BVwG W106 2008263-1

W106 2008263-1Tribunal Administrativo Federal6 de ago. de 2014

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Arbeitsplatz, Beweiswürdigung, dauernde Dienstunfähigkeit,<br/>dienstliche Aufgaben, Gesundheitszustand, Ruhestandsversetzung,<br/>Sachverständigengutachten, Verweisungsarbeitsplatz

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BVwG W106 2008263-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W106.2008263.01

Spruch

W106 2008263-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Dr. Alexander TOMASCH und Olt. Hofrat Mag. Herbert KULLNIG als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Streitkräfteführungskommandos vom 15.04.2014, Zl.P21863/100-SKFüKdo/J1/2014, betreffend Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß

§ 28 Abs. 2 VwGVG in Verbindung mit § 14 BDG 1979 bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

(06.08.2014)

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1. Der Beschwerdeführer (BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist seit 01.01.2011 in der Dienststelle Militärkommando Steiermark, mit Dienstort XXXX, auf einem Arbeitsplatz der Positionsnummernreihe 970, mit den Agenden eines Sachbearbeiters Ergänzungswesen betraut. Seine besoldungsrechtliche Stellung lautet: A3/FGr. 2.

I.2. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 15.04.2014 wurde der BF gemäß § 14 Abs. 1, 2 und 4 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, in den Ruhestand versetzt.

Begründend wird hiezu wie folgt ausgeführt:

Der BF befinde sich seit 09.08.2013 in der Landesnervenklinik Sigmund Freud in Graz in stationärer Behandlung.

Im Rahmen des amtswegigen Ruhestandsversetzungsverfahrens sei er am 07.02.2014 in den Räumlichkeiten der Landesnervenklinik Sigmund Freud von XXXX, FA für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin und Arzt für Allgemeinmedizin, einer Untersuchung unterzogen worden.

Das unter Zugrundelegung des von Dr. XXXX am 10.02.2014 erstellten Neurologisch Psychiatrischen Gutachtens und der Klinisch-Psychologischen Stellungnahme des Dr. XXXX, Klinischer Psychologe im Sanitätszentrum Süd, vom 26.11.2013, durch Dr. XXXX (Oberbegutachter des BVA-Pensionsservice) erstellte ärztliche Sachverständigengutachten vom 18. 02.2014 über seinen Gesundheitszustand habe nachstehend angeführte Diagnose und das daraus abgeleitete Leistungskalkül ergeben:

"Diagnose (nach Relevanz hinsichtlich Arbeitsfähigkeit)

1. schwere, chronisch gewordene Depression

2. hirnorganisches Psychosyndrom bei Alkoholabhängigkeit, derzeit abstinent

Leistungskalkül:

Es besteht eine schwergradige Depression und es besteht ein alkoholisch bedingtes hirnorganisches Psychosyndrom. Der Betroffene wurde in der Klinik untersucht, eine geplante Entlassung war nicht möglich. Tagesklinische Betreuung ist geplant.

Der Untersuchte ist gedanklich verlangsamt, reagiert mit verflachten Affekten, hat Erwartungsängste, ist energielos und matt. Die Stimmung ist depressiv, der Antrieb ist reduziert. Konzentration und Aufmerksamkeit werden damit vermindert.

Das Zustandsbild ist von Rückzug und allgemeiner Ängstlichkeit geprägt, bei fehlenden persönlichen Strategien zur Gegensteuerung. Es besteht damit keine Arbeitsfähigkeit. Weder die zuletzt ausgeübte Tätigkeit, noch eine andere regelmäßige Tätigkeit können aufgenommen und erfüllt werden.

Der bisherige Verlauf, der Schweregrad der Depression und die bestehende organische Komponente lassen keine wesentlich bessere Belastbarkeit mehr zu."

Mit Schreiben vom 03.03.2014 wurde dem BF das ärztliche Sachverständigengutachten und die beabsichtigte Versetzung in den Ruhestand gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 bekanntgegeben und ihm hiezu Parteiengehör gewährt.

Mit Schreiben vom 26.03.2014 äußerte sich der BF dahingehend, dass der Partei die Möglichkeit einzuräumen sei, nicht nur vom Ergebnis der Beweisaufnahme bzw. vom Abschluss des Ermittlungsverfahrens Kenntnis zu nehmen, wobei alle Feststellungen des Ermittlungsverfahrens, welche von der Behörde bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden, den Parteien von Amts wegen und unter Angabe der Beweismittel zur Kenntnis zu bringen seien.

