BVwG L516 1421545-2

L516 1421545-2Tribunal Administrativo Federal7 de ago. de 2014

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Regest

gefälschtes Beweismittel, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz,<br/>non refoulement, Rückkehrentscheidung

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BVwG L516 1421545-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L516.1421545.2.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.04.2014, XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs 1, § 8 Abs 1, §§ 57 und 55, § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs 2 Z 2 und Abs 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang, Vorbringen, Bescheid und Beschwerdeverfahren

1. Verfahrensgang

1.1. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 12.06.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde er am 12.06.2011 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und nach Zulassung des Verfahrens am 06.09.2011 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.

1.2. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 07.09.2011, Zl. 11 05.712-BAG, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) und gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II) abgewiesen. Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 [idF vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr. 87/2012, Anm.] wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt III). Der Beschwerdeführer erhob dagegen mit Schriftsatz vom 23.09.2011 Beschwerde und brachte unter anderem in Kopie ein als seine polizeiliche Anzeige vom 21.02.2011 bezeichnetes Dokument in Vorlage. In Erledigung dieser Beschwerde behob der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 04.06.2013, E10 421545-1/2011/8E, den bekämpften Bescheid und verwies die Angelegenheit gemäß § 66 Abs 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück. Der Asylgerichtshof begründete dies im Wesentlichen mit der mangelnden Ermittlung und Feststellung zu dem vom Beschwerdeführer behaupteten Anschlag bzw mit der mangelnden Erörterung der Bescheinigbarkeit des Vorbringens und der allfälligen Existenz von diesbezüglichen Bescheinigungsmittel.

1.3. Im fortgesetzten Verfahren wurde der Beschwerdeführer am 11.09.2013 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte der Beschwerdeführer unter anderem in Kopie ein weiteres Dokument in Vorlage, welches er als polizeiliche Anzeige seiner Eltern bezeichnete.

1.4. Am 19.09.2013 richtete das Bundesasylamt eine Anfrage an die Staatendokumentation mit dem Ersuchen um Überprüfung der vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten beiden Anzeigen im Wege einer Recherche in dessen Heimatland. Mit Schreiben vom 23.10.2013 wurde dem Beschwerdeführer das diesbezügliche Erhebungsergebnis des Vertrauensanwaltes der ÖB Islamabad unter Einräumung einer 14-tägigen Frist zur Stellungnahme übermittelt. Am 05.11.2013 langte dazu die Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Bundesasylamt ein.

1.5. Mit 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom Bundesasylamt auf das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl über.

1.6. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides) und gemäß § 8 Abs 1 Z 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III). Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen für unglaubwürdig.

1.7. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.04.2014 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

1.8. Gegen den am 28.04.2014 zugestellten Bescheid des BFA wurde fristgerecht am 05.05.2014 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.

2. Vorbringen, Bescheid und Beschwerdeverfahren

Der Beschwerdeführer brachte zusammengefasst im Wesentlichen vor:

2.1. Zu seiner Person und Herkunft

gab der Beschwerdeführer an, dass er pakistanischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe Rajput und der sunnitischen Glaubensgemeinschaft sei. Er stamme aus dem Ort XXXX in der Provinz Punjab und sei am XXXX geboren worden.

2.2. Zu seinen allgemeinen Lebensumständen

führte der Beschwerdeführer aus, er sei ledig und kinderlos und habe bis zu seiner Ausreise aus Pakistan im gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern und zwei Brüdern und zwei Schwestern gelebt. Die Eltern hätten eigenen Grund und eine Landwirtschaft betrieben und würden sich mit seinen Geschwistern noch in der Heimat befinden. Er selbst habe nach der zehnten Klasse mit einem Bekannten in Gujranwala ein Textilhandelsgeschäft betrieben. Seine wirtschaftliche Situation sei sehr gut gewesen.

2.3. Zu seinem Gesundheitszustand

brachte der Beschwerdeführer ärztliche Befunde österreichischer Krankenanstalten in Vorlage: Laut erstem Befund vom XXXX wurde beim Beschwerdeführer eine Hepatitis C-Erkrankung (Subtyp 3 a, Titer 119.000) diagnostiziert und wurde er nach einer stationären Aufnahme und Therapie am XXXX in gutem Allgemeinzustand entlassen. In der Einvernahme am 11.09.2013 vom Bundesasylamt zu seinem aktuellen Gesundheitszustand befragt, brachte der Beschwerdeführer einen zweiten Befund vom XXXX in Vorlage, demzufolge beim Beschwerdeführer eine erfolgreiche Hepatitis-C Therapie durchgeführt wurde und der Beschwerdeführer virusfrei ist. In der Beschwerde vom 05.05.2014 brachte der Beschwerdeführer vor, dass derzeit keine Viren gefunden worden seien, es jedoch in den pakistanischen Krankenhäusern keine ausreichende Hilfe gebe, falls sich dies wieder ändere.

