BVwG W200 1423083-1

W200 1423083-1Tribunal Administrativo Federal8 de ago. de 2014

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Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, gesundheitliche<br/>Beeinträchtigung, Glaubhaftmachung, Lebensgrundlage, mangelnde<br/>Asylrelevanz, medizinische Versorgung, subsidiärer Schutz,<br/>wirtschaftliche Gründe

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BVwG W200 1423083-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W200.1423083.1.00

Spruch

W200 1423083-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Innsbruck, vom 16.11.2011, Zl. 11 08.582-BAI, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012 hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerde von XXXX vom 02.12.2011 betreffend Spruchteil II. wird gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 68/2013 stattgegeben und XXXX wird der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 68/2013 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 07.08.2015 erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I.Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehörige Afghanistans, Sunnit und der Volksgruppe der Paschtunen angehörig, und stellte am 08.08.2011 nach illegaler Einreise in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der Erstbefragung am 08.08.2011 führte der Beschwerdeführer aus, die Sprache Pashtu zu beherrschen. Als Fluchtgrund gab er an, dass in Afghanistan Krieg herrsche und er deshalb zusammen mit seiner Familie nach Pakistan geflohen sei. In Pakistan sei er illegal aufhältig gewesen und deshalb von der dortigen Polizei geschlagen worden. Er sei von Pakistan zu Fuß und mit dem Autobus in den Iran gereist, von dort sei er mit verschiedenen PKWs und zu Fuß in die Türkei gelangt. Mit verschiedenen Fahrzeugen und mit einem Schlauchboot wäre er weiter nach Griechenland gebracht worden. Er sei anschließend acht Monate in Athen gewesen, von wo aus er mit einem kurdischen Schlepper auf der Ladefläche eines LKWs nach Österreich gelangt wäre.

Im Rahmen der Einvernahme beim Bundesasylamt am 14.11.2011 gab er im Wesentlichen an, er sei gesund und sei lediglich wegen eines Juckreizes am ganzen Körper, den er seit rund zweieinhalb Monaten habe, bei einem Arzt gewesen, zur Behandlung habe er eine Salbe in seinem Flüchtlingsheim erhalten. Er verfüge über keine Dokumente, welche er vorlegen könne. Im Rahmen der Erstbefragung habe er die Wahrheit angegeben, jedoch nicht alles gesagt. Ergänzend führte er aus, dass er nicht angegeben habe, dass er verheiratet sei. Er habe die Frau seines verstorbenen Onkels geheiratet, weil dies nach dem Tod seines Onkels der Dorfälteste entschieden habe, da seine Tante auch Kinder habe. Dies sei ein Auslöser für seine Flucht gewesen, weil er Drogen genommen habe, um nicht daran zu denken, dass er die Frau seines Onkels geheiratet habe. Er sei vor 18 Jahren in XXXX in der Provinz Kabul geboren, eine Schwester von ihm lebe in der Stadt Kabul, seine Eltern würden ebenso wie ein Bruder seit 13 Jahren in Pakistan leben. In Afghanistan hätten sie keinen fixen Wohnsitz besessen, sondern sie hätten im Winter in Laghman und im Sommer in der Provinz Kabul gelebt. Er habe keine Schule besucht und in Pakistan Zuckerrohr vor einem Krankenhaus sowie ein Bohnengericht vor Schulen verkauft. Seine Ehefrau habe drei Kinder und er sei Analphabet. Als er sechs oder sieben Jahre alt gewesen sei, wären sie nach Pakistan umgezogen, seither würde seine Familie dort in einem Mietshaus in einer Stadt namens XXXX leben. Er sei als einziger berufstätig gewesen und habe durch seinen Verdienst die Familie, im Detail seinen Bruder, seine Eltern, zwei Kinder seiner Frau und seine Frau, ernährt. Sein Vater habe früher als "Wache" gearbeitet, die Frau und die Kinder des Beschwerdeführers hätten beim verstorbenen Onkel auch in XXXX gelebt, jedoch in einem anderen Dorf. Sechs Monate nach dem Tod des Onkels habe der Beschwerdeführer seine nunmehrige Frau geheiratet, sein Onkel sei vor 18 Monaten verstorben. Seine Frau sei 24 Jahre alt und er führte die Namen ihrer drei Kinder an, das jüngste Kind sei acht Monate alt und vom Beschwerdeführer.

Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, er habe vor 18 Monaten nach traditionellem Ritus geheiratet. Befragt nannte der Beschwerdeführer den Namen des Mullah sowie der Trauzeugen und beschrieb die Hochzeitskleidung.

Befragt, weshalb er vor der Polizei nichts über die Hochzeit mit der Frau des Onkels angegeben hatte, schilderte der Beschwerdeführer, er sei müde gewesen. Nach der Einvernahme habe er der Dolmetscherin über die Hochzeit berichtet, diese hätte ihm erklärt, er könnte dies später erzählen.

Befragt, weshalb er dennoch das Protokoll der polizeilichen Niederschrift unterschrieben habe, verwies der Beschwerdeführer darauf, dass die Dolmetscherin nicht nett zu ihm gewesen wäre.

Für die Schleppung bis Griechenland wären USD 5.000,- zu bezahlen gewesen, dies habe sein Cousin entrichtet, der reich sei, sieben Jahre in London gewesen sei und nunmehr in XXXX in Pakistan lebe. Zu diesem pflege der Beschwerdeführer nunmehr keinen Kontakt.

Als Fluchtgrund schilderte der Beschwerdeführer, er habe viele Sorgen gehabt, weil seine Familie arm gewesen sei. Außerdem hätte der Beschwerdeführer die Frau seines Onkels nach dessen Tod heiraten müssen, daher habe er begonnen, Drogen zu konsumieren. Als er im Rauschzustand in Pakistan mit seinen Cousins Karten gespielt habe, habe er eine Waffe mitgeführt. Sein Cousin habe diese Waffe genommen, damit gespielt und unabsichtlich jemanden umgebracht. Alle hätten dies auf den Beschwerdeführer geschoben und er hätte von dort flüchten müssen. Dieser Vorfall habe sich vor ungefähr 13 Monaten ereignet.

Befragt nach dem Cousin, der die Waffe benutzt habe, gab der Beschwerdeführer an, dieser sei so groß wie er und etwas dicker. Die Person, welche vom Cousin erschossen worden wäre, sei ein Cousin seines Cousins.

Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, bei der Waffe habe es sich um seine Pistole gehandelt, welche seine Familie besessen habe, und die Droge, die er konsumiert habe, sei ein "weißes Pulver" gewesen.

Befragt, wie man ihm den Mord angehängt habe, erwiderte der Beschwerdeführer, es könnte sein, dass sein Cousin absichtlich geschossen habe, er habe nach dem Schuss die Waffe einfach zu ihm geworfen.

Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, er korrigiere sich dahingehend, dass der Täter nicht sein Cousin, sondern lediglich ein Bekannter aus dem Dorf, gewesen sei.

"Sie" hätten es der Polizei gesagt, der Beschwerdeführer sei jedoch bereits aus dem Dorf weg gewesen. Persönlich habe er mit der Polizei keinen Kontakt gehabt.

Befragt, wie er darauf komme, dass die Polizei ihn verdächtigt habe, schilderte er, die Polizei habe seinen Vater mitgenommen, der Cousin, welcher seine Ausreise finanziert habe, hätte ihm davon erzählt. Die Polizei hätte deshalb seinen Vater mitgenommen, weil gegen den Beschwerdeführer Anzeige erstattet worden wäre.

Er habe deshalb Afghanistan verlassen, weil sein Bein durch einen Bombenanschlag verletzt worden sei und er von seinem Vater zur Behandlung nach Pakistan gebracht worden wäre, im Anschluss daran wären sie "dort" geblieben. Er sei damals sechs oder sieben Jahre alt gewesen. Die Verletzung durch die Bombe sei zufällig passiert, als er vor seinem Haus gespielt habe.

Seine Familie sei nach der Behandlung des Beschwerdeführers nicht wieder aus Pakistan nach Afghanistan zurückgekehrt, weil in Afghanistan Krieg geherrscht habe und sie über keinen Platz zum Leben sowie über keine Arbeit verfügt hätten. Zusammengefasst wären die einzigen Gründe, weshalb er mit der Familie in Pakistan geblieben sei, die Armut und die schlechte Situation im Krieg gewesen.

Der Beschwerdeführer verneinte die Frage, ob er in Afghanistan von staatlicher oder privater Seite jemals bedroht oder körperlich misshandelt worden sei. In Afghanistan lebe von seiner Familie einzig noch seine Schwester in der Stadt Kabul in einem Eigentumshaus mit ihrem Ehemann und ihren drei Söhnen sowie zwei Töchtern. Wie es ihr finanziell und wirtschaftlich gehe, wisse er nicht, er habe sie zuletzt vor etwa 12 Jahren nach ihrer Hochzeit zum letzten Mal gesehen, bereits als er nach Pakistan gegangen sei, wäre sie verheiratet gewesen und sei daher in Afghanistan geblieben.

Die Familie besitze keine Häuser, Grundstücke oder andere Besitztümer in Afghanistan. Der Beschwerdeführer habe keinen Kontakt zu seiner in Kabul lebenden Schwester und verfüge auch nicht über Freunde oder Bekannte in dieser Stadt. Seit seiner Ausreise nach Pakistan sei er nie mehr nach Afghanistan zurückgekehrt. Er sei in Afghanistan niemals bedroht oder geschlagen worden und es sei nie jemand auf irgendeine Weise an ihn herangetreten.

Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung einen teilweise ganz anderen Grund für seine Ausreise angegeben hatte, erwiderte der Beschwerdeführer, dass seine Angaben in der Erstbefragung, wonach in Afghanistan Krieg herrsche und er in Pakistan geschlagen worden wäre, korrekt seien, die Schilderungen in der nunmehrigen Einvernahme habe er der Dolmetscherin nicht erzählt.

Befragt, weshalb er im Rahmen der Erstbefragung zahlreiche Angaben nicht getätigt hatte, erwiderte der Beschwerdeführer, er sei hungrig, müde und vom Regen durchnässt gewesen, als er in einem LKW von Griechenland nach Österreich gekommen sei.

Der Beschwerdeführer verneinte in seiner Heimat oder einem anderen Land vorbestraft zu sein. Er verneinte ebenfalls die Frage, ob er in der Heimat von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht werde, auch sei er niemals angehalten oder verhaftet worden.

Probleme mit Behörden in seiner Heimat bestritt er ebenso wie die Verfolgung von staatlicher Seite aus Gründen der Rasse, Religion, sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung im Herkunftsstaat.

Befragt nach Übergriffen auf den Beschwerdeführer in Afghanistan verwies er darauf, dass die Verletzung seines Beines den einzigen Vorfall dargestellt habe.

Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan schilderte der Beschwerdeführer "diese Leute, die den Mord auf ihn geschoben hätten" seien Afghanen und würden ihn auch in Afghanistan finden. Es würde sich dabei um Bekannte, jedoch nicht Verwandte, aus XXXX handeln, diese Personen würden nunmehr auch in Pakistan leben.

Befragt, wie ihn diese Personen in Afghanistan ausfindig machen könnten, verwies er darauf, dass diese Personen auch Verwandte in Afghanistan hätten.

Befragt, welchen stichhaltigen Anhaltspunkt er habe, dass man ihn tatsächlich einen Mord anhängen wolle, erwiderte der Beschwerdeführer, sie hätten ihn bei der Polizei in Pakistan angezeigt und er sei genau am Tag des Mordes zu seinem Cousin geflüchtet.

Befragt, ob es einen Haftbefehl gegen ihn gebe, bejahte der Beschwerdeführer, dass ihn die Polizei suche.

Nach Fragewiederholung gab er an, er sei einfach geflüchtet, er wisse nicht, ob es einen offiziellen Haftbefehl gegen ihn gebe.

Dem Beschwerdeführer wurden Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan zur Einsichtnahme vorgelegt, mit ihm erläutert und ihm eine Frist von zwei Wochen für die Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt.

In Österreich beziehe er Leistungen aus der Grundversorgung, er absolviere keine Deutschkurse oder eine andere Ausbildung und sei kein Mitglied eines Vereins. In Österreich sei er nie einer legalen Beschäftigung nachgegangen, habe keinerlei nahe Bindungen zu Österreich, Verwandte oder Familienangehörige wären auch nicht in Österreich aufhältig. Freunde oder Bekannte, die er bereits aus seinem Heimatland kenne, würden sich nicht in Österreich befinden.

Seine Schwester lebe mit ihrem Ehemann in der Stadt Kabul. Seine Verwandten seien alle in Pakistan, in Afghanistan seien keine Freunde oder Bekannten von ihm aufhältig.

Abschließend bestätigte der Beschwerdeführer, dass ihm in der Einvernahme die Gelegenheit eingeräumt worden war, alles vorzubringen, was ihm wichtig sei.

Nach Rückübersetzung verwies der Beschwerdeführer darauf, dass der Täter nicht sein Cousin gewesen sei, sondern ein Bekannter aus dem Dorf.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.11.2011 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Afghanistan abgewiesen und der Beschwerdeführer nach Afghanistan ausgewiesen.

Nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle stellte das Bundesasylamt die afghanische Staatsangehörigkeit, jedoch nicht die Identität des Beschwerdeführers fest. Er sei in der Provinz Kabul geboren, habe dort bis zu seinem sechsten oder siebten Lebensjahr gelebt und sei im Anschluss mit seinen Eltern und einem Bruder nach XXXX in Pakistan gezogen. Er gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an und sei muslimischen (sunnitischen) Bekenntnisses. Der Zeitpunkt der Einreise nach Österreich wurde vom Bundesasylamt nicht festgestellt. Festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer an keinen lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Beeinträchtigungen seines Gesundheitszustandes, sondern lediglich unter Juckreiz leide. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er derzeit in ständiger ärztlicher Behandlung in Österreich stehe. Eine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit habe ebenfalls nicht festgestellt werden können. Er sei in der Heimat nicht vorbestraft und habe diese im Alter von sechs oder sieben Jahren wegen des Krieges verlassen, um nach Pakistan zu ziehen. Fest stehe, dass er in Afghanistan weder von staatlicher noch von privater Seite mit Problemen wegen seiner Rasse, Nationalität, politischen Gesinnung, Religion oder der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe konfrontiert gewesen sei, und dass er Afghanistan ausschließlich wegen der allgemeinen Kriegssituation verlassen habe. Die vom Beschwerdeführer in Bezug auf Pakistan, welches nicht als sein Herkunftsstaat festgestellt worden sei, vorgebrachten Fluchtgründe seien nicht glaubhaft. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass die Personen, welche den Beschwerdeführer in Pakistan des Mordes beschuldigt hätten, diesen in Afghanistan ausfindig machen würden. Weder seine in Bezug auf Afghanistan noch die hinsichtlich Pakistan vorgebrachten Fluchtgründe hätten als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden können. Es habe nicht festgestellt werden können, dass ihm im Herkunftsland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen gewesen wäre oder dass er bei einer Rückkehr in eine die Existenz bedrohende oder medizinische Notlage gedrängt werde. Fest stehe, dass er in seinem Heimatland über familiäre Anknüpfungspunkte verfüge. Fest stehe jedenfalls, dass zumindest eine Schwester von ihm nach wie vor mit ihrem Ehemann in der Stadt Kabul lebe. In Österreich würden sich keine Verwandten oder Bekannten aufhalten. Es liege somit kein Familienbezug zu einem Angehörigen in Österreich vor. Sonstige soziale Bindungen oder sonstige wirtschaftliche Anknüpfungspunkte hätten nicht festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer würde in einer Flüchtlingsunterkunft leben und sei mittellos sowie von staatlicher Unterstützung abhängig. Er gehe keiner legalen Beschäftigung nach und verfüge auch im Übrigen über keine wirtschaftlichen oder sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich. Er sei in keinem Verein Mitglied, sei auch nicht karitativ tätig und absolviere keine Deutschkurse. Es hätten somit auch keine anderweitigen sozialen oder wirtschaftlichen Anknüpfungspunkte als Hinweis auf das Vorliegen eines Privatlebens in Österreich festgestellt werden können.

