der Gefahr ihrer Verfolgung, sondern auch der gesellschaftlichen Ächtung und Gewalt durch Familienangehörige, andere Mitglieder ihrer Gemeinschaften, die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte ausgesetzt. Dies gilt sowohl für Frauen als auch für Männer (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013). UNHCR geht davon aus, dass eine interne Schutzalternative in den vom aktiven Konflikt betroffenen Gebieten unabhängig davon, von wem die Verfolgung ausgeht, nicht gegeben ist (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).

1.1. 4 Religionsfreiheit:

Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Nach offiziellen Schätzungen sind 84% der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15% schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).

Nicht-muslimische religiöse Minderheiten, insbesondere Christen, Hindus und Sikhs, werden weiterhin durch das geltende Recht diskriminiert (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013). Hindus und Sikhs werden auch im Alltag diskriminiert und bei der Ausübung ihrer religiösen Zeremonien bedroht oder angegriffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). Christen und Angehörige der Baha'i vermeiden es aus Angst vor Diskriminierung, Misshandlung, willkürlicher Verhaftung oder Tötung, sich öffentlich zu ihrer Religion zu bekennen oder sich offen zum Gebet zu versammeln. Die afghanische Regierung schützt religiöse Minderheiten vor Übergriffen nicht (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013). Die Situation der größten religiösen Minderheit des Landes, der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde, hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert, ist jedoch noch immer mit gesellschaftlichen Diskriminierungen konfrontiert, wobei die Beziehungen zur sunnitischen Mehrheit sich verschlechtert hat (International Religious Freedom Report 2012 des U.S. Department of State vom 20.05.2013).

1.1. 5 Ethnische Minderheiten:

Afghanistan ist ein Vielvölkerstaat, über den es aufgrund der seit Jahrzehnten schwierigen Sicherheitslage kaum gesicherte statistische Daten gibt (ÖIF-Länderinfo vom Februar 2010). Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird auf ca. 38% Paschtunen, ca. 25%, Tadschiken, ca. 19% Hazara, ca. 6% Usbeken sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u. a.) geschätzt. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht.

Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten (mehrheitlich schiitischen) Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013). In diesem Sinne sind Angehörige der Hazara weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und Berichten zufolge Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban sowie andere regierungsfeindliche Kräfte (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013). Andererseits verbessert sich die Minderheit der Hazara ökonomisch und politisch durch Bildung: viele Hazara schließen Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie oder Medizin ein (Länderinformation der Staatendokumentation vom September 2013).

1.1. 6 Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:

Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).

Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).

Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).

Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äusserst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).

Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013). Die Afghanische Nationale Polizei (ANP) gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35% der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).

1.1. 7 Versorgungslage:

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies naturgemäß verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser.

Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Dies führt dazu, dass Afghanistan weiterhin zu den Ländern mit der höchsten Mütter- und Kindersterblichkeitsrate der Welt gehört (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).

1.1. 8 Rückkehrfragen:

Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013). Gemäss UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).

Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar (Bericht von IOM vom Oktober 2012). Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).

UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).

ER fragt den BF um seine Stellungnahme zu dieser Beurteilung.

BF: Wenn die Taliban eine Person und seine Familie bedrohen, versuchen sie dann auch diesen Personen tatsächlich Schaden zuzufügen. Ich habe im Fernsehen gesehen, dass die Taliban einer Person den Kopf abgetrennt haben und diesem auf seine Brust gelegt haben. Wenn ich nach Afghanistan zurückkehre, habe ich Angst davor, dass die Taliban dasselbe mit mir machen können.

Wenn die Taliban sich zum Ziel setzen, eine Person zu töten, und Ihrer Familie zu schaden, behandeln sie meistens dieses Problem wie eine private Feindschaft.

Sonst habe ich nichts Weiteres dazu zu sagen.

ER fragt den BF, ob er den Dolmetscher gut verstanden habe; dies

wird bejaht......."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

Zur Person des Beschwerdeführers und zu seinen Fluchtgründen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsbürger, Zugehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zum moslemischen (sunnitisischen) Glauben. Er stammt aus der Provinz K. Er verließ sein Heimatland 2011 und stellte am 24.02.2012 gegenständlichen Antrag auf Internationalen Schutz.