2.4. Zu seinem Fluchtgrund

führte der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung am 12.06.2011 aus, er habe eines Tages auf dem Weg von seinem eigenen Textilgeschäft nach Hause zwei Männer beobachtet, die eine Polizeistation in die Luft sprengen wollten, habe dies der Polizei gemeldet und bei einer Gegenüberstellung die beiden Männer identifiziert. Er habe 2 - 3 Tage danach telefonische Morddrohungen erhalten und deshalb das Land verlassen. Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 06.09.2011 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er sei eines Abends am Heimweg von zwei Personen zur Verlangsamung gebracht worden und habe zudem am Dach des Polizeireviers eine weitere Person bemerkt. Als er am nächsten Tag gehört habe, dass man dieses Polizeirevier in die Luft gesprengt habe, habe er diese Beobachtungen der Polizei mitgeteilt. Am nächsten Tag sei er von der Polizei abgeholt und mit einer Kapuze über dem Kopf an einen unbekannten Ort gebracht worden. Dort sei es zu einer Gegenüberstellung gekommenen und er habe die beiden Personen wieder erkannt. Die Polizei habe ihn in der Folge wieder mit Kapuze über dem Kopf zurück gebracht. Am nächsten Tag habe er Anrufe von unbekannten Personen erhalten, er solle zur Polizei gehen und aussagen, dass er sich bei der Gegenüberstellung geirrt habe. Diese Anrufe hätten sich in den nächsten vier Tagen wiederholt und seien zumindest acht Mal täglich erfolgt. Es seien auch Morddrohungen gegen ihn und seine Familie ausgesprochen worden. Nachdem dem Beschwerdeführer vom Bundesasylamt Länderfeststellungen zu Pakistan zur Kenntnis gebracht worden waren, gab dieser an, dass er nun wisse, dass es Taliban gewesen seien und diese ein großes Netzwerk haben würden. Bei jenem Anschlag auf das Polizeirevier in der Pasarur Road in Gujaranwala seien ungefähr 25 bis 30 Beamte ums Leben gekommen. In der Beschwerdeschrift vom 23.09.2011 führte er aus, dass die Täter keine pakistanischen Staatsangehörigen gewesen seien und eine andere Sprache gesprochen hätten, weshalb er vermute, dass es sich um Taliban gehandelt habe. Bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 11.09.2013 brachte er vor, dass im Dezember 2012 auf das Haus seiner Eltern geschossen worden sei, von seinen Eltern deshalb eine Anzeige erstattet und diese von jenen dem Beschwerdeführer im Februar 2013 mit der Post geschickt worden sei, wobei er das diesbezügliche Briefkuvert nicht mehr habe. Er habe die Anzeige deshalb nicht im ersten Beschwerdeverfahren vorgelegt, da er zum damaligen Zeitpunkt gesundheitlich nicht ganz auf der Höhe gewesen sei und gedacht habe, er könne diese ja mitbringen, wenn er wieder einmal eine Befragung habe.

2.4.1. Der Beschwerdeführer brachte mit der Beschwerde vom 23.09.2011 in Kopie ein Schriftstück in Vorlage, und bezeichnete dieses als seine eigene Anzeige bei der Polizei am 21.02.2011. Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 11.09.2013 legte er ein weiteres Dokument in Kopie vor und führte dazu aus, dass es sich um die Anzeige seiner Eltern handle, die ihm von jenen im Februar 2013 mit der Post zugesendet worden sei. Nachdem dem Beschwerdeführer vom Bundesasylamt das Erhebungsergebnis der Vorort-Recherche des Vertrauensanwaltes der ÖB Islamabad, wonach es sich bei den vorgelegten Dokumenten um Fälschungen handle, zur Wahrung des Rechts auf Parteiengehör zur Kenntnis gebracht worden war, gab dieser in seiner Stellungnahme vom 04.11.2013 an, dass er bereits im Laufe seines Asylverfahrens bekannt gegeben habe, keinen Kontakt mehr zu seinen Familienangehörigen mehr zu haben, weshalb er sich nicht direkt an diese gewandt habe, sondern seinen ehemaligen Arbeitskollegen gebeten habe, ihm jene Dokumente zukommen zu lassen, was dieser auch versprochen habe. Dem Beschwerdeführer sei es selbst nicht möglich gewesen, diese Unterlagen zu verifizieren, weshalb er auf die Aufrichtigkeit seines Bekannten angewiesen gewesen sei. Er könne sich nicht erklären, weshalb die vorgelegten Dokumente nicht mit jenen übereinstimmen würden, welche der Vertrauensanwalt ausfindig machen habe können. Der Beschwerdeführer könne lediglich mutmaßen, dass es seinem Bekannten möglicherweise in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers zu gefährlich gewesen sei und dieser deshalb unter Umständen die Polizeistation in Gujranwala nicht aufgesucht habe. Schließlich gehe aus der Anfragebeantwortung eindeutig hervor, dass es sich bei seiner Herkunftsregion um eine äußerst gefährliche Region handle, weshalb schon deshalb eine Rückkehr des Beschwerdeführers ausgeschlossen sei.

2.5. Zu seinem Aufenthalt in Österreich und seiner Integration

gab der Beschwerdeführer an, keine Angehörigen bzw. Verwandte in Österreich zu haben. In seiner Einvernahme am 11.09.2013 brachte er vor, viel beim Arzt gewesen zu sein und sonst eigentlich nicht viel zu machen. Er wohne seit mehreren Monaten mit afghanischen Asylwerbern in einer Wohngemeinschaft; die Kosten trage die Caritas. Seine Hauptbeschäftigung sei Fernsehen und der Arzt habe ihm geraten, zwei Mal täglich ausgiebig spazieren zu gehen. Er habe keine engeren Kontakte außerhalb seiner Wohngemeinschaft und könne sich nicht auf Deutsch unterhalten. Der Beschwerdeführer brachte eine Bestätigung über die Teilnahme eines Deutschkurses für Erwachsene in Vorlage.

2.6. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

erachtete im angefochtenen Bescheid das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen für nicht glaubhaft und und traf Feststellungen zur aktuellen Lage in Pakistan, insb zu den Themen Politische Lage, Sicherheitslage, Rechtsschutz/Justizwesen, Sicherheitsbehörden inkl Dokumente, Bewegungsfreiheit, Grundversorgung/Wirtschaft, Rückkehrhilfe und -projekte sowie Behandlung nach Rückkehr und Dokumente.

