BVwG W142 1436801-1

W142 1436801-1Tribunal Administrativo Federal5 de ago. de 2014

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Regest

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Sicherheitslage

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BVwG W142 1436801-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W142.1436801.1.00

Spruch

W142 1436801-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamt vom 09.07.2013, Zl. 12 16.034-BAE, beschlossen:

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG idgF behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 02.11.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

In seiner Erstbefragung am 03.11.2012 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF, im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari, im Wesentlichen Folgendes an: Er sei am XXXX in der Provinz Ghazni, XXXX in Afghanistan geboren und habe dort bis zu seiner Ausreise gelebt. Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, muslimischer Schiit und ledig. Er spreche Dari und habe 3 Jahre lang (2004-2007) die Koranschule in Ghazni besucht. Zu seinem Fluchtgrund brachte der BF vor, dass seine Eltern im Jahr 2005 durch einen Unfall gestorben seien. Da er Hazara und Schiit sei, sei er von den Taliban mehrmals geschlagen worden. Ihm sei auch die Hand gebrochen worden. Er habe Angst, dort getötet zu werden. Darum sei er geflüchtet.

Am 13.05.2013 wurde der BF vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt (im Folgenden BAE), im Beisein eines beigegebenen Dolmetschers, welcher für den BF in die Sprache Dari übersetzte, erneut niederschriftlich einvernommen. Der BF gab an, dass seine Eltern schon vor ca. 8 Jahren von einer Mine getötet worden seien. Geschwister habe der BF keine. Der letzte Wohnort des BF sei Ghazni Stadt im Stadtteil XXXX gewesen, er habe in der Bäckerei XXXX gearbeitet und gewohnt. Dort habe er ca. 2 Jahre gelebt. Nach dem Tod der Eltern sei er dort hingegangen. Dazwischen sei er auch zweimal in Kabul gewesen und habe in einem Hotel als Reinigungskraft und in der Küche gearbeitet. Er sei nach Ghazni zurückgekehrt, weil er entlassen worden sei (andere hätten für weniger Geld gearbeitet). Ausgereist sei der BF über Kandahar in den Iran. Eine Ausreise über Kabul nach Pakistan sei nicht in Frage gekommen, da der BF nicht Paschtu sprechen könne und in Pakistan niemanden habe. Befragt zu seinen Angehörigen gab der BF an, dass er eine Tante in Pakistan habe, in Afghanistan sei niemand mehr. Er habe noch Verwandte in XXXX, zu denen habe er aber keinen Kontakt. Diese Verwandten kenne der BF aber alle fast nicht. Die Familie des BF habe als Landwirtschaftsarbeiter gearbeitet, in Qarabah im Dorf XXXX sei das gewesen. Weiters habe der BF 3 Jahre die Koranschule in XXXX besucht und habe Erfahrung als Bäcker. Das Geld für die Ausreise, 3.000€, habe sich der BF erspart. Außerdem habe er ein Pferd und Kühe nach dem Tod der Eltern verkauft. Zur Reise nach Österreich gab der BF an, dass er hier eine bessere Zukunft haben wolle. Der BF wäre nicht hergekommen, wenn er in der Heimat noch ein Grundstück gehabt hätte oder seine Eltern noch leben würden. In Afghanistan habe er keine Zukunft gesehen. Sein Leben sei in Gefahr gewesen; immer wenn er nach Kabul gefahren sei, habe er nicht gewusst, ob er gesund ankommen werde. Er sei auch geschlagen worden wegen ein paar Broten; seine linke Hand sei dabei gebrochen worden. Das habe sich vor ca. drei bis dreieinhalb Jahren ereignet. Er habe die Reise nach Europa nur auf sich genommen, weil er als Hazara verfolgt worden sei. Innerstaatliche Fluchtalternative habe er keine.

Dem BF wurden die aktuellen Länderfeststellungen mit der Möglichkeit, binnen 2 Wochen Stellung zu nehmen, vorgelegt. Stellungnahme habe der BF dazu keine abgeben wollen.

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 09.07.2013 Zl. 12 16.034-BAE, zugestellt am 11.07.2013, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), wies den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.) und wies den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).

