BVwG W117 1438915-1

W117 1438915-1Tribunal Administrativo Federal12 de ago. de 2014

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aktuelle Gefahr, asylrechtlich relevante Verfolgung, Blutrache,<br/>gesamte Staatsgebiet, politische Gesinnung, Schutzunfähigkeit,<br/>Zwangsrekrutierung

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BVwG W117 1438915-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W117.1438915.1.00

Spruch

W117 1438915-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft XXXX, Jugendwohlfahrt, diese vertreten durch die XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gem. § 3 AsylG 2005 BGBI. I Nr. 100/2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs 5 leg. cit. AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit Kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Der minderjährige Beschwerdeführer stellte am 28.07.2012 bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Bludenz einen Antrag auf internationalen Schutz. Am folgenden Tag erfolgte unter Zuziehung eines Dolmetschers seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an:

Er sei am im Spruch genannten Datum in Afghanistan geboren. Er sei afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Paschai, moslemischen Glaubens und habe von 2004 bis 2012 die Schule besucht. In Afghanistan habe er in der Provinz Laghman, im Distrikt Alingar gewohnt. Seinen Herkunftsstaat habe er vor etwa einem Monat (Juni 2012) verlassen und sei illegal und schlepperunterstützt ausgereist und über Griechenland nach Österreich gelangt; die Reise habe sein Vater organisiert und bezahlt.

Afghanistan habe er verlassen, weil die Taliban ihn aufgefordert hätten, im Hotel seines Vaters, wo er gearbeitet habe, Gift ins Essen zu mischen, da Angehörige des afghanischen Militärs und auch manchmal amerikanische Militärpersonen zu ihnen zum Essen kämen. Er habe dies abgelehnt, weil auch sein namentlich genannter Bruder beim afghanischen Militär arbeite, weshalb ihn sein Vater nach Europa geschickt habe. Im Fall der Rückkehr befürchte er, von den Taliban umgebracht zu werden.

Am 04.09.2012 wurde der Beschwerdeführer unter Zuziehung eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu in Anwesenheit seines gesetzlichen Vertreters einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen Folgendes an:

Er sei 16 Jahre alt und an einem bestimmten Datum geboren, er sei noch keine 18 Jahre alt. Er habe für sechs Monate im Hotel seines Vaters als Kellner nach der Schule ausgeholfen. Seine Angaben zu seinen Fluchtgründen in der Erstbefragung entsprächen der Wahrheit.

Als weiteren Fluchtgrund gab er an, dass sie in der Heimat (auch) Feindschaften gehabt hätten. Er führte aus, dass aus Anlass eines Streits beim Kartenspiel unter Kindern deren Väter in Streit geraten und bereits Personen getötet worden seien. Von seiner Familie seien bisher zwei Familienmitglieder verstorben. Dies sei vor 15 Jahren gewesen, damals sei er klein gewesen. Zuletzt seien sein Bruder und ein Cousin vor cirka 5 Monaten angegriffen worden, man habe versucht, sie zu töten. Seine Familie habe auch eine Anzeige erstattet. Er selbst habe damit nichts zu tun, aber die Familie sei involviert.

Sein konkreter Ausreisegrund seien die Bedrohungen der Taliban gewesen. Probleme wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit, der Mitgliedschaft zu einer Partei oder wegen seiner Religion habe er nicht gehabt. Er habe unmittelbar vor der Ausreise in einem namentlich genannten Dorf im angegebenen Distrikt gelebt, wo noch ein Bruder und seine Eltern lebten. Eine Schwester sei bereits verheiratet und lebe nicht mehr zu Hause.

Zufolge des Ergebnisses der durchgeführten Altersfeststellung vom 14.09.2012 ging das Bundesasylamt vom angegebenen Alter des Beschwerdeführers aus.

Am 27.11.2012 legte der Beschwerdeführer seine Tazkira sowie ein an die Distriktsverwaltung gerichtetes Schreiben seines Vaters zur bestehenden Familienfehde vor.

Am 19.06.2013 wurde der Beschwerdeführer unter Zuziehung eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu in Anwesenheit seines gesetzlichen Vertreters niederschriftlich einvernommen. Bei dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an:

Sein Vorbringen zu den Fluchtgründen bei der Erstbefragung sei nicht so niedergeschrieben worden, wie er es gesagt habe.

Das von ihm angegebene Alter sei richtig. Seine Vater besäße im namentlich genannten Dorf ein Haus. Sein Vater betreibe weiters im Distriktszentrum von Alingar ein Hotel, wo der Beschwerdeführer als Lehrling und Hilfskraft neben der Schule gearbeitet und zuletzt vor der Ausreise gewohnt habe.

Zu seinen Fluchtgründen gab er an, im Hotel gearbeitet zu haben, wohin sowohl Amerikaner als auch Polizisten und Soldaten der Armee gekommen seien. Die Taliban seien zu ihnen gekommen und hätten sie aufgefordert, diese Leute zu vergiften. Dies sei die Möglichkeit für ihn, Jihad zu machen. Sie hätten ihm gesagt, er solle Polizisten, Soldaten und Amerikanern Gift ins Essen mischen. Er habe nichts gesagt und dann seinen Vater informiert. Er habe sich geweigert, weil auch sein eigener Bruder bei der Armee sei. Sein Vater habe ihm gesagt, dass er aufpassen und derartiges nicht tun solle, und seine Ausreise organisiert. Die Taliban hätten ihm auch gesagt, dass sie ihn nicht am Leben lassen würden, wenn er ihrer Aufforderung nicht entspreche. Weiters bestünde seit 15 Jahren eine Feindschaft, wodurch bereits drei Personen von der verfeindeten Familie und zwei von seiner Familie getötet worden seien. Er lege auch ein Beweismittel betreffend diese Feindschaft vor. Die Behörde sei informiert, könne aber nichts unternehmen, weil sie keinen Zugang zum Dorf habe.

Für seine Ausreise sei die Bedrohung durch die Taliban ausschlaggebend gewesen. Er sei im Hotel gewesen und in der Nacht seien sie hereingekommen und hätten ihm gesagt, dass nun eine gute Gelegenheit sei, Gift ins Essen zu mischen; falls er es nicht mache, würden sie ihn töten. Sie seien zwei Mal gekommen. Beim zweiten Mal hätten sie das Gleiche gesagt und dass dies seine zweite Chance sei; falls er es nicht mache, sei er einer Gefahr ausgesetzt. Sie seien eine Woche nach dem ersten Mal wiedergekommen und hätten ihm gesagt, dass er sich beeilen solle. Am folgenden Tag habe er alles seinem Vater erzählt, dieser habe ihn (daraufhin) nach Hause ins Dorf geschickt und etwa eine Woche danach habe er seine Reise angetreten. Er habe sie nicht persönlich gekannt, aber sie hätten ihm gesagt, dass sie Taliban seien. Sie hätten ihm gesagt, sie würden ihm das Gift bringen. Sein Vater betreibe das Hotel noch, sei aber dort nicht täglich anwesend, ein Koch und ein Küchengehilfe seien dort. Er wisse nicht, ob die Taliban noch ein drittes Mal gekommen seien.

