W228 1431686-1•BVwG W228 1431686-1
W228 1431686-1Tribunal Administrativo Federal7 de ago. de 2014
Bescheinigungsmittel, Ermittlungspflicht, Herkunftsort, Kassation,<br/>mangelnde Asylrelevanz, Sicherheitslage
W228 1431686-1/6E BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.12.2012, Aktenzahl XXXX, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 02.06.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (in der Folge: AsylG).
Am 03.06.2012 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Der BF gab dabei an, dass er Afghanistan vor ca. zehn Monaten verlassen habe und in den Iran gereist sei. Von dort sei er weiter über die Türkei und Griechenland kommend bis nach Österreich gereist. Auf die Frage, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe (Fluchtgrund), antwortete der BF, dass nach dem Tod seines Vaters vor zehn Jahren sein Onkel väterlicherseits seine Mutter geheiratet habe. Der Onkel habe vom BF verlangt, arbeiten zu gehen und Geld zu verdienen und habe den BF zum Heer schicken wollen. Da der BF befürchtet habe, an die Front geschickt und getötet zu werden, habe sein Onkel mütterlicherseits die Ausreise des BF aus Afghanistan organisiert. Auf die Frage, was der BF im Falle einer Rückkehr in seine Heimat zu befürchten hätte, gab er an, dass er Angst hätte, zum Militär geschickt zu werden. Außerdem hätte er Angst vor seinem Onkel.
Aus dem medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX vom 18.08.2012 ergibt sich ein Mindestalter des BF von 18,3 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt vom 09.08.2012 bzw. der 21.04.1994 als spätestmögliches Geburtsdatum.
In der Einvernahme vor der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes (im Folgenden: EAST Ost), am 07.09.2012 wurde dem BF das Ergebnis des Gutachtens zur Altersfeststellung zur Kenntnis gebracht und ihm mitgeteilt, dass er nunmehr als volljährig gelte. Der BF gab dazu an, zu wissen, dass er minderjährig sei. Zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates befragt, führte der BF aus, dass er in Afghanistan die Schule besuchen habe wollen. Der Onkel des BF väterlicherseits habe jedoch gewollt, dass der BF in der Landwirtschaft arbeite. Außerdem habe der Onkel gewollt, dass der BF zur afghanischen Armee gehe und Geld nachhause bringe. Da der BF minderjährig sei und keine gute Ausbildung habe, bestehe die Gefahr, dass er, wenn er zur Armee gehe, an die Front geschickt werde. An der Front sei die Gefahr hoch, getötet zu werden. Die Mutter des BF habe in der Folge mit dem Onkel mütterlicherseits des BF gesprochen und hätten die beiden beschlossen, dass der BF Afghanistan verlassen solle.
In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck (im Folgenden: BAI), am 23.11.2012 führte der BF aus, dass er im Dorf XXXX, Provinz Kapisa geboren sei und bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan dort gelebt habe. Der Vater des BF sei vor ca. zehn Jahren gestorben. Ein Jahr später habe die Mutter des BF den Bruder des Vaters des BF geheiratet. Das Ziel des BF sei stets gewesen, die Schule zu besuchen und zu studieren. Der Stiefvater des BF sei jedoch dagegen gewesen, habe gewollt, dass der BF stattdessen in der Landwirtschaft arbeite und habe den BF schikaniert. Der BF habe für seinen Stiefvater Arbeiten erledigen müssen und wenn er diese nicht zu dessen Zufriedenheit erfüllt habe, sei er geschlagen und erniedrigt worden. Zudem hätte der Stiefvater gewollt, dass der BF zur afghanischen Armee gehe um Geld zu verdienen. Der BF habe jedoch Angst gehabt, bei der Armee getötet zu werden. Der BF habe dann mit seiner Mutter gesprochen und entschieden, die Heimat zu verlassen. Befragt, was der BF im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat konkret zu befürchten hätte, gab er an, dass er Angst vor seinem Stiefvater hätte und könnte er nicht mehr bei diesem leben. Der BF hätte Angst vor der Gesamtsituation in Afghanistan.
