BVwG W123 1434485-1

W123 1434485-1Tribunal Administrativo Federal8 de ago. de 2014

Abrir fonte

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, gesteigertes Vorbringen,<br/>Glaubwürdigkeit, Herkunftsort, individuelle Verhältnisse, mangelnde<br/>Asylrelevanz, Sicherheitslage, subsidiärer Schutz, Versorgungslage,<br/>Zumutbarkeit, Zwangsrekrutierung

Texto completo

BVwG W123 1434485-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W123.1434485.1.00

Spruch

W123 1434485-1/9E

Im Namen der Republik!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael ETLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.04.2013, Zl. 12 09.237-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.07.2014 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat AFGHANISTAN zuerkannt.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 08.08.2015 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger von der Volksgruppe der Paschtunen, reiste am 21.07.2012 illegal und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 22.07.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen der Erstbefragung bei der Polizeiinspektion Traiskirchen am 22.07.2012 gab der Beschwerdeführer zum Fluchtgrund an, vor drei Jahren seien sein Vater und sein älterer Bruder in Afghanistan bei einem Bombenanschlag getötet worden. Damals sei ein Tankwagen vom deutschen Militär bombardiert worden und dabei seien viele Zivilisten getötet worden, worunter sich auch Vater und Bruder befunden hätten. Danach hätten er und seine Mutter niemanden mehr gehabt. Ca. neun Monate nach dem Anschlag seien die Taliban zu ihnen nach Hause gekommen, er sei mitgenommen und gefoltert worden, es sei seine linke Hand (Ellenbogen) gebrochen worden und er habe seither eine dauerhafte Behinderung. Seine Mutter habe ihm gesagt, dass er als einziger Sohn Afghanistan verlassen sollte, daraufhin habe er Anfang 2011 Afghanistan verlassen. Er habe Angst vor den Taliban und fürchte um sein Leben.

3. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, am 08.10.2012 präzisierte der Beschwerdeführer zum Tod von Vater und Bruder: Die Treibstofftanker von den Deutschen seien von den Taliban angehalten worden. Die Taliban hätten die Bewohner mehrerer Dörfer gerufen und ihnen die Freigabe erteilt, Treibstoff mitzunehmen. Zeitgleich hätten Luftangriffe stattgefunden. Sein Vater und sein Bruder sowie viele andere Unschuldige seien dabei getötet worden. Später hätten sich die Deutschen für deren Angriff entschuldigt.

4. Das Bundesasylamt führte in der Folge ein Altersfeststellungsverfahren beim Beschwerdeführer durch, da er sein Alter mit 16 Jahren und zwei Monaten angegeben hatte. In einem Gutachten des Ludwig Boltzmann Institutes für klinisch-forensische Bildgebung vom 31.10.2012 wurde unter Berücksichtigung einer Schwankungsbreite der Untersuchungsergebnisse ein Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt (19.10.2012) von 16 Jahren bescheinigt. Das vom Beschwerdeführer angegebene Alter könne nicht ausgeschlossen werden.

5. In einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, am 26.03.2013 führte der Beschwerdeführer zum Fluchtgrund an:

Vor ca. vier Jahren sei es in ihrer Region zu einem Bombenangriff gekommen. Die Taliban hätten einen Tankwagen stehlen wollen und sein Vater und sein Bruder seien im Zuge des Angriffes damals umgekommen (wann genau bzw. das Datum wisse er nicht). Neun Monate nach diesem Vorfall hätten ihn die Taliban zwangsrekrutieren wollen. Damals sei er auch von ihnen geschlagen worden, er sei gestürzt und habe sich seinen Arm gebrochen. Er habe damals im Krankenhaus ärztlich behandelt werden müssen. Seine Mutter habe dann gemeint, dass er Afghanistan verlassen sollte. Auf den Vorhalt, er sei dann laut Rechnung von ca. Mitte 2010 bis Anfang 2011 ohne nennenswerte Probleme in Afghanistan gewesen bzw. warum er nicht schon früher das Heimatland verlassen habe, gab der Beschwerdeführer, dass dies stimme, jedoch habe das seine Mutter so gewollt. Außerdem hätten sie nicht so viel Geld gehabt. Auf die Frage, was den weiteren Verbleib in Afghanistan nun unmöglich gemacht habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass die allgemeine Lage in Afghanistan sehr schlecht sei. Außerdem habe er Angst vor den Taliban. Der Beschwerdeführer legte verschiedene Unfallberichte bzw. Befunde vor. Die Behörde hielt dem Beschwerdeführer vor den Bericht des LKH XXXX vom 21.11.2012 vor: Danach sei er vor ca. 1,5 Jahren aus einer Höhe gestürzt, was mit seinen zeitlichen Angaben keinesfalls übereinstimme. Er habe zudem in keinem dieser Befunde ein Fremdverschulden erwähnt. In einem Bericht stehe sogar, dass er vor einigen Jahren aus dem Bett gefallen sei. Etwaige Probleme mit den Taliban würden nicht einmal ansatzweise erwähnt. Der Beschwerdeführer gab dazu an, dass er wisse nicht, warum das dort so stehe. Vielleicht sei das damals immer falsch übersetzt worden.

6. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.04.2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Begründend führte die belangte Behörde an, die zeitlichen Angaben des Beschwerdeführers würden im diametralen Widerspruch stehen bzw. erscheine eine Verfolgung als nicht plausibel, zumal er mehrere Monate mit seiner Ausreise zugewartet habe. Dem habe er auch nicht substantiiert entgegentreten können. Es erscheine auch nicht lebensnah, dass der Beschwerdeführer einerseits stets von neun Monaten spreche, bis die Taliban gekommen seien, andererseits nicht einmal ansatzweise einen Sterbezeitpunkt von Vater und Bruder benennen könne. Auch sei in keinem der vorgelegten Arztbefunde ein Fremdverschulden an dem Armbruch erwähnt worden und die zeitlichen Angaben in diesen Befunden würden sich auch nicht decken; dem habe der Beschwerdeführer auch nicht entgegentreten können. Vielmehr sei glaubhaft, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland wegen der schlechten Allgemeinsituation verlassen habe. So habe er selbst in der Einvernahme mehrfach auf die schlechte Situation in Afghanistan hingewiesen. Eine individuelle Gefahr einer asylrechtlich relevanten Verfolgung habe nicht glaubhaft gemacht werden können. Selbst unter der Annahme der Glaubhaftigkeit des Vorbringens der Zwangsrekrutierung, stelle dies keine Verfolgung aus in der GFK genannten Gründen dar, die von staatlichen Organen ausgehen würde oder dem Staat sonst zurechenbar wäre. Maßgebliche Anhaltspunkte dafür, dass die Taliban versucht hätten, den Beschwerdeführer gerade aus ausschließlich ihn betreffenden, in der GFK genannten Gründen als Kämpfer zu rekrutieren, seien nicht hervorgekommen und auch nicht behauptet worden. Eine herausragende persönliche Gefährdung, dass der Beschwerdeführer z.B. ein besonders exponierter Gegner der Taliban sei, sei nicht dargetan worden bzw. habe sich kein Hinweis darauf ergeben. Weiters würden auch keine Gefahren drohen, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Der Beschwerdeführer sei ein junger, arbeitsfähiger Mann und seine Angehörigen seien nach wie vor in Afghanistan aufhältig, eine Erwerbstätigkeit könne zugemutet werden. Von einer drohenden aussichtslosen Lebenslage sei nicht auszugehen, eine Rückkehr erscheine nicht grundsätzlich als ausgeschlossen und insgesamt auch als zumutbar. Seine Ausweisungsentscheidung begründete das Bundesasylamt mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK.

7. Mit Verfahrensanordnung vom 04.04.2013 informierte das Bundesasylamt den Beschwerdeführer darüber, dass ihm ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt werde.

8. Am 18.04.2013 brachte der Beschwerdeführer - rechtzeitig - in vollem Umfang Beschwerde gegen den Bescheid ein. Zu den vorgelegten Arztbefunden wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer der deutschen Sprache nicht mächtig gewesen sei, als diese ausgestellt worden seien. Offenbar habe ihn sein Betreuer falsch verstanden und so sei dies beim Arzt aufgenommen worden. In einem Befund sei vermerkt, dass ein Dolmetscher anwesend gewesen sei, dem sei jedoch nicht so gewesen. Der Beschwerdeführer habe große Angst vor den Taliban bzw. von diesen getötet zu werden. Er gehe davon aus, dass ihn die Taliban überall in Afghanistan finden könnten. Verfolgungen durch Private seien asylrelevant, wenn staatliche Stellen diese infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwenden könnten. Eine Schutzunfähigkeit des afghanischen Staates in Bezug auf den Schutz vor Verfolgungshandlungen von nichtstaatlichen Akteuren werde eindeutig bejaht. Die Behörde habe weiters die Rückkehrfrage bezüglich der Herkunftsprovinz Kunduz nicht ausreichend beurteilt. Unter anderem habe der Beschwerdeführer derzeit keinen Kontakt zu seiner Mutter und seinem Onkel und wisse auch nicht, wo sich diese derzeit aufhalten würden. Zusätzlich wurde auf einige Länderberichte verwiesen. Beantragt wurde eine mündliche Verhandlung, die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, in eventu des subsidiär Schutzberechtigten, in eventu die Behebung der Ausweisung oder die Zurückverweisung.

