W119 1433465-1•BVwG W119 1433465-1
W119 1433465-1Tribunal Administrativo Federal11 de ago. de 2014
Glaubhaftmachung, Herkunftsort, mangelnde Asylrelevanz, Religion,<br/>Sachverständigengutachten, Verfolgungsgefahr, Zwangsrekrutierung
W119 1433465-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a EIGELSBERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von xxxx, StA:
Afghanistan, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt-Land, Bereich 3 - Jugend Familie, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20. 2. 2013, Zl 12 13.567-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
A)
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der minderjährige Beschwerdeführer wurde am 27. 9. 2012 im österreichischen Bundesgebiet aufgegriffen und stellte am 28. 9. 2012 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Anlässlich der am 28. 9. 2012 durchgeführten Erstbefragung beim Stadtpolizeikommando Villach, gab der Beschwerdeführer zunächst an, am xxxx in der Provinz Baghlan geboren zu sein und dem muslimischem Glauben anzugehören. Er habe von 2005 bis 2011 die Grundschule in xxxx besucht. Er sei ledig. Seine Eltern, zwei Brüder und fünf Schwestern seien noch in Afghanistan. In Österreich habe er keine Verwandten. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass er große Angst gehabt habe, da die Taliban aus seiner Schule immer wieder Kinder abgeholt und verschleppt hätten. Diese Kinder seien nicht mehr zurückgekommen. Damit es ihm nicht so ergehe, habe sein Vater seine Flucht organisiert. Sein Vater habe noch gesagt, er solle in ein Land gehen, wo er eine richtige Schule besuchen könne, um sich ein besseres Leben aufbauen zu können. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte er, von den Taliban verschleppt zu werden.
In der am 15. 1. 2013 beim Bundesasylamt durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme gab der Beschwerdeführer im Beisein eines von seiner gesetzlichen Vertretung bevollmächtigten Vertreters zunächst an, dass er Hazara und Ismailit sei. Er habe mit seiner Familie bis zu seiner Ausreise im eigenen Haus in xxxx gelebt. Er habe die Schule bis zur sechsten Klasse besucht und nebenbei als Hirte gearbeitet. Die finanzielle Lage der Familie sei schlecht gewesen. Er habe zwei bis drei Mal im Monat Kontakt zu seiner Familie; es gehe ihnen gut. Zu seinen Fluchtgründen brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Taliban im Jahr 2012 seine Schule in Brand gesetzt hätten. Die Taliban hätten die Jungen mitnehmen und in Pakistan islamisch ausbilden wollen. Viele dieser Jungen seien nicht mehr zurückgekehrt, daher hätten ihre Väter Angst bekommen. Sein Vater und seine Mutter hätten beschlossen, ihn nach Europa zu schicken. Auf Nachfrage, ob er den Brand selbst gesehen habe, erklärte er, dass es nachts gewesen sei. Als sie zur Schule gegangen seien, sei sie zerstört gewesen. Er habe aber gesehen, wie die Taliban Jungen, die in der Koranschule besser gewesen seien, von der Schule abgeholt hätten. Sie seien freiwillig und mit Zustimmung ihrer Eltern mitgegangen. Die Eltern hätten geglaubt, dass die Kinder tatsächlich etwas lernen würden. Sie hätten nicht gewusst, dass die Kinder nicht zurückkehren würden. Er sei nie persönlich bedroht bzw. konkret verfolgt worden. Er habe auch keine Probleme mit der Regierung, der Polizei, wegen seiner Religion oder Volksgruppenzugehörigkeit gehabt. Im Falle der Rückkehr befürchte er, von den Taliban mitgenommen zu werden. Er könne sich deshalb nicht vorstellen wiederum bei seiner Familie zu wohnen. Auf Nachfrage brachte er vor, dass seine Familie keine Probleme habe. Er befinde sich in der Grundversorgung, möchte aber die Schule abschließen und arbeiten. Er lerne Deutsch.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20. 2. 2013, Zl 12 13.567-BAG, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).
Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer Afghanistan auf Grund der allgemeinen unsicheren Lage verlassen habe. Es konnte nicht festgestellt werden, dass er zu befürchten habe einer relevanten Bedrohungssituation durch die Taliban ausgesetzt zu sein. Die Angaben, dass er nie persönlich bedroht oder konkret verfolgt worden sei, seien nachvollziehbar und glaubhaft. Eine mögliche Zwangsrekrutierung bzw. Entführung durch die Taliban habe er dezidiert ausgeschlossen, da nur Jungen, die besser in der Koranschule gewesen seien mit Zustimmung der Eltern mitgegangen seien. Über den Brand in der Schule habe er keine konkreten Angaben machen können. Ein Indiz dafür, dass keine konkrete Bedrohungssituation vorliege, ist die Tatsache, dass seine Familie keine Probleme habe. Die geschilderte problematische Sicherheitslage stelle keine individuell gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar. Soweit er zur Volksgruppe der Hazara angehöre und ismailitischer Schiit sei, sei anzuführen, dass den Länderberichten keine systematischen asylrechtlich relevanten Verfolgungshandlungen zu entnehmen seien. Überdies erwog das Bundesasylamt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung auf Grund der allgemein unsicheren Lage in Afghanistan nicht zulässig sei.