Nach Feststellungen zum Herkunftsstaat wurde beweiswürdigend insbesondere ausgeführt, dass hinsichtlich seiner Person nicht glaubwürdig anzusehen gewesen sei, dass es ihm nicht möglich war, personenbezogene Originaldokumente zum Nachweis seiner Identität in Vorlage zu bringen. Insofern in weiterer Folge Bezug auf seine Identität genommen werde, werde darauf hingewiesen, dass es sich dabei lediglich um die Festlegung einer Verfahrensidentität zur Individualisierung seiner Person im gegenständlichen Verfahren handle, ohne dass daraus auf die Richtigkeit der angenommenen Identitätsdaten geschlossen werden könnte. Die Angaben zu seiner Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit würden sich auf seine eigenen glaubhaften Angaben stützen. Ärztliche Unterlagen habe er nicht in Vorlage bringen können. Für die erkennende Behörde sei somit nicht ersichtlich, dass er sich in Österreich momentan in ständiger ärztlicher Behandlung befinde, auch sei das Vorliegen einer lebensbedrohlichen Erkrankung ebenso wie eine Beeinträchtigung der Erwerbstätigkeit nicht feststellbar. Wenngleich er sein gesamtes Fluchtvorbringen ausschließlich auf Pakistan bezogen habe, welches nicht als sein Herkunftsstaat festgestellt worden sei, habe das Bundesasylamt es doch für erforderlich und zweckmäßig erachtet, das solchermaßen erstattete Fluchtvorbringen einer Glaubwürdigkeitsprüfung zu unterziehen, um ein Bild von seiner persönlichen Glaubwürdigkeit zu zeichnen. Mit seinem Vorbringen habe er mit den von ihm behaupteten Angaben zu den Gründen seiner Ausreise aus Pakistan eine Verfolgungsgefahr nicht glaubwürdig darzulegen vermocht

Zusammenfassend wurde vom Bundesasylamt befunden, dass die Geschichte wohl asylzweckbezogen angelegt, in dieser Form aber weder nachvollziehbar noch glaubwürdig gewesen sei, und die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche.

Glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat familiäre Anknüpfungspunkte habe. Seinen Angaben sei zu entnehmen, dass zumindest eine Schwester vom Beschwerdeführer zusammen mit deren Ehemann in der Stadt Kabul wohne. Für die erkennende Behörde seien keinerlei Umstände dafür ersichtlich, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich sein sollte, zumindest vorübergehend Unterkunft bei seiner Schwester zu finden. Schließlich kann nach Ansicht des Bundesasylamtes auch davon ausgegangen werden, dass es dem Beschwerdeführer auch möglich wäre, für seinen Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit aufzukommen. Im Laufe seines Verfahrens hätten keine relevanten Gesundheitsbeeinträchtigungen festgestellt werden können, welche seine Erwerbsfähigkeit einschränken würden. Er sei zudem erwachsen und verfüge laut seinen Angaben über Berufserfahrung als Straßenverkäufer und Händler. Wenngleich das Bundesasylamt nicht verkenne, dass die Wiederansiedelung von Rückkehrern nach Afghanistan aufgrund der teils problematischen Sicherheits- und Versorgungslage mit Schwierigkeiten verbunden sei, sei in seinem konkreten Fall doch nicht davon auszugehen, dass eine Rückkehr gänzlich unzumutbar wäre. Es könne davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer auch als alleinstehendem, jedoch arbeitsfähigem Mann eine Ansiedelung in der Provinz Kabul bzw. der Stadt Kabul möglich wäre, wo die Sicherheitslage als vergleichsweise stabil angesehen werden könne. Er selbst sei in der Provinz Kabul aufgewachsen, eine Schwester von ihm lebe in der Stadt Kabul, sodass der Beschwerdeführer dort auch über familiäre Anknüpfungspunkte verfüge. Seiner Behauptung, dass ihm im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan eine Gefahr dahingehend drohe, dass man ihn auch dort wegen des angeblichen Mordes belangen könnte, sei die Glaubwürdigkeit zu versagen, da seinem Fluchtvorbringen die gesamte Glaubwürdigkeit hätte abgesprochen werden müssen. Angesichts des Umstandes, dass seinem Vorbringen im Rahmen der freien Beweiswürdigung keine Glaubwürdigkeit zugesprochen werden hätte können, habe der Beschwerdeführer auch nicht, mit den von ihm geäußerten pauschalen und generalisierenden Rückkehrbefürchtungen zu bestehen vermocht. Seine Rückkehrbefürchtungen seien in ihrer Gesamtheit als subjektive Angstempfindungen und objektiv nicht nachvollziehbare Vermutungen zu werten, mit welchen er nicht im Stande gewesen sei, eine Bedrohungssituation in seiner Heimat mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit darzulegen.

Insgesamt seien seinen Angaben keinerlei glaubhafte Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass gerade der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit einer relevanten Gefährdung ausgesetzt wäre.

Rechtlich wurde hinsichtlich Spruchpunkt I. ausgeführt, dass eine allgemeine Kriegssituation - wie vom Beschwerdeführer geschildert - von der sämtliche Bewohner ohne Rücksicht auf von der GFK anerkannten Merkmalen im selben Ausmaß betroffen seien, nicht geeignet seien, eine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK zu begründen. Dass der Beschwerdeführer von der geschilderten Kriegssituation aufgrund seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner politischen Gesinnung oder seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in stärkerem Ausmaß betroffen sei als andere Afghanen, habe er nicht ins Treffen geführt, sondern er habe sich ausschließlich auf die allgemeinen kriegsähnlichen Zustände bezogen. Dieses Vorbringen könne jedoch nicht zu einer Anerkennung als Flüchtling führen, weshalb sein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wurde. Die in Bezug auf Pakistan geäußerten Fluchtgründe seien nicht geeignet, seine Anerkennung als Flüchtling zu bewirken, weil eine Verfolgungsgefahr nur relevant sei, wenn das Heimatland oder das Land des gewöhnlichen Aufenthaltes für diese verantwortlich sei. Die begründete Furcht vor Verfolgung müsse sich auf jenes Land beziehen, dessen Staatsangehörigkeit der Asylwerber besitze. Die Furcht vor Verfolgung in einem Land, das nicht das Heimatland sei, könne nämlich dadurch abgewendet werden, dass man den Schutz des Heimatlandes in Anspruch nehme (VwGH 8.11.1989, 89/01/0338). Im Fall des Beschwerdeführers sei festgestellt worden, dass er Staatsbürger Afghanistans sei, in seiner eigentlichen Fluchtgeschichte habe er sich jedoch auf Ereignisse in Pakistan bezogen. Damit habe er Verfolgung in einem Drittstaat vorgebracht und somit eine wesentliche Voraussetzung zur Anerkennung als Flüchtling im Sinne der GFK nicht erfüllt. Der Antrag auf internationalen Schutz sei in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen gewesen. Insofern der Beschwerdeführer schließlich anführe, dass er auch in Afghanistan einer Bedrohungssituation ausgesetzt wäre, weil man ihn in Pakistan einen Mord hätte "anhängen" wollen, sei auszuführen, dass dieses Vorbringen in seiner Gesamtheit als nicht glaubhaft zu werten sei, sodass der Beschwerdeführer auch vor diesem Hintergrund nicht in der Lage gewesen sei, begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen. Sein Antrag auf internationalen Schutz sei auch aus diesem Blickwinkel abzuweisen gewesen. Ergänzend wurde ausgeführt, dass in der angeblichen Bedrohungssituation wegen einer angehängten Straftat, welche zudem nicht im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers stattgefunden habe, auch bei Wahrunterstellung kein Anknüpfungspunkt an ein von der Genfer Flüchtlingskonvention anerkanntes Motiv erkannt werden könne. Der Beschwerdeführer habe an keiner Stelle seines Vorbringens zur Sprache gebracht, dass die angeblichen Anschuldigungen wegen seiner Rasse, Religion, politischen Gesinnung, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe erhoben worden wären, sodass seinem Vorbringen selbst bei Wahrunterstellung kein asylrelevantes Motiv zu entnehmen sei. Zusammenfassend könnten seine Angaben somit auch bei Wahrunterstellung nicht zur Anerkennung als Flüchtling führen. Das Bundesasylamt gelangte somit zu der Ansicht, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Afghanistan keine Verfolgung aus einem von der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannten Grund drohe und sei sein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen gewesen.

Hinsichtlich Spruchpunkt II wurde rechtlich ausgeführt, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation bereits unter Spruchpunkt I geprüft und verneint worden sei. Weder aus seinen Angaben zu den Asylgründen, die für seine Ausreise aus seinem Herkunftsland maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens sei im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandeschaffung seiner Person im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Dazu sei zudem auszuführen, dass die europäischen Kontrollinstanzen bei der Anwendung des Art. 3 EMRK, was die Intensität der Bedrohungssituation angehe, einen sehr strengen Maßstab anlegen. Davon, dass praktisch jedem, der nach Afghanistan abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohe, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene, könne ebenfalls nicht die Rede sein, wenngleich die erkennende Behörde die nach wie vor problematische Versorgungs- und Sicherheitslage in Afghanistan nicht verkenne. Der Beschwerdeführer verfüge laut seinen Angaben über familiäre Anknüpfungspunkte in der Heimat, so lebe zumindest seine Schwester mit deren Familie in der Stadt Kabul, sodass davon ausgegangen werden könne, dass es dem Beschwerdeführer auch nach seiner Rückkehr möglich sein sollte, zumindest vorübergehend Unterkunft bei seiner Schwester zu finden. Zudem sei er ein erwachsener, erwerbsfähiger Mann mit Berufserfahrung als Straßenverkäufer und -händler und habe er den Lebensunterhalt für sich und seine in Pakistan lebende Familie aufzubringen vermocht. Schließlich ging das Bundesasylamt davon aus, dass es dem Beschwerdeführer auch möglich sein sollte, sich in seiner Heimatprovinz Kabul bzw. in der Stadt Kabul bei seiner Schwester anzusiedeln. Nach Ansicht des Bundesasylamtes könnten sowohl die Sicherheitslage als auch die wirtschaftlichen Verhältnisse im Raum Kabul als derart bezeichnet werden, dass die Ansiedelung eines jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mannes wie im Fall des Beschwerdeführers als zumutbar eingeschätzt werden könnte. Insgesamt gehe das Bundesasylamt somit davon aus, dass es dem Beschwerdeführer als zwar alleinstehenden, jedoch erwachsenen Mann möglich wäre, sich auch in seiner Heimatprovinz Kabul bzw. im Gebiet der Stadt Kabul anzusiedeln. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer möglich wäre, sich in seiner Heimatprovinz Kabul niederzulassen. Im Übrigen könnte auch davon ausgegangen werden, dass es dem Beschwerdeführer auch möglich sein sollte, zumindest vorübergehend Unterkunft bei seiner Schwester in der Stadt Kabul zu finden. Für das Bundesasylamt sei daraus der Schluss zu ziehen, dass er wohl auch in Zukunft wieder mit der finanziellen Unterstützung seines Cousins in XXXX in Pakistan rechnen könnte, sodass ihm zumindest die Wiederansiedelung in Afghanistan erleichtert würde. Der Beschwerdeführer leide an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung, die im Falle seiner Rückkehr einem realen Risiko aussetzen würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, sodass die Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK jedenfalls nicht erreicht sei und im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand kein Abschiebehindernis erkannt werden könne. Nach Würdigung sämtlicher Faktoren wie familiäre Anknüpfungspunkte, Alter, Arbeitsfähigkeit, Gesundheitszustand, Möglichkeit der Inanspruchnahme finanzieller Unterstützungsleistungen von dritter Seite, Berufserfahrung, gelangte das Bundesasylamt daher zu dem Befinden, dass im Fall des Beschwerdeführers die Kriterien für eine ausweglose Situation iSd Art. 3 EMRK nicht erfüllt seien.

Hinsichtlich Spruchpunkt III. wurde rechtlich ausgeführt, dass die Ausweisung dringend zur Erreichung der Artikel 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele geboten sei. Es seien auch keine weiteren Umstände ersichtlich, die für eine gegenteilige Entscheidung zu seinen Gunsten sprechen würden.

In der gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.11.2011 erhobenen Beschwerde wurde zusammengefasst ausgeführt, dass er seine Heimat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung sowohl durch die Polizei als auch einer privaten Gruppe sowie wegen mangelnder Fähigkeit seines Heimatstaates, sich vor diesen Übergriffen zu schützen, verlassen habe. Konkret müsse er Gewalt durch eine Gruppe afghanischer Männer befürchten, diese würden glauben, er habe einen von ihnen erschossen. Darüber hinaus hätten diese Männer den Beschwerdeführer auch bei der Polizei angezeigt, die sei deshalb ebenfalls auf der Suche nach dem Beschwerdeführer. Die afghanischen Sicherheitsbehörden seien - wie bereits vorgebracht - nicht gewillt bzw. nicht im Stande, dem Beschwerdeführer den notwendigen Schutz zu bieten, weshalb er Flüchtling im Sinne der GFK sei. Er habe seine Fluchtgeschichte äußerst umfassend und detailliert vorgebracht. Ohne den Beschwerdeführer von vorläufigen Beweisergebnissen in Kenntnis zu setzen, habe die Behörde die Angaben des Beschwerdeführers im angefochtenen Bescheid plötzlich für pauschal unglaubwürdig befunden. Ihm sei damit nicht die Möglichkeit eingeräumt worden, der Beweiswürdigung entgegenzutreten und er sei daher in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden. Die Behörde habe außerdem ihrer umfassenden Ermittlungspflicht nach § 37 AVG nicht entsprochen. Die Angaben des Beschwerdeführers zum Fluchtgrund seien äußerst detailliert, lückenlos und widerspruchsfrei. Er verwies darauf, dass er in der Einvernahme am 14.11.2011 angegeben habe, dass sein Bein durch einen Bombenanschlag in Afghanistan verletzt worden sei. Daraufhin hätte die Behörde zwar wissen wollen, ob dies durch Zufall geschehen sei, sie habe es jedoch nicht der Mühe wert gefunden, genauer nach dem Grad der Verletzung zu fragen oder das verletzte Bein zu begutachten. Er habe nämlich, seit er mit sechs Jahren beim Spielen vor dem Haus auf eine Antipersonenmine getreten sei und sich dabei sein Bein schwer verletzt habe, große Probleme mit seinem Bein. Er verspüre regelmäßig große Schmerzen und das verletzte Bein sei auch dünner als normal. Da die Behörde selbst festgestellt habe, dass die medizinische Versorgung aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Geräten, Ärztinnen und Ärzten sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals noch immer unzureichend sei, könne nicht davon ausgegangen werden, dass seine Beinverletzung in Afghanistan behandelt werden könne. Eine Ausweisung nach Afghanistan wäre insofern unzulässig. Beantragt wurde, ein fachärztliches (gerichtsmedizinisches) Gutachten zur Frage der Qualität seiner Beinverletzung einzuholen, in eventu möge der Asylgerichtshof im Wege der Verfahrensergänzung auftragen, ein fachärztliches Gutachten zur Frage der Qualität seiner Beinverletzung einzuholen. Dass der Beschwerdeführer keine persönliche Kenntnis von der Polizeianzeige habe, stelle keine Unglaubwürdigkeit dar, die nicht ausgeräumt hätte werden können. Er habe nämlich bei seiner Einvernahme wiederholt angegeben, dass ihn sein Cousin, beim dem er sich vor seiner Flucht aus Pakistan versteckt gehalten habe, sowohl von der Mordanzeige als auch von der Mitnahme seines Vaters durch die Polizei informiert habe. Der Behörde sei überdies die Adresse dieses Cousins bekannt, da er auch diese in seiner Einvernahme angegeben habe. Die Behörde hätte den Cousins somit über einen Vertrauensanwalt als Zeugen befragen können, was auch beantragt wurde. Die belangte Behörde weise den Antrag ab ohne die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe einer näheren Prüfung zu unterziehen. Hätte die Behörde die Beweise entsprechend gewürdigt, wäre es zu einem positiven Verfahrensausgang gekommen. Hinsichtlich der Widersprüche in seinen Angaben verwies der Beschwerdeführer darauf, dass er vor seiner polizeilichen Erstbefragung im Asylverfahren lediglich die Möglichkeit gehabt hätte zwei Stunden zu schlafen, danach sei er bereits für die Einvernahme geweckt worden, weshalb seine Ausführungen bei der polizeilichen Einvernahme nicht sehr ausführlich seien, zudem sei die Einvernahme sehr kurz gehalten worden. Seine Angaben im Rahmen der Erstbefragung seien somit nicht widersprüchlich zu den Angaben in der weiteren Einvernahme, sondern lediglich weniger detailliert. Insgesamt gehe sein Fluchtgrund auf den Vorfall beim Kartenspielen zurück und habe mit seiner erzwungenen Hochzeit im Grunde nichts zu tun. Da er beinahe unmittelbar nach dem Schuss geflüchtet sei, habe er naturgemäß keine Zeit gehabt, sich mit dem Täter über die Gründe seines Handelns zu unterhalten. Der Beschwerdeführer verwies auf seine Schilderungen in seiner freien Erzählung hinsichtlich seines Fluchtgrundes, dass er vermute, der Schuss sei unabsichtlich abgefeuert worden. Erst später in der Einvernahme tauche das Wort "Mord" in der Frage der Behörde auf, wodurch sich folglich auch erst dann die Frage nach dem "Weshalb" aufdränge. Da er selbst nie behauptet habe, dass der Täter seinen Cousin vorsätzlich erschossen habe, könnten man seine vagen Antworten auf die Frage nach dem Motiv nicht als mangelnde Glaubhaftigkeit in Bezug auf seine Fluchtgeschichte auslegen. Es mindere nicht die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, dass er persönlich keine Kenntnis von der Mordanzeige und der Verhaftung seines Vaters gehabt hätte. Weil er sich nach dem Vorfall beim Kartenspielen bei seinem Cousin aufgehalten habe, hätte er von der Anzeige und der Verhaftung des Vaters gar nicht persönlich erfahren können. Hinsichtlich der Hochzeit verweise er darauf, dass er den Namen des Mullah und die Namen aller Trauzeugen hätte nennen können. Er habe zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens behauptet, dass die erzwungene Heirat zu seinen Fluchtgründen zähle. Die Behörde lasse auch gänzlich außer Acht, dass in Regionen, die größtenteils nicht einmal alphabetisiert seien, genaue Datumsbezeichnungen nur eine geringe praktische Bedeutung hätten. Zudem habe er auch ausgesagt, dass die Männer, welche ihn bei der Polizei angezeigt hätten, ebenfalls in Pakistan leben würden, jedoch ursprünglich aus Afghanistan stammen würden und dort auch Verwandte hätten, die den Beschwerdeführer jederzeit ausfindig machen könnten. Die Behörde habe jedoch auch diese Angaben von vornherein als unglaubwürdig qualifiziert, ohne sie weiter zu hinterfragen. Unter Verweis auf die Länderfeststellungen und auf ein Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom November 2009 wurde hervorgehoben, dass der Asylgerichtshof regelmäßig davon ausgehe, die Abschiebung nach Afghanistan sei aufgrund der katastrophalen Sicherheits- und Versorgungssituation in Afghanistan unzulässig. Sein einziger familiärer Anknüpfungspunkt in Afghanistan sei die Schwester, welche er rund zwölf Jahre nicht mehr gesehen habe, zudem habe er Afghanistan bereits mit sechs Jahren verlassen, weshalb er dort keine sozialen Kontakte habe. Er habe keine Schule besucht, sei Analphabet, habe ein verletztes Bein und im Falle einer Rückkehr drohe ihm daher eine unmittelbare existenzielle Notlage. Die Sicherheitslage in Afghanistan sei - wie auch den Feststellungen im angefochtenen Bescheid zu entnehmen - derzeit so prekär, dass eine Rückführung nach Afghanistan auch eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würde. Es wurde weiters die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Am 11.01.2012 wurden dem Asylgerichtshof hinsichtlich des Beschwerdeführers eine Bestätigung hinsichtlich eines Deutschkurses vom Dezember 2011 und eine Arztbestätigung über die Beinverletzung des Beschwerdeführers vom 20.12.2011, ausgestellt von einem Facharzt für Orthopädie und orhop. Chirurgie übermittelt. In der Arztbestätigung wird insbesondere festgehalten, dass Wetterfühligkeit und Belastungsschmerz bestehe, dies könne nicht durch Operation behoben werden. Eine Schuhempfindlichkeit sei auch ausgesprochen worden, da auch nach einer Operation entsprechendes Schuhwerk getragen werden müsse.