9. Am 14.01.2014 langten beim Bundesverwaltungsgericht verschiedene Deutschkurs- und Seminarteilnahmebestätigungen ein.

10. Mit Schriftsatz vom 21.07.2014 gab der Beschwerdeführer zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung eine Stellungnahme ab. Er wiederholte im Wesentlichen sein Vorbringen und führte einige Details näher aus. Die Taliban seien damals in das Dorf gekommen und hätten den "traditionellen Laschkar" gefordert. Das bedeute, dass jede Familie im Dorf einen Kämpfer stellen müsste. Wegen der anhaltenden Kämpfe mit den deutschen Soldaten nach dem Luftanschlag hätten die Taliban-Kommandanten neue Kämpfer gebraucht. Er habe sich dagegen gewehrt, mitgenommen zu werden und sei von den Taliban gegen eine Wand (eigentlich Steinmauer) geschleudert worden, wobei sein Ellbogen gebrochen sei. Seine Mutter habe ihm geholfen und die Taliban hätten von ihm abgelassen. Er sei konventionell im Dorf behandelt worden. Nachdem er wieder transportfähig gewesen und genügend Geld beisammen gewesen sei, sei er geflüchtet. Bezüglich der Arztbriefe verwies der Beschwerdeführer darauf, dass bei der Untersuchung kein Dolmetscher anwesend gewesen sei und dass ein Sturz aus dem Bett unmöglich sei, da man in Afghanistan auf dem Boden schlafe. Eine Rückkehr in die Heimatprovinz sei aus näher bezeichneten Gründen ausgeschlossen. Weiters verwies der Beschwerdeführer auf verschiedene Länderberichte und legte einige Dokumente vor: verschiedene Arztbefunde (u.a. bestehe eine posttraumatische Belastungsstörung), Ambulanzkarten, Therapienachweise und Medikamentenverordnungslisten.

11. Im Strafregisterauszug der Republik Österreich vom 22.07.2014 - geführt von der Landespolizeidirektion Wien - scheint keine Verurteilung auf.

12. Am 23.07.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt.

Der Beschwerdeführer gab zu seiner Person an, er stamme aus der Provinz Kunduz, Distrikt XXXX, Dorf XXXX, Unterdorf XXXX. Bei seiner Ausreise habe seine Mutter bei seinem Onkel mütterlicherseits im Heimatdorf gelebt. Er habe noch eine Tante väterlicherseits. Das letzte Mal habe er bei seiner Ausreise Anfang 2011 mit seinen Verwandten gesprochen. Seitdem habe er keine Informationen. Er nehme an, dass seine Mutter nach wie vor im Heimatdorf lebe. Er könne auf keinen Fall zurückkehren, da er keinen Kontakt zu seiner Familie habe.

Im Folgenden wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein Vorbringen betreffend die versuchte Zwangsrekrutierung durch die Taliban und führte dazu einige Details bzw. den Verlauf des Vorfalles weiter aus. Zusammengefasst gab er an: Die Taliban hätten ihn festgehalten, aus dem Haus gezerrt und gegen eine Steinmauer geworfen, wobei er sich den linken Arm gebrochen habe. Sie hätten ihn aufgefordert, mitzukommen. Die Dorfbewohner hätten seine Mutter gerufen und sie habe ihm dann geholfen. Nach diesem Vorfall habe es sehr viele Drohungen seitens der Taliban gegeben. Sodann wurden in der Verhandlung die Arztbefunde bzw. Krankenhausbesuche näher erörtert.

Das Bundesverwaltungsgericht wies den Beschwerdeführer ferner auf folgende Berichte zur Sicherheitslage in Afghanistan hin:

Staatendokumentation BFA, Stand 09.07.2014; Schweizerische Flüchtlingshilfe, 30.09.2013; Fortschrittsbericht deutsche Bundesregierung vom Jänner 2014 sowie INSO AFGHANISTAN, Quartal 4/2013. Dazu führte der Beschwerdeführer aus, im Distrikt XXXX hätten die Taliban gänzlich die Kontrolle übernommen. Die Sicherheitslage in Kunduz habe sich verschlechtert. Zusammenfassend werde von einer überwiegend nicht kontrollierbaren Sicherheitslage gesprochen.

Der Beschwerdeführer legte folgende Dokumente vor: einen Arztbefund, verschiedene Teilnahmebestätigungen (Deutschkurse, Fotoprojekt, Radio-Workshop, Seminar) sowie die Bestätigung über das Ablegen eines Aufnahmetests für den Pflichtschulabschlusskurs.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Fluchtgründen:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger von der Volksgruppe der Paschtunen. Seine Identität steht nicht fest. Er hat sein Heimatland verlassen, ist illegal in die Republik Österreich eingereist und hat am 22.07.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Der Beschwerdeführer stammt aus der afghanischen Provinz Kunduz, Distrikt XXXX, Dorf XXXX, Unterdorf XXXX, und hat sich dort sein gesamtes Leben bis zu seiner Ausreise aufgehalten. Die Familie des Beschwerdeführers hat bei seiner Ausreise Anfang 2011 in seinem Heimatdorf gelebt, deren aktueller Aufenthaltsort ist jedoch nicht mit Sicherheit feststellbar, da der Beschwerdeführer seit der Ausreise keinen Kontakt mehr zu seinen Verwandten hat. Er verfügt über keine Schul- oder Berufsausbildung (außer dem Besuch einer Koranschule). Sein linker Arm ist seit einem Bruch funktionseingeschränkt und es besteht aktuell eine posttraumatische Belastungsstörung.

Die Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers sind nicht glaubhaft. Es kann nicht festgestellt werden, dass ihm in Afghanistan eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung droht.

1.2. Zur Situation in Afghanistan:

1.2.1. Allgemeines:

Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 13 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Anstrengungen, die zur Sicherung bisheriger Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.03.2014).

Am Nato-Gipfeltreffen im Mai 2012 in Chicago wurden der schrittweise Abzug der inter-nationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 03.09.2012). Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).

Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 03.09.2012).