Die Feindschaft mit einer anderen Familie des Dorfes, welche auch Paschai, jedoch von einem anderen Stamm seien, habe beim Kartenspielen begonnen; dies wisse er aus Erzählungen, weil er damals noch ein Kind gewesen sei. Es sei zu einem Streit gekommen und eine Person sei geschlagen worden, worauf deren Vater seinen Cousin väterlicherseits mit einem Stock geschlagen habe. Daraufhin habe dessen ältester Bruder diesen geschlagen. Dabei sei eine Person getötet worden. Einige Zeit später sei dann eine weitere Person getötet worden, diese zwei seien von seiner Familie gewesen, worauf seine Familie von der anderen drei Personen getötet habe. Die verfeindete Familie habe auf seinen Cousin väterlicherseits geschossen und ihn an der Hand verletzt und auch einige Male erfolglos versucht, auf seinen Bruder zu schießen. Am Kartenspiel seien seine zwei Cousins väterlicherseits, sein Bruder und einer von der anderen Familie beteiligt gewesen. Dies sei vor 15 Jahren gewesen. Gegen den Beschwerdeführer habe es keine konkreten Drohungen gegeben. Mittlerweile sei er herangewachsen, wenn er sich frei bewege, würden sei ihn auch töten. Sein Bruder sei bei der Armee und komme einmal in sechs Monaten heimlich nach Hause, sei Vater sei mit seinem Hotel beschäftigt und ein älterer Mann, er glaube nicht, dass sie es auf seinen Vater abgesehen hätten. Dies habe er auch bereits bei der Erstbefragung erzählt, aber der Dolmetscher habe ihm gesagt, es werde noch weitere Einvernahmen und Gelegenheit dafür geben.

Im Fall der Rückkehr befürchte er, getötet zu werden, habe Angst vor den Taliban und auch vor der Feindschaft.

Abschließend wurden der Vertreterin Länderberichte übergeben und dazu eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

In der Stellungnahme vom 03.07.2013 brachte der Beschwerdeführer durch seine Vertreter im Wesentlichen vor, er befürchte im Fall seiner Rückkehr im Zuge einer Blutrache von der verfeindeten Familie getötet zu werden und von den Taliban zwangsrekrutiert bzw. getötet zu werden. Nach Ausführungen über die kinderspezifische Verfolgung im Asylverfahren allgemein, wonach daher im Sinne des § 18 AsylG bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen ein weites Spektrum potentieller Bedrohungsszenarien von Amts wegen zu würdigen sei, wurde ausgeführt, dass jede Art des Zwanges zur Zusammenarbeit mit den Taliban als Zwangsrekrutierung zu bewerten sei und entsprechende Berichte zitiert, wonach die Provinzen im Süden, Südosten und Osten Afghanistans als die gefährlichsten Regionen diesbezüglich gelten. Zur Blutrache wurde ausgeführt, dass diese nicht verjähre, vom Vater auf den Sohn übergehe und in Afghanistan ein weit verbreitetes Instrument dafür sei, sich Recht zu verschaffen und Rache zu üben. Die Schutzunwilligkeit oder Schutzunfähigkeit der Polizei gehe klar aus dem zitierten Bericht hervor. Dazu komme, dass auch von den Taliban zwangsrekrutierte noch der Verfolgung durch die Polizei ausgesetzt seien; hiezu wurde auf das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.09.2012, Zl. C20 405285-I/2009 verwiesen. Nach Ausführungen zur allgemeinen Sicherheitslage wurde zu jener in der Provinz Laghman vorgebracht, dass sich diese in den letzten Jahren verschlechtert habe und der Osten von Afghanistan weiterhin gefährlich bleibe. Zudem sei der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr konkret gefährdet, in ausbeuterische Arbeitsverhältnisse zu geraten, womit eine konkrete Gefahr unmenschlicher und erniedrigender Behandlung bestehe.

In der Stellungnahme vom 29.10.2013 zu den für den Beschwerdeführer weiters übersendeten Länderberichten vom September 2013 wird von seinen Vertretern zusammengefasst ausgeführt, dass dieser nach den neuesten Berichten im Falle einer Rückkehr konkreten Gefahren ausgesetzt sein werde.

Das Bundesasylamt wies mit angefochtenem Bescheid vom XXXX, den Vertretern zugestellt am 08.11.2013, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom "30.07.2012" bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus.

Das Bundesasylamt traf zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers unter anderem folgende Sachverhaltsfeststellungen (Hervorhebungen durch den Einzelrichter):

"Länderinformationen Afghanistan

(September 2013)

1. Sicherheitslage

Afghanistan wird einen wesentlichen Sicherheits- und Entwicklungswandel in den nächsten drei Jahren durchlaufen. Afghanistan ist mit einem Truppenabzug internationaler Kampfkräfte konfrontiert und der Übergabe der Sicherheit an die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) bis zum Ende des Jahres 2014 (WB 28.2.2013). Nachdem der Übergang fortschreitet und die ANSF ihre Sicherheitsverantwortung übernehmen, wird die Internationale Sicherheitsunterstützungstruppe (ISAF) ihre Rolle von einer kämpferischen hin zu einer unterstützenden Rolle nachkommen. ISAF wird auch weiterhin die ANSF ausbilden, beraten und unterstützen bis die Transition mit Ende 2014 komplett ist. Die ISAF wird bis Ende 2014 - sofern benötigt - auch weiterhin Kampfunterstützung liefern (NATO 1.8.2013).

Der Fortschritt der ISAF in den letzten drei Jahren ermöglichte es, dass die Regierung Afghanistans die Kontrolle über alle großen Städten und 34 Provinzhauptstädten gewann, was dazu führte, dass der Aufstand von der Bevölkerung abgewiesen wurde. Trotz allem bleibt die Sicherheit eine Herausforderung. Die institutionelle Macht der afghanischen Regierung ist durch Zufluchtsorte der Rebellen in Pakistan eingeschränkt, gleichzeitig ist vorherrschende Korruption, das größte Hindernis für langanhaltende Stabilität und nachhaltige Sicherheit in Afghanistan (Senate Armed Services Committee 16.4.2013).

Die Dynamiken von Politik und Sicherheit in den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 verhinderten den Schutz von Zivilisten und begrenzte den Zugang zu Menschenrechten. Die verstärkte Übergang der Sicherheitsverantwortung von internationalen Militärkräften zu afghanischen Kräften sowie die Schließung von internationalen Militärbasen standen vermehrte Attacken durch regierungsfeindliche Elemente (AEG) auf die ANSF, insbesondere an Checkpoints und bei strategischen Autobahnen gegenüber. Dies passierte auch in einigen Gegenden, die bereits übergeben worden waren oder in Bezirken, die an andere Länder angrenzten. Die Bemühungen der Aufständischen ihren territorialen Einfluss in umkämpften Gebieten durchzusetzen, führte zu vermehrten Bodenkämpfen zwischen AEG, pro-Regierungselement und pro-Regierungskräften. Besonders afghanische Sicherheitskräfte gemeinsam mit Zivilisten werden verstärkt getötet oder verletzt inmitten der Kämpfe oder von unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) gezündet durch AEGs (UNAMA 7.2013).

