W106 2008447-1•BVwG W106 2008447-1
W106 2008447-1Tribunal Administrativo Federal11 de ago. de 2014
eigene Wohnung, Mietvertrag, Wirksamkeitsdatum, Wohnkostenbeihilfe,<br/>Zuweisungsbescheid
W106 2008447-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 16.04.2014, Zl. P11074888887/3-HPA/2014, betreffend Wohnkostenbeihilfe gemäß § 31 Abs. 1 HGG, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG in Verbindung mit § 31 Abs. 1 HGG 2001 und § 34 ZDG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
(11.08.2014)
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1. Der Beschwerdeführer (BF) wurde mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 17.02.2014, zugestellt am 20.02.2014, der Einrichtung "Johanniter Tirol Rettungs- und Einsatzdienste mildtätige GmbH" in 6020 Innsbruck zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes mit Dienstantritt am 01.04.2014 zugewiesen. Der Zuweisungszeitraum wurde mit 01.04.2014 bis 31.12.2014 bestimmt.
Am 20.02.2014 ist bei der Behörde der Antrag des BF auf Wohnkostenbeihilfe und am 26.03.2014 der ausgefüllte Fragebogen zu diesem Antrag eingelangt. Vom BF wird darin angegeben, seit 20.03.2014 als Hauptmieter der verfahrensgegenständlichen Wohnung zu sein. Die Höhe der monatlichen Wohnkosten wird mit € 660,-- Miete, die Zahlung erfolge mit Dauerauftrag an die Vermieterin.
I.2. Mit Bescheid vom 16.04.2014 wurde der Antrag des BF auf Wohnkostenbeihilfe abgewiesen.
In der Begründung wird dazu ausgeführt:
"Gemäß § 31 Abs. 1 HGG 2001 darf die Behörde die Wohnkostenbeihilfe nur zur Abgeltung der Kosten der eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheides gegen Entgelt gewohnt hat, zuerkennen. Hat der Anspruchsberechtigte nach Zustellung des Zuweisungsbescheides eine andere eigene Wohnung bezogen, gebühren ihm anstelle der Kosten für diese Wohnung die Wohnkosten der ehemaligen eigenen Wohnung, in der er zum Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheides gewohnt hat.
In Ihrem Fragebogen zum Antrag auf Wohnkostenbeihilfe erklärten Sie, Sie wären seit 20. März 2014 Hauptmieter der antragsgegenständlichen Wohnung der Frau XXXX. Sie hätten monatliche Wohnkosten in Höhe von EUR 660,00 mittels Dauerauftrag zu bezahlen. Telefonisch gaben Sie gegenüber der Behörde an, dass Sie im Zeitraum 18. bis 20. März 2014 die mündliche Zusage zur Übernahme der Wohnung seitens der Vermieterin erhalten hätten und der Mietvertrag am 20. März 2014 abgeschlossen worden wäre. Zuvor hätten sie bei Ihren Eltern gewohnt und über keine eigene Wohnung verfügt. Ihre Vermieterin Frau XXXX führte aus, dass sowohl der Abschluss des Mietvertrages als auch der Mietbeginn am 1. April 2014 erfolgten. Sie hätten am 17. März 2014 ein Angebot betreffend die Übernahme der antragsgegenständlichen Wohnung abgegeben, die Übernahme wäre Ihnen mittels Mietenbestätigung vom 20. März 2014 verbindlich zugesagt worden. Sie legten der Behörde unter anderem einen Mietvertrag vor. Seitens der Behörde erfolgten Abfragen aus dem Zentralen Melderegister.
Auf Grundlage des Ergebnisses der Beweisaufnahme hat die Behörde erwogen:
Der Zuweisungsbescheid wurde am 17. Februar 2014 genehmigt. Sie gaben am 17. März 2014 ein Anbot zur Übernahme der antragsgegenständlichen Wohnung ab. Die Übernahme wurde Ihnen von Ihrer Vermieterin am 20. März 2014 verbindlich zugesagt. Der Abschluss des Mietvertrages sowie der Beginn des Mietverhältnisses erfolgten am 1. April 2014. Sie sind seit 21. März 2014 an dieser Adresse behördlich mit Hauptwohnsitz gemeldet.