Mit Schriftsatz vom 6. 3. 2013 erstattete der Beschwerdeführer durch seinen gesetzlichen Vertreter Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides. Nachdem das bisherige Vorbringen des Beschwerdeführers wiederholt wurde, führte der gesetzliche Vertreter weiters begründend aus, dass der Beschwerdeführer seine Heimat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung und Rekrutierung durch die Taliban verlassen habe. Wenn er zurückkehre, würden die Taliban nicht davor zurückschrecken den Beschwerdeführer zu zwingen ihnen beizutreten oder ihn bei Verweigerung zu töten. Die afghanischen Sicherheitsbehörden seien nicht imstande den notwendigen Schutz zu bieten. Der Beschwerdeführer hätte auch keine Möglichkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative. Anschließend wurden auszugsweise einige Artikel hinsichtlich Zwangsrekrutierung durch die Taliban zitiert. Der Beschwerdeführer beantragte eine mündliche Verhandlung.
In dem handschriftlich verfassten beigelegten Schreiben wiederholte der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen.
Mit Schriftsatz vom 17. 4. 2013 ergänzte der Beschwerdeführer durch seinen gesetzlichen Vertreter seine Beschwerde, in der neuerlich vorgebracht wurde, dass der Beschwerdeführer seine Heimat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung durch eine private Gruppe und mangelnder Fähigkeit seines Heimatstaates ihn vor diesen Übergriffen zu schützen, habe verlassen müssen. Die Behörde habe es unterlassen sich mit dem konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers und der Verfolgungssituation auseinanderzusetzen. Die Länderfeststellungen seien selektiv und teilweise unrichtig ausgewertet worden. Anschließend wurde ein Konvolut an Länderberichten zitiert. Der gesetzliche Vertreter führte weiter aus, dass der Bescheid auf eine rechtswidrige Erstbefragung gestützt worden sei, da der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung am 28. 9. 2012 unbestritten unmündiger Minderjähriger gewesen sei und ohne Beisein eines gesetzlichen Vertreters befragt worden sei. Der Beschwerdeführer habe keine Möglichkeit gehabt der Beweiswürdigung entgegenzutreten und sei dadurch sein Recht auf Parteiengehör verletzt worden. Die Behörde sei weiters im Hinblick auf die Zwangsrekrutierung bzw. Entführungen, der Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers und dem Brand in der Schule ihrer umfassenden Ermittlungspflicht nicht nachgekommen. Schließlich habe es die Behörde unterlassen, im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer ein unbegleiteter Minderjähriger sei, Feststellungen unter dem Aspekt des Art. 24 Grundrechtecharta der EU sowie des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern zu treffen.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 11. 6. 2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das nunmehrige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (vormals Bundesasylamt) entschuldigt nicht teilnahm. Der Beschwerdeführer gab im Beisein einer durch seinen gesetzlichen Vertreter bevollmächtigten Vertreterin zunächst an, dass er aus xxxx, im Distriktxxxx, in der Provinz Baghlan stamme. Nachdem er zu den umliegenden Nachbardörfern befragt wurde, erklärte er, dass er keine Verwandten in Österreich habe. Seine Familie lebe immer noch im Heimatdorf und betreibe eine Landwirtschaft. Befragt zu seiner Schule gab er an, dass sich diese etwas entfernt von seinem Heimatdorf befunden habe. Auch seine Brüder seien in diese Schule gegangen, bis sie 2012 zerstört worden sei. Auf Nachfrage, wie die Schule zerstört worden sei, erklärte er, dass sie mit Raketen beschossen worden sei. Auf Vorhalt, dass er vor dem Bundesasylamt angegeben habe, dass die Schule in Brand gesetzt worden sei, erwiderte er, dass die Schule "verbrenne", wenn man sie mit Raketen angreife. Die Taliban hätten sie in der Nacht zerstört. Auf Nachfrage, woher er das wisse, gab er an, dass es dort außer den Taliban niemanden gebe. Befragt zu seinen Fluchtgründen führte er aus, dass die Taliban jene Kinder, die im Koran-Unterricht gut gewesen seien, mitgenommen und gesagt hätten, dass sie diese nach Pakistan schicken würden, damit sie dort eine Ausbildung erhalten würden. Danach hätten sie die Schule zerstört. Manche dieser Kinder seien verschwunden. Deshalb hätten seine Eltern Angst gehabt. Da sie nicht gewollt hätten, dass ihm so etwas passiert, hätten sie ihn weggeschickt. Auf Vorhalt, dass er vor dem