1.2.2. Sicherheitslage:

Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt unvorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt weiterhin die Hauptlast des Konflikts (UNAMA-Midyear Report von Juli 2013). Im Jahr 2013 stieg die Zahl der Verluste unter den Zivilisten um 14% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die steigende Zahl der Toten und Verletzten revidiert den Rückgang im Jahr 2012 und steht im Einklang mit den hohen Rekordzahlen von Zivilopfern im Jahr 2011 (UNAMA-Annual Report vom Februar 2014). Der Rückgang der Zahl der Anschläge regierungs-feindlicher Gruppierungen im Jahr 2012 war als taktische Reaktion der Aufständischen auf den Rückzug der internationalen Truppen und keineswegs als Verlust an operationeller Fähigkeit interpretiert worden (ANSO Quarterly Report vom Juni 2012). Schon im Frühjahr 2013 waren die Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Vergleich zum Vorjahr um 47% angestiegen. Zudem nahmen militärische Konfrontationen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und afghanischen Sicherheitskräften, in denen vermehrt Zivilisten ums Leben kamen, in den ersten sechs Monaten 2013 zu (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). Konstant bleibt jedenfalls eine bewusste Verlagerung der Angriffsziele von internationalen Truppen zu afghanischen Zielen (ANSO Quarterly Report vom April 2013).

Mittlerweile betrifft der Konflikt, der sich zuvor auf den Süden und Osten des Landes kon-zentrierte, die meisten Landesteile, insbesondere den Norden, aber auch Provinzen, die zuvor als die stabilsten im Land gegolten hatten. Die zwölf Provinzen mit den insgesamt meisten Sicherheitsvorfällen im Jahr 2012 waren Helmand, Kandahar und Urusgan (südliche Region), Ghazni, Paktika und Khost (südöstliche Region), Nangarhar und Kunar (östliche Region), Herat und Farah (westliche Region) und Kabul und Wardak (Zentralregion). Die südliche, die südöstliche und die östliche Region entwickelten sich zu einem zunehmend zusammenhängenden Kampfgebiet. In den Provinzen Kandahar, Kunar, Nangarhar, Logar und Wardak kam es im Jahr 2012 zu einem deutlich höheren Grad an Sicherheitsvorfällen als 2011 (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013). In Kandahar und Ghazni erreichte die Zahl der Vorfälle Rekordhöhen (INSO-Report vom Jänner 2014).

1.2.3. Sicherheitslage im Westen und Norden des Landes:

Die Anschläge sind in den westlichen Provinzen des Landes im Vergleich zum Vorjahr im Durchschnitt um 72% in die Höhe geschnellt. In den westlichen Grenzprovinzen konnte beobachtet werden, wie es regierungsfeindlichen Gruppierungen gelungen ist, die entstehende Lücke der abziehenden internationalen Truppen zu füllen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).

Im Norden sind enge Verstrickungen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen, lokalen Machthabern und Kräften der organisierten Kriminalität bedeutsam. Während die Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen 2012 mit Ausnahme der Provinzen Baghlan und Faryab abnahmen, wurde im ersten Quartal 2013 in den meisten Provinzen des Nordens eine Verschlechterung der Sicherheitslage verzeichnet. Grund dafür sind zahlreiche militärische Operationen der internationalen Truppen, zunehmende Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen sowie die Aktivitäten lokaler Milizen. Die regierungsfeindlichen Gruppierungen sind im Begriff, neben dem Süden und Osten des Landes eine dritte Front vom Norden Richtung Süden zu schaffen (Faryab-Badghis-Ghor-Farah-Helmand). In der bisher als ruhig geltenden Provinz Badakhshan gewannen die regierungsfeindlichen Gruppierungen nach dem Abzug der internationalen Streitkräfte ebenfalls an Einfluss. Ende September 2013 brachten die Taliban den Distrikt Keran-wa-Monjan der Provinz Badakhshan unter ihre Kontrolle (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). Auch die Zahl der Vorfälle in Ghor und Herat erhöhten sich vergleichsweise (Länderinformation der Staatendokumentation vom 28.01.2014).

1.2.3.1. Die Provinz Kunduz:

Die Provinz Kunduz liegt im Nordosten Afghanistans (UNODC 5.2012). Kunduz Stadt ist die Hauptstadt und liegt im Zentrum der Provinz. Laut UNHCR hat der Bezirk gute Verkehrsverbindungen in alle Dörfer (CPAU 3.2009).

Laut ANSO ging der Trend bezüglich der Sicherheitslage im ersten Quartal des Jahres 2013 in Richtung einer Verschärfung: Es wurden im ersten Quartal des Jahres 2013 23 Vorfälle registriert, damit haben sich die Vorfälle in der Provinz Kunduz im Vergleich zum Vorjahr um 77 Prozent erhöht (ANSO 4.2013). Die Sicherheitslage in Kunduz ist angespannt und hat sich in den vergangenen Monaten verschlechtert (Abzug aus Afghanistan, Der Spiegel vom 06.10.2013).

1.2.4. Sicherheitslage im Raum Kabul:

Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Dennoch verüben die Taliban (einschließlich das Haqqani-Netzwerk) in Kabul weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe und demonstrieren, dass die Aufständischen überall im Land zuschlagen und selbst den "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden können, was anscheinend darauf abzielt, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und möglicher "Geldgeber" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu verbreiten (Ruttig, After the "operational pause", vom 02.06.2013).

