BVwG W215 1304821-3

W215 1304821-3Tribunal Administrativo Federal7 de ago. de 2014

Abrir fonte

Regest

gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, Haft, Interessensabwägung,<br/>kriminelle Delikte, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>Übergangsbestimmungen

Texto completo

BVwG W215 1304821-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W215.1304821.3.00

Spruch

W215 1304821-3/19E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.04.2012, Zahl 12 00.056-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides wird gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG als unbegründet abgewiesen.

III. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides aufgehoben und das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl.

Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

I.1. Der Beschwerdeführer gelangte am 24.10.2004 erstmals in das Bundesgebiet und ersuchte am selben Tag um Gewährung von Asyl wegen der "politische[n] und wirtschaftliche[n] Lage im Heimatland". Den ersten Asylantrag begründete der Beschwerdeführer in den Einvernahmen beim Bundesasylamt im Wesentlichen mit einer Gefährdung resultierend aus einer Verfolgung seines Schwagers, des Gatten seiner Schwester. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.08.2006, Zahl 04 21.727-BAL, wurde der Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG) idgF, abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 50 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) für zulässig erklärt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß

§ 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20.11.2006, Zahl 304.821-C1/E1-XVIII/58/06, in allen Spruchpunkten abgewiesen. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.04.2010, Zahl 2007/20/0260-13, wurde die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde abgelehnt.

Am 05.02.2007 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Gewährung von Asyl aus den im Vorverfahren geltend gemachten Gründen und wegen eines Cousins seines Vaters, der am ersten Tschetschenienkrieg teilgenommen habe. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.02.2007, Zahl 07 01.231-EAST Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß

§ 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. 1991/51 idgF, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß

§ 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 15.03.2007, Zahl 304.821-2/2E-XVIII/58/07, gemäß

§ 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG abgewiesen.

Am 02.01.2012 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er illegal in das Bundesgebiet gelangt war. Am 04.01.2012 erfolgte durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in Gegenwart eines Dolmetschers für die russische Sprache, eine niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der Erstbefragung zusammengefasst an, er sei russischer Staatsbürger, gehöre der Volksgruppe der Inguschen an, sei ledig und spreche Inguschisch, Russisch und Deutsch. Er habe zuletzt in XXXX gelebt und sei am 01.01.2012 mit einem Pkw ausgereist. Mit sich geführt habe der Antragsteller seinen Inlandspass, welchen er weggeschmissen habe. Der Beschwerdeführer gab an, er habe sich von Oktober 2004 bis Juli 2010 ständig in Österreich aufgehalten und sei im Juli 2010 mit dem Auto nach Inguschetien gefahren, wo er bis 01.01.2012 gewesen sei. Zum Fluchtgrund befragt, gab der Beschwerdeführer an, er habe bereits im Jahr 2004 wegen des Ex-Mannes seiner Schwester Probleme mit der russischen Polizei gehabt. Nach seiner Rückkehr im Juli 2010 habe er 14 Monate lang keine Probleme gehabt. Im Oktober 2011 seien wieder inguschetische Polizisten zu ihm gekommen und hätten sich erkundigt, weshalb der Beschwerdeführer regelmäßig in die Moschee gehe und ob er mit Personen zusammenarbeite, die gegen den russischen Staat kämpfen würden. Der Beschwerdeführer sei auch damit konfrontiert worden, dass sein Aufenthalt in Österreich bekannt sei und er im Jahr 2004 seinen Schwager versteckt habe. Beim ersten Vorfall sei sein Name notiert und ihm mitgeteilt worden, dass sie wieder kommen würden. Beim zweiten Vorfall seien maskierte Leute in seiner Abwesenheit zu ihm nach Hause gekommen und hätten seiner Stiefmutter Angst gemacht und angekündigt, dass regelmäßig nach dem Beschwerdeführer gesucht werden würde. Der Beschwerdeführer habe Angst vor einer Festnahme, vor dem Vorwurf strafbarer Handlungen und seiner Ermordung. Für den Fall seiner Rückkehr habe er Angst vor der Polizei und um sein Leben.

Am 11.01.2012 wurde der Beschwerdeführer im Bundesasylamt, in Gegenwart einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch, niederschriftlich befragt. Der Beschwerdeführer gab zusammengefasst an, dass er psychisch und physisch in der Lage sei, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Er habe bisher wahrheitsgemäße Angaben gemacht. Nach Beweismitteln gefragt, legte der Beschwerdeführer eine handgeschriebene Bescheinigung vor, wonach der Beschwerdeführer von 03. bis 12.11.2011 wegen schwerer Bronchitis im Zentralspital des XXXX Bezirks in Behandlung gewesen sei. Nach seiner Ausreise aus Österreich gefragt, führte der Beschwerdeführer aus, er sei im Juli 2010 nach Verbüßung einer achtmonatigen Strafhaft in Österreich freiwillig in die Heimat zurückgekehrt, da sein Asylverfahren in Österreich negativ entschieden worden sei. Neuerlich in das Bundesgebiet eingereist sei er am 02.01.2012. Von Juli 2010 bis Oktober 2011 sei er in XXXX bei seiner Stiefmutter wohnhaft gewesen. Nach Dokumenten befragt, gab der Beschwerdeführer an, er habe einen Inlandspass besessen, welcher abgelaufen sei und welchen er Ende 2010 weggeworfen habe. Zu Angehörigen gefragt, gab der Beschwerdeführer an, er habe eine geschiedene Schwester in Österreich, welche ihn finanziell unterstütze. Danach gefragt, ob er anlässlich der Erstbefragung sämtliche Fluchtgründe genannt habe, meinte der Beschwerdeführer, er habe noch weitere Fluchtgründe, welche er mit seinem Vertreter im Laufe des Verfahrens bekanntgeben werde. Aufgefordert zur Schilderung seiner Fluchtgründe, führte der Beschwerdeführer aus, sein Vater sei im Jänner 2010 von Polizisten umgebracht worden. Der Beschwerdeführer komme aus einer kleinen Ortschaft. Sein Vater sei sehr religiös gewesen. Sein Leben sei in Gefahr gewesen. Auf Nachfrage nach dem Hintergrund der Ermordung seines Vaters gab der Beschwerdeführer an, dass der Grund dafür unbekannt sei. Es komme ständig vor, dass jemand umgebracht oder verschleppt werde. Der Beschwerdeführer gab auf die Frage, ob er dies auch schon im Vorverfahren angegeben habe, an, dass seine Asylgründe bereits aus den Akten bekannt seien und er diesen nichts hinzuzufügen habe. Nach Aufforderung zur Schilderung sämtlicher Gründe für die Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz führte der Beschwerdeführer aus, er habe seit 2004 Probleme mit den russischen Polizisten. Er habe bei der Ersteinvernahme schon alles gesagt und nichts hinzuzufügen. Danach gefragt, ob er bei seinem letzten Aufenthalt im Heimatland Probleme mit der Polizei gehabt habe, meinte der Beschwerdeführer, ab Oktober 2011 habe er abermals Probleme gehabt. Näheres dazu habe er schon bei der Erstbefragung angegeben. Beweismittel in diesem Zusammenhang könne er nicht vorlegen.

Am 13.04.2012 langte beim Bundesasylamt ein Schreiben des Beschwerdeführers im Wege seiner Vertretung ein, in welchem ausgeführt wird, der Beschwerdeführer sei mit einer Staatsangehörigen Bosnien Herzegowinas nach islamischem Recht verheiratet und erwarte diese Zwillinge vom Beschwerdeführer. Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe aus erster Ehe bereits zwei Kinder, welche österreichische Staatsbürger seien. Das Paar wolle einen gemeinsamen Wohnsitz begründen.