Das Niveau der Unsicherheit wird auch weiterhin aufgrund von Kämpfen zwischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppen steigen. Der geplante Abzug internationaler Truppen bis 2014 führt zu einer weiteren Verschlechterung der Situation. Es ist unumgänglich, dass die Zivilisten diese Konfrontationen voll zu spüren bekommen (EC 3.7.2013). Im Vergleich zu 2012 stieg die Zahl der Toten und Verletzen unter afghanischen Kindern, Frauen und Männern in den ersten sechs Monaten des Jahres 2013um 23 Prozent . UNAMA dokumentierte 1,319 zivile Opfer und 2,533 Verletzte Im Zeitraum Jänner bis Juni 2013. Der Anstieg ziviler Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 kehrte die Abnahme ziviler Opfer und Verletzter, die im Jahre 2012 verzeichnet wurde, um und erreichte den Spitzenwert von 2011. UNAMA führte 74 Prozent der zivilen Opfer und Verletze auf regierungsfeindliche Elemente (AGEs), neun Prozent auf pro-Regierungskräfte und zwölf Prozent aufgrund von Gefechte zwischen AGEs und pro-Regierungskräfte, zurück. Die restlichen vier Prozent ziviler Opfer starben durch explosive Kriegsmaterialienreste (UNAMA 7.2013). Die Delikte der Taliban gegen Zivilisten hielten an, besonders willkürliche Attacken verursachten hohe zivile Todesopfer (HRW 31.1.2013).

Ein Anstieg von "green on blue"-Angriffen,- bei denen Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte ausländischen Soldaten attackierten, führte dazu, dass für die gemeinsamen Militäroperationen zu wenige Soldaten zur Verfügung standen (HRW 31.1.2013).

Im Zeitraum Mitte Februar - Mitte Mai verzeichnete die UNO 4,267 Vorfälle, was einen 10-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreswert bedeutete. Mehr als 70 Prozent der Vorfälle wurden im südlichen, südöstlichen und östlichen Teilen des Landes verzeichnet. Eine 18-prozentige Zunahme von Vorfällen im Vergleich zu 2012 wurde im Osten des Landes verzeichnet, mit einem Rebellenstrom Richtung der Provinzen Nuristan und Badakhshan, der einen Wechsel des strategischen Fokus des Konflikts andeutete. In der Zentralprovinz Wardak mussten internationale Truppen verfrüht abziehen, nachdem Anschuldigungen von Misshandlungen durch internationale Streifkräfte und mit ihnen assoziierte afghanische Streitkräfte laut wurden. Einige afghanische Sicherheitsbeamte zeigten sich besorgt über die Auswirkungen auf die Sicherheit, weil die Provinz an Kabul angrenzt. Es wurde über keine Verschlechterung der Sicherheitslage in der Provinz Wardak berichtet (GASC 13.6.2013).

Aufständische Truppen

Die Sicherheitslage in Afghanistan wird durch bewaffnete Gruppen behindert, die lose miteinander verbunden sind (CRS 8.8.2013). Neben den Taliban existieren weitere Gruppierungen, die halbautonom agieren. Zu nennen wären zum Beispiel die Netzwerke der Familie Haqqani oder der Familie Mansur, sowie die so genannte Tora Bora Front, die aus ehemaligen Anhängern der Hizb-e Islami von Yunus Khalis besteht. Außerdem gibt es noch selbstständige Widerstandsgruppen, wie die Hizb-e Islami von Gulbuddin Hekmatyar (AfPak 2011).

Taliban

Die ist die notorischste Bewegung, die in Afghanistan tätig ist. Sie ist hauptsächlich im Süden Afghanistan tätig - besonders in den traditionellen Hochburgen in Helmand und Kandahar. Geleitet werden die Taliban durch den Gründer und Führer der afghanischen Taliban Mullah Omar und der Quetta-Shura - einer Gruppe von Veteranen der Taliban, die in Quetta Pakistan stationiert sind. Genau diese Gruppe ist es, die vormals Afghanistan regierte und al-Qaida Zuflucht gewährte, bevor sie von den amerikanischen Kräften entmachtet wurde (Thompson Reuters 29.7.2011).

Der territoriale Einfluss und Kontrolle der Taliban nahm 2012 ab. Nichtdestotrotz blieb der Einfluss der Aufständischen in vielen ländlichen Gebieten erhalten, die so als Plattformen für Attacken auf Städte dienten. Dies ermöglichte den Taliban, Angriffe in derselben Häufigkeit wie 2012 durchzuführen - jedoch in weniger bevölkerungsreichen Gegenden (DOD 7.2013).

Im April dieses Jahres kündigte die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" an, mit der Intention komplexe Selbstmordattentate und Insiderangriffe gegen die "Basis der Fremdeindringlinge, deren diplomatische Zentren und militärische Stützpunkte" durchzuführen. GASC 13.6.2013). Der Taliban-Führer Mullah Muhammad Omar gab an, dass die Taliban die Angriffe auf die internationalen Streitkräfte durch mit den Taliban sympathisierenden Mitglieder der ANSF eine Schlüsselstrategie der Taliban sei, um die Kontrolle zu erobern (CSIS 28.3.2013). Im Juni 2013 griffen die Taliban z.B. schwerbewachte Gebiete in Kabul an, wo sich wichtige Gebäude wie etwa das Verteidigungsministerium und die NATO-Zentrale befinden. Die vier Angreifer trugen Uniformen und hatten gefälschte Ausweise. Es dauerte zwei Stunden, bis die Situation unter Kontrolle gebracht wurde (BBC 25.6.2013).

Al-Qaida

Die Zahl der al-Qaida-Kämpfer in Afghanistan wird von amerikanischen Behörden mit 50 bis 100 beziffert. Die meisten von ihnen sind in den östlichen Provinzen Afghanistans wie Kunar aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu an al-Quaida angegliederte Gruppen wie zum Beispiel der Islamic Movement of Uzbekistan (IMU), die in den Provinzen Faryab und Kunduz aktiv sind (DOD 7.2013).

Haqqani Netzwerk

Das Haqqani Netzwerk ist eine Rebellengruppe, die von den "Federally Administered Tribal Areas" (FATA) in Pakistan aus operiert (FFP 10.2011). Die Gruppe tauchte in den späten 1970er Jahren unter und ist seitdem auch unter dem Namen Hesb-I Islami bekannt. Sie erklärte den "heiligen Krieg" gegen Afghanistan (U.S. Houses of Representatives 27.6.2013) Die Haqqanis sind Afghanistans leistungsfähigstes und stärkste Rebellengruppe, die auch enge operative und strategische Kontakte mit al-Quaida und anderen Gruppen pflegt (ISW 29.3.2012). Vor allem die Fähigkeit des Netzwerkes zur Durchführung tödlicher, hochkarätiger Angriffe in Kabul mit anschließender internationaler Presseberichterstattung stärkt die ausländische Schirmherrschaft des Haqqani-Netzwerkes (FFP 10.2011).

