BVwG W217 2004008-1

W217 2004008-1Tribunal Administrativo Federal5 de ago. de 2014

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Regest

Versorgungsanspruch, Zeitpunkt

Texto completo

BVwG W217 2004008-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W217.2004008.1.00

Spruch

W217 2004008-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia Stiefelmeyer als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geboren amXXXX, gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter vom 16.10.2013, Zahl: XXXX22, betreffend das Wiederaufleben des Versorgungsanspruches zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet

abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

I.1. Mit Bescheid des Bundesrechenamtes vom 24. März 1988, BRA-Z.:

XXXX1, wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin nach dem am 22. September 1987 verstorbenen XXXX gemäß §§ 14 Abs. 1 und 15 Abs. 1 PG 1965, BGBl. Nr. 340, vom 1. Oktober 1987 an ein in diesem Bescheid näher bezifferter Witwenversorgungsbezug gebühre.

I.2. Das Bundesrechenamt stellte weiters mit Bescheid vom 9. September 1993, BRA-Z.: XXXX17, fest, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Versorgungsbezug nach XXXXaufgrund der Wiederverehelichung mit XXXX mit Wirkung vom 4. September 1993 erloschen sei und eine näher bezifferte Abfindung gebühre.

I.3. Mit Schreiben vom 7. Juli 2013 beantragte die Beschwerdeführerin beim Pensionsservice der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) eine bescheidmäßige Abklärung über ihre zukünftigen finanziellen Verhältnisse sowie der weiteren Vorgangsweise im Falle einer einvernehmlichen Scheidung der Ehe mit XXXX. Mit Schreiben vom 15. Juli 2013, Zahl: XXXX18, teilte das Pensionsservice der BVA der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Bestimmungen betreffend Wiederaufleben des Versorgungsanspruches mit.

I.4. Im weiteren Verfahrensgang teilte das Pensionsservice der BVA - aufgrund einer weiteren telefonischen Anfrage - der Beschwerdeführerin mit, dass sie bei Wiederaufleben des Witwenversorgungsbezuges unter den Voraussetzungen, dass sie über keine eigenen Einkünfte verfüge und ihr derzeitiger Ehegatte zu keinen Unterhaltszahlungen verpflichtet sei, voraussichtlich einen Witwenversorgungsbezug von monatlich brutto € 1.564,97 im Jahr 2013 erhalten würde.

I.5. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Perg vom 4. Oktober 2013, Zahl 2 Fam 50/13 d, wurde die Ehe der Beschwerdeführerin mit XXXX einvernehmlich geschieden. Der Beschluss wurde am selben Tag rechtskräftig.

I.6. Am 6. Oktober 2013 beantragte die Beschwerdeführerin beim Pensionsservice der BVA die Zuerkennung des Wiederauflebens ihres Versorgungsanspruches aus ihrer früheren Ehe.

I.7. Mit Bescheid der BVA (Pensionsservice) vom 16. Oktober 2013, Zahl: XXXX/22, zugestellt am 28. Oktober 2013, wurde festgestellt, dass der Versorgungsanspruch der Beschwerdeführerin nach ihrem am 22. September 1987 verstorbenen Ehegatten XXXX gemäß § 21 Abs. 4 und 5 des PG 1965, BGBl. Nr. 340, ab 1. November 2013 wieder auflebe und ihr ab diesem Zeitpunkt gemäß §§ 14 Abs. 1 und 15 Abs. 1 PG 1965, BGBl. Nr. 340, ein Witwenversorgungsbezug (bestehend aus Witwenversorgungsgenuss, Versorgungsgenusszulage und einer Nebengebührenzulage) von insgesamt monatlich brutto € 1.564,97 gebühre.

I.8. Gegen den Bescheid der BVA, Pensionsservice, richtet sich das mit Schreiben der Beschwerdeführerin vom 4. November 2013, eingelangt am 7. November 2013, fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Berufung (nun Beschwerde), mit welcher der Zeitpunkt der Wirksamkeit des Wiederauflebens des Versorgungsbezuges (ab 1. November 2013) bekämpft wird. Begründend führte die Beschwerdeführerin dazu aus, dass das Wiederaufleben des Versorgungsanspruches gemäß § 21 Abs. 5 PG 1965 mit der Auflösung der letzten Ehe eintrete. Die Wirksamkeit der Auflösung sei mit der Rechtskraft des Scheidungsurteiles am 4. Oktober 2013 eingetreten, seit diesem Tag sei ihr geschiedener Mann nicht mehr für ihren Unterhalt verantwortlich. Der Beschwerdeführerin erscheine es daher unverständlich, dass sie seit Rechtskraft des Scheidungsurteiles bis zum ersten des Folgemonats keinerlei Unterhaltsanspruch haben solle; dies dürfte gemäß § 21 Abs. 5 PG 1965 nicht im Sinne des Gesetzgebers liegen.

