W137 1430594-1•BVwG W137 1430594-1
W137 1430594-1Tribunal Administrativo Federal8 de ago. de 2014
aktuelle Bedrohung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Asylrelevanz, Privatleben
W137 1430594-1/11E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. VR China, vertreten durch XXXX gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.10.2012, Zl. 12 14.579-BAT, beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der VR China und gehört nach eigenen Angaben der "chinesischen" Volksgruppe sowie keinem Glauben an. Sie wurde in Si Chuan geboren, wo sie bis zu ihrer Ausreise gelebt und zuletzt als Masseurin gearbeitet hat. Die Beschwerdeführerin begründete ihren Antrag im Verlauf ihrer Erstbefragung am 13.10.2012 damit, dass sie im Streit einen Lokalpolitiker mit einer Flasche geschlagen und verletzt habe. Dieser habe sie angezeigt, weshalb nach ihr gefahndet werde.
Im Verlauf einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 25.10.2012 erweiterte die Beschwerdeführerin dahingehend, dass sie mit einem "wichtigen Mann", der dem Bürgermeister "optisch stark ähnlich" gesehen habe, eine sexuelle Beziehung begonnen habe. Als Gegenleistung habe dieser versprochen, ihr in ihrer Notsituation nach dem Erdbeben vom Mai 2008 zu helfen. Dies sei jedoch nicht geschehen, weshalb es zum Streit gekommen sei und sie ihn niedergeschlagen habe. Danach habe er nach ihr fahnden lassen. Fragen zu ihrem bisherigen Leben in China konnte sie nur sehr kursorisch beantworten.
1.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.10.2012, AIS 12 14.579 - BAT, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen und ihr der Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde ihr auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und es wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Volksrepublik China ausgewiesen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin kein glaubhaftes Vorbringen hinsichtlich der vorgebrachten Verfolgung erstattet habe. Dies aus Gründen einer auffallenden Oberflächlichkeit der Angaben und der mangelnden Plausibilität des Vorbringens. Darüber hinaus habe ermittelt werden können, dass es in ihrer Herkunftsstadt niemals einen Bürgermeister mit dem von ihr genannten Namen gegeben habe.
Eine allgemeine Gefährdung des Beschwerdeführers aus asylrelevanten Gründen - etwa aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit sei ebenfalls nicht ersichtlich. Die Existenz der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach China sei gesichert und es gebe keine Gründe unter dem Aspekt von Art. 8 EMRK, die einer Ausweisung der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.
1.3. Dagegen wurde innerhalb offener Frist vom damaligen bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass keine fallbezogenen Recherchen stattgefunden hätten. Auch sei nicht ermittelt worden, welches soziale Netz der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr zur Verfügung stünde. Die Beschwerdeführerin sei unbescholten und zeige "ernste Integrationsbemühungen".
1.4. Mit Schreiben vom 14.11.2012 wurde die Beschwerde dahingehend ergänzt, dass die Beschwerdeführerin auf einem Bauernhof außerhalb ihrer Herkunftsstadt aufgewachsen sei, weshalb es nachvollziehbar sei, dass sie zu dieser keine genauen Angaben machen könne. Zudem habe sie bei dem Erdbeben ihre Eltern und das Haus verloren und sei dadurch schwer traumatisiert.
Die Feststellungen zur Situation in China wurden nicht in Zweifel gezogen sondern vielmehr ausführlich - zur Unterstützung der Argumentation der Beschwerdeführerin - zitiert.
Am 28.04.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht das Protokoll einer Beschuldigtenvernehmung der Beschwerdeführerin vom 22.03.2014 wegen des Verdachts des Raubes und der Nötigung einer chinesischen Staatsangehörigen ein. Dabei gab sie unter anderem an, tatsächlich einen anderen Namen und ein anderes Geburtsdatum zu haben. Von der genannten Landsfrau sei sie selbst eingeschüchtert und zur Arbeit in einem Massageclub überredet worden. Auch habe diese ihren Reisepass einbehalten und später bei der Polizei abgegeben.
