BVwG W166 2002891-1

W166 2002891-1Tribunal Administrativo Federal8 de ago. de 2014

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Behindertenfreibetrag, Behindertenpass, Behinderung, Grad der<br/>Behinderung, Gutachten, mündliche Verhandlung,<br/>Sachverständigengutachten

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BVwG W166 2002891-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W166.2002891.1.00

Spruch

W166 2002891-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom XXXX, wegen Neufestsetzung des Grades der Behinderung, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 sowie § 55 Abs. 4 Bundesbehindertengesetz 1990 sowie § 35 Abs. 1 und 2 Einkommensteuergesetz 1988 idgF stattgegeben.

Der Grad der Behinderung von XXXX beträgt nunmehr 80 %.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

Dem Beschwerdeführer wurde amXXXX ein Behindertenpass mit der XXXX und einem Grad der Behinderung von 50 v.H. ausgestellt. Am XXXX stellte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung und legte ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor.

In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am XXXX, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Lfd.Nr. Funktionseinschränkung Position GdB%

1 Generalisierter Psoriasisbefall

1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da mäßiger Befall mit gutem Ansprechen auf Therapie 699 40

2 Koronare Herzkrankheit, Zustand nach Stentversorgung, Bluthochdruck

Fixer Rahmensatz g.Z. 319 30

3 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule

Unterer Rahmensatz dieser Position wird herangezogen, da mäßiggradige Funktionseinschränkungen 190 20

4 Chronisch obstruktive Lungenfunktionsstörung

Mittlerer Rahmensatz, da nachgewiesene Veränderungen, jedoch derzeitig keine Therapieerfordernis 285 10

5 Myeloproliferative Neoplasie

Unterer Rahmensatz dieser Position wird herangezogen, da gutes Ansprechen auf zytoreduktive Therapie g.Z. 411 30

6 Mittelgradige Schwerhörigkeit beidseits

Unterer Rahmensatz dieser Position wird herangezogen, da ohne Nachweis einer schlechten Diskrimination 643, Tabelle,

Zeile 2, Kolonne 2 20

7 Funktionseinschränkung linkes Großzehengrundgelenk

Oberer Rahmensatz dieser Position wird herangezogen, da entzündliche Komponente und mäßig eingeschränkte Beweglichkeit 164 10

Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H.

Begründung

BEGRÜNDUNG für den Gesamtgrad der Behinderung:

Leiden 1 wird durch Leiden 2 und 5 um insgesamt 2 Stufen erhöht, da relevante Zusatzbehinderungen vorliegen.

Die übrigen Leiden erhöhen nicht, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung und keine maßgebliche funktionelle Zusatzrelevanz vorliegen."

Mit dem angefochtenen Bescheid vomXXXX hat die belangte Behörde den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 60% neu festgesetzt.

Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, dass sich auf Grund des durchgeführten medizinischen Beweisverfahrens ergeben habe, dass der Grad der Behinderung nunmehr 60% betrage. Die vom Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwände seien nicht geeignet gewesen, eine Änderung der Beurteilung herbeizuführen.

Mit Schriftsatz vom XXXX, fristgereicht eingebracht am XXXX, erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde.

Er brachte im Wesentlichen vor, dass durch unglückliches Heben eines schweren Fernsehgerätes im XXXX der 12. Brustwirbel (genauer der Wirbelkörper Th 12) eingebrochen und zerbrochen sei. Dieses Trauma werde als Berstungsfraktur bezeichnet, und verursache dieser Schaden dem Beschwerdeführer starke Schmerzen, besonders beim Gehen und Stehen. Die im medizinischen Sachverständigengutachten angeführte Pos. 190 und Einschränkung sei mit 20% bewertet worden. Die Pos. 190 umfasse wortwörtlich: "Veränderungen der Wirbelsäule (posttraumatisch, entzündlich, degenerativ) mit röntgenologische nachweisbaren geringgradigen Veränderungen und geringgradigen Funktionseinschränkungen - Richtsatz 20-30%".

Das Wort posttraumatisch sei nicht angeführt worden, sondern nur das Wort degenerativ. Eine Verschiebung der Wirbelkörper-Hinterkante in den Spinalkanal so weit, dass das Myelom tangiert werde, sei nicht nur geringgradig. Auf sein Trauma sei die Pos. 185 "in Keildeformierung geheilte Wirbelbrüche - Richtsatz 30%" anzuwenden.

Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden von der Bundesberufungskommission weitere ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt.

In dem medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am XXXX, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Lfd.Nr. Funktionseinschränkung Position GdB%

1 Kompressionsbruch des 12. Brustwirbels mit erheblicher Höhenreduktion und degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule

Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da mittelgradige Funktionsbehinderung in allen Abschnitten und ohne neurologisches Defizit. 191 40

2 Funktionsbehinderung linkes Großzehengrundgelenk

Wahl dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da entzündliche Komponente und mäßige Beweglichkeitseinschränkung 164 10

Stellungnahme zu den Einwendungen:

Es wird angeführt, dass beim Heben eines schweren Gegenstandes im XXXX der 12. Brustwirbel gebrochen sei, was starke Schmerzen, besonders beim Gehen und Stehen verursache.

Weiters wäre das Leiden zu geringgradig eingestuft, da die Wirbelkörperhinterkante in den Spinalkanal hineinrage und das Myelon tangiere. Zu wählen wäre Pos. 185 mit 30% gewesen.

Die Einwendungen sind korrekt. Heute wird, unter Einbeziehung der degenerativen und posttraumatischen Veränderungen und unter Berücksichtigung der radiologischen Veränderungen, Pos. 191 herangezogen.

Stellungnahme zu den Befunden 1. Instanz, soweit diese das orthopädisch-unfallchirurgische Fachgebiet betreffen:

MRT-Bilder vom XXXX:

Kompressionsbruch des 12. Brustwirbels mit mäßiger Hinterkantenerniedrigung und massiver Vorderkantenerniedrigung auf etwa 1/4 der normalen Höhe , entsprechende Keilwirbelbildung und Gibbus TH 11/12 von etwa 20°. Die Hinterkante reicht in den Spinalkanal und tangiert das Myelon. Weiters Osteochondrose L5/S1, sonst altersübliche degenerative Veränderungen.

Beckenübersichtsröntgen vom XXXX: Die Hüfte altersentsprechend, das Becken horizontal.

Die übrigen Befunde betreffen das Wirbelsäulenleiden und sind in Leiden 1 berücksichtigt.

Stellungnahme bezüglich Vergleichsgutachten:

Nach Bruch des 12. Brustwirbels wesentliche Verschlimmerung des Wirbelsäulenleidens. Das Großzehenleiden, neu aufgetreten, wird zusätzlich berücksichtigt.

Stellungnahme bezüglich Gutachten 1. Instanz:

Unter Berücksichtigung der massiven posttraumatischen Veränderungen in den radiologischen Bildern und der doch relevanten Funktionsbehinderung der Wirbelsäule in allen Abschnitten, wird das Wirbelsäulenleiden heute unter Pos. 191 mit 40% berücksichtigt. Keine geänderte Einstufung von Leiden 2."

In dem medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin, basierend auf der Untersuchung des Beschwerdeführers am XXXX, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Lfd.Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

1 Myeloproliferatives Syndrom

Oberer Rahmensatz, da eine zytoreduktive Behandlung mit Litalir erforderlich ist. g.z. 411 50

2 Kompressionsbruch des 12. Brustwirbels mit erheblicher Höhenreduktion und degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule

Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da mittelgradige Funktionsbehinderung in allen Abschnitten und ohne neurologisches Defizit. 191 40

3 Generalisierter Psoriasisbefall

1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da mäßiger Befall mit gutem Ansprechen auf Therapie 699 40

4 Koronare Herzkrankheit mit Z.n. Stentversorgung und Bluthochdruck g. z. 319 30

5 Mittelgradige Schwerhörigkeit beidseits

Unterer Rahmensatz, da ohne Nachweis einer schlechten Diskrimination 643

Tabelle 2

Kolonne 2 20

6 Chronisch obstruktive Lungenfunktionsstörung

Mittlerer Rahmensatz, da nachgewiesene Veränderungen, jedoch derzeit keine Notwendigkeit dauernder Therapie 285 10

7 Funktionsbehinderung linkes Großzehengrundgelenk

Wahl dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da entzündliche Komponente und mäßige Bewegungseinschränkung 164 10

Gesamtgrad der Behinderung 80 v.H.