Das Bundesasylamt stellte aufgrund eines Gutachtens die Volljährigkeit des BF fest und traf Feststellungen zur Lage in seinem Herkunftsstaat, zur Situation im Fall der Rückkehr in sein Herkunftsland sowie folgenden Feststellungen für das Verlassen des Herkunftslandes (Auszug aus den Bescheidfeststellungen, siehe AS 158/159): "Sie machten keine systematische bzw. intensive Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder einer politischen Gesinnung glaubhaft. Sie befanden sich nach dem Verlassen Ihres Herkunftsstaates bereits in andern sicheren Staaten und haben dort keinen Asylantrag gestellt oder Aufenthalt gesucht, sondern reisten am Landweg nach Österreich weiter. Ihre Niederlassung im, sowie Ihre Einreise und Hinreise in den Herkunftsstaat (somit auch in jedem Teil des Gesamtstaates) ist reell möglich, ebenso wie eine Existenzgründung. Sie verfügen über eine grundlegende Bildung. Sie sind gesund, arbeitsfähig und behaupten, in Ihrem Herkunftsstaat vorwiegend als Bäcker beschäftigt gewesen zu sein." Das Bundesasylamt kam sohin zum Schluss, dass der BF der Gefahr einer aktuell drohenden Verfolgung aus politischen, religiösen, rassischen, ethnischen oder sozialen Gründen bzw. eine wohlbegründete Furcht vor einer solchen nicht glaubhaft gemacht habe.

Mit Verfahrensanordnung vom 09.07.2013 wurde dem BF für das Beschwerdeverfahren vor dem Aslygerichtshof die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

Mit dem am 24.07.2013 beim Bundeasylamt eingebrachten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem BF Asyl gewährt oder in eventu der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt oder der angefochtene Bescheid behoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BAA zurückverwiesen werde.

In der Beschwerde führte der BF aus, dass es zu einer mangelhaften Altersfeststellung gekommen sei und es dem BAA nicht zustehe, ein fiktives Geburtsdatum anzunehmen. Ebenso habe sich der BF bei der Erstbefragung in keinem stabilen Zustand befunden. Im Zuge der Protokollierung seien Angaben verfälscht festgehalten worden, um dem BF widersprüchliche Angaben vorhalten zu können. Weiters habe es nur mangelhafte Ermittlungen gegeben; die Länderberichte hätten keinen direkten Bezug zum Vorbringen des BF herstellen können. Im Bescheid erwähnte angebliche Widersprüche beträfen lediglich Nebensächlichkeiten im Fluchtvorbringen bzw. seien lediglich kleine Ungereimtheiten, die eine gänzliche Unglaubwürdigkeit nicht begründen könnten. Aufgrund der vermeintlichen Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens nehme die Behörde keine umfassende rechtliche Beurteilung vor. Hätte sie diese vorgenommen, hätte sie zu dem Schluss kommen müssen, dass der BF aufgrund seiner Zugehörigkeit zur ethnischen Gruppe der Hazara einer asylrelevanten Verfolgung in seinem Heimatland durch Angehörige der der Volksgruppe der Paschtunen angehörigen Taliban ausgesetzt sei. Die Schutzfähigkeit der afghanischen Behörden sei keinesfalls gewährleistet. Beim BF handle es sich um einen jungen Mann ohne jegliche Familienanbindung im Herkunftsland. Die Eltern des BF seien bereits verstorben und auch sonst habe der BF keine Verwandten, bei denen er unterkommen könnte. Somit wäre der BF im Falle einer Rückkehr gänzlich auf sich alleine gestellt.

Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 30.07.2013 vom Bundesasylamt vorgelegt.

Am 23.09.2013 und 07.10.2013 langten beim Asylgerichtshof Nachreichungen zur Beschwerdevorlage (Dublin Anfrage Schweden) ein.

Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht eingerichtet und die Rechtssache am 08.01.2014 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.

Am 02.04.2014 wurde der BF von Schweden nach Österreich überstellt. Am 10.04.2014 wurde das Bundesverwaltungsgericht über die Unterkunftsverlegung des BF informiert.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Nach § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.

Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).

