BVwG W208 2009889-1

W208 2009889-1Tribunal Administrativo Federal10 de ago. de 2014

Abrir fonte

Regest

Arbeitsbelastung, Disziplinarverfahren, Einleitungsbeschluss,<br/>ersatzlose Behebung, mangelhafte Dienstverrichtung,<br/>Sorgfaltspflicht, Verfahrenseinstellung

Texto completo

BVwG W208 2009889-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W208.2009889.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde, von Frau Mag. XXXX, geb. XXXX, vertreten durch Rechtsanwälte XXXX, gegen den Einleitungsbeschluss der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, Senat 3, vom 28.05.2014, GZ. 8/3-DK/3/14, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 2 VwGVG Folge gegeben, der Einleitungsbeschluss aufgehoben und das Disziplinarverfahren gem. § 118 Abs. 1 Z 4 BDG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin (BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, als Juristin und Referentin bei einer Landespolizeidirektion (LPD).

2. Am 27.02.2014 langte bei der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres (DK) eine mit 15.02.2014 datierte Disziplinaranzeige gegen die BF ein. Folgende Dienstpflichtverletzungen werden ihr darin vorgeworfen:

Sie habe es trotz der bereits 5. Urgenz unterlassen, in den Glücksspielverfahren, zu den Aktenzahlen XXXX; XXXX und XXXX, die von ihr erlassenen Straferkenntnisse auch dem Finanzamt zu übermitteln, obwohl die Finanzämter gemäß § 50 Abs. 5 GSpG (Glücksspielgesetz) als Abgabenbehörden ebenfalls Parteistellung haben. Weiters habe sie zur Aktenzahl XXXX das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG (Verwaltungsstrafgesetz) eingestellt, ohne dass sie die Stellungnahme des zuständigen Finanzamtes eingeholt habe, welche gemäß § 50 Abs. 6 GSpG notwendig gewesen wäre. Dies stelle einen Verstoß gegen § 43 Abs. 1 BDG iVm § 91 BDG dar.

Sie habe am 24.01.2013, trotz Aufforderung ihres Vorgesetzten, einen Bescheid vom 21.12.2012, betreffend Verbot kleiner Glücksspiele, nicht vorgelegt. Sie sei dadurch verdächtigt, ihre Dienstpflicht nach § 43 Abs. 1 und § 44 Abs. 1 BDG iVm § 91 BDG schuldhaft verletzt zu haben.

Sie habe in einem Beschlagnahmebescheid vom 23.01.2013 die Tatzeit 08.02.2012 unrichtig mit 09.05.2012 angegeben, sowie als erkennende Behörde die vormalige Bundespolizeidirektion angeführt, obwohl sich im Briefkopf das Logo der Landespolizeidirektion befunden habe, die auch als bestehende Behörde entschieden habe. Diese Schlampigkeitsfehler seien kausal für die Behebung des Beschlagnahmebescheides mit Erkenntnis des UVS-113/53/2-2013 vom 16.12.2013, gewesen. Sie sei dadurch verdächtigt ihre Dienstpflichten nach § 43 Abs. 1 BDG iVm § 91 BDG schuldhaft verletzt zu haben.

Sie sei mit E-Mail vom 04.09.2013 informiert worden, dass ihre Zuteilung in der Strafabteilung mit Ende September 2013 ende und sie die Verfahrensstände mitteilen möge. Mündlich sei sie angewiesen worden, die Akte mit ihrem Zuteilungsende an Oberrat Mag. E. als weiteren Glücksspielreferenten zu übergeben. Obwohl ihre Zuteilung am 30.09.2013 geendet habe und sie ab 01.10.2013 bei der EGFA Dienst versah, habe sie die Glücksspielakte nicht an Oberrat E. übergeben, sondern diese in ihrem Büro bei der EGFA belassen. Erst im Zuge der unter Punkt 1. angeführten Urgenz, sei dies bekannt geworden. Die Akten seien erst am 04.11.2013 übergeben worden, obwohl dies bereits bei ihrem Zuteilungsende am 30.09.2013 notwendig gewesen wäre. Die BF sei dadurch verdächtigt ihre Dienstpflicht nach § 43 Abs. 1 und § 44 Abs. 1 BDG iVm § 91 BDG schuldhaft verletzt zu haben.

3. Am 21.03.2014 langte bei der DK eine Stellungnahme der BF zur Disziplinaranzeige vom 15.02.2014 ein. Darin wird eingangs angeführt, dass die BF von ihrem Gatten Hofrat Dr. W. [Anmerkung BVwG: ein leitender Beamter des LPD], vertreten werde und sie seit 01.09.2012 ihre Planstelle in der EGFA inne habe. Über mündliche Weisung des Direktors der LPD, sei sie für die Bearbeitung von Verwaltungsstrafakten dem Strafamt in der SVA (Sicherheits- und Verwaltungspolizeiliche Abteilung) zugeteilt worden. Dort habe Mag. XXXX (W.) die Fachaufsicht über sie inne gehabt. Mit Ende September 2013 hätte diese Dienstzuteilung geendet und die BF versehe seit 01.10.2013 ihren Dienst in der EGFA (Einsatz-, Grenz- und Fremdenpolizeiliche Abteilung).

Die BF sei über dreizehn Jahre im Strafamt tätig gewesen und habe ihre Arbeit immer ordnungsgemäß und gewissenhaft erledigt und es habe bis dato keine einzige Beanstandung gegeben. Seit dem Bestehen der Lebensgemeinschaft mit HR Dr. W. (2005) sei Dr. Z., bzw. ab dessen Pensionierung im Juli 2012 der Polizeidirektor, ihr Dienstvorgesetzter gewesen.

Die BF habe sich für eine Stelle als Abteilungsleiterstellvertreterin in der Personalabteilung beworben und ihr Fachvorgesetzter Mag. W. habe in der Folge unter Missachtung des Dienstweges eine negative Dienstbeschreibung abgegeben, weil ihm der Leiter der Personalabteilung, Oberst S., auf einer Dienstreise mitgeteilt habe, dass er diese dort nicht haben wolle. Diese Dienstbeschreibung, die der BF bis heute nicht zur Kenntnis gebracht worden sei, sei Anlass für die Erstattung der gegenständlichen Disziplinaranzeige gewesen. Dies stelle eine Verletzung des Parteiengehörs dar.

Zur Zuständigkeit wurde ausgeführt, dass Mag. W. lediglich der Fachvorgesetzte der BF gewesen sei und daher nicht berechtigt eine Anzeige zu erstatten.

Mag. W. sei weiters befangen, weil der Ehegatte vom Direktor der LPD beauftragt gewesen sei, eine Disziplinaranzeige gegen diesen zu erstatten und im Übrigen jahrelang unmittelbarer Vorgesetzter des Mag. W. gewesen sei und mehrmals Gespräche mit diesem geführt habe, weil Mag. W. selbst Akten mangelhaft erledigt habe. Die Disziplinaranzeige sei für Mag. W. ein Mittel gewesen, sich an diesem zu rächen, indem er vollkommen falsche Anschuldigungen vorgebracht habe.

Zu den Anschuldigungspunkten wurde ausgeführt:

Zu Punkt 1 sei richtig, dass die Finanzpolizei mit Schreiben vom 23.10.2013 eine 5. Urgenz an den Direktor der LPD übermittelt habe, es habe sich dabei um die in der Anzeige angeführten Akte gehandelt. Der BF sei diese Urgenz am 04.11.2013 zur Kenntnis gebracht worden und sie habe sich darüber einen Aktenvermerk angelegt, in dem ausgeführt worden sei, dass die betreffenden Akten beim UVS anhängig gewesen seien und aufgrund der Retournierung im Oktober und des Endens der Zuteilung mit 01.10.2013 sie für die weitere Bearbeitung der Akten nicht mehr zuständig gewesen sei. Die vom Finanzamt getätigten Urgenzen seien mangels Datums- und Ortsangaben nicht zuordenbar gewesen, es sei lediglich der Name der Beschuldigten (oft juristische Personen) angeführt gewesen. Auf Rückfrage beim Finanzamt, die fehlenden Angaben zu vermerken, habe die dortige Bearbeiterin gemeint, dies würde nicht möglich seien, da diese automatisch versendet würden, wenn ein Akt drei Monate nicht bearbeitet worden sei. Die Akten seien ordnungsgemäß bearbeitet worden, es sei lediglich unterlassen worden, die Bescheide auch dem Finanzamt (als Amtspartei) zuzustellen. Die BF habe die Urgenzen 1 - 4 nie erhalten. Spätestens bei der 4. Urgenz sei davon auszugehen, dass der Strafamtsleiter (Mag. W.) diese erhalten habe und es sei dessen Aufgabe gewesen, der Angelegenheit nachzugehen. Die BF sei zu keinem Zeitpunkt vom Strafamtsleiter auf irgendwelche Versäumnisse bzw. unkorrekte Aktenerledigungen aufmerksam gemacht worden. Es sei nicht auszuschließen, dass dieser die Urgenzen 1 - 4 bewusst nicht weitergegeben habe. Bezüglich des eingestellten Verfahrens werde angeführt, dass die BF das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z1 VStG mittels Aktenvermerk eingestellt habe. Die Einholung einer Stellungnahme des Finanzamtes sei irrtümlich unterlassen worden. Derselbe Fehler sei jedoch auch dem Mag. W., als Fachvorgesetzten, unterlaufen, der den Akt mit dem Einstellungsvermerk vom 29.10.2012 ad acta geschrieben habe und somit die Einstellung mit seiner Unterschrift als Fachvorgesetzter genehmigt habe. Mag. W. träfe daher der Vorwurf der schlampigen Arbeitsweise ebenso.

