BVwG W185 1424779-3

W185 1424779-3Tribunal Administrativo Federal7 de ago. de 2014

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Regest

Überstellungsfrist, Zeitablauf, Zulassungsverfahren, Zuständigkeit

Texto completo

BVwG W185 1424779-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W185.1424779.3.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde von MXXXX StA Pakistan alias Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.06.2014, IFA: 811502602, Zl: 11 15.026, folgenden Beschluss gefasst:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs 3 erster Satz BFA-VG

stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger Pakistans alias Afghanistans, brachte am 13.12.2011 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.

Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am 07.12.2011 in Ungarn erkennungsdienstlich behandelt wurde.

Bei der Erstbefragung am 13.12.2011 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei vor vier Jahren gemeinsam mit seinem Bruder von XXXX aus illegal in den Iran und anschließend in die Türkei gereist. Sie hätten sich ca einen Monat in Istanbul aufgehalten. In der Folge seien sie mittels eines Schlauchbootes von der Türkei nach Griechenland gelangt, wo sie unmittelbar nach ihrer Einreise vom griechischen Militär aufgegriffen und aufgefordert worden seien, in die Türkei zurückzukehren. Sie seien von einem griechischen Militärboot in die Türkei zurückbegleitet worden. In der Türkei seien sie dann von kurdischen Verbrechern ein Jahr und vier Monate festgehalten worden, um Lösegeld zu erpressen. Nach ihrer Freilassung seien sie erneut illegal mittels eines Schlaubootes nach Griechenland gelangt. Sie hätten sich in der Folge ca zweieinhalb Jahre in Athen aufgehalten und hätten - nachdem sie fremdenpolizeilich behandelt worden wären - einen Asylantrag gestellt. Nach fünfzehn Tagen seien sie freigelassen und "auf die Straße gesetzt" worden. Vor ca vierundzwanzig Tagen hätten sie Athen verlassen und seien über Mazedonien und Serbien nach Ungarn gefahren, wo sie von der Polizei festgenommen worden seien. In Ungarn seien ihnen die Fingerabdrücke abgenommen worden. Asylanträge hätten sie in Ungarn nicht gestellt. Nach drei Tagen in einem Lager wären sie der serbischen Polizei übergeben worden. Nach sieben Tagen Polizeihaft in Serbien seien sind entlassen worden und hätten anschließend erneut die Grenze zu Ungarn überschritten und seien mit dem Zug nach Budapest gefahren. In Folge seien sie mit einem Taxi nach Österreich gefahren.

Das Bundesasylamt richtete am 20.12.2011 ein auf Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung gestütztes Aufnahmeersuchen an Ungarn. Mit einem am 27.12.2011 eingelangten Schreiben stimmte Ungarn dem Aufnahmeersuchen gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung ausdrücklich zu.

Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 12.01.2012 gab der Beschwerdeführer an, an keiner Krankheit zu leiden und keine familiären oder sonstigen Bindungen in Österreich zu haben. Er sei nie in Ungarn gewesen. Er sei mit einem LKW von Griechenland nach Österreich geschleppt worden. Als er in Österreich ausgestiegen sei habe er ein Taxi angehalten. Es habe sich um ein ungarisches Auto gehandelt; eingestiegen sei der Beschwerdeführer jedoch in Österreich. Dies sei in der Nähe von Wien gewesen. Den Namen des Dorfes könne er nicht angeben. Über Vorhalt des Eurodac-Treffers in Ungarn gab der Beschwerdeführer an, in Serbien von der Polizei aufgegriffen worden zu sein. In Serbien seien ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden. Der Beschwerdeführer gab weiters an, dass die Lage für Asylwerber in Ungarn sehr schlecht sei und die Asylwerber dort sehr schlecht behandelt würden. Dies wisse er aus Erzählungen. In Ungarn würde man für sechs Monate inhaftiert und in der Folge nach Serbien abgeschoben.

Am 13.01.2012 erstattete der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf Berichte des UNHCR und des HHC eine Stellungnahme zu den Länderberichten zu Ungarn und brachte u.a. vor, dass Österreich aufgrund der menschenrechtlich in höchstem Maße bedenklichen Situation von Dublin-Rückkehrern in Ungarn (Inhaftierung) bzw der drohenden Ausweisung nach Serbien zwingend von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrach zu machen gehabt hätte.