2.6.1. Beweiswürdigend führte das BFA zusammengefasst im Wesentlichen aus: Der präsentierten Geschichte fehle die notwendige Glaubwürdigkeit. Die vom Beschwerdeführer geschilderte Vorgangsweise im Zusammenhang mit der vorgebrachten Gegenüberstellung durch die Polizei, wonach ihm zwar zu seiner Sicherheit zunächst eine Kapuze über den Kopf gestülpt worden sei, es dann aber zu einer Gegenüberstellung von Angesicht zu Angesicht gekommen sei, sei mit Bedachtnahme auf den nötigen Zeugenschutz als völlig unglaubwürdig zu werten. Der Beschwerdeführer habe auch nicht darlegen können, wie es den Attentätern möglich gewesen sei, so rasch an seine Telefonnummer zu gelangen. Eine oberflächliche Internet-Recherche habe auch keinen Anschlag auf ein Polizeirevier in Gujranwala am 21.02.2011 zu Tage gefördert. Ein Anschlag mit laut Angaben des Beschwerdeführers 25 bis 30 getöteten Polizisten sollte auch in den Medien seinen Niederschlag finden. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Anzeigen (FIR) seien nach einer erfolgten Überprüfung im Herkunftsstaat als plumpe Fälschungen bzw Verfälschungen qualifiziert worden, wobei sich herausgestellt habe, dass die angeführten Aktenzahlen völlig andere Fälle betreffen und in keinem Bezug zur Person des Beschwerdeführers stehen würden. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers dazu, wonach er sich auf die übermittelten Schriftstücke seine Freundes verlassen habe, sei nicht geeignet, das Ergebnis auch nur ansatzweise in Frage zu stellen, zumal der Inhalt der Schriftstücke für den Beschwerdeführer verständlich sein müsste und der Beschwerdeführer daher bewusst manipulierte Beweismittel in Vorlage gebracht habe.

2.7. In der Beschwerde

trägt der Beschwerdeführer zu deren Begründung zusammengefasst im Wesentlichen vor: Die Art und Weise, in welch die Behörde dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit abgesprochen habe, entspreche nicht den Anforderungen der amtswegigen Ermittlungspflicht. Der Beschwerdeführer habe ausführlich zu seinen Asylgründen Stellung genommen und sich mit der Überprüfung seiner Angaben im Heimatland für einverstanden erklärt. Er habe logisch nachvollziehbare und keine widersprüchlichen Angaben gemacht. Er verweise auf seine Aussagen in den bisherigen Einvernahmen. Er habe nicht gewusst, dass es sich bei den von ihm vorgelegten Dokumenten um Fälschungen handle und habe sich darauf verlassen, dass sein Freund echte Beweise liefere. Er wolle diesbezüglich erneut mit den pakistanischen Sicherheitsbehörden Kontakt aufnehmen, um an verifizierbare Dokumente zu gelangen. Hinsichtlich des Antrages auf Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter sei anzugeben, dass sich die derzeitige Situation in Pakistan insofern auswirke, als der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr einem Klima ständiger Bedrohung, struktureller Gewalt, unmittelbaren Einschränkungen sowie Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre. Auch auf die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers sei Rücksicht zu nehmen. Derzeit seien zwar keine Viren gefunden worden, doch könnten die pakistanischen Krankenhäuser nicht ausreichend helfen, sollte dies der Fall sein. Er genieße sein Leben hier in Österreich und versuche auch Deutsch zu lernen.

2.7.1. In der Beschwerde wurden mehrere Berichte vom Oktober 2013 und April 2014 über einzelne Gewaltvorfälle in Karachi, Quetta, im Nordwesten Pakistans und in der Provinz Khyber Pakhtunkhwa zitiert.

2.7.2. Mit der Beschwerde wurde der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten und die Anträge gestellt,

Gründen gem. §§ 57 und 55 AsylG zu erteilen;

Entscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen;

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Fluchtgründen:

1.1.1. Der Beschwerdeführer führt in Österreich den im Spruch angeführten Namen und sowie das ebenso dort angeführte Geburtsdatum. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Pakistan und gehört der Volksgruppe der Rajput sowie der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an. Seine Identität steht nicht fest.

1.1.2. Der Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos und führte bis zu seiner Ausreise aus Pakistan ein Textilhandelsgeschäft in Gujranwala. Er lebte bis zu seiner Ausreise im gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern und Geschwistern im Ort XXXX in der Provinz Punjab. Die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers befinden sich nach wie vor in der Heimat des Beschwerdeführers und betreiben auf eigenem Grund Landwirtschaft. Der Beschwerdeführer reiste Anfang März 2011 aus Pakistan aus und im Juni 2011 unrechtmäßig in Österreich ein, wo er sich seither ununterbrochen aufhält. Er verfügt in Österreich über keine familiären oder sonstigen berücksichtigungswürdigen engen sozialen Bindungen, ist nicht erwerbstätig und erhält Leistungen im Rahmen der Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich. Der Beschwerdeführer ist unbescholten.

1.1.3. Beim Beschwerdeführer wurde in Österreich im September 2011 eine Hepatitis C-Erkrankung diagnostiziert und in der Folge eine 24-wöche Therapie durchgeführt. Bereits in der 4. Woche ab Therapiebeginn war der Hepatitis C-Titer negativ, welcher konstant negativ blieb. Ein neuerlicher Hepatitis C-Titer im September 2012 war wiederum negativ. Beim Beschwerdeführer wurde eine erfolgreiche Hepatitis C-Therapie durchgeführt. Der Beschwerdeführe ist spätestens seit diesem Zeitpunkt virusfrei. Auch eine im Jänner 2012 beim Beschwerdeführer durchgeführte Hodenuntersuchung ergab keinen Hinweis auf einen Hodenhochstand oder Pendel-, bzw Gleithoden. Der Beschwerdeführer ist aktuell gesund.