Anlässlich der Einvernahme des Beschwerdeführers am 16.04.2012 gab dieser beim Bundesasylamt zusammengefasst an, er habe seine Geburtsurkunde vorzulegen. Er habe seine Schwester in Österreich und seine nach islamischem Ritus angetraute Ehefrau. Danach gefragt, welchen Beruf er in der Heimat ausgeübt habe, gab der Beschwerdeführer an, er habe nicht gearbeitet, er sei Profisportler im XXXX gewesen, sei russischer XXXX gewesen. Auf die Frage, weshalb er abermals aus der Heimat ausgereist sei und um Asyl angesucht habe, gab der Beschwerdeführer an, er sei dort verfolgt worden und in Lebensgefahr gewesen. Es herrsche Willkür und es gebe Entführungen. Danach gefragt, inwieweit er davon betroffen gewesen sei, führte der Beschwerdeführer aus, dass einmal russischsprachige Maskierte mit Waffen gekommen seien und seine Stiefmutter nach dem Verbleib des Beschwerdeführers gefragt hätten. Seine Stiefmutter sei im Zuge dessen angeschrien und bedroht worden. Es sei angekündigt worden, dass sie immer wieder kommen würden. Der Beschwerdeführer kenne den Hintergrund dafür, dass er nämlich für sehr religiös gehalten werde. Der Beschwerdeführer sei einmal beim Verlassen der Moschee von Polizisten angehalten worden, welche ihn gefragt hätten, weshalb er diese Moschee besuche, ob er Kämpfern helfe und ob er Wahhabit sei. Der Beschwerdeführer sei bedroht und zur Zusammenarbeit mit der Polizei aufgefordert worden. Der Beschwerdeführer solle die Vorgänge in der Moschee beobachten und der Polizei Bericht erstatten. Für den Fall, dass er sich weigere, könnte er mitgenommen werden. Der Beschwerdeführer habe dies abgelehnt, sei aber dazu aufgefordert worden, widrigenfalls ihm Schlechtes widerfahre. Nach einer Woche seien andere Leute in Tarnuniform in zwei Kleinbussen zum Haus seiner Stiefmutter gekommen und hätten das Haus durchsucht. Danach gefragt, führte der Beschwerdeführer aus, beim ersten Mal sei er beim Verlassen der Moschee auf der Straße von Polizisten angesprochen worden, welche ihn gefragt hätten, ob er Kämpfern helfe oder Wahhabit sei. Die Polizisten hätten verlangt, dass er mit ihnen zusammenarbeite. Eine Woche danach seien maskierte Leute mit automatischen Waffen in Tarnuniform in zwei Minibussen zu ihm nach Hause gekommen. Danach gefragt, woher er das wisse, wenn er angebe, nicht zu Hause gewesen zu sein, gab der Beschwerdeführer an, dies habe er von seiner Stiefmutter. Am 14.01.2010 sei sein Vater von diesen maskierten Personen getötet worden. Danach gefragt, ob der Beschwerdeführer eine Telefonnummer von seiner Stiefmutter habe, verneinte der Beschwerdeführer dies. Nach seinem Vater gefragt, gab der Beschwerdeführer an, dieser sei in der Nähe von XXXX von maskierten Leuten erschossen worden. Nach seinem Aufenthalt in der Russischen Föderation gefragt, gab der Beschwerdeführer an, er sei von Juli 2010 bis 01.01.2012 bei der Stiefmutter in XXXX gewesen. Gearbeitet habe er als Trainer in einem Sportkomplex in XXXX. Danach gefragt, wann sich die geschilderten Ereignisse zugetragen hätten, führte der Beschwerdeführer aus, dies sei Anfang Oktober 2011 gewesen, das genaue Datum wisse er nicht mehr. Ausgereist sei er am 01.01.2012. Bis dahin habe er sich versteckt, da man ihn ansonsten umgebracht und als Kämpfer ausgegeben hätte. Der Beschwerdeführer bejahte die Frage, ob es sich dabei um alle seine Fluchtgründe handle. Er sei in Lebensgefahr und wolle keinesfalls nach Hause zurück. Danach gefragt gab der Beschwerdeführer an, er sei nie politisch tätig oder einer Partei zugehörig gewesen. Außer den geschilderten Problemen habe er keine Probleme mit den Behörden Russlands gehabt. Auf die Frage, ob er aus religiösen Gründen verfolgt worden sei, gab der Beschwerdeführer an, dass ihm unterstellt worden sei, dass er Kämpfern geholfen habe und Wahhabit sei. Auf die Frage, ob er aus Gründen der Rasse verfolgt worden sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er beschuldigt worden sei, Kämpfern zu helfen. Er sei nicht aus Gründen seiner Nationalität verfolgt worden. Danach gefragt, ob er aus politischen Gründen verfolgt worden sei, gab der Beschwerdeführer an, dass man das so sagen könnte. Er sei nicht als Zugehöriger einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt worden. Nach seinen Rückkehrbefürchtungen gefragt führte der Beschwerdeführer aus, dass er von maskierten Leuten mitgenommen werden könnte. Danach gefragt, warum dies passieren könnte, meinte der Beschwerdeführer, dass dies unter dem Deckmantel der Terrorismusbekämpfung geschehe. Er könne auch nicht in einem anderen Ort in Russland leben.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.04.2012, Zahl 12 00.056-BAW, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde in Spruchpunkt III. des Bescheides gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Im Bescheid wird kurz zusammengefasst ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht festzustellen gewesen sei. Im Fall des Beschwerdeführers seien keine Gründe festzustellen gewesen, welche gegen eine Rückkehr in die Russische Föderation sprechen würden. Der Ausweisung des Beschwerdeführers stehe die Schwangerschaft seiner Lebensgefährtin nicht entgegen. Nach Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers führte das Bundesasylamt beweiswürdigend aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig sei und seinen Angaben nicht gefolgt werden könne. In der rechtlichen Beurteilung wurde der Schluss gezogen, dass dem Beschwerdeführer weder der Status des Asylberechtigten noch des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen und die Ausweisung des straffälligen Beschwerdeführers zulässig sei.

Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.04.2012, Zahl 12 00.056-BAW, zugestellt am 25.04.2012, richtet sich gegenständliche fristgerecht am 02.05.2012 eingebrachte Beschwerde. In der Beschwerde wird der Bescheid des Bundesasylamtes in vollem Umfang wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts angefochten und die Anordnung der Ergänzung des Ermittlungsverfahrens, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Gewährung von Asyl in eventu des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die Gewährung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung beantragt. Zusammengefasst wird in der Beschwerde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner religiösen Auffassung und wegen unterstellter Nähe zum Terrorismus und Wahhabismus verfolgt worden sei. Die Mutmaßung der Sicherheitskräfte in Inguschetien, wonach der Beschwerdeführer Wahhabit sei, bringe diesen in eine sehr gefährliche Situation, da Anhänger des Wahhabismus im Nordkaukasus staatlich und nichtstaatlich verfolgt werden würden. Diese würden mit Extremismus und Terrorismus in Verbindung gebracht und von Anti-Extremismus Politik betroffen. Unter Verweis auf Länderberichte zur Lage im Herkunftsstaat wurde ausgeführt, dass es im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu zahlreichen Inhaftierungen, gewaltsamen Übergriffen und tödlichen Anschlägen komme. Auf nichtstaatlicher Ebene gebe es im Nordkaukasus Untergrundorganisationen wie die "Black Hawks", welche sich als politische Bewegung begreife und für eine säkulare Bewegung kämpfe. Ihre Ablehnung richte sich vorwiegend gegen Wahhabiten und agiere diese Organisation auch gewaltsam. Dass der Beschwerdeführer von der Polizei als Wahhabit identifiziert werde, stelle eine reale Gefährdung seiner Person dar. Der Beschwerdeführer würde im Fall seiner Rückkehr willkürlichen und gewaltsamen Maßnahmen im Rahmen der Anti-Terrorismus Operationen ausgesetzt sein. Die belangte Behörde sei ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgekommen, der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe vage Angaben erstattet, treffe nicht zu. Die beweiswürdigenden Überlegungen des Bundesasylamtes zu "Gesinnungsfragen" würden mit den Verfolgungshandlungen in Inguschetien in keinem Zusammenhang stehen und seien nicht nachvollziehbar. Eine detaillierte Auseinandersetzung mit der Plausibilität des Vorbringens des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Lage in Inguschetien sei dem Bescheid nicht zu entnehmen. Es habe zwar bisher noch keine Vorfälle gegeben, bei denen der Beschwerdeführer körperlich geschädigt worden wäre, dies sei aber für die Geltendmachung einer Verfolgungsgefahr nicht erforderlich. Personen, welche für Wahhabiten gehalten werden, seien im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers gefährdet. Im Fall des Beschwerdeführers sei es bereits zu entsprechenden Nachfragen bei der Stiefmutter gekommen. Für den Fall seiner Rückkehr sei folglich von seiner Verhaftung und Verurteilung unter Anwendung von Folter in einem politisch motivierten Verfahren auszugehen. Das Bundesasylamt habe zu Unrecht das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative angenommen. Vor dem Hintergrund der Lage im Herkunftsstaat wäre dem Beschwerdeführer vielmehr wegen religiöser Verfolgung der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen gewesen. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr erheblichen Beeinträchtigungen seiner körperlichen Unversehrtheit, seiner Freiheit und seines Lebens ausgesetzt sei, was mit seinen Fluchtgründen und der prekären Sicherheits- und Wirtschaftslage im Herkunftsstaat in Zusammenhang stehe. Dem Beschwerdeführer wäre zumindest der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen. Zu Spruchpunkt III. wurde ausgeführt, dass die Schwangerschaft der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers seiner Ausweisung sehr wohl entgegenstehe. Der Beschwerdeführer habe ein Recht auf Fortsetzung seines Familienlebens, die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers benötige Unterstützung vom Beschwerdeführer.

Die Beschwerdevorlage langte am 11.05.2012 beim Asylgerichtshof ein.

Mit Verfahrensanordnung vom 17.01.2013 wurde das Beschwerdeverfahren eingestellt, da der Beschwerdeführer seinen aktuellen Aufenthaltsort weder bekanntgegeben hat noch dieser durch den Asylgerichtshof leicht feststellbar war.

Am 26.08.2013 wurde das Beschwerdeverfahren fortgesetzt.

I.2. Mit 01.01.2014 wurde der Asylgerichtshof zum Bundesverwaltungsgericht und gegenständlicher Beschwerdeakt einer Gerichtsabteilung zur Erledigung zugewiesen. Am 25.02.2014 wurde das Verfahren gemäß der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugeteilt.

