BVwG W226 1435168-2

W226 1435168-2Tribunal Administrativo Federal4 de ago. de 2014

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Regest

Familienverfahren, Identität der Sache, Prozesshindernis der<br/>entschiedenen Sache

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BVwG W226 1435168-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W226.1435168.2.00

Spruch

W226 1435168-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Andreas WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde vonXXXX

StA Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.07.2014, Zl. GF 821877706, VZ: 146 17185-EAST- WEST, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm. § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Erstes Verfahren:

Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, reiste am 27.12.2012 unter Umgehung der Grenzkontrollen gemeinsam mit ihren Eltern (Zlen. W226 1435165-2 und W226 1435164-2) in das Bundesgebiet ein und stellte ihre Mutter für sie noch am selben Tag einen - ersten - Antrag auf internationalen Schutz. Eigene Fluchtgründe wurden für die Beschwerdeführerin von ihrer Mutter nicht vorgetragen.

Ihre Eltern begründenden deren ersten Anträge auf internationalen Schutz damit, dass der Vater den Herkunftsstaat aufgrund einer Erpressung verlassen habe. Unbekannte Männer hätten diesem vorgeworfen, dass er - in seinem Beruf als XXXX - Rebellen behandelt habe.

Die Mutter der Beschwerdeführerin machte keine Verfolgung im Herkunftsstaat geltend. Diese habe zur Wahrung der Familieneinheit den Herkunftsstaat gemeinsam mit dem Vater und der Beschwerdeführerin sowie deren Geschwistern verlassen.

Die Mutter machte keine eigenen Verfolgungsgründe und auch keine gesundheitliche Beeinträchtigung für die Beschwerdeführerin geltend.

Mit Bescheid dem Bundesasylamtes vom 24.04.2013, Zl. 12 18.777-BAG, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der minderjährige Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, wobei zur Begründung auf die Beschwerden ihren Eltern verwiesen wurde.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.05.2013, Zl. D18 435168-1/2013/2E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.04.2013 gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Begründend wurde darin ausgeführt, dass das Fluchtvorbringen des Vaters der Beschwerdeführerin mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom selben Tag als nicht glaubhaft festgestellt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe über dieses als unglaubwürdig bewertete Vorbringen hinaus keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht, sondern sich bloß auf das Fluchtvorbringen ihres Vaters bezogen.

Rechtlich wurde darauf verwiesen, dass sich das Fluchtvorbringen des Vaters der Beschwerdeführerin als nicht glaubhaft erwiesen habe. Die Beschwerdeführerin habe keine Verfolgungsgründe geltend gemacht, sondern sich auf das Fluchtvorbringen ihres Vaters bezogen. Daraus folge, dass für den erkennenden Senat auch betreffend die Beschwerdeführerin keinerlei Anhaltspunkte vorliegen würden, die auf eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung hinweisen würden. Daraus folge weiters, dass die Voraussetzungen zur Gewährung von Asyl nach der Bestimmung des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 nicht vorliegen würden und die gegenständliche Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen sei.

Betreffend die Nichtzuerkennung von subsidiären Schutz wurde ins Treffen geführt, dass die Beschwerdeführerin keine sie konkret bedrohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe glaubhaft zu machen vermocht habe, weshalb auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könne, dass der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation eine konkret gegen sie gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität drohe. Eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 bzw. Art. 3 EMRK könne im Falle der Beschwerdeführerin nicht erkannt werden. Es gebe weder einen Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Russische Föderation den in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre, noch habe ihre gesetzliche Vertretung vorgebracht oder sei von Amts wegen hervorgekommen, dass sie an einer lebensbedrohenden Krankheit leiden würde oder würden Hinweise auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung des Beschwerdeführers unzulässig machen könnten, vorliegen. In der Russischen Föderation bestehe auch nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Ihre gesetzliche Vertretung habe auch keine auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstände" glaubhaft machen können, die ein Abschiebungshindernis bilden könnten.