Zu A):

Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung der hier maßgeblichen Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG in Asylsachen, dass es der Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates als gerichtsähnliche und unabhängige "oberste Berufungsbehörde" und besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens widerspreche, wenn die Erstbehörde, die den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Asylwerber persönlich einzuvernehmen hat, ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterlässt und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Derartiges wäre etwa der Fall, wenn die Erstbehörde ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen, wodurch die Berufungsinstanz, die folglich erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden (sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab). Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135).

Wenn sich auch § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG von der Regelung des § 66 Abs. 2 AVG in mancher Hinsicht unterscheidet - die letztere Bestimmung setzt im Unterschied zur ersteren ausdrücklich die Notwendigkeit einer persönlichen Einvernahme voraus -, so wohnt beiden Vorschriften im Kern der gleiche Regelungsgehalt inne, nämlich dass eine umfassende Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts im verwaltungsbehördlichen Verfahren und nicht erst im Rechtsmittelverfahren, das primär der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsverfahrens dient, stattzufinden hat.

Das Bundesverwaltungsgericht sieht daher keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl. I 51/2012 sowie des BVwGG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe, zumal keiner Erörterung bedarf, dass die mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 etablierten Verwaltungsgerichte erster Instanz nicht an die Stelle der Verwaltungsbehörde treten und deren Aufgaben übernehmen sollen, sondern die Kontrolle der Verwaltung (in Unterordnung unter dem Verwaltungsgerichtshof) sicherzustellen haben. Es liegt daher weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Verwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Verwaltungsgericht beginnen und - bis auf die eingeschränkte Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - zugleich enden.

Was die vom Beschwerdeführer geschilderten Fluchtgründe betrifft, so hat das Bundesasylamt diesbezüglich die Glaubwürdigkeit versagt. Der Beschwerdeführer gab in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 13.05.2013 an, dass sein Leben in Afghanistan in Gefahr gewesen sei. Immer wenn er nach Kabul gefahren sei, habe er nicht gewusst, ob er gesund ankomme, auch bei ihnen sei das so gewesen, wenn man als Hazara von den Pashtunen erwischt werde. Er sei auch wegen ein paar Broten geschlagen und seine Hand dabei auch gebrochen worden, das sei vor drei bzw. dreieinhalb Jahren gewesen (siehe Seite 135 des erstinstanzlichen Aktes). Der einvernehmende Beamte hat den Beschwerdeführer zu diesem Vorfall überhaupt nicht näher befragt, weshalb die Schlussfolgerung in der Beweiswürdigung, wonach der Beschwerdeführer nicht imstande gewesen sei, diesen Vorfall auch nur annähernd konkret und substantiiert vorzubringen, nicht den Tatsachen entspricht.

Das Bundesasylamt hielt in seiner Beweiswürdigung des Weiteren fest, dass es als notorisch bekannt vorausgesetzt werden könne, dass im Laufe des Lebens eines Menschen durchaus (sei es auch durch gewaltsame Attacken) körperliche Beeinträchtigungen oder Narben entstehen können, welche die unterschiedlichsten Ursachen haben können und auch auf eine vom Beschwerdeführer genannte Weise zustande gekommen sein können, allerdings nicht unter den von ihm angeführten unkonkret vorgebrachten Umständen. Die nicht ungewöhnliche Art der Narben und insbesonders deren nicht ungewöhnliche Lokalisierung an seinem Körper würde dies bestätigen. Somit können diese Narben den Befund der Unglaubwürdigkeit nicht relativieren (siehe Seite 189 des erstinstanzlichen Aktes). Im erstinstanzlichen Bescheid befinden sich jedoch keine Feststellungen, um welche Narben es sich dabei handelt und wo sich diese am Körper des Beschwerdeführers befinden. Damit das Bundesasylamt überhaupt Feststellungen darüber treffen kann, ob die behauptete Ursache des Zustandekommens von Narben den Tatsachen entsprechen kann, bedarf es der Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens.