1.2. Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz K., Dorf M.G., wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe.

Festgestellt wird des weiteren, dass die Familie des Beschwerdeführers (Eltern, 3 Brüder, 4 Schwestern des Beschwerdeführers) nach wie vor in der Provinz K., leben.

1.3. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von den Taliban verfolgt werden würde und dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan einer wie immer gearteten Verfolgung ausgesetzt wäre.

1.4. Zur allgemeinen Lage in Afghanistan wird auf die in der Verhandlung zitierten Quellen verwiesen, welche nunmehr endgültig als Bestandteil zum Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes erhoben werden.

2. Diese Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:

2.1. Im vorliegenden Verfahren hat der Beschwerdeführer sowohl in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, als auch in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ausreichend Gelegenheit gehabt, seine Fluchtgründe umfassend darzulegen.

2.2. Die oben ersichtlichen aktuellen Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nicht staatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen auch im Rahmen des Parteiengehörs inhaltlich nicht konkret entgegengetreten wurde, besteht für den erkennenden Senat kein Grund an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten.

2.3. Die Feststellungen zur Nationalität und Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers stützen sich auf die im Akteninhalt zweifelsfreien Feststellungen der belangten Behörde und auf den in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom Beschwerdeführer gemachten Angaben. Bei den Feststellungen zur Identität folgte das Bundesverwaltungsgericht den insofern unbedenklichen Angaben des Beschwerdeführers, an deren Glaubwürdigkeit sowohl auf Grundlage des Verwaltungsaktes, als auch den Angaben in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel entstanden sind.

2.4. Das Fluchtvorbringen konnte der erkennende Senat aus folgenden Gründen den Feststellungen nicht zugrunde legen:

3.4.1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zwar einige Bilder als Beweismittel für das Fluchtvorbringen vorgelegt hat, doch lassen diese keine Rückschlüsse auf das Fluchtgeschehen bzw. auf einzelne Details dieses Ereignisses, die den Beschwerdeführer zur Ausreise veranlasst haben sollen, zu. Insbesondere aus den als Beilagen A zum Akt genommenen Bildern, lässt sich die mit Verletzungen abgebildete Person nicht erkennen und den Vater des Beschwerdeführers als Person nicht zuordnen. In diesem Zusammenhang bleibt zu erwähnen, dass es als unglaubwürdig anzusehen ist, dass die Annahme der in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Bilder beim Bundesasylamt verweigert worden wären, weil der dortige Bedienstete kein Blut sehen hätte wollen, zumal der Umstand weder in der Beschwerde gerügt wurde, noch für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar ist, dass die XXXX, welche den Angaben des Beschwerdeführers nach die Beschwerde verfasst haben soll, mit diesem den Inhalt dieser zuvor nicht abgesprochen und kein Grund erkennbar ist, weshalb sich die XXXX geweigert haben soll die in der Verhandlung vorgelegten Bilder bereits in der eingebrachten Beschwerde beizulegen.

Aber auch die Angaben des Beschwerdeführers sind mangels Glaubwürdigkeit nicht geeignet eine Grundlage zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes zu bilden:

Die Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass bei der Schilderung des Fluchtgeschehens sogar im Kernvorbringen eklatante Widersprüche aufgetreten sind, die auch unter Berücksichtigung der damaligen Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Einvernahme vor dem Bundesasylamt nicht erklärt werden können.