Am 17.09.2012 langte beim Asylgerichtshof eine Beschwerdeergänzung ein. Verwiesen wurde darauf, dass die Sicherheitslage im Herkunftsstaat nach wie vor katastrophal sei. Auszugsweise wurden Berichte zur Herkunftsregion zitiert. Hervorgehoben wurde, dass dem Beschwerdeführer in der Heimat das notwendige soziale Netz fehle. Das Bundesasylamt habe sich weder damit auseinandergesetzt, wo in Afghanistan der Onkel des Beschwerdeführers lebe, noch ob dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsnahme an diesem Ort möglich oder zumutbar wäre bzw. wie die Sicherheitslage in diesem Gebiet sei. Seine Schwester sei verheiratet und lebe mit deren Ehemann, ihren drei Söhnen und zwei Töchtern in Kabul. Weil er außer seiner Schwester keine weiteren Angehörigen in Afghanistan habe und ihn auch seine Schwester nicht unterstützen könne, weil sie mittlerweile eine eigene Familie habe, habe der Beschwerdeführer keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte dort, weshalb ihm subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen sei. Der Asylgerichtshof habe in einer vergleichbaren Situation (lange Abwesenheit eines Afghanen, junges Alter) mit Erkenntnis vom 23.2.2012 zur Zahl C13 422.998-1/2011 derart entschieden. Im gegenständlichen Fall könne unter Berücksichtigung der den Beschwerdeführer betreffenden individuellen Umstände nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung der dargelegten persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und der derzeit in Afghanistan vorherrschenden Versorgungsbedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde. Unter Verweis auf Entscheidungen des Asylgerichtshofs wurde ausgeführt, dass die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan derzeit unter den dargelegten Umständen als unzumutbar einzustufen wäre. Er habe Afghanistan als Kind verlassen und die letzten zehn Jahre in Pakistan gelebt. Er würde im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan kein soziales Netzwerk vorfinden. Eine Rückkehr nach Afghanistan sei für ihn daher unzumutbar und es sei ihm daher subsidiärer Schutz zu gewähren. Um sein gesamtes Vorbringen auszuführen, ersuche er um Anberaumung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung.

Im Rahmen des Parteiengehörs vom 07.04.2014 wurden dem Beschwerdeführer vom nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgericht aktuelle Länderfeststellungen übermittelt und ihm eine 14tägige Frist für die Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.

Am 22.04.2014 langte hinsichtlich des Beschwerdeführers eine Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein, zusammen mit dieser wurde eine Bestätigung über die Teilnahme an einem Deutsch-Grundkurs vom 27.11. bis 17.12.2012 sowie über die Teilnahme an einem Deutsch-Grundkurs im Dezember 2011 übermittelt. Der Beschwerdeführer verwies hinsichtlich seines gesundheitlichen Zustandes darauf, dass sein Bein - wie er bereits in der Beschwerde angeführt habe - durch einen Bombenanschlag in Afghanistan schwer verletzt worden sei und er seither unter den gesundheitlichen Folgen leide. Derzeit befinde er sich deshalb in ärztlicher Behandlung und sei auf die kontinuierliche Einnahme von Schmerzmitteln angewiesen. Zudem sei er durch die dramatischen Ereignisse, die ihm widerfahren seien, auch psychisch gezeichnet. Er sei als Asylwerber in einem Flüchtlingsquartier untergebracht und erhalte lediglich Unterstützung im Rahmen der staatlichen Grundversorgung zum Aufbringen seiner elementaren Lebensbedürfnisse. Zum Zeitpunkt seiner Ankunft in Österreich sei sein einziger familiärer Anknüpfungspunkt im Heimatland Afghanistan seine Schwester gewesen, der Beschwerdeführer selbst habe Afghanistan bereits mit sechs Jahren verlassen, um mit seiner Familie nach Pakistan zu ziehen. Nachdem seine Eltern lange in Pakistan gelebt hätten, sei seine Familie, bestehend aus seinen Eltern, seiner Frau und seinen drei Kindern, derzeit wieder in seine Heimatregion Laghman gezogen. Es sei ihm ein großes Anliegen die deutsche Sprache und die in Österreich herrschenden Gepflogenheiten zu erlernen, zudem sei er strafrechtlich unbescholten. Auszugsweise wurden in der Folge Länderberichte, datiert mit 2008 bzw. 2013, zur Sicherheitslage in seiner Heimatprovinz Kabul sowie Laghman wiedergegeben. Insbesondere wurde auf den Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan des Auswärtigen Amtes, Stand März 2013 vom 04.06.2013, verwiesen, aus diesem gehe laut Beschwerdeführer hervor, dass die humanitäre Lage schwierig sei. So sei vor allem die chronische Unterversorgung in Konfliktgebieten im Süden und Osten eine große Herausforderung, auch die Versorgung der Rückkehrer und Binnenvertriebenen sei schwierig. Laut diesem Bericht würden Rückkehrer auf gesellschaftliche und wirtschaftliche Schwierigkeiten vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (vor allem westlich geprägten) Ausland zurückkehren würden und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative scheine in seinem Fall nicht gegeben, da er nie zuvor in einer afghanischen Großstadt gelebt habe. Diesbezüglich wolle er auf die Entscheidung zu C2 421000-1/2011 vom 22.07.2013 verweisen. In dieser Entscheidung sei seitens des erkennenden Senates (des Asylgerichtshofs) ausgeführt worden, dass "der Beschwerdeführer nicht über einen längeren Zeitraum in einer afghanischen Großstadt gelebt habe und somit keine hinreichende Erfahrung in der Befriedung seiner Grundbedürfnisse in diesem Umfeld habe. Er verfüge über kein soziales Netz in einer afghanischen Großstadt und über keine Ausbildung oder Berufserfahrung, die in afghanischen Großstädten nachgefragt werde, dass der Beschwerdeführer mit einer solchen seinen Lebensunterhalt befriedigen könnte".

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans, Sunnit und der Volksgruppe der Paschtunen angehörig, und stellte am 08.08.2011 nach illegaler Einreise in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde in XXXX in der Provinz Kabul geboren, in Afghanistan hatte seine Familie keinen fixen Wohnsitz, sondern im Winter in Laghman und im Sommer in der Provinz Kabul gelebt. Im Alter von sechs oder sieben Jahren zog er mit seiner Familie nach Pakistan um, seither lebte er mit seiner Familie bis zu seiner Ausreise in Pakistan. Die Eltern des Beschwerdeführers, seine Frau und die drei Kinder des Beschwerdeführers sind mittlerweile wieder in die Heimatregion Laghman in Afghanistan gezogen. Die Schwester des Beschwerdeführers ist in Kabul aufhältig, zu dieser besteht jedoch seit über zwölf Jahren kein Kontakt mehr und verfügt der Beschwerdeführer auch über keine anderen familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte in Kabul oder einer anderen größeren Stadt in Afghanistan.

Der Beschwerdeführer ist volljährig.

Der Beschwerdeführer leidet an einer Beinverletzung, leidet diesbezüglich insbesondere unter einem Belastungsschmerz und an einer Schuhempfindlichkeit. Deshalb befindet er sich in Österreich in ärztlicher Behandlung und behauptet auf die kontinuierliche Einnahme von Schmerzmitteln angewiesen zu sein. Zudem behauptete der Beschwerdeführer psychische Beeinträchtigungen.

Der Beschwerdeführer ist im Herkunftsstaat nicht wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppenzugehörigkeit oder seiner Religion mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr von Verfolgung ausgesetzt. Auch eine drohende asylrelevante Verfolgung aus anderen Gründen ist nicht hervorgekommen, und zwar weder auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers noch aus amtswegiger Wahrnehmung.

Zur Situation in Afghanistan wird festgestellt:

Politische Lage

Verfassung

Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde (IDEA o.D.). In der afghanischen Verfassung ist die Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau verankert und das Gesetz der Sharia wird nicht in dieser erwähnt, jedoch wird Afghanistan als islamische Republik beschrieben, in welcher der Islam eine heilige Religion ist (NDI 6.2011; siehe dazu auch englische Übersetzung der derzeitigen Verfassung UNPAN 2004). Demzufolge, darf es kein Gesetz geben, welches mit dem Glauben und der Religionspraxis im Islam in Konflikt gerät (AREU 7.2013 vgl. NDI 6.2011).

Sicherheitslage

Afghanistan ist mit einem Truppenabzug internationaler Kampfkräfte konfrontiert und der Übergabe der Sicherheit an die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) bis zum Ende des Jahres 2014. Es wird damit einen wesentlichen Sicherheits- und Entwicklungswandel in den nächsten drei Jahren durchlaufen. (WB 28.2.2013). Die finale Tranche des Transfers der Sicherheitsverantwortung an die afghanischen Sicherheitskräfte wurde am 18. Juni verkündet (UNSC 6.9.2013). Nachdem die Übergangsphase fortschreitet und die ANSF ihre Sicherheitsverantwortung übernehmen, transformiert die Internationale Sicherheitsunterstützungstruppe (ISAF) zunehmend ihre Rolle von einer kämpferischen hin zu einer unterstützenden. Die ISAF wird, wie bisher, die ANSF ausbilden, beraten und unterstützen bis die Übergangsphase mit Ende 2014 abgeschlossen ist. Bis Ende 2014 wird die ISAF jedoch - sofern benötigt - auch weiterhin Kampfunterstützung liefern (NATO 1.8.2013). Auf die Transition wird ein Jahrzehnt der Transformation (2015-2024) folgen, Afghanistan hat verstärkte eigene Anstrengungen zugesagt um sich zu einem voll funktionsfähigen und fiskalisch lebensfähigen Staat zu entwickeln. Dafür hat Afghanistan die Zusage langfristiger internationaler Unterstützung erhalten (AA 4.6.2013).

Der Personalstand der afghanischen nationalen Sicherheitskräfte (ANSF) wuchs im letzten Jahrzehnt von 6000 auf offiziell rund 338.000 - Stand September 2013 - an (Brookings Institution 10.1.2014, vgl. ICG 26.6.2013).

Die UN gibt folgende Aufteilung der Zahl der Sicherheitskräfte an:

Afghan National Army (ANA) - 185.000; Afghan Air Force - 6,900; Afghan National Police (ANP) - 140,660. Die ANP und das Innenministerium beschäftigen 1.999 Frauen, die afghanische Armee

458. Die Sicherheitskräfte werden aus dem "UN Fonds für Recht und Ordnung für Afghanistan" unterstützt. Das "Afghanische Lokale Polizei Programm", ist ein separates Programm zur lokalen Verteidigung. Die Ausdehnung des Programms schreitet voran. Mit Stand 19. November betrug der Personalstand der Afghanischen Lokalen Polizei (ALP) 24.500 in 122 Distrikten von 29 Provinzen. Nimroz, Panjhsir, Samangan und Nuristan sind die einzigen Provinzen, in denen dieses Programm noch nicht in Kraft ist. Die ALP ist überproportional von Anschlägen betroffen. Es gibt Berichte zu Übergriffen der ALP - meist mit Straflosigkeit, in anderen Orten erfüllt die ALP ihre Arbeit zur Zufriedenheit der lokalen Bevölkerung (UNSC 6.12.2013). Die Berichte zur ALP sind somit gemischt. Einerseits berichten die lokalen Gemeinschaften in vielen Distrikten von einer Verbesserung der Sicherheit durch die Operationen der ALP, andererseits dokumentiert die UNAMA Menschenrechtsverletzungen und zivile Opfer in den Operationen - zwischen 1.1. und 30.6.2013 waren dies 14 zivile Todesopfer in Operationen der ALP (UNAMA 7.2013).

Ursprünglich war das Programm auf den Norden und Nordosten fokussiert, die Expansion geschieht nun hauptsächlich in den Südosten (UNSC 6.9.2013).

Die Kapazitäten der afghanischen Sicherheitsinstitutionen wachsen weiterhin. Eine zunehmende Zahl an Operationen wird durch die lokalen Sicherheitskräfte geplant und durchgeführt, während ISAF Luftunterstützung und Hilfe in der Abwehr der Sprengsätze bietet. Nachdem die afghanischen Sicherheitskräfte den Großteil der Operationen nun selbst durchführen, ist die Zahl der Opfer unter ihnen stark angestiegen. Die Zahlen divergieren. Einer Aussage vom 29. Oktober 2013 aus dem afghanischen Innenministerium zu Folge, starben zwischen April und Oktober 1.273 Angehörige der Afghanischen Nationalpolizei und 779 Angehörige der Afghanischen Lokalpolizei im Einsatz. 74 Prozent der Sicherheitsvorfälle zwischen 16. August und 15. November 2013 zielten auf Konvois, Checkpoints, Stützpunkte und Personal der Afghanischen Lokalpolizei (UNSC 6.12.2013).

Ein weiterer Bericht spricht von mehr als 3.500 afghanischen Sicherheitskräften, die während des zweiten Quartals 2013 in Kampfeinsätzen verletzt oder getötet wurden. (UNSC 6.9.2013).

Der Anstieg der Opfer unter den afghanischen Sicherheitskräften korreliert mit einem von "icasualties" erfassten Rückgang von Todesopfern bei den internationalen Truppen für das Jahr 2013 im Vergleich zu 2012. Im Jahr 2013 waren z.B. 52 Opfer bei den internationalen Schutztruppen durch IED zu beklagen, während es im Jahr 2012 noch 132 waren (icasualities 15.01.2014).

Die Akte der Taliban gegen Zivilisten hielten im Jahr 2012 weiter an, insbesondere undifferenzierte Attacken verursachten hohe Zahlen ziviler Todesopfer (HRW 31.1.2013). Die Zahl der sicherheitsrelevanten Zwischenfälle nahm 2012 im Vergleich zum Vorjahr leicht ab und setzte somit den Trend fort. Die Führungs- und Operationsfähigkeit der Insurgenz konnte geschwächt werden (AA 4.6.2013).