Bundesasylamt angegeben habe, dass die Kinder mit Zustimmung der Eltern mitgegangen seien, also freiwillig, erklärte er, dass das richtig sei, allerdings hätten die Eltern nicht gewusst, dass man ihnen nicht die Wahrheit erzähle. Nachdem aber einige Kinder nicht mehr zurückgekehrt seien, hätten sich viele Eltern gefürchtet. Auf Nachfrage, was die Kinder nach ihrer Rückkehr von den Taliban erzählt hätten, gab er an, dass sie für den Unterricht mit den Taliban mitgegangen seien und Probleme gesehen hätten. Er kenne aber kein Kind, das von den Taliban mitgenommen worden sei. Seine Brüder seien ständig im Heimatdorf aufhältig und hätten keine Probleme. Er wisse nicht, warum seine Eltern nur ihn weggeschickt hätten. Es habe Taliban in seinem Heimatdorf gegeben, allerdings habe man sie nicht erkennen können, da sie nur nachts aktiv gewesen seien und sich tagsüber normal verhalten hätten. Auf Nachfrage des Sachverständigen erklärte der Beschwerdeführer, dass die Schiiten in seinem Heimatdistrikt in zwei Gruppen unterteilt seien, nämlich Ismailiten und Schiiten; es gebe auch Sunniten. Er selbst sei Ismailit.
Der dem Verfahren beigezogene länderkundige Sachverständige Dr. Sarajuddin Rasuly erstattete ihm Rahmen dieser Verhandlung zum Vorbringen des Beschwerdeführer ein mündliches Gutachten, das in den in das Verfahren eingeführten Länderfeststellungen seinen Niederschlag findet.
Mit Schreiben vom 1. 7. 2014 erstatte der Beschwerdeführer durch seine gesetzliche Vertreterin eine Stellungnahme und führte aus, dass zu den Länderfeststellungen keine Anmerkungen bestehen würden. Zu den Ausführungen des Sachverständigen sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer bei seiner Flucht erst 13 Jahre alt gewesen sei und sich nicht so intensiv für seine Umgebung interessiert habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer besitzt die afghanische Staatsangehörigkeit, ist Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und schiitischen Glaubens. Er stammt aus dem Dorf xxxx im Distrikt xxxxin der Provinz Baghlan, wo er bis zu seiner Ausreise lebte. Der Beschwerdeführer besuchte von 2005 bis 2011 die Schule. Seine Familie ist immer noch im Heimatdorf aufhältig.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von den Taliban mit der Zwangsrekrutierung bedroht oder verfolgt wurde.
Festgestellt wird, dass die Schule des Beschwerdeführers von den Taliban zerstört wurde.
Dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer wie immer gearteten Verfolgung ausgesetzt wäre, kann ebenfalls nicht festgestellt werden.
Zur Situation in Afghanistan:
Allgemeines:
Die afghanische Geschichte der letzten Jahrzehnte ist geprägt von der Besatzung durch die UdSSR von 1979 bis 1989, vom Bürgerkrieg zwischen den Mudjaheddin-Gruppen von 1992 bis 1996 und von der Gewaltherrschaft der Taliban von 1996 bis 2001. Hinzu kommt, dass Blutrache und Fehden zwischen Familien, Clans und Ethnien, insbesondere in der paschtunischen Stammesgesellschaft im Süden und Osten des Landes, seit jeher gängige Formen der Auseinandersetzung darstellen. Eine Kultur des politischen Diskurses und der friedlichen Beilegung von Konflikten ist daher auf politischer wie auch auf persönlicher Ebene nur schwach ausgeprägt (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012).
Nach dem Sturz der Taliban infolge der im Oktober 2001 gestarteten Intervention einer U.S.-geführten Koalition, die die afghanische Nordallianz unterstützte, wurden auf der Grundlage des im Dezember 2001 abgeschlossenen Petersberger Abkommens Schritte zum Wiederaufbau staatlicher Strukturen unternommen, wie die Einberufung einer Sonderversammlung von "Räten" ("Emergency Loya Jirga"), die Einsetzung einer Übergangsregierung, die Durchführung von Wahlen und die Verabschiedung einer Verfassung (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012).
Die Ergebnisse der Präsidentschaftswahlen von 2004 sowie der Parlamentswahlen von 2005 fanden allgemein breite Akzeptanz in der afghanischen Bevölkerung und der internationalen Gemeinschaft - trotz Vorwürfe hinsichtlich Einschüchterungsversuche, Parteilichkeit innerhalb der Wahlkommission und anderer Unregelmäßigkeiten. Die Präsidentschaftswahlen 2009 und die Parlamentswahlen von 2010 waren indes von schwerem Wahlbetrug und anderen Problemen überschattet. Staatliche Institutionen versagten, den Wahlprozess effektiv zu steuern und Transparenz zu gewährleisten (Bericht von Freedom House vom 1.5.2011).