Für die Russische Föderation könne nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unrechtmäßig erscheinen ließe. Auch sei kein kennzeichnender Grad willkürlicher Gewalt aufgrund eines bewaffneten Konflikts gegeben, der ein so hohes Niveau erreichen würde, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen würden, dass der Beschwerdeführer bei Rückkehr allein durch seine Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer individuellen Bedrohung des Lebens ausgesetzt zu sein. Im konkreten Fall sei nicht ersichtlich, dass eine gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, die die Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen ließe. Die Abschiebung der Beschwerdeführerin würde sie jedenfalls nicht in eine "unmenschliche Lage", wie etwa Hungertod, unzureichende oder gar keine medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens, versetzen.

Auch der Entzug ihrer notwendigen Lebensgrundlage sei im Fall der Beschwerdeführerin aufgrund der familiären Anknüpfungspunkte sowie der Möglichkeit ihres Vaters im Herkunftsstaat einer Arbeit nachzugehen nicht feststellbar.

Insgesamt betrachtet bestehe somit kein "reales Risiko", dass die Beschwerdeführerin im Falle der Rückführung in den Herkunftsstaat einer den Art. 2, 3 EMRK oder deren Zusatzprotokolle Nr. 6 oder Nr. 13 widerstreitenden Bestrafung oder Behandlung unterworfen würde. Nachdem eine Rückführung für die Beschwerdeführerin wie dargelegt als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung im Sinne des Art. 15 lit. c StatusRL mit sich bringen würde, sei die Beschwerde, sofern sie sich gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes richte, abzuweisen.

Auch aufgrund des Familienverfahrens mit ihren Eltern gemäß § 34 AsylG 2005 sei die Zuerkennung von Asyl oder subsidiären Schutz mangels Vorliegens der Voraussetzungen nicht möglich gewesen, da die Beschwerden der Eltern vollinhaltlich als unbegründet abgewiesen worden seien.

Auch die getroffene Ausweisungsentscheidung sei im Lichte des Art. 8 EMRK notwendig und geboten gewesen.

Dieses Erkenntnis wurde der gesetzlichen Vertretung der Beschwerdeführerin am 06.06.2013 zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft.

Zweites - verfahrensgegenständliches - Verfahren:

Am 15.05.2014 stellte die durch ihre Mutter vertretene minderjährige Beschwerdeführerin einen Folgeantrag auf internationalen Schutz gemeinsam mit ihren Eltern und ihren minderjährigen Geschwistern.

Noch am selben Tag fand vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine Erstbefragung ihrer Eltern statt. Dabei und in der in der Folge stattfindenden Einvernahme vor dem Bundesamt am 27.05.2014 erklärten die Eltern, einen neuen Antrag zu stellen, da nach dem Vater unverändert durch die Erpresser im Herkunftsstaat gesucht werde. Dies würden sie von den Verwandten im Herkunftsstaat - konkret von den Großeltern - wissen, bei denen im Herkunftsstaat nach dem Aufenthalt der Beschwerdeführerin gefragt worden sei. Außerdem sei bei den Großeltern eine verdächtige Krankenschwester erschienen, dies sei ungewöhnlich und ein Beweis, dass unverändert nach dem Vater gesucht werde.

Die Mutter bezog sich auf die Verfolgungsgründe des Vaters. Wie im ersten rechtskräftig beendeten Verfahren wurden auch nunmehr von der Mutter keine eigenen Verfolgungsgründe für die Beschwerdeführerin dargelegt. Auch eine gesundheitliche Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin wurde von ihrer Mutter nicht dargelegt.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 27.05.2014 wurden der Vertreterin Länderinformationen zu Tschetschenien unter Gewährung einer Stellungnahmefrist ausgefolgt.

Infolge der niederschriftlichen Einvernahme erstatteten die Eltern mit Faxeingabe vom 02.06.2014 eine Stellungnahme, die sich im Wesentlichen auf den Vater bezieht bzw. auf die allgemeine Situation in Tschetschenien.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, EAST - WEST, Zl. GF821877706, VZ 14617185-EAST-WEST vom 12.07.2014, wurde der Folgeantrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Darin wurde vorerst festgestellt, dass der Erstantrag der Beschwerdeführerin und die Erstanträge ihrer Familienangehörigen rechtskräftig durch den Asylgerichtshof abgewiesen worden seien.

Den gegenständlichen zweiten Antrag hätten ihre Eltern ausschließlich mit den Problemen des Vaters begründet. Weitere ihre Person betreffende eigene Gründe seien von ihren Eltern nicht vorgebracht worden.

