L507 1429466-1•BVwG L507 1429466-1
L507 1429466-1Tribunal Administrativo Federal8 de ago. de 2014
Bescheinigungsmittel, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung
L507 1429466-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, vertreten durch Mag. Monika Vychytil, Caritas Burgenland, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.09.2012,
Zl. 12 06.308-BAE, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer gab an, ein Staatsangehöriger des Irak zu sein und stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 22.05.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der niederschriftlichen Befragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 22.05.2012 und vor dem Bundesasylamt am 02.07.2012 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er in XXXX gelebt und am XXXX2012 den Irak verlassen habe. Der Beschwerdeführer sei von einem Polizisten namens XXXX, der gute Beziehungen zu Maliki habe, bedroht worden. Der Beschwerdeführer, seine Verlobte und sein Cousin seien auf offener Straße bedroht und eingesperrt worden. Der Cousin des Beschwerdeführers, der im Büro des Vizepräsidenten des Irak Tarek Hashimi gearbeitet habe, sei bei dieser Anhaltung von XXXX getötet worden, wobei der Beschwerdeführer dies beobachtet habe. Der Beschwerdeführer und seine Verlobte seien danach mit der Auflage, nichts zu verraten, freigelassen worden. Am XXXX2012 sei sodann das Auto des Beschwerdeführers in die Luft gesprengt worden, wobei seine Verlobte getötet worden sei. Den Beschwerdeführer habe man in das Polizeipräsidium gebracht und ihn beschuldigt, das Auto gesprengt zu haben. Nach einer dreitägigen Anhaltung sei der Beschwerdeführer wieder freigelassen worden. Bei der Anzeigenerstattung sei dem Beschwerdeführer vom Polizeioffizier eine vorgefertigte Anzeige zur Unterschrift vorgelegt worden. In dieser Anzeige sei der Tod der Verlobten des Beschwerdeführers nicht erwähnt worden, was die Bedingung für die Freilassung des Beschwerdeführers gewesen sei. Es sei auch der Vorfall mit dem Cousin des Beschwerdeführers und mit dem Polizisten XXXX nicht zu Protokoll genommen worden, weil der zuständige Polizist sich nicht getraut habe, XXXX, der Verbindungen zum Premier Maliki habe, anzuschwärzen. Nach der Freilassung sei der Beschwerdeführer von Unbekannten telefonisch bedroht worden, weshalb er den Irak verlassen habe.
Zur Untermauerung seines Vorbringens brachte der Beschwerdeführer ein "Anzeigeprotokoll" der Polizeistation XXXX vom XXXX2012 in Vorlage.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.09.2012, Zl. 12 06.308-BAE, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm
§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm
§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zuerkannt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Irak ausgewiesen.
Beweiswürdigend wurde vom Bundesasylamt ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund aus näher dargelegten Gründen völlig unglaubwürdig sei.
Zudem sei es nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Irak in eine ausweglose Lage geraten würde. Die Ausweisung stelle keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar.
3. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 06.09.2012 ordnungsgemäß zugestellt, wogegen am 19.09.2012 fristgerecht Beschwerde erhoben wurde.
Dabei wurde unter anderem auszugsweise begründend ausgeführt, dass die belangte Behörde sich mit dem vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Polizeiprotokoll nicht ausreichend auseinandergesetzt habe und sei dieses Beweismittel nicht auf seine Authentizität hin überprüft worden. Anstatt eine sachlich fundierte Begründung für die Annahme der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu liefern, überrascht die belangte Behörde mit einer Reihe von nicht nachvollziehbaren Behauptungen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchteil A):
1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
Gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
2.2. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen relevanter behördlicher Sachverhaltsermittlungen. Hinsichtlich dieser Voraussetzung gleicht die Bestimmung des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG jener des § 66 Abs. 2 AVG, der als - eine - Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung gleichfalls Mängel der Sachverhaltsfeststellung normiert, sodass insofern - auch wenn § 66 Abs. 2 AVG im Gegensatz zu § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG als weitere Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraussetzt - auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG zurückgegriffen werden kann.