Am Nato-Gipfeltreffen im Mai 2012 in Chicago wurden der schrittweise Abzug der Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert. An der Geberkonferenz in Tokio vom 8.7.2012 verpflichtete sich die internationale Staatengemeinschaft, für den zivilen Wiederaufbau in den nächsten vier Jahren 16 Milliarden US-Dollar bereitzustellen. Im Gegenzug dazu werden von der afghanischen Regierung deutliche Fortschritte im Bereich der guten Regierungsführung und im Kampf gegen die Korruption sowie transparente Wahlen erwartet. Neben den Abzugsplänen versuchen vor allem die USA, die Friedensverhandlungen mit den Taliban voranzutreiben. Im Januar 2012 erklärten sich die Taliban bereit, mit der afghanischen Regierung und den USA Vorgespräche zu Friedensverhandlungen aufzunehmen, die sie nach Gesprächen im Februar 2012 jedoch wieder im März 2012 abbrachen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012).
Der afghanische Versöhnungsprozess einschließlich der Wiedereingliederung von Aufständischen in die Gesellschaft bleibt eine zentrale Voraussetzung für eine Friedenslösung in Afghanistan. Gespräche mit führenden Vertretern des bewaffneten Aufstandes sollen den Weg zu einer Aussöhnung mit den Taliban und anderen regierungsfeindlichen Kräften bereiten, während gleichzeitig den einfachen Kämpfern und der mittleren Führungsebene eine legale zivile wirtschaftliche Perspektive und eine Reintegration in die Gesellschaft angeboten werden sollen. Im Rahmen des Friedens- und Reintegrationsprogramms sollen Aufständische in Staat und Gesellschaft zurückgeholt werden. Nach anfänglichen Verzögerungen ist das Reintegrationsprogramm inzwischen erfolgreich angelaufen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012). Bis April 2012 wurden nach Angaben des afghanischen Verteidigungsministers etwa 4000 Kämpfer reintegriert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012).
Die Ermordung des Vorsitzenden des Hohen Friedensrates, der für den politischen Dialog mit der Führung der Aufständischen zuständig war, Burhanuddin Rabbani, im September 2011 war jedoch ein schwerer Rückschlag für diesen Prozess. Aussöhnung und Reintegration werden in der afghanischen Öffentlichkeit kontrovers diskutiert. Zwar wird das Ziel einer Wiedereingliederung feindlicher Kämpfer von kaum jemandem in Frage gestellt, doch befürchten viele Afghanen weitreichende Zugeständnisse an die Taliban, die die seit 2001 erzielten Fortschritte, insbesondere im Menschenrechtsbereich, zunichtemachen könnten (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012).
Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012).
Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht.
(Country Report des U.S. Department of State vom 19. April 2013)
Der Präsident wird direkt gewählt. Die letzten Präsidentschafts- und Provinzratswahlen fanden im August 2009 statt. Präsident Karzai ging abermals als Sieger aus den Wahlen hervor. Laut afghanischer Verfassung ist es Präsident Karzai nicht erlaubt, für eine dritte Amtszeit zu kandidieren. Die nächsten Präsidentschaftswahlen finden am 5. April 2014 statt, die endgültige Kandidatenliste wurde im November 2013 veröffentlicht. An die Wahlen wird sich eine Phase der Regierungsbildung anschließen, die angesichts der noch ungefestigten Verfahren längere Zeit in Anspruch nehmen kann.
Die afghanische Nationalversammlung ("Shuraye Melli") besteht aus dem Unterhaus (Volksvertretung, "Wolesi Jirga") und dem Oberhaus (Ältestenrat/Senat, "Meshrano Jirga"), die nach dem Modell eines klassischen Zweikammersystems gleichberechtigt an der Gesetzgebung beteiligt sind. Die letzten Parlamentswahlen fanden am 18. September 2010 statt. Die Auseinandersetzung um die Ergebnisse bei den Parlamentswahlen hielt Monate an.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10. Jänner 2012, S. 7; United States, Country on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, vom 19. April 2013, S. 1, Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom April 2013; derstandard.at, "Afghanische Wahlkommission bestätigt Liste für Präsidentschaftswahl", vom 20. November 2013; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan vom Januar 2014, S.