Das Netzwerk hat beachtliche Zufluchtsstätten und Unterstützungsnetzwerke in den pakistanischen Stammesgebieten. Die Haqqanis haben ihre Präsenz in den Provinzen Logar, Wardak und den umliegenden südlichen und westlichen Punkten Richtung Kabul verstärkt. Sie haben sich auch in die östlichen Gegenden Kabul - der Provinzen Nangarhar, Laghman und Kapisa - ausbreitet. Sie nutzen diese Position, um die Destabilisierung Afghanistans voranzutreiben (ISW 29.3.2012).

Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)

Die radikale islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird vom Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt, ehemaliger Verbündeter der US im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren (Thompson Reuters 29.7.2011). Die Gebiete in denen die HIG aktiv ist, sind die Provinzen Kunar, Nuristan, Kapisa und Nangarhar sowie der Norden und Osten von Kabul. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen in Afghanistan gesehen. Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es jedoch über die Kontrolle von Gebieten zu Kämpfen mit den Taliban (CRS 8.8.2013).

Afghanistan bemüht sich im Rahmen des sog. "Istanbul Prozesses" (Heart of Asia) um verstärkte regionale Zusammenarbeit. Die daraus folgende Hoffnung auf eine Verbesserung der Beziehungen zwischen Afghanistan und seinen Nachbarstaaten ist eine wichtige Voraussetzung für Frieden, Sicherheit und Entwicklung in Zentralasien (AA 4.6.2013).

Weitere Aspekte der Sicherheitslage - Pakistan Ein großes Konfliktpotential birgt der Konflikt zwischen Afghanistan und Pakistan. Islamabad hat es verstanden pashtunische Dschihadis auszunützen und sie ihrem Interesse entsprechend zu fördern, besonders da die Regierung Afghanistans die Durand Linie [Anmerkung:

Demarkationslinie zwischen Afghanistan und Pakistan] als internationale Grenze nicht anerkennt (ICG 26.3.2012) Die Sicherheitslage in Afghanistan und Pakistan beeinflusst sich gegenseitig speziell entlang der Grenze und ist eine Angelegenheit, welche die Kooperation beider Länder erfordert. Beide Länder sind sich bewusst, dass die Stabilität in Afghanistan Wirkung auf Pakistan hat und vice versa. Im Herbst des letzten Jahres leitet die ISAF die Entwicklung einer "Tripartite Border Standard Operating Procedure", was dazu dient die Koordination zwischen ISAF, ANSF und dem pakistanischen Militär zu fördern. Vor kurzem hat die ANSF ein Zentrum in Kabul errichtet, welches höheren Staatsangestellten direkten Kontakt zu den jeweiligen Ministerien gewährt. Diese Treffen, in den Grenzangelegenheiten adressiert werde, sind wesentlich für die Entwicklung und Verbesserung grenzübergreifender Beziehungen (Senate Armed Services Committee 16.4.2013).

[...]

1.2. Regionale Sicherheitslage im Osten des Landes (Provinzen: Kunar, Laghman, Nangarhar und Nuristan)

[...]

Die Provinz Laghman

Das Bedrohungspotential in Laghman ist beträchtlich, aufgrund von Aktivitäten der Taliban und der HIG [Anmerkung: Hezb-e Islami Gulbuddin], welche diese Provinz als Durchzugsgebiet in andere Provinzen nützen (NPS 1.9.2010). Die Provinz Laghman wird als Festung der Taliban nahe zu Kabul angesehen (BBC 29.3.2013).

Beamte geben zwischenzeitlich an, dass sich die Sicherheitslage in der Provinz im Vergleich zur Vergangenheit um 80 Prozent verbessert hat. Nun sind alle Straßen, die in die Bezirke führen, für den Verkehr geöffnet (Pajhwok 6.8.2013).

[...]

2. Allgemeine Menschenrechtslage

Die Menschenrechtssituation in Afghanistan verbessert sich weiter, allerdings langsam. Die universellen Menschenrechte sind in der afghanischen Verfassung verankert, aber bei weitem noch nicht vollständig verwirklicht. Insbesondere die Lage der Frauen bleibt in der konservativ-islamischen Gesellschaft schwierig (AA 4.6.2013)

Menschenrechtsprobleme hielten an, von Beobachtern wurden die inadäquate Ausbildung und fehlendes Einfühlvermögen der Sicherheitskräfte kritisiert. Menschrechtsorganisationen kritisierten die eingeschränkte Rechenschaft, die für Sicherheitsbehörden gilt, im Speziellen für die Afghan Local Police (ALP), obwohl das Innenministerium (MOI) am Ende des Jahres [Anmerkung: 2012] Maßnahmen umsetzte, um die Rechenschaft der ALP zu steigern. Zum Beispiel, arbeitet das MOI mit dem Internationalen Komitee des Roten Kreuzes (ICRC) zusammen, um die Menschenrechtsausbildung für ALP Rekruten zu auszuweiten. (USDOS 19.4.2013). Die Ernennungen der neuen Mitglieder der Menschenrechtskommission rief Unmut in unter Menschenrechtsorganisationen sowohl in Afghanistan als auch im Ausland hervor (Radio Free Europe 3.7.2013). So beförderte Staatspräsident Karzai, unter anderem, einen früheren Talibanführer zum Kommissionär der AIHRC. Es gab auch andere kontroverse KandidatInnen, wie z.B. Mawlawi Abdul Rahman Hotak, ein früherer Taliban-Offizier; General Ayub Asil Mangal, ein Polizeigeneral aus Südafghanistan; und Qadria Yazdanparast (Afghan Analyst 16.6.2013), eine Abgeordnete, der eine starke Verbindung zu der fundamentalistischen Jamiat-e-Islami Partei nachgesagt wird (Rawa 3.7.2013).

Zu den Menschenrechtsverletzung in Afghanistan zählen:

außergerichtliche Tötungen, Folter, unzureichende Haftbedingungen, weitverbreitet Straflosigkeit, wirkungslose Untersuchungen der Regierung von Misshandlungen durch die lokalen Sicherheitskräfte, willkürliche Verhaftungen und Haft, Verletzungen der Privatsphäre, Restriktionen in Bezug auf Pressefreiheit, Religion, Meinungs- und Bewegungsfreiheit; Korruption von Beamten und Gerichten, sexueller Missbrauch von Kindern und Minderheiten; Verweigerung von Arbeitsrechten, Kinderarbeit und alle Formen von Misshandlungen gegen Frauen (Open Democracy 6.3.2013).

[...]

3. Todesstrafe

Afghanistan zählt zu den Staaten, die eine verpflichtende Todesstrafe für gewisse Vergehen vorsehen, manche davon sind nicht einmal als "schwerste Verbrechen" einstufbar (ICOMPD 1.2013). Unter dem Einfluss der Scharia wird die Todesstrafe aber auch bei zusätzlichen Delikten verhängt (z.B. Blasphemie, Apostasie) (AA 4.6.2013). Allgemein sind keine Bestrebungen seitens der Regierung zu erkennen, ein Moratorium zu erlassen oder die Todesstrafe gar abzuschaffen. Zuletzt wurde die Todesstrafe im November 2012 vollstreckt. Landesweit sind momentan über 100 Personen zu Tode verurteilt (AA 4.6.2013).