Entsprechend werde dem BF das von Dr. XXXX am 10.02.2014 erstellte Neurologisch Psychiatrische Gutachten zur Kenntnis übersandt.

Weiters bringe der BF vor, dass er sich selber wenig von Symptomen eines hirnorganischen Psychosyndroms betroffen fühle. Auch stelle er die Alkoholabhängigkeit in Frage.

Aus der vom BF beigelegten fachärztlichen Stellungnahme von Dr. XXXX (Oberärztin an der Landesnervenklinik SF in Graz) vom 19.03.2014 gehe hervor, dass sich sein psychischer Zustand gebessert habe, sodass er nun, in der 5. Woche integriert in den Wochenplan der Tagesklinik, einen selbsttätig gestalteten Alltag übe.

In seinem Nachtrag vom 28.03.2014 habe der BF eingeräumt, dass er nach Rücksprache mit seiner Ärztin zum Schluss komme, dass die durch den Gutachter festgestellte Diagnose "hirnorganisches Syndrom bei Alkoholabhängigkeit" und den daraus resultierenden Schlussfolgerungen wie z.B. "gedanklich verlangsamt, energielos und matt" usw. in seinem Fall überhaupt nicht zutreffe bzw. auch nie zugetroffen haben.

Hiezu habe die Dienstbehörde erwogen:

Der BF sei im Jahr 2012 126 Tage und im Jahr 2013 bis 8. August 131 Tage krankheitsbedingt vom Dienst abwesend gewesen. Seit dem 9. August 2014 (richtig wohl: 2013) befinde er sich in stationärer Behandlung in der Landesnervenklinik Sigmund Freud, mittlerweile in der 5. Woche als Gast in der Tagesklinik, gut integriert mit dem Ziel einer weiteren Verbesserung des biopsychosozialen Funktionsniveaus mit geplanten Beurlaubungen nach Hause und Reduktion auf teilstationäre psychiatrische Behandlung.

Der Verwaltungsgerichtshof verstehe in seiner ständigen Judikatur unter "Dienstunfähigkeit" die durch körperliche oder geistige Unzulänglichkeit bedingte Unfähigkeit des Beamten, den Dienstobliegenheiten ordnungsgemäß nachzukommen; vernünftigerweise könne darunter nicht die Unfähigkeit zu jeglicher Art von Dienstverrichtungen, sondern nur die Unfähigkeit des Beamten, seinen ihm aufgrund seiner dienstrechtlichen Stellung zukommenden Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, verstanden werden. "Dienstunfähigkeit" umfasse daher alles, was die Eignung des Beamten zur Versehung des Dienstes aufhebt, also nicht nur Gesundheitsstörungen, sondern auch habituelle Charaktereigenschaften und geistige Mängel, welche die ordnungsgemäße Führung der dem Beamten übertragenen Geschäfte ausschließen.

Bei Beurteilung der Dienstunfähigkeit sei daher nicht allein auf die Person des Beamten abzustellen, sondern vielmehr auf die Auswirkungen der Gesundheitsstörungen des Beamten auf seine Fähigkeit, die ihm gesetzlich obliegenden dienstlichen Pflichten zu erfüllen und auf die damit verbundenen Auswirkungen der Gesundheitsstörungen auf den Dienstbetrieb. Unter dem Begriff "ordnungsgemäße Versehung des Dienstpostens" sei sowohl eine qualitativ einwandfreie als auch eine mengenmäßige, dem normalen Ausmaß der Dienstverpflichtung entsprechende Dienstleistung zu versehen.