Zu Punkt 2 werde ausgeführt, dass der Vorwurf, die BF hätte eine Weisung des Mag. W. missachtet, nicht richtig sei. Die BF sei von der Pressestelle der LPD aufgefordert worden, den Sachverhalt darzulegen, was diese auch getan habe. Um 12:50 Uhr am 24.01.2013 sei sie vom Mag. W. aufgefordert worden, ihm den Bescheid zu schicken, damit er allenfalls Rede und Antwort stehen könne, weil sich der Anwalt eines betroffenen Unternehmens in einer Presseaussendung dazu geäußert habe. Die BF habe am selben Tag um 15:26 Uhr geantwortet, dass die Sache bereits von der Pressestelle erledigt worden sei, weil Mag. W. per E-Mail um 15:56 mit "Danke" geantwortet habe, habe sie daher davon ausgehen können, dass die Übermittlung des Bescheides hinfällig sei, weil dieser auf eine weitere Bescheidvorlage nicht mehr bestanden habe und die Pressestelle die Angelegenheit an sich gezogen habe.

Zu Punkt 3, dem Vorwurf von Schlampigkeitsfehlern, die zur Aufhebung eines Beschlagnahmebescheides durch den UVS geführt hätten, werde ausgeführt, dass bis auf dieses gegenständliche Verfahren sämtliche Beschlagnahmebescheide der BF vom UVS bestätigt worden seien. Richtig sei, dass der gegenständliche Beschlagnahmebescheid vom UVS behoben wurde, weil sich darin ein Flüchtigkeitsfehler befand. Das Erkenntnis des UVS selbst sei jedoch zu Unrecht ergangen und weise erhebliche inhaltliche Fehler auf. Es werde auf § 62 Abs. 4 AVG verwiesen, wonach die Behörde Schreib- und Rechenfehler, oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaften Betrieb einer Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen könne. Flüchtigkeitsfehler würden keine Disziplinaranzeige rechtfertigen.

Zu Punkt 4, der nicht rechtzeitigen Übergabe der Glücksspielakte an Mag. E., entsprächen die Anschuldigungen nicht den Tatsachen. Richtig sei, dass Mag. W. die BF mit E-Mail vom 04.09.2013 darüber informierte, dass ihre Zuteilung zur SVA mit Ende September 2013 ende. Er habe sie aufgefordert, ihm mitzuteilen, wie viele Glücksspielakte sie in welchen Verfahrensstadien habe und dass der Rückstandsabbau zu forcieren sei. Die BF habe ihm mitgeteilt, dass sie 15 Glücksspielverfahren habe, davon seien alle Beschlagnahmeverfahren abgeschlossen (ca. die Hälfte seien rechtskräftig), ein Strafverfahren sei beim UVS anhängig, die restlichen seien eingeleitet worden. Einziehungsverfahren wären in jenen Fällen eingeleitet worden, in denen die Beschlagnahmeverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden seien. Bezüglich der Übergabe der Akte an Mag. E. sei von Mag. W. zu keinem Zeitpunkt eine Weisung ausgesprochen worden und hätte es einer solchen auch nicht bedurft, da es im eigenen Interesse der BF gelegen wäre, die Akte zu übergeben. Sämtliche Akte hätten sich ab 01.10.2013 geordnet und zur Übergabe bereit im Büro der BF befunden. Mag. E. sei, soweit erinnerlich, Ende September, bzw. Anfang Oktober 2013 auf Urlaub gewesen, es sei mit ihm vereinbart worden, dass er die Akte (ca. 20 Ordner) jederzeit holen könne. Nach seiner Rückkehr habe die BF mehrmals mündlich ersucht, dass dieser die Glücksspielakte bei ihr abhole. Da Mag. E. nicht reagiert habe, habe sie schließlich mit E-Mail vom 22.10.2013 (also bereits vor Einlangen der 5. Urgenz) ersucht, die Glücksspielakte (samt Zubehör) bei ihr abzuholen. Erst am 04.11.2013 habe Mag. E. dann diese Akte samt den dazugehörigen Schlüsseln und beschlagnahmten Geräten bei ihr abgeholt. Sie habe Mag. E. auch anlässlich der Übergabe angeboten, jeden einzelnen Akt mit ihm zu besprechen, was dieser jedoch abgelehnt habe. Die Behauptung, Mag. E. habe nach Aufforderung von Mag. W. die Akte von sich aus angefordert, sei, wie aus dem E-Mailverkehr ersichtlich, schlichtweg falsch. Mag. W. habe bewusst die Unwahrheit behauptet, um der BF Schaden zuzufügen.

4. Mit Schreiben vom 15.04.2014 richtete die DK ein Erhebungsansuchen an die LPD, in dem ersucht wurde, zu Punkt 1 zu erheben, ob die Urgenzen 1 - 4 der BF tatsächlich nicht zur Kenntnis gelangt sind, Punkt 2 auf ein gesondertes Schreiben der DK verwiesen wird, Punkt 3 ersucht wird, bekannt zu geben, wie viele Verwaltungsverfahren die BF im Jahre 2013 (bis Zuteilungsende) zu erledigen, bzw. zu bearbeiten gehabt habe und ob sie damit im Verhältnis der anderen Mitarbeiter der SVA durchschnittlich/überdurchschnittlich/unterdurchschnittlich belastet gewesen wäre. Weiters sei mitzuteilen, ob es während der Zuteilungsdauer vermehrt zu Fehlern (Schlampereien) gekommen sei und wie darauf reagiert worden sei (Belehrungen). Zu Punkt 4 sei bekanntzugeben, wann Mag. E. Urlaub gehabt habe und eine Einvernahme mit diesem durchzuführen.

5. Am 07.05.2014 langte bei der DK eine Stellungnahme des Hofrat Mag. W. ein.

Zu Punkt 1 wurde angeführt, dass nicht festgestellt werden könne, wann und auf welchem Weg die Urgenzen 1 - 4 bei der Behörde eingelangt seien und von wem sie in der SVA zur Kenntnis genommen worden seien. Es müsse angenommen werden, dass der übliche Postweg eingehalten worden sei und es würde im Rahmen der freien Beweiswürdigung der Erfahrung widersprechen, dass keine der vier Urgenzen den jeweiligen Akten zugeordnet worden sei.

Zu Punkt 2 wurde angeführt, dass der Mailverkehr vom 24.01.2014 zwischen 08:18 Uhr bis 15:26 Uhr vorgelegt werde, allenfalls weiterführende Mails seien nicht mehr gespeichert (Anmerkung BVwG:

Der vorgelegte Mailverkehr endet mit 15:26, dem Mail der BF an Mag. W. mit dem Wortlaut "Die Sache wurde bereits von der Pressestelle erledigt").

Zu Punkt 3 wurde angeführt, dass die Auswertung der Statistik vom 01.01.2013 bis 30.09.2013 ergeben habe, dass die BF insgesamt 82 Akte bearbeitet habe. Die Vergleichsreferentin, Mag. G. (ebenfalls 50 % Beschäftigung), habe im gleichen Zeitraum 387 Akte bearbeitet. Dabei sei darauf hinzuweisen, dass Mag. G. keine Glücksspielakte bearbeitet habe die zeitintensiver seien, jedoch dies den eklatanten Unterschied grundsätzlich nicht rechtfertigen würde. Die BF sei von Mag. W. schon mehrmals auf den Umstand angesprochen worden und hätte ihm diese mitgeteilt, dass sie auch am Rückstandsabbau von Kollegin E. arbeite aber die Namenskürzel nicht geändert habe, sodass diese Akte nicht auf sie aufscheinen würde. Zu auffälligen Schlampereien, die einer Belehrung bedurft hätten, sei es nicht gekommen.

Zu Punkt 4 werde angeführt, dass Mag. W. die mündliche Weisung erteilt habe, die Akte an Mag. E. zeitgerecht zu übergeben. Mit Mail vom 04.09.2013 sei ihr auch noch einmal aufgetragen worden, den Rückstandsabbau bei Kollegin E zu forcieren. In der Beilage 5 werde die Niederschrift mit Mag. E. beigelegt. Unterzeichnet ist die Stellungnahme vom Leiter der SVA, Mag. W..

Bei der angesprochenen Niederschrift vom 24.04.2014 mit Mag. E. hat dieser wörtlich ausgeführt:

"Ich war vom 11.09. - 04.10.2013 auf Erholungsurlaub und lege dazu einen Auszug aus der Urlaubsverwaltung vor. Ich habe dann, nach dem Wochenende, am 07.10.2013 meinen Dienst wieder angetreten. Wenn ich gefragt werde, ob und wann ich erstmals von der BF bzw. in weiterer Folge aufgefordert wurde, die Glücksspielakte zu übernehmen, gebe ich erinnerlich an, dass sie mich überhaupt nicht aufgefordert hat, dass ich die Akten bei ihr abholen soll. Ich kann mich noch erinnern, dass es am 10.10.2013 in der Bezirkshauptmannschaft eine Besprechung hinsichtlich des Glückspielwesens gegeben hat, wo mir die Akte noch nicht übergeben worden sind. In der Zeit nach diesem Datum habe ich mit meiner Mitarbeiterin, W., sowie mit Hilfe von Kollegin K., die gesamten Glücksspielakte im Büro der EGFA von der BF abgeholt, weil mir mit Anfang September 2013 vom Strafamtsleiter mitgeteilt wurde, dass die Zuteilung von der BF mit Ende September 2013 zum Strafamt endet und ich daher die gesamten Glücksspielakte zu übernehmen habe."

6. Am 20.05.2014 langte eine Stellungnahme der BF, datiert mit 19.05.2014, zur Stellungnahme des Mag. W. ein.

Zu Punkt 1 wurde ausgeführt, dass die BF die Urgenzen 1 - 4 nicht zur Kenntnis bekommen habe. Ebenso wenig hätten der Abteilungsleiter und Mag. W., als zuständiger Strafamtsleiter, diese Urgenzen zur Kenntnis genommen. Die Urgenzen 1, 3 und 4 seien laut E-Mail des Finanzamtes mit der Post übermittelt worden, die Urgenzen 2 und 5 mittels Fax, und sei die BF jedenfalls nicht für den internen Postlauf verantwortlich.

Zu Punkt 2 werde ausgeführt, dass es unglaubwürdig sei, dass Mag. W. gerade das Mail vom 24.01.2013, 15:56 Uhr, nicht gespeichert habe.