Quellen:

[...]

5. Ethnische Minderheiten

In Afghanistan leben laut Schätzungen mehr als 31 Millionen Menschen. Davon sind 42 Prozent Pashtunen, 27 Prozent Tajiken, 9 Prozent Hazara, 9 Prozent Usbeken, 4 Prozent Aimaken, 3 Prozent Turkmenen, 2 Prozent Balochen und 4 Prozent gehören zu anderen kleineren ethnischen Gruppen (The CIA World Factbook 10.7.2013). In der neuen Verfassung Afghanistans (2004) werden Pashtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Beluchen. Pahsai, Nuristanis, Aimaken, Araber, Kirgisen, Qilbash, Gujuren, Brahuin und andere ethnische Gruppen erwähnt, die ein Recht auf die afghanische Staatsbürgerschaft haben. Aber auch die Sprache der ethnischen Gruppen wurde in die neue Verfassung aufgenommen (MRGI 7.2012).

Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 4.6.2013).

Die Pashtunen als die größte Gruppe leben Großteils im Süden und Südosten des Landes, aber auch in allen anderen Teilen des Landes; die Minderheit der Hazara lebt in der Mitte des Landes (Hazarajat) und in Kabul; die Minderheit der Usbeken lebt im Norden wie auch die turkmenische Minderheit; Aimaken leben im Westen; die Belutschen leben im Westen und Nordwesten des Landes; und die nuristanische Minderheit im Osten von Afghanistan (MRGI 7.2012).

Interethnische Ehen, im Speziellen zwischen Pashtunen und anderen Gruppen, haben die ethnischen Unterschiede zwischen den Gemeinschaften verwischt. Es gibt auch interethnische Beziehungen zwischen Tadschiken und mongolischen und turkmenischen MigrantInnen und zwischen Hazara und Usbeken (MRGI 7.2012Die Pashtunen haben mehr Sitze in beiden Häusern des Parlaments, aber nicht mehr als 50 Prozent der Gesamtsitze. Es gibt keinen Beweis, dass spezielle soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Es gibt keine Gesetze, welche die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben verhindert. Nichtsdestotrotz, beschwerten sich unterschiedliche ethnische Gruppen, dass sie keinen Zugang zu Beamtenjobs in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 19.04.2013).

[...]

6. Bewegungsfreiheit

Artikel 39 der afghanischen Verfassung (2004) besagt, dass jede/r Afghane und Afghanin das Recht hat, zu reisen und sich in irgendeinem Teil des Landes niederzulassen, mit Ausnahme von Regionen, die gesetzlich verboten sind (Afghan Embassy Poland 26.1.2004). Afghanische StaatsbürgerInnen haben das Recht frei aus und nach Afghanistan zu reisen (RAND 2012).

Zivilisten waren einer steigenden Bedrohung, Einschüchterung und Beeinträchtigung ihres Rechts in der Bewegungsfreiheit durch regierungsfeindliche Elemente ausgesetzt (UNAMA 19.2.2013).

[...]"

Zur Person des Beschwerdeführers stellte das Bundesasylamt fest, dass seine Identität nicht feststehe, er afghanischer Staatsbürger und Angehöriger der Volksgruppe der Paschai moslemisch-sunnitischen Glaubens sei. Er sei minderjährig und verfüge im Herkunftsland über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte, er sei ledig und habe keine Kinder. Das Fluchtvorbringen sei nicht glaubhaft. Es bestünden Gründe für die Annahme, dass er im Fall der Rückkehr einer Gefahr im Sinne des § 50 FPG ausgesetzt sei.

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt zur Person des Beschwerdeführers aus, dass mangels eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokumentes die Negativfeststellung zu treffen gewesen sei. Eine Beurteilung der Echtheit der vorgelegten Tazkira sei nicht möglich gewesen. Sein Geburtsdatum sei in Übereinstimmung mit dem Ergebnis der durchgeführten Untersuchungen mit XXXX angenommen worden; die zu Grunde gelegten Gutachten seien als schlüssig erachtet worden.

In Bezug auf das Fluchtvorbringen wurde ausgeführt, dass es nicht glaubhaft sei, dass sich Truppen in einem Hotel mit Essen versorgten, sondern sei vielmehr davon auszugehen, dass diese zentral in ihren Stützpunkten bzw. Unterkünften versorgt würden. Ferner habe er in widersprüchlicher Weise einmal angegeben, als Kellner nach der Schule ausgeholfen zu haben, und später, dort als Lehrling und Hilfskraft gearbeitet zu haben, und ein anderes Mal, dass er als Küchengehilfe dort gearbeitet habe. Auch würden seine Schilderungen zur Bedrohungssituation durch die Taliban nicht der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechen, weil er lediglich objektive Rahmenbedingungen dargelegt habe. Auch habe er bezüglich des "Gifts" keinerlei Angaben machen können. Ferner habe er nicht ausführen können, warum man an ihn und nicht etwa an den Koch herangetreten sei. Zudem betreibe sein Vater das Hotel noch immer, was ebenfalls gegen eine Bedrohung durch die Taliban spreche. Auch habe er in widersprüchlicher Weise angegeben, von Alingar aus die Flucht angetreten zu haben, jedoch später vorgebracht, sein Vater habe ihn ins Dorf geschickt und er habe eine Woche später die Reise angetreten. Sein Vorbingen über eine Familienfehde wegen eines Kartenspiels unter Kindern sei nicht glaubhaft, weil er dies bei der Erstbefragung nicht einmal ansatzweise angegeben habe; auch habe er angegeben, dass er selbst damit nichts zu tun habe, die Familie sei involviert. Insgesamt seien seine Angaben dazu vage und oberflächlich gewesen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer habe deswegen flüchten müssen, wenn sein Bruder und seine Familie hingegen in Afghanistan hätten bleiben können, konkrete Drohungen gegen ihn habe er ausdrücklich verneint. Zum vorgelegten Schreiben seines Vaters wurde bemerkt, dass danach der Beschwerdeführer und sein Bruder vor 15 Jahren in eine Auseinandersetzung beim Kartenspielen involviert gewesen seien, was schon in Anbetracht seines nunmehrigen Alters keinesfalls glaubhaft sei. Darüber hinaus habe der Distriktsvorsteher um Bestätigung des mit 01.10.2012 datierten Schreibens durch Dorfbewohner ersucht und ergebe sich aus verschiedenen darauf vermerkten Daten, dass es sich vermutlich um ein Gefälligkeitsschreiben handle.

Gegen diesen Bescheid erhob der minderjährige Beschwerdeführer durch seine Vertreter innerhalb offener Frist Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Es wurde ua. die Zuerkennung von Asyl beantragt.

Die Behörde habe es gänzlich unterlassen, Feststellungen zur Gefahr von Zwangsrekrutierungen zu treffen. Jede Art des Zwanges zur Zusammenarbeit mit den Taliban sie als Zwangsrekrutierung zu werten. Von einer derartigen Gefahr spreche ein aktueller Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (vom 23.08.2011). Nach den Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013 seien ua. Männer und Jungen im wehrfähigen Alter auf internationalen Schutz angewiesen; dies auf Grund ihrer Zugehörigekeit zu eienr bestimmten sozialen Gruppe oder auf Grund ihrer (vermeintlichen) politischen Gesinnung.