Dienstunfähigkeit müsse nicht im medizinischen Sinn krankheitsbedingt sein. Unter der bleibenden Unfähigkeit, seinen Dienstposten ordnungsgemäß zu versehen, sei alles zu verstehen, was die Eignung des Beamten zur Versehung seines Dienstpostens dauernd aufhebt. Die Dienstbehörde sei nicht verhalten, ihre Schlussfolgerung nur auf die ärztliche Diagnose zu stützen. Sie könne bei der Beurteilung der Frage, ob ein Beamter dienstunfähig ist, auch dienstliche Wahrnehmungen in ihre Erwägungen einbeziehen. Solcherart haben Häufigkeit und Dauer der Erkrankungen des Beamten entscheidende Auswirkungen auf den Dienstbetrieb und seien bei der Beurteilung der Dienstunfähigkeit nicht außer Betracht zu lassen. Hieraus folge, dass es für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit nicht allein und entscheidend auf die Art und das Ausmaß der Gesundheitsschädigungen, den objektiven ärztlichen Befund und dessen medizinische Qualifikation als solche ankomme, sondern vielmehr darauf, ob der Beamte auf Grund seiner gesamten Konstitution zur Erfüllung seiner Dienstpflichten unfähig sei.

Ebenso stelle aus diesem Grund die ärztliche Begutachtung nicht das einzige und allein ausschlaggebende Beweismittel zur Klärung der Frage der Dienstunfähigkeit dar. Bei einzelnen schweren Erkrankungen werde sich zwar in der Regel die Frage der Dienstunfähigkeit ohne weiters aus dem ärztlichen Befund und der medizinischen Qualifikation der Erkrankung ergeben. Im Falle des BF müsse jedoch im Hinblick auf seine langzeitige Abwesenheit vom Dienst, durch die der Dienstbetrieb in einem Maße beeinträchtigt werde, geschlossen werden, dass es gerechtfertigt sei, ihn als zur Erfüllung seiner Dienstpflichten unfähig zu beurteilen.

Es könne daher als erwiesen angenommen werden, dass der BF unfähig sei, die Aufgaben seines derzeitigen Arbeitsplatzes, aber auch die eines jeden anderen, mindestens gleichwertigen Arbeitsplatzes im Ressortbereich zu erfüllen.

Da sohin die dauernde Dienstunfähigkeit feststehe, seien die Voraussetzungen für die Ruhestandsversetzung gemäß der zit. Gesetzesstelle erfüllt.

I.3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig Beschwerde mit folgender Begründung:

Die vom Gutachter festgestellten Diagnosen a) schwere chronische Depression, b) hirnorganisches Psychosyndrom bei Alkoholabhängigkeit, derzeit abstinent, c) chron. organischer Residualzustand im Rahmen der Alkoholabhängigkeit seien gemäß OA Dr. XXXX (Leiterin der Station PS 33 im LSF) und OA Dr. XXXX (Leiterin der Tagesklinik im LSF) zum aktuellen Zeitpunkt nicht mehr zutreffend. Auf das im Schreiben vom 26.03.2014 vorgebrachte Ersuchen einer befristeten Pensionierung sei überhaupt nicht eingegangen worden. Damit wäre es dem BF möglich, die schon vorhandenen Besserungen zu vertiefen und weiter auszubauen, um dann wieder in das Erwerbsleben einzutreten.

Der BF sei nun schon in der Lage, die Wochenenden in seiner Wohnung zu verbringen und könne auch sonst alle Obliegenheiten erledigen. Daher sei die im Gutachten angeführte "nicht mehr nennenswerte Besserung" des Zustandes auch nicht zutreffend. Es werde daher um neuerliche Begutachtung ersucht, um die Diskrepanz zwischen der Diagnose des Gutachters und der aktuellen Diagnose des LSF abzuklären. Weiters habe der BF bereits abseits des LSF eine Behandlung (Hypnose) aufgenommen. Aus den angeführten Gründen ersuche er um neuerliche Begutachtung und Aufhebung des Bescheides.

I.4. Der gegenständliche Verfahrensakt wurde am 27.05.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Für das Bundesverwaltungsgericht steht oben dargelegter Sachverhalt unstrittig fest. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Zufolge § 135a Abs. 1 BDG 1979 idF der Dienstrechts-Novelle 2012 liegt gegenständlich - da eine Angelegenheit des § 14 BDG 1979 von Amts wegen betreffend - eine Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

§ 14 Abs. 1 bis 4 BDG 1979 in der hier maßgeblichen geltenden Fassung dieses Paragrafen nach der Dienstrechts-Novelle 2011, Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2011, lautet:

"Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

§ 14. (1) Die Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.

(2) Die Beamtin oder der Beamte ist dienstunfähig, wenn sie oder er infolge ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung ihre oder seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihr oder ihm im Wirkungsbereich ihrer oder seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben sie oder er nach ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihr oder ihm mit Rücksicht auf ihre oder seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.