Für den 27.05.2014 wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Nachdem sich der Beschwerdeführer derzeit in Haft befindet, wurde die Verhandlung im Landesgericht für Strafsachen Wien durchgeführt und der Beschwerdeführer von Justizwachebeamten vorgeführt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde, als Rechtsnachfolger des Bundesasylamtes, ordnungsgemäß geladen, erschien jedoch unentschuldigt nicht zur Verhandlung. Den Verfahrensparteien wurde vor Schluss der Verhandlung die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Frist von zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen (Verhandlungsschrift Seite 15). Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde die Verhandlungsschrift übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

II.1. Feststellungen:

II.1.1. Der Beschwerdeführer, dessen Identität nicht festgestellt werden konnte, ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gehört der Volksgruppe der Tschetschenen an und ist moslemischen Glaubens.

II.1.2. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Gründen für seine Ausreise aus seinem Herkunftsstaat ist unglaubwürdig. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war oder sein wird.

II.1.3. Im gegenständlichen Verfahren können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würde.

Der Beschwerdeführer ist ein gesunder Mann im arbeitsfähigen Alter. Der Beschwerdeführer hatte vor seiner Ausreise eine Unterkunft im Herkunftsstaat und ging Gelegenheitsarbeiten nach. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in die Russische Föderation in eine seine Existenz gefährdende Notsituation geraten würde.

II.1.4. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 02.01.2012 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Nicht festgestellt werden kann, dass eine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration bzw. Bindung des Beschwerdeführers, der in Österreich straffällig wurde und derzeit inhaftiert ist, vorliegt.

II.1.5. Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird festgestellt:

1. Überblick

Die jüngste Republik Inguschetien wurde am 04. Juni 1992 konstituiert. Ihr Territorium befindet sich an den nördlichen Hängen des Großen Kaukasischen Rückens und grenzt an die Gebiete Kabardino-Balkariens, Nord-Ossetiens, Tschetscheniens und Georgiens. Die heutige Hauptstadt ist die Stadt Magas (ehem. Hauptstadt - Nazran). Die Bevölkerung Inguschetiens beträgt 442.255 Menschen; 39,9% davon leben in den Städten und 60,1% auf dem Land. Es gibt unter den Bürgern der Republik 71 Nationalitäten. Die drei größten sind Inguschen (77%), Tschetschenen (20%) und Russen (1,19%) und andere (0,5%).

(BAMF-IOM [06.2013]: Länderinformationsblatt Russische Föderation)

Inguschetien ist eine Republik der Russischen Föderation mit rund

3. 600 km², die Mehrheitsreligion ist der Islam. Der derzeitige Präsident, der hoch dekorierte Karrieresoldat Junus-Bek Jewkurow, wurde im Oktober 2008 vom russischen Präsidenten Medwedew ernannt, und ersetzte Murat Zjazikow in dieser Funktion. Jewkurow wurde im Juni 2009 bei einem Selbstmordattentat schwer verletzt, und verbrachte zur Genesung zwei Monate in der Nähe von Moskau. (BBC

News: Regions and Territories - Ingushetia, Stand 22.11.2011, http://news.bbc.co.uk/1/hi/world/europe/country_profiles/3829691.stm,

Zugriff: 06.02.2014)

Das Büro für demokratische Institutionen und Menschenrechte (ODIHR) der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) berichtete über den Betrug und Unregelmäßigkeiten bei den Präsidentschaftswahlen am 04. März [2012], vor allem im Nordkaukasus. Nach Angaben der Zentralen Wahlkommission (CEC) gab es in der Nordkaukasus die höchste Wahlbeteiligung, wo die meisten Stimmen für Präsidentschaftskandidaten Putin abgegeben wurden. In Inguschetien, bei einer Wahlbeteiligung von 86 Prozent, erhielt Putin 92 Prozent der Stimmen. (USDOS - US Department of State:

Country Report on Human Rights Practices 2012 - Russia April 2013, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html, Zugriff:

06.02. 2014)

2. Sicherheitslage

Laut einem Bericht des Ministeriums für Innere Angelegenheiten der Russischen Föderation für den Nordkaukasus, sind in den vergangenen zehn Jahren über 3.500 Aufständische im Nordkaukasus getötet und rund 8.000 festgenommen worden. Es wird ein wachsender Einfluss islamistischer Strömungen speziell auf junge Männer in der Konfliktregion festgestellt. [...] Nach Schätzungen der Internetzeitung "Caucasian Knot" wurden in den ersten neun Monaten des Jahres 2013 im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt 375 Personen getötet und 343 verletzt. Verglichen mit 2012, wo es insgesamt 700 Todesopfer (darunter 404 Aufständische) und 525 Verletzte gab, sei für 2013 mit einem Rückgang der Opferzahlen zu rechnen. Russland hat anlässlich der bevorstehenden Olympischen Winterspiele in Sotschi seine Gesetze zur Terrorabwehr verschärft. Präsident Putin unterzeichnete am vergangenen Wochenende neue Sicherheitsregeln. Demnach sind Verwandte von Aufständischen unter bestimmten Umständen dazu verpflichtet, für Schäden bei Angriffen durch ihre Angehörigen aufzukommen. Zugleich können Personen, die ein Training für Aufständische durchlaufen haben, allein dafür mit bis zu zehn Jahren Gefängnis bestraft werden. (BAMF Briefing Notes [04.11.2013]:

https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/683355/1094994/1094995/1095013/13446325/16196686/16901464/Deutschland___Bundesamt_f%C3%BCr_Migration_und_Fl%C3%BCchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_04.11.2013_%28deutsch%29.pdf?nodeid=16901354vernum=-2, Zugriff: 06.02.2014)

Die Sicherheitslage im Nordkaukasus ist insgesamt weiterhin angespannt, auch wenn zwischen den einzelnen Entitäten z.T. zu differenzieren ist. Fast täglich gibt es Meldungen über gewaltsame Vorfälle mit Toten und Verletzten in der Region. Besonders betroffen ist weiterhin die Republik Dagestan. Aber auch in Kabardino-Balkarien, Tschetschenien und Inguschetien kommt es zu Zwischenfällen, sodass von einer Normalisierung nicht gesprochen werden kann. Nur vereinzelt ist bisher von Attentaten und anderen extremistischen Straftaten aus den übrigen Republiken des Föderalbezirks Nordkaukasus zu hören. Anschlagsziele der Aufständischen sind vor allem Vertreter der Sicherheitskräfte und anderer staatlicher Einrichtungen sowie den Extremisten nicht genehme muslimische Geistliche. Opfer gibt es aber immer wieder auch unter der Zivilbevölkerung. Nach Angaben der anerkannten unabhängigen NRO "Kawkaski Usel" wurden 2012 mindestens 1.200 Menschen Opfer, darunter 700 Tote, der anhaltenden Konflikte im Nordkaukasus. Bei den Toten soll es sich um 402 Aufständische, 207 Sicherheitskräfte und 91 Zivilisten gehandelt haben. Damit ging die Opferzahl im Vergleich zu 2011 zwar leicht zurück (1378 Opfer, darunter 750 Tote), sie bleibt aber auf einem hohen Niveau. (AA [10.06.2013]: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Russischen Föderation)

Ausgehend von hohem Niveau, verzeichnet Inguschetien seit 2009 einen Rückgang bei der Zahl von Gewaltakten mit extremistischem Hintergrund. Die Lage bleibt jedoch volatil und gilt weiterhin als sehr schwierig. Lt. NRO "Kawkaski Usel" waren 2012 163 Konfliktopfer zu beklagen (2011: 108), darunter 79 Tote (2011: 70). Der Anstieg der Opferzahlen 2011/2012 fiel jedoch gegenüber dem Rückgang 2010/2011 (2010: 326 Opfer, darunter 134 Tote) gering aus. Die gewisse Beruhigung, die in Inguschetien eingetreten ist, wird auch auf das vergleichsweise dialogorientierte Wirken des Republikoberhaupts, Junus-Bek Jewkurow, zurückgeführt. (AA 10.06.2013)

Die russische Republik Inguschetien gehört wie Tschetschenien oder Dagestan zu den Unruhegebieten im Nordkaukasus, wo Islamisten mit Gewalt ihre Ziele verfolgen. Der Gewalt im Nordkaukasus kann die russische Regierung bisher kein Ende setzen. Vor allem fürchtet sie zurzeit, dass von hier aus im Februar Anschläge auf die Olympischen Winterspiele im nahegelegenen Sotschi verübt werden könnten. (Euronews [27.08.2013]: Nachrichten, Hoher Sicherheitsbeamter im russischen Inguschetien erschossen, http://de.euronews.com/2013/08/27/hoher-sicherheitsbeamter-im-russischen-inguschetien-erschossen/, Zugriff: 06.02.2014)

Offiziell wurde der Anti-Terror-Kampf 2009 auf Anweisung des damaligen Präsidenten Dmitri Medwedew durch FSB-Chef Alexander Bortnikow beendet; zehn Jahre nach dem Beginn des zweiten Tschetschenienkriegs. Seither gilt die Region als befriedet. Doch nach wie vor brodelt es im Kaukasus. Beinahe täglich gibt es Scharmützel oder Anschläge, inzwischen seltener in Tschetschenien, dafür öfter in den bettelarmen Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien. (Der Standard [19.04.2013]: International,