3. Der Beschwerdeführer stützte sein Vorbringen im Wesentlichen darauf, dass er von einem Polizisten namens XXXX, der der Regierung von Maliki nahe stehen würde, verfolgt werde, weil er beobachtete habe, wie sein Cousin, der für den Vizepräsidenten gearbeitet habe, von XXXX umgebracht worden sei.
Dazu wurden vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid folgende Feststellungen getroffen:
"Zu Ihrer Person:
Ihre Identität konnte mittels des vorgelegten Personalausweises festgestellt werden.
Sie sind Staatsangehöriger des Irak.
Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes:
Sie befanden sich nach Verlassen Ihres Herkunftsstaates bereits in anderen sicheren Staaten und haben dort keinen Asylantrag gestellt oder Aufenthalt gesucht.
Zu Ihrer Situation im Fall der Rückkehr:
Ihre Niederlassung im, sowie Ihre Einreise und Hinreise in den Herkunftsstaat (somit auch in jedem Teil des Gesamtstaates) ist reell möglich, ebenso wie eine Existenzgründung.
Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse im Herkunftsstaat sind gesichert.
Sie verfügen über enge familiäre Beziehungen im Herkunftsstaat.
Sie verfügen über soziale Kontakte im Herkunftsstaat.
Sie verfügen über eine qualifizierte Bildung.
Sie sind gesund und arbeitsfähig.
Sie verfügen in Ihrem Herkunftsstaat über eine Unterkunft.
Zu Ihrem Privat- und Familienleben:
Sie befinden sich seit dem Beginn Ihres Asylverfahrens im Bundesgebiet.
Sie sind in Österreich nicht verfestigt oder verankert.
Sie sind unbescholten.
Sie sprechen nicht Deutsch.
Es wird festgestellt, dass Sie unter Umgehung der Grenzkontrolle (illegal) in das Schengengebiet eingereist sind.
Sie gehen in Österreich keiner Beschäftigung nach.
Sie haben keine familiären Beziehungen in Österreich.
Sie sind in Österreich auch sonst nicht verfestigt."
Zur Lage im Irak wurde auszugsweise Folgendes festgestellt:
"Sicherheitslage:
Obwohl sich die Sicherheitslage im Irak im Vergleich zu den Vorjahren erheblich verbessert hat, bleibt sie insgesamt weiter bedrückend. Seit dem Frühsommer 2007 hat die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle zwar um ca. 80% abgenommen, stagniert aber seit etwa zwei Jahren auf einem nach wie vor inakzeptabel hohen Niveau. Im Jahresverlauf 2011 kam es immer noch wöchentlich zu ca. 200 Anschlägen mit insgesamt ca. 70 Todesopfern (seit Abzug der US-Truppen vom 18.12.2011 ausschließlich irakische Staatsangehörige) - wobei beide Zahlen großen Schwankungen unterliegen. Schwerpunkte terroristischer Anschläge bleiben weiterhin Bagdad und der Zentralirak, v. a. im Nordosten (Diyala, Salahaddin), sowie die Provinzen Tamim mit der Hauptstadt Kirkuk und Niniwe mit der Hauptstadt Mosul. Die Sicherheitslage im von der Regionalregierung der Region Kurdistan-Irak kontrollierten Gebiet ist deutlich besser als im Rest des Landes; ebenfalls verhältnismäßig entspannt, wenn auch nicht risikolos, ist die Lage im Süden.
Trotz der Bildung einer neuen Regierung Ende 2010 bestehen die sich überlagernden inneren Konflikte des Irak weiter fort. Die Folgen sind: Terroranschläge gegen die Zivilbevölkerung; gewaltsame konfessionell-ethnische Auseinandersetzungen zwischen den großen Bevölkerungsgruppen; Zunahme der organisierten Kriminalität; Kampf der Regierung und in abnehmendem Maße der US-Streitkräfte gegen Aufständische.