Im Rahmen eines Parteiengehörs vor dem Bundesasylamt am 02.02.2012 gab der Beschwerdeführer an, sich gesund zu fühlen und körperlich und geistig in der Lage zu sein, der Einvernahme zu folgen. Seine bisherigen Angaben würden der Wahrheit entsprechen. Sein Bruder, XXXX, sei mit dem Beschwerdeführer gemeinsam eingereist und befinde sich in Österreich. Weitere Bindungen zu Österreich habe der Beschwerdeführer nicht.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.02.2012 wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn gemäß Art. 10. Abs. 1 Dublin-II-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig ist.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

Am 26.02.2012 wurde seitens der zuständigen Polizeidienststelle mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer seiner Meldeverpflichtung nach § 77 FPG nicht nachkommt. Mit Schreiben vom 02.03.2012 wurde der ungarischen Dublin Behörde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthalts ist und sich die Überstellungsfrist auf 18 Monate verlängert. Mit Schreiben vom 06.08.2012 wurde der ungarischen Dublin Behörde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer ein Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung eingebracht hat und die Überstellungsfrist ab der Entscheidung über den Rechtsbehelf erneut zu laufen beginnt.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.02.2012, S7 424.779-1/2012/3E, wurde diese Beschwerde gemäß §§ 5 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Der Asylgerichtshof ging von der Zuständigkeit Ungarns gemäß Art 10 Abs 1 Dublin-II-VO aus, da der Beschwerdeführer nach seinem Aufenthalt in Griechenland das Gebiet der Europäischen Union über Mazedonien und Serbien wieder verlassen habe und über Ungarn erneut ins Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten eingereist sei. Zwingende Gründe für einen Selbsteintritt Österreichs gemäß Art 3 Abs 2 Dublin-II-VO würden nicht vorliegen.

Gegen dieses Erkenntnis erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof.

Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 26.07.2012 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung gem. § 88a iVm § 85 Abs. 2 und 4 VfGG zuerkannt.

Der Beschwerdeführer ist seit 14.02.2013 (wieder) in Österreich gemeldet.

Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25.11.2013, U 775/2012-15, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 30.01.2014, wurde die Entscheidung des Asylgerichtshofes wegen Verletzung des Beschwerdeführers in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, aufgehoben. In der Begründung wurde auf die im Erkenntnis des VfGH vom 27.06.2012, U 330/2012, dargelegten Entscheidungsgründe Bezug genommen. In der letztgenannten Entscheidung führte der VfGH aus, dass sich die sich Rechtsfrage stellt, ob Griechenland trotz (kurzfristiger) Ausreise des Fremden in einen Drittstaat für die Prüfung eines sodann in einem anderen Mitgliedsstaat gestellten Asylantrages zuständig ist. Diese Frage zu klären sei im Rahmen des Rechtsschutzsystems des Unionsrechts Sache des EuGH. Da die Frage bisher vom EuGH noch nicht entschieden worden wäre, wäre der AsylGH verpflichtet gewesen, sie dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen. Dabei wäre auch zu fragen, ob wegen der systemischen Mängel im griechischen Asylsystem und der dortigen Gefährdungslage für Asylwerber betreffend eine Verletzung ihrer Rechte nach Art 3 EMRK [...] eine andere Beurteilung des primär zuständigen Mitgliedsstaates im Sinne der Dublin-II-VO geboten sei.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.04.2014 wurde der Beschwerde vom 08.02.2012 gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben und der Bescheid des Bundesasylamtes behoben. In der Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass aktuelle, zur Durchführung der nach § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG gebotenen Interessenabwägung geeignete Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers fehlen würden, da die Einvernahmen des Beschwerdeführers am 13.12.2011 bzw. 12.01.2012 erfolgt seien. Die vom VfGH angezogenen Rechtsfragen seien jedoch durch den EUGH mittlerweile geklärt.

Mit Schreiben des BFA vom 28.05.2014 wurden dem Beschwerdeführer die Länderfeststellungen zu Ungarn (Stand: Februar 2014) zur Stellungnahme bis längstens 11.06.2014 übermittelt.