Zu Punkt 3 werde ausgeführt, dass es grotesk sei, dass die BF zu wenig gearbeitet habe, wie sie bereits ausgeführt habe, habe sie sich aufgrund des schlechten Verhältnisses zwischen Mag. W. und Frau E. und somit ausschließlich aus kollegialen Gründen, bereit erklärt, dessen Anteil am Abbau des Referates E zu übernehmen. Im Gegenzug dazu, habe Mag. E. die Gefahrengutakte der BF zu übernehmen gehabt, dies gehe aus den beigelegten, von Mag. W. verfügten, Aufgabenverteilungen eindeutig hervor. Dieser "Tausch" habe für die BF keineswegs weniger, sondern sogar mehr Arbeit bedeutet, zumal die Gefahrengutakte -weder in quantitativer noch qualitativer Hinsicht - aufwendig zu führen gewesen seien, andererseits fast jedes Verfahren aus dem Referat E mit einem Straferkenntnis zu finalisieren gewesen wäre. Richtig sei, dass die Verfahren aus dem Referat E nicht auf die BF protokolliert worden seien, es sei dies von keinem der Beteiligten, auch nicht vom Strafamtsleiter, als notwendig erachtet worden. Die Behauptung, er hätte die BF auf den Umstand hingewiesen, dass nur wenige Aktenzahlen auf sie protokolliert seien, sei grotesk. Es sei ihm und jedem anderen Verantwortlichen im Strafamt, sowie dem Behördenleiter, bekannt gewesen, dass die BF durch ihre Tätigkeit ab Aufgabenverteilung vom 01.03.2013 keine neuen Aktenzahlen produzieren konnte. Die BF sei auch zu keinem Zeitpunkt davon ausgegangen, dass sie eines Tätigkeitsnachweises in Form von protokollierten Aktenzahlen bedurfte, zumal die bearbeiteten Verfahren im Auftrag des Abteilungsleiters, in einer Liste geführt wurden. Außerdem sei von der BF eine eigene Liste geführt worden, in der sämtliche von ihr abgeschlossene Verfahren mit Aktenzahl und Art der Erledigung aufscheinen würden, diese Liste werde beigelegt. Auch sämtliche von der BF verfassten Bescheide seien gespeichert worden und könnten bei Bedarf vorgelegt werden. Die BF habe nachweislich 203 Akte aus dem Referat E enderledigt, wovon 170 Bescheide ergangen seien und 32 Verfahren eingestellt und 1 Verfahren abgetreten worden sei. Die Tatsache, dass im gleichen Zeitraum von Frau Mag. G. 387 Akte protokolliert worden seien, sei im Hinblick darauf, dass diese Zahl lediglich alle eingeleiteten bzw. anhängigen Verfahren umfasse, nicht aussagekräftig. Mag. G. habe außerdem bis zur Beendigung der Zuteilung der BF im Strafamt lediglich einfache Verfahren zu führen gehabt. Sie sei weder mit dem Glücksspielgesetz, noch mit sonstigen Sondermaterien, welche zeitintensiver und aufwendiger zu führen gewesen seien, betraut gewesen. Dies gehe aus dem von Mag. W. beigefügten Dienstauftrag Nr. 4 vom 11.06.2013 eindeutig hervor.

Das von Mag. W. angeführte Gespräch, hinsichtlich des Hinweises auf den Unterschied der Erledigungen zwischen der Kollegin Mag. G. und der BF, habe nie stattgefunden. Mag. W. wolle offenbar den Anschein erwecken, dass er vom Rückstandsabbau bei Kollegin E. nichts gewusst habe. Tatsächlich habe Mag. W. selbst die diesbezüglichen Anweisungen mit den von ihm erstellten Aufgabenverteilungen, beginnend mit der Aufgabenverteilung ab 01.03.2013, veranlasst. Den Auftrag, die Verfahren aus dem Referat E umzuprotokollieren, habe es nicht gegeben. Es habe nicht einmal ein Gespräch darüber stattgefunden.

Zu Punkt 4 werde nochmals betont, dass sämtliche Glücksspielakten feinsäuberlich geordnet und aufgereiht ab 01.10.2013 zur Abholung für Mag. E. bereitgestanden seien. Mag. E. habe der BF nie die Weisung erteilt, weder schriftlich noch mündlich, die Akte zeitgerecht an Mag. E. zu übergeben. Dass sich Mag. E. an das Gespräch mit der BF nicht mehr erinnern könne, sei zwar möglich aber nicht wahrscheinlich. Tatsache sei, dass die BF diesen mehrmals aufgefordert habe, die Akten bei ihr abzuholen. Sie sei davon ausgegangen, dass Mag. E. die Akte erst nach dem Glücksspieltreffen, in dem über die weitere Vorgangsweise betreffend der Glücksspielverfahren entschieden wurde, abholen würde. Als dieser schließlich bis 22.10.2013 keine Anstalten machte, die Akte abzuholen, habe ihn die BF sogar schriftlich aufgefordert die Akte abzuholen. Dieses Mail sei bereits vorgelegt worden und dürfte von Mag. E. ebenfalls vergessen worden seien. Zu betonen sei noch, dass die BF keine Veranlassung gesehen habe, die Akte nicht herauszugeben. Wie ja Mag. E. aus eigener Erfahrung bestens wisse, seien die Glücksspielverfahren bei den Referenten nicht sehr beliebt und auch die BF habe kein Problem gehabt die Verfahren abzugeben. Zusammenfassend sei auszuführen, dass die in der Stellungnahme von Mag. W. getätigten Aussagen vom 28.04.2014 unwahr seien und den Tatbestand der Verleumdung im Sinne des § 297 StGB erfüllen würden. Ergänzend werde angeführt, dass Mag. W. den Vertreter der BF [Anmerkung des BVwG: deren Ehemann] neuerlich wegen Verdacht des Amtsmissbrauches zur Anzeige gebracht habe.

Der Stellungnahme sind beigelegt die Aufgabenverteilung und ein Mailverkehr, aus dem hervorgeht, dass sich die BF bei Mag. W. bemühte, dass dieser bei der Aufgabenverteilung auch die Bearbeitung der Glücksspielakte, die einen Hauptteil der Arbeitszeit in Anspruch nehmen würden, und die von der Kollegin E. zugedachten E-Akten, die sie zu bearbeiten habe und Mag. E. im Zuge dessen die Gefahrengutakte übernehmen habe müssen, aufgenommen werden. Der Aufgabenverteilung ist zu entnehmen, dass das Team der BF, als Aufgaben, das Glücksspielgesetz und die Unterstützung des Referat E sowie Rückstandsabbau durchzuführen habe.

7. Am 28.05.2014 fasste die DK den gegenständlich bekämpften Einleitungsbeschluss mit folgendem Wortlaut:

"Gegen die BF wird wegen des Verdachtes der schuldhaften Verletzung ihrer Dienstpflichten nach § 91 BDG gemäß § 123 Abs. 1 BDG ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Die BF ist verdächtigt:

(1) Sie habe es als verantwortliche Referentin im Strafamt der LPD vom 05.04.2013 bis 05.11.2013 - entgegen § 50 Abs. 5 Glücksspielgesetz (GSpG) - unterlassen, die Straferkenntnisse XXXX, XXXX und XXXX der Abgabenbehörde zu übermitteln.

(2) Sie habe das Strafverfahren XXXX gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG am 05.11.2012 eingestellt, ohne zuvor - gemäß § 50 Abs. 6 GSpG - eine Stellungnahme der Abgabenbehörde einzuholen.

(3) Sie habe den Bescheid, Zl. XXXX, vom 23.01.2013, (mangelhaft) verfasst, weil sie

a. im Spruch eine falsche Tatzeit und

b. als erkennende Behörde die nicht mehr existente Bundespolizeidirektion [...] anführte, weshalb der UVS mit Entscheidung UVS-113/53/2-2013, vom 16.12.2013, die Beschlagnahme von 11 Spielautomaten, aufhob.

Die Beamtin ist daher verdächtig ihre Dienstpflicht nach § 43 Abs. 1 BDG, nämlich ihre dienstlichen Aufgaben, unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung, treu und gewissenhaft zu erledigen, gemäß § 91 BDG schuldhaft verletzt zu haben."

Zu den anderen Anschuldigungspunkten erfolgte ein Nichteinleitungsbeschluss und sind diese daher nicht mehr Gegenstand der Beschwerde. Begründend wurde, im hier relevanten Zusammenhang, angeführt, dass gemäß gesetzlicher Normierung im Glücksspielgesetz die Finanzämter als Abgabenbehörden bei von ihnen erstatteten Verwaltungsstrafanzeigen umfangreiche Parteienrechte (§ 50 Glücksspielgesetz) hätten, weshalb ihnen Straferkenntnisse zu übermitteln seien. Weiters hätten sie vor einer beabsichtigten Einstellung eines Strafverfahrens das Recht, eine Stellungnahme abzugeben, weshalb sie auch hier rechtzeitig zu verständigen seien. Durch ein als "5. Urgenz" tituliertes Schreiben der Finanzpolizei des BMF Finanzamt S. vom 23.10.2013, ergangen an den Direktor der LPD, sei bekannt geworden, dass diese Berichts- bzw. Vorlagepflichten in den in den Punkten 1 und 2 angeführten Verwaltungsstraferkenntnissen nicht eingehalten worden seien. Es handle sich dabei um die im Spruch angeführte Verfahren nach dem Glücksspielgesetz

Einstellung eines Verfahren am 05.11.2012 gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG

Straferkenntnis am 05.04.2013, Geldstrafe € 7.500,--

Straferkenntnis am 05.04.2013, Geldstrafe € 12.000,--

Straferkenntnis am 05.04.2013, Geldstrafe € 7.500,--

In allen vier Fällen wäre die Abgabenbehörde gemäß § 50 Abs. 5 und 6 Glücksspielgesetz zu verständigen gewesen. Im Hinblick auf das Verfahren das eingestellt worden sei, hätte vor Einstellung eine Aufforderung zu Stellungnahme erfolgen müssen. Bei den weiteren hätten die Erkenntnisse an die Abgabenbehörde zugestellt werden müssen.

