BVwG W215 1309802-3

W215 1309802-3Tribunal Administrativo Federal4 de ago. de 2014

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Regest

Aufenthaltsrecht, Deutschkenntnisse, Integration,<br/>Interessensabwägung, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig,<br/>Selbsterhaltungsfähigkeit, Verfahrensdauer

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BVwG W215 1309802-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W215.1309802.3.00

Spruch

W215 1309802-3/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.11.2010, Zahl 09 08.054/1-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, ist eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl.

Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

I.1. Die Beschwerdeführerin reiste am 04. März 2004 mit einem Visum in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 12. November 2004 einen Asylantrag. Sie gab an, den Namen XXXX zu führen, Staatsangehörige der Ukraine und am XXXX geboren zu sein. Die Beschwerdeführerin wurde am 17. November 2004 im Zulassungsverfahren vor einem Organwalter des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, einvernommen.

Am 20. Mai 2005 erfolgte nach Zulassung des Verfahrens eine Einvernahme der Beschwerdeführerin vor einem Organwalter des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt.

In der Einvernahme vor einem Organwalter des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, im Beisein einer Dolmetscherin der Sprache Russisch am 01. Februar 2007 wurden der Beschwerdeführerin Länderfeststellungen zur Lage in der Ukraine vorgehalten und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Mit Bescheid vom 06. Februar 2007, Z 04 23.043-BAE, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I 76/1997 (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt I.) und stellte gemäß § 8 Abs. 1 AsylG die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Ukraine fest (Spruchpunkt II.) und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine aus (Spruchpunkt III.).

Die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06. Februar 2007, Zahl 04 23.043-BAE, erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 03. April 2007, Zahl 309.802-1/2E--XVIII/58/07, gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm

§ 38 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I 76/1997 idF 129/2004, in allen Spruchpunkten abgewiesen.

Die Behandlung der gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. November 2008, Z 2007/19/0354-7, abgelehnt.

Die Beschwerdeführerin stellte am 08. Juli 2009 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.

Am 05. August 2009 fand eine Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, statt.

Die Beschwerdeführerin wurde am 06. Oktober 2009 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, einvernommen.

Mit Bescheid vom 08. März 2010, Zahl 09 08.054-BAE, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 08. Juli 2009 gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. 51/1991 idgF, wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) und wies die Beschwerdeführerin gemäß

§ 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine aus, demzufolge ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08. April 2010, Zahl D8 309802-2/2010/3E, gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Im fortgesetzten Verfahren wurde die Beschwerdeführerin am 06. Mai 2010 und am 28. Oktober 2010 beim Bundesasylamt einvernommen.

Die Beschwerdeführerin erstattete mit Schriftsatz vom 04. November 2010 eine Stellungnahme durch ihren Vertreter.

Mit Bescheid vom 19. November 2010, Zahl 09 08.054/1-BAE, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine ab (Spruchpunkt II.) und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine aus (Spruchpunkt III.).

Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19. November 2010,

Zahl 09 08.054/1-BAE, zugestellt am 22. November 2010, wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

Die Beschwerdevorlage langte am 10. Dezember 2010 beim Asylgerichtshof ein.

Die Rechtssache wurde der Gerichtsabteilung D/11 zugeteilt und am 16. Dezember 2010 der Gerichtsabteilung D/7.

Für den 28. Februar 2013 wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung im Asylgerichtshof anberaumt, zu welcher die Beschwerdeführerin mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung erschien. Das Bundesasylamt wurde ordnungsgemäß geladen, erschien jedoch entschuldigt nicht zur Verhandlung.

Am 02. Dezember 2013 langte beim Asylgerichtshof eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein.

I.2. Mit 01. Jänner 2014 wurde der Asylgerichtshof zum Bundesverwaltungsgericht und gegenständlicher Beschwerdeakt der zuständigen Gerichtsabteilung zugeteilt. Die zur Entscheidung berufene Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes war, während ihrer Tätigkeit für den Asylgerichtshof, die vorsitzende Richterin in der Beschwerdeverhandlung am 28. Februar 2013.

Mit Schreiben vom 24. Juli 2014 zog die Beschwerdeführerin im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung ihre Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist ukrainische Staatsangehörige und stellte erstmals

12. November 2004 nach legaler Einreise einen Asylantrag in Österreich. Nach negativem Abschluss des Asylverfahrens ersuchte die Beschwerdeführerin am 08. Juli 2009 erneut um internationalen Schutz. Die Beschwerdeführerin befindet sich seit fast zehn Jahren außerhalb des Herkunftsstaates. Sie bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung und ist seit 01. Juni 2010 Inhaberin eines Gewerbes (XXXX). Die Beschwerdeführerin ist damit in der Lage, ihren Lebensunterhalt kraft eigener Arbeit zu erwirtschaften. Sie hat sich sehr gute Deutschkenntnisse angeeignet und einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut. Die unbescholtene Beschwerdeführerin hat stets am Verfahren mitgewirkt, Beweismittel hinsichtlich ihrer Integration im Bundesgebiet vorgelegt und zur Feststellung des Sachverhaltes beigetragen. Die unbescholtene Beschwerdeführerin befindet sich seit der Stellung ihres zweiten Antrags seit nunmehr mehr als fünf Jahren im Bundesgebiet. Im vorliegenden Fall musste mit einer Behebung des Bescheides des Bundesasylamtes vorgegangen werden. Die lange Dauer des Verfahrens ist nicht der Sphäre der Beschwerdeführerin zuordenbar. Mit Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides hat die Beschwerdeführerin zur Verfahrensbeschleunigung beigetragen.

