BVwG I402 2009394-1

I402 2009394-1Tribunal Administrativo Federal12 de ago. de 2014

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Regest

Fristversäumung, Verbesserungsauftrag, Vollmacht, Wiederaufnahme

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BVwG I402 2009394-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:I402.2009394.1.00

Spruch

I402 2009394-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Einzelrichter über den im Namen von XXXX durch Dr. Gertrud BROGER, Arbeiterkammer Vorarlberg, Geschäftsstelle Dornbirn, 6850 Dornbirn, eingebrachten Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 26.04.2013, GZ BMASK-428707/0001-II/A/3/2012, abgeschlossenen Verfahrens beschlossen:

A)

Das Anbringen wird gemäß § 10 Abs. 2 und § 13 Abs. 3 AVG iVm. § 17 VwGVG zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Mit Schreiben vom 19.05.2014 wurde - erkennbar - im Namen von

XXXX ein von Dr. Gertrud BROGER (Geschäftsstelle Dornbirn der Arbeiterkammer Vorarlberg) unterfertigter Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 26.04.2013, GZ BMASK-428707/0001-II/A/3/2012, abgeschlossenen Verfahrens gestellt. Dieser Antrag wurde bei der Vorarlberger Gebietskrankenkasse eingebracht, von dieser mit Schreiben vom 17.06.2014 zur Weiterleitung an das Bundesverwaltungsgericht adressiert und (somit außerhalb der zweiwöchigen Frist nach § 32 Abs. 2 VwGVG iVm. § 3 Abs. 6 VwGbk-ÜG) zur Post gegeben und langte beim Bundesverwaltungsgericht am 23.06.2014 ein.

2. In dem mit dem rechtskräftigen Bescheid abgeschlossenen Verfahren war der Antragsteller (laut der in diesem Verfahren abgegebenen Vollmachtsbekanntgabe) durch mehrere namentlich genannte Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen der Arbeiterkammer Vorarlberg vertreten. Die Vollmachtsbekanntgabe erfolgte (unter gleichzeitiger Vorlage einer Vollmachtskopie) in diesem Verfahren bereits anlässlich des verfahrenseinleitenden Antrags an die Vorarlberger Gebietskrankenkasse vom 30.01.2012 sowie neuerlich anlässlich des Einspruchs gegen den von der Vorarlberger Gebietskrankenkasse erlassenen Bescheid vom 02.03.2012. Im Einspruch lautete die Vollmachtsbekanntgabe wie folgt: "[Beschwerdeführer] vertreten durch: Dr. Andreas Kickl, Mag. Wolfgang Bahl LL.M., Mag. Volker Ausserer, Kammer für Arbeiter uind Angestellte Vorarlberg, Geschäftsstelle Bregenz". Der Name der nunmehrigen Einschreiterin scheint dort nicht auf.

3. Die dem (damals) verfahrenseinleitenden Antrag beigelegte Vollmacht hatte folgenden Wortlaut:

"Vollmacht

Welche ich (wir),

Dr. Andreas Kickl

Mag. Wolfgang Bahl LL.M.

Mag. Volker Ausserer

Dr. Klaus Holbach

Dr. Christian Maier

Mag. Alexander Nussbaumer

Dr. Tamara Thöny

Kammer für Arbeiter und Angestellte für Vorarlberg

Erteile(n) und sie damit ermächtige(n), mich (uns) und meine (unsere) Erben in allen Arbeits- und sozialrechtlichen Angelegenheiten, einschließlich der Steuerangelegenheiten, sowohl vor Gerichts-, Verwaltungs- und Finanzbehörden als auch außerbehördlich zu vertreten, Prozesse anhängig zu machen und davon abzustehen, Zustellungen aller Art, insbesondere auch Klagen und Urteile anzunehmen, Vertretungen zu begehren und zu leisten, Rechtsmittel aller Art zu ergreifen und zurückzuziehen, Exekutionen und einstweilige Verfügungen zu erwirken und abzuschließen, Geld und Geldeswert zu beheben, in Empfang zu nehmen und darüber rechtsgültig zu quittieren, sich auf schiedsrichterliche Entscheidungen zu einigen und Schiedsrichter zu wählen, bei Konkurs- oder Ausgleichsverhandlungen den Masse- bzw. Ausgleichsverwalter und die Gläubigerausschüsse zu wählen, Treuhänder und Stellvertreter mit gleicher oder minder ausgedehnter Vollmacht zu bestellen und überhaupt alles vorzukehren, was er für nützlich und notwendig erachten wird.

Zugleich verspreche(n) ich (wir), seine und seines Substituten im Sinne dieser Vollmacht unternommenen Schritte und Maßnahmen zu genehmigen."