Die BF habe dies in allen vier Fällen bis 05.11.2013 unterlassen, erst nach der letzten Urgenz vom 23.10.2013 sei die Übermittlung der Entscheidung an die Finanzpolizei (Mail vom 05.11.2013, 12:23 Uhr - vom Vorgesetzten Hofrat W.) erfolgt. Ob die Urgenzen der Disziplinarbeschuldigten übermittelt worden seien, sei nicht bekannt bzw. konnte von der Dienstbehörde nicht nachgewiesen werden. Die BF - vertreten durch ihren Gatten, (ebenfalls Beamter bei der LPD) - sei zu den Fakten geständig und habe in ihren Stellungnahmen im Wesentlichen ausgeführt, dass sie die Urgenzen 1 - 4 nie erhalten habe. Im Übrigen habe sie es lediglich unterlassen, die Bescheide an das Finanzamt zu übermitteln; die Verfahren selbst seien ordnungsgemäß durchgeführt worden. Zum eingestellten Akt sei die Einholung einer Stellungnahme des Finanzamtes irrtümlich unterlassen worden.

Zu Punkt 3 regle das Glücksspielgesetz auch jene Glücksspiele, welche nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes unterlägen. Diese seien etwa jene Spielvarianten, die unter dem Begriff "kleines Glücksspiel" bekannt seien, wie etwa auch Ausspielungen mit Glücksspielautomaten (§ 5 GSpG). Für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes seien sowohl die Finanzbehörden, als auch die Verwaltungsbehörden zuständig. Die Finanzbehörden würden in Entsprechung der Vollziehung des Glücksspielgesetzes immer wieder Kontrollen in diversen Lokalen oder Spielsalons durchführen und seien auch berechtigt vorläufige Beschlagnahmungen (§ 53 Abs. 2 GSpG) von Automaten vorzunehmen. Für die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren bzw. Beschlagnahme sei gemäß § 53 GSpG die Bezirksverwaltungsbehörde bzw. die LPD zuständig.

Am 08.02.2012 habe die Finanzpolizei eine Kontrolle in einem Lokal durchgeführt, in deren Verlauf - wegen des Verdachts von Übertretungen nach § 52 GSpG - insgesamt 11 Glücksspielautomaten vorläufig beschlagnahmt (§ 53 Abs. 2 GSpG) worden seien. Die BF habe dazu am 23.01.2013, also fast ein Jahr später, den bestätigenden Beschlagnahmebescheid erlassen. In diesem Bescheid sei als Tatzeit der 09.05.2012 angeführt und als erlassende Behörde die Bundespolizeidirektion, welche aber zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht mehr existent gewesen sei (Anmerkung der Disziplinarkommission: Neuorganisation der Sicherheitsbehörden mit Wirksamkeit vom 01.09.2012 - die Bundespolizeidirektionen wurden aufgelöst). Der UVS habe daher aus diesen Gründen der Berufung stattgegeben und den Bescheid der Bundespolizeidirektion gemäß § 66 Abs. 4 AVG behoben.

Die Dienstbehörde (Meldungsleger: Hofrat Mag. W.) habe in ihrer Stellungnahme vom 29.04.2014 damit zusammenhängend ausgeführt, dass die BF deutlich weniger Akten bearbeitet habe als eine andere ebenfalls nur zu 50 % Beschäftigte - im Vergleichszeitraum (01.01. - 30.09.2013) - 82 Akte durch die BF und 387 Akte durch die Vergleichsreferentin. Die BF habe zur Sache im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich um einen Flüchtigkeitsfehler gehandelt habe, sie habe darauf hingewiesen, dass auch der UVS- Bescheid mangelhaft sei und in ihrer Stellungnahme vom 19.05.2014 habe sie ausgeführt, dass die Behauptungen des Vorgesetzten betreffend der Anzahl der erledigten Akten falsch sei. Sie habe nachweislich auch 203 Verfahren aus dem Referat E. enderledigt.

In den Erwägungen führt die DK im Wesentlichen an, dass hinreichend tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme der Wahrscheinlichkeit einer Dienstpflichtverletzung bestünden. Gemäß § 43 Abs. 1 BDG wären die zugewiesenen Verwaltungsstrafakten ordnungsgemäß zu administrieren und die entsprechenden Verfügungen gesetzeskonform zu treffen gewesen. Treuepflicht und Gewissenhaftigkeit würden bedeuten, dass insbesondere Genauigkeit, Zuverlässigkeit und Sorgfalt bei der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben an den Tag zu legen seien. Die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben seien dann nicht mehr "treu", wenn der Beamte fehlerhaft und nachlässig arbeite. Die fehlerhafte und nachlässige Arbeitsweise eines Beamten ohne besondere Ursache, habe der VwGH allerdings nur dann als Dienstpflichtverletzung gewertet, wenn die Verhaltensweisen ein gewisses Gewicht hätten oder eine Vielzahl von Mängeln vorliege, die über das normale Versagen eines durchschnittlichen Beamten hinaus gehen würden. Dabei sei auch die Situation am Arbeitsplatz zu berücksichtigen. Die DK habe daher zu beurteilen gehabt, ob das Fehlverhalten der BF innerhalb eines normalen Fehlerkalküls liege oder ob es sich bereits um Fehlleistungen handle, welche die Schwelle der disziplinären Erheblichkeit überschreiten. Nach der derzeitigen Verdachtslage lägen disziplinär relevante Fehlleistungen vor.

Zu den Punkten 1 und 2 sei darauf zu verweisen, dass die relativ strengen Normen des Glücksspielgesetzes den Sinn hätten, Besucher von Spielsalons vor höheren finanziellen - möglicherweise die Existenz gefährdenden - Verlusten zu bewahren. Vor dem Hintergrund, der in Österreich relativ vielen Spielsüchtigen, komme daher einem ordnungsgemäßen Vollzug des Glücksspielgesetzes eine auch sozial- und gesellschaftspolitische Bedeutung zu. Dementsprechend seien die Finanzbehörden im Hinblick auf die Kontrolle von Spielsalons und Gaststädten auch mit sehr weitgehenden Befugnissen ausgestatten, was wiederum dazu führe, dass - im Interesse eines den Intentionen des Gesetzgebers entsprechenden Vollzuges - eine Kooperation zwischen Finanz- und Strafbehörden besondere Wichtigkeit zukomme. Wie sich aus der Aktenlage ergäbe, habe die BF, als eine der Hauptaufgaben im Strafamt, sogenannte Glücksspielverfahren zu führen gehabt. Sie habe so - zumal sie auch eine juristische Ausbildung habe - die entsprechende Erfahrung. Es habe sich für sie also um keine außergewöhnlichen nur selten zu führende Verfahren, sondern um einen Standardsache gehandelt und habe sie die üblicherweise anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen kennen müssen. Auch, wenn ihr kein vorsätzliches Verhalten, sondern wohl ausschließlich Schlamperei vorzuwerfen sein werde, handle es sich gerade nicht um ein einmaliges Fehlverhalten, sondern immerhin um insgesamt vier Fälle, in denen diese die relevanten Benachrichtigungen unterlassen habe. Berücksichtige man die Bedeutung solcher Verfahren (hohen Strafen) wäre sie - was die gesetzlich normierten Verständigungspflichten betreffe - zu besonderer Sorgfalt verpflichtet gewesen und hätte die Abgabenbehörden unbedingt rechtzeitig von ihrem Erkenntnis bzw. geplanten Maßnahmen (Einstellung des Verfahrens - Punkt 2.) in Kenntnis setzen müssen. Dies habe sie unterlassen. Ob die BF nun Kenntnis von fünf Urgenzen habe oder nicht, sei für die Tatbestandsverwirklichung selbst nicht relevant, weil sie ja - von ihr auch nicht bestritten - die Verständigung der Abgabenbehörde tatsächlich unterlassen habe. Wichtig sei dieser Umstand aber für die Beurteilung der Schuld, also für die subjektive Tatseite. Feststellungen dazu seien im weiteren Verfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, zu treffen. Insoweit im bisherigen Verfahren die Frage der Arbeitsbelastung und damit auch die Wahrscheinlichkeit der Begehung von Fehlern gegenständlich sein werden, sei aufgrund der derzeit widersprüchlichen Aussagen ebenfalls die weiteren Verhandlungsergebnisse zu berücksichtigen. Dazu gäbe es in der mündlichen Verhandlung ausreichend Gelegenheit.

Zu Punkt 3 sei im Hinblick auf den mangelhaft erstellten Bescheid auszuführen, dass auch diesem Versagen eine disziplinäre Relevanz zukomme, zumal es sich eben um keine isoliert zu betrachtende Fehlleistung in einer wenig bedeutenden Verwaltungssache sondern um wiederholte Schlamperei in einer wichtigen Verwaltungsmaterie handle. Insgesamt habe die BF in 5 wichtigen Glücksspielverfahren gesetzwidrig gehandelt bzw. nachlässig gearbeitet. Wegen der Bedeutung dieser Verfahren und der damit verbundenen erhöhten Sorgfaltspflicht lägen somit - nach derzeitigen Verdachtslage - keine gelegentlichen Flüchtigkeitsfehler bzw. übliche Schwankungen der Arbeitsqualität vor, sondern gehe das Fehlverhalten über das normale Versagen eines durchschnittlichen Beamten hinaus. Wie schon oben ausgeführt, werde sich die Disziplinarkommission in der mündlichen Verhandlung ein Bild über die Arbeitssituation im Strafamt des LPD und über die Arbeitsbelastung der einzelnen Referenten machen. Erst dann könne abschließend beurteilt werden, ob der BF die Dienstpflichtverletzungen, die ihr derzeit im Verdachtsbereich vorgeworfen werden, auch tatsächlich angelastet werden können. Ein Einstellungsgrund nach § 118 BDG sei aufgrund der Schwere des Verdachtes nicht gegeben.

Mangelnde Strafwürdigkeit nach § 118 Abs. 1 Z 4 BDG sei darüber hinaus nur dann anzunehmen, wenn kumulativ sowohl die disziplinäre Schuld der Beschuldigten als gering einzuschätzen sei, eine Disziplinierung zur Wahrung des dienstlichen durch das Disziplinarrecht geschützte Interesse nicht notwendig erscheine, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen habe und eine Bestrafung auch unter dem Gesichtspunkt der Spezial- und Generalprävention nicht geboten sei. Diese Voraussetzungen würden hier nicht vorliegen.