Zur bestehenden Blutrache mit einer anderen Familie sei die Behörde davon ausgegangen, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass ausgerechnet der Beschwerdeführer habe flüchten müssen, während seinem Bruder und seiner Familie möglich sei, in Afghanistan zu bleiben. Dabei lass die Behörde außer Acht, dass der Bruder nur alle sechs Monate heimlich nach Hause komme und es sei daher durchaus nachvollziehbar, dass die verfeindete Familie auf den Beschwerdeführer als nächsten potentiellen Feind zugreifen könne. Blutrache sei in Afghanistan ein weit verbreitetes Instrument, sich Recht zu verschaffen und Rache zu üben.

Die Behörde sei offensichtlich davon ausgegangen, dass die Voraussetzung für die Asylgewährung eine erfolgte Verfolgung sei; hingegen stelle das AsylG vielmehr auf die Gefahr der Verfolgung ab. Dem Beschwerdeführer drohe als Angehöriger der sozialen Gruppe der jungen von Ausbeutung und Zwangsrekrutierung beddrohten afghanischen Männer an, das Vorbringen des Beschwerdeführers sei asylrelevant.

Eine ergänzende Stellungnahme binnen acht Wochen wurde vorbehalten. Es folgten Ausführungen zum Refoulementschutz. Danach sei das Bedrohungspotential in Laghman beträchtlich, diese Provinz werde als Festung der Taliban nahezu Kabul gesehen.

In der ergänzenden Stellungnahme vom 21.01.2014 wurde sodann durch die Vertreter des Beschwerdeführers zusammengefasst ausgeführt, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Minderjährigen handle, allerdings kinderspezifische Standards im gegenständlichen Asylverfahren nicht eingehalten worden seien. Seitens der Behörde würden zu hohe Maßstäbe an die Darstellung der der Fluchtgeschichte angelegt; dies stimme weder mit internationalem Kinderrecht, noch mit österreichischem Recht überein. So könnten Kinder (und Jugendliche) ähnliche oder dieselben Formen von Schaden wie Erwachsene erleiden, doch erlebten sie diese anders. Neben dem Alter müssten auch Faktoren wie kinderspezifische Rechte, der Entwicklungsstand eines Kindes, sein Wissen um die Verhältnisse im Herkunftsland und/oder seine Erinnerung daran sowie seine Verletzlichkeit berücksichtigt werden, um eine korrekte Anwendung der Anspruchskriterien für den Flüchtlingsstatus zu gewährleisten. Verwiesen werde hiezu auch auf die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes Zl. B1 428.257-1/2012/4E und D4 309468-2/2008/3E. Jedoch finde sich im angefochtenen Bescheid keinerlei Hinweis, ass die Frage der besonderen Schutzwürdigkeit Minderjähriger einer besonderen Prüfung unterzogen und dementsprechend berücksichtigt worden wäre. Der Beurteilung der Behörde, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubwürdig sei, werde folgendes entgegengehalten: Die Behörde habe es unterlassen, bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit einen dem Alter des Beschwerdeführers entsprechenden Maßstab anzulegen und seine Minderjährigkeit entsprechend zu würdigen.

Weiters sei die Behörde davon ausgegangen, dass es sich bei der vorgelegten Tazkira um ein Falisfikat handle und sich hiebei auf ein Erkenntnis des Asylgerichtshofes bezogen, wonach es in Afghanistan echte Dokumente unwahren Inhalts in erheblichem Umfang gibt; dieses Argument könne von der Behörde jedoch nicht ins Treffen geführt werden, weil es sich dabei um eine reine Pauschalierung handle.

Zum Argument der Behörde, dass nicht nachvollziehbar sei, dass sich die Truppen in einem Hotel versorgen würden, hätte der Beschwerdeführer bei Erfüllung der Ermittlungspflicht durch die Behörde ausführen können, dass es üblich gewesen sei, dass diese bei den in der Provinz abgehaltenen Versammlungen zwischen den amerikanischen und afghanischen Streitkräften immer wieder im Hotel Essen bestellten, weil der Koch der Polizeidirektion nicht ausreichend Essen für so viele Leute habe zubereiten können.

Zu den angeblichen Widersprüchen hinsichtlich der Tätigkeit des Beschwerdeführers im Hotel sei darauf hinzuweisen, dass das afghanische Wort für Lehrling wortwörtlich Lehrling/Gehilfe bedeute und im Sprachgebrauch auch für Kellner verwendet werde.

Zum Vorhalt, dass nicht nachvollziehbar sei, warum die Taliban an den Beschwerdeführer und nicht an den Koch herangetreten seien, sei zu bemerken, dass nur dieser bei den Vorfällen im Hotel anwesend gewesen sei und die Taliban ihn möglicherweise ausgewählt hätten, weil er noch ein Kind war und damit für leichter beeinflussbar gehalten wurde.

Der Vorwurf, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung nichts zur Blutrache erwähnt habe, gehe ins Leere, weil er dazu nicht befragt worden sei und sich die polizeiliche Erstbefragung nicht auf nähere Fluchtgründe zu beziehen habe.

Das Argument der Behörde, dass das vom Beschwerdeführer vorgelegte Schreiben seines Vaters sein Vorbringen nicht untermauern hätte können, sei auf eine missverständliche Formulierung bzw. fehlerhafte Übersetzung zurückzuführen. Der Beschwerdeführer sei zu diesem Zeitpunkt noch viel zu klein gewesen und habe nicht gespielt.

Festzuhalten sei, dass der Beschwerdeführer seine Erlebnisse lediglich im Rahmen seiner Artikulationsfähigkeit wiedergebe. Vermeine die Behörde, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu wenig detailliert seien, hätte sie ihn diesbezüglich befragen müssen. Eine Würdigung als zu vage und allgemein könne nur dann getroffen werden, wenn der Antragsteller zum fraglichen Beweisthema (erfolglos) befragt worden sei.

Über die Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht wie folgt erwogen.

Sachverhalt:

Zur Person des Beschwerdeführers:

Der minderjährige Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger von Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Paschai und moslemisch-sunnitischen Glaubens. Er hat in Afghanistan von 2004 bis 2012 die Schule besucht und stammt aus einem Dorf im Distrikt Alingar in der Provinz Laghman, wo er bis zum fluchtartigen Verlassen Afghanistans im Juni 2012 gemeinsam mit seinen Eltern und einem Bruder im Haus des Vaters lebte. Sein Vater betrieb daneben im Zentrum des Bezirks ein Hotel, in welchem außer einem Koch noch der Beschwerdeführer als Gehilfe tätig war und auch (allein) im Hotel übernachtete. Der Beschwerdeführer wurde zwei Mal in der Nacht von den Taliban im Hotel aufgesucht und aufgefordert, das Essen für amerikanische und afghanische Soldaten sowie Polizisten, welche sich immer wieder dort verpflegten, zu vergiften, ansonsten er nicht am Leben gelassen werde. Der Beschwerdeführer hat dieser Aufforderung nicht entsprochen, weil sein eigener Bruder Angehöriger der afghanischen Armee ist, und hat seinen Vater davon informiert, welcher ihn daraufhin ins Dorf geschickt und seine Ausreise organisiert hat. Außerdem ist die Familie des Beschwerdeführers mit einer Familie im Dorf verfeindet und befürchtet der Beschwerdeführer in diesem Rahmen ebenfalls der Blutrache zum Opfer zu fallen.