1.1.4. Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft dargelegt und kann auch sonst nicht festgestellt werden, dass er vor seiner Ausreise aus seiner Heimat in dieser einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin einer solchen ausgesetzt wäre.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Ermittlungsverfahren

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, unter besonderer Berücksichtigung der darin enthaltenden Niederschriften, des Erhebungsergebnisses des Vertrauensanwaltes und der dazu abgegebenen Stellungnahme des Beschwerdeführers, des angefochtenen Bescheides und den darin enthaltenen Länderfeststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sowie des Beschwerdeschriftsatzes.

Einsicht in den Verfahrensakt des Asylgerichtshofes zum ersten Verfahren (E10 421545-1)

Einsicht in das Zentrale Melderegister (ZMR), das Strafregister der Republik Österreich (SA), das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), sowie das Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich (GVS).

2.2. Die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen

2.2.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft des Beschwerdeführers (oben II.1.1.1.) ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben, an denen auf Grund seiner Sprachkenntnisse auch nicht zu zweifeln war. Mangels Vorlage personenbezogener Dokumente konnten der Name und das Geburtsdatum des Beschwerdeführers jedoch nicht abschließend festgestellt werden.

2.2.2. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seinen Lebensverhältnissen in Pakistan und Österreich (oben II.1.1.2) beruhen auf seinen Angaben im Verfahren, welche insofern stringent waren und keine Anhaltspunkte für die Annahme boten, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich falsche Angaben gemacht hätte, sowie auf den Auszügen aus von österreichischen Behörden geführten Datenregistern.

2.2.3. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (oben II.1.1.2) ergeben sich aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Befundberichten (AS 129, 185; OZ 5 des Verfahrensaktes des Asylgerichtshofes E10 421545-1). Weitere ärztliche Dokumente, aus denen sich ergeben würde, dass beim Beschwerdeführer zwischenzeitlich neuerlich eine Hepatitis C-Erkrankung oder einer andere aktuell und akut behandlungsbedürftige Krankheit diagnostiziert worden wäre und er wieder (irgend-)einer medizinischen Behandlung bedarf, wurden von ihm bis zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung nicht vorgelegt. Der Beschwerdeführer selbst bestätigte in der Beschwerde vom 05.05.2014, dass er gegenwärtig virusfrei sei (AS 307). Zu der vom Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 05.05.2014 geäußerte Befürchtung, dass er in Pakistan keine ausreichende Behandlung erhalten würde, falls in Zukunft doch wieder Viren gefunden werden würden (AS 307), ist festzustellen, dass vor dem Hintergrund, dass er zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung seit mindestens knapp zwei Jahren virusfrei ist, keine Anhaltspunkte für eine neuerliche Erkrankung in der Zukunft bestehen.

2.2.4. Die Feststellungen zu einer mangelnden Gefährdung (oben II.1.1.4.) waren aus folgenden Gründen zu treffen:

2.2.4.1. Der Beschwerdeführer gab als Kern des fluchtauslösenden Vorfalls an, er sei als Zeuge eines Attentats auf ein Polizeirevier Morddrohungen ausgesetzt gewesen (AS 13, 51). Der Beschwerdeführer brachte zur Bescheinigung seines Vorbringens mit der Beschwerde vom 23.09.2011 in Kopie ein Dokument in Vorlage, das er als seine eigene am 21.02.2011 bei der Polizei erstattete Anzeige (FIR) bezeichnete (AS 111, 193). Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 11.09.2013 legte er ein weiteres Dokument in Kopie vor und führte dazu aus, dass es sich um die polizeiliche Anzeige seiner Eltern handle, nachdem im Dezember 2012 auf deren Haus geschossen worden sei (AS 176, 187). Das Bundesasylamt veranlasste in der Folge die Überprüfung dieser Dokumente im Heimatland des Beschwerdeführers durch einen Vertrauensanwalt der ÖB Islamabad. Laut Erhebungsbericht des Vertrauensanwaltes vom 23.09.2013 (AS 197 ff) wurden die vorgelegten Schreiben unter Wahrung der Anonymität des Beschwerdeführers anhand der darauf angegebenen Aktenzahlen und Ausstellungsdaten bei der vom Beschwerdeführer angegebenen und auf den Dokumenten angeführten Polizeistation mit den dort aufliegenden Originaldokumenten verglichen, welche auch im Erhebungsbericht abgelichtet wurden. Dabei stellte sich heraus, dass die vorgelegten Kopien nicht mit den Originalen übereinstimmen, weshalb der Vertrauensanwalt als Erhebungsergebnis den Schluss zog, dass die vom Beschwerdeführer vorgelegten Kopien ge- bzw verfälscht sind (AS 207).