Am 10.06.2013 griffen Angehörige der Taliban das NATO-Hauptquartier im militärischen Teil des Flughafens in Kabul an und lieferten den afghanischen Sicherheitskräften ein rund vierstündiges Gefecht; am Tag darauf verübten Taliban einen Anschlag auf den Obersten Gerichtshof in Kabul (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).

Am 16.11.2013 steuerte ein vor Sicherheitskräften flüchtender Selbstmordattentäter in Kabul sein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug in ein Militärfahrzeug und tötete vier Zivilisten, einen Polizisten und einen Soldaten; 22 Personen wurden verletzt. Der Anschlag ereignete sich nahe des Zeltes der am 21.11.13 beginnenden Großen Stammesversammlung (Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18.11.2013). Am 11.12.2013 sprengte sich ein Selbstmordattentäter am Flughafen der Hauptstadt Kabul in unmittelbarer Nähe eines Bundeswehr-Konvois in die Luft (Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16.12.2013). Am 27.12.2013 wurden bei einem mutmaßlichen Selbstmordanschlag auf einen Konvoi internationaler Truppen im Osten Kabuls mindestens 3 ausländische Soldaten und weitere Zivilisten getötet (Radio Free Europe vom 27.12.2013). Am 17.01.2014 töteten drei Angreifer bei einem Anschlag auf ein bei Ausländern beliebtes Lokal insgesamt 21 Menschen, darunter 13 Ausländer: Ein Attentäter sprengte sich vor dem gut gesicherten Eingang in die Luft, zwei weitere stürmten in das gut besuchte Lokal und schossen wahllos um sich (Bericht der APA vom 18.01.2014).

1.2.5. Zwangsrekrutierungen

Zwangsrekrutierungen durch Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen, konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht vor Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihre Familien kaum an die Öffentlichkeit (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.03.2014).

Grundsätzlich scheint die Zwangsrekrutierung im Sinn einer Rekrutierung durch Waffengewalt eher ein Randphänomen zu sein. Es muss jedoch festgehalten werden, dass die allgemeine Quellenlage bezüglich Erlebnisberichte über Rekrutierungen durch die Taliban rar ist (Analyse der Staatendokumentation vom 02.04.2012). Folglich werden derartige Fälle u.a. auch als "Ausnahmefälle", die in Helmand, Kunduz, Kunar, Uruzgan und in bestimmten Gebieten Pakistans stattgefunden haben sollen, bewertet (EASO Report über Taliban Strategies - Recruitment vom Juli 2012), wogegen von anderer Stelle auf den eingeschränkten Zugang von Journalisten und NGO-Vertretern in Teilen Afghanistans und die damit verbundene Limitierung vorhandener Informationen sowie darauf hingewiesen wird, dass ein Fehlen glaubwürdiger Informationen über Zwangsrekrutierungen nicht das Fehlen solcher Praktiken überhaupt bedeutet (Stellungnahme von UNHCR vom Juli 2012).

Auffällig ist, dass sich die Fälle von Zwangsrekrutierungen mit Waffengewalt fast ausschließlich in Pakistan zutragen. Es gibt keine Berichte von konkreten Fällen aus jüngerer Zeit. Die vorliegenden Belege über Zwangsrekrutierungen durch die Taliban sind meist älteren Datums. Die Mehrheit der Kämpfer scheint sich freiwillig den aufständischen Gruppen anzuschließen. Geht man davon aus, dass die Taliban in einem nicht geringen Ausmaß auf die Unterstützung der lokalen Bevölkerung beim Kampf gegen die Regierung und die internationalen Truppen angewiesen sind und die Zuverlässigkeit von zwangsrekrutierten Kämpfern sehr zweifelhaft ist, wäre eine Politik der Zwangsrekrutierung kontraproduktiv. Dies würde die eigene Schlagkraft schwächen und den Widerstand der Bevölkerung provozieren. Dieser Befund deckt sich auch mit der Feststellung, dass die Taliban bemüht sind, Konflikte mit der lokalen Bevölkerung weitestgehend zu vermeiden, indem sie die lokalen Würdenträger vor dem Beginn ihrer Aktivitäten in einem bestimmten Gebiet davon in Kenntnis setzen und ihre Zustimmung für ihre Aktivitäten einholen bzw. indem sie gezielt lokale Kommandanten einsetzen, um sich so der Unterstützung der lokalen Gemeinschaften zu versichern.

Erst nachdem sich die Taliban in einem Gebiet etabliert haben, wird verstärkt Druck auf Andersdenkende ausgeübt. So kam es in Kandahar relativ früh zu gezielten Tötungen von Mullahs und Stammesführer, die sich gegen die Taliban aussprachen. Es wird deshalb auch davon ausgegangen, dass es nur in Gemeinschaften, die von den Taliban kontrolliert wurden, zu Zwangsrekrutierungen gekommen sein kann. Falls sich dort Familien gegen die Taliban stellen, könnten die Taliban zu Zwangsmaßnahmen greifen, um diese Familien zu zwingen, ihre Söhne dem Kampf zur Verfügung zu stellen (Analyse der Staatendokumentation vom 02.04.2012).