Sie habe im Vergleich zum Erstverfahren keinen neuen, entscheidungsrelevanten Sachverhalt vorgebracht und es habe auch kein solcher festgestellt werden können.

Es habe sich seit Eintritt der Rechtskraft weder an der allgemeinen noch an der individuellen Lage in Tschetschenien und in der Russischen Föderation etwas nachteilig geändert.

Schließlich wurde dargelegt, dass sich die Situation im Herkunftsstaat seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Verfahrens nicht geändert habe.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht am 18.07.2014 Beschwerde erhoben; darin wurde mangels eigener Gründe auf die Gründe des Vaters Bezug genommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach der nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin und ist der angefochtene Bescheid mittels Erkenntnis zu erledigen.

Zu A)

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd. § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913;

27.9. 2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235; 17.9.2008, 2008/23/0684; 11.11.2008, 2008/23/1251; 19.2.2009, 2008/01/0344;

6.11. 2009, 2008/19/0783). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).

Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344; 6.11.2009, 2008/19/0783).

Wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, ist eine neue Sachentscheidung auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266; 15.10.1999, 96/21/0097; 25.04.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684).

Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN). Nimmt man daher eine positive Entscheidungsprognose an, dh könnten die behaupteten neuen Tatsachen - gemessen an der dem Bescheid der Erstinstanz im Erstverfahren zu Grunde liegenden Rechtsanschauung - zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Urkunden) einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (vgl VwGH 19.7.2001, 99/20/0418; 16.02.2006, 2006/19/0380; 29. 11.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626). Das Bundesasylamt hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers oder mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen sein ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vgl auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 4.5.2000, 99/20/0193; 7.6.2000, 99/01/0321; 21.9.2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480; 4.11.2004, 2002/20/0391; vgl. auch 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226; 29.9.2005, 2005/20/0365; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344).

Bei der Prüfung der "Identität der Sache" ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Identität der Sache liegt auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid bereits abgewiesenen nur dadurch unterscheidet, dass eine bisher von der Partei nicht ins Treffen geführte Rechtsfrage aufgegriffen wird oder die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH 2.7.1992, 91/06/0207 mwN). Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.04.2002, 2000/07/0235). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl VwGH 09.09.1999, 97/21/0913).

Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.10.1991, 91/09/0069; 30.05.1995, 93/08/0207).

Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400; 15.9.2010, 2008/23/0334 mwN; 15.12.2010, 2007/19/0265).

"Sache" des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit nur die Frage, ob das Bundesamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.

Die durch ihre Mutter vertretene minderjährige Beschwerdeführerin hat sich im gegenständlichen (zweiten) Verfahren neuerlich ausschließlich auf die Gründe ihrer Eltern bezogen, wobei sich an deren Fluchtgründen seit der ersten Antragstellung nichts Maßgebliches geändert hat. Vielmehr bekräftigten diese ihr Vorbringen aus dem ersten Verfahren unter Hinzufügen aktueller Entwicklungen, die jedoch auf den im ersten Verfahren dargelegten Fluchtgründen aufbauen. Hinsichtlich der von den Eltern der Beschwerdeführerin im gegenständlichen zweiten Asylverfahren unverändert behaupteten Verfolgungsgefahr des Vaters im Herkunftsstaat wurde vom erkennenden Einzelrichter im Erkenntnis ihres Vaters vom heutigen Tag, Zl. W226 1435165-2/3E, ausführlich dargelegt, dass sein Vorbringen hinsichtlich einer Verfolgung im Herkunftsstaat bereits im Zuge des ersten Asylverfahrens als nicht glaubhaft beurteilt wurde und es dem Vater auch im zweiten Asylverfahren nicht gelungen ist, ein glaubhaftes Vorbringen darzulegen. Auf die entsprechenden Erwägungen im Erkenntnis des Vaters - die mangels eigener Gründe bzw. den Bezug auf die Gründe des Vaters auch für die minderjährige Beschwerdeführerin gelten - wird vollinhaltlich verwiesen

Das Vorbringen rund um eine Verfolgung des Vaters stellt sich demnach erneut als völlig unglaubwürdig dar. Eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen asylrelevanten Sachverhaltes ist für den erkennenden Einzelrichter demnach nicht fassbar.