I.9. Mit Schriftsatz vom 8.4.2014 nahm das BVA, Pensionsservice, hierzu Stellung und brachte vor, dass für die Auszahlung des Witwenversorgungsgenusses § 33 Abs. 1 und 2 PG 1965 idgF heranzuziehen sei, wonach einerseits die Verhältnisse am Fälligkeitstag maßgebend für den einzelnen Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen seien und andererseits monatlich wiederkehrende Geldleistungen unteilbar und jeweils am Monatsersten im Voraus fällig seien. Da die Beschwerdeführerin am 1.10.2013 noch nicht rechtskräftig geschieden gewesen sei, habe ihr für den Monat Oktober 2013 kein Witwenversorgungsgenuss, auch nicht für den Zeitraum ab 4.10.2013 - 31.10.2013 zugestanden. § 33 Abs. 1 und 2 PG 1965 habe grundsätzliche Bedeutung bei der Verrechnung der monatlichen Geldleistungen; so gebühre z.B. auch ein Ruhebezug bei untermonatigem Ableben in voller Höhe ohne Aliquotierung. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin sei auch der Versorgungsanspruch mit Ablauf des Septembers 2013 (Anmerkung: gemeint wohl 1993) eingestellt und somit auch für dieses Monat der volle Betrag ausbezahlt worden. Der letzte Witwenversorgungsgenuss sei am 17.8.1993 für den gesamten Monat September 1993 zur Anweisung gebracht worden, eine Rückforderung für den Zeitraum ab dem 4.9.1993 bis 30.9.1993 habe nicht stattgefunden, da gemäß § 33 Abs. 1 PG 1965 in der damals geltenden Fassung maßgebend für den einzelnen Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen die Verhältnisse am Fälligkeitstag gewesen seien. Da die Beschwerdeführerin am 1.9.1993 noch nicht wiederverheiratet gewesen wäre, habe ihr der Witwenversorgungsgenuss für den gesamten Monat September zugestanden.

I.9. Hierzu brachte die Beschwerdeführerin in einer weiteren Stellungnahme vom 27.4.2014 vor, dass der Scheidungs-/Gerichtstermin nicht im Einflussbereich der Antragsteller auf Ehescheidung liege. Eine aliquote Auszahlung habe nichts mit Unteilbarkeit der Geldleistung zu tun. Dass Aliquotzahlungen möglich seien, zeige § 28 Abs. 2 und 4 PG 1965 und würde auch eine allfällige aliquote Rückforderung rechtfertigen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin, geboren am XXXX, ehelichte den Bundesbeamten XXXX am 11. September 1971. Dieser verstarb in Folge eines Dienstunfalles am 22. September 1987. Das Bundesrechenamt gewährte der Beschwerdeführerin ab dem auf den Todestag des Beamten folgenden Monatsersten einen monatlichen Witwenversorgungs-bezug, welchen sie bis zur Verehelichung mit XXXX am 4. September 1993 bezog.

Am 4. Oktober 2013 wurde die Ehe der Beschwerdeführerin mit XXXX einvernehmlich geschieden. In der Folge beantragte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 6. Oktober 2013 das Wiederaufleben des Witwenversorgungsbezuges aus ihrer Ehe zu XXXX.

II.2. Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt Beweis erhoben.

II.3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1. Anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im vorliegenden Fall erscheint der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt und sind weitere Ermittlungen nicht erforderlich. Gegenteiliges wurde auch nicht in der Beschwerde behauptet. Aufgrund dieser Erwägungen hätte eine mündliche Erörterung vor dem Bundesverwaltungsgericht eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen. Außerdem steht einem Entfall der Verhandlung weder Art 6. Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 2010/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. Die Sache erwies sich vielmehr als entscheidungsreif im Sinne des § 24 Abs. 4 VwGVG, weshalb von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.