Krisenregion Kaukasus: Krieg, Armut und Islam, http://derstandard.at/1363708610590/Krisenregion-Kaukasus-Krieg-Armut-und-Islam,

Zugriff: 06.02.2014)

Bewaffnete Gruppen überfielen 2012 Angehörige der Sicherheitskräfte, örtliche Staatsbedienstete und Zivilpersonen. [...] Weitere Angriffe bewaffneter Gruppen wurden aus dem gesamten Nordkaukasus gemeldet. In einigen Republiken bemühte man sich, der Bedrohung durch bewaffnete Gruppen mit deeskalierenden Strategien zu begegnen. In Dagestan und in Inguschetien wurden Kommissionen zur Wiedereingliederung ins Leben gerufen. Sie sollen dazu beitragen, dass bewaffnete Kämpfer aufgeben und sich wieder in die Gesellschaft integrieren. Im gesamten Nordkaukasus gab es 2012 jedoch weiterhin regelmäßig Sicherheitseinsätze der Polizeikräfte. Dabei kam es Berichten zufolge häufig zu Menschenrechtsverletzungen wie Verschwindenlassen, rechtswidriger Inhaftierung, Folter und anderen Misshandlungen sowie außergerichtlichen Hinrichtungen. Die Behörden verstießen systematisch gegen ihre Verpflichtung, bei Menschenrechtsverletzungen durch Polizeikräfte umgehend unparteiische und wirksame Ermittlungen einzuleiten, die Verantwortlichen zu identifizieren und sie vor Gericht zu stellen. In einigen Fällen wurden zwar Strafverfolgungsmaßnahmen ergriffen, meistens konnte im Zuge der Ermittlungen jedoch entweder kein Täter identifiziert werden oder es fanden sich keine Beweise für die Beteiligung von Staatsbediensteten oder man kam zu dem Schluss, es habe sich um keinen Verstoß seitens der Polizeikräfte gehandelt. Nur in Ausnahmefällen wurden Strafverfolgungsmaßnahmen gegen Polizeibeamte wegen Amtsmissbrauchs im Zusammenhang mit Folter- und Misshandlungsvorwürfen ergriffen. Kein einziger Fall von Verschwindenlassen oder außergerichtlicher Hinrichtung wurde aufgeklärt und kein mutmaßlicher Täter aus den Reihen der Ordnungskräfte vor Gericht gestellt. (AI - Amnesty International [23.5.2013]: Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Russische Föderation, http://www.ecoi.net/local_link/248036/374230_de.html; Zugriff 06.02.2014)

Die Aushebung einer mutmaßlichen Terrorzelle bei Moskau ist eine wichtige Erfolgsmeldung für die russischen Sicherheitskräfte, nachdem nur einen Tag zuvor bei einem Doppelanschlag in der russischen Kaukasusrepublik Dagestan vier Menschen ums Leben kamen und über 40 verletzt wurden. Am Dienstag [21.05.2013] folgte die Meldung, dass Sicherheitskräfte in der Kaukasusrepublik Inguschetien den engsten Mitarbeiter des Islamistenführers Doku Umarow, Dschamaleil Mutalijew, und einen weiteren Extremisten getötet hätten. Der Kaukasus bleibt die Achillesferse Russlands. Allein heuer haben die Behörden in der Region 122 Anschläge mit elf Toten registriert. Zumeist richten sich die Taten gegen Uniformierte, Beamte und Geschäftsleute. (Der Standard [22.5.2013]:

http://derstandard.at/1363711680048/RusslandUSA-Entzweit-gegen-den-Terror, Zugriff: 06.02.2014)

Menschenrechtsorganisationen beklagen, dass im Nordkaukasus Recht und Gesetz auf beiden Seiten missachtet wird und für Täter aus den Reihen der Sicherheitskräfte ein Klima der Straflosigkeit anzutreffen sei. Die rechtlichen Grundlagen für den Menschenrechtsschutz haben sich seit Beginn der 90er Jahre verbessert. Normen und Rechtswirklichkeit klaffen aber weiterhin oft stark auseinander. Ein gravierendes Problem ist nach wie vor die mangelnde Unabhängigkeit von Justiz und Gerichten. Der Menschenrechtsbeauftragte der Russischen Föderation, Wladimir Lukin, übt in seinen Jahresberichten abgewogene, aber teils auch sehr deutliche Kritik unter anderem an Missständen im Gerichtswesen und den Zuständen in russischen Gefängnissen, insbesondere hinsichtlich Gewaltakten gegenüber Häftlingen und deren unzureichender medizinischer Versorgung. Kaum weniger dezidiert äußerte sich in den letzten zwei Jahren der konsultative "Rat zur Entwicklung der Zivilgesellschaft und der Menschenrechte" beim russischen Präsidenten. Nach dessen Erweiterung auf insgesamt 63 Mitglieder einschließlich kremlnaher Personen bleibt jedoch die zukünftige Ausrichtung dieses Gremiums abzuwarten. Im Lichte der Entwicklungen seit Mai 2012 sind die Hoffnungen auf eine spürbare Verbesserung der Menschenrechtslage in Russland zurzeit gering. Der Europarat äußerte sich mehrmals kritisch zur Menschenrechtslage in der Russischen Föderation. Über ein Viertel der vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg Anfang 2012 anhängigen Individualbeschwerden betreffen Russland. Ein großer Teil der EGMR-Entscheidungen fällt dabei zugunsten der Kläger aus und konstatiert mehr oder weniger gravierende Menschenrechtsverletzungen. Die Umsetzung der Entscheidungen erfolgt vielfach nur mangelhaft; zwar erbringt Russland in der Regel die Kompensationszahlungen an die Kläger bzw. Opfer, in der Sache selbst wird aber wenig unternommen. Ein russischer Gesetzentwurf, der die Urteile des EGMR unter einen Prüfvorbehalt stellen würde, ist nach deutlicher Kritik aus dem Ausland im Sommer 2011 gestoppt worden. (AA 10.06.2013)

Trotz strafprozessualer Reformen nach dem Ende der Sowjetunion und der Einführung verfahrensrechtlicher und praktischer Sicherheitsmassnahmen gegen Folter gibt es überwältigendes Beweismaterial dafür, dass Folter noch immer weit verbreitet ist. Polizeiangestellte nutzen sie dazu, um Geständnisse und Zeugenaussagen zu erpressen.

(http://www.amnesty.ch/de/laender/europa-zentralasien/russland/dok/2012/den-teufelskreis-der-straflosigkeit-im-nordkaukasus-durchbrechen, Zugriff 20.02.2014)

3. Wirtschaftliche und soziale Lage

Inguschetien ist eines der ärmsten Gebiete der Russischen Föderation und hat mit 47,7 Prozent die höchste Arbeitslosenrate. 91 Prozent des Haushalts speisen sich aus direkten Subventionen der Russischen Föderation. (AI Schweiz 21.06.2012, (http://www.amnesty.ch/de/laender/europa-zentralasien/russland/dok/2012/den-teufelskreis-der-straflosigkeit-im-nordkaukasus-durchbrechen, Zugriff 20.02.2014)

Die Gewalt im Nordkaukasus ist auch und vor allem Ausdruck der anhaltenden sozio-ökonomischen und politischen Krise im Nordkaukasus. Die Region leidet seit langem unter Armut, Korruption und Vetternwirtschaft. Der Lebensstandard im Nordkaukasus ist weitaus niedriger als im restlichen Russland. Die Einkommen liegen deutlich unter dem russlandweiten Durchschnitt. Mehr als die Hälfte der Bevölkerung lebt in Armut. Die Arbeitslosenquote liegt bei 20-30%, in Inguschetien sogar bei 50%. Wirtschaftlich ist der Nordkaukasus von Moskau abhängig: 75% der jährlichen Budgets kommen von dort. Die von Moskau eingesetzten Regierungen sind mit korrupten und kriminellen Netzwerke verquickt und an einer Verbesserung der Lage nicht wirklich interessiert (Bundeszentrale für politische Bildung, Dr. Regina Heller 06.01.2014)

Die niedrigsten Durchschnittseinkommen werden in den südlichen Bundes-Distrikten (einschließlich Adygea, Dagestan, Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Karachaevo-Tscherkessien, Nord-Ossetien-Alania, Tschetschenien, Krasnodar und Stavropol Krai etc. verzeichnet (17373 RUB/USD 555). Durchschnittsgehälter laut Bundesstatistik Service (Ende 2011): Inguschetien 18791 RUB/ca. 600 USD. Die Arbeitslosigkeit in der Nord-Kaukasus-Region ist die höchste in Russland. Die Gesamtzahl der Arbeitslosen beträgt ca. 576.7 Tausend Menschen (bzw. 13% der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung). Die höchste Arbeitslosenquote findet man hierbei in Inguschetien - 47% [...] Die durchschnittliche Arbeitslosigkeit in Russland liegt bei 5,3%. Arbeitssuchende können sich an das regionale Beschäftigungsbüro an ihrem Wohnort wenden. Beschäftigungszentren in der Nord-Kaukasus-Region: Magas [Hauptstadt der autonomen russischen Republik Inguschetien] 11, Novaja Str., tel.: +7 (8734) 55-20-65, +7 (8732) 55-20-65, www.ingushetia.regiontrud.ru Jeder Arbeitslose (außer Schülern, Studenten und Rentnern) kann einen Antrag auf Arbeitslosenhilfe stellen. Um die Arbeitslosenhilfe zu erhalten, müssen russische Staatsbürger bei den Beschäftigungszentren des Bundesarbeits- und Beschäftigtendienstes ("Rostrud") an ihrem Wohnort (entsprechend dem Meldestempel im Pass) gemeldet sein. (BAMF-IOM [06.2013]: Länderinformationsblatt Russische Föderation)

In der Republik gibt es ca. 50 mittlere und größere landwirtschaftliche Betriebe. Traditionelle Landwirtschaftszweige sind Ackerbau und Viehzucht. Der Ackerbau ist auf den Anbau von Weizen, Sonnenblumen, Kartoffeln, Beete und anderem Gemüse spezialisiert. Auch für den Anbau von Früchten und Wein findet man gute Bedingungen. Günstige klimatische Bedingungen und das Vorhandensein von vielen Almen und Weideflächen begünstigen die Entwicklung von Viehzucht in Inguschetien. Auch der Obstanbau entwickelt sich aktiv.