Im Zuge eines Parteiengehörs vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 11.06.2014 gab der Beschwerdeführer an, dass er an Hepatitis C leide. Dies sei ihm bereits in Pakistan von Ärzten mitgeteilt worden. Eine entsprechende Behandlung habe er noch nicht begonnen. Konkrete Befunde könne er nicht vorlegen. In Österreich oder der restlichen EU habe der Beschwerdeführer keine Verwandten, auch sonst habe er in Österreich zu niemanden ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Er verfüge auch über keine sonstigen Bindungen zu Österreich. Zur geplanten Vorgehensweise der Überstellung nach Ungarn führte der Beschwerdeführer aus, in Ungarn keinen Asylantrag gestellt zu haben. Er sei in Haft genommen worden. Ob dies in Ungarn oder in Serbien gewesen sei, wisse er nicht mehr. Der Beschwerdeführer wolle nicht nach Ungarn, er kenne dort niemanden. In Österreich habe er niemanden, außer ein paar Freunden. Zu diesen Freunden bestehe kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Der Beschwerdeführer führte weiter aus, seinen pakistanischen Führerschein und seine Geburtsurkunde bei der Polizei abgegeben zu haben. Seine richtige Identität laute: XXXX, geboren am XXXX. Bei seiner Antragstellung habe der Beschwerdeführer falsche Angaben gemacht, weil ihm der Schlepper das so gesagt habe.

Eine Kopie eines pakistanischen Führerscheins und einer pakistanischen Geburtsurkunde liegen im Akt auf (AS 603ff).

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.06.2014 wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn gemäß Art. 10. Abs. 1 Dublin-II-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn zulässig ist.

Dieser Bescheid legt in seiner Begründung insbesondere auch ausführlich dar, dass in dem zuständigen Mitgliedstaat die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung sowie die Grund- und Gesundheitsversorgung unbedenklich sind und den Grundsätzen des Unionsrechts genügen. Im angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Antragstellung in Österreich in Ungarn aufgehalten habe und dort auch erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Der Beschwerdeführer habe angegeben, an Hepatitis C zu leiden, jedoch nicht in Behandlung zu stehen. Arztbriefe habe der Beschwerdeführer nicht vorgelegt. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an einer schweren psychischen Störung und/oder an einer schweren oder ansteckenden Krankheit leide. Eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn stelle daher keine Verletzung des Art 3 EMRK dar. In Österreich verfüge der Beschwerdeführer über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte. Es hätten im Verfahren keine Personen festgestellt werden können, mit denen der Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt leben würde oder zu denen ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis bestehen würde. Die Außerlandesbringung stelle daher keinen Eingriff in das durch Art 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens dar. Nach einer Abwägung der Interessen liege auch kein unverhältnismäßiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers vor. Eine besondere Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers in Österreich bestehe nicht. Aus den Angaben des Beschwerdeführers seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass dieser tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Ungarn Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass dieser eine Verletzung ihrer durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Seitens Ungarns seien keine systemwidrigen Verletzungen der Verpflichtungen aus der Dublin-VO bekannt. Gegen Ungarn sei kein Vertragsverletzungsverfahren der EK wegen Missachtung der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie eingeleitet worden. Im konkreten Fall ergebe sich kein Hinweis, dass eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers in Ungarn bestünde. Die Regelvermutung des § 5 Abs 3 AsylG treffe zu. Es habe sich auch kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts ergeben.