II.2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht den Verwaltungsakt der belangten Behörde, Einvernahme der Beschwerdeführerin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie Einsichtnahme in die im Laufe der Beschwerdeverfahren vorgelegten Beweismittel und Stellungnahmen.

Die Feststellungen zur Situation der Beschwerdeführerin in Österreich ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin in der durchgeführten Verhandlung, den zahlreichen in Vorlage gebrachten Belegen und aktuellen Auszügen aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister, dem Grundversorgungssystem und dem integrierten zentralen Fremdenregister. Die diesbezüglich vorliegenden Beweismittel sind in ihrer Gesamtschau schlüssig und nachvollziehbar und waren als Nachweis der Integration der Beschwerdeführerin anzuerkennen.

II.3. Rechtliche Beurteilung:

Mit 01. Jänner 2014 wird der Asylgerichtshof zum Verwaltungsgericht des Bundes

(Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013).

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängige Verfahren können vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt

1. zur Zuständigkeit eines Senates des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat des Asylgerichtshofes angehört haben bzw. hat;

2. zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt (§ 3 Abs. 8 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 [(VwGbk-ÜG]).

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt

(§ 58 Abs. 2 VwGVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013).

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).

Zu A)

Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen (§ 75 Abs. 20 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013).

Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des verfahrensgegenständlichen Bescheides zurückgezogen, womit diese in Rechtskraft erwuchsen.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist

(§ 9 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 [BFA-VG]) .

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ist der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre (§ 9 Abs. 3 BFA-VG).

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist. Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung, nunmehr Rückkehrentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 08.04.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR, des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

Betreffend den Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin war Folgendes zu erwägen:

Die unbescholtene Beschwerdeführerin befindet sich infolge der gegenständlichen Antragstellung seit mehr als fünf Jahren in Österreich. Schon zuvor war die Beschwerdeführerin, nach ihrer legalen Einreise, jahrelang als Asylwerberin in Österreich aufhältig und befindet sich seit fast zehn Jahren außerhalb des Herkunftsstaates. Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet war ihr auf Grund ihrer Antragstellung möglich und erlaubt. Die Beschwerdeführerin ist am Arbeitsmarkt integriert, selbsterhaltungsfähig und Inhaberin eines Gewerbes. Sie spricht sehr gut Deutsch, bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung, hat stets am Verfahren mitgewirkt und zur Aufklärung des Sachverhaltes beigetragen. Sie hat einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut. Die Beschwerdeführerin hat Bestätigungen vorgelegt, die ihre Integration belegen. Die lange Dauer des Verfahrens ist der Beschwerdeführerin nicht anzulasten. Im Verfahren musste mit einer Behebung des Bescheides des Bundesasylamtes vorgegangen werden. Durch die Zurückziehung der Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt I. und II. des verfahrensgegenständlichen Bescheides hat die Beschwerdeführerin zur Verfahrensbeschleunigung beigetragen. Das Interesse der Beschwerdeführerin überwiegt nach der Ansicht der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes unter Berücksichtigung aller Sachverhaltselemente - insbesondere der langen Verfahrensdauer und der Integration am Arbeitsmarkt - die öffentlichen Interessen, weshalb der Eingriff in das Recht der Beschwerdeführerin auf Fortführung ihres Privat- und Familienlebens in Österreich zum verfolgten legitimen Ziel nicht verhältnismäßig erscheint.

Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu. Das Privatleben der Beschwerdeführerin und ihr Interesse am Verbleib in Österreich überwiegen nach einem langjährigen Asylverfahren, dessen Dauer der Beschwerdeführerin nicht vorgeworfen werden kann, zumal mit einer Behebung des Bescheides des Bundesasylamtes vorgegangen werden musste, im vorliegenden Fall die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung. Dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem mehr als fünf Jahre währenden Aufenthalt ihre Integrationswilligkeit nicht zuletzt auch dadurch bewiesen hat, dass sie am Arbeitsmarkt integriert ist, sehr gut Deutsch spricht, einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut hat und keine Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, ist im Rahmen der Interessenabwägung im vorliegenden Fall eine besondere Bedeutung zuzumessen. Die beruflichen und privaten Bindungen der Beschwerdeführerin sind nicht länger vorübergehender Natur. Vor dem Hintergrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falles und der starken Bindung der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet wäre die vom Bundesasylamt verfügte Ausweisung der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Schutzwürdigkeit ihres Privatlebens aus gegenwärtiger Sicht wie ausgeführt unverhältnismäßig iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK, weshalb eine Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG für auf Dauer unzulässig zu erklären war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dieses Erkenntnis beschäftigt sich vor allem mit der Erforschung und Feststellung von Tatsachen und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der langjährigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Asylverfahren ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Asylverfahren auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, insbesondere der Abwägung des Privat- und Familienlebens, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung zu Fragen des Art. 8 EMRK wurde bei den Erwägungen unter Punkt II. A) wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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