8. Gegen diesen Einleitungsbeschluss vom 28.05.2014, zugestellt am 11.06.2014, brachte die - nunmehr von den im Spruch angeführten Rechtsanwälten vertretene BF - binnen offener Frist Bescheidbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ein. Der Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten.

Begründend wurde zur Rechtswidrigkeit des Inhaltes ausgeführt, dass gemäß des Anschuldigungspunktes 2 nach § 118 BDG Verfolgungsverjährung eingetreten sei, weil der zuständige Fachvorgesetzte, Mag. W., am 29.10.2012 die Einstellung mit seiner Unterschrift als Fachvorgesetzter genehmigt habe. Da es zu keiner Einholung einer Stellungnahme zur beabsichtigten Einstellung des Strafverfahrens gekommen sei, sei der Disziplinarbehörde offenkundig somit bereits nicht erst seit Erhalt der 5. Urgenz der Abgabenbehörde im Oktober 2013, sondern bereits am 29.10.2012 bekannt gewesen, bzw. musste ihr bekannt sein. Wie sich auch aus dem beiliegenden Aktenvermerk vom 29.10.2012 ergäbe, sei der Akt für die Ad-acta-Legung abgezeichnet. Vor diesem Hintergrund sei hinsichtlich dieses Faktums daher bereits eine Verfolgungsverjährung im Sinne des § 94 Abs. 1 Z 1 BDG eingetreten. Da die entsprechenden Ermittlungen seitens der DK erst im März 2014 aufgetragen worden sind und der Fehler der Disziplinarbehörde jedoch bereits seit 29.10.2012 bekannt sein musste, sei auch die maximal einjährige Verjährungsfrist bereits überschritten. Die Frage des Vorliegens der Verjährung sei im Einleitungsbeschluss daher zu Unrecht verneint worden. Eine bereits eingetretene offenkundige Verfolgungsverjährung bilde einen Einstellungsgrund.

Darüber hinaus erscheine es bemerkenswert, dass gerade von jener Dienstbehörde, die den gegenständlichen Fehler nicht einmal selbst erkannt und ihre Aufsichtspflicht nicht erfüllt habe (und damit wohl selbst eine Dienstpflichtverletzung zu verantworten hätte) eine Disziplinaranzeige erstattet werde. Hätte Mag. W. als Fachvorgesetzter der BF anlässlich der Einstellung darauf hingewiesen, dass eine Verständigung der Abgabenbehörde unterblieben sei, so wäre der BF kein weiterer Fehler in dieser Richtung unterlaufen. Verwiesen werde auf die Vorbildfunktion von Vorgesetzten und deren Aufsichts- und Weisungsfunktion (VwGH 2000/09/0166).

Zu diesem Faktum und auch den weiteren Fakten sei die Einleitung darüber hinaus zu Unrecht erfolgt. Der BF werde im Wesentlichen vorgeworfen, sie habe insgesamt vier Bescheide nicht an die Abgabenbehörde zur Stellung bzw. Kenntnisnahme weitergeleitet und einmal die Behörde und die Tatzeit in einem Bescheid falsch bezeichnet. Im Einleitungsbeschluss führe die belangte Behörde aus, dass aufgrund der Anzahl von vier Vorfällen und der Bedeutung der gegenständlichen Verständigungspflicht der Verdacht einer disziplinarrechtlich relevanten Dienstpflichtverletzung bestehe. Diese Rechtsansicht sei unrichtig und dazu werde wie folgt ausgeführt:

"Gemäß § 43 Abs. 1 BDG ist der Beamte verpflichtet seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit dem ihn zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Nicht jeder Fehler eines Beamten ist dabei von disziplinarrechtlicher Relevanz, vielmehr sind Fehler eines Beamten bei Erledigung seiner Aufgaben nur in Ausnahmefällen Gegenstand eines Disziplinarverfahrens. Dies hat die belangte Behörde vorerst grundsätzlich richtig erkannt, insoweit sie auf die hier zu ergangene Judikatur des VwGH Bezug nimmt. Eine fehlerhafte und nachlässige Arbeitsweise ohne besondere Ursache ist demnach nur dann eine disziplinarrechtlich relevante Dienstpflichtverletzung, wenn sie entweder ein gewisses Gewicht hat oder eine Vielzahl an Mängeln vorliegt. Bei Vorwürfen qualitativ und/oder quantitativ mangelhafter Dienstverrichtung handelt es sich nämlich um solche, die in erste Linie im Rahmen eines allfälligen Leistungsfeststellungsverfahrens gemäß den § 81 ff. BDG zu behandeln und vom Gesetzgeber nicht primär in den Kompetenzbereich der Disziplinarbehörde gestellt sind, wäre es nämlich in der Intention des Gesetzgebers gelegen gewesen, für solche Pflichtverletzungen, in erster Linie das Disziplinarverfahren vorzusehen, so wäre letztlich dem dienstrechtlichen Leistungsfeststellungsverfahren jeglicher Anwendungsbereich genommen, sodass auch die Normierung des § 81 ff. BDG entbehrlich gewesen wäre. Ein solcher Wille kann dem Gesetzgeber aber nicht zugesonnen werden (vergleiche GZ. 32/6DOK/01). Die Fehlerhafte und nachlässige Arbeitsweise eines Beamten ist somit nur dann als Dienstvergehen zu qualifizieren, wenn eine Vielzahl von Mängeln erwiesen ist, die über das normale Versagen eines durchschnittlichen Beamten eindeutig hinausgehen und nicht Unvermögen sondern echte Schuld vorliegt. Welchen Umfang die Verpflichtung zur gewissenhaften Erfüllung der dienstlichen Obliegenheiten einnimmt lässt sich im Einzelnen nicht beschreiben. Im Einzelfall kommt es wesentlich auf das Ausmaß der Nachlässigkeit, die Häufigkeit des Auftretens, die dienstliche Stellung des Beamten und den Verwaltungszweig, in dem der Beamte beschäftigt ist, an. Auch der fähigste und zuverlässigste Beamte macht gelegentliche Fehler und ist Schwankungen seiner Arbeitskraft unterworfen (VwGH 24.05.1980, 226/80). Da dem öffentlichen Dienst nicht nur perfekt und fehlerfrei arbeitende Mustermenschen zur Verfügung stehen, können einzelne Leistungsmängel auch die Treuepflicht noch nicht verletzen (VwGH 99/09/2002). Einzelne Fehlleistungen wurden seitens des VwGH etwa nur bei besonders gefahrenträchtigen Aufgaben und der daraus resultierenden erhöhten Sorgfaltspflicht als Dienstpflichtverletzung anerkannt (VwGH 91/09/0084). Nicht jede mangelhafte Arbeitsweise ist daher auch pflichtwidrig. Grundsätzlich schuldet der Beamte nur eine im Ganzen durchschnittliche Leistung, es kann zwar im Einzelfall auch Fahrlässigkeit genügen, insbesondere dann, wenn wegen der voraussehbaren erheblichen Nachteile schon bei einem geringen Versagen eine erhöhte Sorgfalt geboten ist. Je näher die Möglichkeit von dienstlichen Auswirkungen einer Nachlässigkeit liegt oder je höher des mögliche Schaden zu sehen ist, umso geringere Grade der Fahrlässigkeit können dann schon vorwerfbar sein. Unter Berücksichtigung dieser Wertungen in der höchstgerichtlichen Judikatur vermag die Begründung der belangten Behörde unter Zugrundelegung des gegenständlichen Sachverhaltes nicht zu überzeugen.

Zum Faktum 1, drei Straferkenntnisse der Finanzstrafbehörde nicht zugestellt: Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang auch, dass es sich bei den Akten XXXX (Einstellung), XXXX, XXXX, XXXX, das heißt bei den in Punkten 1. und 2. des Einleitungsbeschlusses angeführten Verfahren, um ein und denselben zugrundeliegenden Sachverhalt handelt, der aufgrund verschiedener Veranstalter, Eigentümer und Inhaber jedoch auf mehrere Aktenzahlen aufgeteilt worden ist. Zugrunde liegt dem gegenständlichen Akt jedenfalls die vor dem Finanzamt K am 09.05.2012 im Lokal in S. durchgeführte Glücksspielkontrolle. Da aufgrund der mangelnden Vertretungsbefugnis des ursprünglichen Rechtsvertreters die genannten Akten an das Strafamt zurückverwiesen worden sind, blieb die unterbliebene Zustellung letztlich auch ohne weitere Folgen. So wurden die Verfahren XXXX und XXXX Anfang Oktober 2013 an die Beschwerdeführerin retourniert und von ihr umgehend an den nunmehr zuständigen Strafreferenten, Mag. E., überbracht und auf die notwenige Zustellung hingewiesen. Die Verständigung der Abgabenbehörde hätte daher noch im Oktober 2013 nachgeholt werden können. Wie sich aus den zugrundeliegenden Akten des Weiteren ergibt, wurde bei allen drei genannten Straferkenntnissen genau jene Geldstrafe verhängt, die vom zuständigen Finanzamt vorgeschlagen worden ist. Es ist somit nicht nachvollziehbar, welche materielle Beschwerde das zuständige Finanzamt aufgrund der Nichtzustellung der gegenständlichen Straferkenntnisse haben sollte. Die Nichtzustellung der Strafbehörde hatte daher faktisch keinerlei Konsequenzen.