Besonders ins Gewicht fällt noch, dass in den von der belangten Behörde angeführten Länderfeststellungen zu Afghanistan die Sicherheitslage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers nicht konkret und detailliert behandelt wurde. In den Länderfeststellungen wurde lediglich ausgeführt, dass in der zweiten Jahreshälfte 2011 in den Provinzen Khost, Paktika, Ghazni, Kunar und Nangarhar insgesamt 446 Zivilisten getötet worden seien. Dies bedeute einen Anstieg von 34 Prozent im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. Dies entspricht aber nicht der vom Verfassungsgerichtshof geforderten Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in seiner Heimatprovinz, zumal diese von Provinz zu Provinz variiere (siehe Erkenntnisse des VfGH U 883/12-15 vom 21.09.2012, VfGH U 677/12-17 vom 11.10.2012). Um die Zulässigkeit einer Rückführung unter dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK beurteilen zu können, sind aktuelle Länderberichte zur Sicherheits- und Versorgungslage in der Heimatprovinz (und allenfalls auch im Heimatdistrikt) des Beschwerdeführers (zuzüglich der Reisewege dorthin) unabdinglich (vgl. VfGH 7.6.2013, U 565/2012; 6.6.2013, U 241/2013). Das Bundesasylamt erklärte weiters, dass zwingend davon auszugehen sei, er nach Ghazni wieder zurückkehren könne, zumal sich aus den Länderfeststellungen ergibt, dass dieses Gebiet auch ungehindert erreichbar sei. Diesbezügliche aktuelle Länderfeststellungen finden sich jedoch im erstinstanzlichen Bescheid nicht. Auch lässt sich aus an Hand der vom Bundesasylamt ins Verfahren eingebrachten Länderberichte nicht nachvollziehen, dass es für den Beschwerdeführer vertretbar und möglich sei, etwa nach Kabul zu gehen. Eine allfällige Relokation in anderen Regionen, wie z. B. in Kabul würde aktuelle Feststellungen erfordern, die den Schluss zulassen, dass sich der Beschwerdeführer an einem solchen Ort aller Wahrscheinlichkeit nach ein - dem Maßstab des Art. 3 EMRK entsprechendes - Überleben sichern könnte.

Das Bundesasylamt hat es folglich unterlassen, "brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen" (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; vgl. auch VwGH 30.09.2004, 2001/20/0135), die eine verlässliche und durch das Bundesverwaltungsgericht nachprüfbare Beurteilung ermöglichen, ob der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr eine (auch für die Frage der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) entscheidungsrelevante Gefährdungslage zu erwarten hat. Das Bundesasylamt ist als Spezialbehörde verpflichtet, sich von der Situation und den Entwicklungen im Heimatstaat bzw. in der Heimatregion des jeweiligen Beschwerdeführers Kenntnis zu verschaffen und im Einzelfall entsprechende Feststellungen zu treffen. Eingedenk des (gemäß ständiger Rechtsprechung bestehenden) Erfordernisses einer genauen Auseinandersetzung mit dem konkreten Einzelfall (vgl. z.B. VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141; VfSlg. 17.340/2004) wären diese zusätzlich festzustellenden Sachverhaltselemente mit dem Beschwerdeführer auch persönlich zu erörtern.

Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesasylamt hinsichtlich aller noch zu treffenden Feststellungen, insbesondere im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe, die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen und die entsprechenden Ergebnisse sowie aktuelle Länderberichte zur Situation in Afghanistan mit dem Beschwerdeführer - unter Beachtung des Parteiengehörs - zu erörtern haben.

Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich erscheint. Der Umfang des notwendigerweise noch durchzuführenden und von der belangten Behörde unterlassenen Ermittlungsverfahrens lässt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch das Bundesverwaltungsgericht ein Unterlaufen des Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorzugehen ist. Dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis iSd § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG verbunden wäre, kann - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht gesagt werden.

Gemäß § 3 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz und § 3 Abs. 1 Z 2 BFA-Einrichtungsgesetz, jeweils BGBl. I 87/2012, ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ab 1.1.2014 für die Vollziehung des AsylG 2005 zuständig. Die Zurückverweisung hatte daher an diese Behörde zu erfolgen.

Zu B):

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall - insbesondere hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Zurückverweisung - keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die Regelung des § 28 Abs. 3 VwGVG erweist sich - vor dem Hintergrund des gegenständlichen Falles - klar und eindeutig. Wie oben erwähnt ist auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG im vorliegenden Fall übertragbar. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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