BVwG W161 1412197-2

W161 1412197-2Tribunal Administrativo Federal11 de ago. de 2014

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Regest

Integration, Privatleben, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig

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BVwG W161 1412197-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W161.1412197.2.00

Spruch

W161 1412197-2/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN über die Beschwerden der

1. XXXX StA Kenia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.11.2011, Zl. 06 10.626-BAG,

2. des XXXX, StA Kenia, vertreten durch die Kindesmutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.12.2011,

Zl. 07 09.222-BAG,

3. der XXXXStA Kenia, vertreten durch die Kindesmutter XXXX gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.11.2011,

Zl. 09 15.070-BAG,

alle vertreten durchXXXX zu Recht erkannt:

A)

In Erledigung des Spruchpunktes III. der Bescheide wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 Satz 1 1. Fall AsylG 2005 iVm § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG jeweils auf Dauer unzulässig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

I. 1. Die Erstbeschwerdeführerin (in Folge 1. BF) brachte nach ihrer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 06.10.2006 einen Asylantrag ein.

2. Bei ihrer Erstbefragung vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, am 06.10.2006 gab die 1.BF an, sie hätte ihren Heimatort am 13.09.2006 verlassen und sei mit dem Schiff und dem LKW bis Österreich gelangt. Über die genaue Reiseroute könne sie keine Angaben machen. Als Fluchtgrund gab sie an, ihre Beschneidung sei unmittelbar bevorgestanden und habe sie aus diesem Grund beschlossen, zu fliehen. Auf dem Schiff sei sie in der Folge von fünf Besatzungsmitgliedern vergewaltigt worden, das wäre der Preis für ihre Fahrt gewesen.

3. Bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, am 16.10.2006 gab die 1. BF an, in Kenia sei es Tradition, dass die Eltern bestimmen, wen man heirate und das man vor seinem 18. Geburtstag Beschnitten werde. Auch ihre Eltern hätten sich für ihre Beschneidung ausgesprochen und hätte ihre Mutter sie zu diesem Zweck zu einem Camp gebracht. Sie sei in der Folge von dort weggelaufen. Sie habe gegen die Tradition verstoßen und müsste sie sich bei einer Rückkehr nach Kenia beschneiden lassen, um dort leben zu können.

4. Bei einer weiteren Einvernahme am 11.04.2007 gab die 1. BF an, sie habe keinen Kontakt mit ihre Eltern oder anderen Personen in der Heimat. Sie habe ihren derzeitigen Lebensgefährten XXXXin Traiskirchen kennengelernt. Ihr Fluchtgrund sei die bevorstehende Beschneidung gewesen. Außer ihrem Lebensgefährten habe sie keine familiären Bindungen in Österreich.

5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.04.2007, Zl. 06 10.626-BAG, wurde I. der Asylantrag der 1. BF gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl I 100/2005 idgF, abgewiesen und II. gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Heimatstaat Kenia nicht zuerkannt. In Spruchpunkt III. wurde die Genannte

gem. § 10 Abs. 1 Z. 2 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kenia ausgewiesen.

6. Am XXXX wurde der Sohn der Erstbeschwerdeführerin, XXXX (Zweitbeschwerdeführer, in Folge: 2. BF) in XXXX geboren. Vater ist laut Geburtsurkunde XXXX (siehe Geburtsurkunde Standesamt XXXX,

Nr. XXXX).

Die 1. BF brachte als Mutter des 2. BF am 04.10.2007 für diesen einen Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen des Familienverfahrens ein.

7. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.01.2008 wurde der Antrag des Zweitbeschwerdeführers auf internationalen Schutz gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl I. 100/2005 idgF abgewiesen und diesem der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Weiters wurde ihm gemäß § 8 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Kenia nicht zuerkannt und der Genannte gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kenia ausgewiesen.

8. Die Drittbeschwerdeführerin (in Folge: 3. BF), XXXX geboren. Ihr Vater ist ebenfalls XXXX (siehe Geburtsurkunde Standesamt XXXX, Nr. XXXX).