Des Weiteren wurde die drei Erkenntnisse, denen alle samt ein und derselbe Sachverhalt zugrunde liegt, am 05.04.2013 abgefertigt. Es handelt sich daher auch nicht um eine Vielzahl an Fehlern, die der Klägerin unterlaufen sind, sondern vielmehr um ein und denselben Flüchtigkeitsfehler, der der Klägerin nachvollziehbarerweise am gleichen Tag inhaltlich im gleichen Akt lediglich dreimal hintereinander unterlaufen ist. Wäre der Klägerin an diesem Tag auch nur zu einem der drei Bescheide aufgefallen, dass sie eine Zustellung an die Abgabenbehörde nicht verfügt hat, hätte sie diesen Fehler auch bei den anderen beiden Bescheiden korrigiert. Auch, wenn entgegen den einschlägigen Normen somit eine Zustellung der drei genannten Straferkenntnisse nicht erfolgt ist, waren die konkreten Folgen der Tat gering bzw. nahezu nicht vorhanden. Des Weiteren ergibt sich schon aus dem gegenständlichen Akt, dass es hinsichtlich der Qualität der der BF übertragenen Aufgaben bisher keinerlei Anlass zu Kritik gegeben habe. So führt selbst die Disziplinarbehörde in ihrer Stellungnahme vom 28.04.2014 unter Punkt 3 letzter Satz aus, dass es bisher zu auffälligen Schlampereien, die einer Belehrung bedurft hätten, nicht gekommen sei. Auch die im Spruchpunkt 3 genannte Dienstpflichtverletzung (Falsche Tatzeit, Behörde) rechtfertigt letztlich nicht die Einleitung eines Disziplinarverfahrens und stellt vielmehr einen bloßen Flüchtigkeitsfehler dar. Gegenständlich wurde die Zuständigkeit erst kürzlich vor Begehung der behaupteten Disziplinarverletzung geändert und ist dem gegenständlichen Bescheid ohne weiteres zu entnehmen, dass die tatsächlich zuständige Behörde die Landespolizeidirektion und nicht die Bundespolizeidirektion ist. Die rechtsirrige Aufhebung durch den UVS vermag daran nichts zu ändern, auch hat die BF bereits in ihrer Stellungnahme darauf hingewiesen, dass gegenständlich § 44a VStG nicht anwendbar ist, da es sich um kein Strafverfahren, sondern um ein Beschlagnahmeverfahren nach § 53 Glücksspielgesetz handelt. Auch aufgrund einer falschen Uhrzeit im Spruch hätte daher letztlich der Beschlagnahmebescheid seitens des UVS nicht aufgehoben werden dürfen, zumal sich ja auch aus der Begründung die tatsächliche Tatzeit ergibt. Auch der VwGH hat mit Erkenntnis zu GZ. 212/17/0334 ausgesprochen, dass keine speziellen Anforderungen an die Gestaltung des Spruches eines Beschlagnahmebescheides § 53 Glücksspielgesetz bestehen. Nach § 53 leg. cit. muss lediglich der für Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme vorausgesetzte Verdacht hinreichend substantiiert sein und gestützt auf Tatsachenfeststellungen im Beschlagnahmebescheid schlüssig begründet werden (VwGH 2012/17/0033) auch wurde der gegenständliche Bescheid grundsätzlich von der richtigen Behörde erlassen, lediglich in der Begründung des Bescheides scheint die Bundespolizeidirektion auf, hierbei handelt es sich letztlich um einen der Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG zugänglichen Schreibfehler. Die Fehler hatten daher letztlich keinerlei bzw. kaum Folgen, woran auch die rechtsirrige Aufhebung durch den UVS nichts zu ändern vermag.

Derartige Flüchtigkeitsfehler sind per se schon ungeeignete die Einleitung eines Disziplinarverfahrens wegen dem Verdacht einer Dienstpflichtverletzung zu rechtfertigen. Auch der in Punkt 1 vorgeworfene Fehler ist unter Berücksichtigung obiger Ausführungen nicht geeignet den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung zu begründen.

Zusammenfassend liegt somit weder eine derartige Vielzahl an Mängeln, noch ein Mangel von derartiger Erheblichkeit vor, die/der die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen die BF rechtfertigen würde. Es ist dabei - entgegen den Ausführungen im Einleitungsbeschluss - letztlich irrelevant, wie hoch die Arbeitsbelastung der BF war, da die behaupteten Fehler, weder ihre Qualität noch ihre Quantität nach, den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen. Aus den oben genannten Gründen hätte daher das Strafverfahren gemäß § 118 Abs. 1 Z 2 oder 4 BDG von der belangten Behörde eingestellt werden müssen."

Zur Verletzung von Verfahrensvorschriften wurde angeführt, dass die belangte Behörde vor dem Hintergrund des § 118 BDG erheben hätte müssen, bzw. noch weitere Ermittlungen durchführen hätte müssen, nicht ein Grund für die Einstellung des Verfahrens im Sinne des §118 BDG vorliege, zumal die BF ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass die Dienstbehörde von der unterbliebenen Einholung einer Stellungnahme der Abgabenbehörde bereits seit Oktober 2012 informiert sein musste, siehe vorne Punkt 2. Die Dienstbehörde, das heißt der damalige Vorgesetzte und Anzeiger, Mag. W., hat in den gegenständlichen Akt bereits am 29.10.2012 Einsicht genommen und die von der BF vorgenommene Einstellung genehmigt und den Akt zum Zweck der Archivierung abgezeichnet.

Aufgrund der Stellungnahme der BF, hätte die belangte Behörde - soweit wider Erwarten nach Ansicht des BVwG der gegenständliche Akteninhalt hiefür noch nicht ausreichend sein sollte - daher weitere Ermittlungen in Richtung Verjährung anstellen müssen. Hätte sie dies getan, so wäre sie jedenfalls zu dem Ergebnis gelangt, dass der damalige Vorgesetzte der BF, Mag. W., die Einstellung und Ad-acta-Legung des Verwaltungsaktes mit 29.10.2012 genehmigt hat. Schon nach bloßer Einsicht, in den bezughabenden Verwaltungsstrafakt, hätte die belangte Behörde zumindest das Disziplinarverfahren zu Punkt 1, laut Einleitungsbeschluss, einstellen müssen.

Durch den gegenständlichen Bescheid wird die BF letztlich in ihrem Recht auf Einstellung eines Disziplinarverfahrens in Folge Erfüllung der Tatbestandsmerkmale nach § 118 BDG verletzt. Es werde daher beantrage, das Bundesverwaltungsgericht wolle das Disziplinarverfahren einstellen, in eventu eine öffentlich mündliche Verhandlung durchführen und in der Verhandlung die erforderlichen Beweise aufnehmen, um den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass das gegenständliche Disziplinarverfahren eingestellt werde, in eventu den Bescheid aufheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die belangte Behörde zurückweisen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweiswürdigung und Feststellungen (Sachverhalt):

Die Beweise und Feststellungen ergeben sich aus den unter Punkt I angeführten Verwaltungsakten. Sie sind ausreichend um die Rechtsfrage zu lösen, ob die Voraussetzungen des § 118 BDG (wie von der BF behauptet) vorliegen oder nicht.

1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin

Die im Spruch angeführte BF, war vom 03.05.1999 bis 16.07.2000 bei der Fremdenpolizei, und wurde mit 01.11.2000 auf eine Planstelle A1 ernannt. Danach versah sie Dienst in der Präsidialabteilung und ist seit 26.02.2001 im Strafamt in der SVA (Sicherheits- und Verwaltungspolizeilichen Abteilung) als Strafreferentin zur Dienstverrichtung zugeteilt. Seit 01.05.2007 (Angabe der Dienstbehörde) bzw. 01.09.2012 (Angabe der BF) war ihre Planstelle im fremdenpolizeilichen Referat der EGFA (Einsatz-, Grenz- und Fremdenpolizeiliche Abteilung) jedoch mit weiterer Verwendung im Strafamt. Im Strafamt war ihr Vorgesetzter Mag. W., gegen den mehrere Disziplinarverfahren anhängig sind, die unter anderem der Ehegatte der BF, durch eine Disziplinaranzeige im Auftrag des Direktors der LPD in Gang gesetzt hatte.

Seit 01.10.2013 versieht sie ihren Dienst bei der EGFA im fremdenpolizeilichen Referat. Ihre Wochendienstverpflichtung ist auf 75 % herabgesetzt. Sie ist mit dem oa. Kollegen verheiratet und hat ein Kind (8 Jahre alt).

Eine Belehrung aufgrund nachlässiger Arbeitsweise oder sogar Disziplinarverfahren gab es bis dato nicht.

1.2. Zum Sachverhalt

Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht, ist zulässig und begründet.

Der Sachverhalt ergibt sich aus den im Punkt I dargestellten Verfahrensakten, wird durch entsprechende Urkunden im Akt belegt und ist im Wesentlichen unbestritten. Dass die Arbeitsbelastung im Strafamt als hoch anzusehen war, zeigen die angeführten Erledigungszahlen und die Notwendigkeit Rückstände aufzuarbeiten, diesbezüglich bedarf es daher keiner Verhandlung wie die DK vermeint.

Die BF war verantwortliche Referentin im Strafamt der LPD bis 30.09.2013 und nicht wie von der Dienstbehörde ausgeführt bis 05.11.2013. Die Dienstbehörde führt selbst an, dass die BF seit 01.10.2013 Dienst in der EGFA im fremdenpolizeilichen Referat versieht.

1.2.1. Die BF hat es am 05.04.2013 - entgegen § 50 Abs. 5 Glücksspielgesetz (GSpG) - unterlassen, drei in inhaltlichem Zusammenhang stehende mit Geschäftszahl angeführte Straferkenntnisse der Abgabenbehörde (Finanzamt) zu übermitteln. Diesbezügliche, automatisch generierte Urgenzen der Abgabenbehörde haben sie bis zum 01.10.2013 nicht erreicht.

Das ergibt sich einerseits aus der Stellungnahme der Dienstbehörde, wonach nicht festgestellt habe werden können auf welchem Weg die Urgenzen 1 - 4 eingelangt seien und von wem diese zur Kenntnis genommen worden seien und andererseits aus der Stellungnahme der BF selbst, wonach gem. E-Mail der Abgabenbehörde die Urgenzen 1, 3 und 4 mit der Post eingelangt und die Urgenz 2 mit Fax und sie diese nicht zur Kenntnis bekommen habe, ebenso wenig wie die ihr im Postlauf vorgesetzten Stellen. Die Urgenz 5 ist am 23.10.2013 eingelangt, zu einem Zeitpunkt wo die BF - aufgrund ihrer Dienstverwendung in der EGFA - keine Zuständigkeit mehr hatte.

Aufgrund des Faktums, dass die unterlassenen Übermittlungen alle am selben Tag passiert sind und die Verfahren lt. der Stellungnahme der BF in Zusammenhang standen, worauf auch die aufsteigenden Aktenzahlen hindeuten, ist dieser Fehler im Sinne der Ausführung in der Beschwerde als ein einziger zu werten. Er ist letztlich auch ohne Folgen geblieben, weil genau die vom Finanzamt beantragten Strafen verhängt wurden.