In den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 erschwerten die Dynamiken von Politik und Sicherheit jedoch den Schutz von Zivilisten und begrenzten den Zugang zu Menschenrechten. Dem verstärkt forcierten Übergang der Sicherheitsverantwortung von internationalen Militärkräften zu afghanischen Kräften sowie der Schließung von internationalen Militärbasen standen vermehrte Attacken durch regierungsfeindliche Elemente (AEG) auf die ANSF, insbesondere an Checkpoints und bei strategischen Autobahnen gegenüber. Die Bemühungen der Aufständischen ihren territorialen Einfluss in umkämpften Gebieten durchzusetzen, führte zu vermehrten Bodenkämpfen zwischen AEG, pro-Regierungselementen und pro-Regierungskräften. Besonders afghanische Sicherheitskräfte und Zivilisten wurden in den Kämpfen oder von unkonventionellen Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) häufiger getötet oder verletzt. Der Anstieg ziviler Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 kehrte die Abnahme ziviler Opfer und Verletzter, die im Jahre 2012 verzeichnet wurde, um. Die Opferzahl erreichte den hohen Wert von 2011 (UNAMA 7.2013).

Die erste Jahreshälfte 2013 verzeichnete laut einer Quelle einen Anstieg verletzter und getöteter Frauen von 61 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2012 (UNSC 22.11.2013).

Insgesamt sammelte UNAMA für die ersten zehn Monate des Jahres 2013 Daten zu 2,568 zivilen Todesopfern und 4,826 zivilen Verletzten. Es wurde damit ein Anstieg von 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2012 verzeichnet. Um die 75 Prozent der Opfer wurden regierungsfeindlichen Elementen zugeschrieben. Deren Einsatz von unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen (IEDs), inklusive komplexer Attacken und Selbstmordattentate, verursachten 49 Prozent aller Opfer und stellten weiterhin die größte Gefahr für Zivilisten dar. 10 Prozent der zivilen Opfer rechnete die UNAMA pro-Regierungstruppen zu. 11 Prozent der Opfer wurden Bodenoperationen und Attacken zugerechnet, die keiner Partei zugeschrieben werden konnten. Aufgrund von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Elementen und Pro-Regierungstruppen wurden in den ersten zehn Monaten des Jahres 2012 456 Zivilisten getötet und 1,454 verletzt. Dies stellt einen Anstieg von 36 Prozent zum Vergleichszeitraum 2012 dar. Besonders signifikant war er mit 52 Prozent in den östlichen Regionen Es wurden in den ersten zehn Monaten des Jahres 2013 89 Selbstmordanschläge durch die Vereinten Nationen erfasst, gleich viele wie im Jahr 2012, 45 dieser waren in den Provinzen Kandahar, Helmand, Paktika und Kabul (UNSC 6.12.2013).

Im Jahr 2013 stiegen die Angriffe und Entführung prominenter afghanischer Frauen (BBC 16.9.2013; vgl. The Guardian 15.9.2013; The Daily Mail 17.9.2013). Aufgrund ihrer besonderen Machtstellung gehören Provinz- und Distriktgouverneure zu den herausgehobenen Personen, auf die immer wieder Anschläge verübt werden. Auch gegen Mitarbeiter des afghanischen öffentlichen Dienstes wie Angehörige von Ministerien oder nachgeordneten Behörden werden aufgrund ihrer Tätigkeit für den afghanischen Staat Anschläge verübt (AA 4.6.2013).

Erhöhte Unsicherheit und Attacken gegen Hilfsorganisationen gefährden die Möglichkeit humanitärer Organisationen, der betroffenen Bevölkerung zu helfen (USAID 5.7.2013).

Im Zeitraum vom 16.2.2013 bis 15.5.2013 sammelte UNAMA 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle. Dies stellt einen Anstieg von 10 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum des Vorjahres dar (UNSC 13.6.2013). Im Zeitraum 16.5 - 15.8.2013 verzeichnete die UNO 5,922 Vorfälle, was einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreswert bedeutete, jedoch eine 21 prozentige - Senkung zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011. Bewaffnete Kämpfe und unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen waren die Ursache für 4,534 Vorfälle. Rebellen konzentrierten sich darauf Checkpoints und Militärstützpunkte, die vom internationalen Militär an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, anzugreifen. Die effektive Abwehr der afghanischen Sicherheitskräfte konzentrierte sich im Allgemeinen auf den Schutz von Schlüsselstädten und administrativen Bezirkszentren sowie strategischen Transportrouten (UNSC 6.9.2013).

Im Zeitraum vom 16.8. bis 15.11.2013 sammelte die UN 5,284 Vorfälle, was einen Anstieg von 1.9 Prozent zu dem Vergleichszeitraum im Jahr 2012 anzeigt. Die ersten zehn Monate des Jahres 2013 verzeichneten im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2012 einen Anstieg von insgesamt 13.2 Prozent, jedoch konnte eine Reduktion von 16 Prozent zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011 erfasst werden. Anti-Regierungs-Elemente zielen weiterhin auf Straßen und Verkehrsnetze und können weiterhin einen beträchtlichen Einfluss in den ländlichen Gebieten, in denen oft die Reichweite und die Dienstleistungen der Regierung gering sind, behaupten (UNSC 6.12.2013).

Geographisch tragen die Hauptlast von Sicherheitsvorfällen die südlichen, süd-östlichen und östlichen Provinzen (UNSC 6.9.2013).

Von den Sicherheitsvorfällen zwischen 16.2. und 15.5. betrafen 70 Prozent die die südlichen, süd-östlichen und östlichen Teile des Landes (UNSC 13.6.2013).

Von den Sicherheitsvorfällen zwischen 16.5. und 15.8. 2013 betrafen 69 Prozent diese Regionen (UNSC 6.9.2013).

Von den Vorfällen zwischen 16.8 und 15.11 betrafen 70 Prozent die südlichen, süd-östlichen und östlichen Teile des Landes (UNSC 6.12.2013).

Im Osten des Landes wurde zwischen 16.2. und 15.5. eine 18-prozentige Zunahme von Vorfällen im Vergleich zu 2012 verzeichnet, mit einem Zustrom der Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badakhshan, der einen Wechsel des strategischen Fokus des Konflikts andeutet (UNSC 13.6.2013).

Infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz im Raum sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen konnte eine partielle Stabilisierung in Teilen Nord- und Westafghanistans, aber auch in der Hauptstadt Kabul erzielt werden. In diesen Gebieten ist die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle (AA 4.6.2013).

Das Sekretariat des Afghanischen Friedens- und Reintegrationsprogrammes berichtete, dass mit Stand 19. November

7. 532 Personen dem Programm beigetreten sind. 168 Projekte und 170 Mikro-Beihilfen wurden abgeschlossen oder begonnen (UNSC 6.12.2013). Mit Stand Mai 2013 liefen unter dem Programm 331 Gemeinschaftsprojekte und 146 Beihilfen bzw. wurden abgeschlossen. Das Programm richtet sich mit Reintegrations- und Übergangsunterstützung an ehemalige Militante (UNSC 13.6.2013).

Die UNAMA unterstützte auch weiterhin den "Friedensdialog der Afghanischen Bevölkerung", eine zivilgesellschaftliche Initiative zur Umsetzung von Friedensmaßnahmen auf Provinzebene. Im Rahmen von afghanischen Informationskampagnen unter dem "Police-e-Mardumi-Programme", unterstützen die Vereinten Nationen ein demokratisches Projekt durch Sicherheitsgespräche mit der Polizei in sieben Provinzen, sowie monatliche Beratungen zwischen Polizei und Gemeinschaftsführern, inklusive Frauen, in 15 Bezirken der Provinzen Uruzgan, Baghlan, Helmand, Ghor und Balkh. In den Provinzen Daikundi, Kapisa, Nuristan, Kunduz, Takhar, Gardez und Jawzjan initiierte UNAMA im Oktober eine Reihe von Dialogen zwischen den Gemeinschaften um Vertrauen aufzubauen und Spannungen zwischen Stämmen und Ethnien abzubauen (UNSC 6.12.2013).

Spezifische Aspekte der Sicherheitslage - Wichtige aufständische Gruppen

Die Sicherheitslage in Afghanistan wird durch bewaffnete Gruppen bedroht, die lose miteinander verbunden sind (CRS 23.10.2013). Neben den Taliban existieren weitere Gruppierungen, die halbautonom agieren. Zu nennen wären zum Beispiel die Netzwerke der Familie Haqqani oder der Familie Mansur, sowie die so genannte Tora Bora Front, die aus ehemaligen Anhängern der Hizb-e Islami von Yunus Khalis besteht. Außerdem gibt es noch selbstständige Widerstandsgruppen, wie die Hizb-e Islami von Gulbuddin Hekmatyar (BAA 2011).

Taliban und Frühjahrsoffensive 2013

Die Taliban sind die berüchtigtste in Afghanistan aktive Bewegung. Sie operiert hauptsächlich im Süden Afghanistans - besonders in den traditionellen Hochburgen Helmand und Kandahar. Geleitet werden die Taliban durch den Gründer und Führer der afghanischen Taliban Mullah Omar und der Quetta-Shura - einer Gruppe von Veteranen der Taliban, die in Quetta, Pakistan, lokalisiert sind. Dies ist jene Gruppe, die vormals Afghanistan regierte und al-Qaida Zuflucht gewährte, bevor sie von den amerikanischen Kräften entmachtet wurde (Thomson Reuters 29.7.2011).

Der territoriale Einfluss und die Kontrolle der Taliban nahmen 2012 ab. Nichtdestotrotz blieb der Einfluss der Aufständischen in vielen ländlichen Gebieten erhalten, die damit als Ausgangspunkte für Attacken auf Städte dienten. Dies ermöglichte den Taliban, Angriffe in derselben Häufigkeit wie 2012 durchzuführen - jedoch in weniger bevölkerungsreichen Gegenden (USDOD 7.2013).

Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" an, mit der Intention komplexe Selbstmordattentate und Insiderangriffe gegen die "Basis der Fremdeindringlinge, deren diplomatische Zentren und militärische Stützpunkte" durchzuführen. Die großen Vorfälle dieser Offensive waren u.a. im März ein Bombenanschlag auf das Verteidigungsministerium in Kabul mit 9 Toten und auf das Polizeihauptquartier in Jalalabad mit 5 Toten, ein Anschlag auf ein Gericht in Farah im April und ein Anschlag auf den Supreme Court im Juni mit 17 Toten (UNSC 13.6.2013; vgl. BBC 25.6.2013 ). Der Taliban-Führer Mullah Muhammad Omar proklamierte, dass Angriffe durch mit den Taliban sympathisierender Mitglieder der ANSF auf die internationalen Streitkräfte eine Schlüsselstrategie der Taliban seien, um die Kontrolle zu erobern (CSIS 28.3.2013). Ende Mai wurde ein Selbstmordattentat auf das Anwesen des Gouverneurs der Provinz Panjshir durch die Islamic Movement of Uzbekistan (IMU) und die Taliban durchgeführt (LWJ 1.6.2013). Den Sicherheitskräften gelang es allerdings eine Autobombe vor Ort zu entschärfen. Vier Polizisten wurden verletzt, die sechs Angreifer getötet (Xinhua 29.5.2013). Diese Attacke war die erste dieser Art im Panjshir Tal seit Oktober 2011. Das Tal gilt als stark gegen die Taliban eingestellt und die Provinz Panjshir als besonders friedlich. Die Attacken der Taliban verstärkten sich nach der Ausrufung der Frühjahrsoffensive. Im Rahmen der Frühjahrsoffensive verübten die Taliban am 24.5.2013 auch eine Attacke auf den Compound der International Organisation for Migration in Kabul. Dieser folgte ein fünfstündiges Gefecht (Reuters 29.5.2013). Ein Polizist und zwei Angreifer wurden dabei getötet, 10 Personen verletzt (Reuters 24.5.2013).

Al-Qaida

Die Zahl der al-Qaida-Kämpfer in Afghanistan wird von amerikanischen Behörden mit 50 bis 100 beziffert. Die meisten von ihnen sind in den östlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al-Quaida angegliedert und in den Provinzen Faryab und Kunduz aktiv sind, wie zum Beispiel zur Islamic Movement of Uzbekistan (USDOD 7.2013).

Haqqani Netzwerk

Das Haqqani Netzwerk ist eine Rebellengruppe, die von den "Federally Administered Tribal Areas" (FATA) in Pakistan aus operiert (FFP 10.2011). Die Gruppe tauchte in den späten 1970er Jahren unter und ist seitdem auch unter dem Namen Hesb-I Islami bekannt. Sie erklärte den "heiligen Krieg" gegen Afghanistan (U.S. Houses of Representatives 27.6.2013). Die Haqqanis sind Afghanistans leistungsfähigste und stärkste Terrorgruppe, die auch enge operative und strategische Kontakte mit al-Quaida und anderen Gruppen pflegt (ISW 29.3.2012). Vor allem die Fähigkeit des Netzwerkes zur Durchführung tödlicher, spektakulärer Angriffe in Kabul mit anschließender internationaler Presseberichterstattung stärkt die ausländische Unterstützung des Haqqani-Netzwerkes (FFP 10.2011).

Das Netzwerk hat beachtliche Zufluchtsstätten und Unterstützungsnetzwerke in den pakistanischen Stammesgebieten. Die Haqqanis haben ihre Präsenz in den Provinzen Logar, Wardak und den umliegenden südlichen und westlichen Punkten Richtung Kabul verstärkt. Sie haben sich auch in die östlichen Gegenden Kabul - der Provinzen Nangarhar, Laghman und Kapisa - ausbreitet. Sie nutzen diese Position, um eine Destabilisierung Afghanistans voranzutreiben (ISW 29.3.2012 / ISW 5.9.2012).

Im November 2013 wurde der Hauptfinancier des Haqqani Netzwerks - Nasiruddin Haqqani, in Islamabad, Pakistan, getötet (NYT 12.11.2013).

Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)

Die radikale islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt, ehemaliger Verbündeter der US im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren (UKHO 8.5.2013; vgl. CRS 23.10.2013). Die HIG ist in den Provinzen Kunar, Nuristan, Kapisa und Nangarhar sowie im Norden und Osten von Kabul aktiv. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen in Afghanistan gesehen. Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es jedoch über die Kontrolle von Gebieten zu Kämpfen mit den Taliban. HIG wird als zugänglich für Versöhnungsgespräche mit der afghanischen Regierung angesehen (CRS 23.10.2013).

Spezifische Aspekte der Sicherheitslage - Beziehung zu Pakistan

Ein großes Konfliktpotential bergen die Spannungen zwischen Afghanistan und Pakistan. Islamabad hat es verstanden paschtunische Dschihadis zu benutzen und sie ihrem Interesse entsprechend zu fördern, besonders da die Regierung Afghanistans die Durand Linie [Anmerkung: Demarkationslinie zwischen Afghanistan und Pakistan] nicht als internationale Grenze anerkennt (ICG 26.3.2012)

Afghanistan bemüht sich im Rahmen des sog. "Istanbul Prozesses" um verstärkte regionale Zusammenarbeit. Die daraus folgende Hoffnung auf eine Verbesserung der Beziehungen zwischen Afghanistan und seinen Nachbarstaaten ist eine wichtige Voraussetzung für Frieden, Sicherheit und Entwicklung in Zentralasien (AA 4.6.2013).

Im Herbst des Jahres 2012 leitet die ISAF die Entwicklung einer "Tripartite Border Standard Operating Procedure", um die Beziehungen zwischen ISAF, ANSF und dem pakistanischen Militär zu verbessern. Die ISAF bemüht sich auch weiterhin die Kooperation, Partizipation und Engagement der Afghanen und Pakistanis zu verbessern. Vor kurzem hat die ANSF ein "Tripartite Joint Operations Center" in Kabul errichtet, welches höheren Staatsangestellten direkten Zugang zu den entsprechenden Ministerien gewährt. Treffen, in denen Grenzangelegenheiten adressiert werden, halten an und sind wesentlich für die Entwicklung und Verbesserung grenzübergreifender Beziehungen (Senate Armed Services Committee 16.4.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (4.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

BAA - Bundesasylamt, Schrott, Thomas; Schmidt, Martin (2011):

Extremistische Gruppierungen im afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet. In: Janda, Alexander; Taucher, Wolfgang; Vogl, Mathias (Hg.): AfPak. Leobersdorf: Stiepan Partner Druck GmbH, S 69-87BBC News (25.6.2013): Afghan Taliban assault in Kabul secure zone, http://www.bbc.co.uk/news/world-asia-23042005, Zugriff 15.1.2014

BBC News (16.9.2013): Top Afghanistan female police officer dies, http://www.bbc.co.uk/news/world-asia-24104436, Zugriff 20.1.2013

Brookings Institution 10.1.2014: Afghanistan Index, http://www.brookings.edu/~/media/ Programs/foreign%20policy/afghanistan%20index/index20140110.pdf, Zugriff 20.1.2014

CRS - U.S. Congressional Research Service (23.10.2013): Afghanistan:

Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, http://www.fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf, Zugriff 3.1.2014

CSIS - Center for Strategic International Studies (28.3.2013):

Security and the ANSF,

http://csis.org/files/publication/130327_afghan_war_in_2013_vol_III.pdf, Zugriff 15.1.2014

The Daily Mail (17.9.2013): Helmand's top policewoman who bear-hugged a suicide bomber and ignored Taliban death threats is shot dead - two months after her female predecessor was also murdered,

http://www.dailymail.co.uk/news/article-2422134/Afghanistans-policewoman-dies-2-months-female-predecessor-murdered.html, Zugriff 20.1.2014.