Dem Beschwerdeführer wurde dieses Erhebungsergebnis zur Abgabe einer Stellungnahme zur Kenntnis gebracht und gab dieser dazu an (AS 179 f), dass er bereits im Laufe seines Asylverfahrens bekannt gegeben habe, keinen Kontakt mehr zu seinen Familienangehörigen mehr zu haben, weshalb er sich nicht direkt an diese gewandt habe, sondern seinen ehemaligen Arbeitskollegen gebeten habe, ihm jene Dokumente zukommen zu lassen, was dieser auch versprochen habe. Es sei ihm selbst nicht möglich gewesen, diese Unterlagen zu verifizieren, weshalb er auf die Aufrichtigkeit seines Bekannten angewiesen gewesen sei. Er könne sich nicht erklären, weshalb die vorgelegten Dokumente nicht mit jenen übereinstimmen würden, welche der Vertrauensanwalt ausfindig machen habe können. Der Beschwerdeführer könne lediglich mutmaßen, dass es seinem Bekannten möglicherweise in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers zu gefährlich gewesen sei und dieser deshalb unter Umständen die Polizeistation in Gujranwala nicht aufgesucht habe. In der Beschwerde brachte er vor, dass er sich lediglich auf seinen Freund verlassen und nicht gewusst habe, dass es sich bei den vorgelegten Dokumenten anscheinend um Fälschungen handle (AS 305). Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgericht überzeugen diese Rechtfertigungen des Beschwerdeführers nicht, da er im Gegensatz zu diesen nunmehrigen Ausführungen bisher zu beiden Dokumenten dezidiert angegeben hat, er habe sich diese von seinem Vater (hinsichtlich der "Anzeige" vom 21.02.2011; AS 111) bzw von seinen Eltern mit der Post (hinsichtlich deren "Anzeige"; AS 176) schicken lassen. Dem vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt der belangten Behörde ist zudem nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer jemals angegeben hat, den Kontakt zu seiner Familie verloren zu haben.

Gegen die Schlüssigkeit des Erhebungsberichtes des Vertrauensanwaltes, auf den sich das BFA auch zentral in seiner Beweiswürdigung gestützt hat, erhob der Beschwerdeführer weder in seiner Stellungahme noch in der Beschwerdeschrift Einwände und seinen Ausführungen sind auch keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die Zweifel an den in diesem Bericht gezogenen Schlussfolgerungen begründen könnten, weshalb das Bundesverwaltungsgericht auch keine Veranlassung sieht, diesbezüglich weitere Ermittlungen durchzuführen.

Der Beschwerdeführer hat somit seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung ausdrücklich auf die von ihm vorgelegten Urkunden gestützt, die sich als Fälschung erwiesen haben (Gegenteiliges wurde von ihm auch nicht behauptet), weshalb das Bundesverwaltungsgericht wie auch bereits das BFA davon ausgeht, dass das Vorbringen zu seinen Fluchtgründen nicht den Tatsachen entspricht und unglaubwürdig ist (vgl VwGH 22.04.1999, 98/20/0561).

2.2.4.2. Der Beschwerdeführer tritt überdies in der Beschwerde auch nicht den weiteren Ausführungen des BFA im Rahmen der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides entgegen, insbesondere nach denen die vom Beschwerdeführer geschilderte Vorgangsweise im Zusammenhang mit der vorgebrachten Gegenüberstellung durch die Polizei, nämlich dass ihm zwar zu seiner Sicherheit zunächst eine Kapuze über den Kopf gestülpt worden sei, es dann aber zu einer Gegenüberstellung von Angesicht zu Angesicht gekommen sei, mit Bedachtnahme auf den nötigen Zeugenschutz als völlig unglaubwürdig zu werten sei. Dem Beschwerdeführer wurde weiters im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt Gelegenheit geboten, sich von sich aus umfassend zu seinen Ausreisegründen und Rückkehrbefürchtungen zu äußern und wurde der Beschwerdeführer zudem vom Bundesasylamt zu seinem Vorbringen konkret befragt sowie mehrfach dazu aufgefordert, nähere und genauere Angaben zu den laut seiner Schilderung in seiner Heimat vorgefallenen Ereignissen zu machen. Vor diesem Hintergrund erweist sich auch der Vorwurf in der Beschwerde, wonach die Art und Weise, wie ihm die belangte Behörde die Glaubwürdigkeit abgesprochen habe, nicht den Anforderungen der amtswegigen Ermittlungspflicht entspreche (AS 304), als nicht stichhaltig.

2.2.4.3. Soweit in der Stellungnahme vom 04.11.2013 (AS 180) und der Beschwerde (AS 305 f) auf die schlechte Sicherheitslage in Pakistan verwiesen wurde ist dazu Folgendes festzuhalten: Laut den vom BFA herangezogenen und im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderberichten (Bescheid, Seiten 10 bis 36) ist die Sicherheitslage in Pakistan instabil und Pakistan mit einer erheblichen terroristischen Bedrohung durch die Taliban und andere jihadistische Gruppen konfrontiert (vgl Bescheid des BFA, Seite 14). Wie sich jedoch anhand der Berichte zur Sicherheitslage (AS 14 ff) weiters zeigt, leiden die verschiedenen Provinzen jedoch an unterschiedlichen Formen und Intensitäten der Gewalt. Die Aktivitäten der Talibangruppen beschränken sich hauptsächlich auf den Nordwesten Pakistans, allerdings wurden sie in den letzten Jahren auch in der Wirtschaftsmetropole Karatschi sichtbar. Die westlichen Grenzgebiete sind geplagt von Gewalt. Die Gebiete, die in erster Linie betroffen sind, sind Khyber Pakhtunkhwa und die FATA, die eine starke Talibanpräsenz aufweisen, sowie Belutschistan, in dem militante Stammesgruppen aufständische Gewaltakte verüben. Der Rest von Pakistan ist demgegenüber lediglich von sporadischen terroristischen Attacken betroffen, indem sich etwas der militanten Gewalt auch in andere Teile Pakistans ergießt mit Selbstmordanschlägen in den Städten und bewaffneten Attacken auf das Militär. Die Regierung ergreift zum Schutz der Bevölkerung einige Maßnahmen. Das pakistanische Militär führte in der FATA Anti-Terrorismus Maßnahmen durch (vgl Bescheid des BFA, Seite 18).