Der Gesamt-GdB beträgt somit 80%, weil Leiden 2, 3 und 4 relevante Zusatzbehinderungen darstellen und daher den Gesamt-GdB um je 1 Stufe erhöhen.

Die übrigen Leiden erhöhen dagegen den Gesamt-GdB nicht weiter.

Stellungnahme zu den Einwendungen des Beschwerdeführers:

Es wird angeführt, dass beim Heben eines schweren Gegenstandes im XXXX der 12. Brustwirbel gebrochen sei, was starke Schmerzen, besonders beim Gehen und Stehen verursache.

Weiters wäre das Leiden zu geringgradig eingestuft, da die Wirbelkörperhinterkante ind en Spinalkanal hineinrage und das Myelon tangiere. Zu wählen wäre Pos. 185. mit 30% gewesen.

Die Einwendungen sind korrekt. Heute wird, unter Einbeziehung der degenerativen und posttraumatischen Veränderungen und unter Berücksichtigung der radiologischen Veränderungen Pos. 191 herangezogen.

Stellungnahme zu den in der 1. Instanz vorgelegten Befunden:

MRT-Bilder vom XXXX:

Kompressionsbruch des 12. Brustwirbels mit mäßiger Hinterkantenerniedrigung und massiver Vorderkantenerniedrigung auf etwa 1/4 der normalen Höhe , entsprechende Keilwirbelbildung und Gibbus TH 11/12 von etwa 20°. Die Hinterkante reicht in den Spinalkanal und tangiert das Myelon. Weiters Osteochondrose L5/S1, sonst altersübliche degenerative Veränderungen.

Beckenübersichtsröntgen vom XXXX: Die Hüfte altersentsprechend, das Becken horizontal.

Die übrigen Befunde betreffen das Wirbelsäulenleiden und sind in Leiden 1 berücksichtigt.

Im internistischen Fachbereich ergibt sich aus diesen Befunden, das seit Dezember 2012 eine Entzündung elektive Behandlung mit detailliert erforderlich ist. Daher Anhebung des Grades der Behinderung.

Stellungnahme zu den in 2. Instanz vorgelegten Befunden:

Keine Befunde vorliegend.

Stellungnahme zum Vergleichsgutachten:

Nach Bruch des 12. Brustwirbels wesentliche Verschlimmerung des Wirbelsäulenleidens. Das Großzehenleiden, neu aufgetreten, wird zusätzlich berücksichtigt.

Stellungnahme zum Gutachten der 1. Instanz:

Im internistischen Fachbereich wurden die Diagnosen neu bewertet und geordnet. Die myeloproliferative Erkrankung mit Notwendigkeit der zytoreduktiven Behandlung begründet eine entsprechende Anhebung des Grades der Behinderung.

Im orthopädischen Fachbereich wird unter der Berücksichtigung der massiven posttraumatischen Veränderungen in den radiologischen Bildern und der doch relevanten Funktionsbehinderung der Wirbelsäule in allen Abschnitten, das Wirbelsäulenleiden heute unter Pos. 191 mit 40% berücksichtigt.

Keine geänderte Einstufung von Leiden 2."

Da die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des XXXX bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen ist, wurden mit Schreiben vom XXXX der Beschwerdeführer und die belangte Behörde vom Bundesverwaltungsgericht über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und wurde gemäß § 45 Abs. 3 AVG nochmals die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen.

Es erfolgte keine schriftliche Stellungnahme seitens des Beschwerdeführers. In einem Telefonat am XXXX, schriftlich festgehalten in einem Aktenvermerk, hat der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens einverstanden sei und um ehestmögliche Entscheidung ersuche.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Dem Beschwerdeführer wurde am XXXX ein Behindertenpass mit der PassnummerXXXX und einem Gesamtgrad der Behinderung von 50% ausgestellt.

Am XXXX stellte der Beschwerdeführer beim Bundessozialamt, Landesstelle Wien einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung.

Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt nunmehr 80 v.H.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung zum Behindertenpass und zur Einbringung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung ergibt sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt ergibt sich aus dem vorgelegten Meldezettel.