Zu ihrer persönlichen Situation hatte die Beschwerdeführerin zuvor angegeben, in Wien in einer "Wohnung von Freunden" zu leben, wobei sie weder zu diesen Personen noch zur Tragung der Mietkosten Angaben machen wolle. Sie sei auch Mutter eines in Wien geborenen zwei Wochen alten Säuglings - den Vater wolle sie ebenfalls nicht angeben.
1.5. Mit Schreiben vom 04.06.2014, GZ 1430594-1/5Z, übermittelte das Bundesverwaltungsgericht eine "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme" an die Beschwerdeführerin sowie das Bundesamt. Diese enthielt aktuelle Feststellungen zur Situation in der VR China und zu den persönlichen Bindungen der Beschwerdeführerin zu Österreich und zu China. Unter einem wurde den Parteien eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.
Dazu wurde von der Beschwerdeführerin mit Schreiben ihres (damals) bevollmächtigten Vertreters vom 25.06.2014 lediglich dahingehend Stellung genommen, dass auf eine öffentliche, mündliche Verhandlung nicht verzichtet werden könne und die Beschwerdeführerin "bemüht" sei, sich in Österreich zu integrieren.
Mit Schreiben vom 09.07.2014, GZ 1430594-1/7Z, übermittelte das Bundesverwaltungsgericht eine weitere "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme" an die Beschwerdeführerin sowie das Bundesamt. Darin wurde die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht im Verfahren (§ 15 Abs. 1 Z 5 AsylG) aufgefordert, die Existenz ihres Kindes durch geeignete Beweismittel zu belegen und Angaben zu dessen Vater zu machen, sofern ihr diese entscheidungsrelevant erscheinen sollten.
Mit Schreiben vom 21.07.2014 gab der (bisherige) bevollmächtigte Vertreter die Auflösung des bisherigen Vertretungsverhältnisses bekannt und teilte mit, dass die Beschwerdeführerin sich für eine andere Vertreterin entschieden habe.
2. Mit Schreiben vom 23.07.2014 gab die nunmehrige Vertreterin der Beschwerdeführerin bekannt, dass diese "Opfer von Menschenhandel" geworden sei und führte dies auch näher aus. Dabei erklärte sie etwa auch, dass die Beschwerdeführerin von den Menschenhändlern zu ihrem bisherigen Vertreter gebracht worden sei; dort habe jedoch nie sie selbst, sondern ausschließlich die Menschenhändlerin mit dem Rechtsberater gesprochen. Auch über den Inhalt ihrer Beschwerde sei sie nicht informiert worden.
Da für sie der Eindruck entstanden sei, dass ihr bisheriger Vertreter mit den Menschenhändlern "verbunden" sei, habe sie sich im Juli 2014 an die nunmehrige Vertreterin gewandt. Erst hier habe sie erfahren, dass ihr Status als Opfer von Menschenhandel Asylrelevanz aufweise.
Verwiesen wurde in diesem Zusammenhang auf eine Einvernahme vor dem Bundeskriminalamt, die der Stellungnahme jedoch nicht beigelegt war.
Zu ihrer persönlichen Situation gab sie an, den (namentlich genannten) Vater ihre Kindes - einen chinesischen Staatsangehörigen - im April 2014 geheiratet zu haben. Für ihren Sohn habe sie am 02.04.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
3. Am 29.07.2014 teilte das Bundesamt mit, dass eine niederschriftliche Einvernahme betreffend das Verfahren des Sohnes der Beschwerdeführerin stattgefunden habe. Die dabei vorgelegte protokollierte Zeugenvernehmung der Beschwerdeführerin vom 08.01.2013 vor dem Bundeskriminalamt wurde als Beilage übermittelt.