FFP - Fund for Peace (10.2011): The Haqqani Network, http://www.fundforpeace.org/

global/library/ttcvr1127-threatconvergence-haqqani-11b.pdf, Zugriff 15.1.2014

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http://www.theguardian.com/world/2013/sep/15/afghanistan-female-police-officer-shot, Zugriff 20.1.2014.

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Sicherheitslage in Kabul

Kabul ist unter jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz im Raum sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist (AA 4.6.2013). Die ANSF geht während dieser Angriffe professioneller im Kampf gegen die Rebellen vor als früher (AAN 2.6.2013). Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans (USDOD 12.2012). Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz der Vorfälle und Angriffe einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung (DIS 5.2012).

Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden (AAN 2.6.2013). Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren (ACCORD 10.1.2014 vgl. AAN 2.6.2013).

Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [Anmerkung: auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März (UNSC 13.6.2013).

Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul:

Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in Kabul, bei dem neun Zivilisten, zwei ISAF Mitarbeiter und vier Mitarbeiter eines ausländischen Unternehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten(UNSC 13.6.2013).

Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebiete Kabuls, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast (BBC 25.6.2013).

Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in Kabul. (UNSC 6.9.2013).

Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli (Reuters 18.10.2013). Agence France-Presse (AFP) berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschlägen und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten (AFP 18.10.2013).

Am 16. November 2013 tötete ein Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde 8 Zivilisten (UNSC 6.12.2013).

Am 18.Jänner.2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant Restaurant in Kabul. (FAZ 18.1.2014)

Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26.1.2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25.1.2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt (FAZ 26.1.2014).

Quellen:

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FAZ Frankfurter Allgemeine Zeitung 18.1.2014: Entsetzen nach Taliban-Anschlag,

http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/taliban-attentat-selbstmordanschlag-auf-regierungsbus-in-afghanistan-12769946.html, Zugriff 20.1.2014

FAZ Frankfurter Allgemeine Zeitung 26.1.2014: Selbstmordanschlag auf Regierungsbus in Afghanistan,

http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/taliban-attentat-selbstmordanschlag-auf-regierungsbus-in-afghanistan-12769946.html, Zugriff 27.1.2014

UNSC- U.N General Assembly und Security Council (13.6.2013): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, http://unama.unmissions.org/ LinkClick.aspx?fileticket=ewuCiTs6Uc0%3Dtabid=12278language=en-US, Zugriff 15.1.2014

Reuters (18.10.2013): Taliban attack breaks months of quiet in Kabul,

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Rechtsschutz/Justizwesen

Afghanistan ist eine Gesellschaft mit einer Vielzahl rechtlicher Tradition, die historisch gesehen aus drei Komponenten besteht: dem staatlichen Gesetzbuch, dem islamisch-religiösen Gesetz (Scharia) und dem lokalen Gewohnheitsrecht. Die lokalen Gepflogenheiten beinhalten kulturelle und ethnische Standards um einen Disput durch Mediation und Schlichtung in den Gemeinschaften zu beseitigen (BU 23.9.2010).

Das Gesetz beinhaltet eine unabhängige Justiz, aber in der der Praxis war die Justiz oft unterfinanziert, unterbesetzt, nicht adäquat ausgebildet, uneffektiv, Drohungen ausgesetzt, befangen, politisch beeinflusst und durchdringender Korruption ausgesetzt (USDOS 19.4.2013; vgl. CLAMO 2011).

Durch den allgemeinen Islamvorbehalt darf laut Verfassung kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen (siehe dazu auch englische Übersetzung der derzeitigen Verfassung UNPAN 2004). Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben, so dass nicht festgelegt ist, welches Gesetz in Fällen des Konflikts zwischen traditionellem islamischem Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung/dem internationalen Recht andererseits zur Anwendung kommt. Diese Unklarheit und das Fehlen einer Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen zur willkürlichen Anwendung eines Rechts (AA 4.6.2013).

Das afghanische Gerichtssystem baut auf einem dreistufigen System auf, welches aus dem Obersten Gericht in Kabul, Berufungsgerichten in jeder der 34 Provinzen und Hauptgerichten in den Bezirken besteht (CLAMO 2011). Die meisten Gerichte sprachen uneinheitlich Recht, basierend auf dem kodifiziertem Gesetz, der Scharia (islamisches Gesetz) und lokalen Gepflogenheiten. Traditionelle Justizmechanismen blieben auch weiterhin die Hauptgrundlage für viele, besonders in den ländlichen Gebieten. Die Einhaltung des kodifizierten Rechts variierte, wobei die Gerichte gesetzliche Vorschriften zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten. Laut Freedom House Report 2012 besteht der Oberste Gerichtshof in erster Linie aus Religionsgelehrten, die nur eine beschränkte Kenntnis der zivilen Rechtsprechung hatten (USDOS 19.4.2013).

Das formale Justizsystem war relativ stark verankert in den städtischen Zentren, wo die Zentralregierung am stärksten war, während es in den ländlichen Gebieten, wo ungefähr 80 Prozent der Bevölkerung leben, schwächer ausgeprägt war. Gerichte, Polizei und Gefängnisse konnten nicht die volle Kapazität erbringen. Das Justizsystem weist weiterhin einen Mangel an Kapazität auf um die hohe Zahl an neuen und novellierten Gesetzen zu handhaben. Der Mangel an qualifizierten, juristischen Personal behindert die Gerichte. Verglichen mit 2011 gab es eine Steigerung in der Zahl der Richter, welche ein Rechtsstudium absolviert hatten. Der Zugang zu den Gesetzen und Regelungen stieg an, doch weiterhin behinderte der begrenzte Zugang einige Richter und Staatsanwälte. In den großen Städten entscheiden die Gerichte die Kriminalfälle nach dem Gesetz. In den ländlichen Gegenden hingegen, wo das rechtliche System oft nicht präsent ist, war der primäre Weg um kriminelle oder zivile Streitigkeiten beizulegen über lokal ansässige Ältere und Shura (Ratsversammlung), wobei allerdings auch rechtlich nicht sanktionierte Strafen ausgesprochen wurden. Einige Schätzungen lassen vermuten, dass 80 Prozent aller Streitigkeiten durch Shuras entschieden werden. In einigen Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle, setzen die Taliban ein paralleles Rechtssystem um (USDOS 19.4.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (4.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

BU- Boston University (23.9.2010): Rule of law in Afghanistan, http://www.bu.edu/aias/reports/AIAS_ROL.pdf, Zugriff 7.8.2013

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http://www.loc.gov/rr/frd/Military_Law/pdf/rule-of-law_2011.pdf, Zugriff 7.8.2013

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Sicherheitsbehörden

Die nationalen afghanischen Sicherheitskräfte Afghan National Security Forces (ANSF) bestehen aus: der Afghan National Army (ANA), der nationalen afghanischen Polizei (ANP, Afghan National Police) und den nationalen afghanischen Luftstreitkräften Afghan Air Force (AAF) (NATO 6.2013). Die ANP und die ALP tragen die Verantwortung für die interne Ordnung, waren aber auch am Kampf gegen die Rebellen beteiligt (USIP 2.2013).

Nach offiziellen Aussagen der Afghanischen Nationalarmee zufolge konnten die Afghan National Security Forces (ANSF) in den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 selbstständig 90 Prozent aller militärischen Operationen leiten. Die afghanische Regierung hat bis jetzt noch keine konkreten Maßnahmen gesetzt, um zivile Todesfälle am Boden zu vermeiden und sicherzustellen, dass die afghanischen Kräfte die notwendigen Maßnahmen setzen, um die Zivilisten und Gemeinden, die von dem bewaffneten Konflikt betroffen sind, zu schützen. Der Anstieg der zivilen Todesfälle in Operationen der ANSF von 1 auf 14 fällt zusammen mit einem Anstieg der eigenständigen Operationen der ANSF, welche die Notwendigkeit für ANSF-Richtlinien und Eingreifregelungen zum Schutz der Zivilisten bekräftigen (UNAMA 7.2013).

Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP)

Die ANP besteht aus vier Polizeistreitkräften und zwei Hilfstruppen, die unter der Leitung des Innenministeriums (MOI) stehen. Die Hauptkomponenten der ANP sind die Afghan Uniform Police (AUP), die Afghan National Civil Order Police (ANCOP), die Afghan Border Police (ABP), und die Afghan Anti-Crime Police (ACCP). Die Afghan Local Police (ALP) wurde durch ein Dekret des Präsidenten und mit Unterstützung der USA errichtet. Die 19,000 Mitglieder, wurden von Dorfältesten und lokalen Machthabern ausgewählt, um die Gemeinden gegen Angriffe der Taliban zu schützen. Diese werden von Teams der U.S. Spezialkräfte ausgebildet, die, durch Finanzierung unterstützt, sie mit Waffen, Kommunikationsausrüstung und Verstärkung versorgen. Dorfverteidigungseinheiten ("village defense units") bewachen Gebäude und führen lokale Operationen gegen die Rebellen durch (USIP 2.2013).

Nationalarmee (ANA)

Die afghanische Nationalarmee (ANA) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist verantwortlich für die externe Sicherheit (USDOS 19.4.2013).

National Directorate of Security (NDS)

Das National Directorate of Security (NDS) ist verantwortlich für die Ermittlung in Fällen die nationale Sicherheit betreffend und hat auch die Funktion eines Geheimdienstes(USDOS 19.4.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (4.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

NATO - North Atlantic Treaty Organization (6.2013): Afghan National Security Forces (ANSF),

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UNAMA - UN Assistance Mission in Afghanistan (7.2013): Afghanistan; Mid-Year Report 2013; Protection of Civilians in Armed Conflict, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1375368030_linkclick.pdf, Zugriff 14.1.2014

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/#wrapper, Zugriff 16.1.2014

USIP - United States Institute of Peace (2.2013): Police Transition in Afghanistan,

http://www.usip.org/sites/default/files/resources/SR322.pdf, Zugriff 16.1.2014

Folter und unmenschliche Behandlung

Laut afghanischer Verfassung (Art. 29) ist Folter verboten. Es ist niemandem erlaubt Folter anzuordnen, selbst dann nicht wenn, es zur Wahrheitsfindung dient, gegen diese/n ermittelt wird, diese/r verhaftet oder inhaftiert oder verurteilt wurde um bestraft zu werden. Bestrafungen, die gegen die menschliche Würde sind, sind verboten (AA 4.6.2013; siehe dazu auch englische Übersetzung der derzeitigen Verfassung UNPAN 2004). Obwohl die Verfassung solche Praktiken verbietet, gibt es Berichte, die besagen, dass Beamte, Sicherheitskräfte, Haftanstaltswärter und die Polizei Misshandlungen durchführten (USDOS 19.4.2013).

Artikel 30 der afghanischen Verfassung besagt, dass Geständnisse und Aussagen, die von einem Beschuldigten oder einem anderen Individuum unter Zwang eingeholt worden sind, nicht gültig sind. Das Gestehen eines Verbrechens ist ein freiwilliges Zugeständnis durch einen Beschuldigten in einem vor einem autorisierten Gericht in einem geistesgegenwärtigen Zustand (APT 6.2009; siehe dazu auch englische Übersetzung der derzeitigen Verfassung UNPAN 2004). Nichtsdestotrotz, konnte AIHRC durch Interviews mit Inhaftierten und Verteidigungsanwälten in Erfahrung bringen, dass afghanische RichterInnen oft Geständnisses von Verhafteten akzeptieren, selbst dann wenn der Häftling dem Gericht erklärte, dass das Geständnis durch Folter erzwungen worden war (AIHRC 17.3.2012).

Der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) Bericht im Jahr 2013 besagte, dass trotz nationaler und internationaler Bemühungen Folter und Misshandlung von Häftlingen anhalten und ein ernstzunehmendes Problem in vielen Haftanstalten Afghanistans ist (UNAMA 1.2013).

Die Vorfälle betreffen nicht nur Gefangene, die durch afghanische Sicherheitskräfte festgenommen wurden, sondern auch durch die internationale Schutztruppe ISAF (International Security Assistance Force) inhaftierte und an afghanische Sicherheitskräfte überstellte Gefangene (Deutscher Bundestag 15.3.2013).

Eine von Staatspräsident Hamid Karsai eingesetzte Untersuchungskommission kam zum Schluss, dass Folter und Misshandlungen von Gefangenen in afghanischen Gefängnissen weit verbreitet sind und, dass viele der Gefangenen keinen Zugang zu einem Anwalt hätten. Die afghanische Kommission bestand überwiegend aus hohen Beamten ausgerechnet jener Ministerien und Institutionen, denen die Verantwortung für Folter vorgeworfen wird. Mit der Untersuchungskommission hatte Karsai auf den bereits zweiten UNAMA-Bericht zur Situation in afghanischen Gefängnissen reagiert. Für diesen waren von der UN 635 Gefangene in 89 Einrichtungen der afghanischen Sicherheitskräfte und des Geheimdienstes NDS befragt worden. Mehr als die Hälfte berichtete von Folter und Misshandlungen. Der Vorsitzende der Unabhängigen Afghanischen Menschenrechtskommission bestätige die Grundtendenz des Berichtes. Wie schon nach dem Report von 2011 setzten die internationalen Isaf-Truppen vorübergehend die Überstellung von Gefangenen an afghanische Institutionen aus. Karsai bemüht sich seit rund zwei Jahren, die Hoheit über alle Gefängnisse in Afghanistan zu erhalten, und erklärte dies zu einer wichtigen Souveränitäts- und Prestigefrage (TAZ 11.2.2013).

Fälle von Folter durch Angehörige der Polizei, des NDS und der militärischen Kräfte sind somit nachgewiesen und werden von den jeweiligen Behörden zumindest offiziell als Problem erkannt (AA 4.6.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (4.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

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TAZ - Tageszeitung Berlin (11.2.2013): Kabul räumt erstmals Folter ein, http://www.taz.de/Afghanistans-Gefangene/!110798/, Zugriff 16.1.2014

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Korruption

Nach wie vor ist eines der größten Probleme in Afghanistan die Korruption (UNAMA 25.8.2013).

Afghanistan belegte gemeinsam mit Nordkorea und Somalia den 175. und somit letzten Platz auf dem Korruptionsindex des Jahres 2013 von Transparency International (TI 3.12.2013).

Die Hälfte der afghanischen BürgerInnen zahlte im Jahr 2012 für öffentliche Dienstleistungen Bestechungsgelder, nach Schätzungen des UN Office on Drugs and Crime. Die Gesamtsumme aller Bestechungen an Beamte des öffentlichen Dienstes, beträgt laut UNODC 3.9 Milliarden US Dollar. Obwohl die Korruption seit 2009 neun Prozent gesunken ist, ist die Summe von Bestechungsgeldern um 40 Prozent gestiegen (UNODC 12.2012).

Betroffen ist besonders die öffentliche Verwaltung. Nicht jeder Bereich ist in gleichen Maßen betroffen. Beamte der Provinz-, Bezirks- und Städtischen Verwaltung, sind die am stärksten für Korruption anfällige Gruppe Die Zahl der bestechlichen Richter, Staatsanwälte und Polizisten ist in den letzten Jahren nach einem Anstieg der Korruption im Jahr 2009 stetig gesunken. Auch der Gesundheitsbereich sowie Zoll- und Steuerämter sind von Korruption stark betroffen, in diesem Bereich ist die Zahl der bestechlichen Mitarbeiter seit 2009 gestiegen (UNODC 12.2012).

Quellen:

TI - Transparency International (3.12.2013): Corruption by Country / Territory - Afghanistan, http://www.transparency.org/country#AFG, Zugriff 6.12.2013

UNAMA (25.8.2013): In their interaction with public, Afghan MPs flag

corruption as the country's 'biggest' problem,

http://unama.unmissions.org/Default.aspx?ctl=Detailstabid=12254mid

=15756ItemID=37190, Zugriff 6.12.2013

UNODC - United Nations Office und Drugs and Crimes (12.2012):

Corruption in Afghanistan: recent Patterns and trends, http://www.unodc.org/documents/frontpage/Corruption_in_ Afghanistan_FINAL.pdf, Zugriff 14.1.2014

Allgemeine Menschenrechtslage

Die Menschenrechtssituation in Afghanistan verbessert sich weiter, allerdings langsam. Die universellen Menschenrechte sind in der afghanischen Verfassung verankert, aber bei weitem noch nicht vollständig verwirklicht. Insbesondere die Lage der Frauen bleibt in der konservativ-islamischen Gesellschaft schwierig (AA 4.6.2013)

Menschenrechtsprobleme hielten an, von Beobachtern wurden die inadäquate Ausbildung und fehlendes Einfühlvermögen der Sicherheitskräfte kritisiert. Menschrechtsorganisationen kritisierten die begrenzte Rechenschaft, die für Sicherheitsbehörden gilt, im Speziellen für die Afghan Local Police (ALP), obwohl das Innenministerium (MOI) am Ende des Jahres 2012 Maßnahmen umsetzte, um die Rechenschaft der ALP zu steigern. Zum Beispiel, arbeitet das MOI mit dem Internationalen Komitee des Roten Kreuzes (ICRC) zusammen, um die Menschenrechtsausbildung für ALP Rekruten zu auszuweiten (USDOS 19.4.2013).