1.2.6. Versorgungslage:

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies naturgemäß verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser.

Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Die Behandlung psychischer Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - findet (abgesehen von einzelnen Pilotprojekten) nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.03.2014).

1.2.7. Rückkehrfragen:

Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).

Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar (Bericht von IOM vom Oktober 2012). Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.03.2014).

UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichts.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Name, Geburtsdatum und Geburtsort) getroffen wurden, beruhen diese auf den vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde und in der Verhandlung nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren.

Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zu Grunde gelegt werden konnten.

Was die geltend gemachte Furcht vor Verfolgung betrifft, so erachtet das Bundesverwaltungsgericht das Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubwürdig, dies aus nachfolgenden Erwägungen:

Zunächst haben sich in den Angaben des Beschwerdeführers Widersprüche ergeben: In der Einvernahme am 26.03.2013 vor dem Bundesasylamt hat er angegeben, bei der versuchten Zwangsrekrutierung sei er von den Taliban geschlagen worden, er sei gestürzt und habe sich seinen Arm gebrochen. In der Stellungnahme vom 21.07.2014 sowie bei der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 23.07.2014 hat der Beschwerdeführer angeführt, er habe sich dagegen gewehrt, mitgenommen zu werden und sei von den Taliban gegen eine Wand bzw. Steinmauer geschleudert worden, wobei sein Arm gebrochen sei. In der Verhandlung am 23.07.2014 auf diesen Widerspruch angesprochen, antwortete er:

"Beide Aussagen passen zusammen. Genauso wie bei meiner letzten Einvernahme habe ich ausgesagt, dass die Taliban gekommen sind, mich festgehalten haben und mit Gewalt aus dem Haus gezerrt haben. Diese Aussage hat damals gestimmt und sie stimmt heute. Ich mache nur wahrheitsgemäße Angaben. Bei meiner letzten Einvernahme habe ich diese Situation sehr schnell beschrieben. Heute habe ich Ihnen Details dazu genannt." Diese Aussage vermag den Widerspruch aber nicht gänzlich aufzuklären. Weiters hat der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 26.03.2013 angegeben, er habe damals im Krankenhaus ärztlich behandelt werden müssen. Es ergibt sich aus dem Erzählfluss, dass er gemeint hat, er sei nach dem Vorfall mit den Taliban noch in Afghanistan im Krankenhaus gewesen: "Damals wurde ich auch von ihnen geschlagen, bin gestürzt und brach mir meinen Arm. Ich musste damals ins Krankenhaus und wurde ärztlich behandelt. Meine Mutter meinte dann, dass ich Afghanistan verlassen sollte." In der Stellungnahme vom 21.07.2014 sowie bei der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 23.07.2014 hat der Beschwerdeführer aber angegeben, von einem älteren Mann im Dorf (der kein Arzt gewesen sei) konventionell bzw. mit einem Gips behandelt worden zu sein. Auch auf diesen Widerspruch angesprochen, antwortete der Beschwerdeführer in der Verhandlung: "Ich war in Österreich, in der Steiermark, in einem Krankenhaus wegen meinem Arm. In Wien war ich ebenfalls im AKH. Ich habe auch Therapien erhalten", weiters:

"ich war in Afghanistan nie in einem Krankenhaus wegen meinem Arm. Dort werden Verletzungen dieser Art nicht besonders ernst genommen. Abgesehen davon, gab es in meiner Nähe kein Krankenhaus." Diese Aussage klärt den zweiten Widerspruch nicht auf, sondern verstärkt ihn im Gegenteil noch.

Das Bundesasylamt hat im angefochtenen Bescheid festgehalten, eine Verfolgung erscheine als nicht plausibel, zumal der Beschwerdeführer (nach dem Vorfall mit den Taliban) mehrere Monate mit seiner Ausreise zugewartet habe. In der Einvernahme vom 26.03.2013 hat der Beschwerdeführer auf einen diesbezüglichen Vorhalt angegeben: Seine Mutter habe das so gewollt. Außerdem hätten sie nicht so viel Geld gehabt. Er habe nicht die Möglichkeit gehabt und es sei teuer, auszureisen. Dies erscheint zwar nachvollziehbar, ändert aber nichts an der Tatsache, dass es nach den Angaben des Beschwerdeführers danach keinen vergleichbaren Vorfall mit den Taliban bzw. keine derartigen Verfolgungshandlungen gegeben hat. In der Verhandlung vom 23.07.2014 hat der Beschwerdeführer dies so begründet, dass sein Arm noch verletzt gewesen sei und er sei deshalb nicht ein weiteres Mal von den Taliban angegriffen worden. Diese Angabe klärt zwar auf, warum nicht noch einmal eine Zwangsrekrutierung erfolgte (da ein gebrochener Arm bestand), erklärt aber nicht, warum kein sonstiger Angriff der Taliban vorfiel (etwa aus Rache oder als Bestrafung, weil sich der Beschwerdeführer geweigert hatte, mitzukommen). In der Verhandlung brachte der Beschwerdeführer vor, es habe nach dem Vorfall sehr viele Drohungen seitens der Taliban gegeben, und zwar an ihn persönlich: "Dadurch, dass wir kein Familienoberhaupt mehr hatten, haben die Taliban mich mehrmals bedroht. Nach dem Tod meines Vaters habe ich die Rolle des Familienoberhauptes übernommen." Diese Drohungen hätten so ausgesehen: "Meine Mutter hat es von anderen Dorfbewohnern gehört, dass die Taliban mich vernichten möchten, weil ich das einzige männliche Mitglied meiner Familie war. Wenn die Taliban die Möglichkeit erhalten hätten, hätten sie wieder versucht mich zu entführen. Als meine Mutter mich vor den Taliban gerettet hat, waren die Taliban böse auf mich. Sobald sie die Möglichkeit dazu gehabt hätten, hätten sie mich entführt." Zum einen handelt es sich dabei um keine persönlichen Drohungen gegen den Beschwerdeführer, sondern nur um Berichte von anderen Dorfbewohnern an seine Mutter. Zum anderen erscheint es unrealistisch, dass die Taliban den Beschwerdeführer aus dem Grund vernichten wollen würden, weil er das einzige männliche Mitglied seiner Familie gewesen sei. Zudem hat der Beschwerdeführer in keiner seiner früheren Einvernahmen, auch nicht in der Stellungnahme vom 21.07.2014 (zwei Tage vor der Verhandlung) etwas von Drohungen der Taliban gegen ihn erwähnt. Er hat immer nur von dem einen Vorfall mit der versuchten Zwangsrekrutierung und der daraus resultierenden Verletzung berichtet. Somit sind die Behauptungen des Beschwerdeführers betreffend "Drohungen" als "gesteigertes Vorbringen" zu bewerten.

