G306 2010191-1•BVwG G306 2010191-1
G306 2010191-1Tribunal Administrativo Federal8 de ago. de 2014
Aufenthaltsverbot, familiäre Situation, Interessensabwägung,<br/>strafrechtliche Verurteilung, Suchtmitteldelikt
G306 2010191-1/2E
im namen der republik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. 29.01.1977, StA. Slowakei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. 75170610/14657697, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am 06.09.2013 vom Landeskriminalamt XXXX aufgrund Verdachtes des Verbrechens nach dem Suchmittelgesetz festgenommen. Im Anschluss wurde über den BF die Untersuchungshaft verhängt und dieser in die Justizanstalt XXXX eingeliefert.
2. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX wurde der BF am XXXX, Zl.: XXXX wegen Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1, zweiter und dritter Fall, sowie Abs. 4 Ziffer 3 SMG und weiterer Delikte nach dem Suchtmittelgesetz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt.
3. Am 14.10.2013 wurde der BF zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot niederschriftlich von der Landespolizeidirektion Wien, Referat Fremdenpolizeiliches Büro, einvernommen. Dabei gab der BF zusammengefasst im Wesentlichen an ledig zu sein und keine Sorgepflichten zu haben. Zu Österreich würden weder familiäre noch berufliche Bindungen bestehen. Er sei in Österreich nicht aufrecht gemeldet gewesen und die Eltern würden in der Slowakei wohnen. Zurzeit habe er keine Barmittel.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 07.07.2014 wurde über den BF gemäß § 67 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot verhängt. Gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub gewährt und gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Begründend wurde im Wesentlichen auf die strafgerichtliche Verurteilung hingewiesen, sein Aufenthalt stelle eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Der BF sei laut eigenen Angaben im April 2013 in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Der BF habe sich seit diesem Zeitpunkt unangemeldet in Österreich aufgehalten. Der BF habe das Grundinteresse der Gesellschaft am Schutz von Gesundheit und körperlicher Integrität massiv verletzt, da dieser das Verbrechen des gewerbsmäßigen Suchtgifthandels begangen habe und dafür auch zu 4 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Der BF habe im bewussten und gewollten Zusammenwirken zwischen April 2013 bis September 2013 insgesamt 15 Schmuggelfahrten von der Slowakei aus nach Österreich unternommen. Insgesamt habe der BF das 8-fache der Grenzmenge überschreiende Menge an Suchtmittel in das Bundesgebiet rechtswidrig eingeführt. Auch habe der BF eine Pistole 9 mm sowie 12 Patronen unbefugt besessen. Es sei daher erwiesen, dass auf Grund des persönlichen und gesetzten Verhaltens des BF eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgehe. Der BF würde darüber hinaus im Bundesgebiet über keine sozialen, beruflichen oder familiären Verankerungen aufweisen.
Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Der BF führt im Wesentlichen zusammengefasst an, dass er eine Verlobte in Österreich habe und er auch bei ihr, wenn auch unangemeldet, gewohnt habe. Seine persönliche Situation habe sich seit der Befragung durch die Fremdenpolizei geändert. Zu seinen Eltern habe er mehr keinen Kontakt und sei seine Verlobte die wichtigste Person in seinem Leben. Er habe auch schon eine Hochzeit mit ihr geplant. Er habe daher zu Österreich wichtige familiäre Bindungen. Er habe in Österreich immer mit Mietverträgen gewohnt und seine Miete bezahlt, so habe er auch in Österreich soziale Bindungen. Er habe in Österreich auch als Steuerberater gearbeitet und könne dafür schriftliche Beweise vorlegen. Vor seiner Straftat sei er in Österreich unbescholten gewesen.
Der BF stellte den Antrag, dass ihm kein Aufenthaltsverbot gegeben wird.