Das Bevölkerungswachstum in Inguschetien hängt nicht nur mit dem natürlichen Bevölkerungszuwachs, sondern auch mit dem Zufluss von Flüchtlingen und Migranten aus dem benachbarten Tschetschenien sowie aus Nord-Ossetien zusammen. Laut den Angaben der republikanischen Zweigstelle des russischen Ministeriums für Nationalitäten- und

Migrationspolitik befinden sich gegenwärtig 165.000 Migranten auf dem Gebiet Inguschetiens. Die Integration in den Arbeitsmarkt verläuft sehr langsam, was auch mit fehlender Finanzierung durch die Föderation zusammenhängt. Knapp 208.000 Menschen sind als arbeitsfähig einzustufen, lediglich 118.000 Menschen sind als wirtschaftlich aktiv zu betrachten. (BAMF-IOM 06.2013)

Die russische Führung betrachtet die Förderung der Wirtschafts- und Sozialentwicklung in der Region als prioritär. Es wurden Pläne und Strategien ("Nordkaukasus 2025") erstellt, an deren Umsetzung zum Teil auch bereits gearbeitet wird. Erklärtes Ziel ist es, für die Menschen im Nordkaukasus Arbeitsplätze und Perspektiven zu schaffen und damit Extremismus und Terrorismus den Nährboden zu entziehen. Bisher zeigen die Pläne und Maßnahmen jedoch kaum die offiziell gewünschte Wirkung. (AA 10.06.2013)

Einige soziale Rechte sind in der Russischen Föderation mit der Registrierung verknüpft. So etwa Pensionen, Sozialbeihilfen und auch die Aufnahme in schulische Einrichtungen. Von Präsident Putin wurde Ende 2012 ein Gesetzesvorschlag eingebracht, dem zufolge die Strafen für fiktive Registrierungen erheblich verschärft werden sollen. (ÖB Moskau [09.2013]: Asylländerbericht Russische Föderation)

Ein Programm, das entsprechende Unterstützung leisten kann, ist das System der "sozialen Hypotheken". Dieses System stellt gefährdeten Personengruppen einen geförderten Hypothekenkredit in Aussicht, der mit einer staatlichen Beihilfe zur Verbesserung der Wohnsituation kombiniert wird (die sogenannte Verbesserung der Wohnverhältnisse bewegt sich innerhalb der festgelegten Norm von gegenwärtig 18 m² pro Person). Einen Antrag auf eine "soziale Hypothek" können in erster Linie Personen stellen, die bereits hinsichtlich einer Verbesserung der Wohnsituation anspruchsberechtigt sind. Zusätzlich können andere Personengruppen, wie z.B. Jugendliche, Staatsbedienstete, Militärangehörige und junge Familien einen Antrag stellen. Öffentliche Wohltätigkeitsorganisationen betreiben humanitäre Tätigkeiten, die verschiedene Formen von Hilfsleistung umfassen können: so z.B. juristische, soziale, psychologische und medizinische Hilfe oder Hilfe für junge Fachleute bei der Arbeitssuche. Hauptsächlich jedoch sind die Hilfsleistungen für Menschen gedacht, die einer benachteiligten und besonders schutzbedürftigen Personengruppe zugerechnet werden können (Flüchtlinge, Kriegsgeschädigte, Opfer von Vertreibung usw.). (BAMF-IOM 06.2013)

4. Behandlung nach Rückkehr

Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. Russische Menschenrechtsorganisationen berichten von häufig willkürlichem Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden weiterhin statt. (AA 10.06.2013)

Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort und ihren Wohnsitz melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses (ein von russischen Auslandsvertretungen in Deutschland ausgestelltes Passersatzpapier reicht nicht aus) und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden.

Zurückkehrende unbegleitete Minderjährige können in einem Kinderheim untergebracht werden, wenn sich keine Verwandten zur Aufnahme bereit erklären. Die Zuständigkeit liegt bei den Behörden des registrierten Wohnortes des Minderjährigen. Wie der damalige Präsident Medwedew im Herbst 2010 selbst einräumte, sind die Zustände in solchen Heimen nicht selten schlecht. (AA 10.06.2013)

Die Abschiebung von russischen Staatsangehörigen aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (im Folgenden: Rückübernahmeabkommen). Der Abschiebung geht, wenn die betroffene Person in Österreich über kein gültiges Reisedokument verfügt, ein Identifizierungsverfahren durch die russischen Behörden voraus. Wird dem Rückübernahmeersuchen stattgegeben, wird für diese Personen von der Russischen Botschaft in Wien ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Gemäß Rückübernahmeabkommen muss die Rückstellung 10 Tage vor Ankunft in der Russischen Föderation den russischen Behörden mitgeteilt werden. Wenn die rückzuübernehmende Person im Besitz eines gültigen Reisedokuments ist, muss kein Rückübernahmeersuchen gestellt werden. Bei Ankunft in der Russischen Föderation wird den Abgeschobenen von einem Mitarbeiter des Föderalen Migrationsdiensts der Russischen Föderation ein Fragebogen ausgehändigt. Das Ausfüllen dieses Fragebogens beruht auf Freiwilligkeit. Darin werden u.a. Fragen zum beabsichtigten Wohnsitz in Russland gestellt, zum Grund des Verlusts des Reisedokuments und ob man in dem Land, aus dem man abgeschoben wurde, ordentlich behandelt wurde. Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach dem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, wird die ausschreibende Stelle über die Abschiebung informiert und, falls ein Haftbefehl aufrecht ist, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden. (ÖB Moskau 09.2013)

5. Medizinische Versorgung

In der Russischen Föderation wird die Gesundheitsversorgung sowohl von staatlichen als auch von privaten Institutionen wahrgenommen. Die staatlichen Einrichtungen sind derzeit in der Mehrheit; der private medizinische Sektor entwickelt sich jedoch rapide. Die Gesundheitsversorgung in Russland ist nichtsdestotrotz schwierig:

Die staatliche Finanzierung ist unzureichend und beträgt nach Angaben des Ministeriums für Gesundheit und Soziale Entwicklung nur etwa die Hälfte der benötigten Finanzmittel. Etwa 80% der staatlichen Gesundheitseinrichtungen werden über regionale und/oder städtische Budgets finanziert, die aufgrund mangelnder finanzieller Ressourcen meist nicht in der Lage sind, die medizinische Versorgung auf hohem Niveau anzusiedeln. Häufig fehlen medizinische Apparate und die Einrichtungen leiden unter Personalmangel, da die durchschnittliche Stellenbesetzung bei nur etwa 60% liegt. Die Qualität der kostenlos gewährten medizinischen Versorgung nimmt infolgedessen stetig ab. (BAMF-IOM 06.2013)

Im Rahmen der Krankenpflichtversicherung (OMS) können russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen, die durch staatliche Finanzmittel, Versicherungsbeiträge und andere Quellen finanziert wird. Die Versicherungsgesellschaften werden für jede Region von staatlicher Seite ausgewählt.