Die 1. BF stellte für diese als gesetzliche Vertreterin am 03.12.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen des Familienverfahrens gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 AsylG.

9. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.03.2010 zur Zahl: 09 15.070-BAG wurde der Antrag der 3. BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBL I. Nr. 100/2005 idgF abgewiesen, ihr Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Kenia gemäß

§ 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und diese gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kenia ausgewiesen.

10. Gegen diese Bescheide wurde von allen drei Beschwerdeführern fristgerecht Beschwerde erhoben.

11. Jeweils mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.04.2011 wurden die bekämpften Bescheide der 1. BF zu GZ 8A 311.500-1/2008/8E und der 3. BF zu GZ 8A 412.197-1/2010/4E gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 34 Abs. 4 AslyG 2005 behoben.

Der den 2. BF betreffende Bescheid wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.11.2011 zu GZ A12 317.639-1/2008/2E ebenfalls gemäß § 66 Abs. 2 AVG IVm § 34 Abs. 4 AsylG 2005 behoben.

12. Am 06.07.2011 folgte eine neuerliche niederschriftliche Einvernahme der 1. BF vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz. Sie gab an, sie habe jetzt zwei Kinder. Sie könne nicht arbeiten oder studieren, sie sei HIV-positiv und versuche das Beste daraus zu machen. Sie habe mit der Studienberechtigungsprüfung begonnen. Sie habe mit einem Verein einen Ball in XXXX organisiert und nehme auch an Veranstaltungen der katholischen Gemeinde in XXXX teil.

13. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.11.2001 wurde der Antrag der 1. BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kenia nicht zuerkannt und diese gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kenia ausgewiesen.

Mit Bescheid vom selben Tag erging eine inhaltlich gleichlautende Entscheidung des Bundesasylamtes in Bezug auf die 3. BF zur Zl. 06 10.626-BAG. Mit Bescheid vom 23.12.2011 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des 2. BF zur Zahl 07 09.222-BAG gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und der 2. BF gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kenia ausgewiesen.

14. Gegen die genannten Bescheide wurde jeweils fristgerecht Beschwerde erhoben.

Die 1. BF verweist in ihrer Beschwerde insbesondere darauf, dass ihre Abschiebung einen massiven Eingriff in ihr Privat- und Familienleben bedeuten würde. Durch die Ausweisung würde es zu einer dauerhaften Trennung mit ihrem Lebensgefährten und ihren Kindern kommen. Der Lebensgefährte stamme aus der Demokratischen Republik Kongo, sie selbst aus Kenia. Aus faktischen und rechtlichen Gründen wäre eine Zusammenführung der 1. BF mit ihrem Lebensgefährten und dem Vater ihrer Kinder in beiden Staaten unmöglich.

In der Folge wurden unter einem folgende Dokumente vorgelegt:

Bestätigung des städtischen Kindergartens XXXX über den Kindergartenbesuch des 2. BF,

Bestätigung des XXXX über die Teilnahme der 1. BF an einem Projekt des XXXX,

Bestätigung der XXXX über die Mitarbeit der 1. BF,

ein Unterstützungsschreiben einer Mitarbeiterin des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten,

Auszug aus dem Geburtenbuch betreffend die 3. BF,

Bestätigung über die Absolvierung der Prüfung auf dem Niveau B1 betreffend die 1. BF,

Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme der 1. BF an einem Kurs Deutsch als Fremdsprache - Fortgeschrittene III,

Vereinbarung über ehrenamtliche Mitarbeit der 1. BF im XXXXXXXX,

Bestätigung über die Ausstellung einer Beschäftigungsbewilligung für die 1. BF,

15. Mit Schriftsatz vom 05.05.2014 wurden die Beschwerden zu den Spruchpunkten I. und II. zurückgezogen.

16. Aus einer aktuellen Strafregisterauskunft ergibt sich die strafgerichtliche Unbescholtenheit der 1. BF. Diese lebt mit dem Vater ihrer Kinder XXXX im gemeinsamen Haushalt und bezieht Grundversorgung.