Gemäß § 1 Pensionsgesetz 1965, BGBl Nr. 340/1965 idgF (in der Folge: PG 1965 idgF) regelt dieses Bundesgesetz die Pensionsansprüche der Bundesbeamten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen. Bundesbeamte im Sinn dieses Bundesgesetzes - im Folgenden kurz "Beamte" genannt - sind die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Bediensteten. Hinterbliebene sind die überlebende Ehegattin oder der überlebende Ehegatte oder der überlebende eingetragene Partner oder die überlebende eingetragene Partnerin, die Kinder und die frühere Ehegattin oder der frühere Ehegatte oder der frühere eingetragene Partner oder die frühere eingetragene Partnerin des verstorbenen Beamten oder der verstorbenen Beamtin. Überlebender Ehegatte (Witwe, Witwer) ist, wer im Zeitpunkt des Todes des Beamten mit diesem verheiratet gewesen ist. Überlebende eingetragene Partnerin oder überlebender eingetragener Partner ist, wer im Zeitpunkt des Todes der Beamtin oder des Beamten mit dieser oder diesem in eingetragener Partnerschaft gelebt hat. Im vorliegenden Fall kommt daher das Pensionsgesetz 1965 idgF zur Anwendung.

II.3.2. Rechtlich folgt daraus:

Die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde wurde am 7. November 2013 bei der BVA, Pensionsservice, eingebracht und am 11. März 2014 im Wege des Bundesministeriums für Finanzen dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Zu Spruchpunkt A):

Der Beschwerdeführerin wurde aufgrund des Todes ihres damaligen Ehegatten, Bundesbeamter XXXX, mit Bescheid des Bundesrechenamtes vom 24. März 1988, Zahl: XXXX1, ein monatlicher Witwenversorgungsbezug gewährt.

Mit Bescheid vom 9. September 1993, Zahl: XXXX17, stellte das Bundesrechenamt fest, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin als überlebende Ehegattin auf Versorgungsbezug aufgrund ihrer Wiederverehelichung mit XXXX mit Wirkung vom 4. September 1993 erloschen und die Pensionszahlung mit 30. September 1993 einzustellen sei.

§ 21 PG 1965 idgF bestimmt wie folgt:

"§ 21. (1) [..]

(2) Der Anspruch des überlebenden Ehegatten und des früheren Ehegatten erlischt außerdem durch Verehelichung.

(3) Dem überlebenden Ehegatten des Beamten, der sich wiederverehelicht hat, gebührt eine Abfindung in der Höhe des Siebzigfachen des Versorgungsbezuges, der ihm für den Monat, in dem die neue Ehe geschlossen wurde, gebührte. Die Ergänzungszulage bleibt bei der Bemessung der Abfindung außer Betracht.

(4) Wird die neue Ehe durch den Tod des Ehegatten, durch Scheidung oder durch Aufhebung aufgelöst oder wird die neue Ehe für nichtig erklärt, so lebt beim Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen der Versorgungsanspruch aus der früheren Ehe wieder auf, wenn

a) die Ehe nicht aus dem alleinigen oder überwiegenden Verschulden der abfindungsberechtigten Person geschieden oder aufgehoben worden ist oder

b) bei Nichtigerklärung der Ehe die abfindungsberechtigte Person als schuldlos anzusehen ist.

(5) Das Wiederaufleben des Versorgungsanspruches tritt mit der Auflösung oder Nichtigerklärung der letzten Ehe, frühestens jedoch fünf Jahre nach dem seinerzeitigen Erlöschen des Versorgungsanspruches ein.

(6) [..]"

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Perg vom 4. Oktober 2013, Zahl: 2 Fam 50/13 d, wurde die Ehe der Beschwerdeführerin mit XXXX einvernehmlich geschieden.

Gemäß § 21 Abs. 4 lit a PG 1965 idgF lebt beim Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen der Versorgungsanspruch aus der früheren Ehe wieder auf, wenn die neue Ehe durch den Tod des Ehegatten, durch Scheidung oder durch Aufhebung aufgelöst oder für nichtig erklärt wird und die Ehe nicht aus dem alleinigen oder überwiegenden Verschulden der abfindungsberechtigten Person geschieden oder aufgelöst wurde.