Gegenwärtig sind die irakischen Sicherheitskräfte noch nicht in der Lage, landesweit den umfassenden Schutz der Bürger zu garantieren. Auch irakische Regierungsvertreter haben wiederholt Zweifel daran geäußert, dass die irakischen Streitkräfte nach dem Abzug der US-Truppen ohne Unterstützung Dritter ihrer Aufgabe voll gerecht werden können. Die Anwendung bestehender Gesetze ist nicht gesichert. Gerichte und Sicherheitskräfte verfügen noch immer nicht über ausreichend qualifiziertes Personal, und Gewalttaten bleiben oft straflos.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand Februar 2012), 26.3.2012)"
Beweiswürdigend wurde vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid wörtlich ausgeführt:
"Vorerst war Ihr Vorbringen in Hinblick auf vorgebrachte antragsrelevante Gründe zu beleuchten. Sie stützten Ihr Vorbringen ausschließlich auf Verfolgung wegen zeugenschaftlicher Wahrnehmung eines Tötungsdeliktes durch den Polizisten XXXX, welcher über Verbindungen zu Premier Maliki verfügen soll. Diese Verfolgungshandlungen hätten auch zu einem Anschlag geführt, bei dem Ihre Verlobte getötet worden wäre. Wie im Anschluss dargelegt wird, konnten Sie Ihr Vorbringen aber weder untermauern noch sonst schlüssig nachvollziehbar darlegen.
Es ergibt sich daher aus all Ihren Darstellungen, dass Sie weder direkt noch indirekt angeführt haben, auf welchen Konventionsgrund Sie sich beziehen. Deshalb ist der von Ihnen angegebene Grund, unabhängig von dessen Wahrheitsgehalt, für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung nach den Bestimmungen der UNO-Flüchtlingskonvention von 1951 kein solcher, der Österreich unter die Verpflichtungen gemäß dieser Konvention stellt. Ihr Antrag basiert nicht auf einer Furcht vor Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Mitgliedschaft bei einer besonderen sozialen Gruppe oder politischen Meinung.
Aus den Feststellungen ergibt sich, dass Sie vor der Einreise nach Österreich den Lebensmittelpunkt im Irak hatten. Was Ihre Staatsangehörigkeit betrifft, so bestehen keine ausreichenden Hinweise, welche den Schluss zuließen, dass Sie nicht Staatsangehöriger des Irak wären.
Die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht muss nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden. Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt (auch im Licht der Umstände im Herkunftsstaat) wahrscheinlich verwirklicht worden ist somit aber zugleich auch die persönliche Glaubwürdigkeit und die Konsistenz des Vorbringens gegeben ist.
Sie waren ad personam aus den nachfolgend angeführten Umständen völlig unglaubwürdig:
Generell sei hier angemerkt, dass Sie vor der Asylantragstellung bereits in der Türkei waren und dort in das Gebiet der Dublinstaaten eingereist sind und nicht sofort einen Asylantrag gestellt haben sobald Sie in Sicherheit waren. Da Sie das nicht machten, ist davon auszugehen, dass Sie nicht tatsächlich verfolgt sind oder Probleme im Herkunftsstaat gehabt hätten. Wäre dies der Fall gewesen, ist davon auszugehen, dass Sie jede sich ergebende Möglichkeit genutzt hätten, einen Asylantrag für sich sofort zu stellen bzw. eine Aufenthaltsmöglichkeit sofort genutzt hätten, sobald Sie in Sicherheit waren. Des Weiteren weist die Tatsache, dass Sie den Weg der illegalen Einreise wählten, darauf hin, dass Sie mehr daran interessiert waren, eine Einreise in ein Land Ihrer Wahl sicherzustellen, als einen Zufluchtsort zu suchen. Deshalb wird die Auffassung vertreten, dass im Widerspruch zu Ihrem Verhalten ein echter Flüchtling sich in einem dem eigenen Land nächstgelegenen sicheren Staat niederlassen und dort Asyl beantragen würde, selbst wenn es nicht dort wäre, wo sich jemand endgültig niederlässt. Die Tatsache, dass Sie es verabsäumt haben, irgendwo sonst Asyl zu beantragen, verringert deshalb die Glaubwürdigkeit Ihres Antrages.