Das Bundesverwaltungsgericht sieht sohin keinerlei Grund, von der Einschätzung im vorangegangenen - rechtskräftig beendeten - Asylverfahren abzuweichen, wonach es den Eltern der Beschwerdeführerin keinesfalls gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgung in der Russischen Föderation glaubwürdig darzulegen. Mangels eigener Fluchtgründe hat dies auch für die minderjährige Beschwerdeführerin zu gelten.

Für den gegenständlichen Fall ergibt sich sohin, dass sich das lediglich auf den Vater bezogene Vorbringen der Beschwerdeführerin zum (zweiten) Asylantrag gegenüber dem vorangegangenen Asylverfahren nicht geändert hat. Somit liegt nach den oben dargelegten Maßstäben keine maßgebliche Sachverhaltsänderung vor (vgl. zum glaubhaften Kern VwGH 29.9.2005, Zl. 2005/20/0365; VwGH 22.11.2005, Zl. 2005/01/0626; VwGH 16.2.2006, Zl. 2006/19/0380; u.a.).

Auch im Hinblick auf Art. 3 EMRK ist nicht erkennbar, dass die Rückführung der minderjährigen Beschwerdeführerin in die Russische Föderation respektive Tschetschenien zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und sie bei einer Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihr jedwede Lebensgrundlage fehlen würde. Eine gesundheitliche Beeinträchtigung der minderjährigen Beschwerdeführerin wurde nicht vorgebracht und hat sich eine solche auch aus dem gesamten Akteninhalt nicht ergeben.

Darüber hinaus wird die minderjährige Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihren Eltern in die Russische Föderation zurückkehren, wo sich im Übrigen zahlreiche Angehörige sowohl mütterlicher- als auch väterlicherseits aufhalten, weswegen ihre Versorgung in der Heimat gesichert sein wird.

Es sind im gegenständlichen Asylverfahren jedenfalls keine Umstände hervorgekommen, welche den Schluss zuließen, die Beschwerdeführerin werde bei einer Abschiebung in eine "unmenschliche Lage" versetzt, und finden sich auch in der Beschwerde hiezu keine Anhaltspunkte. Ihre Eltern konnten in keiner Weise darlegen, dass sich an der Situation der Beschwerdeführerin bei einer allfälligen Rückkehr in die Russische Föderation respektive Tschetschenien seit rechtskräftigem Abschluss der vorangegangenen Asylverfahren so Maßgebliches geändert haben sollte, dass eine anderslautende Entscheidung geboten wäre.

Letztendlich ergibt sich aus der Länderdokumentation des Bundesamtes zur Russischen Föderation respektive Tschetschenien auch, dass kein Grund besteht, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger der Russischen Föderation einer reellen Gefahr einer Gefährdung gem. Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, sodass nicht von einem Rückführungshindernis im Lichte der Art. 2 und 3 EMRK auszugehen ist.

Offensichtlich haben ihre Eltern bei der Stellung des Folgeantrages auf internationalen Schutz lediglich das Verfahrensziel verfolgt, eine Änderung des die Beschwerdeführerin betreffenden rechtskräftigen abweisenden Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 29.05.2013 Zl. D18 435168-1/2013/2E, herbeiführen zu wollen. Damit wird offensichtlich verkannt, dass durch die Rechtskraft einer Entscheidung deren Überprüfung oder Wiederholung jedenfalls unzulässig und ausgeschlossen ist. Bescheide, die - selbst auf einer unvollständigen Sachverhaltsbasis ergangen - in Rechtskraft erwachsen sind, sind verbindlich. Im gegenständlichen Fall ist jedenfalls eine andere Beurteilung der seinerzeit im ersten Asylverfahren geltend gemachten Umstände, die zu einem anderen Spruch führen würden, von vornherein als ausgeschlossen zu qualifizieren.

Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre der Beschwerdeführerin gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann. Der angefochtene Spruchpunkt war sohin vollinhaltlich zu bestätigen.

Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mit den Eltern konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm.

§ 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war (vgl. auch VfGH vom 14.03.2012, Zl. U 466/11).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso wenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist daher gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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