Im vorliegenden Fall stammt der Beschwerdeführer aus keiner der regionalen Problemzonen sondern aus dem nördlichen Punjab. Auf Grundlage dieser Länderberichte, die auch mit den vom Beschwerdeführer in der Beschwerde zitierten Berichten in Einklang stehen, kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht von einer solchen extremen Gefährdungslage in Pakistan und insbesondere in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers gesprochen werden, dass gleichsam jede Person, die sich dort aufhält oder dorthin zurückkehrt, einer unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt ist. Ebenso kann auf Grundlage der vom BFA herangezogenen Länderberichte die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse als zumutbar angenommen werden (vgl Bescheid des BFA, Seiten 32 ff). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass das Leben in Pakistan teilweise von Korruption geprägt ist und eine wirtschaftlich und sozial durchaus schwierige Situation besteht, in der sich die Beschaffung der Mittel zum Lebensunterhalt auch als schwieriger darstellen könnte als in Österreich, zumal auch die Arbeitsplatzchancen als nicht befriedigend bezeichnet werden können. Es geht jedoch aus den Berichten keinesfalls hervor, dass die Lage für alle Personen ohne Hinzutreten von besonderen Umständen dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre. Das bestätigt sich im individuellen Fall auch insofern, dass sich der Beschwerdeführer, wie bereits oben ausgeführt, bis vor seiner Ausreise an seiner Heimatadresse aufhalten konnte, sodass auch im Falle seiner Rückkehr keine unmittelbare persönliche Existenzbedrohung des Beschwerdeführers ersichtlich ist.

2.2.4.4. Den hier getroffenen Ausführungen zur Situation in Pakistan liegen die vom BFA herangezogenen Länderberichte zugrunde, welche im bekämpften Bescheid enthalten sind. Dabei handelt es sich insbesondere um für den vorliegenden Fall hinreichend aktuelle Berichte verschiedener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und internationaler Medien, wie beispielsweise Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, des US Departement of State, der BBC, des Pak Institute for Peace Studies, Center for Research and Security Studies, des UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs. Weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde wurde den Länderberichten entgegen getreten. Angesichts der Ausgewogenheit und Seriosität der genannten Quellen sowie der Plausibilität der weitestgehend übereinstimmenden Aussagen darin, besteht für das Bundesverwaltungsgericht daher kein Grund, an der Richtigkeit der Länderberichte zu zweifeln.

2.4.5. Vor dem Hintergrund der hier insgesamt getroffenen Ausführungen war es daher nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus seiner Heimat in dieser einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin einer solchen ausgesetzt wäre.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Grundsätzliches zum gegenständlichen Beschwerdeverfahren

3.1.1. Der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegende Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde nach dem 1. Jänner 2006 gestellt, weshalb im vorliegenden Fall das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl I Nr 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 144/2013 (AsylG), anzuwenden ist.

3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.1.3. Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten, werden durch das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 geregelt. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt (§ 1 leg cit).

Zu A)

3.2. Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005)

3.2.1. Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

3.2.2. Nach Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." (vgl VfSlg 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10)

3.2.3. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031).

3.2.4. Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 21.12.2000, 2000/01/0131).

3.2.5. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Benachteiligungen auf sozialem, wirtschaftlichem oder religiösem Gebiet sind, sofern sie aus asylrelevanten Motiven erfolgen, für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft dann ausreichend, wenn sie eine solche Intensität erreichen, die einen weiteren Verbleib des Asylwerbers in seinem Heimatland unerträglich machen, wobei bei der Beurteilung dieser Frage ein objektiver Maßstab anzulegen ist (vgl VwGH 22.06.1994, 93/01/0443). Ein völliger Entzug der Lebensgrundlage stellt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH eine solche Intensität dar, dass diesem Asylrelevanz zukommen kann (VwGH 24.03.1999, 98/01/0380; 13.05.1998, 97/01/0099). Daraus ergibt sich, dass ein wirtschaftlicher oder gesellschaftlicher Nachteil grundsätzlich als Verfolgung zu qualifizieren sein wird, wenn durch das Vorliegen des Nachteils die Lebensgrundlage massiv bedroht ist.

3.2.6. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.2.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.

3.2.7. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101).

3.2.8. Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134).

3.2.9. Eine inländische Fluchtalternative ist nur dann gegeben, wenn sie vom Asylwerber in zumutbarer Weise in Anspruch genommen werden kann (vgl VwGH 19.10.2006, 2006/19/0297 mwN). Herrschen am Ort der ins Auge gefassten Fluchtalternative Bedingungen, die eine Verbringung des Betroffenen dorthin als Verstoß gegen Art 3 EMRK erscheinen lassen würden, so ist die Zumutbarkeit jedenfalls zu verneinen (vgl VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534).

3.2.10. Wie aus dem festgestellten Sachverhalt und der Beweiswürdigung ersichtlich, ergibt sich aus dem konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit den getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat keine glaubwürdige Gefährdung im Sinne der GFK.

3.2.11. Eine aktuelle Verfolgung des Beschwerdeführers im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK liegt somit nicht vor und es braucht daher auf die Frage der Schutzwilligkeit und -fähigkeit der staatlichen Organe vor derartigen Bedrohungen sowie des Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht mehr eingegangen werden.

3.2.12. Es waren unter Berücksichtigung aller Umstände daher die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten insgesamt nicht gegeben und war daher Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides des BFA zu bestätigen.

3.3. Zu Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005)

3.3.1. Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

3.3.2. Gemäß § 8 Abs 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

3.3.3. Gemäß § 8 Abs 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

3.3.4. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

3.3.5. Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, 95/18/0049; 05.04.1995, 95/18/0530; 04.04.1997, 95/18/1127; 26.06.1997, 95/18/1291; 02.08.2000, 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

3.3.6. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011).

3.3.7. Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art 3 EMRK zu gelangen (VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 25.01.2001, 2000/20/0438; 30.05.2001, 97/21/0560).