So hat der Beschwerdeführer noch in der mit ihm am 15.01.2013 aufgenommenen Niederschrift angegeben, dass seine Familie nach dem Übergriff der Taliban auf seinen Vater bzw. nach dem Beschuss des Elternhauses von diesen in der Stadt XXXX, im Bezirk B.K., im Haus seines Großvaters, welches etwa 1 Autostunde vom Elternhaus des Beschwerdeführers entfernt gewesen wäre, gewohnt hätte. Dass der Vater des Beschwerdeführers sich nach der Entlassung aus dem Krankenhaus an einem anderen Ort, als dem Haus des Großvaters aufgehalten hat, wurde weder vor dem Bundesasylamt, noch in der eingebrachten Beschwerde sondern vielmehr im Widerspruch dazu, das erste Mal in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgebracht. Die Unglaubwürdigkeit der Aussage dessen, wird in diesem Zusammenhang überdies durch die Angabe des Beschwerdeführers, dass dessen Mutter einerseits den genauen Aufenthaltsort des Vaters des Beschwerdeführers in der Provinz XXXX nicht gekannt hätte und andererseits von seiner Mutter erfahren haben will, dass sich diese an verschiedenen Orten in XXXX aufgehalten haben will, untermauert.

Grobe Widersprüchlichkeiten ergeben sich allerdings auch in der Darstellung der zeitlichen Abfolge seiner Flucht, als er vor dem Bundesasylamt am 15.01.2013 noch ausführte, dass dessen Elternhaus 10 Tage vor seiner Flucht aus Afghanistan beschossen wurde bzw. sich dieser Vorfall 2 bzw. 3 Tage nach dem Schussattentat auf seinen Vater ereignet hat. Diese Ausführungen lassen sich mit den Angaben in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht in Einklang bringen, als dieser dazu angibt, noch zwischen 2 und 3 Tagen bei seinem Vater gewesen zu sein, nachdem er bei diesem 7 Tage lang im Krankenhaus verweilt hat, als dieser im Koma gelegen ist. Am

2. oder 3. Tag seines Aufenthaltes im Krankenhaus, demnach am 7. bzw. 8. Tag vor seiner Flucht, sei das Haus zerstört worden.

Der Vollständigkeit halber wird im Übrigen in diesem Zusammenhang noch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt am 15.01.2013 in neuerlichen Widerspruch dazu ausführte, bereits unmittelbar nach dem Erwachen seines Vaters aus dem Koma Afghanistan verlassen zu haben (AS 131: "wie viele Tage hielten Sie sich im Haus Ihres Großvaters auf? Ich war nur stundenweise im Krankenhaus. Als mein Vater aufwachte, habe ich Afghanistan verlassen und nicht noch weitere Tage bei ihm verbracht").

Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt noch angegeben hat sich nach dem Beschuss seines Elternhauses mit seiner Familie bei seinem Großvater aufgehalten zu haben, während er in der Verhandlung den Ablauf so schilderte, als hätte er sich nach diesen Vorfall durchgehend bei seinen Vater im Krankenhaus bis zu seiner Flucht aufgehalten.

Auf Vorhalt des Widerspruchs, dass er beim Bundesasylamt am 15.03.2013 angegeben habe sich nur stundenweise im Krankenhaus aufgehalten zu haben, in der Verhandlung den Umstand nunmehr so schildere, als hätte er sich durchgehend von der Einlieferung bis zum Erwachen seines Vaters aus dem Koma aufgehalten, gab dieser ohne den Widerspruch aufzuklären an, dass er das Krankenhaus verlassen habe, wenn er etwas gebraucht habe.

Ungereimtheiten ergeben sich allerdings auch im Hinblick des eigentlich die Flucht auslösenden Ereignisses, wonach der Vater des Beschwerdeführers mehrmals wegen seiner Tätigkeit als Militärarzt von den Taliban bedroht worden sei, indem man diesen aufgefordert habe, seine Arbeit niederzulegen und nicht mehr für die aufständischen Truppen zu arbeiten, andernfalls er und seine Familie getötet werden würden.

Dass der Vater des Beschwerdeführers den mehrmaligen dem Attentat vorausgehenden Drohungen keine Beachtung geschenkt habe, weil die Taliban aus dem Dorf gewesen seien, er sie gekannt und geglaubt habe, dass sie ihm nichts antun würden, kann nicht gefolgt werden, als gerade bei einem mit westlichen Streitkräften jahrelang kooperierenden Militärarzt nach allgemeiner Lebenserfahrung mit den diesen zwangsläufig zur Verfügung stehenden Hintergrundwissen jedenfalls bewusst gewesen sein musste, welche massive Drohung von den Taliban in einer derartigen Situation ausgehen würden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass diese spätestens nach den ersten derartigen Drohungen, die mit ihm in Kontakt stehenden Offizieren der westlichen Streitkräfte verständigt und seine Familie nicht mehr im Dorf gelassen hätte, um gegen die im Dorf lebenden Taliban vorzugehen.