Generell sei hier angemerkt, dass die Darlegung von persönlich erlebten Umständen dadurch gekennzeichnet ist, dass man beim Vorbringen der eigenen Erlebnisse sich selbst beim Erzählen emotionalisiert zeigt, oder zumindest Handlungsabläufe, die Kommunikation und Interaktion zwischen den handelnden Personen der Geschichte bewegend darlegt. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um wichtige Ereignisse im Leben eines Menschen handelt (wie etwa hier den Tod des Cousins oder der Verlobten), die oftmals das eigene Schicksal oder einen Lebensweg so verändern, dass man sich letztendlich dazu veranlasst sieht, sein Heimatland oder das Land des letzten Aufenthaltes deshalb fluchtartig zu verlassen. Dies haben Sie aber im Widerspruch von einer solcherart erwartbaren Darstellungsweise nicht gemacht. Hinsichtlich Ihrer allgemeinen Glaubwürdigkeit wird ausgeführt, dass Sie Ihr Vorbringen auf solche Art und Weise distanziert vorbrachten, dass es den Anschein erweckte, Sie würden von den behaupteten Umständen nicht betroffen sein.
Weiters versuchten Sie des öfteren der Fragestellung auszuweichen und versuchten - entgegen der Aufforderung des Bundesasylamtes - einen chronologischen Geschehnisablauf darzulegen, was klar darauf hindeutet, dass Sie diesen Ablauf eingelernt haben.
Sie haben sich zwar ein Polizeiprotokoll besorgt, es aber verabsäumt, etwa Fotos, Todesurkunden oder Zeitungsberichte zu den behaupteten Geschehnissen vorzulegen. Darüber hinaus muss hier auch angemerkt werden, dass Sie nicht einmal ein Foto Ihrer kürzlich verstorbenen Verlobten bei sich hatten, was indiziert, dass Sie zu einer solchen nie eine Beziehung gehabt haben.
Das Bundesasylamt geht davon aus, dass derartige objektivierbare Zeitungsberichte im Widerspruch zu Ihren Aussagen angesichts eines solchen auch für XXXX spektakulären Ereignisses durchaus vorhanden sein müssen und angesichts der eigenen Nachforschungen des Bundesasylamtes ergab sich kein korrespondierender Vorfall. Daher geht das Bundesasylamt davon aus, dass weder die genannten Vorfälle stattgefunden haben, noch Sie darin verflochten sind. Sie geben dadurch Ihren Willen kund, das Verfahren manipulieren zu wollen. Außerdem indiziert Ihr Verhalten, dass Ihnen die Untermauerung Ihres Asylverfahrens durch objektive Beweismittel offenbar nicht wichtig ist. Gleichzeitig werden durch eine derartige Handlung Ihre Angaben entkräftet, da offensichtlich die Ermittlung der Wahrheit erschwert werden soll.
Was den Polizeibericht betrifft, so erklärten Sie dazu, dass darin die Anschuldigungen gegen den XXXX ausgeklammert wurden. Abgesehen davon dass es nicht nachvollziehbar ist, dass Sie sich eine solche Vorgangsweise unter diesen Bedingungen mehr oder weniger widerstandslos gefallen hätten lassen, weist dies darauf hin, dass das vorgelegte Protokoll offenbar eine unzuverlässige Urkunde per se handelt. Zudem ist nur allzu logisch, dass der offenbar korrupte Aussteller der Gefälligkeitsurkunde keine Anschuldigungen gegen die Polizei geduldet hat, um sich allenfalls nicht in Schwierigkeiten zu bringen, wenn dieses Dokument in die falschen Hände gelangt.