1.2.2. Die BF hat am 05.11.2012 ein Strafverfahren zu einer näher bezeichnet Aktenzahl gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt, ohne zuvor - gemäß § 50 Abs. 6 GSpG - eine Stellungnahme der Abgabenbehörde einzuholen. Bevor der Akte eingelegt wurde, wurde er auch dem Vorgesetzten Mag. W. vorgelegt, dem die fehlende Einholung der Stellungnahme ebenso nicht aufgefallen ist.

Wenn die BF in der Beschwerde anführt, der Vorgesetzte habe spätestens mit der Unterschrift anlässlich der Ad-acta-Legung am 29.10.2012 Kenntnis von der Nichteinholung der Stellungnahme erlangt und dieser Sachverhalt wäre daher verjährt, übersieht sie, dass - aufgrund des Versehens auch des Vorgesetzten - diesem dieser Umstand eben nicht zur Kenntnis gelangt war. Die Kenntnisnahme der Dienstbehörde von dieser Unterlassung ist daher frühestens anlässlich der 5. Urgenz am 23.10.2013 erfolgt. Sowohl die Anzeige (27.02.2014) als auch der Einleitungsbeschluss (28.05.2014) sind daher entgegen der Ansicht der BF innerhalb der Verjährungsfristen erfolgt.

Auch dieser Fehler ist jedoch ohne Folgen geblieben, weil die Einstellung offensichtlich zu Recht erfolgt ist und sich keine anderslautenden Feststellungen - weder der Dienstbehörde noch der DK - im Akt finden.

1.2.3. Die BF hat in einem näher bezeichnet von ihr verfassten Beschlagnahmebescheid, vom 23.01.2013 a) im Spruch eine falsche Tatzeit (09.05.2012 statt richtig 08.02.2012) und b) im Spruch als erkennende Behörde die nicht mehr existente Bundespolizeidirektion (seit Neuorganisation der Sicherheitsbehörden mit 01.09.2012) angeführt, weshalb der UVS mit näher bezeichneter Entscheidung vom 16.12.2013, die Beschlagnahme von 11 Spielautomaten, aufhob, obwohl sich im Briefkopf das Logo der LPD befand.

Aus dem gegenständlichen UVS-Erkenntnis (UVS-113/53/2-2013) geht hervor, dass die Kontrolle der Finanzpolizei - wie auch in der Bescheidbegründung richtig angeführt - am 08.02.2012 stattgefunden hat, im Beschlagnahmebescheid vom 23.01.2013, jedoch die Kontrolle im Spruch mit 09.05.2012 datiert wurde. Weiters sich im Briefkopf zwar das Logo der LPD befunden hat und in der Fertigungsklausel der Landespolizeidirektor unterschrieben hat, sowie die LPD auch in der Rechtsmittelbelehrung angeführt war, jedoch die Bundespolizeidirektion als erkennende Behörde angeführt war.

Was die Folgen dieses Fehlers betrifft, hat die BF überzeugend dargelegt, dass dem UVS bei der Begründung seines Erkenntnisses offensichtlich selbst ein Fehler unterlaufen ist. So kann sich beispielsweise die bescheiderlassende Behörde nach dem VwGH aus der Überschrift, dem Spruch, aber auch aus der Fertigungsklausel ergeben bzw. erkennbar sein (30.01.2001, 2000/05/00263; 21.11.201, 95/12/0058; 18.03.2010, 208/07/0229). Da es zum Zeitpunkt der Erlassung die Bundespolizeidirektion nicht mehr gab, war der Partei im dortigen Verfahren erkennbar, dass es sich bei der ausstellenden Behörde um die LPD gehandelt hat. Der Irrtum beim Datum des Beschlagnahmebescheides ist letztlich auch irrelevant, weil er erstens für die do. Verfahrensparteien (durch die Begründungsausführungen) leicht erkennbar und zweitens für die betroffene Partei kein Hindernis dargestellt hat die erfolgte Beschlagnahme zu konkretisieren und Rechtsmittel dagegen zu ergreifen. Auf die diesbezüglichen Hinweise der BF auf die einschlägige Judikatur des VwGH (2012/17/0333 2012/17/0334) zur Detaillierung eines Spruches eines Beschlagnahmebescheides wird verwiesen.

Weiters wäre der Strafbehörde der Gang zum Höchstgericht (Amtsbeschwerde) gegen die Entscheidung des UVS offen gestanden und hat sogar der zuständige Abteilungsleiter angeführt, dass sowohl die Erlassung eines neuerlichen Beschlagnahmebescheides möglich wäre als auch die Erlassung eines Straferkenntnisses - da die Verjährung noch nicht eingetreten sei.

Angesichts des Faktums, dass die Beschlagnahme noch vor der Umorganisation unter der alten Bezeichnung erfolgt ist und der Bescheid erst erlassen wurde, als die Organisationsänderung abgeschlossen war, ist der Irrtum nachvollziehbar ebenso wie, dass man sich, insbesondere bei der elektronischen Erstellung von Bescheiden, bei einem Datum irren kann.

Die Bescheiderlassung fast ein Jahr später, ist darüber hinaus ein deutliches Indiz für eine nicht unerhebliche Arbeitsbelastung in dieser Rechtsmaterie.

1.2.4. Zusammengefasst wird festgestellt, dass die BF am 05.11.2012, 23.01.2013 und 05.04.2013 jeweils Fehler/Nachlässigkeiten begangen hat, die auch dem sorgfältigsten Beamten unterlaufen können. Diese drei Fehler sind vor dem Hintergrund, dass die BF vom 01.01. - 30.09.2013 nach der von der Dienstbehörde angeführten Statistik 82 Akte und nach ihren eigenen glaubhaften Angaben 203 Akten (davon 170 Bescheide, 32 Einstellungen) bearbeitet hat, nicht als Vielzahl von Mängeln zu werten.

3. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Allgemein

Art. 131 B-VG regelt die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Das Dienstrecht und damit auch das Disziplinarrecht der Beamten ist gem. Art. 10 Abs 1 Z 16 B-VG unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs.1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen, zurückzuverweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit ihr eine erhebliche Kostenersparnis verbunden ist.

Eine mündliche Verhandlung wurde zwar beantragt wird aber vom BVwG nicht für notwendig erachtet (§ 24 Abs 1 VwGVG). Der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Einleitungsbeschlusses notwendige Sachverhalt bzw. das Vorliegen von Einstellungsgründen nach § 118 BDG war den Akten zu entnehmen und steht fest.

Zu A)

2.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur

Die anzuwendenden Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. 333, idF BGBl: 1 Nr. 210/2013 (BDG) lauten:

§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

§ 118. (1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn

1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,

2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,

3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder

4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.

(2) Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet.

§ 123. (1) Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.

(2) Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Einleitungsbeschluss der oder dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben.

(3) Sind in anderen Rechtsvorschriften an die Einleitung des Disziplinarverfahrens Rechtsfolgen geknüpft, so treten diese nur im Falle des Beschlusses der Disziplinarkommission, ein Disziplinarverfahren durchzuführen, und im Falle der (vorläufigen) Suspendierung ein.

Anmerkung: Die bisherige Rechtssprechung des VwGH für den Verhandlungsbeschluss hat nunmehr auch für den Einleitungsbeschluss Gültigkeit, da im neuen § 123 BDG auch die Grundlagen für die Verhandlung gelegt werden.

Voraussetzung für den Verhandlungsbeschluss ist die ausreichende Klärung des Sachverhaltes, auf Grund dessen im Verhandlungsbeschluss als unabdingbarer Inhalt die Anschuldigungspunkte zu formulieren sind, die die Grundlage für die mündliche Verhandlung darstellen. Eine weiter darüber hinausgehende Behandlung des Sachverhaltes im Rahmen der einzelnen Anschuldigungspunkte erübrigt sich im Stadium des Verhandlungsbeschlusses, weil damit der Beurteilung im folgenden Disziplinarverfahren vorgegriffen würde und es nicht Aufgabe des Verhandlungsbeschlusses, sondern des nachfolgenden Disziplinarverfahrens ist, die Rechtsfrage bzw. Schuldfrage zu klären (VwGH 18.03.1998, 96/09/0145 mit Hinweis E 29.6.1989, 88/09/0126).

Wie beim Einleitungsbeschluss oder bei der Entscheidung über die Suspendierung erfolgt die Entscheidung der Disziplinarkommission beim Verhandlungsbeschluss noch im Verdachtsbereich. Daraus folgt, dass in dieser Phase des Disziplinarverfahrens (Fassung des Verhandlungsbeschlusses und damit Weiterführung des Disziplinarverfahrens oder dessen Einstellung) nur offenkundige Einstellungsgründe zu beachten sind. (VwGH 16.11.1995, 93/09/0054).

Bei § 118 Abs. 1 Z. 4 BDG 1979 handelt es sich um eine dem § 42 StGB ("mangelnde Strafwürdigkeit der Tat") nachgebildete Bestimmung, die in bestimmten, nicht gravierenden Fällen ein Absehen von der Bestrafung wegen einer begangenen Pflichtwidrigkeit des Beschuldigten vorsieht, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen - kumulativ - vorliegen (VwGH 24.06.2009, 2007/09/0116).

Beim Einstellungstatbestand des § 118 Abs 1 Z 4 BDG 1979 handelt es sich um einen Einstellungsfall besonderer Art, der die Einstellung trotz Vorliegens einer Verletzung von Dienstpflichten ermöglicht. Die als "gering" anzunehmende Schuld sowie die nur "unbedeutenden Folgen der Tat" und die anzustellenden spezialpräventiven und generalpräventiven Überlegungen bedeuten, dass in Ansehung einer als erwiesen angenommenen Dienstpflichtverletzung das Maß der disziplinären Schuld gering einzuschätzen ist und auch eine Disziplinierung zur Wahrung des dienstlichen, durch das Disziplinarrecht geschützten Interesses nicht notwendig erscheint (VwGH 18.03.1998 96/09/0054).