Dieser ist zunächst zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin behauptet, einen anderen Namen und ein anderes Geburtsdatum zu führen. Sie gab an, schon vor ihrer Ausreise nach Europa phasenweise in Malaysia der Prostitution nachgegangen zu sein. Später habe man ihr angeboten, in Europa als "Masseurin und als Sexdienerin" tätig zu sein. Aufgrund des in Aussicht gestellten Einkommens habe sie das Angebot schließlich angenommen. Den für die Organisation der Ausreise und der folgenden Tätigkeit als Prostituierte geforderten Kostenbeitrag in Höhe von 45.000 RMB habe sie aus eigenen Mitteln aufgebracht, hinterlegt und nach erfolgreicher Ausreise überweisen lassen.
Nach der Einreise nach Österreich sei sie detailliert hinsichtlich ihres Asylvorbringens gebrieft und von ihren Kontaktpersonen zur Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz nach Traiskirchen gebracht worden. Danach habe sie in einem "Asia-Studio" als Prostituierte gearbeitet. Ihr Chef habe ihr allerdings wesentliche Teile des von ihr erwirtschafteten Umsatzes vorenthalten - er schulde ihr noch rund 16.000 Euro.
Unter einem wurde eine im Jänner 2013 von der Beschwerdeführerin abgeschlossene "Vereinbarung über die Prozessbegleitung" im Sinne des § 66 Abs. 2 StPO mit der NGO LEFÖ-IBF vorgelegt.
4. Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt der Beschwerdeführerin, dem Akt des Asylgerichtshofes/Bundesverwaltungsgerichts und einer Nachschau im Zentralen Melderegister sowie im Verfahrensadministrationssystem des Bundesverwaltungsgerichts.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchteil A):
1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Im vorliegenden Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z 4). Gemäß Art. I Abs. 2 Z 1 Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG), BGBl I Nr. 87/2008 idgF, sind auf das behördliche Verfahren der Verwaltungsbehörden das AVG anzuwenden.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
1.2. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F.) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 i. d.g.F. anzuwenden.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idF 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
§ 75 Abs. 20 AsylG lautet:
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 leg.cit. in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
In der Regierungsvorlage wurde zu § 28 Abs. 2 und 3 VwGVG erläuternd angemerkt (RV 2009 BlgNR, 24. GP S. 7): "Der vorgeschlagene § 28 Abs. 2 und 3 regelt, in welchen Fällen das Verwaltungsgericht in der Sache zu entscheiden hat. Gemäß Art. 130 Abs. 4 erster Satz B-VG hat das Verwaltungsgericht in Verfahren über Bescheidbeschwerden in Verwaltungsstrafsachen in der Sache selbst zu entscheiden; siehe dazu den vorgeschlagenen § 50. Gemäß § 28 Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist; dies entspricht Art. 130 Abs. 4 B-VG. Liegen die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 bzw. des Art. 130 Abs. 4 B-VG nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die belangte Behörde dem nicht bei Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht; dies wiederum entspricht § 67h Abs. 1 AVG."
1.4. Wie bereits unter Punk II.1.1.ausgeführt nimmt § 17 VwGVG u.a. die Anwendung der Bestimmungen des IV. Teiles des AVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG aus, sodass § 66 Abs. 2 AVG nicht zur Anwendung kommt.
Mit § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG wurde jedoch unzweifelhaft eine dem § 66 Abs. 2 AVG nachempfundene Regelung geschaffen, die in Fällen einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung durch die Behörde dem Verwaltungsgericht die Möglichkeit einer kassatorischen Entscheidung einräumt. Im Unterschied zur Regelung des § 66 Abs. 2 AVG, der eine Kassation explizit nur für jenen Fall zulässt, bei dem der Sachverhalt seitens der Behörde derart mangelhaft ermittelt wurde, dass "die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint", setzt der Gesetzgeber bei § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (lediglich) ein Unterlassen notwendiger Ermittlungen des Sachverhalts durch die Behörde voraus. Die Entscheidung des Verwaltungsgericht ergeht in Beschlussform (Fister/Fuchs/Sachs; das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Taschenkommentar, S 153, 154, Anmerkungen 11) 12)), und hat zudem eine Bindung der Behörde an die rechtliche Beurteilung zufolge.