2. Das Bundesasylamt hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt am 15.12.2012, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.) und den BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Im angefochtenen Bescheid wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des BF dahingehend, dass er mit Gewissheit an die Front geschickt worden wäre, unglaubwürdig, da nicht plausibel und den Feststellungen der Staatendokumentation widersprechend sei. Durch seine bloßen Behauptungen habe der BF den von ihm dargelegten Sachverhalt nicht glaubhaft machen können. Im gegenständlichen Fall sei davon auszugehen, dass aufgrund der aufgetretenen Unplausibilitäten die Schilderungen des BF als unglaubwürdig zu qualifizieren seien. Der BF habe eine konkrete und aktuelle Verfolgung aus den in der GFK genannten Gründen nicht glaubhaft zu machen vermocht. Es seien auch keine Gründe hervorgekommen, die eine Gewährung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Beim BF handle es sich um einen arbeitsfähigen gesunden Mann, dem es zugemutet werden könne, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und sei nicht davon auszugehen, dass er in eine aussichtslose Lebenslage geraten würde. Zudem verfüge der BF über familiäre Anknüpfungspunkte in Afghanistan. Dem BF sei somit eine Rückkehr in seine Heimatprovinz Kapisa zumutbar. Als Ausweichort komme aufgrund des vorliegenden Amtswissens unter anderem Kabul in Betracht. Zusammenfassend sei festzustellen, dass beim BF keine individuellen Umstände vorliegen würden, die dafür sprächen, dass der BF im Falle der Rückkehr in eine derart extreme Notlage geraten würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen würde.
3. Mit dem am 27.12.2012 beim Bundesasylamt eingebrachten und mit 18.12.2012 datierten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem BF Asyl gewährt oder in eventu der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde oder in eventu die Ausweisung des BF für dauerhaft unzulässig erklärt werde oder in eventu der Bescheid behoben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen werde.
In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass der Bescheid gesamtinhaltlich wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verfahrensmängeln angefochten werde. Die belangte Behörde habe es unterlassen, ein ordentliches Ermittlungsverfahren durchzuführen. Bei Durchführung eines mängelfreien Verfahrens hätte sie zum Ergebnis gelangen müssen, dass der BF Flüchtling im Sinne der GFK sei. Die belangte Behörde habe es unterlassen, die vom BF vorgebrachten Ereignisse adäquat zu würdigen. Es müssten konkrete Feststellungen getroffen werden um die Behauptungen des BF einer näheren Überprüfung unterziehen zu können, wobei nicht auf menschliches Ermessen, geprägt von westeuropäischen Strukturen, abgestellt werden dürfe. Vielmehr solle es zu einer Auseinandersetzung mit den derzeit herrschenden tatsächlichen Vorgängen im Land des BF kommen. Genau dies sei im gegenständlichen Fall nicht geschehen. Der BF habe seine Familie, insbesondere das Familienoberhaupt, ohne weitere Angaben verlassen, gelte seither als verstoßen und könne daher nicht mehr zu seiner Familie in die Provinz Kapisa zurückkehren. In Afghanistan sei das Leben außerhalb des Familienverbands schier unmöglich. Der BF verfüge über keine weiteren Verwandten, es fehle ihm somit in ganz Afghanistan an einem Familienanschluss. Weiters werde ausgeführt, dass die Sicherheitslage in ganz Afghanistan als prekär zu bezeichnen sei und könne es nicht ausgeschlossen werden, dass im Falle einer Rückkehr des BF die Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK bestünde.
Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 04.01.2013 vom Bundesasylamt vorgelegt.
4. Mit der am 29.01.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten und mit 29.01.2014 datierten Eingabe übermittelte der BF ein Diplom (A2 Grundstufe Deutsch 2) vom 20.06.2013 sowie ein Abschlusszertifikat vom 02.05.2013.
5. Mit der am 10.03.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten und mit 10.03.2014 datierten Eingabe übermittelte der BF diverse Nachweise über absolvierte Kurse.
