G301 2009319-1•BVwG G301 2009319-1
G301 2009319-1Tribunal Administrativo Federal6 de ago. de 2014
Einreiseverbot, Gefährdungsprognose, Interessensabwägung,<br/>öffentliches Interesse, Rückkehrentscheidung, strafrechtliche<br/>Verurteilung
G301 2009319-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Serbien, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.06.2014, Zl. 22811504-14635952, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 52 Abs. 4 Z 4 iVm. Abs. 9, 55 Abs. 1 bis 3 FPG, § 55 AsylG 2005 sowie § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), zugestellt an den rechtsfreundlichen Vertreter am 10.06.2014, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm. mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt I.); gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise auf 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt II.); weiters wurde gemäß § 53 Abs.1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.).
Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF zuletzt mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX, wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1,
1. Satz, 1. und 2. Fall sowie § 28 Abs. 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden sei. Weiters wurde festgestellt, dass der BF zuletzt im Sommer 2011 in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei. Die Ehegattin und die minderjährige Tochter des BF seien österreichische Staatsbürger. Weiters wurde zum bisherigen Aufenthalt des BF in Österreich festgestellt, dass der BF erstmals im Jahr 1991 in Österreich eingereist sei und gegen ihn in der Zeit von 1994 bis 2005 insgesamt dreimal ein Aufenthaltsverbot erlassen worden sei, wobei das letzte Aufenthaltsverbot bis zum 22.10.2010 gültig gewesen sei. Am XXXX sei dem BF erstmals ein Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet erteilt worden. Dieser letzte Aufenthaltstitel sei bis zum 06.07.2013 gültig gewesen, wobei der BF am XXXX bei der zuständigen Behörde einen Verlängerungsantrag eingebracht habe, welcher derzeit noch anhängig und offen sei. Bereits am XXXX sei der BF wegen des Verdachts der Begehung strafbarer Handlungen festgenommen und in weiterer Folge rechtskräftig verurteilt worden. Weiters wurde festgehalten, dass der BF in der Zeit von 1999 bis 2013 insgesamt fünf Mal, drei Mal davon aufgrund von Suchtmitteldelikten, rechtskräftig verurteilt worden sei. Die Erlassung eines Einreiseverbotes wurde damit begründet, dass klar und deutlich zu erkennen sei, dass der BF offensichtlich nicht dazu bereit gewesen sei, die in Österreich geltenden Rechtsvorschriften zu beachten. Die Erlassung dreier Aufenthaltsverbote, mehreren Inschubhaftnahmen und zwei Abschiebungen hätten beim BF keinen auf Dauer anhaltenden positiven Gesinnungswandel bewirken können. Mit der Erlassung des gegenständlichen Einreiseverbotes sei zwar mit einem Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF zu rechnen. Dieser Eingriff erscheine jedoch für die belangte Behörde als notwendig, um bei ihm nun mehr einen andauernden positiven Gesinnungswandel bewirken zu können. Der BF habe auch nicht darauf vertrauen können, dass er aufgrund seiner familiären und beruflichen Bindungen zum Bundesgebiet nicht mit Ergreifung fremdenpolizeilicher Maßnahme zu rechnen hätte. Die Bindungen des BF zum Bundesgebiet seien bei der Festlegung der Dauer des Einreiseverbotes beachtet worden. Auch habe die belangte Behörde Grund zur Annahme, dass der BF auch weiterhin sein Familienleben aufrechterhalten werde können, da er dies in den Jahren, in welchen gegen ihn ein Aufenthaltsverbot bestanden habe, ebenfalls geschafft habe. Die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen seien höher zu Bewerten als seine persönlichen Interessen, obwohl damit in sein Privatleben eingegriffen werde. Im Zusammenhalt mit dem vorliegenden Akteninhalt hätte die Interessenabwägung nicht zu seinen Gunsten ausfallen können, und es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Weiters sei zu Berücksichtigen gewesen, dass sich der BF derzeit aufgrund des von ihm eingebrachten Verlängerung Antrages auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Aufgrund seiner in XXXX lebenden Gattin, seiner Tochter, seiner Schwester uns seines Cousins würden zweifelsfrei familiäre Bindungen zum Bundesgebiet bestehen. Die Ehefrau, das Kind und die Schwester des BF besitzen die österreichische Staatsbürgerschaft. Vor seiner Inhaftierung sei der BF berufstätig gewesen, und es sei eine dahin gehende Integration auch nicht von der Hand zuweisen.