Die kostenlose Versorgung soll folgende Bereiche abdecken:

Notfallhilfe

ambulante Versorgung und Vorsorgemedikamente, Diagnose und Behandlung von Krankheiten zu Hause und in Polikliniken

Behandlung im Krankenhaus (BAMF-IOM 06.2013)

Jede OMS-registrierte Person hat eine Krankenversicherungskarte mit einer individuellen Nummer. Diese wird auf der Basis eines Abkommens zwischen einer Einzelperson und dem Versicherungssystem ausgestellt. Nach der Registrierung im Versicherungssystem erhalten die Bürger die entsprechende Übereinkunft sowie eine Plastikkarte, wodurch ihnen der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation garantiert wird; unabhängig von ihrem Wohnort. Bei der Anmeldung in einer Klinik muss zunächst die Karte (oder alternativ das Abkommen mit der Versicherung) vorgelegt werden, es sei denn, es handelt sich um einen Notfall. Die ambulante Behandlung kann von allen russischen Staatsbürgern kostenlos in Anspruch genommen werden. (BAMF-IOM 06.2013)

Verfügbarkeit und Kosten: Medikamente/Die Versorgung mit

Medikamenten erfolgt:

a) In ambulanten Kliniken, städtischen und Gebietskrankenhäusern sowie im Falle einer Behandlung zu Hause, auf Kosten des Patienten; ausgenommen sind Personen, die einer der Kategorien angehören, die einen Anspruch auf staatliche Unterstützung haben

b) In 24-Stunden-Krankenhäusern und Tageskliniken werden die Ausgaben von der staatlichen Krankenversicherung (OMS) und den lokalen Budgets gedeckt. Dies bedeutet, dass Medikamente kostenlos an entsprechend pflichtversicherte Patienten herausgegeben werden.

c) im Rahmen einer Notfallversorgung sind die benötigten Medikamente kostenlos; nicht nur innerhalb einer Klinik, sondern auch außerhalb. Diese Kosten werden für alle Staatsbürger vom Staatsbudget gedeckt. Dies schließt auch Personen ein, die nicht im OMS-System registriert sind. (BAMF-IOM 06.2013)

Im Allgemeinen gilt, dass alle russischen Staatsbürger - sowohl im Rahmen einer Krankenpflichtversicherung als auch anderweitig versicherte - für etwaige Medikamentenkosten selbst aufkommen. Ausnahmen von dieser Regelung gelten nur für besondere Personengruppen, die an bestimmten Erkrankungen leiden und denen staatliche

Unterstützung zuerkannt worden ist (einschließlich kostenloser Medikation, Sanatoriumsbehandlung und Transport (Nahverkehr und regionale Züge). Die Behandlung und die Medikamente für einige Krankheiten werden auch aus regionalen Budgets bestritten. (BAMF-IOM 06.2013)

Seit 01.01.2011 ist das "Föderale Gesetz Nr. 326-FZ über die medizinische Pflichtversicherung in der Russischen Föderation" vom 29.11.2010 in Kraft und seit 01.01.2012 ist das föderale Gesetz Nr. 323-FZ vom 21.11.2011 über die "Grundlagen der medizinischen Versorgung der Bürger der Russischen Föderation" in Kraft. Laut Gesetz hat jeder Mensch Anrecht auf kostenlose medizinische Hilfestellung in dem gemäß "Programm der Staatsgarantien für kostenlose medizinische Hilfestellung" garantierten Umfang. Von diesem Programm sind alle Arten von medizinischer Versorgung (Notfallhilfe, ambulante Versorgung, stationäre Versorgung, spezialisierte Eingriffe) erfasst. Kostenpflichtig sind einerseits Serviceleistungen (Einzelzimmer u.Ä.), andererseits jene medizinischen Leistungen, die auf Wunsch des Patienten durchgeführt werden (z.B. zusätzliche Untersuchungen, die laut behandelndem Arzt nicht indiziert sind). Staatenlose, die dauerhaft in Russland leben, sind bezüglich ihres Rechts auf medizinische Hilfe russischen Staatsbürgern gleichgestellt. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte (oder die Polizze) vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation gewährleistet ist. Personen haben das Recht auf freie Wahl der medizinischen Anstalt und des Arztes, allerdings mit Einschränkungen. (ÖB Moskau 09.2013)

Die medizinische Versorgung in Russland ist auf einfachem Niveau, aber grundsätzlich ausreichend. Zumindest in den Großstädten, wie Moskau und St. Petersburg, sind auch das Wissen und die technischen Möglichkeiten für anspruchsvollere Behandlungen vorhanden. Nach Einschätzung westlicher NROs ist das Hauptproblem weniger die fehlende technische oder finanzielle Ausstattung, sondern ein gravierender Ärztemangel. Hinzu kommt, dass die Gesundheitsversorgung zu stark auf klinische Behandlung ausgerichtet ist und gleichzeitig Allgemeinmediziner fehlen. Außerdem ist das Gesundheitssystem strukturell unterfinanziert. Russische Bürger haben ein Recht auf kostenfreie medizinische Grundversorgung, doch in der Praxis werden nahezu alle Gesundheitsdienstleistungen erst nach verdeckter privater Zuzahlung geleistet. Nach Angaben des Zentrums für soziale Politik der Russischen Wissenschaftsakademie erhält rund die Hälfte der erwerbstätigen Bevölkerung keine medizinische Versorgung, da diese Menschen keine Zeit für Warteschlangen in den formell kostenlosen medizinischen Einrichtungen haben.

Die Versorgung mit Medikamenten ist zumindest in den Großstädten gut, aber nicht kostenfrei. Neben russischen Produkten sind gegen entsprechende Bezahlung auch viele importierte Medikamente erhältlich. (AA 10.6.2013)

II.2. Beweiswürdigung:

II.2.1. Die Identität des Beschwerdeführers (siehe oben II.1.1.) konnte mangels Vorlage von Identitätsdokumenten mit Lichtbild im Original nicht festgestellt werden. Die Feststellungen zu Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Glauben des Beschwerdeführers (siehe oben II.1.1.) beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers im Lauf des Asylverfahrens.

II.2.2. Die Feststellungen zum Ausreisegrund des Beschwerdeführers (siehe oben II.1.2.) beruhen auf dem insgesamt unglaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers während des Asylverfahrens.

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.06.1999, 98/20/0453; VwGH 25.11.1999, 98/20/0357).

Im vorliegenden Verfahren hat der Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit gehabt, seine Ausreisegründe darzulegen. Die zur Entscheidung berufene Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes geht, in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt, nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung am 27.05.2014, in welcher sie einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer gewinnen konnte, davon aus, dass das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers zu den von ihm behaupteten Gründen für seine Ausreise aus der Russischen Föderation frei erfunden ist, der Beschwerdeführer keiner wie immer gearteten Verfolgung in seinem Herkunftsstaat ausgesetzt war und auch im Fall seiner Rückkehr nicht sein wird.

Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung noch einmal Möglichkeit zur Stellungnahme zu seinen Ausreisegründen und Rückkehrbefürchtungen, sowie zu den beweiswürdigenden Überlegungen des Bundesasylamtes gegeben. Im Fall des Beschwerdeführers fällt auf, dass dieser zwar nur vage Angaben machte und auch in der Beschwerdeverhandlung, trotz Manuduktion hinsichtlich der Bedeutung seiner Angaben, diese nicht hinreichend konkretisierte, diese vagen Angaben des Beschwerdeführers zudem aber auch noch widersprüchlich waren. Der Beschwerdeführer beschrieb etwa jenen Vorfall im Oktober 2011, der kausal für seine (neuerliche) Ausreise aus dem Herkunftsstaat gewesen sein soll, unterschiedlich

"...R: Es ist ja mittlerweile Ihr dritter Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und daher wissen Sie ja schon, wie wichtig es ist, konkrete Angaben zu machen. Bitte geben Sie so konkret wie möglich an, wie oft sie wann Probleme mit wem, vor Ihrer neuerlichen Reise nach Österreich, in der Russischen Föderation hatten.

P: Mitte Oktober 2011, glaube ich. Als ich zu Hause war, war ich in der Moschee. Die Polizisten sind damals auf mich zugekommen und haben mich gefragt, warum ich die Moschee besuche. Sie fragten, ob ich Wahabite bin und die Kämpfer unterstütze. Ich verneinte das.

R: Warum haben Sie anlässlich der 1. niederschriftlichen Befragung am 04.01.2012 dies anders geschildert. Sie haben kein Wort darüber verloren, dass man Sie gefragt hätte, ob Sie Wahabite seien und dass Sie Kämpfer unterstützen würden.

P: Ich habe das bei der 2. Einvernahme gesagt. Die 1. Einvernahme war kurz. ..." (Verhandlungsschrift vom 27.05.2014 Seite 06).

Anlässlich der niederschriftlichen Befragung am 04.01.2012 hatte der Beschwerdeführer, zu seinen Ausreisegründen gefragt, nicht angegeben, dass man ihn gefragt habe, ob der Wahabit sei. Dies hat er erstmals in der dritten Befragung am 16.04.2012 behauptet. Das Aussageverhalten des Beschwerdeführers entspricht zudem nicht dem Aussageverhalten eines Flüchtlings, hat er doch seine Angaben im Laufe des Verfahrens variiert, nachdem er in der zweiten niederschriftlichen Befragung am 11.01.2012 auf seine im Zuge der Erstbefragung am 04.01.2012 gemachten Angaben verwies und nicht willens war, Angaben zu seinen Gründen für seinen Aufenthalt außerhalb des Herkunftsstaates zu erstatten. Von einer Person, die begründet um Schutz ersucht, kann nach der langjährigen Erfahrung der zur Entscheidung berufenen Richterin in Asylverfahren erwartet werden, dass diese von sich aus gewillt ist, vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Der Beschwerdeführer hingegen hat kein Interesse am Asylverfahren, was sich auch daran zeigt, dass das Beschwerdeverfahren wegen unbekannten Aufenthaltes eingestellt werden musste und gegen die Glaubwürdigkeit der bloß behaupteten, angeblichen Probleme im Herkunftsstaat spricht.