Insgesamt ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch im Zuge der mündlichen Verhandlung nicht imstande war, die angeführten Widersprüche zu entkräften und dass er mit seinem Vorbringen generell keinen glaubhaften Eindruck vermitteln konnte.

Selbst unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer tatsächlich von den Taliban zwangsrekrutiert werden hätte sollen, stellt dies jedoch keinen Fluchtgrund nach der GFK dar (siehe dazu sogleich die Ausführungen unten, Punkt 3., rechtliche Beurteilung).

3. Rechtliche Beurteilung:

Rechtslage:

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG, BGBl. 1/1930 idF BGBl. I 164/2013, wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 144/2013, sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu A):

1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen, oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011).

Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 23.07.1999, 99/20/0208; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).

Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).

Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.03.1999, 98/01/0352 mwN; 15.03.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, oder politische Gesinnung anknüpft.

Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte vom Beschwerdeführer jedoch nicht glaubhaft gemacht werden (vgl. Beweiswürdigung). Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.

Zudem ist anzumerken, dass der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides - unabhängig von der Glaubwürdigkeit des Vorbringens - schon deshalb der Erfolg versagt bleibt, weil eine Verfolgung aus Gründen wie in der GFK genannt, gar nicht vorliegt. Der Beschwerdeführer wird nicht wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei von den Taliban zwangsrekrutiert worden und fürchte diesbezüglich auch eine Verfolgung bei einer Rückkehr nach Afghanistan, ist festzuhalten, dass diese behauptete Furcht vor Verfolgung für sich alleine genommen in keinem kausalen Zusammenhang mit einem der in der GFK abschließend genannten Verfolgungsgründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmen sozialen Gruppe, politische Gesinnung) steht. Bei der behaupteten Gefahr einer Zwangsrekrutierung von afghanischen Männern durch bewaffnete Kämpfer der Taliban handelt es sich weder um eine von einer staatlichen Behörde Afghanistans ausgehende noch um eine dem afghanischen Staat zurechenbare Verfolgung, die von den staatlichen Einrichtungen allenfalls auch geduldet würde (siehe dazu jüngst BVwG 30.06.2014, W163 1425271-1/9E; BVwG 31.07.2014, W123 1436728-1/6E; BVwG 06.08.2014, W123 1433862-1/5E). Auch aus den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren ergibt sich vielmehr, dass die Taliban in jenen Teilen Afghanistans, in denen sie nach wie vor präsent und aktiv sind, in einzelne Dörfer gegangen waren, um dort offenbar wahllos männliche Kämpfer für ihren "Heiligen Krieg" gegen die afghanische Regierung bzw. gegen die im Land befindlichen internationalen Truppen zu rekrutieren. Diese Verfolgungshandlungen können potentiell alle wehrfähigen Männer im Heimatgebiet des Beschwerdeführers treffen und beruhen nicht auf einer besonderen Eigenschaft - etwa einer (unterstellten) politischen Gesinnung oder ethnischen Zugehörigkeit. So führte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 21.07.2014 aus: "Etwa neun Monate nach dem Tod meines Vaters kamen die Taliban [...] in unser Dorf und forderten den traditionellen Laschkar; das bedeutet, dass jede Familie im Dorf einen Kämpfer stellen muss, was auch uns betroffen hat, obwohl ich der einzige "Mann" in der Familie war. Wegen der anhaltenden Kämpfe mit den deutschen Soldaten nach dem Luftanschlag [...] brauchten die Kommandanten neue Kämpfer."