17. Der Lebensgefährte der 1.BF und Vater des 2. BF und der 3. BF, XXXX, StA Demokratische Republik Kongo beantragte am 10.07.2006 die Gewährung von Asyl in Österreich.

Sein Antrag wurde zuletzt mit Bescheid vom 04.11.2011 zu

Zl. 06 07.154-BAG ebenfalls abgewiesen, diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und der Genannte in die Demokratische Republik Kongo ausgewiesen.

Auch gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tage zu GZ W 161 1311563-2/9E wurde die Rückkehrentscheidung in Bezug auf XXXX gemäß § 75 Abs.20 Satz 1, 1.F.AsylG 2005 iVm § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen:

Der soeben dargestellte Verfahrensgang wird als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt.

Die 1. BF befindet sich seit ihrer Einreise am 05.10.2006 durchgehend in Österreich. Sie lernte hier ihren nunmehrigen Lebensgefährten und Vater ihrer Kinder, XXXXkennen. Der Beziehung entstammen zwei gemeinsame Kinder, der 2. und die 3. BF.

Die 1. BF sowie ihr Lebensgefährte sind in Österreich gerichtlich unbescholten, weisen beide überdurchschnittliche Deutschkenntnisse auf und liegt sowohl bei der 1. BF als auch bei ihrem Lebensgefährten eine sehr gelungene Integration in die österreichische Gesellschaft vor, die sich auch durch ein überdurchschnittliches soziales Engagement zeigt.

Die beiden Kinder, der 2. BF und die 3. BF sind in Österreich geboren und besuchen hier Kindergarten bzw. die Schule. Beide Kinder befinden sich seit ihrer Geburt durchgehend in Österreich und sind hier bestens sozial integriert.

Die (überlange) Dauer des anhängigen Asylverfahrens ist auf Verzögerungen zurückzuführen, welche den Behörden zuzurechnen sind.

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt und den vorgelegten Urkunden.

Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig:

Die beschwerdeführenden Parteien brachten am 06.10.2006, am 04.10.20007 und am 03.12.2009 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein. Die erstinstanzlichen Entscheidungen ergingen am 04.11.2011 bzw. am 23.12.2011.auf Grundlage des AsylG 2005, BGBl I. Nr. 100/2005 idgF.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBl I 144/2013, sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1.1.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen. Da das vorliegende Verfahren mit Ablauf des 31.12.2013 noch anhängig war, handelt es sich um einen sog. Übergangsfall, welcher in den Anwendungsbereich des § 75 Abs. 19 AsylG fällt.

§ 75 Abs. 20 AsylG lautet:

"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf An-träge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisen-den Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."

Gemäß § 75 Abs. 20 Satz 1 AsylG hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Übergangsverfahren nach Abs. 19, in dem es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt (Z 1), zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist (1. Fall) oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird (2. Fall).

Da die Partei ihre Beschwerde gegen Spruchpunkte I. und II. der erstinstanzlichen Entscheidung mit Schreiben vom 25.06.2014 zurückzog, sind diese beiden Spruchpunkte bereits in Rechtskraft erwachsen. In der gegenständlichen Entscheidung ist sohin lediglich über die Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) - vormals Ausweisungsentscheidung - abzusprechen.

Durch die Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des Bescheides liegt im Ergebnis eine § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG vergleichbare Situation vor.

Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung unter anderem einer Rückkehrentscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist, auch wenn durch diese Entscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird.

Nach Abs. 2 sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Art. 8 EMRK beinhaltet das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und lautet folgendermaßen:

"(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."