Die Ernennungen der neuen Mitglieder der Menschenrechtskommission im Juni 2013 rief Unmut unter Menschenrechtsorganisationen sowohl in Afghanistan, als auch im Ausland hervor (RFE 3.7.2013). So beförderte Staatspräsident Karzai, unter anderem, einen früheren Talibanführer zum Kommissionär der AIHRC. Es gab auch andere kontroverse KandidatInnen (AAN 16.6.2013; vgl. Rawa 3.7.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (4.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

AAN - Afghan Analyst (16.6.2013): AIHRC Commissioners Finally Announced ,

http://www.afghanistan-analysts.org/aihrc-commissioners-finally-announced, Zugriff 16.1.2014

Open Democracy (6.3.2013): Afghanistan: the blind pursuit of peace and reconciliation,

http://www.opendemocracy.net/5050/massouda-jalal/afghanistan-blind-pursuit-of-peace-and-reconciliation, Zugriff 24.9.2013

RAWA - Revolutionary Association of the Women of Afghanistan (3.7.2013): Human Rights Commission Appointments Draw Fire In Afghanistan,

http://www.rawa.org/temp/runews/2013/07/03/human-rights-commission-appointments-draw-fire-in-afghanistan.html#ixzz2bN4fHz3t, Zugriff 16.1.2014

RFE-Radio Free Europe (3.7.2013): Human Rights Appointments Draw Fire In Afghanistan,

http://www.rferl.org/content/afghanistan-human-rights-appointments/25035511.html, Zugriff 16.1.2014

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/#wrapper, Zugriff 16.1.2014

Bewegungsfreiheit

Artikel 39 der afghanischen Verfassung (2004) besagt, dass jeder Afghane und jede Afghanin das Recht hat, zu reisen und sich in irgendeinem Teil des Landes niederzulassen, mit Ausnahme von Regionen, die gesetzlich verboten sind (vgl. englische Version des Verfassungstextes UNPAN 2004). Afghanische StaatsbürgerInnen haben das Recht frei aus und nach Afghanistan zu reisen (RAND 2012).

Zivilisten waren einer steigenden Bedrohung, Einschüchterung und Beeinträchtigung ihres Rechts in der Bewegungsfreiheit durch regierungsfeindliche Elemente ausgesetzt (UNAMA 19.2.2013).

Quellen:

RAND - US National Defense Institute (2012): Assessing Freedom of Movement for Counterinsurgency Campaigns, http://www.rand.org/content/dam/rand/pubs/technical_ reports/2012/RAND_TR1014.pdf, Zugriff 17.1.2014

UNAMA - United Nations Assistance Mission to Afghanistan (19.2.2013): Civilian casualties in Afghan conflict decrease in 2012, http://unama.unmissions.org/LinkClick.aspx?

fileticket=OmUF_Tujd5I%3Dtabid=12254language=en-US, Zugriff 17.1.2014

UNPAN - United Nation Public Administration Network (2004): Afghan Constitution,

http://unpan1.un.org/intradoc/groups/public/documents/APCITY/UNPAN015879.pdf, Zugriff 6.12.2013

Grundversorgung/Wirtschaft

Afghanistan teilt die üblichen Herausforderungen, die viele Niedriglohn- und Entwicklungswirtschaften haben: hohen Entwicklungsbedarf und beschränkte Ressourcen. Afghanistan ist zusätzlich mit dem Problem konfrontiert, eine große Sicherheitsinfrastruktur zu pflegen, wodurch die bereits begrenzten Geldmittel von wichtigeren Kapitalausgaben weggeleitet werden (IMF 5.2013). Die letzten zehn Jahre haben zu keiner wesentlichen Veränderung der Arbeitslosenrate der afghanischen Bevölkerung beigetragen. Das Land leidet unter einem hohen Grad an Arbeitslosigkeit und den Mangel an Strategien im Bereich von Manufaktur (AF 14.6.2012).

Nach Berechnungen der International Labour Organisation (ILO) werden in Zukunft pro Jahr 400.000 Afghanen auf den Arbeitsmarkt kommen, was seine Gründe in der afghanischen Bevölkerungsstruktur hat (AA 4.6.2013). Mehr als 40 Prozent der afghanischen Bevölkerung ist 14 Jahre alt oder jünger (CSIS 23.1.2013).

36 Prozent der Bevölkerung leben unter der nationalen Armutsgrenze (WB 17.3.2013). Der Prozentsatz der Bevölkerung in Afghanistan, der Zugang zu Elektrizität hat, ist mit ca. 30 Prozent der niedrigste weltweit. (WB 2013). Die Analphabetenrate beträgt bei Frauen 88 Prozent und bei Männer 61 Prozent (IOM 2.12.2012). Rund 90 Prozent der Frauen und 70 Prozent der Männer haben keinen Schulabschluss. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser. Das rapide Bevölkerungswachstum stellt eine weitere besondere Herausforderung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes dar (AA 4.6.2013).

Das reale Wachstum des Bruttoinlandsproduktes konnte seit 2011 aufgrund von günstigen Wetterbedingung und einer außergewöhnlichen Ernte im Jahr 2012 gesteigert werden. Der Bergbausektor verzeichnete dynamische Entwicklungen 2012 und positive Entwicklungen im Dienstleistungssektor konnten ein Wachstum im selben Jahr verzeichnen. Eine sich verschlechternde Sicherheitssituation und die erhöhte Wahrnehmung von Unsicherheit wirkt sich auf neue Investitionen aus. Die Opiumproduktion 2012 konnte im Gegensatz zum Vorjahr mit 36 Prozent gesenkt werden, ist jedoch höher als die Produktionsrate 2010 (WB 2.5.2013).

Die lokale Wirtschaft basiert auf dem informellen Sektor (miteingerechnet sind illegale Aktivitäten), welcher etwa 80-90 Prozent der wirtschaftlichen Aktivität ausmacht. Der Arbeitsmarkt in Afghanistan wird dominiert von dem landwirtschaftlichen Sektor und dem Dienstleistungssektor. Der Landwirtschaftssektor kann nur schwach die Menschen mit Arbeit und Einkommen versorgen. Der Dienstleistungssektor, der Hauptträger des starken afghanischen Wachstums, wird am meisten unter der progressiven Reduktion des internationalen Geldflusses leiden (ILO 31.5.2012).

Die Arbeitslosenrate beträgt 38 Prozent, während die Grundlinie der Arbeitslosenrate der zwischen 15- und 24-jährigen bei 26 Prozent liegt (IOM 2.12.2012). Afghanistan ist jährlich mit 400,000 neuen arbeitslosen Jugendlichen konfrontiert. Es bedarf der Generierung neuer Beschäftigungsmöglichkeiten für jene, die in den Arbeitsmarkt neu eintreten, aber auch für diejenigen, die arbeitslos und unterbeschäftig sind (IOM 31.5.2012). Die Zahl der seit 2002 zurückgekehrten afghanischen Flüchtlinge beträgt mit Stand 31.12.2012 4.7 Millionen: (UNHCR 3.2013). Die Rückkehrer üben Druck auf lokale Bewältigungskapazitäten aus. Im Durchschnitt, überleben die Familien mit weniger als einen Dollar pro Tag und ein Drittel der Arbeitskraft fällt unter die Kategorie der unstabilen und ungelernten Arbeit (saisonale Tagesarbeit im landwirtschaftlichen Sektor oder im Baugewerbe) (ILO 31.5.2012).

Ein weiteres Problem ist laut ILO die hohe Anzahl derjenigen, die z. B. ohne Gehalt im Familienbetrieb aushelfen (sogenanntes "vulnerable employment"). Dies sind zu 95% Frauen, insgesamt etwa 6,18 Millionen Menschen und damit rund ein Fünftel der Gesamtbevölkerung. Da das Wachstum der Privatwirtschaft und die Schaffung von Arbeitsplätzen nicht nur wichtig für die Armutsreduzierung im Land ist, sondern durch die Schaffung von Perspektiven auch zu Sicherheit und Stabilität im Land beiträgt, ist die Unterstützung der Privatwirtschaft einer der Schlüsselbereiche der bilateralen Zusammenarbeit (AA 4.6.2013).

Die Landwirtschaft ist besonders relevant für das Wachstum von Arbeitsplätzen und Einkommen. ArbeiterInnen dieses Sektors repräsentieren 60 Prozent aller Beschäftigten. Die Arbeit im Landwirtschaftssektor ist charakterisiert von kleinen Familienbetrieben, die oftmals genügend für den Eigenbedarf produzieren und selten genügend Ressourcen haben, um für die Familien das ganze Jahr über zu sorgen (WB 2.5.2013).

Die Schlüsselfaktoren für Nahrungsmittelunsicherheit in Afghanistan:

steigender bewaffneter Konflikt, Unsicherheit und Binnenvertreibung, sowie immer wiederkehrende Zyklen von Naturkatastrophen wie Dürre und Überflutungen (IOM 2.12.2012).

Laut internationalen Finanzinstitutionen und Gebern, werden jahrzehntelang Milliarden an Hilfsgeldern notwendig sein, soll das Land seine eigene Sicherheit verantworten, seine Kinder ausbilden und die Wirtschaft modernisieren. Der IWF gab an, dass sich die finanzielle Eigenständigkeit Afghanistan bis weit nach 2032 verzögern wird (FT 20.5.2013). Afghanistan muss radikal seine Methoden, wie Hilfsgelder verwendet werden, ändern (CSIS 23.1.2013).

Trotz erheblicher und anhaltender Anstrengungen belegt Afghanistan laut dem Human Development Index von UNDP (2011) unter 187 ausgewerteten Ländern den 172. Rang (AA 4.6.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (4.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

AF - Asia Foundation (14.6.2012): The prospects for economic development in Afghanistan,

http://asiafoundation.org/resources/pdfs/ProspectsofEconomicDevelopmentinAfghanistanOccasionalPaperfinal.pdf, Zugriff 9.8.2013

CSIS - Center for Srategic International Studies (23.1.2013):

Afghanistan: Meeting The Real World Challenges Of Transition, http://csis.org/files/publication/130123_Afghan_Meeting_Challenges_Transition.pdf, Zugriff 9.8.2013

FT- Financial Times (20.5.2013): Afghanistan's forgotten crisis: its economy,

http://www.ft.com/intl/cms/s/0/59d9a5ae-b21e-11e2-a388-00144feabdc0.html#axzz2bT1Wn3iL, Zugriff 9.8.2013

IOM - International Organization of Migration (2.12.2012):

Afghanistan 2012- Consolidated Appeal, http://www.iom.int/jahia/webdav/shared/shared/mainsite/activities/countries/docs/afghanistan/IOM-Afghanistan-CAP-2012.pdf, Zugriff 17.9.2013

WB - Worldbank (17.3.2013): Afghanistan at a glance, http://devdata.worldbank.org/AAG/afg_aag.pdf, Zugriff 9.8.2013

WB - Worldbank (2.5.2013): Afghanistan Economic Update, http://www-wds.worldbank.org/external/default/WDSContentServer/WDSP/IB/2013/05/02/000333037_20130502161223/Rendered/PDF/770830REVISED0box377289B00PUBLIC00.pdf, Zugriff 9.8.2013

Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen (die Anzahl der Gesundheitseinrichtungen hat sich seit 2002 vervierfacht) landesweit aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. (AA 4.6.2013). Lediglich in größeren Städten kann man eine bessere medizinische Versorgung vorfinden (GIZ 7.2013). Auch in Kabul entspricht die medizinische Versorgung nicht immer europäischem Standard. Durch die überdurchschnittlich gute ärztliche Versorgung im French Medical Institute in Kabul können Kinder auch mit komplizierteren Krankheiten in Kabul behandelt werden (AA 17.1.2014).

Afghanische Staatsangehörige mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder Botschaften, können sich unter Umständen auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen. Die Militärkrankenhäuser können Zivilisten (jeglicher Staatsangehörigkeit) allerdings nur in beschränktem Maße aufnehmen, da Betten für Mitglieder der internationalen Streitkräfte vorgehalten werden müssen (AA 4.6.2013).

Die Indikatoren der hauptsächlichen Gesundheitsprobleme des afghanischen Gesundheitssystem sind: eine hohe Sterberate unter Säuglingen und Unter-Fünfjährigen, eine der weltweit höchsten Müttersterblichkeitsraten, eine erhöhte Rate bei der Unterernährung und ein hohes Vorkommen von ansteckenden Krankheiten, aber auch eine ungleiche Verteilung qualitativer sowie effizienter Gesundheitsleistungen in allen Bereichen des Gesundheitssystems (WHO 2.2013).

Die Anzahl der Angriffe durch die bewaffnete Opposition zwischen Januar und März des Jahres 2013, sind um 47 Prozent gestiegen (IRIN 1.7.2013). In der Provinz Helmand gab es eine ca. 80 prozentige Steigerung der ins Spital eingelieferten Personen aufgrund von Verletzungen durch den Konflikt. Dies indiziert eine Steigerung der Gewalt und belastet zusätzlich die Gesundheitsanstalten in den unsicheren Gegenden. Das Ergebnis ist, dass Vorräte und medizinisches Material aufgebraucht sind und die Arbeitsbelastung für das qualifizierte Personal, welches bereits spärlich ist, stetig steigt (OCHA 31.5.2013). Gesundheitseinrichtungen und mobile Programme mussten ihre Aktivitäten in manchen Regionen aufgrund von Kämpfen und Unsicherheit auf den Straßen einstellen (IRIN 1.7.2013). Auch das Einstellen von qualifiziertem Personal - speziell weiblichem - welches bereit ist, unter diesen Umständen zu arbeiten, wurde zunehmend schwieriger (OCHA 31.5.2013).

Die Unsicherheit, die Entfernungen, der Transport und die Kosten sind die Haupteinschränkungen der Möglichkeiten der Bevölkerung beim Zugang und Erreichen wesentlicher Gesundheitsleistungen. Die Disparität steigt weiterhin zwischen urbanen, sicheren Gegenden und ländlichen, unsicheren und abgelegenen Gegenden. Diese Beschränkungen spielen eine besondere Rolle für Frauen und Kinder. Die Disparität zwischen urbanen, sicheren und ländlichen, unsicheren und abgelegenen Gegenden wird sich auch weiterhin stetig fortsetzen (WHO 2.2013).

Organisationen, sowohl nationale als auch internationale, die im Gesundheitsbereich tätig sind, sind folgende:

United States Agency for International Development (USAID)

Das afghanische Gesundheitsministerium - Afghan Ministry of Public Health (MoPH) (USAID 1.2013)

Die Weltgesundheitsorganisation (WHO)

Afghan Red Cross Society

Afghan Health and Development Services

Aga Khan Health Services

Medical Emergency Relief International

Care of Afghan Families

Urgence Aide Médicale Internationale (WHO 2.2013)

United Nations International Children's Emergency Fund (UNICEF) (UNICEF 8.2013)

Im Rahmen von Bemühungen des afghanischen Gesundheitsministeriums in Kooperation mit USAID und anderen Gebern, die schlechte Gesundheitssituation in Afghanistan zu verbessern, wurde eine weitgehende Überholung des Gesundheitssystem initiiert, um zu garantieren, dass Frauen und Familien ein "basic package of health services (BPHS)" an primären Gesundheitskliniken im ganzen Land erhalten (USAID 1.2013; vgl USAID 19.9.2012).

Die Anzahl nicht funktionierender Gesundheitseinrichtungen im Jahr 2012 ist im Gegensatz zu 2011 um 40 Prozent gestiegen - 540 geplante Einrichtungen können ihre Arbeit nicht aufnehmen bzw. sind sie gezwungen, aufzuhören, da es keine Finanzierung gibt und aufgrund von Unsicherheiten. In den südlichen Provinzen, aufgrund des stetigen Konfliktes, haben 50-60 Prozent der Bevölkerung Schwierigkeiten bzw. keinen Zugang zu notwendiger grundlegender Gesundheitsversorgung (WHO 2.2013). Es können aber auch namhafte Fortschritte der letzten neun Jahre verzeichnet werden. Rund 85 Prozent der Bevölkerung lebt in Bezirken mit Anbietern von Gesundheitsvorsorge, die grundlegende Gesundheitsleistungen anbieten (WB 2013). Der Großteil der Gesundheitsversorgung wird an Nichtregierungsorganisationen in Auftrag gegeben, welche vom Gesundheitsministerium (MoPH) beaufsichtigt werden. Das Gesundheitsministerium ist zusätzlich für das Monitoring, die Evaluierung und die Koordination von Basispaketen der Gesundheitsvorsorge zuständig (UKBA 15.2.2013).