3.3.8. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl VwGH 08.06.2000, 99/20/0203).

3.3.9. Die bloße Möglichkeit einer dem Art 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; 20.06.2002, 2002/18/0028; siehe insb auch EGMR 20.07.2010, N/Schweden, 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini/Schweden, 10611/09, Rz 81ff).

3.3.10. Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D/Vereinigtes Königreich, 30240/96; 06.02.2001, Bensaid/Vereinigtes Königreich, 44599/98; vgl auch VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art 3 EMRK iVm § 8 Abs 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D/Vereinigtes Königreich, 30240/96; vgl VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 09.07.2002, 2001/01/0164;

16.07. 2003, 2003/01/0059; VwGH 23.9.2009, 2007/01/0515 mit Nachweisen aus der Rsp des EGMR; 10.12.2009, 2008/19/0809;

16.12. 2009, 2007/01/0918; 31.3.2010, 2008/01/0312; 26.4.2010, 2007/01/1271; 17.11.2010, 2008/23/0360; vgl VfSlg 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137).

3.3.11. Im vorliegenden Fall ist, wie bereits oben ausgeführt, eine an asylrechtlich relevante Merkmale iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung nicht anzunehmen. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat iSd Judikatur Art 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würden oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

3.3.12. Nach dem festgestellten Sachverhalt besteht aber auch kein Hinweis auf solch "außergewöhnliche Umstände", welche eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Pakistan unzulässig machen könnten. Weder vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen noch vor dem Hintergrund des Vorbringens des Beschwerdeführers zu seiner Person ist ersichtlich, dass er bei einer Rückführung in seine Heimat in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. In gesundheitlicher Hinsicht wurde beim Beschwerdeführer zwar im Jahr 2011 eine Hepatitis C-Erkrankung diagnostiziert, doch ist der Beschwerdeführer nach einer erfolgreich verlaufener Therapie seit mindestens knapp zwei Jahren virusfrei und wurde zwischenzeitlich keine neuerliche Hepatitis C-Erkrankung oder eine andere aktuell und akut behandlungsbedürftige Krankheit diagnostiziert; ebenso bestehen Anhaltspunkte für eine neuerliche Erkrankung in der Zukunft. Der Beschwerdeführer ist jung sowie arbeitsfähig, weshalb nicht erkennbar ist, warum er in eine aussichtslose Lage geraten sollte oder ihm eine Existenzsicherung in seinem Heimatland nicht zumutbar sein sollte, zumal auch aus den Länderfeststellungen keinesfalls hervorgeht, dass die Lage für alle Personen (ohne Hinzutreten von besonderen Umständen) dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre. Die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers leben seinen eigenen Angaben zufolge nach wie vor im Herkunftsland des Beschwerdeführers, sodass davon auszugehen ist, dass auch für den Beschwerdeführer selbst dort die Sicherung seiner Existenz möglich sein wird. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt somit nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat möglicherweise schlechter sein wird, als in Österreich; aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Art 3 EMRK nicht tangiert ist.

3.3.13. Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Art 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. So haben insbesondere die Folgen der Überschwemmungen in Pakistan nach den Monsunregenfällen in den letzten Jahren hauptsächlich die Provinzen Sindh und Belutschistan getroffen; der Beschwerdeführer stammt hingegen aus dem nördlichen Punjab, sodass auch aus diesem Umstand keine Existenzbedrohung des Beschwerdeführers ersichtlich ist.

3.3.14. Da sich der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet (derartiges kann trotz der in manchen Landesteilen regional und temporär angespannten Sicherheitslage vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen nicht angenommen werden) und der Beschwerdeführer insbesondere auch nicht aus einer der regionalen Problemzonen stammt, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.

3.3.15. Demnach war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl abzuweisen.

3.4. Zu Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung)

3.4.1. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG idgF die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

3.4.2. Gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen: 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; 4. der Grad der Integration; 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden; 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit; 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren; 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

3.4.3. Gemäß § 9 Abs 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

3.4.4. Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

3.4.5. Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27.10.1994 Kroon ua/Niederlande, 18535/91; VfGH 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (VwGH 08.09.2010, 2008/01/0551; EGMR 22.07.2010, P.B. und J.S./Österreich, 18984/02; 13.06.1979, Marckx/Belgien, 6833/74; 22.04.1997, X, Y und Z/Vereinigtes Königreich, 75/1995/581/667).

3.4.6. Der Begriff des "Familienlebens" in Art 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen (vgl VwGH 21.01.2006, 2002/20/0423). Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Eine generelle Aussage, bis zu welchem Verwandtschaftsgrad der grundrechtliche Schutz reicht, lässt sich - soweit ersichtlich - der Straßburger Rechtsprechung nicht entnehmen. Bereits anerkannt wurde in der bisherigen Spruchpraxis das Verhältnis zwischen Enkel und Großeltern, geschwisterliche Beziehungen sowie die Beziehung zwischen Onkel bzw Tante zu Neffen bzw Nichten." (Baumgartner, ÖJZ 1998, 761ff mit Judikaturnachweis). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

3.4.7. Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua/Lettland, 60654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen kann jedoch eine vom Staat getroffene Ausweisungsentscheidung auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua/Lettland, 60654/00) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (EGMR 30.11.1999 Baghli/Frankreich, 34374/97; VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).