Aber auch die Glaubhaftigkeit des gesamten Vorbringens liegt jedoch, begründet unter den weiteren Ausführungen, nicht vor. Was auch die Konsistenz der vorgebrachten Sachverhalte betrifft, so ergibt aufgrund der im Verfahren hervorgekommenen Würdigung ihrer weiteren Aussagen in Bezug zu den vorliegenden Beweismitteln, dass Sie in Ihrem Herkunftsstaat keinerlei für diesen Antrag relevante Gefahren befürchten müssen und auch subjektiv keinen nachvollziehbaren Grund dazu haben, solche zu befürchten. Die Beweismittel, worunter vorwiegend Ihre Aussagen, auf die besonderes Gewicht gelegt wurde, inbegriffen sind, sind somit sowohl widersprüchlich, nicht nachvollziehbar, unsubstantiiert als auch unplausibel:
So stellten Sie vor allem das Vorbringen zu Ihren unmittelbaren Ausreisegründen zufolge den weiters angeführten Fakten und im Widerspruch zu Personen, die über tatsächlich selbst Erlebtes, wie hier den Anschlag auf Ihre Verlobte, ausführlich berichten können, äußerst vage, unkonkret und oberflächlich dar und war damit ein klarer Unterschied in der Performanz zu etwa nicht diese Sachverhalte betreffenden Darstellungen zu erkennen Detailgetreue bzw. substantiierte Angaben dazu, konnten Sie wie folgend dargelegt, keineswegs machen, obwohl Sie behaupteten, darin direkt involviert gewesen zu sein. In diesem Sinn waren Sie nicht fähig, auch etwa die Uhrzeit- oder Straßenangaben näher zu definieren und haben Sie im Zuge Ihres Asylverfahrens zwar viel aber im Kern bloß stark schematisierte und sehr oberflächliche und -wie zuvor schon ausgeführt - keineswegs irgendwie emotionalisierte Angaben zu den behaupteten Vorfällen gemacht: "Am XXXX2012 war ich in XXXX und hatte mein Fahrzeug geparkt. Meine Verlobte war mit mir, wir gingen in ein Juweliergeschäft und kauften Schmuck, das Restgeld war noch im Auto und meine Verlobt lief zum Fahrzeug und nach zwei Minuten hörte man eine Explosion. Ich ging zu meinem Auto und sah, dass es brannte und meine Freundin ca. 25 Meter weit weg vom Fahrzeug lag. Die Ambulanz kam und brachte meine Verlobte zum Spital und die Polizei nahm mich fest." Da auch nach entsprechendem Vorhalt einer Abweisung des Asylantrages wegen Unsubstantiiertheit nicht einmal der Versuch unternommen wurde, die behauptete Verfolgung zu konkretisieren und Sie den bereits geschilderten oberflächlichen Sachverhalt nahezu Wortgleich wiederholten, ist alleine schon deshalb die Glaubwürdigkeit dieser Behauptungen zu verneinen: "Ich war im Juweliergeschäft mit meiner Freundin Schmuck kaufen, als sie zum Fahrzeug ging, Geld zu holen mein Fahrzeug ist dann explodiert. Als ich hinauslief, sah ich mein Fahrzeug in Brand und meine Freundin etwa 25 Meter daneben tot ab Boden lag. Es kamen viele Leute und dann die Rettung und es gab viele Verwundete und die Polizei kam hin und ermittelte. Es kamen mehrere Rettungswagen und sie brachten meine Verlobte ins Spital ich wolle die Leiche begleiten, durfte aber von der Polizei aus nicht. Dann nahmen sie mich fest und brachten mich zum Kommissariat und ich wurde einvernommen."
Zu dieser Episode ist zu bemerken, dass Sie etwa bei der Asylantragstellung unmissverständlich erklärten, dass Sie nach dem Vorfall verdächtig gewesen wären, diese Explosion verursacht zu haben und drei Tage in Haft gewesen wären. Vor dem Bundesasylamt erklärten Sie im völligen Widerspruch dazu, dass Sie nach der Protokollaufnahme noch am selben Tag entlassen worden wären und bestätigten diesen Umstand nach abermaliger Rückfrage durch das Bundesasylamt.
Sie gaben bei der Asylantragstellung auch an, dabei von der Polizei misshandelt worden zu sein, wohingegen sie beim BAA kein Wort darüber verloren.
Sie erklärten eingangs der letzten Einvernahme, dass Sie zuletzt am XXXX2012 zuhause gewesen wären und sich von dort zum Flughafen begeben hätten, wohingegen Sie später erklärten, dass Sie sich seit XXXX2012 vorwiegend an Ihrem Arbeitsplatz verborgen gehalten hätten.
Unabhängig davon, dass auch die Episode um die Tötung des Cousins sehr oberflächlich gehalten war, ergibt sich schon aus der unwahren Darstellung des Anschlages auf Sie auch, dass somit ein solch zugrunde liegender Vorfall nicht in Kausalität zu setzten ist.