Im Falle der Rückkehr nach Afghanistan besteht auch aktuell die Gefahr, dass der Beschwerdeführer durch die Taliban zwangsrekrutiert oder getötet wird. Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht nicht.

Asylausschließungsgründe sind keine zutage getreten.

Zur Situation im Herkunftsstaat:

Die im Verfahrensgang angeführten Länderfeststellungen des Bundesasylamtes werden zum Sachverhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben.

Festgestellt wird weiters, dass zwischenzeitlich keine Verbessrung der Ländersituation in Afghanistan eingetreten ist.

Entscheidungsgrundlagen:

gegenständliche Aktenlage;

Würdigung der Entscheidungsgrundlagen:

Zur Person des Beschwerdeführers:

Zur Identität

Vor dem Hintergrund des § 46 AVG - anwendbar auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß §§ 11, 38 VwGVG -, wonach "als Beweismittel alles in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist" kann die Nichtannahme der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Identität nicht ausschließlich auf die nicht mögliche Feststellung der Echtheit der vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente gestützt werden.

Dies gilt zunächst umso mehr für einen Staat wie Afghanistan, dessen Verwaltung wie den Feststellungen des Bundesasylamtes selbst zu entnehmen ist, auf einer äußerst labilen Grundlage beruht.

Der minderjährige Beschwerdeführer hat in Bezug auf sein Vorbringen zur Identität - Name, Geburtsdatum, Volksgruppenzugehörigkeit, Staatsangehörigkeit - während des gesamten Verfahrens vor der Verwaltungsbehörde, aber auch im Verfahren vor dem Asylgerichtshof und nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht keine widersprüchlichen Angaben/Eingaben getätigt, insbesondere hat er sich im gesamten Verfahren ein und desselben Vor- und Familiennamens und eines einheitlichen Geburtsdatums bedient, sodass diesbezüglich Widerspruchsfreiheit vorliegt.

In Bezug auf das Alter ist das Bundesasylamt auf der Grundlage der eingeholten ärztlichen Gutachten selbst von der minderjährigen Eigenschaft des Beschwerdeführers ausgegangen.

Im Übrigen würde man bei Aufrechterhalten der diesbezüglich Ansicht der Verwaltungsbehörde insofern in einen unauflösbaren Widerspruch geraten, als das Bundesasylamt zwar den Namen des Beschwerdeführers nicht als Sachverhalt feststellt, ohne weitere Angabe von Gründen jedoch die Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit annimmt. Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern diese Annahme einzig und allein auf der Grundlage der Angaben des Beschwerdeführers anzunehmen ist, der Name und das Alter des Beschwerdeführers jedoch nicht. Hinsichtlich letzteren Umstandes, da die Verwaltungsbehörde, wie bereits angemerkt, selbst von der Minderjährigen-Eigenschaft des Beschwerdeführers ausging.

In diesem Sinne war also aufgrund der entsprechend glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers im Zusammenhalt mit der vorgelegten Tazkira von einer ausreichenden Bescheinigung der Identität auszugehen.

Zum Fluchtvorbringen:

Die von der Verwaltungsbehörde angenommenen Gründe für die Nichtannahme der Glaubwürdigkeit in dieser Hinsicht erweisen sich zum Teil als nicht stichhältig bzw. erklärbar:

Das Argument der Behörde, dass nicht glaubhaft sei, dass sich die Truppen in einem Hotel mit Essen versorgten, sondern vielmehr davon auszugehen sei, dass diese zentral in ihren Stützpunkten versorgt worden, ist nicht durch entsprechende Länderfeststellungen gestützt, stellt daher lediglich eine Vermutung dar und kann daher die Glaubwürdigkeit des Vorbringens nicht erschüttern.

Die vermeintlichen Widersprüche in Bezug auf die Tätigkeit des Beschwerdeführers können sich durchaus aus dem Sprachgebrauch in Afghanistan ergeben. Darüber hinaus ist es nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichtes auch nicht auschlaggebend, in welcher Art von Tätigkeit der Beschwerdeführer im Hotel beschäftigt war.

Dass der Beschwerdeführer die Beweggründe der Taliban dafür nicht nennen kann, dass man ausgerechnet an ihn herangetreten ist, ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts kein Grund, um an der Glaubwürdigkeit seines Vorbringens zu zweifeln, weil ihm diese Gründe naturgemäß verborgen bleiben, sofern sie ihm nicht von den Taliban mitgeteilt worden sind. Außerdem war er nach seinen Angaben manchmal der Einzige, welcher im Hotel übernachtete, während sein Vater und der Koch zu Hause übernachteten.

Auch wenn dem Sachverhaltssegment "Außerdem ist die Familie des Beschwerdeführers mit einer Familie im Dorf verfeindet und befürchtet der Beschwerdeführer in diesem Rahmen ebenfalls der Blutrache zum Opfer zu fallen" hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft keine schlagende Bedeutung mehr zukommt - siehe rechtliche Beurteilung -, so erscheint dieser Vorbringensteil selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, nicht den Kern des Fluchtvorbringens (Furcht vor den Taliban) zu betreffen, für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit in persönlicher Hinsicht als nicht unbeachtlich:

Dass sein Vorbringen über das Bestehen einer Familienfehde aber nicht glaubhaft sei, weil er dieses bei der Erstbefragung nicht erwähnt habe, ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, da der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt vorgebracht hatte, dass bei seiner Erstbefragung nicht alles aufgeschrieben worden sei, was er gesagt habe und der Dolmetscher ihn auf weitere Gelegenheiten verwiesen habe. Außerdem hat sich die Erstbefragung gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Weiters hat der Beschwerdeführer angegeben, dass sein Bruder nur alle sechs Monate heimlich nach Hause kommt, weshalb es nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts durchaus möglich erscheint - ohne aber weitere tiefgehendere Überlegungen (wegen mangelnder rechtlicher Beachtlichkeit) anstellen zu müssen -, dass die verfeindete Familie auf den heranwachsenden Beschwerdeführer als nächstes zugreifen könnte, selbst wenn es (noch) keine konkreten Drohungen gegen ihn gegeben hat. Schließlich hat der Beschwerdeführer ein Beweismittel beigebracht, welchem jedenfalls zu entnehmen ist, dass sich der Vater deswegen an die Distriktsleitung gewendet hat, weshalb nicht ohne weiteres vom Nichtbestehen dieser Fehde ausgegangen werden kann. Der Beschwerdeführer hat auch vorgebracht, dass die Behörde informiert sei, aber nichts unternehmen könne, weil sie keinen Zugang zum Dorf habe.