Der Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden: VwGH) hat mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den UBAS als Berufungsbehörde im Asylverfahren im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c Abs. 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
In seinem Erkenntnis vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs. 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung oder Einvernahme unvermeidlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert werden hätten können (vgl dazu auch VwGH 18.11.2010. Zl. 2007/01/0743, VwGH 17.03.2009, Zl. 2008/19/0042, VwGH 11.11.2008, Zl. 2006/19/0359).
Aufgrund der weitgehenden inhaltlichen Deckung der Bestimmungen ist davon auszugehen, dass die erwähnte Rechtsprechung des VwGH zu § 66 Abs. 2 AVG auch auf § 28 VwGVG übertragbar bzw. sinngemäß anwendbar sein wird, zumal die Funktion des Verwaltungsgerichts als unabhängige und unparteiische Rechtsschutzinstanz gegenüber den erstinstanzlichen - und durch die gleichzeitige Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges nunmehr auch letztinstanzlichen - Entscheidungen des BFA der diesbezüglich gleich gelagerten Funktion des UBAS entspricht, wenngleich nicht verkannt wird, dass das nunmehr zuständige Gericht keine Verwaltungsbehörde, sondern ein spezialisierte Rechtsschutzinstanz darstellt.
1.5. Im gegenständlichen Fall liegt eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor.
Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen grundlegend verändert bzw. erweitert. So hat sie sich erstmalig in ihrer Stellungnahme vom 23.07.2014 als Opfer von Menschenhandel bezeichnet und schwere Vorwürfe gegen in Österreich lebende chinesische Staatsangehörige sowie ihren früheren bevollmächtigten Vertreter erhoben. Zudem ergeben sich aus der vorgelegten Befragung vor dem Bundeskriminalamt substanzielle Hinweise, dass das der angefochtenen Entscheidung des BFA zugrunde liegende Vorbringen der Beschwerdeführerin frei erfunden ist.
Darüber hinaus war offenbar das Vertrauensverhältnis zu ihrem bisherigen bevollmächtigten Vertreter schon zu jenem Zeitpunkt - Jänner 2013 - erschüttert, als sie gegenüber den österreichischen Sicherheitsbehörden ein gänzlich anderes Vorbringen erstattete. Dies wurde als wesentliches Argument vorgebracht, warum diese Fakten dem Bundesverwaltungsgericht nicht früher zur Kenntnis gebracht wurden.
Damit ergibt sich eine potenzielle Gefährdung betreffend die Beschwerdeführerin zu der bisher keinerlei Ermittlungen erfolgt sind: eine Gefährdung durch jene Personen, die ihr die - nach eigenen Angaben freiwillig ausgeübte - Prostitution in Österreich ermöglicht haben sowie die mit diesen verbundenen chinesischen Kontaktpersonen.
Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin im April 2014 in Österreich geheiratet und wurde zuvor Mutter eines Sohnes für den sie ebenfalls im April 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Auf diese Sachverhaltselemente ist jedenfalls die oben wiedergegebene Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG anzuwenden, da eine diesbezügliche Klärung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung oder Einvernahme völlig ausgeschlossen ist.