(3) Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Abs. 1 oder 2 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter - ausgenommen für die gemäß § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten - Befund und Gutachten einzuholen. Für die gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.

(4) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, wirksam."

Voraussetzung für eine amtswegige Ruhestandsversetzung ist gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 die dauernde Dienstunfähigkeit des Beamten. Unter der bleibenden Unfähigkeit eines Beamten, seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, ist alles zu verstehen, was seine Eignung, diese Aufgaben zu versehen, dauernd aufhebt.

Dienstunfähigkeit setzt die Unfähigkeit der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben des Beamten an seinem aktuellen Arbeitsplatz infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung und die Unmöglichkeit der Zuweisung eines den Kriterien der zitierten Gesetzesbestimmung entsprechenden mindestens gleichwertigen Arbeitsplatzes voraus. Beide Voraussetzungen für das Vorliegen der Dienstunfähigkeit müssen kumulativ und auf Dauer, also für einen nicht absehbaren Zeitraum, vorliegen, damit von einer "Dienstunfähigkeit" ausgegangen werden kann. Hieraus folgt wiederum, dass die Versetzung in den Ruhestand nicht bloß die Prüfung voraussetzt, ob im Zeitpunkt der Erlassung des Ruhestandsversetzungsbescheides gerade alle in Frage kommenden Verweisungsarbeitsplätze besetzt sind, sondern auch, ob dieser Zustand für einen unabsehbaren Zeitraum anhält, also mit einem Freiwerden solcher Arbeitsplätze, etwa im Hinblick auf Pensionierungen, in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist (vgl. VwGH 23.02.2007, 2004/12/0116; 31.01.2007, 2006/12/0035 und 2006/12/0079; 20.12.2005, 2005/12/0058; 30.05.2006, 2005/12/0202; 16.03.2005, 2004/12/0132; 30.03.2011, 2010/12/0049).

Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht, ist nach ständiger Rechtsprechung eine Rechtsfrage, die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat. Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, indem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten trifft und die Auswirkungen bestimmt, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben. Dabei ist, um der Dienstbehörde eine Beurteilung des Kriteriums "dauernd" zu ermöglichen, auch eine Prognose zu stellen. Die Dienstbehörde hat anhand der dem Gutachten zu Grunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (vgl. VwGH 29.03.2012, 2008/12/0184; 04.09.2012, 2012/12/0031, mwN).

Die Frage der Dienstunfähigkeit des Beamten ist zunächst in Ansehung seines aktuellen bzw. des zuletzt inne gehabten Arbeitsplatzes zu prüfen. Darunter ist jener Arbeitsplatz zu verstehen, welcher ihm zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesen war. Maßgebend ist daher primär die Klärung der Frage der Dienstfähigkeit unter konkreter Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben am Arbeitsplatz (vgl. dazu VwGH 19.09.2003, 2003/12/0068; 30.06.2010, 2009/12/0154; 04.09.2012, 2012/12/0031).

In sachverhaltsmäßiger Hinsicht unbestritten ist, dass der BF im Jahr 2012 126 Tage und im Jahr 2013 bis 8. August 131 Tage krankheitsbedingt vom Dienst abwesend war. Seit 9. August 2013 befindet er sich in stationärer Behandlung in der Landesnervenklinik Sigmund Freud. Zufolge der fachärztlichen Stellungnahme der Landesnervenklinik vom 19.03.2014 ist der BF in der 5. Woche integriert in den Wochenplan der Tagesklinik. Der Schwerpunkt der psychiatrischen Behandlung des BF ist das Einüben eines selbsttätig gestalteten Alltags. Es sind Beurlaubungen nach Hause geplant und wenn erwünscht und erforderlich einen teilstationäre psychiatrische Behandlung in der Tagesklinik.

Der BF rügt mit seinem Beschwerdevorbringen im Wesentlichen, dass die vom Gutachter (der PVA) festgestellten Diagnosen aufgrund der fachärztlichen Stellungnahme der Landesnervenklinik (gemeint wohl vom 19.03.2014) zum aktuellen Zeitpunkt nicht mehr zutreffend seien. Aufgrund der Diskrepanz zwischen der Diagnose des Gutachters und der aktuellen Diagnose der Landesnervenklinik ersucht er um neuerliche Begutachtung.