Der neu festgesetzte Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf die durch die Bundesberufungskommission eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und eines Facharztes für Innere Medizin.

In den Gutachten, basierend auf den persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers am XXXX, wird auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.

Die getroffenen Einschätzungen entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

In den gegenständlichen Sachverständigengutachten wird weiters ausführlich auf die Einwendungen des Beschwerdeführers eingegangen und nachvollziehbar dargelegt bzw. bekräftigt, weshalb nunmehr im Vergleich zu den Vorgutachten ein höherer Gesamtgrad der Behinderung festzulegen ist.

Dies wird hauptsächlich mit dem Kompressionsbruch des 12. Brustwirbels mit mäßiger Hinterkantenerniedrigung und massiver Vorderkantenerniedrigung auf etwa 1/4 der normalen Höhe sowie der entsprechenden Keilwirbelbildung und Gibbus TH 11/12 von etwa 20° begründet. Die Hinterkante reicht in den Spinalkanal und tangiert das Myelon und es besteht eine Osteochondrose L5/S1. Nach dem Bruch des 12. Brustwirbels ergibt sich eine wesentliche Verschlimmerung des Wirbelsäulenleidens und ist das Großzehenleiden neu aufgetreten.

Daher wird im orthopädischen Fachbereich unter Berücksichtigung der massiven posttraumatischen Veränderungen in den radiologischen Bildern und der relevanten Funktionsbehinderung der Wirbelsäule in allen Abschnitten, das Wirbelsäulenleiden mit 40% berücksichtigt.

Auch im internistischen Fachbereich wurden die Diagnosen neu bewertet und geordnet. Die myeloproliferative Erkrankung mit einer Notwendigkeit der zytoreduktiven Behandlung begründet eine entsprechende Anhebung des Grades der Behinderung.

Der Gesamt-GdB beträgt somit 80%, weil die Leiden 2, 3 und 4 relevante Zusatzbehinderungen darstellen und daher den Gesamt-GdB um je 1 Stufe erhöhen.

Die eingeholten Sachverständigengutachten sind vollständig, schlüssig und frei von Widersprüchen und es bestehen seitens des Bundesverwaltungsgerichts keine Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses.

Die Sachverständigengutachten vom XXXX werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit der Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs.3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder)

sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

Sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder ein gleichartige Leistung erhalten oder

für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hierzu ermächtigt ist.

Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen wenn

nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hierfür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten du ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Gemäß § 45 Abs. 1 BBBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 leg. cit. nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch Senate zu erfolgen.

Gemäß § 45 Abs. 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessensvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen und Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich Sozialrecht) aufzuweisen.

Gemäß § 55 Abs. 4 BBG sind die Bestimmungen des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt.

Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer am XXXX ein Behindertenpass mit der XXXXausgestellt. Der Grad der Behinderung wurde zuletzt mit 50% eingetragen. Der gegenständliche Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung wurde am XXXX, und daher unter Bedachtnahme auf § 55 Abs. 4 BBG vor Ablauf des XXXX, beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eingebracht. Im Beschwerdefall ist somit der Grad der Behinderung nach der Richtsatzverordnung einzuschätzen.

Gemäß § 35 Abs. 1 EStG steht dem Steuerpflichtigen, der außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat und weder der Steuerpflichtige noch sein (Ehe)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, ein Freibetrag gemäß Abs. 3 leg. cit. zu.

Gemäß § 35 Abs. 2 EStG bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hierfür maßgebenden Einschätzung,

in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 162/2010, die die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständige Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).

Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.

In allen übrigen Fällen sowie beim Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Arten das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu erstellen.

Auf Grund der gegenständlichen Sachverständigengutachten vom XXXX, die vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet werden, war spruchgemäß zu entscheiden und der Beschwerde stattzugeben. Der Grad der Behinderung wird mit 80 v. H. neu festgesetzt.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarere verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs.4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10.5.2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2) und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtsfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlicher Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder hoch-technische Fragen ("exclusively legal or high technical questions) betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall wurden zu Klärung des Sachverhaltes ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt und der Grad der Behinderung nach der Richtsatzverordnung eingeschätzt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde in der Beschwerde auch nicht beantragt.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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