In rechtlicher Hinsicht wurde ausgeführt, dass das persönliche Verhalten des BF eine gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft darstelle. Der Aufenthalt des BF stelle somit eine Gefährdung der öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 habe auch nicht in Betracht kommen können.
Hinsichtlich der Erlassung des Einreiseverbotes wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt seien. Die Erfüllung dieses Tatbestandes indiziere das Vorliegen einer Gefährdung für die Öffentlichkeit. Bei der Bemessung sei das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen. Bei dieser Beurteilung komme es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder des Vorliegens der sonstigen genannten Tatbestandsvoraussetzungen an, sondern auch das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild. Der BF sei in der Zeit von 1999 bis 2003 insgesamt fünf Mal, drei Mal davon aufgrund von Suchtmitteldelikten, rechtskräftig verurteilt worden. Alle fünf Verurteilungen würden im Strafregister weiterhin aufscheinen und seien somit nicht getilgt. Es müsse darauf hingewiesen werden, dass die letzten beiden Verurteilungen nach der Erlassung des letzten Aufenthaltsverbotes erfolgt seien. Aufgrund des bisher vom BF gezeigten persönlichen Verhaltens sei derzeit eine positive Zukunftsprognose, d.h. im Hinblick darauf, wie er sein Leben in Österreich insgesamt gestaltet, nicht möglich bzw. ersichtlich. Die Annahme, dass er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, sei gerechtfertigt. Aufgrund seines Fehlverhaltens sei die Erlassung einer aufenthaltsbeendete Maßnahme trotz gegebener familiärer Bindungen zulässig. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit das persönliche Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich überwiege. Die Gesamtbeurteilung seines Verhaltens und seiner Lebensumstände habe im Zuge der von der belangten Behörde vorgenommenen Abwicklungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegeben Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, die vom BF ausgehende Gefährdung der öffentliche Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot sei daher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.
2. Mit dem am 24.06.2014 beim BFA eingebrachten und mit 24.06.2014 datierten Schriftsatz erhob der rechtsfreundliche Vertreter des BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, den angefochten Bescheid allenfalls nach Anberaumung einer mündlichen Verhandlung mit seinem gesamten Inhalt aufzuheben, in eventul nach Entscheidung in der Sache selbst dem BF einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG 2005 zu erteilen.
Die Beschwerde wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass sich die belangte Behörde hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. im Grunde ausschließlich mit der Begründung der Rückkehrentscheidung begnüge. Eine tatsächliche Begründung hinsichtlich der Nichterteilung des Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen sei der Bescheidbegründung nicht unmittelbar zu entnehmen. Hier wäre es allerdings erforderlich gewesen, die familiäre und persönliche Situation des BF unter die gesetzliche Bestimmung zu subsumieren, um überhaupt klären zu können, ob dem BF ein Aufenthaltstitel im Sinne des § 55 AsylG 2005 zustehe. In Anbetracht der Tatsache das sich die belangte Behörde mit dieser Frage offenbar nicht bzw. nur unzureichend befasst habe, erscheint der angefochtene Bescheid mangelhaft. Zweifelsohne sei die Frage der strafgerichtlichen Verurteilungen zu beachten. Tatsächlich würden jedoch die privaten und familiären Gründe sowie die tatsächliche Integration des BF auch in Ansehung an deren wirtschaftlichen Verhältnissen jene Gründe, die für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sprechen, überwiegen. Diesbezüglich sei auch darauf hinzuweisen, dass der BF bereits als Freigänger während der Haft in der Justizanstalt XXXX arbeitsuchend gemeldet gewesen sei und in der Zwischenzeit einen Dienstgeber gefunden habe, bei dem er ab Juli 2014 als XXXX mit einem monatlichen Nettogehalt von ca. 1.800 Euro zu arbeiten beginnen könne. Es ist daher auch zu beachten, dass dem BF die Rechtswohltat der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug gewährt worden werden konnte. Bereits hier sei ersichtlich, dass die gerichtliche Einschätzung hinsichtlich des BF ergeben hätte, dass der gänzliche Vollzug der Fremdenfreiheitsstrafe nicht erforderlich sei, um den BF von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Dieser Umstand hätte von der belangten Behörde jedenfalls berücksichtigt werden müssen. Weiters wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde sich bei der Begründung der Erlassung eines Einreiseverbotes sich im Wesentlichen ausschließlich mit der strafgerichtlichen Verurteilung des BF begnügt habe.