Sie behaupteten - je nach Variante von 10.02.2011 bzw. 10.02.2012 - von einem Polizisten namens "XXXX" verfolgt zu werden, waren aber nicht imstande, dessen vollständigen Namen zu nennen, obwohl dieser zufolge Ihrer Darstellung eine hohe Funktion gehabt hätte und bekannt gewesen sei. Dies ist nicht nachvollziehbar und davon auszugehen, dass Sie sich durchaus für die Hintergründe dieses ja soweit interessiert hätten, dass Sie zu diesem nähere Angaben machen können,
Darüber hinaus lebt Ihre Familie trotz der vorgebrachten Probleme weiter ungehindert am Wohnort, was Ihr gesamtes Vorbringen gänzlich relativiert, würde eine derartige Bedrohung wirklich bestehen.
Damit verbunden ist auch völlig unplausibel, dass es für XXXX, hätte er als angenommen einflussreicher Polizeioffizier das wirklich gewollt, mit Leichtigkeit Ihren Arbeitsplatz und somit Ihren Aufenhaltsort ausforschen können. Auch unter dem angenommenen Umstand, dass er Sie dabei mehrmals persönlich am Handy angerufen und bedroht hätte, ist nicht plausibel, dass er diese Möglichkeit nicht zur Ortung Ihrer Person benützt hätte.
Allerdings ergibt sich aus den Länderfeststellungen, dass bei Wahrheitsunterstellung der Behauptungen diese entfernt möglich sind. Sie waren auch nicht imstande, das Zutreffen der Sachverhalte glaubhaft darzustellen, sodass eine dahingehende Wahrscheinlichkeitsprüfung Ihres konkreten Falles anhand der Länderfeststellungen obsolet ist, da nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden konnte, dass Sie konkret Gefahr laufen, Opfer einer solchen Situation zu sein und deswegen intensive Befürchtungen hegen müssten.
Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.
Ihnen wurde Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu den Länderfeststellungen und gegeben, was Sie abgelehnt haben.
In Zusammenschau ist deshalb festzustellen, dass Sie weder persönlich, noch die weiteren und wesentlichen Teile des Vorbringens glaubwürdig sind und Sie schon aus diesem Grund nicht überzeugen konnten, dass Sie einer Gefahr im Herkunftsstaat unterliegen. Außerdem ist das Zutreffen der von Ihnen geäußerten Umstände unwahrscheinlich. Weitere davon unabhängige Fluchtgründe oder Rückkehrbefürchtungen wurden weder geäußert noch sind solche von Amts wegen hervorgekommen.
Aus den Ländererkenntnissen und den Feststellungen zu Ihren persönlichen Umständen ergibt sich bei Berücksichtigung des verbleibenden Sachverhaltes zudem, dass im Herkunftsstaat, auch wenn es sich dabei um ein partielles Krisengebiet handelt, keine solchen Verhältnisse herrschen die dazu führen, dass Sie wenn Sie sich dort aufhalten, einem realem Risiko unterworfen wären, einer Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Gefahr ausgesetzt zu sein. Weder ist zufolge der Beweiswürdigung eine Gewalt, von der Sie betroffen zu sein behaupten, glaubhaft willkürlich oder schwer, noch stellt dies zwingend und wahrscheinlich eine ernsthafte und glaubhafte Bedrohung für Ihre Person dar. Ihre Niederlassung im, sowie eine Einreise und Hinreise in den Herkunftsstaat ist somit reell möglich, ebenso wie eine Existenzfortführung. Sie waren vor der Ausreise nicht von der eventuell vagen Sicherheitslage betroffen und es ist nicht ersichtlich dass Sie davon im Fall Ihrer Rückkehr betroffen sein sollten. Somit besteht im Herkunftsstaat zu den in Frage gestellten Sachverhalten in Hinblick auf Ihre persönliche Situation zufolge den Erkenntnisquellen zudem nicht das reale Risiko, dass Sie im Herkunftsstaat einer dem 6. oder 13. Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen sind.