4. Die im nunmehrigen Antrag auf Wiederaufnahme als Vertreterin auftretende Einschreiterin scheint in dieser Vollmachtsurkunde nicht auf.

5. Anlässlich des Wiederaufnahmeantrags erfolgte insofern erkennbar ein Auftreten "für" den Bescheidadressaten, als die Einschreiterin in ihrer Eigenschaft als Funktionärin der Arbeiterkammer Vorarlberg auftrat (also in einer Eigenschaft für die sie regelmäßig als Vollmachtsnehmerin einschreitet) und ausdrücklich im Interesse (dem ersten Anschein nach namens des Betreffenden) einschritt.

6. Das Bundesverwaltungsgericht forderte die Einschreiterin angesichts dieser Umstände (zunächst formlos per E-Mail vom 22.07.2014, sodann mit Verbesserungsauftrag vom 24.07.2014 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen des § 13 Abs. 3 AVG) zur Vorlage des Nachweises über ihre Bevollmächtigung auf.

7. Die Einschreiterin teilte dem Bundesverwaltungsgericht (in Beantwortung des E-Mails vom 22.07.2014) zunächst mit, dass "eine Vollmacht betreffend [den Antragsteller] der Arbeiterkammer, Geschäftsstelle Dornbirn in dieser Causa nicht vor[liegt]". In Beantwortung des förmlichen Verbesserungsauftrags vom 24.07.2014 legte die Einschreiterin sodann die oben wörtlich wiedergegebene Vollmachtsurkunde vor und teilte mit, dass hiermit die vom Antragsteller unterfertigte Vollmacht vorgelegt werde, "die er der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Vorarlberg erteilt und in der Geschäftsstelle Bregenz unterschrieben hat, die auch die erforderlichen rechtlichen Schritte für Herrn [Name des Antragstellers] eingeleitet hat".

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Einschreiterin, Dr. Gertrud BROGER, hat im Namen von XXXX den im Verfahrensgang beschriebenen Antrag vom 19.05.2014 auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Bundesministers für Arbeit. Soziales und Konsumentenschutz vom 26.04.2013, BMASK-428707/0001-II/A/2012, eingebracht. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Einschreiterin mit Schreiben vom 24.07.2014, ihr zugestellt am 29.07.2014 aufgefordert, den Nachweis der Bevollmächtigung innerhalb einer Woche vorzulegen. Dabei erfolgte der Hinweis darauf, dass das Anbringen bei ungenutztem Verstreichen der Frist zurückgewiesen wird. Ein Nachweis der Bevollmächtigung der Einschreiterin durch XXXX ist nicht erfolgt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt und den eindeutigen Angaben der Einschreiterin.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zurückweisung des Anbringens

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 9 Abs. 1 BVwGG sieht vor, dass der Vorsitzende die Geschäfte des Senates leitet und das Verfahren bis zur Verhandlung führt, und dass "die dabei

erforderlichen Beschlüsse ... keines Senatsbeschlusses [bedürfen]".

Ob diese Vorschrift auch auf Beschlüsse über Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens anwendbar ist (die Erläuterungen nennen als Anwendungsbeispiele "insbesondere die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung, gegebenenfalls über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und über die Gewährung eines Verfahrenshilfeverteidigers", vgl. RV 2008 BlgNR, 24. GP), kann dahingestellt bleiben, weil der Bundesgesetzgeber für die hier einschlägige Verwaltungsmaterie in § 414 Abs. 2 ASVG zwar (für bestimmte Rechtssachen) Senatszuständigkeiten vorgesehen hat, dies jedoch nur auf Antrag einer Partei. Da ein solcher Antrag nicht vorliegt, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der vorliegenden Rechtssache durch Einzelrichter.

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 leg.cit. sind die §§ 10 und 13 AVG sinngemäß anwendbar.

3.3. In welcher Erledigungsform das Verwaltungsgericht über die Zurückweisung eines durch einen nicht bevollmächtigten Einschreiter für einen Dritten eingebrachten Antrags auf zu entscheiden hat, ist nicht ausdrücklich geregelt. Die allgemeine Systematik des VwGVG lässt aber erkennen, dass rein prozessrechtliche Erledigungen, mit denen nicht in dem Sinn "die Rechtssache erledigt" wird, dass über die "Beschwerde" entschieden wird (vgl. § 28 Abs. 1 VwGVG), mit Beschluss ergehen sollen.