Der Beschwerdeführer wurde in der Verhandlung auch damit konfrontiert, dass er den Eindruck vermittle, er erzähle eine Geschichte, die er nicht selbst erlebt habe. Erfahrungsgemäß lässt eine schutzsuchende Person keine Gelegenheit verstreichen, detailreiche Angaben zu den Erlebnissen im Herkunftsstaat zu machen; auf den Beschwerdeführer trifft dies nicht zu, wobei wie schon ausgeführt nicht zu übersehen war, dass sich der Beschwerdeführer gleichzeitig in Widersprüche verstrickte:

"...R: Wie ging es weiter?

P: Ich habe gesagt, dass ich die Kämpfer nicht unterstütze. Man sagte, dass es den Leuten egal ist und dass ich für sie arbeiten soll. Ich spreche von der Polizei. Man hat mir gesagt, dass ich mich in der Moschee umsehen soll und schauen soll, wer sich womit beschäftigt. Wenn ich mich weigern sollte, wäre das für mich gefährlich. Ich habe gesagt, dass ich nicht mit den Leuten mitarbeiten werde. Sie haben mich freigelassen, sie notierten meinen Vor- und Familiennamen.

R: Sie schildern das, wie wenn Sie den Bescheid, in welchem das enthalten ist, herunterlesen würden. Sie sind völlig unemotional. Es wirkt so, als hätten Sie das nicht selbst erlebt, sondern würden nur eine auswendig gelernte Geschichte erzählen. Sie schildern auch keine Details.

P: Ich bin kein emotionaler Mensch, dann kamen die maskierten Leute zu mir. Das war kurz bevor ich von den Polizisten angehalten wurde. Ich kann mich nicht mehr erinnern, wann das war, vielleicht 2 Wochen nach dem Moschee-Gespräch. ..." (Verhandlungsschrift vom 27.05.2014 Seite 06).

Widersprüchlich dazu hatte der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt noch angegeben, dass Maskierte schon eine Woche nach dem ersten Vorfall nach ihm gesucht hätten. Eingedenk des Umstandes, dass der Beschwerdeführer behauptet, dass es nur einen einzigen Vorfall gab, bei dem der Beschwerdeführer persönlich betroffen gewesen und nur einmal danach nach ihm gesucht worden sei, muss vom Beschwerdeführer verlangt werden, dazu übereinstimmende, gleichbleibende Angaben zu machen, wozu dieser aber nicht imstande war.

Zudem hatte der Beschwerdeführer weder anlässlich der niederschriftlichen Befragung am 04.01.2012, noch jener am 11.01.2012, auch nur kurz erwähnt, dass man von ihm verlangt haben, dass er sich in der Moschee umsehen und schauen solle, wer sich womit beschäftige bzw. mit den Polizisten zusammenarbeiten solle. Dieses Vorbringen erstattete er erst anlässlich der dritten niederschriftlichen Befragung am 16.04.2012 uns somit sehr spät im Verfahren, was für eine erfunden Steigerung im Vorbringen und gegen die Glaubwürdigkeit der Angaben spricht. Auch der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (vgl. VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250).

Dass von Behördenseite keinerlei staatliches Interesse bestanden haben kann, ergibt sich aus der problemlosen legalen Ausreise aus dem Herkunftsstaat, die der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung letztlich zugestand, nachdem er zuvor noch widersprüchlich dazu behauptet hatte, er sei illegal ausgereist.

Der Beschwerdeführer machte auch unterschiedliche Angaben hinsichtlich der Ereignisse unmittelbar vor der Ausreise: Während er anlässlich der niederschriftlichen Befragung beim Bundesasylamt am 16.04.2012 angab, er habe bis zu seiner Ausreise am 01. Jänner 2012 bei seiner Stiefmutter in XXXX gelebt, behauptete der Beschwerdeführer im Widerspruch dazu in der Verhandlung, er habe von Ende Oktober 2011 bis Jänner 2012 bei einem Freund in XXXX gelebt. Dass der Beschwerdeführer Angaben erstattet, welche nicht der Wahrheit entsprechen, wird damit unübersehbar. Hätte der Beschwerdeführer wahre Angaben erstattet, wäre er dazu in der Lage gewesen, gleichbleibende Angaben zu machen. Der Beschwerdeführer bediente sich aber offensichtlich einer ausgedachten Fluchtgeschichte zur Begründung seines neuerlichen Asylantrages.

Insofern sich der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt auch auf die Person seines Ex-Schwagers stützt, sei festgehalten, dass der Beschwerdeführer dazu in der Verhandlung aus Eigenem keine Angaben machte und der Antrag des ehemaligen Schwagers des Beschwerdeführers mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.11.2011, Zahl

D9 3009942-2/2008/40E, gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 61 AsylG 2005 gemäß § 7 AsylG 1997 als unbegründet abgewiesen wurde, weshalb auch eine mit diesem im Zusammenhang stehende Gefährdung des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig ist.

Die zur Entscheidung berufene Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes geht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und auf Grund ihres persönlichen Eindrucks vom Beschwerdeführer davon aus, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner neuerlichen Ausreise problemlos in seinem Herkunftsstaat gelebt hat und sämtliche von ihm behaupteten Ausreisegründe frei erfunden sind. Seine Angaben mit Belegen zu untermauern, war der Beschwerdeführer nicht imstande, weshalb es umso wichtiger gewesen wäre, sein Vorbringen gleichbleibend, konkret und nachvollziehbar zu gestalten.

Aus allen diesen Gründen konnte im konkreten Fall des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die Russische Föderation einer, wie immer gearteten, Verfolgung ausgesetzt wäre.

II.2.3. Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer gesund ist und über Berufserfahrung verfügt (siehe oben II.1.3.), ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt und der am 27.05.2014 im Bundesverwaltungsgericht stattgefundenen Beschwerdeverhandlung.

II.2.4. Die Feststellungen zur Situation des Beschwerdeführers in Österreich (siehe oben II.1.3. und II.1.4.) beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers im Lauf des Asylverfahrens und aktuellen Auszügen aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister, dem Grundversorgungssystem, der Rechtsberater-Datenbank des Bundesministeriums für Inneres und dem integrierten zentralen Fremdenregister.

II.2.5. Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (siehe oben II.1.5.) beruhen auf dem in der Beschwerdeverhandlung vom 27.05.2014 zitierten Dokumentationsmaterial (Verhandlungsschrift Seiten 10ff). Die Parteien des Beschwerdeverfahrens haben keinen Einwand gegen die Heranziehung der ihnen in der Beschwerdeverhandlung zur Kenntnis gebrachten Informationsquellen erhoben. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen hauptsächlich von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Die inhaltlich übereinstimmenden Länderberichte befassen sich mit der aktuellen Lage in der Russischen Föderation.

II.3. Rechtliche Beurteilung:

Mit 01. Jänner 2014 wird der Asylgerichtshof zum Verwaltungsgericht des Bundes

(Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013).

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt

(§ 58 Abs. 2 VwGVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013).

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).

Zu A)

Zu Spruchpunkt I.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 19.04.2001, 99/20/0273).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (§ 11 Abs. 1 AsylG).

Der Beschwerdeführer konnte aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Erwägungen weder eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende maßgebliche Gefahr asylrelevanter Verfolgung in seinem Herkunftsstaat glaubhaft machen, noch waren von Amts wegen Anhaltspunkte für eine solche ableitbar, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen war. Es waren auch von Amts wegen keine Anhaltspunkte ableitbar, dass der Beschwerdeführer infolge der Flüchtlingseigenschaft seiner Angehörigen einer Gefahr asylrelevanter Verfolgung in seinem Herkunftsstaat ausgesetzt wäre und verneinte der Beschwerdeführer auch eine damit in Zusammenhang stehende Gefährdung.

Zu Spruchpunkt II.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigen einem Fremden zuzuerkennen,

der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder

dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden (§ 8 Abs. 2 AsylG).

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulation gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573).

Gemäß § 50 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), ist die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Gemäß § 50 Abs. 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 (FrG 1997) verweisen wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an deren Stelle.

Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinen Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG 1997 glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461, VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).

Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu sämtlichen angeblichen Ausreisegründen war als unglaubwürdig zu werten (siehe Beweiswürdigung II.2.2.) und es bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb kein Fall des § 50 Abs. 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, vorliegt.

§ 50 Abs. 1 FPG verweist auf Art 2 oder 3 EMRK. Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.1997, 98/21/0427).

Vor dem Hintergrund der genannten Erkenntnisquellen und den darauf basierenden Feststellungen finden sich weder Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG ausgesetzt sein würde, noch das "außergewöhnliche Umstände" der Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat entgegenstünden. Es lässt sich nicht ersehen, dass es dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde.

Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat in Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).

Im eben zitierten Erkenntnis des VwGH wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich sämtlicher Ausreisegründe war unglaubwürdig. Es ist somit nicht zu befürchten, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Angst vor Verfolgung haben muss. Der gesunde Beschwerdeführer verfügt über Berufserfahrung und Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat. Der Beschwerdeführer war vor seiner Ausreise in der Lage, den Lebensunterhalt zu bestreiten. Er wird bei einer Rückkehr am Arbeitsmarkt wieder Fuß fassen und damit das zum Überleben Notwendige kraft eigener Arbeit erwirtschaften können.