Auch der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 19.09.1996, 95/19/0077, ausgeführt, dass aus dem Vorgang einer Zwangsrekrutierung alleine für den Asylwerber nichts zu gewinnen sei, weil eine solche ihm drohende Gefahr ausschließlich aus seinem Geschlecht und Alter resultiere und deshalb nicht unter den (mit § 3 AsylG identen) Flüchtlingsbegriff des § 1 Abs. 1 Asylgesetz 1991 fiele (siehe dazu auch die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.04.1999, 98/20/0280, vom 08.07.2000, 99/20/0203 und vom 21.09.2000, 99/20/0373 mit gleichem Inhalt).

Einer allfälligen - nicht asylrelevanten - Gefährdung des Beschwerdeführers durch drohende Zwangsrekrutierung bzw. die allgemeine Sicherheitslage wird im vorliegenden Fall mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten durch das Bundesverwaltungsgericht hinreichend Rechnung getragen.

Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan bzw. aus der vom Beschwerdeführer erwähnten schlechten wirtschaftlichen Situation lässt sich, wie bereits das Bundesasylamt angeführt hat, für ihn eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten:

Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, 94/20/0798; 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 08.09.1999, 98/01/0614; 30.04.1997, 95/01/0529; 09.05.1996, 95/20/0161). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist.

Dass der Beschwerdeführer aus anderen in seiner Person gelegenen Gründen einer - ausreichend wahrscheinlichen - asylrelevanten Verfolgung in Afghanistan ausgesetzt wäre, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Das Bundesverwaltungsgericht hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zahl 95/18/0049; 05.04.1995, Zahl 95/18/0530;

04.04. 1997, Zahl 95/18/1127; 26.06.1997, Zahl 95/18/1291;

02.08. 2000, Zahl 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zahl 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zahl 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zahl 98/01/0122; 25.01.2001, Zahl 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zahl 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zahl 95/21/0294; 25.01.2001, Zahl 2000/20/0438; 30.05.2001, Zahl 97/21/0560).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, Zahl 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zahl 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443;

13.11. 2001, Zahl 2000/01/0453; 09.07.2002, Zahl 2001/01/0164;

16.07. 2003, Zahl 2003/01/0059).

Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zahl 2001/21/0137).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG gegeben sind:

Beim Beschwerdeführer handelt es sich zwar um einen jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Die Arbeitsfähigkeit betreffend muss aber sein Gesundheitszustand berücksichtigt werden: er hat angegeben, durch seinen damals gebrochenen und in luxierter Form zusammengewachsenen Arm stark bewegungseingeschränkt zu sein. Mit dem Arztbefund vom 05.05.2014 wurde eine posttraumatische Belastungsstörung geltend gemacht. Der Beschwerdeführer hat im Herkunftsstaat keine Schul- oder Berufsausbildung genossen, was die Arbeitssuche zusätzlich erschweren würde. Weiters stammt der Beschwerdeführer aus der Provinz Kunduz, die zwar gegenüber anderen Provinzen, wie etwa Ghazni oder Nangarhar, nicht als generell unsicher zu betrachten ist. Aus den oben getroffenen Länderfeststellungen geht aber hervor, dass sich die Sicherheitslage in den vergangenen Monaten verschlechtert hat. Dazu kommt noch, dass der Beschwerdeführer den oben getroffenen Feststellungen zufolge seit seiner Ausreise keinen Kontakt mehr zu seinen Verwandten hat und somit nicht sicher ermittelbar ist, ob er bei einer Rückkehr in sein Heimatdorf bzw. seine Provinz Unterstützung durch seine Familie erhalten würde. Auch ist er in noch relativ jungem Alter bzw. (damals) als Minderjähriger ausgereist.

Als interne Fluchtalternative könnte insbesondere Kabul in Betracht kommen. Einer Neuansiedlung des Beschwerdeführers in der Stadt Kabul steht allerdings neben seiner familiären Situation auch seine fehlende Kenntnis der dortigen örtlichen Gegebenheiten entgegen, zumal er sich nach der Aktenlage bis zu seiner Ausreise sein ganzes Leben nur in seiner Herkunftsprovinz aufgehalten hat.

Gleichzeitig haben sich die allgemeinen Lebensbedingungen in den letzten Jahren nicht verbessert. Aus den Länderfeststellungen ist ersichtlich, dass auch die Versorgung der Menschen in Afghanistan mit Wohnraum und Nahrungsmitteln, insbesondere für Rückkehrer, nur unzureichend ist (siehe oben 1.2.6. und 1.2.7.). Angesichts der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan ist zudem staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich.

Eine den Garantien der EMRK entsprechende Rückführung käme nur dann in Betracht, wenn der betreffende afghanische Asylwerber in der Lage ist, sich sofort und aus eigenen Mitteln oder auf Grund eines bestehenden Familienanschlusses an einem hinreichend sicheren Ort ein sicheres Rückzugsgebiet vor allem für die Nacht zu schaffen (vgl. AsylGH 27.09.2013, C15 411876-1/2010; 23.01.2012, C1 408601-2/2010). Mangels familiären Netzwerks in Kabul kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in eine hoffnungslose Lage gerät.

Die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan erscheint daher derzeit unter den dargelegten individuellen Umständen als unzumutbar. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in seinen durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden.

Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Im gegenständlichen Fall war der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen. Daher war gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.