Im vorliegenden Fall liegen die Voraussetzungen für das Wiederaufleben des Versorgungsanspruches der Beschwerdeführerin vor, da ihre neue Ehe - jene zu XXXX - durch einvernehmliche Scheidung (am 4. Oktober 2013) - somit nicht aus ihrem alleinigen oder überwiegenden Verschulden - geschieden wurde.

Gemäß § 14 Abs. 1 PG 1965 idgF gebührt dem überlebenden Ehegatten ab dem auf den Todestag des Beamten folgenden Monatsersten ein monatlicher Versorgungsgenuss, wenn der Beamte an seinem Todestag Anspruch auf Ruhegenuss gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte.

Somit lebt der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Witwenversorgungsbezug nach XXXX gemäß § 21 Abs. 4 PG 1965 idgF wieder auf.

Gemäß § 21 Abs. 5 PG 1965 idgF tritt das Wiederaufleben des Versorgungsanspruches mit der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe, frühestens jedoch 5 Jahre nach dem seinerzeitigen Erlöschen des Versorgungsanspruches ein. Da die Ehe der Beschwerdeführerin zu XXXX mit 4. Oktober 2013 aufgelöst wurde und zu diesem Zeitpunkt bereits mehr als 5 Jahre zu dem seinerzeitigen Erlöschen des Versorgungsanspruches - im vorliegenden Fall am 4. September 1993 - zurücklagen, lebte der Versorgungsanspruch der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Rechtskraft der einvernehmlichen Scheidung, somit am 4. Oktober 2013, dem Grunde nach wieder auf.

Der Anspruch auf Leistungen nach dem PG 1965 entsteht erst im Zeitpunkt, in dem alle Voraussetzungen erfüllt sind, von denen das PG 1965 idgF den Anspruch abhängig macht. Die Beschwerdeführerin hat somit gemäß § 14 Abs. 1 in Verbindung mit § 21 Abs. 4 PG 1965 idgF, ab diesem Zeitpunkt dem Grunde nach Anspruch auf einen monatlichen Versorgungsbezug (vgl. VwGH 24.4.2002, 2001/12/0162; 9.7.1991, 90/12/0110).

Demgegenüber regelt § 33 Abs. 1 PG 1965 idgF die Voraussetzungen für den einzelnen Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen dahingehend, dass hierfür die Verhältnisse am Fälligkeitstag maßgebend sind. Gemäß § 33 Abs. 2 leg.cit. sind die monatlich wiederkehrenden Geldleistungen unteilbar und jeweils am Monatsersten im Voraus fällig.

Der "einzelne Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen" ist von dem in § 14 Abs. 1 iVm § 21 Abs. 4 PG 1965 idgF umschriebenen Anspruch auf Versorgungsbezug dem Grunde nach zu unterscheiden. Der Anspruch auf Witwenversorgungsbezug dem Grunde nach besteht seinem Inhalt nach darin, dass dem Hinterbliebenen am jeweiligen Monatsersten ein einzelner Anspruch auf die monatlich wiederkehrende Geldleistung (in weiterer Abhängigkeit von den Verhältnissen am Fälligkeitstag) erwächst.

Unter den Worten "Verhältnisse am Fälligkeitstag" ist die Gesamtheit der rechtlich erheblichen Tatsachen an diesem Stichtag zu verstehen. Daraus folgt, dass jeweils die Verhältnisse am ersten eines Monates für das Bestehen des Anspruches auf Versorgungsbezug maßgebend sind.

Wie bereits oben ausgeführt, besteht der Anspruch der Beschwerdeführerin auf den wiederaufgelebten Versorgungsbezug dem Grunde nach erst ab dem 4. Oktober 2013. Da die gebührenden monatlich wiederkehrenden Versorgungsleistungen gemäß § 33 Abs. 2 leg.cit. unteilbar und jeweils am Monatsersten im Voraus fällig sind, entstand der Anspruch der Beschwerdeführerin auf die erste monatlich wiederkehrende Leistung erst am 1. November 2013. In diesem Zeitpunkt waren die Voraussetzungen für den Anspruch auf Auszahlung des wiederaufgelebten Versorgungsbezuges der Beschwerdeführerin erstmalig an einem Monatsersten erfüllt (vgl. VwGH 24.4.2002, 2001/12/0162; 9.7.1991, 90/12/0110).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt B):

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, zumal die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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