3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 03.07.2014 vom BFA vorgelegt.
II. Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Serbien und damit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
Dem BF wurde zuletzt ein von XXXX bis XXXX gültiger Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" erteilt. Am XXXX stellte der BF beim Magistrat der Stadt XXXX einen Verlängerungsantrag nach dem NAG, über den derzeit noch keine Entscheidung vorliegt.
1.2. Der BF weist in Österreich fünf rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen auf:
XXXX
PAR 27 ABS 2/1 SMG
PAR 15 StGB
PAR 27/1 SMG
Freiheitsstrafe 1 Monat
Freiheitsstrafe 4 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Vollzugsdatum 14.05.1999
PAR 15 127 StGB
Freiheitsstrafe 3 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Vollzugsdatum 25.02.2003
PAR 27 ABS 1 U 2/2 (1. FALL) SMG
PAR 15 StGB
Freiheitsstrafe 5 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Vollzugsdatum 02.04.2004
PAR 223/2 224 223/2 StGB
Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Vollzugsdatum 31.07.2006
§§ 28 (1) 1. Satz 1.2. Fall, 28 (2) SMG
Datum der (letzten) Tat 30.11.2012
Freiheitsstrafe 2 Jahre
Festgestellt wird, dass der BF die mit den oben genannten Urteilen festgestellten strafbaren Handlungen begangen und das in den Urteilen jeweils umschriebenen Verhalten gesetzt hat.
Der BF wurde zuletzt am XXXX aus der Strafhaft bedingt und unter Anordnung der Bewährungshilfe entlassen.
1.3. Der BF ist mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet und hat mit dieser eine gemeinsame minderjährige Tochter, die ebenfalls österreichische Staatsbürgerin ist. Der BF lebt derzeit mit seiner Ehegattin und seiner minderjährigen Tochter in XXXX im gemeinsamen Haushalt.
1.4. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat Serbien gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.
2.1. Der oben unter angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens:
Die Feststellung zum bisherigen rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich auf Grund eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" (Ehegatte einer Österreicherin) und der Stellung eines Verlängerungsantrages, über den noch keine Entscheidung vorliegt, ergibt sich aus dem Akteninhalt und entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in das IZR).
Die Feststellung zu den rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des BF in Österreich und zu den begangenen strafbaren Handlungen sowie zur Haftentlassung am XXXX ergibt sich aus dem unstrittigen Akteninhalt, insbesondere dem im Verwaltungsakt einliegenden Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX (AS 690 ff.) und entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich und in das Zentrale Melderegister).
Die Feststellungen betreffend die privaten und familiären Verhältnisse und die persönlichen Lebensumstände des BF beruhen ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt.
Die Feststellung betreffend Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Herkunftsstaat Serbien beruht darauf, dass der BF weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 aus vom BF zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG).
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Zum Spruchteil A (Abweisung der Beschwerde):
3.2. Zu den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung und Frist zur freiwilligen Ausreise):
3.2.1. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:
"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,
ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."
Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:
"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; § 73 AVG gilt.
Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
Der mit "Frist für die freiwillige Ausreise" betitelte § 55 FPG lautet wie folgt:
"§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht."
Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 5 BFA festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten.
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Der BF war bislang auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts lag bislang auf Grund der fristgerechten Stellung eines Verlängerungsantrages weiterhin vor (§ 24 Abs. 1 3. Satz NAG).
Die im angefochtenen Bescheid vorgenommene Rechtssubsumtion, dass im vorliegenden Fall für die Erlassung der Rückkehrentscheidung die Voraussetzungen des § 52 Abs. 4 Z 4 FPG erfüllt sind (d.h. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels steht ein Versagungsgrund nach § 11 Abs. 1 und 2 NAG entgegen), ist in der gegenständlichen Beschwerde nicht substanziiert bestritten worden. Nach Maßgabe des § 27 VwGVG hat daher eine weitere Prüfung der Richtigkeit dieser Subsumtion zu unterbleiben.
Dem Einwand in der Beschwerde, dass sich die belangte Behörde bei der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. im Grunde ausschließlich mit der Begründung der Rückkehrentscheidung begnügt habe und eine tatsächliche Begründung hinsichtlich der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen der Bescheidbegründung nicht unmittelbar zu entnehmen sei, kann nicht beigetreten werden.
So ist die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid umfassend auf die persönlichen und familiären Umstände des BF eingegangen und hat diese auch einer letztlich zutreffenden rechtlichen Würdigung unterzogen.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung trotz eines Eingriffs in das Familienleben des BF eine Verletzung der Garantien des Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substanziiert vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Das Vorbringen in der Beschwerde, dass der BF in Österreich familiär verwurzelt und am XXXX mit der Auflage der Bewährungshilfe bedingt aus der Strafhaft entlassen worden sei und ab Juli 2014 auch wieder eine Anstellung in einem Bauunternehmen habe, ist zwar unbestritten, doch kann der belangten Behörde unter Berücksichtigung der übrigen von ihr im angefochtenen Bescheid aufgezeigten maßgeblichen Umstände, insbesondere der insgesamt fünfmaligen Straffälligkeit und der in der Vergangenheit (1994 bis 2005) bereits dreimaligen Erlassung eines Aufenthaltsverbotes (zuletzt gültig bis 22.10.2010), nicht entgegengetreten werden, wenn sie bei der geforderten Interessenabwägung letztlich zum Ergebnis gelangte, dass der Eingriff in das Privat- und Familienleben im Hinblick auf das Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt ist.
Die belangte Behörde ist nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände des BF somit zu Recht davon ausgegangen, dass dem BF ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist.
Es sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene Feststellung auch keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht behauptet.
Die in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung entspricht § 55 Abs. 2 erster Satz FPG. Dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht.
3.2.3. Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde insoweit gemäß §§ 52 Abs. 4 Z 4 iVm. Abs. 9, 55 Abs. 1 bis 3 FPG sowie § 55 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot):
3.3.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:
"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(1a) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
3.3.2. Die Beschwerde hinsichtlich des mit dem angefochtenen Bescheid erlassenen Einreiseverbotes erweist sich aus folgenden Erwägungen als unbegründet:
Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach § 53 Abs. 3 Z 1 FPG zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist.
Der BF ist Drittstaatsangehöriger und wurde von einem Strafgericht (Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren rechtskräftig verurteilt. Diese Strafe ist noch nicht getilgt (§ 53 Abs. 5 FPG).
Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot daher zu Recht auf § 53 Abs. 3 Z 1 1. Fall FPG (Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten) gestützt.
Der BF wurde zuletzt wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel gemäß §§ 28 Abs. 1 1. Satz, 1. und 2. Fall, und 28 Abs. 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Das Strafgericht nahm dabei nur das teilweise reumütige Geständnis als mildernd an. Als erschwerend wurden jedoch die einschlägigen Vorstrafen gewertet.