Die Handhabung des § 118 Abs 1 Z 4 BDG 1979 setzt in der Regel voraus, daß der vorgeworfene Sachverhalt auf seine Richtigkeit sowie auf seine disziplinäre Stichhaltigkeit und Vollständigkeit geprüft wird (Hinweis E 19.10.1990, 90/09/0098). Damit scheidet aber eine auf § 118 Abs 1 Z 4 BDG 1979 gestützte Einstellung (jedenfalls im Regelfall) als Alternative zu dem im Verdachtsbereich ergehenden Einleitungsbeschluss nach § 123 Abs 1 BDG 1979 von vornherein aus:

Der Einleitungsbeschluss enthält nämlich keine abschließende bindende Feststellung, sondern lediglich eine vorläufige Meinungsäußerung, deren Zutreffen erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren zu klären ist (VwGH 26.09.1991, 91/09/0093; 16.01.1992, 91/09/0182; 25.06.1992, 91/09/0109; 18.03.1998, 96/09/0054).

Der die Disziplinargewalt verbrauchende Einstellungstatbestand des § 118 Abs 1 Z 4 BDG 1979 ist von materieller Art. Bei Vorliegen der dort normierten Tatbestandsvoraussetzungen muß zwingend (arg.: "ist") eingestellt werden. Dies setzt in der Regel voraus, daß der vorgeworfene Sachverhalt auf seine Richtigkeit und auf seine disziplinarrechtliche Stichhaltigkeit und Vollständigkeit geprüft wird (VwGH 19.10.1990, 90/09/0098).

Welchen Umfang die Verpflichtung zur gewissenhaften Erfüllung der dienstlichen Obliegenheiten unter Bedachtnahme auf mögliche menschlich verständliche Fehlerquellen einnimmt, läßt sich im einzelnen nicht beschreiben. Hiebei kommt es wesentlich auf die dienstliche Stellung des Beamten und den Verwaltungszweig an, in dem er beschäftigt ist (VwGH 14.5.1980, 226/80, VwSlg 10135/A; VwGH 05.04.1990, 90/09/0008).

Auch im öffentlichen Dienst stehen wie in anderen Arbeitsbereichen keineswegs nur perfekt und fehlerfrei arbeitende "Mustermenschen" zur Verfügung. Mit einzelnen "schwachen Leistungen", einer gelegentlichen "Flüchtigkeit" oder Ähnlichem können normalerweise die Pflicht zur treuen, gewissenhaften und unparteiischen Besorgung der dienstlichen Aufgaben im Sinne des § 43 Abs 1 BDG 1979 nicht verletzt werden (so genannte Bagatellverfehlungen; Hinweis E 21. 02. 1991, 90/09/0171, und E 21. 02. 1991, 90/09/0181. VwGH 19.09.2001, 99/09/0202).

Grundsätzlich schuldet jeder Beamte nur eine im Ganzen durchschnittliche Leistung. Ein einmaliges Versagen ist allerdings dann gesondert zu werten, wenn es sich um eine vorsätzliche Widersetzlichkeit oder um eine bewusste Gleichgültigkeit gegenüber erteilten Weisungen handelt. Es kann aber im Einzelfalle auch Fahrlässigkeit (Hinweis E 13.12.1990, 89/09/0025) genügen, insbesondere dann, wenn wegen der voraussehbaren erheblichen Nachteile schon bei einem geringen Versagen eine erhöhte Sorgfalt geboten ist. Je näher die Möglichkeit von dienstlichen Auswirkungen einer Nachlässigkeit liegt oder je höher der mögliche Schaden abzusehen ist, desto geringere Grade der Fahrlässigkeit können dann schon vorwerfbar sein. Das gilt speziell für den Bereich der besonders gefahrenträchtigen Aufgaben, wie etwa beim Dienst der Exekutive mit der Waffe (VwGH 30.08.1991, 91/09/0084).

Ist den sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden verschiedenen und zahlreichen Fehlleistungen, die Nichteinhaltung von Vorschriften und Kontrollaufgaben durch den Beamten gemeinsam, so sind auf Grund dieses sachlichen und zeitlichen Zusammenhanges, die vorgeworfenen Fehlleistungen in ihrer Gesamtheit daraufhin zu würdigen, ob sie über das normale Versagen eines durchschnittlichen Beamten hinausgehen. Es verbietet sich in diesem Fall ein isoliertes Herausgreifen einzelner zur Last gelegter (in objektiver Hinsicht unbestritten gebliebener) Fakten. Eine außergewöhnliche Belastungssituation kann dazu führen, dass die damit naturgemäß verbundene entsprechende Erhöhung der möglichen Fehlleistungen nicht den Vorwurf einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung begründet (VwGH 13.12.1990, 89/09/0025).

2.3. Rechtliche Beurteilung des konkreten Sachverhaltes

Eine Bestrafung ist nach § 118 Abs. 1 Z 4 BDG dann nicht geboten, wenn kumulativ sowohl die disziplinäre Schuld der Beschuldigten als gering einzuschätzen ist, eine Disziplinierung zur Wahrung des dienstlichen durch das Disziplinarrecht geschützte Interesse nicht notwendig erscheint, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und eine Bestrafung auch unter dem Gesichtspunkt der Spezial- und Generalprävention nicht erforderlich erscheint. Der Sachverhalt muss - soll bereits im Stadium der Einleitung, dass Verfahren eingestellt werden - dazu auf Richtigkeit, Stichhaltigkeit und Vollständigkeit geprüft werden und feststeht.

Diese Voraussetzungen treffen hier zu. Die BF hat die ihr vorgeworfenen Fehler/Nachlässigkeiten eingestanden und diese stehen demnach fest.

Die Schuld der BF ist als gering einzustufen, da es sich bei den ihr vorgeworfenen und auch eingestandenen Fehlern um Sorgfaltswidrigkeiten handelte, die auch dem sorgfältigsten Beamten dann und wann passieren können. Niemand kann dauernd fehlerfrei arbeiten. Bei zumindest 80 Akten kann es schon einmal passieren, dass auf die Verständigung einer Verfahrenspartei vergessen wird, Irrtümer bei Daten passieren oder die Einholung einer erforderlichen Stellungnahme übersehen wird. Diesbezüglich sieht der Gesetzgeber auch ein Fehlerkalkül vor, ordnet einerseits Dienst- u. Fachaufsicht durch Vorgesetzte an (die wie sich hier gezeigt hat aber auch einmal etwas übersehen können) und sieht für die Parteien entsprechende ordentliche und außerordentliche Rechtsmittel vor.

Die BF selbst hat bisher offensichtlich nahezu fehlerfrei gearbeitet, weil sich weder Ermahnungen/Belehrungen noch Disziplinarverfahren wegen nachlässiger Arbeitsweise erhalten hat und auch eigeninitiativ tätig wird, dort wo es erforderlich erscheint (z.B. Aktenübergabe). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die zweifellos wichtigen öffentlichen Interessen an einem geordneten Glückspielwesen bzw. der Befolgung von Gesetzen die der Einbindung von Amtsparteien dienen, es erfordern würden die BF zu disziplinieren. Bei derartigen vereinzelten Fehlern, sind aus dem Blickwinkel der Fürsorgepflichten des Vorgesetzten, Fachaufsicht und Hilfestellung durch entsprechende organisatorische Maßnahmen (z.B. hier etwa die Sicherstellung, dass Urgenzen nachvollziehbar die Bearbeiter auch erreichen) probatere Mittel. Somit ist aus spezialpräventiven Gründen keine Bestrafung erforderlich. Aus generalpräventiver Sicht, wäre eine Bestrafung bei derartigen Fehlern aus Sicht des BVwG ebenso nicht nur nicht erforderlich, sondern gesetzwidrig, weil dadurch eine von Gesetzgeber nicht intentierte bzw. auch völlig unrealistisch fehlerfrei arbeitende Musterbeamtin die Maßfigur wäre und nicht eine Durchschnittsbeamtin.

Wie dargelegt haben die Fehler de facto keine Konsequenzen gehabt. Die Ausstellung von Beschlagnahme- und Strafbescheiden im Glücksspielbereich ist wichtig aber keine besonders gefahrenträchtige Tätigkeit, sodass sich daraus keine erhöhte Sorgfaltspflichten ergeben, wo auch bereits einzelne schwache Leistungen oder ein gelegentliches Versagen eine Dienstpflichtverletzung darstellen würde. Die Verständigung der Abgabenbehörde durch die Strafbehörde von erlassenen Straferkenntnissen und die Bestätigung der Beschlagnahme illegaler Spielautomaten dient nach Ansicht des BVwG zumindest nicht primär dem Schutz der Besucher/Spieler vor - möglicherweise existenzgefährdenden - Verlusten, sondern der Durchsetzung der diesbezüglichen abgabenrechtlichen Vorschriften im Glücksspielbereich.

Jedenfalls haben daher Verstöße gegen die Verständigungspflichten und Flüchtigkeitsfehler in Beschlagnahmebescheiden kein derartiges Gewicht, dass eine Bestrafung auch bei nur vereinzelten Fehlern - die jedem Beamten passieren können - zulässig wäre. Im Wesentlichen handelt es sich lediglich um Fehler im Formalbereich.

Eine geringfügige Anzahl derartiger Fehler pro Jahr (2012: eine übersehene Benachrichtigung von einer Einstellung, 2013: bei einem Sachverhalt - auch wenn dieser auf mehrere Aktenzahlen aufgeteilt war - an einem (schlechten) Tag drei vergessenen Informationen über die Erlassung von Straferkenntnissen und ein falsches Datum/eine falsche Behördenbezeichung) fallen daher jedenfalls noch unter das normale nicht disziplinär relevante Versagen einer Strafamtsreferentin.

Es kann bei einer derart geringen Anzahl von Fehlern auch dahingestellt werden, ob die BF nun besonders belastet war oder nicht, weil keinesfalls von für eine Bestrafung erforderlichen "zahlreichen Fehlleistungen" oder von "besonders gravierenden Fällen" gesprochen werden kann.

In einer Gesamtbetrachtung des Sachverhaltes konnte die BF daher offensichtliche Einstellungsgründe iSd § 118 Abs. 1 Z 4 BDG darlegen. Der Einleitungsbeschluss war daher ersatzlos zu beheben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur, wird verwiesen.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.