Mit diesem Vorbringen ist der BF nicht im Recht. So stellte das dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte ärztliche Sachverständigengutachten der PVA unmissverständlich fest, dass infolge der beim BF konstatierten Diagnosen keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben sei. Weder die zuletzt ausgeübte Tätigkeit, noch eine andere regelmäßige Tätigkeit könnten vom BF aufgenommen und erfüllt werden. Der bisherige Verlauf, der Schweregrad der Depression und die bestehende organische Komponente lassen keine wesentlich bessere Belastbarkeit mehr zu. Eine Besserung sei aus fachärztlicher Sicht prognostisch nicht mehr in nennenswertem, also ausreichendem Maße gegeben, um eine Dienstfähigkeit wieder zu erlangen. Auch wurde in dem Gutachten keine Nachuntersuchung empfohlen. Das SV-Gutachten ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts in sich schlüssig und widerspruchsfrei sowie nachvollziehbar.

Demgegenüber ist der fachärztlichen Stellungnahme der Landesnervenklinik lediglich zu entnehmen, dass der Schwerpunkt der psychiatrischen Behandlung des BF derzeit das Einüben eines selbsttätig gestalteten Alltags sei, der BF wieder Eigeninitiative zeige, Behördenwege erledige und sich wieder um seine Wohnung kümmere sowie soziale Beziehungen pflege. Behandlungsziel sei eine weitere Verbesserung des biopsychosozialen Funktionsniveaus und es seien Beurlaubungen nach Hause geplant.

Die Stellungnahme enthält keinen Hinweis auf die mögliche Wiedererlangung der Dienstfähigkeit des BF. Mit dem Erlernen eines selbsttätig gestalteten Alltags kann nämlich noch keine Rede von "dienstfähig" im Sinne der Bestimmungen des § 14 BDG sein. Unter dem Begriff "ordnungsgemäße Versehung des Dienstes" ist nämlich sowohl eine qualitativ einwandfreie als auch eine mengenmäßige, dem normalen Ausmaß entsprechende Dienstleistung zu verstehen (VwGH 13.09.2002, 98/12/0155; 04.09.2012, 2012/12/0031, uva). Auch zeigt der BF mit seinem Vorbringen, dass er nun schon in der Lage sei, die Wochenenden in seiner Wohnung zu verbringen und auch sonst alle Obliegenheiten zu erledigen, nicht auf, dass er im Verständnis des § 14 BDG dienstfähig wäre.

Eine Diskrepanz zum Sachverständigengutachten - wie der BF vermeint - liegt daher nicht vor. Hinzu kommt, dass der fachärztlichen Stellungnahme der Landesnervenklinik nicht die Qualität eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, wie es von der PVA erstellt wurde, zukommt.

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist es nicht möglich, einem tauglichen Sachverständigengutachten erfolgreich durch bloße Anträge auf weitere Ermittlungen (insbesondere auf Einholung weiterer Sachverständigengutachten, aber etwa auch auf Vernehmung von Zeugen) oder durch laienhafte Ausführungen zu begegnen, also zB durch die bloße Behauptung, das Gutachten stehe mit den Erfahrungen der in Betracht kommenden Wissenschaft in Widerspruch. Vielmehr kann sein Beweiswert grundsätzlich nur mehr durch Vorbringen auf gleichem fachlichen Niveau oder durch ein fachlich fundiertes Gegengutachten erschüttert werden (vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, AVG, § 52, S 574 zitierte Rechtsprechung).

Die gerügten Rechtsverletzungen können daher auf Grund ihrer nicht dargelegten Relevanz eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzeigen. Insgesamt kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die Behörde zu dem Ergebnis gelangte, dass der BF auf Grund seiner gesamten Konstitution zur Erfüllung seiner Dienstpflichten nicht mehr in der Lage ist, die Aufgaben seines derzeitigen Arbeitsplatzes aber auch die eines jeden anderen, mindestens gleichwertigen Arbeitsplatzes im Bereich der Dienstbehörde zu erfüllen.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die im Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage, ob der BF dienstfähig im Sinne der Bestimmungen des § 14 BDG ist, aufgrund der unstrittigen Sachlage und der klaren Rechtslage sowie der zitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verneint werden konnte. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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