Der Umstand, dass der BF bereits fünf Mal strafgerichtlich verurteilt wurde, und zwar ab der zweiten Verurteilung auch immer während der jeweils laufenden Probezeit, gegen den BF in der Vergangenheit auch schon drei Mal ein Aufenthaltsverbot erlassen werden musste, sowie der Umstand, dass der BF zuletzt wegen eines Verbrechens nach dem SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt wurde, zeigen, dass das persönliche Verhalten des BF eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, zumal auch die begangenen Straftaten und das Ende der Strafhaft am XXXX noch nicht lange zurückliegen, und somit der seither verstrichene Zeitraum als zu kurz anzusehen ist, um von einem Wegfall der Gefährdung zu sprechen. Des Weiteren war nach Ansicht des Strafgerichts die Schuld des Angeklagten als schwer anzusehen, weshalb ein vorläufiger Rücktritt von der Verfolgung nicht in Frage kam.
Auch die Art und Weise der Begehung der oben angeführten Straftaten, vor allem der Umstand, dass dem BF von Beginn an bewusst gewesen war, dass er durch den fortgesetzten Erwerb von Suchtgift insgesamt eine die Grenzmenge übersteigende Menge erwirbt, sich damit abfand und sich dessen ungeachtet dazu entschloss, die Suchtmittel aufzubewahren, damit diese in Verkehr gesetzt werden, weisen auf eine beträchtliche kriminelle Energie des BF hin, die wiederum eine Erheblichkeit der Gefahr annehmen lassen.
Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere solche im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Suchtgiftkriminalität, stellt jedenfalls ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) dar.
Darüber hinaus war auch zu berücksichtigen, dass der BF in Österreich zwar über familiäre Bindungen verfügt, im Lichte der nach § 9 BFA-VG gebotenen Abwägung sich aber nicht ergeben hat, dass allenfalls vorhandene private und soziale Bindungen des BF in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden.
Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufzeigten Umstände begegnet daher die Auffassung der belangten Behörde, wonach durch das dargestellte persönliche Verhalten des BF die öffentliche Ordnung und Sicherheit schwerwiegend gefährdet ist, keinen Bedenken.
Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des BF kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere zur Wahrung des wirtschaftlichen Wohls Österreichs, an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074).
Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbots erforderlich machen würde.
Betrachtet man nun die vom BF begangenen Straftaten nach dem Suchtmittelgesetz, für die er zuletzt verurteilt wurde, so sehen die dafür maßgeblichen Strafbestimmungen (§ 28 Abs. 2 SMG) einen Strafrahmen von bis zu fünf Jahren vor. Dieser Strafrahmen wurde vom Strafgericht allerdings nicht zur Gänze ausgeschöpft, sondern es hat den BF zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von insgesamt zwei Jahren verurteilt.
Die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbotes im Ausmaß von sechs Jahren bei einer zulässigen Höchstdauer von höchstens zehn Jahren steht im Vergleich zu der im gegenständlichen Fall tatsächlich verhängten Freiheitsstrafe, die nur unbedingt verhängt wurde, dem schweren Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten sowie dem bisherigen Fehlverhalten des BF in angemessener Relation.
Dem Einwand in der Beschwerde, dass die belangte Behörde ihre Abwägung nur unzureichend vorgenommen hätte, ohne auf den konkreten Sachverhalt genauer einzugehen, kann nicht gefolgt werden. Die belangte Behörde hat sich hinreichend mit den konkreten Umständen des Einzelfalles auseinandergesetzt und dem BF auch zur beabsichtigten Anordnung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes Parteiengehör gewährt. Die von der belangten Behörde getroffenen Erwägungen sind im angefochtenen Bescheid im Einzelnen und in nachvollziehbarer Weise dargelegt worden. In der vorliegenden Beschwerde selbst wurden keine Umstände vorgebracht, die allenfalls eine andere rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes zulassen würden.
3.3.3. In einer Gesamtschau der oben angeführten Umstände erweisen sich das Einreiseverbot als rechtmäßig und die festgesetzte Dauer des Einreiseverbotes von sechs Jahren als angemessen.
Die Beschwerde war daher insoweit gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs 3 Z 1 FPG als unbegründet abzuweisen.
3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet.
Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu Spruchteil B (Unzulässigkeit der Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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