3.4. 8 Bei der vorzunehmenden Interessensabwägung ist zwar nicht ausschlaggebend, ob der Aufenthalt des Fremden zumindest vorübergehend rechtmäßig war (EGMR 16.09.2004, Ghiban/Deutschland, 11103/03; 07.10.2004, Dragan/Deutschland, 33743/03; 16.06.2005, Sisojeva ua/Lettland, 60654/00), bei der Abwägung jedoch in Betracht zu ziehen (vgl VfGH 17.03.2005, G 78/04; EGMR 08.04.2008, Nnyanzi/Vereinigtes Königreich, 21878/06). Eine langjährige Integration ist zu relativieren, wenn der Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten, insbesondere etwa die Vortäuschung eines Asylgrundes (vgl VwGH 2.10.1996, 95/21/0169), zurückzuführen ist (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168). Darüber hinaus sind auch noch Faktoren wie etwa Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, sowie der Grad der Integration welcher sich durch Intensität der Bindungen zu Verwandten und Freunden, Selbsterhaltungsfähigkeit, Schulausbildung bzw. Berufsausbildung, Teilnahme am sozialen Leben, Beschäftigung manifestiert, aber auch die Bindungen zum Herkunftsstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (VfGH 29.09.2007, B1150/07 unter Hinweis und Zitierung der EGMR-Judikatur).

3.4. 9 Eine Maßnahme ist dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig, weshalb dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK daher ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. EGMR 18.02.1991, Moustaquim/Belgien, 12313/86; VfGH 29.9.2007, B 328/07).

3.4. 10 Zum gegenständlichen Verfahren

3.4.10.1. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich weder über Familienangehörige noch über eine sonstige hinreichend starke Nahebeziehung zu in Österreich dauernd aufenthaltsberechtigten Personen. Zum Entscheidungszeitpunkt hält sich der Beschwerdeführer seit drei Jahren und zwei Monaten in Österreich auf. Im Falle des Beschwerdeführers hat das bisherige Verfahren auch sonst keine Anhaltspunkte für die Annahme besonderer sozialer oder wirtschaftlicher Beziehungen des Beschwerdeführers in Österreich ergeben bzw wurden solche auch nicht behauptet. Der Beschwerdeführer ist - wenn auch bedingt durch die gegebene Rechts- und Arbeitsmarktlage - nicht erwerbstätig und erhält Leistungen aus der Grundversorgung für hilfsbedürftige Fremde. Der Beschwerdeführer brachte zwei Bestätigungen über die Teilnahme an Deutschkursen in Vorlage (AS 183, gab jedoch auch selbst an, sich nur wenig auf Deutsch unterhalten zu können und außerhalb seiner Unterkunft nur wenig Kontakt zu haben (AS 176). Der Beschwerdeführer weist somit trotz seines über dreijährigen Aufenthaltes einen relativ geringen Integrationsgrad auf. Der Beschwerdeführer verfügt über keinen aufrechten Aufenthaltstitel; sein bisheriger Aufenthalt stützte sich ausschließlich auf das Asylrecht. Der Beschwerdeführer hat den überwiegenden Teil seines Lebens in Pakistan verbracht und wurde dort auch sozialisiert. Es deutet nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Eine anderweitige Aufenthaltsverfestigung, die die Annahme einer Prävalenz der hier bestehenden Bindungen zu Österreich gegenüber jenen zum Herkunftsstaat rechtfertigen würde, ist im Verfahren nicht hervorgetreten.

3.4.10.2. Demgegenüber stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber. Im Rahmen einer Abwägung dieser Fakten iSd Art 8 Abs 2 EMRK erweisen sich die individuellen Interessen des Beschwerdeführers iSd Art 8 Abs 1 EMRK nicht als so ausgeprägt, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gegenständlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG kann dem BFA nicht entgegen getreten werden, wenn es davon ausgegangen ist, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet dessen persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch einer dauernden Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würden.

3.4.10.3. Das BFA ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände des Beschwerdeführers berechtigt davon ausgegangen, dass ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist. Es liegt im gegenständlichen Fall schon die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG (Aufrechterhaltung eines Privat- und Familienleben iSd Art 8 EMRK) nicht vor.

3.4.10.4. Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs 9 iVm § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Pakistan unzulässig wäre. Derartiges wurde in der gegenständlichen Beschwerde geltend gemacht, konnte jedoch nicht schlüssig dargelegt werden.

3.4.10.5. Die vom BFA festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung entspricht § 55 Abs 2 erster Satz FPG. Dass besondere Umstände, die Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht. Der eingeräumten Frist ist nicht entgegenzutreten und wurden diesbezüglich auch keinerlei Ausführungen in der Beschwerdeschrift vorgebracht. Die Verhältnismäßigkeit der seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien.

3.4.10.6. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Rückkehrentscheidung und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

3.5. Entfall der mündlichen Verhandlung

3.5.1. Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG, BGBl I Nr 68/2013 idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

3.5.2. Soweit in der Beschwerde die Anberaumung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung beantragt wurde, erschließt sich mangels eines entsprechenden Beschwerdeinhaltes (s. dazu oben, II.2.2.4.) für das Bundesverwaltungsgericht nicht, was der Beschwerdeführer seiner Ansicht nach noch vorgebracht hätte. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich tatsächlich kein verfahrensrelevantes Vorbringen mehr zu erstatten hat, andernfalls dies wohl in der Beschwerde erstattet worden wäre, und dass sowohl das Ermittlungsverfahren vom BFA insofern ausreichend korrekt durchgeführt als auch der entscheidungsrelevante Sachverhalt vollständig erhoben wurde.

3.5.3. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Zu B)

3.6. Revision

3.6.1. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.6.2. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl die oben unter II.3.2.2-3.2.9.; 3.3.5-3.3.10 und 3.4.5.-3.4.9. angeführte Judikatur, welche nach Ansicht des erkennenden Gerichts, soweit sie zu früheren Rechtlagen ergangen ist, auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar ist); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso wenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

3.6.3. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist daher gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

3.7. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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