Damit erfolgten das Anbot, die verbindliche Zusage, der Abschluss des Mietvertrages, der antragsgegenständlichen Wohnung des Mietverhältnisses und die behördliche Meldung nach Genehmigung des Zuweisungsbescheides. Vor Mietbeginn wohnten Sie bei Ihren Eltern und verfügten über keine andere eigene Wohnung. Sie haben daher den Erwerb Ihrer Wohnung nicht vor dem entscheidungsrelevanten Zeitpunkt (Genehmigung des Zuweisungsbescheides) im Sinn des § 31 Abs. 1 HGG 2001 eingeleitet. Ihr Antrag war daher spruchgemäß abzuweisen."
Der Bescheid wurde dem BF am 22.04.2014 nachweislich hinterlegt.
I.3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF - nach telefonischem Hinweis der Behörde auf Beschwerdemängel - rechtzeitig Beschwerde.
Dazu wird ausgeführt, dass er nun - da er seit 1. April 2014 eine eigene Wohnung beziehe -erneut eine Zuerkennung auf Wohnkostenbeihilfe beantrage. Früher sei ein Wohnungsbezug außerhalb des Elternhauses auf eigene Kosten nicht möglich gewesen, da er an das Arbeitsverhältnis mit dem Bundesheer gebunden gewesen war und er somit auch kein Einkommen erhalten habe. Des Weiteren reiche das Gehalt eines Zivildieners nicht aus, um Wohnung und Lebenshaltungskosten zu decken. Er ersuche daher um erneute Aufnahme des Verfahrens bezüglich der Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe.
I.4. Gemäß § 34 Abs. 4 ZDG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Heerespersonalamtes gemäß Abs. 3 das Bundesverwaltungsgericht. Der gegenständliche Verfahrensakt ist am 02.06.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt und protokolliert worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Nach der im Akt aufliegenden Behördenanfrage aus dem Zentralen Melderegister vom 01.04.2014 ist der BF seit 21.03.2014 mit Hauptwohnsitz an der verfahrensgegenständlichen Wohnung gemeldet.
Der BF wurde mit Bescheid vom 17.02.2014 der genannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes mit Dienstantritt 01.04.2014 zugewiesen.
Am 20.02.2014 ist bei der Behörde der Antrag des BF auf Wohnkostenbeihilfe eingelangt.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels anders lautender gesetzlicher Anordnung eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des § 31 Heeresgebührengesetz 2001, BGBl. I Nr. 31/2001 (HGG 2001), idF BGBl. I Nr. 135/2009 lauten (auszugsweise) wie folgt:
"Wohnkostenbeihilfe
Anspruch
§ 31. (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:
1. Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.
2. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Z 1 eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wurde.
4. Ein Anspruch besteht auch dann, wenn das Nutzungsrecht des Anspruchsberechtigten an der Wohnung erst nach dem Zeitpunkt nach
Z 1 durch Eintritt in den Mietvertrag nach § 14 Abs. 2 des Mietrechtsgesetzes (MRG), BGBl. Nr. 520/1981, oder sonstigen Übergang von Todes wegen oder auf Grund einer Ehescheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft entstanden ist.
(2) Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt. Gehören die Räumlichkeiten zu einem Wohnungsverband, so müssen sie eine selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleisten.
..."
Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass der BF erst nach der Genehmigung des Zuweisungsbescheides in die Hauptmietrechte der verfahrensgegenständlichen Wohnung eingetreten ist (nämlich mit Wirksamkeit vom 01.04.2014). Infolgedessen ist kein Anspruch nach § 31 Abs. 1 Ziffer 1 HGG gegeben. Auch liegen keine Anhaltspunkte für einen Anspruch nach der Ziffer 2 dieser Bestimmung vor. Dass nämlich der Erwerb dieser Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt der Zustellung des Zuweisungsbescheides eingeleitet worden wäre, wurde weder vom BF vorgebracht noch sind Anhaltspunkte in dieser Richtung aktenkundig. Anbot, verbindliche Zusage sowie Abschluss des Mietvertrages erfolgten nachweislich erst nach Wirksamkeit des Zuweisungsbescheides.
In Anbetracht der klaren Sach- und Rechtslage erweist sich die Beschwerde als unbegründet und war der angefochtene Bescheid zu bestätigen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die im Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage der Gebührlichkeit einer Wohnkostenbeihilfe aufgrund der unstrittigen Sachlage und dem klaren Wortlaut des § 31 Abs. 1 HGG zu verneinen war. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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