Selbst wenn die wirtschaftliche Lage in der Russischen Föderation schlechter ist als jene in Österreich, wäre es dem Beschwerdeführer zumutbar, durch eine notfalls auch weniger attraktive Arbeit den unbedingt notwenigen Lebensunterhalt zu bestreiten. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können. Dass der Beschwerdeführer Hunger leiden müsste, hat sich im Verfahren nicht ergeben. Im Herkunftsstaat hat der Beschwerdeführer noch sein Elternhaus und seine Stiefmutter. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in die Russische Föderation eine extrem schlechte wirtschaftliche Lage und "außergewöhnliche Umstände" wie etwa Hungertod, unzureichende medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens drohen würden.

Für die Russische Föderation kann auch unter Berücksichtigung der Länderfeststellungen (siehe oben II.1.5.) nicht festgestellt werden, dass in diesem Staat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat als unrechtmäßig erscheinen ließe.

Irgendein besonderes "real risk", dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde, kann nicht erkannt werden, außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung in die Russische Föderation sprechen würden, sind nicht erkennbar.

Im Ergebnis war daher auch der Ausspruch in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. abzuweisen.

Zu Spruchpunkt III.

Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen (§ 75 Abs. 20 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013).

Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird (§ 55 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012).

Liegt gemäß § 55 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist

(§ 9 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 [BFA-VG]) .

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ist der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre (§ 9 Abs. 3 BFA-VG).

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Gemäß § 46 Abs. 1 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979).

Als familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet gab der Beschwerdeführer seine Lebensgefährtin an, mit der er eine Familie gegründet habe. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu diesen Familienangehörigen konnte jedoch nicht festgestellt werden, zumal sich der Beschwerdeführer in Haft befindet.

Sowohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als auch der Verwaltungsgerichtshof stellen in ihrer Rechtsprechung darauf ab, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen bewusst waren, der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes sei derart, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher ist (VwGH 30.04.2009, 2009/21/086, VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721 und die dort zitierte EGMR-Judikatur).

Im konkreten Beschwerdefall ist auf die Entscheidung des EGMR vom 11. April 2006, Nr. 61292/00 (Useinov gegen die Niederlande) hinzuweisen, der ein Beschwerdefall zu Grunde lag, in dem ein Fremder, der mit einer Inländerin zwei gemeinsame minderjährige Kinder hatte und bereits mehrere Jahre in den Niederlanden lebte, aber nicht damit rechnen durfte, sich auf Dauer in diesem Staat niederlassen zu dürfen, ausgewiesen wurde. In dieser Entscheidung erachtete der EGMR die Bestimmung des Art. 8 EMRK als durch die Ausweisung des Fremden nicht verletzt (vgl. zu dieser Entscheidung auch VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721).

In seinem Urteil vom 8. April 2008, Nr. 21878/06 (Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich), führte der EGMR zur behaupteten Verletzung des Art. 8 EMRK aus, es sei in dem diesem Urteil zu Grunde liegenden Beschwerdefall nicht erforderlich, darüber zu entscheiden, ob die Beziehungen, welche die Beschwerdeführerin während ihres beinahe zehnjährigen Aufenthaltes im Vereinigten Königreich begründet habe, ein Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK darstellten. Selbst unter der Annahme, dass dem so wäre, sei die in Aussicht genommene Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland gesetzlich vorgesehen und durch ein legitimes Ziel, nämlich das der Aufrechterhaltung und Stärkung der Einwanderungskontrolle, motiviert. Anders als in dem, dem Urteil des EGMR vom 18. Oktober 2006, Nr. 46410/99 (Üner gegen die Niederlande) zu Grunde liegenden Fall, sei die Beschwerdeführerin kein niedergelassener Einwanderer, und es sei ihr nie ein Bleiberecht im Vereinigten Königreich erteilt worden. Ihr Aufenthalt dort während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge (und Menschenrechtsbeschwerden) sei immer prekär gewesen und ihre Abschiebung auf Grund der Abweisung dieser Anträge durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig.

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).

Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zahl 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof - unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen - darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17.02.2007, 2006/01/0216).

Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 16.01.2007, 2006/18/0453; jeweils VwGH 08.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH 22.06.2006, 2006/21/0109; VwGH 20.09.2006, 2005/01/0699).

Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190).

Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005, S. 282ff).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.

Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu Lasten des Beschwerdeführers aus und würde die Ausweisung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des

Art. 8 Abs. 2 EMRK darstellen.

Der Beschwerdeführer gelangte illegal in das Bundesgebiet und stellte am 02.01.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet währt demnach noch nicht sehr lange, wenn auch nicht außer Acht zu lassen ist, dass der Beschwerdeführer schon zuvor im Bundesgebiet aufhältig war und er deutsche Sprachkenntnisse vorzuweisen hat. Der Beschwerdeführer ist nicht aus Furcht vor Verfolgung(sgefahr) aus seinem Herkunftsstaat ausgereist, sondern hat seine Ausreisegründe frei erfunden. Der Beschwerdeführer konnte nie auf die Erteilung eines dauernden Aufenthaltsrechtes vertrauen. Insofern der Beschwerdeführer die Gründung einer Familie ins Treffen führt, ist darauf zu verweisen, dass sich der Beschwerdeführer von Anbeginn an der Unsicherheit des Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers bewusst sein musste. Es war vorhersehbar, dass es im Falle einer negativen Entscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet war diesem lediglich auf Grund des unberechtigten Antrags auf internationalen Schutz möglich und erlaubt.

Das Gewicht eines zwischenzeitig entstandenen Privat- und Familienlebens wird somit schon dadurch gemindert, dass sich der Beschwerdeführer nicht darauf verlassen konnte, sein Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen, sich also zum Zeitpunkt, in dem Bindungen entstanden sind, des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein hätte müssen.

Der Beschwerdeführer hat keine besonders ausgeprägten Bindungen im Bundesgebiet, zumal er sich in Haft befindet. Er hat noch Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat, wo er gelebt und gearbeitet hat und die Sprache spricht. Der Beschwerdeführer hat kein besonderes Maß an sozialer und wirtschaftlicher Integration dargetan. Insbesondere durch die Begehung von Straftaten im Bundesgebiet erfahren die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet eine beträchtliche Minderung. Die geltend gemachten familiären Beziehungen des Beschwerdeführers in Österreich reichen nicht aus, dass unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK von einer Ausweisung hätte Abstand genommen werden müssen.

Das Bundesverwaltungsgericht kann keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat erkennen. Insbesondere führt ein Vergleich der Verhältnisse in Österreich zu jenen in Inguschetien zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in welchem er die meiste Zeit seines Lebens verbracht hat, noch über Anknüpfungspunkte verfügt. Der Beschwerdeführer spricht sowohl die russische als auch die inguschetische Sprache, sodass auch seine Wiedereingliederung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitern und vor diesem Gesichtspunkt unmöglich erscheinen. Weiters ist der Beschwerdeführer mit den Gepflogenheiten der russischen Gesellschaft vertraut. Er ist arbeitsfähig und -willig und somit durchaus in der Lage, problemlos den Lebensunterhalt für sich und den Unterhalt für seine in Österreich lebenden Angehörigen bestreiten zu können. Nach alledem kann nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zurechtfinden würde. Allfälligen Unterhaltspflichten kann der Beschwerdeführer auch vom Ausland aus nachkommen.

Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung und der Verhinderung weiterer Straftaten wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12.06.2010, U 613/10-10, vgl. idS VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721, VwGH 04.06.2009, 2009/18/0138) wäre der Beschwerdeführer nur dann unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK in weiterer Folge zu einer Legalisierung des Aufenthaltes vom Inland aus berechtigt, wenn eine rasche bzw. sofortige Erteilung einer (humanitären) Niederlassungsbewilligung zur Abwendung eines unzulässigen Eingriffes in ein durch

Art. 8 EMRK geschütztes Privat- oder Familienleben erforderlich wäre. Die Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich stellen jedoch nach den oben dargestellten Kriterien in der Judikatur des EGMR keine besonderen Umstände im Sinne des Art. 8 EMRK dar, die es ihm unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen. Kontakte kann der Beschwerdeführer auch telefonisch und/oder durch andere Medien und/oder Besuche aufrechtzuerhalten.

Da somit nach Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichtes eine Rückkehrentscheidung betreffend den Beschwerdeführer in Bezug auf die Russische Föderation zulässig ist, ist das Verfahren an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung sind für das Bundesamt jedoch nicht bindend. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen und in diesem Zusammenhang ein umfassendes Verfahren zu führen haben in dessen Verlauf der Beschwerdeführer zu den aktuellen Verhältnissen niederschriftlich zu befragen sein wird.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In der Beweiswürdigung wurde ausführlich, unter Bezugnahme auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Asylverfahren (siehe dazu oben II.2.2.), ausgeführt, dass den Angaben des Beschwerdeführers keine Glaubwürdigkeit zuzubilligen war und sämtliche Angaben zu den behaupteten Ausreisegründen nicht den Tatsachen entsprechen. Dieses Erkenntnis beschäftigt sich vor allem mit der Erforschung und Feststellung von Tatsachen und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der langjährigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Asylverfahren ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe dazu die unter II.3. Rechtliche Beurteilung zu A) zu Spruchpunkt I. und zu Spruchpunkt II. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Asylverfahren auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen treffen klare, im Sinne von eindeutigen Regelungen (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.