Gegen diesen Bescheid, dem Vertreter des Beschwerdeführers am 18.06.2014 zugestellt, richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 19.06.2014, in der unrichtige Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht würden. Im angefochtenen Bescheid werde nicht darauf eingegangen, dass der Beschwerdeführer bereits seit über zweieinhalb Jahren durchgehend in Österreich aufhältig sei. Die Länderfeststellungen würden sich ausschließlich auf staatliche ungarische Quellen stützen, die naturgemäß die Lage besser beschreiben würden, als sie tatsächlich sei. So habe auch die Gesetzesänderung in Ungarn, die im Juli 2013 in Kraft getreten sei, eine Verschlechterung herbeigeführt, weil sie eine Inhaftierung von Asylwerbern bis zu sechs Monate vorsehe und Rechtsmittelfristen verkürzt worden seien. Diese Tatsachen würden einem systemischen Mangel im ungarischen Asylverfahren gleichkommen. Eine Bestätigung über den Verlauf des Asylverfahrens des Beschwerdeführers in Ungarn liege nicht vor; eine solche wäre jedoch einzuholen gewesen. Die Zustimmungserklärung Ungarns zur Aufnahme des Beschwerdeführers stamme vom 27.12.2011. Die Entscheidung des EUGH C-79/13 sehe vor, dass eine Erklärung Ungarns, dass ein Mindeststandard für ein menschenwürdiges Leben in Ungarn für den Beschwerdeführer sichergestellt sei, eingeholt werden müsse. Eine Abschiebung des Beschwerdeführers stehe auch aufgrund des Art. 19 der Dublin-II Verordnung in Widerspruch zur bereits beträchtlichen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich. Der Beschwerdeführer sei in dieser Zeit stets für die Behörden zur Verfügung gestanden. Er habe sich zu keiner Zeit "versteckt". Am 30.07.2012, als der Verfassungsgerichtshof der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt habe, sei die sechsmonatige Überstellungsfrist bereits abgelaufen gewesen. Zudem seien auch seit der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes, mit der die Entscheidung des Asylgerichtshofes aufgehoben worden sei, mehr als sechs Monate vergangen. Es wäre analog zu Art. 19 der Dublin-Verordnung eine Zuständigkeit Österreichs festzustellen gewesen, zumal in der Verordnung eine maximale Überstellungsfrist von 18 Monaten normiert sei. Eine Überstellung nach Ungarn nach einem solch langen Zeitraum widerspreche dem Sinn der Verordnung. Zweck der Dublin-VO sei eine schnelle Klärung der Zuständigkeit. Es wäre somit auf Grund der langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich ein Selbsteintritt aus humanitären Gründen geboten gewesen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei nicht nachvollziehbar beurteilt worden.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.07.2014 wurde bestätigt, dass die Beschwerdevorlage am 02.07.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt ist. Die aufschiebende Wirkung wurde der Beschwerde nicht zuerkannt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer gelangte von seinem Heimatstaat über die Türkei, Griechenland, Mazedonien und Serbien nach Ungarn, wo dieser am 07.12.2011 erkennungsdienstlich behandelt wurde (HU2....). Anschließend reiste der Beschwerdeführer illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am 13.12.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Das Bundesasylamt richtete am 20.12.2011 ein Aufnahmeersuchen an Ungarn, welchem Ungarn mit einem am 27.12.2011 eingelangten Schreiben gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung ausdrücklich zustimmte.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.02.2012 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn gemäß Art. 10. Abs. 1 Dublin-II-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig ist.

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.02.2012, S7 424.779-1/2012/3E, gemäß § 5 und § 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Gegen die Entscheidung des Asylgerichtshofes erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof.

Der Beschwerdeführer war ab 25.02.2012 unbekannten Aufenthaltes. Dies wurde der ungarischen Dublin-Behörde mit einem Schreiben vom 02.03.2012 mitgeteilt und ausgeführt, dass sich die Überstellungsfrist somit auf 18 Monate verlängert hat.

Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 26.07.2012 wurde der gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofes erhobenen Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25.11.2013, U 775/2012-15, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 30.01.2014, wurde die Entscheidung des Asylgerichtshofes wegen Verletzung des Beschwerdeführers in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, aufgehoben.

Der Beschwerdeführer ist seit 14.02.2013 wieder in Österreich gemeldet.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.04.2014 wurde der Beschwerde vom 08.02.2012 gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben und der Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.02.2012 behoben.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.06.2014, IFA: 811502602, Zl: 11 15.026, wurde I der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 13.12.2011 gemäß § 5 Abs 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn gemäß Art. 10. Abs. 1 Dublin-II-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II gemäß § 61 Abs 1 FPG die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn zulässig ist.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, welcher die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde.

Der Beschwerdeführer wurde bis dato nicht nach Ungarn überstellt.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes, insbesondere den Niederschriften, den Ermittlungen des Bundesverwaltungsgerichtes und wurden vom Beschwerdeführer va hinsichtlich der Lage in Ungarn und des zwischenzeitigen Ablaufs der Überstellungsfrist bestritten.

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.

Dass der Beschwerdeführer ab 26.02.2012 unbekannten Aufenthaltes war, ergibt sich aus einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Aus dem aktuellen Auszug aus dem Melderegister ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seit 14.02.2013 in Österreich wieder aufrecht gemeldet ist.

Dass der Beschwerdeführer noch nicht nach Ungarn überstellt wurde ergibt sich aus einer diesbezüglichen Mitteilung des Bundesamtes vom 21.07.2014 nach einer entsprechenden Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Stattgebung der Beschwerde:

Mit 1.1.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - Verfahrensgesetz (BFA-VG) und das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl I Nr. 87/2012, in Kraft getreten.

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

...

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

...

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

...

§ 75 (1) ...

...

(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

§ 21 Abs 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl I Nr. 68/2013, lautet:

(3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:

"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."

Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-II-Verordnung (§ 2 Abs. 1 Z 8 AsylG 2005) lauten:

Gemäß Art. 3 Abs. 1 Dublin-Verordnung prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung kann abweichend von Abs. 1 jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Gegebenenfalls unterrichtet er den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

In den Art. 5ff Dublin-Verordnung werden die Kriterien aufgezählt, nach denen der zuständige Mitgliedstaat bestimmt wird.

Art. 10 Abs. 1 Dublin-Verordnung lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 18 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."

Nach Art 16 Abs 1 Dublin-VO ist der Mitgliedsstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, gehalten

Einen Asylwerber, der in einem anderen Mitgliedsstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 17 bis 19 aufzunehmen;

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Art 19 Abs 3 und 4 Dublin-Verordnung lauten:

(3) Die Überstellung des Antragstellers von dem Mitgliedsstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, in den zuständigen Mitgliedsstaat erfolgt gemäß den nationalen Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedsstaats nach Abstimmung zwischen den beteiligten Mitgliedsstaaten, sobald dies materiell möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab der Annahme des Antrags auf Aufnahme oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat.

Erforderlichenfalls stellt der ersuchende Mitgliedsstaat dem Asylwerber ein Laissez-passer nach dem Muster aus, das gemäß dem Verfahren nach Artikel 27 Absatz 2 festgelegt wird.

Der zuständige Mitgliedsstaat teilt dem ersuchenden Mitgliedsstaat gegebenenfalls mit, dass der Asylwerber eingetroffen ist bzw dass er sich nicht innerhalb der vorgegebenen Frist gemeldet hat.

(4) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, geht die Zuständigkeit auf den Mitgliedsstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung des Asylwerbers nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn der Asylwerber flüchtig ist.

Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der Behörde zwar bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt grundsätzlich die Zuständigkeit Ungarns ergab. Dies folgt aus der Regelung des Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung. Da die Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn jedoch nicht innerhalb der Frist des Art 19 Abs 3 Dublin-II-VO erfolgt ist, ging gemäß Art 19 Abs 4 Dublin-II-VO die Zuständigkeit auf die Republik Österreich über.

Die ausdrückliche Zustimmung Ungarns zur Aufnahme des Beschwerdeführers erfolgte am 27.12.2011. Mit diesem Zeitpunkt begann die grundsätzlich sechsmonatige Überstellungsfrist zu laufen. Da der Beschwerdeführer jedoch seit 25.02.2012 unbekannten Aufenthalts war (siehe ZMR-Abfrage vom 02.03.2012 seitens EAST Ost) verlängerte sich die Überstellungsfrist gemäß Art 19 Abs 4 Dublin-II-VO auf achtzehn Monate. Die Verlängerung der Überstellungsfrist wurde der ungarischen Dublin-Behörde mit Schreiben vom 05.03.2012 mitgeteilt.

Innerhalb der nunmehr achtzehnmonatigen Überstellungsfrist erkannte der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 26.07.2012 der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 29.02.2012 die aufschiebende Wirkung zu.

Mit Erkenntnis vom 25.11.2013, U 775/2012-15, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 30.01.2014, behob der Verfassungsgerichtshof das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.02.2012.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.04.2014 wurde der Beschwerde vom 16.02.2012 stattgegeben und der Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.02.2012 behoben.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.06.2014, IFA: 811502602, Zl: 11 15.026, wurde I der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 13.12.2011 gemäß § 5 Abs 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn gemäß Art. 10. Abs. 1 Dublin-II-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II gemäß § 61 Abs 1 FPG die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn zulässig ist.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 19.06.2014 fristgerecht Beschwerde, welcher die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde.

Gemäß Art 19 Abs 3 Dublin-Verordnung hat die Überstellung des Antragstellers von dem Mitgliedsstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, in den zuständigen Mitgliedsstaat [....] spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab der Annahme des Antrags auf Aufnahme oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat, zu erfolgen. Der Verfassungsgerichtshof hat der Beschwerde des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 26.07.2012 (Anm: innerhalb der noch offenen achtzehnmonatigen Überstellungsfrist nach Art 19 Abs 4 Dublin-II-VO) aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit der Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes U 775/2012-15 an das Bundesverwaltungsgericht am 30.01.2014 hat die sechsmonatige Überstellungsfrist des Art 19 Abs 3 Dublin-II-VO wieder neu zu laufen begonnen. Innerhalb der sechsmonatigen Frist wurde der Beschwerdeführer nicht nach Ungarn überstellt. Damit ging die Zuständigkeit zur inhaltlichen Prüfung des Asylantrags des Beschwerdeführers spätestens am 31.07.2014 auf Österreich über.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

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