1.6. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Verhältnis zum nunmehr erstatten Vorbringen im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer Einvernahme betreffend das konkrete individuelle Vorbringen der Beschwerdeführerin - insbesondere jenes ihrer Probleme mit den Personen, in deren "Asia-Studio" sie als Prostituierte gearbeitet haben will - unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde und den weiteren Beschwerdeergänzungen und Stellungnahmen als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht den Tatsachen entspräche. Damit ist das Verfahren vor dem Bundesasylamt mit den oben dargestellten Mängeln behaftet. Weit reichende Erhebungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach durch das Verwaltungsgericht zu tätigen. Vielmehr hätte das Verwaltungsgericht über zwei wesentliche Punkte des Vorbringens - die im Übrigen auch keinem Neuerungsverbot unterliegen - erstmalig und damit inhaltlich als faktisch "erste Instanz" zu entscheiden. Dies würde einer massiven Rechtsschutzminderung gleichkommen (und würde auch den Intentionen der Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit nachhaltig entgegenlaufen), weshalb die mangelhafte Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts auf einer reinen Faktenbasis, nicht jedoch unter Berücksichtigung einer Verschuldenserfordernis zu erfolgen hat.
Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Verwaltungsgerichts gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. So können keine Anhaltspunkte dafür erkannt werden, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in der Sache im Interesse der Raschheit gelegen wäre. Das Verfahren würde durch eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht keine Beschleunigung erfahren, zumal es auch nicht als asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde anzusehen ist und die Verwaltungsbehörde durch die bei ihr eingerichtete Staatendokumentation wesentlich rascher und effizienter die notwendigen Ermittlungen nachholen kann. Weiters ergeben sich aus der Aktenlage auch keine Hinweise, wonach die Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.
Vielmehr sind die behaupteten Probleme mit den Betreibern des "Asia-Studios" und die mögliche daraus resultierende Gefährdung der Beschwerdeführerin auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu überprüfen, wobei mehrfach auf Informationen der Sicherheitsbehörden (etwa zu den Ermittlungen in Folge der von der Beschwerdeführerin vor dem Bundeskriminalamt am 08.01.2013 erhobenen Beschuldigungen) zurückzugreifen sein wird. Aus verfahrensökonomischer Sicht erscheint überdies eine Verbindung mit dem anhängigen Verfahren ihres unmündigen Sohnes als sinnvoll.
Unter Zugrundelegung der oben in Grundzügen wiedergegebenen Judikatur des VfGH wird das Bundesamt die Beschwerdeführerin einerseits erneut zu ihren ursprünglichen Fluchtgründen zu befragen haben, wobei insbesondere auch auf die Art und Weise der Kontakte mit ihrem früheren bevollmächtigten Vertreter - den sie im Schreiben vom 23.07.2014 der zumindest fahrlässigen Zusammenarbeit mit "Menschenhändlern" bezichtigt - einzugehen sein wird. In diesem Zusammenhang kann auch dessen zeugenschaftliche Einvernahme erforderlich sein.
Ganz entscheidend für die Beurteilung des Vorbringens erscheinen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts auch die Umstände der Ausreise; insbesondere hinsichtlich der Fragen, ob im gegenständlichen Fall tatsächlich von "Menschenhandel" und gegebenenfalls auch von einem (drohenden) "Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung" gesprochen werden kann. Aus der Zeugenvernehmung des Bundeskriminalamtes (BKA) ergibt sich nämlich, dass die Beschwerdeführerin schon vor ihrer Ausreise nach Europa im Oktober 2012 als Prostituierte tätig war und sich bewusst und freiwillig für eine Ausübung dieser Tätigkeit in Europa entschieden hat. Zudem konnte sie (nach eigenen Angaben) den gesamten Beitrag für die Verbringung nach Europa aus eigenen Ersparnissen aufbringen und hat diesen auch im Zuge ihrer Ausreise vollständig überwiesen. Die gegenüber dem BKA erhobenen Anschuldigungen gegen die Betreiber des "Asia-Studios" richten sich im Wesentlichen auf das Vorenthalten eines Großteils des vereinbarten Lohns - wobei ihr nach eigenen Angaben immerhin 5.000 Euro für drei Monate überwiesen worden sein sollen und kurzzeitige Fälle von (faktischer) Freiheitsberaubung zu Beginn ihres Aufenthalts in Österreich. Eine neuerliche Befragung der Erstbeschwerdeführerin in diesem Zusammenhang erscheint aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts unabdingbar. Dies umso mehr, als die Behauptungen ihrer nunmehrigen Vertreterin im Schreiben vom 23.07.2014 derart massiv von jenen der Beschwerdeführerin selbst gegenüber dem BKA am 08.01.2013 abweichen, dass aus derzeitiger Sicht eine klare Unvereinbarkeit dieser Ausführungen miteinander besteht.