Menschenrechte:
Trotz beachtlicher Erfolge während der vergangenen elf Jahre bleibt die gesellschaftliche Verankerung der Menschenrechte, insbesondere der Frauenrechte, eine große Herausforderung in Afghanistan. Das liegt zum einen an der Schwäche der afghanischen Institutionen und mangelnder Rechtskenntnis bei Bevölkerung und Behörden, zum anderen an der mangelnden Akzeptanz von Menschen- und Frauenrechten innerhalb der Gesellschaft. Nicht zuletzt spielt die fehlende Bereitschaft von Justiz und Strafverfolgungsbehörden, geltende Gesetze zum Schutz von Menschen- und Frauenrechten umzusetzen, eine Rolle. In Umsetzung der Tokio-Verpflichtungen muss die afghanische Regierung weitere Anstrengungen zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und Verbesserung der Situation der Menschenrechte vorweisen. Mittlerweile haben sich die afghanische Regierung und die Staatengemeinschaft auf zwei messbare Hard Deliverables im Bereich der Menschenrechte geeinigt, anhand derer die internationale Gemeinschaft eine erste Bilanz der Reformfortschritte ziehen will:
1. Bericht aller beteiligten Regierungsinstitutionen zur landesweiten Umsetzung des Gesetzes zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen [EVAW] und 2. inklusiver Nominierungsprozess für die Kommissare der Unabhängigen Afghanischen Menschenrechtskommission (Afghan Independent Human Rights Commission [AIHRC]).
Neben der afghanischen Verfassung selbst, in der die Gleichberechtigung von Männern und Frauen festgeschrieben ist, bedeutet insbesondere das per Präsidialdekret erlassene EVAW-Gesetz vom August 2009 eine signifikante Stärkung der Frauenrechte. Sowohl ein UNAMA-Bericht vom 11. November 2012 als auch die AIHRC bestätigen, dass im Vergleich zum Vorjahr deutlich mehr Fälle von Gewalt registriert und damit öffentlich geworden sind. Damit sind die Voraussetzungen für eine Strafverfolgung der Schuldigen erheblich besser geworden. Von einer effektiven Umsetzung des Gesetzes sind die Behörden jedoch noch weit entfernt.
Dies bestätigt auch der jüngste Bericht von Human Rights Watch zur Situation weiblicher Insassen afghanischer Hafteinrichtungen, denen sogenannte "Sittenverbrechen" nach der islamischen Scharia vorgeworfen werden. Derzeit seien rund 600 Frauen - also die Hälfte aller weiblichen Insassen - wegen solcher "moralischer Vergehen" inhaftiert. Den meisten dieser Frauen werde Flucht aus dem Elternhaus oder dem Haus des Ehemannes angelastet. Dies sei auch nach afghanischem Recht keine Straftat. Vielmehr seien gerade diese Frauen oft Opfer von häuslicher Gewalt, die nach dem EVAW-Gesetz unter besonderem Schutz der Behörden stehen müssten.
Mangelnde Kenntnis und Akzeptanz des EVAW-Gesetzes führen jedoch dazu, dass viele Fälle von Gewalt gegen Frauen nach wie vor an traditionelle Streitschlichtungsgremien überwiesen werden. Zudem haben auch Menschenrechtsorganisationen festgestellt, dass es der afghanischen Polizei und Justiz weiterhin nicht selten noch an hinreichender Qualifikation fehlt, um Mindeststandards der Rechtspflege konsequent einzuhalten.
Der UNAMA-Folgebericht zu Folter in afghanischen Haftanstalten vom Januar 2013 bestätigt ebenfalls, dass Defizite bei den Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden die Durchsetzung der Menschenrechte in Afghanistan erschweren. Der Bericht konzentriert sich auf Inhaftierte, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan festgenommen oder verurteilt wurden. Darin werden den Sicherheitskräften erneut Rechtsverstöße, vor allem Folter, vorgeworfen. Die Gebergemeinschaft, vor allem die EU und die UN, hat nach Veröffentlichung des UNAMA-Berichts die afghanische Regierung nachdrücklich aufgefordert, die Menschenrechte einzuhalten und die Haftbedingungen zu verbessern.
Die afghanische Regierung zog die Ergebnisse des UNAMA-Berichts zunächst in Zweifel. Präsident Karzai beauftragte noch im Januar 2013 eine afghanische Untersuchungskommission, die Vorwürfe zu prüfen. Diese bestätigte die Feststellungen des UNAMA-Berichts. Die Kommission gab elf Handlungsempfehlungen an die Regierung, darunter eine minimale Gesundheitsversorgung für Inhaftierte und Videoaufzeichnungen bei Verhören. Der Präsident ordnete am 11. Februar 2013 die Umsetzung der Empfehlungen per Dekret an. Die AIHRC ist inzwischen wieder voll besetzt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 4f; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013, S.17ff; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 27ff.)
Allerdings hat die Ernennung der neuen Mitglieder der Menschenrechtskommission im Juni 2013 Unmut unter Menschenrechtsorganisationen sowohl in Afghanistan, als auch im Ausland hervorgerufen.
(RFE-Radio Free Europe: "Human Rights Appointments Draw Fire In Afghanistan", vom 3. Juli 2013)
So beförderte Staatspräsident Karzai, unter anderem, einen früheren Talibanführer zum Kommissionär der AIHRC. Es gab auch andere kontroverse KandidatInnen.