6. Mit der am 29.07.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Eingabe übermittelte der BF ein Zertifikat (Deutsch B1) vom 16.07.2014.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBL I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28 VwGVG lautet:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom BFA zu Ende zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom BVwG nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Die gegenständliche Beschwerde wurde am 27.12.2012 beim Bundesasylamt eingebracht und ist beim Asylgerichtshof am 04.01.2013 eingelangt. Da sie sich gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist der erkennende Einzelrichter des BVwG für die Entscheidung zuständig.
Zu Spruchpunkt A):
Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden.
Im vorliegenden Fall war es die Aufgabe der belangten Behörde zu klären, ob der BF zum Einen eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte, und zum Anderen, ob darüber hinaus menschen- bzw. asylrechtliche Gründe einer Rücküberstellung bzw. Ausweisung in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würden und ihm der Status als subsidiär Schutzberechtigter zu gewähren wäre.
Wie in der gegenständlichen Beschwerde zu Recht vorgebracht wird, erweist sich das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren in wesentlichen Punkten als mangelhaft.
Zunächst ist zu bemerken, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auf das eingeholte Sachverständigengutachten zur Altersfeststellung des BF überhaupt nicht eingegangen ist. So wurde das Gutachten weder in der Auflistung der Beweismittel, die seitens der belangten Behörde zur Entscheidungsfindung herangezogen wurden, erwähnt, noch findet sich im Zuge der Beweiswürdigung betreffend die Feststellungen zur Person des BF irgendein Hinweis auf das eingeholte Gutachten und wird überhaupt nicht begründet, aus welchem Grund die belangte Behörde - widersprechend dem vom BF angegeben Geburtsdatum 01.01.1995 - vom 21.04.1994 als Geburtsdatum des BF ausgeht.
Es ist des Weiteren dem Einwand in der Beschwerde zu folgen, wonach im gegenständlichen Fall eine ausreichende Würdigung des Vorbringens des BF nicht erkannt werden kann. Die belangte Behörde setzt sich in ihrer äußerst knapp gehaltenen Beweiswürdigung völlig unzureichend mit der Frage der Glaubhaftigkeit des individuellen Fluchtvorbringens des BF auseinander, zumal sie die vom BF vorgebrachten Fluchtgründe überhaupt keiner näheren Prüfung unterzog. Aus der vorgenommenen Beweiswürdigung wird überhaupt nicht klar, warum das Vorbringen des BF als nicht glaubhaft erachtet wird. So wurde im Zuge der Beweiswürdigung seitens der belangten Behörde die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des BF nicht ausreichend begründet. Die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid ist sehr kurz gehalten, nicht nachvollziehbar und beschränkt sich fast ausschließlich auf textbausteinartige und modulhafte Ausführungen ohne auf das konkrete Vorbringen des BF einzugehen. Die belangte Behörde beschränkte sich auf die pauschale Feststellung, dass das Vorbringen des BF vage und unplausibel sei und führte aus, dass aufgrund der gehäuft aufgetretenen Unplausibilitäten die Schilderungen des BF letztendlich als unglaubwürdig zu qualifizieren gewesen sei. Sie führte jedoch im Zuge ihrer Beweiswürdigung keine einzige Unplausibilität oder Unstimmigkeit, die sich aus dem Vorbringen des BF ergeben würde, konkret an und wurden dem BF auch im Zuge der Einvernahmen keine dahingehenden Vorhalte gemacht.
Insoweit im angefochtenen Bescheid angeführt wird, dass die Angaben des BF zu vage seien, ist anzumerken, dass in der Einvernahme vor der belangten Behörde eine tiefergehende Befragung des BF nicht stattgefunden hat und er überhaupt nicht zur Konkretisierung seiner Angaben aufgefordert wurde. So hat es die belangte Behörde unterlassen, den BF ausreichend und detailliert genug zu seinen Fluchtgründen zu befragen. In der Einvernahme vor dem BAI beschränkt sich die Befragung des BF zu seinem Fluchtgrund auf nicht einmal eine halbe Seite der Niederschrift. Der BF hat die Gründe für seine Ausreise aus Afghanistan lediglich im Rahmen der freien Erzählung grob geschildert, die belangte Behörde hat es jedoch unterlassen, durch konkretes Nachfragen, nähere, Details zu klären. Vertiefungsfragen oder Aufforderungen, einzelne Geschehnisse genauer zu schildern oder zu präzisieren, erfolgten nicht.