Schließlich ist abzuklären, ob die Beschwerdeführerin in Österreich seit dem Ende ihrer Tätigkeit in dem "Asia-Studio" Verfolgungshandlungen ausgesetzt war bzw. ob ihr solche im Falle einer Rückkehr aufgrund der Einstellung ihrer Tätigkeit als Prostituierte (Schulden wurden von ihr explizit verneint) nach China drohen könnten.
1.7. Aufgrund des dargelegten Mangels hinsichtlich der Ermittlungspflichten betreffend Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, können auch die übrigen (darauf basierenden) Spruchpunkte keinen Bestand haben und war aus diesem Grund der gesamte angefochtene Bescheid zu aufzuheben.
1.8. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 leg. cit. kann eine Verhandlung entfallen, wenn u.a. bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
2. Die freiwillige und selbstbestimmte Ausübung der Tätigkeit einer Sexarbeiterin kann keinesfalls einen "Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung" dieser Person darstellen. Die Beschwerdeführerin hat gegenüber dem BKA ausdrücklich erklärt, sich freiwillig und ohne Not oder Zwang zur Ausübung der Prostitution - die sie auch schon zuvor ausgeübt hatte - in Europa entschlossen zu haben. Sie hat zudem ausdrücklich erklärt, ihre Ausreise vollständig finanziert zu haben (was eine Form von "Schuldsklaverei" ausschließt) und von den Betreibern des "Asia-Studios" für ihre Tätigkeit als Prostituierte in einem Zeitraum von drei Monaten rund 5.000 Euro auf ihr Konto überwiesen bekommen zu haben. Auch hat sie erklärt, sie habe zunächst ihrem "Chef" wegen des ausständigen Lohnes erklärt, dass sie "nicht mehr arbeiten werde". Er habe dann auf sie eingeredet, "sodass ich dann bereit war, wieder bei ihm weiterzuarbeiten". Sie habe dann noch einige Tage im Studio gearbeitet.
Aus diesem Vorbringen der Beschwerdeführerin ist aus Sicht des Verwaltungsgerichts keinerlei "Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung" ersichtlich, zumal ein solcher in der Beschwerde nicht einmal angedeutet worden ist. Die von der nunmehrigen Vertreterin im Schreiben vom 23.07.2014 aufgestellte Behauptung, dass die Beschwerdeführerin "gezwungen wurde, ohne Entgelt als Prostituierte zu arbeiten" erscheint in Verbindung mit der Zeugenvernehmung vor dem BKA - auf die sich die Vertreterin im Übrigen ausdrücklich bezieht - tatsachenwidrig, da die Beschwerdeführerin in dieser ausdrücklich erklärt hat, freiwillig als Sexarbeiterin tätig gewesen und überdies entlohnt worden zu sein. Letzteres zwar nicht in der vereinbarten Höhe, allerdings in einem Ausmaß, das problemlos zur grundlegenden Existenzsicherung in Österreich ausreichte. Auch Drohungen wurden in dieser Befragung nicht erwähnt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im gegenständlichen Fall sind beim erkennenden Gericht hinsichtlich der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde mangels hinreichender Ermittlungen keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgekommen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist (vgl. dazu die unter den Punkten II.1.4. und II.1.5. zitierte Judikatur), weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen und auch auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Aspekt des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes an einer relevanten Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.
Die Revision ist sohin gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
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