3.4. Gemäß § 10 Abs. 1 AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.

§ 10 Abs. 2 AVG ist zu entnehmen, dass sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht richten; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG von Amts wegen zu veranlassen. Nach § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

3.5. Die von der Einschreiterin vorgelegte Vollmachtsurkunde weist die Bevollmächtigung einzelner für die Arbeiterkammer Vorarlberg tätiger Personen nach, nicht aber die Bevollmächtigung der Einschreiterin. Eine auf den Namen der Einschreiterin lautende Unterbevollmächtigung durch die in der Vollmacht namentlich genannten Personen wurde nicht nachgewiesen. Aus der Vollmacht geht auch nicht hervor, dass der darin genannte Vollmachtgeber die Arbeiterkammer Vorarlberg als solche bevollmächtigt hätte, weil sich die in der Urkunde verwendeten Formulierungen in grammatikalischer Hinsicht deutlich auf die in der Urkunde als Vollmachtnehmer angeführten natürlichen Personen beziehen (vgl. zB die Wendung "zugleich verspreche(n) ich (wir), seine und seines Substituten im Sinne dieser Vollmacht unternommenen Schritte und Maßnahmen zu genehmigen"). Diese Auslegung liegt auch deswegen nahe, weil die Wortfolge "Kammer für Arbeiter und Angestellte Vorarlberg" vom Schriftbild her nicht gleichwertig mit den Namen der genannten Personen aufscheint, sondern davon abgehoben und etwas weiter unten steht, was objektiv den Eindruck hinterlässt, dass damit nur zum Ausdruck gebracht wird, dass die genannten Personen der Arbeiterkammer Vorarlberg organisatorisch zuzuordnen sind, nicht aber, dass auch die Kammer selbst Vollmachtnehmerin ist. Dies liegt auch deswegen nahe, weil es im Fall der Bevollmächtigung der Arbeiterkammer selbst wenig Sinn ergäbe, in der Vollmacht zusätzlich auch noch einzelne ihrer Funktionäre anzuführen. Für diese Deutung spricht ferner auch der Umstand, dass die Einschreiterin, die der Geschäftsstelle Dornbirn der Arbeiterkammer Vorarlberg zuzuordnen ist, in Beantwortung der ersten Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts mitgeteilt hat, dass der Arbeiterkammer, Geschäftsstelle Dornbirn, keine Vollmacht erteilt wurde. Schließlich spricht dafür auch, dass es sich bei dieser Vollmacht offenkundig um den Anwendungsfall eines Prozessvollmachtsformulars handelt, das insbesondere auch für die Prozessführung in arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren konzipiert ist; dafür kommt nach dem Gesetz aber nur die Bevollmächtigung der einzelnen Funktionäre als physische Personen in Betracht, nicht aber die Bevollmächtigung der Interessenvertretung selbst (vgl. OGH 29.05.1991, 9 ObA 68/91).

3.6. Da die Einschreiterin dem gemäß § 10 iVm. § 13 Abs. 3 AVG und § 17 VwGVG erteilten Auftrag nicht durch entsprechenden Nachweis ihrer Bevollmächtigung nachgekommen ist, war ihr Anbringen zurückzuweisen.

3.7. Von einer mündlichen Verhandlung nimmt das Bundesverwaltungsgericht Abstand. Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur der § 67d Abs. 1 und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 17 und 29, mwH). Die vorliegende Entscheidung lautet auf Zurückweisung des Anbringens, mit dem ein Antrag auf Wiederaufnahme gestellt wurde. Eine zurückweisende Entscheidung, in der nur darüber abgesprochen wird, ob ein Rechtsbehelf zulässig ist, nicht aber über die Sache selbst, ist aus Sicht des Art. 6 EMRK (und insofern gilt Gleiches für Art. 47 GRC) keine - inhaltliche - Entscheidung. Die Verfahrensgarantie des "fair hearing" iSd. Art. 6 Abs. 1 EMRK kommt nicht zur Anwendung, wenn einer Entscheidung in der Sache Prozesshindernisse entgegenstehen (vgl. VfSlg. 17.063/2003, mwN; VwGH 27.07.2007, 2006/10/0054, 27.07.2007, 2006/10/0240, VwSlg. 17.248 A/2007, VwGH 27.09.2007, 2006/07/0066, 16.12.2009, 2009/12/0030, 11.10.2011, 2010/05/0115, 15.11.2011, 2010/05/0065). Die der Entscheidung zugrunde liegenden Fakten sind unstrittig und unschwer aus dem Akteninhalt und dem Vorbringen der Einschreiterin ableitbar; dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu einer weiteren Klärung beigetragen hätte, ist nicht anzunehmen. Bei dieser Ausgangslage liegt eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Sinne des Gesetzes, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass die einschlägigen Normen des VwGVG auf die entsprechende Rechtslage nach §§ 10 und 13 AVG verweisen, ist schon dem Wortlaut nach völlig klar, darüber hinaus weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weder ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (zB VwGH 27.01.2009, 2008/22/0879; VwGH 07.07.2009, 2007/18/0021; VwGH 09.09.2009 2004/10/0116; VwGH 21.05.2012, 2008/10/0085), weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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