Außerdem ist bei dem vom Beschwerdeführer geschilderten Bedrohungsszenario nicht davon auszugehen, dass sich die Familienmitglieder bei dem nur eine Stunde vom Elternhaus entfernten Haus des Großvaters aufgehalten hätten, als davon auszugehen ist, dass diese von den jahrelang mit ihnen im Dorf zusammenlebenden Taliban aufgespürt worden wären, wenn diese tatsächlich von ihnen verfolgt worden wären. Daran hätte auch der Umstand nichts geändert, dass die Geschwister des Beschwerdeführers derzeit das Haus nicht verlassen.

Unabhängig davon hat der Beschwerdeführer durchgehend behauptet, dass die Familie des Beschwerdeführers bedroht worden wäre, weil dessen Vater vor seiner Tätigkeit als Militärarzt nicht Abstand gehalten habe. Erst in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer auf Vorhalt, dass dessen Vater den Forderungen der Taliban mittlerweile nachgekommen sei, zum ersten Mal an, dass die Polizei, nach dem Anschlag der Taliban auf seinen Vater in ihr Dorf einmarschiert sei. Im Zuge eines Kampfes zwischen den Taliban und der Polizei, sei eine wichtige Person der Taliban getötet worden und der Vater des Beschwerdeführers nunmehr dafür verantwortlich gemacht worden.

Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers kann allerdings im Hinblick des Umstandes, dass dieses fluchtauslösende Vorbringen bisher völlig unerwähnt geblieben ist, nicht gefolgt werden und lediglich als gesteigertes Fluchtvorbringen gewertet werden.

3.4.2. Insofern lassen sich keine über die bisherigen Aussagen des Beschwerdeführers hinausgehenden konkret basierenden Schilderungen hinsichtlich der vorgebrachten Geschehnisse oder Ausführungen, die eine andere Bewertung des Fluchtvorbringens nahelegen würden, entnehmen. Das Bundesverwaltungsgericht vermag daher der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie auf Grundlage der Aussagen des Beschwerdeführers die vorgebrachten Fluchtgründe als unglaubwürdig qualifiziert hat und nicht davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Heimkehr einer Bedrohung durch die Taliban ausgesetzt gewesen wäre. Im Verfahren sind auch sonst keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine andersartige Verfolgung für wahrscheinlich erscheinen lassen würde.

4. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

gegen Weisungen gemäß Artikel 81a Abs. 4.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 3 Abs. 8 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013, können mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängige Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt

zur Zuständigkeit eines Senates des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat des Asylgerichtshofes angehört haben bzw. hat;

zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 1 VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (§ 3 Abs. 2 AsylG 2005).

Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 6.10.1999. Zl.99/01/0279, mwN).

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH vom 06.10.1998, ZI. 96/20/0287; VwGH vom 23.07.1999, ZI. 99/20/0208).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenen Flüchtlingen gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.225 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße- möglicherweise vorübergehende-Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233, mwH). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081; VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht werden. Der Beschwerdeführer hat seinen Herkunftsstaat aus persönlichen Gründen und wegen der dort vorherrschenden prekären Lebensbedingungen verlassen. Diese Gründe stellen jedoch keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.

Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass dem Beschwerdeführer gerade auf Grund der aktuellen Lage in Afghanistan und seiner individuellen Situation bereits der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befriste Aufenthaltsberechtigung in Österreich erteilt worden ist.

Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert bzw. eine innerstaatliche Fluchtalternative vorliegt.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

Da sich sohin weder aus dem Vorbringen des BF noch aus internationalen Länderberichten hinreichende Anhaltspunkte für eine Verfolgung des BF ergeben haben, ist kein unter Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumierender Sachverhalt ableitbar. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oa. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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