Die Behandlung von psychischen Erkrankungen stellt Afghanistan nach wie vor vor große Herausforderungen. Die wenigen Kliniken, die es in einigen größeren Städten gibt, sind klein und überfüllt (AA 4.6.2013).

Die afghanische Regierung veröffentlichte im Dezember 2007 eine Liste jener Medikamente, die - unter ihrem vergebenen Internationalen Freinamen (INN) - nach Afghanistan importiert und in Afghanistan verkauft werden können. Die Medikamente werden aus Ländern wie Iran, China, Pakistan und Indien nach Afghanistan importiert. Die Regulierung ist schwach, die Landesgrenzen sind durchlässig und manche Importfirmen nicht lizensiert. Das begünstigt den Import gefälschter und minderwertiger Medikamente nach Afghanistan (UKBA 15.2.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt: Afghanistan - Reise- und Sicherheitshinweise, Stand 17.1.2014, (Unverändert gültig seit: 11.9.2013) http://www.auswaertiges-amt.de/sid_8845A1EEE2FAECF7D8808747FED28C35/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/AfghanistanSicherheit.html?nn=343328#doc343208bodyText5, Zugriff 9.8.2013

AA - Auswärtiges Amt (4.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (7.2013): Afghanistan, http://liportal.giz.de/afghanistan/alltag/, Zugriff 9.8.2013

IOM - International Organization of Migration (2.12.2012):

Afghanistan 2012- Consolidated Appeal, http://www.iom.int/jahia/webdav/shared/shared/mainsite/activities/countries/docs/ afghanistan/IOM-Afghanistan-CAP-2012.pdf, Zugriff 17.9.2013

IRIN - Integrated Regional Information Networks (1.7.2013):

Increased fighting takes toll on health care in Afghanistan, http://www.irinnews.org/report/98333/increased-fighting-takes-toll-on-health-care-in-afghanistan, Zugriff 9.8.2013

OCHA - Office for the Coordination of Humanitarian Affairs(31.5.2013): Humanitarian Bulletin - Afghanistan, http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/May%20MHB%20 Afghanistan.pdf, Zugriff 8.8.2013

UKBA - United Kingdom Border Agency (15.2.2013): Country Of Origin Information (Coi) Report,

http://www.ukba.homeoffice.gov.uk/sitecontent/documents/policyandlaw/coi/afghanistan/report-feb.pdf, Zugriff 27.9.2013 WB - Worldbank (2013): Afghanistan, http://www.worldbank.org/en/country/afghanistan/overview, Zugriff 9.8.2013

United Nations International Children's Emergency Fund (8.2013):

Innovative Approaches to Maternal and Newborn Health Compendium of Case Studies, http://www.unicef.org/ health/files/Innovative_Approaches_MNH_CaseStudies-2013.pdf, Zugriff 17.1.2014

USAID - United States Agency for International Development (19.09.2012): Innovating to Save Lives: Improving Maternal and Newborn Health in Afghanistan,

http://www.jhpiego.org/files/HSSP%20Booklet-Final%20190912.pdf, Zugriff 17.1.2014

USAID - United States Agency for International Development (1.2013):

Afghanistan - Fact Sheet Health Services Support Project (HSSP), http://www.usaid.gov/sites/default/ files/documents/1871/HSSP%20Fact%20Sheet%20-%20Jan%202013.pdf, Zugriff 17.1.2014

United Nations International Children's Emergency Fund (8.2013):

Innovative Approaches to Maternal and Newborn Health Compendium of Case Studies, http://www.unicef.org /health/files/Innovative_Approaches_MNH_CaseStudies-2013.pdf, Zugriff 17.1.2014

USAID - United States Agency for International Development (19.09.2012): Innovating to Save Lives: Improving Maternal and Newborn Health in Afghanistan,

http://www.jhpiego.org/files/HSSP%20Booklet-Final%20190912.pdf, Zugriff 17.1.2014

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Afghanistan - Fact Sheet Health Services Support Project (HSSP), http://www.usaid.gov/sites/default/files/documents /1871/HSSP%20Fact%20Sheet%20-%20Jan%202013.pdf, Zugriff 17.1.2014

WHO - World Health Organization (2.2013): 2013 Humanitarian Response, http://www.who.int/hac/cap_2013_Feb.pdf, Zugriff 17.1.2014

Behandlung nach Rückkehr

Die Kapazitäten der afghanischen Regierung Rückkehrer aufzunehmen hielt sich in Grenzen. Trotzdem berichtete UNHCR, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten und eine schlechte Sicherheitslage in Pakistan und Iran zu einem Anstieg an Rückkehrern nach Afghanistan führte. Zusätzlich gaben Rückkehrer an, dass lokale Verbessrungen der Sicherheitslage in manchen Teilen Afghanistan der primäre Grund für die Rückkehr waren.

Im Zeitraum 1. Jänner - 30.November 2012, kehrten 82,000 afghanische Flüchtlinge auf Basis der freiwilligen Rückkehr mit Hilfe von UNHCR nach Afghanistan zurück. Es kam zu einer Steigerung von 24 Prozent im Vergleich zum Vorjahr. Der Iran schob im gleichen Zeitraum 234,151 unregistrierte afghanische Staatsbürger nach Afghanistan ab, bei Pakistan waren es 7,114 afghanische Staatsbürger (USDOS 19.4.2013).

Neben der Schweiz, Australien, Iran, Norwegen und Pakistan haben Dänemark, Frankreich, die Niederlande und Schweden mit Afghanistan und dem UNHCR sog. Drei-Parteien-Abkommen zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland. Abkommen mit Großbritannien und Finnland werden derzeit verhandelt. Die Abkommen sehen u.a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Von Großbritannien, Frankreich, Dänemark und Australien ist bekannt, dass diese Länder abgelehnte Asylbewerber afghanischer Herkunft nach Afghanistan abschieben (AA 4.6.2013).

Afghanistan teilt die üblichen Herausforderungen, die viele Niedriglohn und Entwicklungswirtschaften haben: hohen Entwicklungsbedarf und beschränkte Ressourcen. Afghanistan ist zusätzlich der Problematik ausgesetzt, eine große Sicherheitsinfrastruktur zu pflegen, wodurch die eh schon begrenzten Geldmittel von wichtigeren Kapitalausgaben weggeleitet werden (IMF 5.2013). Die nationale Armutsrate in Afghanistan beträgt laut Weltbank 35.8 Prozent (WB 5.2012). Die lokale Wirtschaft basiert auf dem informellen Sektor (miteingerechnet sind illegal Aktivitäten), welche etwa 80-90 Prozent der wirtschaftlichen Aktivität ausmacht. Der Arbeitsmarkt in Afghanistan wird dominiert von dem landwirtschaftlichen Sektor und dem Dienstleistungssektor. Der Landwirtschaftssektor, kann nur schwach die Menschen mit Arbeit und Einkommen versorgen. Der Dienstleistungssektor, der Hauptträger des starken afghanischen Wachstums, wird am meisten unter der progressiven Reduktion internationalen Geldflusses leiden (ILO 31.5.2012).

Die Arbeitslosenrate beträgt 38 Prozent, während die Grundlinie der Arbeitslosenrate der zwischen 15- und 24-jährigen bei 26 Prozent liegt (IOM 2.12.2012). Afghanistan ist jährlich mit 400,000 neuen arbeitslosen Jugendlichen konfrontiert. Es bedarf der Generierung neuer Beschäftigungsmöglichkeiten für die, die in den Arbeitsmarkt neu eintreten, aber auch für diejenigen, die arbeitslos und unterbeschäftig sind (IOM 31.5.2012). Die Zahl der seit 2002 zurückgekehrten afghanischen Flüchtlinge beträgt 4.7 Millionen [Anmerkung: Stand 31.12.2013] (UNHCR 3.2013). Diese Rückkehr üben Druck auf lokale Bewältigungskapazitäten aus. Im Durchschnitt, überleben die Familien mit weniger als einen Dollar pro Tag und ein Drittel der Arbeitskraft fällt unter die Kategorie der unstabilen und ungelernten Arbeit (saisonmale Tagesarbeit im landwirtschaftlichen Sektor oder im Baugewerbe) (ILO 31.5.2012).

Ein weiteres Problem ist laut ILO die hohe Anzahl derjenigen, die z. B. ohne Gehalt im Familienbetrieb aushelfen (sogenanntes "vulnerable employment"). Dies sind zu 95% Frauen, insgesamt etwa 6,18 Millionen Menschen und damit rund ein Fünftel der Gesamtbevölkerung. Da das Wachstum der Privatwirtschaft und die Schaffung von Arbeitsplätzen nicht nur wichtig für die Armutsreduzierung im Land ist, sondern durch die Schaffung von Perspektiven auch zu Sicherheit und Stabilität im Land beiträgt, ist die Unterstützung der Privatwirtschaft einer der Schlüsselbereiche der bilateralen Zusammenarbeit (AA 4.6.2013).

Trotz erheblicher und anhaltender Anstrengungen belegt Afghanistan laut dem Human Development Index von UNDP (2011) unter 187 ausgewerteten Ländern den 172. Rang (AA 4.6.2013). Die Analphabetenrate beträgt bei erwachsenen Frauen 88 Prozent und bei erwachsenen Männer 61 Prozent (IOM 2.12.2012).

Die Schlüsselfaktoren für Nahrungsmittelunsicherheit in Afghanistan:

steigender bewaffneter Konflikt, Unsicherheit und Binnenvertreibung, sowie immer wiederkehrender Zyklen von Naturkatastrophen wie Dürre und Überflutungen (IOM 2.12.2012).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (4.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

ILO - International Labour Organization (31.5.2012): Afghanistan:

Time to move to sustainable jobs - Study on the state of employment in Afghanistan, http://www.ilo.org/public/libdoc/jobcrisis/ download/story165_state_of_employment_in_afghanistan.pdf, Zugriff 17.1.2014

IMF - International Monetary Fund (5.2013):Afghanistan: Balancing Social and Security Spending in the Context of Shrinking Resource Envelope http://www.imf.org/external/pubs/ft/wp/ 2013/wp13133.pdf, Zugriff 17.1.2014

IOM - International Organization of Migration (2.12.2012):

Afghanistan 2012- Consolidated Appeal, http://www.iom.int/jahia/webdav/shared/shared/mainsite/activities/countries/docs/ afghanistan/IOM-Afghanistan-CAP-2012.pdf, Zugriff 17.1.2014

UNHCR - United Nations High Commissioner For Refugees (3.2013):

UNHCR Afghanistan - Factsheet March 2013, http://www.unhcr.org/50002021b.html, Zugriff 17.1.2014

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/#wrapper, Zugriff 17.1.2014

WB - Worldbank (5.2012): Afghanistan - Interactive Visualization Tool,

http://siteresources.worldbank.org/AFGHANISTANEXTN/Resources/305984-1326909014678/8376871-1334700522455/DataToolOverview.pdf, Zugriff 17.1.2014

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner illegalen Einreise sowie zu seiner Antragstellung zur Erlangung internationalen Schutzes ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren sowie aus den Verwaltungsakten. Es ist diesbezüglich kein Grund ersichtlich, daran zu zweifeln.

Die Feststellung der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers.Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer an einer schweren Beinverletzung leidet, diesbezüglich insbesondere unter einem Belastungsschmerz und an einer Schuhempfindlichkeit leidet und er sich in Österreich in ärztlicher Behandlung befindet und auf die kontinuierliche Einnahme von Schmerzmitteln angewiesen sowie psychische Beeinträchtigungen behauptet, ergibt sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers und den vorgelegten medizinischen Unterlagen.

Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbringt, es läge hinsichtlich seiner Person eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vor, so erweisen sich die diesbezüglichen Ausführungen aus folgenden Gründen als nicht glaubhaft:

Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hat vor allem zu berücksichtigen, ob dieser außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu seinen Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung des Beschwerdeführers im Verfahren zu berücksichtigen. Bei der Bewertung des Fluchtvortrages ist darauf abzustellen, ob dieser hinreichend widerspruchsfrei und - auch in Nebenpunkten und allenfalls auf Nachfrage - detailliert vorgebracht wurde und im kulturellen und historischen Zusammenhang in Bezug auf den Herkunftsstaat möglich ist.

Wie das Bundesasylamt in der dargestellten Beweiswürdigung schon aufzeigte, war das Vorbringen des Beschwerdeführers derart widersprüchlich, sodass nicht der Eindruck entstand, dass er das Geschilderte tatsächlich persönlich erlebt hat.

So machte der Beschwerdeführer - wie schon vom Bundesasylamt aufgezeigt - unterschiedliche Angaben hinsichtlich seines Fluchtvorbringens, weshalb diesem keine Glaubwürdigkeit zuerkannt werden kann.

Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt selbst ausführt, dass er in der Heimat nicht vorbestraft sei, von keiner staatlichen Behörde gesucht werde und von staatlicher Seite nicht verfolgt worden sei. Glaubhaft hatte der Beschwerdeführer zudem dargelegt, dass er Afghanistan im Alter von sechs oder sieben Jahren zusammen mit seiner Familie ausschließlich wegen des Krieges verlassen hätte und nach Pakistan gezogen sei. Daraus ergibt sich jedoch keine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers in Afghanistan und ist darauf zu verwiesen, dass mittlerweile die Eltern, die Ehefrau und die drei Kinder des Beschwerdeführers wieder nach Afghanistan zurückgekehrt sind.

Der Beschwerdeführer hatte sein gesamtes Fluchtvorbringen ausschließlich auf einen Mord beim Kartenspielen in Pakistan bezogen, obwohl Pakistan nicht als sein Herkunftsstaat festgestellt worden ist. Das Bundesasylamt hat es jedoch für zweckmäßig erachtet, das solchermaßen erstattete Fluchtvorbringen einer Glaubwürdigkeitsprüfung zu unterziehen, um ein Bild von der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu zeichnen. Überdies hatte der Beschwerdeführer in der Folge die behaupteten Verfolgungshandlungen in Pakistan auf Afghanistan ausgebreitet, indem er behauptet hatte, man würde ihn auch in Afghanistan aufgrund des Vorfalls in Pakistan verfolgen.

Der Beschwerdeführer hatte jedoch mit den von ihm behaupteten Angaben zu den Gründen seiner Ausreise aus Pakistan eine Verfolgungsgefahr nicht glaubwürdig darzulegen vermocht. Seiner Behauptung einer Bedrohung von staatlicher Seite, weil man den Beschwerdeführer eines Mordes beschuldige, konnte keine Glaubwürdigkeit geschenkt werden, weil die Angaben hinsichtlich seiner behaupteten Verfolgungsgefahr nicht hinreichend substantiiert gewesen waren, wie bereits im angefochtenen Bescheid ausführlich dargelegt wurde. Die Ausführungen des Beschwerdeführer waren in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt worden und stellten sich seine diesbezüglichen Befürchtungen bzw. Erklärungen lediglich als vage Angaben und Vermutungen des Beschwerdeführers heraus. Sein Fluchtvorbringen war in maßgeblichen Passagen unplausibel, wenig realistisch und zudem widersprüchlich, was zusätzlich zur Unglaubwürdigkeit beigetragen habe. Insbesondere sei das Fluchtvorbringen in den zwei Einvernahmen des Beschwerdeführers krass widersprüchlich dargelegt worden. Während der Beschwerdeführer im Rahmen der polizeilichen Erstbefragung als Fluchtgrund behauptete hatte, in Afghanistan herrsche Krieg, daher sei er mit seiner Familie nach Pakistan geflüchtet, wo er illegal aufhältig gewesen und von der Polizei geschlagen worden wäre, habe er im Rahmen der Einvernahme vom 14.11.2011 ausgeführt, er habe sich viele Sorgen gemacht, weil er arm gewesen wäre und weil sein Onkel gestorben sei, dessen Frau er hätte heiraten müssen. Weiters hatte er geschildert, dass er deshalb Drogen konsumiert hatte, im Rausch mit seinem Cousin Karten gespielt habe und dieser habe unabsichtlich jemanden mit der Waffe des Beschwerdeführers umgebracht. Dieser Mord sei in der Folge von "allen" auf den Beschwerdeführer "geschoben" worden. Der Beschwerdeführer hatte sich somit bereits bei den Kernaussagen des Fluchtvorbringens selbst widersprochen, weshalb ihm nach allgemeiner Lebenserfahrung bereits deshalb die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen war. Weiters enthält sein Vorbringen auch einen vagen und zum Teil spekulativen Charakter, weil der Beschwerdeführer den angeblichen Täter in Bezug auf dessen Äußeres lediglich vage mit den Worten beschreiben hätte können, dass dieser so groß wie der Beschwerdeführer, jedoch etwas dicker sei. Auch hinsichtlich der Waffe hatte der Beschwerdeführer lediglich angeführt, es sei eine Pistole gewesen und auf Nachfrage, welche Drogen er zu sich genommen habe, verwies er darauf, dass es ein weißes Pulver gewesen sei. Die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich des Mordes waren auch für die erkennende Richterin überaus widersprüchlich, ausgetauscht sowie unnachvollziehbar gewesen. Wenig anschaulich und äußert oberflächlich sowie vage waren schließlich auch seine Angaben in Bezug auf von der Polizei gegen ihn gesetzte Schritte gewesen. Dass der Beschwerdeführer selbst jedoch irgendwelche Wahrnehmungen gemacht hätte, wonach Interesse von Seiten der Polizei an seiner Person bestehe, weil man ihn des Mordes verdächtigt habe, konnte jedoch nicht erkannt werden. Auch der Erklärungsversuch in der Beschwerde, wonach er beinahe unmittelbar nach dem Schuss geflüchtet sei, und er naturgemäß keine Zeit gehabt habe, sich mit dem Täter über die Gründe seines Handelns zu unterhalten, vermochte keine andere Einschätzung zu bewirken. Der Beschwerdeführer hatte sein gesamtes Vorbringen in dieser Hinsicht ausschließlich auf angebliche Schilderungen von dritten Personen stützen können, was erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit seiner Angaben wecke.