5. Die Beschwerde des BF wurde vom BFA vorgelegt und langte diese am 29.07.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die belangte Behörde gab zum Beschwerdevorbringen eine Stellungnahme ab und führte im Wesentlich zusammengefasst aus, dass der BF zu einer 4-jährigen unbedingte Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Er habe gemeinsam mit seiner - in der Beschwerde als Lebensgefährtin titulierte Freundin - nicht nur rechtswidrig Suchtgift in das Bundesgebiet eingeführt, sondern sei als bestimmter Kopf einer Tätergruppe auch für diesen Verkauf im Bereich XXXX verantwortlich gewesen. Die in der Beschwerde bezeichnete Verlobte XXXX sei diese vermeintliche Lebensgefährtin und sei auch gegen sie ein Aufenthaltsverbot erlassen worden, welches bereits in Rechtskraft erwachsen und somit durchsetzbar sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der BF ist Staatsangehöriger der Bundesrepublik Slowakei und damit EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.
1.2. Der BF weist in Österreich eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung auf:
Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX, Zl.: XXXX wegen Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1, zweiter und dritter Fall, sowie Abs. 4 Ziffer 3 SMG und weiterer Delikte nach dem Suchtmittelgesetz und wurde er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt.
Festgestellt wird, dass der BF die mit den oben genannten Urteil festgestellte strafbare Handlung begangen und das in dem Urteil jeweils umschriebene Verhalten gesetzt hat.
1.3. Es konnte nicht festgestellt werden, seit wann und wie lange der BF bereits durchgehend im österreichischen Bundesgebiet lebt und wohnhaft ist. Laut seinen eigenen Angaben (Urteilsinhalt) sei der BF seit April 2013 im Bundesgebiet aufhältig gewesen.
Der BF befindet sich seit 02.09.2013 in Haft.
1.4. Der BF verfügt im Bundesgebiet über keine familiären Bindungen. Die Eltern des BF leben in der Slowakei. Der BF ist derzeit ledig und hat keine (leiblichen oder adoptierten) Kinder und auch sonst keine Sorgepflichten in Österreich. Nach eigenen Angaben hat der BF eine in Österreich lebende Lebensgefährtin, welche gemeinsam mit dem BF festgenommen, und rechtskräftig verurteilt wurde. Gegen sie wurde bereits ein Aufenthaltsverbot erlassen welches bereits rechtskräftig und damit durchsetzbar ist.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:
2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum) und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
2.2.2. Die Feststellung zu der rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung des BF in Österreich ergibt sich aus dem unstrittigen Akteninhalt, insbesondere dem in den Verwaltungsakten einliegenden Urteil des LG für Strafsachen XXXX XXXX, Zl.: XXXX, und aus der Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich.
2.2.3. Der Umstand, dass nicht zweifelsfrei festgestellt werden konnte, seit wann und wie lange sich der BF bereits durchgehend im Bundesgebiet aufhält, ergibt sich daraus, dass der BF vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien angab im April 2013 nach Österreich gekommen zu sein. Laut Auskunft aus dem Zentralen Melderegister war der BF im Bundesgebiet nie aufrecht gemeldet.
Die Feststellung, dass sich der BF in Haft befindet, ergibt sich aus dem Akteninhalt und entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in das ZMR).
2.2.4. Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des BF in Österreich und in der Slowakei beruhen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF vor der belangten Behörde und dem dahingehend glaubhaften Vorbringen in der Beschwerde.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Zu Spruchteil A):
3.2. Zum erlassenen Aufenthaltsverbot:
3.2.1. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet wie folgt:
"§ 67.
(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:
"§ 9.
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Gemäß § 18 Abs. 3 FPG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist."
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich das erlassene Aufenthaltsverbot als zulässig:
Vorauszuschicken ist, dass sich der BF nicht in einem zehn Jahre übersteigenden Zeitraum im Bundesgebiet aufhält, weshalb der qualifizierte Tatbestand des § 67 Abs. 1 5. Satz FPG nicht als Prüfungsmaßstab des vorliegenden Aufenthaltsverbots zur Anwendung kommt.
Gemäß § 67 Abs. 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft beführt.
Der BF wurde in Österreich bislang einmal wegen einer strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt.
Der Verurteilung lagen mehrere strafbare Handlungen nach dem Suchtmittelgesetz zugrunde, wobei der BF unter anderem Suchtgift durch mehrmalige Schmuggelfahrten (insgesamt 15 Mal) in das Bundesgebiet verbracht hat, anderen gewerbsmäßig überlassen hat, weiters Suchtgift mit dem Vorsatz besessen hat, dass dieses in Verkehr gesetzt werde, sowie Suchtgift anderen angeboten hat.