Das Familienleben iSd Art. 8 EMRK umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben oder in deren gegenseitigen Beziehungen ein Abhängigkeitsverhältnis besteht; das Verhältnis zwischen Eltern und Kindern ("Kernfamilie") aber auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR, ÖJZ 1996, 834; zu den Beziehungen von Müttern und Vätern zu unehelichen Kindern siehe EGMR, Marckx, EuGRZ 1979, 454; zu den Beziehungen zwischen unehelichen Kindern, die bei der Mutter leben, zu Vätern, die nicht mehr mit der Mutter zusammenleben, EGMR, ÖJZ 2002, 71; zu den Beziehungen von Großeltern zu Enkelkindern VfSlg 13.629/1993; EGMR, ÖJZ 2002, 74). Nach dem EGMR beschränkt sich der Begriff der Familie nicht auf Beziehungen, die auf eine Ehe gegründet sind, sondern kann auch andere de facto-"Familien"bande umfassen, in welchen die Parteien außerhalb einer Ehe zusammenleben. Ein Kind, das außerhalb einer solchen Beziehung geboren wurde, ist ipso iure Teil dieser "Familien"einheit vom Augenblick seiner Geburt an und durch deren bloßes Faktum. Daher besteht zwischen dem Kind und seinen Eltern ein Band, das einem Familienleben gleichkommt. Weiters bildet der wechselseitige Genuss von Elternteil und Kind an der Gesellschaft des jeweils anderen ein grundlegendes Element des Familienlebens, selbst wenn die Beziehung zwischen den Eltern zerbrochen ist; innerstaatliche Maßnahmen, welche diesen Genuss behindern, laufen auf einen Eingriff in das nach Art. 8 EMRK geschützte Recht hinaus (EGMR, 13. 7. 2000 [GK], 39221/98 ua, Scozzari und Giunta/Italien ÖJZ 2002/3).

Im Hinblick auf das Privatleben spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - erst nach einigen Jahren eine Integration im Aufenthaltsstaat anzunehmen sein wird, die von Art. 8 EMRK geschützt ist, wobei die Aufenthaltsdauer allein für sich genommen nicht schon den Ausschlag geben kann. Zu Gunsten des Fremden sind die in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Aspekte zu berücksichtigen, zu seinen Ungunsten jene des Art. 8 Abs. 2 EMRK, wobei eine Interessenabwägung zwischen den privaten Interessen des Fremden am Verbleib im Bundesgebiet gegenüber öffentlichen Interessen an seiner Ausweisung vorzunehmen ist:

Die 1. BF befindet er sich seit beinahe 8 Jahren in Österreich, wobei die Dauer dieses (sehr langen) Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht auf eine ihr zurechenbare schuldhafte Verfahrensverzögerung zurückzuführen ist. Dieser Aufenthalt war zwar nur ein vorläufig berechtigter, doch ist dessen Dauer nach der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes als ausreichend langer Zeitraum zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (9.5.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt etwa für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (5.7.2005, 2004/21/0124). Auch der VfGH geht davon aus, dass beispielsweise während eines neun Jahre andauernden Asylverfahrens eine gelungene Integration der Beschwerdeführenden Partei eingetreten ist (10.3.2011, B1565/10 ua.).

Die Kinder der 1. BF befinden sich seit ihrer Geburt in Österreich und besuchen hier sowohl Kindergarten als auch die Schule. Sie leben mit ihren Eltern, welche aus verschiedenen Herkunftsstaaten stammen, in einem gemeinsamen Haushalt seit ihrer Geburt.

Beide waren noch nie in Kenia. Bei diesen kann von einer vollständigen Integration in die österreichische Gesellschaft ausgegangen werden.

Zwischen den Beschwerdeführern sowie dem aus der DR Kongo stammenden XXXX besteht seit Jahren ein enges und intensives Familienleben.

Wie die soeben dargestellte, abwägende Gesamtbetrachtung zeigt, überwiegen die familiären und privaten Interessen der Antragsteller am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet eindeutig gegenüber den öffentlichen Interessen, weshalb eine Ausweisung einen unverhältnismäßigen Eingriff in ihr durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privatlebens darstellen würde.

Es war sohin festzustellen, dass im vorliegenden Fall eine Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 Satz 1 1. Fall AsylG auf Dauer unzulässig ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwalungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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