Letztlich erscheint es auch wenig plausibel und nachvollziehbar, dass die Polizei seinen Vater angeblich gleich mitgenommen habe, weil man den Beschwerdeführer verdächtigt habe, einen Mord begangen zu haben - überdies ist darauf zu verweisen, dass sich der Vater des Beschwerdeführers nunmehr wieder in der Heimatregion im Herkunftsstaat befindet, woraus sich ergibt, dass dieser dort offensichtlich keine Verfolgungshandlungen befürchtet.

In maßgeblichen Teilen zu oberflächlich und zu wenig anschaulich waren schließlich auch die Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf die angeblich erzwungene Heirat mit der Witwe seines Onkels gewesen und hatte er diese Angaben zudem im Rahmen der Erstbefragung mit keinem Wort erwähnt. Mit dem Erklärungsversuch des Beschwerdeführers, wonach er bei der polizeilichen Erstbefragung müde gewesen sei und das mit der Hochzeit nach der Erstbefragung auch der Dolmetscherin geschildert habe, die ihm jedoch erklärt habe, er könnte dies später erzählten, hatte der Beschwerdeführer nicht in nachvollziehbarer Weise darzulegen vermocht, weshalb er dieses Vorbringen nicht schon früher erstattet habe. Die Behauptung, wonach die Dolmetscherin im Rahmen der Erstbefragung nicht nett zu ihm gewesen sei, bietet auch keine nachvollziehbare Erklärung dafür, dass der Beschwerdeführer das Protokoll einer Befragung unterzeichnet hätte, in welchem ein nach seinem Dafürhalten wesentlicher Aspekt seines Fluchtvorbringens nicht protokolliert worden sei. Schließlich hatte der Beschwerdeführer - offensichtlich um diese Ungereimtheit zu beseitigen - seine Angaben zum Fluchtgrund im Rahmen der Beschwerde wiederum dahingehend abgeändert bzw. abgeschwächt, dass er darauf verwies, sein Fluchtgrund gehe insgesamt auf den Vorfall beim Kartenspielen zurück und dies habe mit seiner erzwungenen Hochzeit im Grund doch nichts zu tun.

In einer Gesamtbetrachtung seien laut Bundesasylamt somit seine Fluchtgründe, welche er zudem nicht auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan, sondern ausschließlich auf Pakistan bezogen hatte, zu vage, oberflächlich und zu wenig detailliert, sodass diesen keine Glaubwürdigkeit beizumessen war. Aus seinen Angaben geht schließlich auch hervor, dass er in Afghanistan Probleme wegen des gegen ihn gehegten Mordverdachtes befürchte, weil gebürtige Afghanen aus seinem Heimatort XXXX, die jetzt auch in Pakistan leben und dem Beschwerdeführer den Mord angehängt hätten, diesen auch in Afghanistan finden würden, und hätten diese Leute auch Verwandte in Afghanistan. Seiner geäußerten Mutmaßung, dass ihm im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan eine Gefahr dahingehend drohe, dass man ihn auch dort wegen des angeblichen Mordes belangen könnte, ist ebenfalls die Glaubwürdigkeit zu versagen, da bereits seinem Fluchtvorbringen die gesamte Glaubwürdigkeit abzusprechen ist.

Der belangten Behörde kann dementsprechend nicht darin entgegengetreten werden, dass der Beschwerdeführer im Laufe seines Verfahrens mit seinem Vorbringen eine konkrete und aktuelle Verfolgung oder drohende Verfolgung aus Gründen, wie in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählt, nicht habe glaubhaft machen können. In der Beschwerde wurde der Ausreisegrund des Beschwerdeführers dahingehend zusammengefasst, dass er Gewalt durch eine Gruppe afghanischer Männer befürchte, diese würden glauben, er habe einen von ihnen erschossen. Darüber hinaus hätten diese Männer den Beschwerdeführer auch bei der Polizei angezeigt, die Polizei sei deshalb ebenfalls auf der Suche nach dem Beschwerdeführer. Die afghanischen Sicherheitsbehörden seien nicht gewillt bzw. nicht im Stande, dem Beschwerdeführer den notwendigen Schutz zu bieten, weshalb er Flüchtling im Sinne der GFK sei. Diesen Ausführungen ist jedoch die überaus ausführliche Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid entgegenzuhalten und ist aufgrund der überdies widersprüchlichen und unnachvollziehbaren Ausführungen des Beschwerdeführers seinem Fluchtvorbringen keine Glaubwürdigkeit zuzuerkennen.

Die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgericht hält ausdrücklich fest, dass der Beschwerdeführer Staatsbürger von Afghanistan ist, sich jedoch in seinen Ausführungen zu seiner Fluchtgeschichte einzig auf Ereignisse in Pakistan bezogen hatte, welche angeblich auch eine Verfolgung des Beschwerdeführers in Afghanistan bewirken würden, was jedoch aufgrund der unglaubwürdigen Angaben nicht glaubhaft nachvollzogen werden kann.

Selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens des Beschwerdeführers kommt diesem jedoch keine Asylrelevanz zu. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Furcht vor einer Verfolgung durch Personen, welche den Beschwerdeführer aufgrund eines Mordes in Pakistan zur Verantwortung ziehen wollen, handelt es sich um eine befürchtete Verfolgung durch Privatpersonen aus nicht asylrelevanten Gründen, weshalb diesem Vorbringen unter diesem Gesichtspunkt keine Asylrelevanz zukommt.

Im Rahmen des Parteiengehörs wurde in der aktuellen Stellungnahme durch den Beschwerdeführer insbesondere darauf verwiesen, dass seine Eltern nach ihrem langen Aufenthalt in Pakistan zusammen mit der Ehefrau des Beschwerdeführers und dessen drei Kindern nunmehr wieder in die Heimatregion Laghman in Afghanistan gezogen sind. Auszugsweise wurden in der Folge Länderberichte, datiert mit 2008 bzw. 2013, zur Sicherheitslage in seiner Heimatprovinz Kabul sowie Laghman wiedergegeben. Diese Ausführungen wurden der gegenständlichen Entscheidung ebenso wie die Ausführungen zu den gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers zugrunde gelegt.

Nachdem der Beschwerdeführer auch selbst im Verfahren niemals behauptet hat, einer Bedrohung wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder seiner Religionsangehörigkeit ausgesetzt gewesen zu sein, ergibt sich keine konkrete diesbezügliche Gefährdung. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Minderheit allein die Flüchtlingseigenschaft nicht begründen (VwGH 23.5.1995, 94/20/0816).

Umstände, die individuell und konkret den Beschwerdeführer betreffen und auf eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers hindeuten könnten, können daher nicht festgestellt werden. Demzufolge ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. So kommt es aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an. Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe.

Dem Bundesasylamt kann dementsprechend nicht darin entgegengetreten werden, dass der Beschwerdeführer im Laufe seines Verfahrens mit seinem Vorbringen eine konkrete und aktuelle Verfolgung oder drohende Verfolgung aus Gründen, wie in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählt, nicht habe glaubhaft machen können.

Das Bundesasylamt hat ein im Wesentlichen ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen, warum der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte, und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage nachvollziehbar, umfangreich und fundiert zusammengefasst. Diesen Ausführungen ist der Beschwerdeführer in der Beschwerde auch nicht in geeigneter Weise entgegengetreten.

Betreffend die Feststellungen zur Situation in Afghanistan stützt sich das Bundesverwaltungsgericht auf die dem Beschwerdeverfahren zugrunde gelegten Länderfeststellungen. Die so getroffenen Feststellungen basieren auf den unter Pkt. II.1. angeführten Quellen. Es handelt sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die Berichte sind auch hinreichend aktuell.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist gemäß § 75 Abs. 19 AsylG idgF das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Zu A) I. Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I (Asyl) des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, 2000/01/0131; vom 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, 2000/01/0131; vom 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, 93/01/0284; vom 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird;

auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, 98/01/0318;

vom 19.10.2000, 98/20/0233).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, 94/20/0836;

VwGH vom 23.07.1999, 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, 99/20/0373;

VwGH vom 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, 99/01/0256 mwN).

Im gegenständlichen Fall sind die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund, nicht gegeben, weil es dem Beschwerdeführer - wie sich aus der Beweiswürdigung ergibt - nicht gelungen ist, mit den vorgetragenen fluchtkausalen Ereignissen eine Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat glaubhaft zu machen.

Die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgericht hält ausdrücklich fest, dass der Beschwerdeführer Staatsbürger von Afghanistan ist, sich jedoch in seinen Ausführungen zu seiner Fluchtgeschichte einzig auf Ereignisse in Pakistan bezogen hatte, welche angeblich auch eine Verfolgung des Beschwerdeführers in Afghanistan bewirken würden, was jedoch aufgrund der unglaubwürdigen Angaben nicht glaubhaft nachvollzogen werden kann.

Selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens des Beschwerdeführers kommt diesem jedoch keine Asylrelevanz zu. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Furcht vor einer Verfolgung durch Personen, welche den Beschwerdeführer aufgrund eines Todesfalls in Pakistan zur Verantwortung ziehen wollen, handelt es sich um eine befürchtete Verfolgung durch Privatpersonen aus nicht asylrelevanten Gründen, weshalb diesem Vorbringen unter diesem Gesichtspunkt keine Asylrelevanz zukommt.

(Der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Furcht vor körperlichen Übergriffen bis hin zur Tötung des Beschwerdeführers aufgrund von Rache durch Privatpersonen wäre keine asylrelevante Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu entnehmen, weil es diesbezüglich an einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Gesinnung) mangle. Insbesondere hat der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang kein Vorbringen dahingehend erstattet, dass die befürchteten Übergriffe aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Gesinnung erfolgt seien.)

Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich konkret für den Beschwerdeführer kein Status eines Asylberechtigten ableiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, 94/20/0798, sowie VwGH vom 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529, 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.

Zu A) II. Stattgebung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II (subsidiärer Schutz) des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465;

08.06. 2000, 99/20/0203; 08.06.2000, 99/20/0586; 21.09.2000, 99/20/0373; 25.01.2001, 2000/20/0367; 25.01.2001, 2000/20/0438;

25.01. 2001, 2000/20/0480; 21.06.2001, 99/20/0460; 16.04.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein).

Im Fall des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Feststellungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der spezifischen Länderfeststellungen zu Afghanistan konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses der Rückverbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Afghanistan.

Betreffend die Sicherheitslage in Afghanistan, insbesondere in der Provinz Laghman, dem Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, wo sich derzeit laut seinen Ausführungen auch seine Eltern, seine Ehefrau und seine drei Kinder aufhalten, ist mit Blick auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers zunächst auf die aktuellen Länderfeststellungen zu verweisen, denen zufolge es im Osten des Landes (somit in den Provinzen Kunar, Laghman, Nangarhar und Nuristan) zwischen 16.2. und 15.5. eine 18-prozentige Zunahme von Vorfällen im Vergleich zu 2012 verzeichnet wurde. Das Bedrohungspotential in Laghman ist beträchtlich, aufgrund von Aktivitäten der Taliban und der Hezb-e Islami Gulbuddin, welche diese Provinz als Durchzugsgebiet in andere Provinzen nützen (NPS 1.9.2010). Die Provinz Laghman wird als eine Hochburg der Taliban nahe Kabul angesehen. Die Provinzhauptstadt Mehtar Lam ist besonders unsicher. Die Provinz wurde 2010 von der NATO an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben (BBC 20.3.2013). Beamte geben zwischenzeitlich an, dass sich die Sicherheitslage in der Provinz im Vergleich zur Vergangenheit um 80 Prozent verbessert hat. Nun sind alle Straßen, die in die Bezirke führen, für den Verkehr geöffnet (Pajhwok 6.8.2013).

Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der vorgelegten Befunde und seiner diesbezüglich glaubhaften Angaben an zahlreichen physischen und psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen leidet und die medizinische Versorgung in Afghanistan trotz mancher Verbesserungen aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Geräten, Ärztinnen und Ärzten sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals immer noch unzureichend ist. Nach den Feststellungen hatte der andauernde Konflikt besonders schwere Folgen für den Zugang zur Gesundheitsversorgung, unter anderem aufgrund von direkten Angriffen auf medizinisches Personal und auf Gesundheitseinrichtungen. Jedoch stellt auch die allgemeine Unsicherheit ein Hindernis für den Zugang zu Gesundheitseinrichtungen dar, insbesondere in Gebieten unter der Kontrolle oder dem Einfluss von regierungsfeindlichen Kräften. Nahezu jeder sechste afghanische Staatsbürger hat keinen Zugang zu selbst grundlegenden Gesundheitseinrichtungen.

Ausgehend davon ist mit Blick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers zu erkennen, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Abschiebung - bezogen auf das gesamte Staatsgebiet - in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.

Eine Niederlassung des Beschwerdeführers in Kabul oder einer anderen größeren Stadt im Herkunftsstaat - ohne familiäre oder sonstige soziale Anknüpfungspunkte - ist dem Beschwerdeführer jedoch nicht zumutbar, zumal er bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan mit sechs Jahren in Laghman bzw. im Sommer in der Provinz Kabul gelebt hat, er derzeit jedoch lediglich Kontakt zu seinen Eltern, seiner Ehefrau und seinen drei Kindern in Laghman behauptete, während er zu seiner in Kabul lebenden Schwester seit über 12 Jahren keinen Kontakt mehr gehabt hat. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer größeren Stadt in Afghanistan ohne Familienanschluss oder soziales Netzwerk auf sich alleine gestellt in der Lage wäre, dort Fuß zu fassen und seine existenziellen Grundbedürfnisse zu decken, zumal er nicht von vornherein über die nötigen finanziellen Mittel für eine Ansiedlung in einer Stadt verfügt, keine Ausbildung absolviert hat unter schwerwiegenden psychischen Problemen leidet.

Unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des konkreten Falles kann daher nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr Gefahr laufen würde, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung iSd Art. 3 EMRK unterworfen zu werden. Eine Rückführung des Beschwerdeführers würde diesen daher in seinen Rechten nach Art. 3 EMRK verletzen.

Der Beschwerde war folglich gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

Zu A) III. Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist. Im gegenständlichen Fall hat daher das Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten dem Beschwerdeführer auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr zu erteilen.

Entfall der mündlichen Verhandlung:

Vorweg ist darauf zu verweisen, dass weder in der Beschwerde noch in der Stellungnahme im Rahmend es Parteiengehörs ein Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall gestellt wurde.

Die Voraussetzung für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, ist im gegenständlichen Fall erfüllt.

Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner aktuellen Rechtsprechung (Ra 2014/20/0017 vom 28.05.2014) davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Feststellung im angefochtenen Bescheid, dass der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen keinen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft darlegen konnte, zweifellos gegeben. Die Beschwerde und auch die Stellungnahme des Beschwerdeführers im Rahmen des Parteiengehörs enthielten keine substantiierten Argumente gegen diese Feststellungen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt aktuelle allgemeine Situation im Herkunftsstaat, den Verfahrensparteien mit Schreiben vom 07.04.2014 zur Kenntnis gebracht (zum Auslangen einer schriftlichen Stellungnahmemöglichkeit zur Wahrung des Parteiengehörs VwGH vom 17.10.2006, 2005/20/0459, VfGH vom 10.12.2008, U80/08-15). Der Beschwerdeführer ist in seiner Stellungnahme vom 22.04.2014 den aktuellen Länderfeststellungen nicht substantiiert entgegengetreten, sondern hat lediglich weitere Länderberichte zitiert und darin im Wesentlichen auf seine Erkrankungen und seine Integration in Österreich verwiesen, welche er auch durch Unterlagen belegt hatte. Seine im Verfahren getätigten Angaben zu seinen Erkrankungen wurden der vorliegenden Entscheidung zugrunde gelegt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

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