Übereinstimmend mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Länderfeststellungen, dass mehr als 70 Prozent der (sicherheitsrelevanten) Vorfälle im südlichen, südöstlichen und östlichen Teil des Landes verzeichnet wurden und die Heimatprovinz des Beschwerdeführers als Festung der Taliban anzusehen ist, sodass sich daraus die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der afghanischen Behörden nicht ableiten lässt.

Ganz allgemein jedoch ist im Zusammenhang mit den Angaben des Beschwerdeführers anzuführen, dass das Bundesasylamt das jugendliche Alter des Beschwerdeführers anlässlich der geschilderten Vorfälle bzw. bei der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem Bundesasylamt nicht ausreichend genug ins Kalkül zog. Den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde kann nicht wirksam entgegengetreten werden.

Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes ist daher entgegen der Einschätzung des Bundesasylamtes auch nicht ersichtlich, dass "der Beschwerdeführer lediglich objektive Rahmenbedingungen dargelegt hätte", zumal der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seines damaligen Alters vor dem Bundesasylamt umfangreiche und detaillierte Angaben zu seinem Fluchtvorbringen erstattete, welche sich zudem vor den getroffenen Länderfeststellungen als plausibel erweisen. Er wurde wiederholt zu den Vorfällen befragt und er hat diese jeweils im Rahmen einer freien Erzählung von sich aus geschildert, wobei er zum "Gift" befragt angegeben hat, dass ihm dieses zur Verfügung gestellt worden wäre.

Vor dem Hintergrund der im Rahmen einer Glaubwürdigkeitsprüfung vorzunehmenden Gesamtbetrachtung erweist sich sohin das Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht unglaubwürdig.

In diesem Sinne war daher das zwar nicht bewiesene, aber doch ausreichend bescheinigte Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als Sachverhalt zugrunde zu legen.

Aus dem Strafregisterauszug leitet sich die Sachverhaltsfeststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden ist, ab.

Die Aktenlage liefert ein ausreichendes Bild in Bezug auf den Beschwerdeführer; eine ergänzende Befragung im Rahmen einer Verhandlung war daher nicht mehr notwendig.

Zur Situation im Herkunftsstaat:

Die oben im Verfahrensgang angeführten Sachverhaltsfeststellungen der Verwaltungsbehörde zur Situation in Afghanistan haben auch zwischenzeitlich keine Änderung zum Positiven erfahren. Weiterhin sind die Taliban, wie zahlreichen Ländermaterialien der Staatendokumentation als auch den als notorisch anzusehenden Medienberichten zu entnehmen ist, in weiten Teilen des Landes sehr aktiv. Die Bombenanschläge in Kabul Anfang dieses Jahres lassen auch die ohnehin nicht als stabil einzuschätzende Sicherheitssituation in der Hauptstadt Afghanistans mehr als fragil erscheinen. Selbst wenn man eine derartige annehmen sollte, ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer nach den übrigen Länderfeststellungen (bereits der Verwaltungsbehörde) und gemessen an seinem bisherigen Lebensmittelpunkt die Hauptstadt des Herkunftsstaates als effektive "Fluchtalternative" nützen könnte. Weitere Anschläge und Zwangsrekrutierungen von Jugendlichen durch die Taliban - insbesondere in deren gebietsmäßigen "Hochburgen" sind daher sehr wahrscheinlich.

Vor dem Hintergrund einer im Ergebnis nicht nachhaltig veränderten Ländersituation war daher auch in dieser Hinsicht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung aufgrund geklärter Aktenlage Abstand zu nehmen.

Rechtliche Beurteilung:

Mit 01.01.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl-Verfahrensgesetz (BFA-VG) und das Fremdenpolizeigesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012 in Kraft getreten.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 11 VwGVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gemäß §75 Abs. 19 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG 2005 enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG 2005 idgF samt jenen Normen, auf welche das AsylG 2005 verweist, anzuwenden.

Letzteres insofern in der geltenden Fassung, als der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz am 28.07.2012 gestellt hat.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art.1 Abschnitt A Z2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Gemäß Abs. 3 leg.cit ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder

2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.

Gemäß Abs. 5 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0370). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 23.09.1998, Zl. 98/01/0224). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (vgl. zur der Asylentscheidung immanenten Prognose VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH v. 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

Im Falle des minderjährigen afghanischen Beschwerdeführers ist aufgrund der Sachverhaltslage sohin davon auszugehen, dass er, welcher aufgrund der von ihm glaubwürdig dargebrachten Verfolgungs- und Bedrohungssituation Afghanistan (aus Furcht vor der Zwangsrekrutierung bzw. Gefährdung an Leib/Leben durch die Taliban) verlassen hat, im Falle der Rückkehr immer noch dieser Verfolgungssituation ausgesetzt ist und der afghanische Staat auch aktuell nicht in der Lage bzw. willens ist, ihm ausreichend Schutz davor zu bieten.

Der Beschwerdeführer ist zusätzlich aufgrund des von ihm gesetzten Verhaltens, nämlich durch seine Weiterung, mit den Taliban zusammenzuarbeiten, weil auch sein eigener Bruder Angehöriger der afghanischen Armee ist, als (politischer und/oder religiöser) Gegner der radikalen Gruppierung der Taliban anzusehen und droht ihm aus politischen Gründen Verfolgung.

Aus politischen Gründen deshalb, da diese radikale Gruppierung eine Änderung des Staates in ihrem Sinne - Einführung eines Gottesstaates auf der Grundlage islamischer Prinzipien, insbesondere der Scharia - anstreben und der Beschwerdeführer durch sein Verhalten eine gegenüber diesen Islamisten feindliche Gesinnung an den Tag legte. Somit ist der Beschwerdeführer als politischer Gegner anzusehen und drohen ihm von dieser Gruppierung Verfolgungsmaßnahmen in von ihm vorgebrachten Ausmaß -, welche wie bereits angeführt, der Staat Afghanistan aktuell nicht in der Lage ist, hintanzuhalten (vgl. AsylGH C17 416919-1/2010/6E, vom 05.11.2013).

Es liegt somit im Falle des minderjährigen Beschwerdeführers eine aktuelle Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt AZ 2 GFK vor. Vor dem Hintergrund der aktuellen Verhältnisse in Afghanistan kann der Beschwerdeführer auch in keinem anderen Teil des Herkunftsstaates ausreichend Schutz finden: Zu seinen Verwandten in der Heimatprovinz kann er wegen der dort bestehenden Präsenz der Taliban und der Blutfehde nicht zurückkehren. In Kabul hat der minderjährige Beschwerdeführer noch nie gelebt und er verfügt dort auch nicht über familiären Anschluss.

Auf die Frage, welche allfällige rechtliche Relevanz der ins Treffen geführten Blutfehde zukommt, brauchte nicht mehr eingegangen zu werden, da der Flüchtlingsbegriff bereits aufgrund der wohl begründeten Furcht vor Verfolgung vor den Taliban erfüllt ist.

Da keine Asylausschließungsgründe zutage getreten sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG insofern nichtzulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.

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