Des Weiteren ist zu bemerken, dass sich die belangte Behörde mit der Beweiskraft der vom BF vorgelegten Tazikra nur mangelhaft und letztlich antizipierend auseinandergesetzt hat. So wird diesem Beweismittel pauschal jegliche Beweiskraft abgesprochen und hat es die belangte Behörde unterlassen, die vorgelegte Tazkira übersetzen zu lassen, lediglich mit der Begründung, dass Kopien jeglicher Art von Manipulationen unterliegen könnten.
Bezüglich der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) ist nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) für die Erlangung des Status als subsidiär Schutzberechtigter zu prüfen.
Bezüglich des BF war daher neben seinen persönlichen Umständen in Prüfung seiner Lebensumstände zu klären, woher er stammt, wo sich seine Familie nun aufhält, ob der BF daher über ein soziales Netzwerk in seinem Herkunftsland verfügt und wie die Lage in diesen Regionen aktuell ist bzw. über seine diesbezüglichen Angaben hinreichend beweiswürdigend abzusprechen. Der belangten Behörde muss jedoch vorgeworfen werden, dass sie eine Erörterung der Situation des BF im Falle der Rückkehr in seine Heimatprovinz Kapisa verabsäumt hat.
Eine entsprechende Erörterung über die Sicherheitslage im Heimatgebiet des BF wurde von Seiten des Bundesasylamtes verabsäumt. So fällt auf, dass in den von der belangten Behörde angeführten Länderfeststellungen zu Afghanistan die Sicherheitslage in der Heimatprovinz des BF Kapisa völlig unzureichend behandelt wird. Die belangte Behörde beschränkte sich auf Feststellungen zur Sicherheitslage im Zentralraum (Bescheid Seite 10), wo sie die Provinz Kapisa in der Überschrift zwar anführte, jedoch keine konkreten Ausführungen zur Situation in dieser Provinz tätigte. Dies entspricht nicht der vom Verfassungsgerichtshof geforderten Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in der Heimatprovinz, zumal diese von Provinz zu Provinz variiere (siehe Erkenntnisse des VfGH Zahl U 883/12-15 vom 21.09.2012, VfGH Zahl U 677/12-17 vom 11.10.2012). Dieses Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidungswesentlichen Punkt führe dazu, dass der BF im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt werde.
Das Bundesasylamt stellt des Weiteren zur Situation im Falle der Rückkehr des BF fest, dass sich der BF alternativ auch in Kabul niederlassen könnte. Es ist für das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick der vorliegenden Aktenlage nicht ersichtlich, woraus das Bundesasylamt im konkreten Fall den Schluss zieht, dass dem BF eine Ansiedlung in Kabul möglich wäre. Aus dem Vorbringen des BF ist weder ersichtlich, dass der BF irgendwelche Verwandten in Kabul habe, noch, dass er bereits in Kabul gelebt habe. Wie die belangte Behörde dennoch zum Schluss gelangen konnte, dass der BF, obwohl er noch nie in Kabul gelebt habe und er dort auch keine Verwandten habe, in die Hauptstadt Kabul zurückkehren könnte und dort eine ausreichende Lebensgrundlage hätte, ist nicht nachvollziehbar.
Zusammengefasst ist festzustellen, dass das Bundesasylamt in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage bezüglich der Frage des Vorliegens asylrelevanter Verfolgung als auch bezüglich der Frage des Refoulementschutzes nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich nur mangelhaft mit den Angaben des BF und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat.
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zahl 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da die belangte Behörde dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes verstößt das Prozedere der Erstbehörde daher gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG 2005 normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den oben dargestellten Mängeln behaftet. Eine Heranziehung des § 28 Abs. 2 VwGVG (und somit die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht) verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem BF die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
In der rechtlichen Beurteilung (Punkt 2.) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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