Aus den im Akt vorhandenen Beweismitteln, Ihren Aussagen als auch entsprechenden Abfragen aus dem Fremdeninformationssystem wie den Feststellungen ergibt sich, dass Ihnen in Österreich kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylrechtes zusteht.
Aus Ihren Aussagen ergibt sich weiters, dass Sie keine besondere Bindung an Österreich, die über das für Asylwerber normal Maß hinausgeht, haben."
Obwohl das Bundesasylamt im Wege einer Anfrage an die Staatendokumentation versucht hat, den vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfall vom XXXX2012 mit dem Ergebnis zu verifizieren, dass ein solcher Vorfall keinen Niederschlag in diversen Medien oder Berichten gefunden hat, hat es die belangte Behörde völlig unterlassen sich ausreichend und ordnungsgemäß mit dem vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten irakischen Polizeiprotokoll vom XXXX2012 auseinanderzusetzen. Die belangte Behörde hat dieses Beweismittel, ohne entsprechende Ermittlungen hinsichtlich die Echtheit dieses Schreibens zu veranlassen, als Fälschung gewürdigt und dem Beschwerdeführer gleichzeitig vorgeworfen und unterstellt, dass er keine "objektiven" Beweismittel - wie etwa objektivierbare Zeitungsberichte oder ein Foto der erst kürzlich verstorbenen Verlobten des Beschwerdeführers - zur Untermauerung seines Vorbringens in Vorlage gebracht habe, da ihm dies nicht wichtig sei und er gleichsam durch diese Nichtvorlage objektiver Beweismittel offensichtlich die Ermittlung der Wahrheit erschweren wolle.
Insgesamt gesehen hat eine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und mit dem in Vorlage gebrachten Beweismittel nicht stattgefunden, was in der Beschwerde zu Recht aufgezeigt wurde.
Ebenso findet sich keine substantiierte Auseinandersetzung mit der behaupteten Bedrohung des Beschwerdeführers im Irak. Diesbezügliche Ermittlungen und Feststellungen sind jedoch notwendig, um eine fundierte Beurteilung über das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung bzw. hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers abgeben zu können.
Der angefochtene Bescheid stützt sich zusammengefasst darauf, dass keine asylrelevante Verfolgung - mangels Glaubwürdigkeit - gegeben sei. Die überaus allgemein gehaltene Begründung - die sich zudem noch vornehmlich auf Nebensachverhalte und Randthemen bezieht - erweist sich jedoch mangels entsprechender Ermittlungen und Feststellungen als nicht zur Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers tragfähig und wurde nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes der entscheidungswesentliche Sachverhalt für die Beurteilung einer asylrelevanten Gefährdungssituation aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe nicht ausreichend ermittelt.
Hinzu tritt noch, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens verlangt, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat es jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens des Beschwerdeführers nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.
Dazu ist jedenfalls auch festzuhalten, dass auch hinsichtlich des Umstandes, dass der Beschwerdeführer aus XXXX stammt, keine eingehende Auseinandersetzung mit der aktuellen Situation in XXXX stattgefunden hat, welche jedoch für die Frage der Rückkehrmöglichkeit bzw. etwaiger Ausweichmöglichkeiten von Bedeutung ist.
Da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Unterlassung notwendiger Ermittlungen der belangten Behörde nicht feststeht und diese Ermittlungstätigkeit sowie die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (erstmals) durch das Bundesverwaltungsgericht selbst vorgenommen werden müsste, war gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG mit der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde vorzugehen.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3,
3. Satz VwGVG; vgl. auch z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu § 66 Abs. 2 AVG); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen - insbesondere die Ausführungen in der Beschwerde - zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.
4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, zumal aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit dem Vorbringen in der Beschwerde feststeht, dass der angefochtene Bescheid zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen war.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß
Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung betrifft eine Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde wegen mangelnder behördlicher Ermittlungstätigkeit und folgt dabei den Vorgaben der Bestimmung des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG, wobei die genannte Norm die Voraussetzungen einer Aufhebung und Zurückverweisung eindeutig regelt, sowie auch der - im Teilbereich übertragbaren - Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG. Es kann daher nicht gesagt werden, dass die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.