(Afghan Analyst: AIHRC Commissioners Finally Announced, vom 16. Juni 2013; vgl. Revolutionary Association of the Women of Afghanistan:
"Human Rights Commission Appointments Draw Fire In Afghanistan" vom 3. Juli 2013)
Zivilisten, die der Zusammenarbeit oder der sonstigen Unterstützung von bewaffneten regierungsfeindlichen Gruppen verdächtigt werden, können willkürlichen Festnahmen (inklusive Inhaftierung ohne Anklage) sowie Misshandlungen durch internationale Truppen oder durch afghanische Behörden ausgesetzt sein. UNHCR ist der Auffassung, dass Zivilisten, die der Unterstützung bewaffneter Gruppen verdächtigt werden, einer Verfolgungsgefahr auf Grund der (ihnen unterstellten) politischen Überzeugung ausgesetzt sein können, - abhängig von ihrem Profil und den Umständen des Falles. Personen, welche die Regierung und die internationale Gemeinschaft sowie deren Streitkräfte tatsächlich oder vermeintlich unterstützen, einschließlich Regierungsfunktionäre, regierungstreue Stammesführer und religiöse Führer, Richter, Lehrer und Mitarbeiter von Wiederaufbau-/Entwicklungshilfsprojekten, können nach Ansicht des UNHCR ebenfalls - abhängig von den individuellen Umständen des Einzelfalls - einer Verfolgungsgefahr auf Grund der (ihnen unterstellten) politischen Überzeugung ausgesetzt sein, insbesondere in Gebieten, in denen bewaffnete regierungsfeindliche Gruppen tätig sind (Zusammenfassung der UNHCR-Richtlinien vom 24.3.2011).
Was Repressionen Dritter anbelangt, geht die größte Bedrohung der Menschenrechte von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich hierbei meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Urheber von Menschenrechtsverletzungen praktisch keinen Einfluss und kann sie weder kontrollieren noch ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des desolaten Zustands des Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen. Immer wieder kommt es zu Exekutionen durch nicht-staatliche Akteure vor allem auch der Insurgenz, die sich auf traditionelles Recht berufen und die Vollstreckung der Todesstrafe mit dem Islam legitimieren. Die afghanische Regierung verurteilt diese Exekutionen öffentlich.
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).
Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:
Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern.
(Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4. Juni 2013)
Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Scharia, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet.
Die Afghanische Nationale Polizei [ANP] gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35 Prozent der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen.
Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 12f)
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus.
Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)
Risikogruppen:
In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR von folgenden "möglicherweise gefährdeten Personenkreisen in Afghanistan" aus:
• Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen
• Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen
• Männer und Burschen im wehrfähigen Alter
• Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden
• Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben
• Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen
• Frauen
• Kinder
• Opfer von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind
• lesbische, schwule, bisexuelle, transgender und intersexuelle Personen (LGBTI)
• Angehörige ethnischer (Minderheiten)Gruppen
• an Blutfehden beteiligte Personen
• Familienangehörige von Geschäftsleuten und anderen wohlhabende Personen
Die Aufzählung ist nicht notwendigerweise abschließend. Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige oder andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person internationalen Schutzes bedürfen.
Überdies können nach den genannten UNHCR-Richtlinien "Menschenrechtsverletzungen einzeln oder zusammen eine Verfolgung darstellen, wie etwa:
• die Kontrolle über die Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte einschließlich der Einführung paralleler Justizstrukturen und der Verhängung ungesetzlicher Strafen sowie der Bedrohung und Einschüchterung der Zivilbevölkerung, der Einschränkung der Bewegungsfreiheit und der Einsatz von Erpressungen und illegalen Steuern
• Zwangsrekrutierung
• die Auswirkung von Gewalt und Unsicherheit auf die humanitäre Situation in Form von Ernährungsunsicherheit, Armut und Vernichtung von Lebensgrundlagen
• steigende organisierte Kriminalität und die Möglichkeit von lokalen Machthabern ("Warlords") und korrupten Beamten, in von der Regierung kontrollierten Gebieten straflos zu agieren
• die systematische Beschränkung des Zugangs zu Bildung und zu grundlegender Gesundheitsversorgung
• die systematische Beschränkung der Teilnahme am öffentlichen Leben, insbesondere für Frauen
Der länderkundige Sachverständige erstattete in der mündlichen Verhandlung zum Fluchtgrund des Beschwerdeführers folgendes Gutachten, das in den wesentlichen Passagen wiedergegeben wird:
Die Angaben des Beschwerdeführers, dass er aus dem Distrikt xxxx stammt, ein Hazara und Schiit ist, stimmen mit der afghanischen Wirklichkeit überein. Er hat diesbezüglich spontane und teilweise authentische Angaben gemacht. Allerdings ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer schon früher aus seiner Region ausgereist sein muss, da er sich bei den Ortsangaben teilweise nicht ausgekannt hat.
Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner religiösen Richtung und zu seiner Ethnie stimmen mit der Wirklichkeit Afghanistans überein. Tatsächlich leben in xxxx mehrheitlich Ismailiten mit schiitischer Richtung bekannt als 7er Imam und andere Schiiten, nämlich 12er Imam. Es leben in xxxx hauptsächlich Hazara und Tadschiken, und der derzeitige Anführer der Ismailiten heißt Said Manzoor.
Zu den Angaben, dass die Taliban auch schiitische Kinder zur religiösen Erziehung mitgenommen hätten, ist auszuführen, dass der Taliban-Krieg ein von Saudi-Arabien und Pakistan imitierter Krieg ist, welcher den Gegensatz von Schiiten und Sunniten zum Ausdruck bringt. Aus diesem Grund haben die Taliban, als sie 1997 Mazar-E-Sharif eingenommen haben, ca. 8.000 Schiiten in ein bis zwei Tagen "abgeschlachtet". Nach den Informationen des Sachverständigen haben die Taliban keine schiitischen Kinder zur Erziehung mitgenommen und zu Terroristen neben sunnitischen Kindern in Pakistan ausgebildet. Daher scheinen diese Angaben des Beschwerdeführers betreffend der Gefahr seiner Mitnahme durch die Taliban für die Erziehung zum Terroristen, nicht nachvollziehbar. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Taliban in der Provinz Baghlan sehr aktiv sind, weil in Zentral-Baghlan die Paschtunen in der Mehrheit sind, und ihr Wohngebiet ein Rückzugsgebiet der Taliban ist. In xxxxleben keine Paschtunen, aber die Taliban haben immer wieder xxxx angegriffen und sie wurden sehr bald von den Regierungs- und internationalen Truppen zurückgedrängt.
Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen sowie aus den Ausführungen des länderkundigen Sachverständigen anlässlich der mündlichen Verhandlung. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für den erkennenden Senat kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten. Der Beschwerdeführer ist den Länderberichten inhaltlich nicht entgegen getreten.
Der Sachverständige ist in Afghanistan geboren und aufgewachsen, er hat in Kabul das Gymnasium absolviert, in Wien Politikwissenschaft studiert und war in den neunziger Jahren an mehreren Aktivitäten der Vereinten Nationen zur Befriedung Afghanistans beteiligt. Er hat Werke über die politische Lage in Afghanistan verfasst und verfügt dort über zahlreiche Kontakte, ist mit den dortigen Gegebenheiten vertraut und recherchiert dort selbst - auch für den unabhängigen Bundesasylsenat, den Asylgerichtshof und das Bundesverwaltungsgericht - immer wieder (zuletzt im Mai 2014). Darüber hinaus hält er an der Universität Wien Lehrveranstaltungen ab, die sich mit Afghanistan beschäftigen. Auf Grund seiner Sachkenntnis wurde er bereits in vielen Verfahren als Gutachter herangezogen; er hat im Auftrag vieler Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes zahlreiche nachvollziehbare und schlüssige Gutachten zur aktuellen Lage in Afghanistan erstattet.
Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Nationalität und regionalen Herkunft aus der Provinz Baghlan konnten den Feststellungen zugrunde gelegt werden, nachdem sie auch durch gutachterliche Ausführungen des länderkundigen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung bestätigt wurden.
Der Beschwerdeführer brachte vor, dass die Taliban männliche Jugendliche rekrutiert hätten, um sie in Pakistan auszubilden. Es seien nicht alle Jugendlichen zurückgekehrt. Aus Furcht ebenso rekrutiert zu werden, habe sein Vater seine Flucht organisiert.
Der Beschwerdeführer brachte zu der behaupteten Rekrutierung vor, dass die Taliban niemals an ihn persönlich herangetreten seien. Sie hätten jene Jugendlichen mitgenommen, die im Koran-Unterricht erfolgreich gewesen seien und deren Eltern überdies ihre Zustimmung dazu erteilt hätten. Er kenne keine Jugendlichen, die von den Taliban unter Zwang mitgenommen worden seien.
Unter Zugrundelegung dieser Ausführungen ist nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer Verfolgungshandlungen seitens der Taliban ausgesetzt gewesen ist. Es ist zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens zum Vorschein gekommen, dass die Eltern des Beschwerdeführers ihre Zustimmung zu einer Ausbildung bei den Taliban erteilt hätten. Diese Zustimmung war jedoch den Angaben des Beschwerdeführers zufolge Voraussetzung für eine diesbezügliche Rekrutierung.