Die Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren zeigt, dass das persönliche Verhalten eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, zumal die Straftaten noch nicht lange zurückliegen, und somit der seither verstrichene Zeitraum als zu kurz anzusehen ist, um von einem Wegfall der Gefährdung zu sprechen. Des Weiteren sah das Strafgericht das Zusammentreffen von mehreren Verbrechen und einem Vergehen sowie die einschlägige Vorstrafe in der Slowakei als erschwerend an. Auch die Art und Weise der Begehung der oben angeführten Straftaten, der Schmuggel und vor allem die gewerbsmäßige Überlassung von Suchtgift an andere, sowie das Zusammentreffen mehrerer Straftraten im Zusammenhang mit Suchtgift weisen auf eine beträchtliche kriminelle Energie hin, die wiederum eine Erheblichkeit der Gefahr annehmen lassen.
Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere solche im Zusammenhang mit Suchtgiften, stellt jedenfalls ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung Sicherheit) dar.
Vom Suchtgifthandel geht eine große Gefahr aus, und zwar generell für die "Volksgesundheit" und im Besonderen für Jugendliche. Deshalb ist es dringend gebotenen, gegen dieser Art von Kriminalität, "rigoros vorzugehen." Es besteht daher ein besonders großes öffentliche Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftdelikten. Das steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach Suchtgiftdelinquenz der vorliegenden Art - auch nach unionsrechtlichen Maßstäben - ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt (vgl. Erkenntnis vom 24. April 2012, Zl. 2011/23/0168, sowie Erkenntnis vom 12. Oktober 2010, Zl. 2010/21/0335, mwN).
Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände begegnet daher die Auffassung der belangten Behörde, wonach durch das dargestellte persönliche Verhalten des BF die öffentliche Sicherheit tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet ist, keinen Bedenken.
Es war auch zu berücksichtigen, dass der BF in Österreich, laut eigenen Angaben in seiner Beschwerde, mit einer in Österreich lebenden Slowakischen Staatsbürgerin verlobt sei und heiraten wolle. In diesem Zusammenhang wird erwähnt, dass die vom BF genannte Lebensgefährtin im gleichen strafrechtlichem Verfahren wie der BF rechtskräftig verurteilt wurde und gegen sie bereits ein durchsetzbares Aufenthaltserbot besteht. Auch die vom BF in seiner Beschwerde angegebenen sozialen, wirtschaftlichen Bindungen zum Bundesgebiet haben im Lichte der nach § 9 BFA-VG gebotenen Abwägung nicht ergeben, dass dermaßen sozialen und wirtschaftliche Bindungen des BF in Österreich vorhandenen sind die das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden.
Das von der belangten Behörde gemäß § 67 Abs. 1 FPG angeordnete Aufenthaltsverbot erweist sich somit als zulässig, und war somit die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
3.2.3. Zur Versagung des Durchsetzungsaufschubes ist festzuhalten, dass der BF gewerbsmäßig gehandelt hat. Auch dem Aspekt der Gewerbsmäßigkeit kommt große Bedeutung zu. Gerade die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz des Fremden, sich durch die wiederkehrende Begehung einer strafbaren Handlung eine fortlaufende Einnahme zu sichern, stellt für sich eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (vgl. VwGH 24.5.2005, 2002/18/0289), weshalb die belangte Behörde zu Recht einen Durchsetzungsaufschub versagt hat.
3.2.4. Zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist auszuführen, dass die dargestellte Vorgangsweise des BF und seine Mittäter zeigt, dass die Straftaten nicht aufgrund einer sich plötzlich bietenden Gelegenheit begangen wurden. Vielmehr wurden die Straftaten überlegt und geplant verübt. Weiters war zu berücksichtigen, dass vom Vorliegen eines geplanten gewerbsmäßigen Suchtgift Schmuggels auszugehen war. Die sofortige Ausreise wird daher im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich, sein weshalb der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ebenfalls zu Recht erfolgt ist.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall wurde der von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellte Sachverhalt in der Beschwerde nicht bestritten. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von den Parteien nicht beantragt. Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nich zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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