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der länderkundige Sachverständige in seinem anlässlich der mündlichen Verhandlung erstatteten Gutachten ausgeführt hat, dass die Heimatregion des Beschwerdeführers zwar ein Rückzugsgebiet der Taliban darstellt, aber nach seinem Kenntnisstand Jugendliche schiitischen Glaubens nicht von den Taliban ausgebildet werden. Den diesbezüglichen Ausführungen des Sachverständigen ist die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers in ihrer Stellungnahme vom 1. 7. 2014 nicht entgegengetreten.
Soweit in der Beschwerde gerügt wird, dass die Verwaltungsbehörde ihrer Ermittlungspflicht hinsichtlich der Zwangsrekrutierung bzw. Entführungen, der Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers und des Brandes in der Schule unterlassen habe, ist Folgendes auszuführen:
Der Beschwerdeführer hat anlässlich seiner Einvernahme beim Bundesasylamt keine Probleme auf Grund seiner Volksgruppenzugehörigkeit vorgebracht, sondern diese vielmehr dezidiert verneint (AS 66). Die Ermittlungspflicht der Behörde geht nicht so weit, dass sie Umstände, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln hat. Die Behörde ist nur im Fall hinreichend deutlicher Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne GFK in Frage kommt, verpflichtet, in geeigneter Weise auf die Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen (VwGH 07.06.2001, 99/20/0434).
Das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zerstörung der Schule ist in keinem Zusammenhang zur behaupteten individuellen Verfolgungsgefahr zu sehen.
Andere Anhaltspunkte, die eine mögliche Verfolgung im Herkunftsstaat für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten, sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen.
Wenn in der Beschwerde bemängelt wird, dass der Beschwerdeführer keine Möglichkeit gehabt habe der Beweiswürdigung entgegenzutreten und dadurch sein Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei, ist dem entgegenzuhalten, dass die Behörde nicht verpflichtet ist, dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich einer vorgenommenen Beweiswürdigung zu geben (vgl. etwa VwGH 25.11.2004, 2004/03/0139). Zudem ist eine denkbare Verletzung des Parteiengehörs durch die mit der Beschwerde gegebene Möglichkeit der Stellungnahme jedenfalls saniert (vgl. etwa VwGH 26.6.1996, Zl. 95/07/0229).
Das erkennende Gericht geht angesichts des Vorbringens des Beschwerdeführers in zentralen Punkten unter Einbeziehung des in der Beschwerdeverhandlung vom Beschwerdeführer gewonnenen persönlichen Eindrucks von der Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers aus. Dennoch ist unter Zugrundelegung der oben getätigten beweiswürdigenden Ausführungen im gegenständlichen Fall von keiner individuellen Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer auszugehen.
Zu A)
Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete - Beschwerde wurde am 6. 3. 2013 beim Bundesasylamt eingebracht.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu Ende zu führen.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Soweit in der Beschwerdeergänzung gerügt wird, dass sich die Verwaltungsbehörde auf eine rechtswidrige Erstbefragung gestützt habe, da der Beschwerdeführer als unmündiger Minderjähriger einer Erstbefragung ohne Beisein eines gesetzlichen Vertreters unterzogen worden sei, ist auszuführen, dass sich das Bundesasylamt in seiner Begründung auf die Einvernahme des Beschwerdeführers beim Bundesasylamt am 15. 1. 2013 und nicht auf die Erstbefragung stützte. Weiters ging die Behörde nicht von einem unglaubwürdigen Vorbringen aus, sondern vielmehr davon, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte. Zudem sah § 16 Abs. 3 AsylG 2005 (inhaltlich gleichlautend nunmehr § 10 Abs. 3 BFA-VG) vor, dass die Befragung eines mündigen Minderjährigen, im Beisein seines Rechtsberaters zu wiederholen ist, wenn der Rechtsberater der Befragung vor der ersten Einvernahme im Zulassungsverfahren widerspricht. § 16 Abs. 5 AsylG 2005 (inhaltlich gleichlautend nunmehr § 10 Abs. 6 BFA-VG) bestimmt zwar, dass unmündig Minderjährige nur im Beisein des Rechtsberaters befragt (§ 19 Abs. 1) werden dürfen, verweist aber im Übrigen explizit auf Abs. 3. Daher hätte dieser Mangel bereits vor der Einvernahme vom anwesenden Vertreter geltend gemacht werden können. Es ergibt sich somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
Im vorliegenden Fall ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, objektiv begründete Furcht vor aktueller und landesweiter Verfolgung in gewisser Intensität glaubhaft zu machen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung von internationalem Schutz, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, liegen daher nicht vor.
Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081).
Abschließend ist darauf zu verweisen, dass dem Beschwerdeführer auf Grund der aktuellen Lage in Afghanistan und seiner individuellen Situation bereits mit Spruchpunkt II des gegenständlichen Bescheides der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung in Österreich erteilt worden ist.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen; in vielen Punkten steht die Tatfrage im Vordergrund.
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