W141 2008710-1•BVwG W141 2008710-1
W141 2008710-1Tribunal Administrativo Federal4 de ago. de 2014
Behindertenfreibetrag, Behindertenpass, Behinderung, Grad der<br/>Behinderung, Gutachten, Offensichtlichkeit,<br/>Sachverständigengutachten
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde der Frau XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom 14.04.2014, PassNr. XXXX, betreffend die Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin hat am 22.05.2013 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt.
Folgende medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
Befundbericht XXXX vom 01.10.2012
Befund Schlaflabor Krankenhaus XXXX vom 25.04.2013
Befundbericht XXXX vom 15.05.2013
Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der am 17.07.2013 durchgeführten persönlichen Untersuchung, im Wesentlichen Folgendes festgestellt:
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
01 Degenerative postraumatische Veränderung am Stütz-und Bewegungsapparat
Unterer Rahmensatz, da gutes Ergebnis nach Kniegelenksersatz rechts, leichtere Gonarthrose links und recidivierendes Cervicalsyndrom vorhanden 02.02.02 30 vH
02 Schlafapnoesyndrom
Unterer Rahmensatz, da Indikation zu nächtlicher Überdruckbeatmung gegeben 06.11.02 20 vH
Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H.
Die führende funktionelle Einschränkung wir durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2 nicht erhöht, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung und keine maßgebliche funktionelle Zusatzrelevanz gegeben ist.
Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22.08.2013 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
Mit Schreiben vom 23.09.2013 wurde Einspruch gegen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erhoben, wobei die Beschwerdeführerin unter Vorlage von Beweismitteln im Wesentlichen vorgebracht hat, dass sie mit der Entscheidung nicht einverstanden sei. Außerdem weist sie daraufhin, dass sie Trägerin einer Metallendoprothese sei und führt aus, dass sie sich bereits einigen anderen Operationen unterziehen lassen musste, wie einer zweimaligen Blasenplastik, Entfernung der Gallenblase, Gebärmutter und Schilddrüse. Die Beschwerdeführerin leide laut ihren Angaben auch an Diabetes und habe bei beiden Knien mehrmalige Arthroskopien hinter sich.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
Endoprothesenpass vom XXXX Krankenhaus
Dauerdiagnose, XXXX, FA für Orthopädie und orthopädische Chirurgie
In der Stellungnahme vom 25.09.2013 wird von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, dazu ausgeführt, dass es offensichtlich noch weitere Leiden einzustufen gäbe, die von der Beschwerdeführerin genannt wurden, darunter die zweimalige Blasenplastik und die behauptete Zuckerkrankheit.
Im neuerlichen von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, auf Aktenbasis im Wesentlichen Folgendes festgestellt:
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
01 Degenerative postraumatische Veränderung am Stütz-und Bewegungsapparat
Unterer Rahmensatz, da gutes Ergebnis nach Kniegelenksersatz rechts, leichtere Gonarthrose links und recidivierendes Cervicalsyndrom vorhanden 02.02.02 30 vH
02 Schlafapnoesyndrom
Unterer Rahmensatz, da Indikation zu nächtlicher Überdruckbeatmung gegeben 06.11.02 20 vH
Gesamtgrad der Behinderung 30 vH
BEGRÜNDUNG für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 1 wird durch Leiden 2 wegen fehlender ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung und fehlender maßgeblicher funktioneller Zusatzrelevanz nicht weiter erhöht.
Folgende beantragte bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Ein einschätzungsrelevantes Postcholecystektomiesyndrom liegt nicht vor - es fehlen überhaupt alle objektiven Beweise für die im Parteiengehör behaupteten Operationen und auch der Laborbefund, der das Vorliegen eines einschätzungsrelevanten Diabetes mellitus beweist.
Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17.10.2013 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
Es wurden von Seiten der Beschwerdeführerin keine Einwendungen vorgebracht.
Mit dem Bescheid vom 15.11.2013, hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. festgestellt.
2. Die Beschwerdeführerin hat am 01.04.2014 bei der belangten Behörde neuerlich einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses eingebracht.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
Implantat Pass, XXXX ausgestellt am 20.02.2014
Operationsbericht XXXX vom 24.02.2014
Abschlussbericht XXXX vom 04.03.2014
In der medizinischen Stellungnahme vom 11.04.2014 wird von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, im Wesentlichen festgestellt, dass keine offenkundige Änderung belegt werde, insbesondere auch nicht eine, über die vorliegende Einstufung des Leidens Nr. 1 hinausgehende Funktionseinschränkung. Eine neuerliche Begutachtung innerhalb der Jahresfrist sei somit nicht gerechtfertigt.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.04.2014 hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses zurückgewiesen, weil seit der letzten rechtskräftigen Feststellung noch kein Jahr verstrichen sei.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die letzte rechtskräftige Feststellung des Grades der Behinderung mit Bescheid vom 15.11.2013 erfolgt sei und eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes nicht glaubhaft geltend gemacht worden sei.
In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.
4. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht am 19.05.2014, eingelangt beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen am 28.05.2014, Beschwerde erhoben.
Unter Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass auf Grund der vorgelegten Befunde und durch die Operation vom 21.02.2014 eindeutig ersichtlich sei, dass eine offenkundige Änderung der Gesundheitsschädigung vorliege. Außerdem weist die Beschwerdeführerin nochmals auf die ihr im rechten Knie eingesetzte Endoprothese hin.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
Operationsbericht XXXX, vom 24.02.2014 (bereits im erstinstanzlichen Verfahren in Vorlage gebracht)
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich die Beschwerdeführerin mit der Zurückweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.
Feststellungen:
1.1. Der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin wurde zuletzt mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 15.11.2013 rechtskräftig festgestellt.
1.2. Der neuerliche Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ist am 01.04.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eingelangt.
1.3. Die Beschwerdeführerin hat nicht glaubhaft geltend gemacht, dass innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung, eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung eingetreten ist.
Beweiswürdigung:
Zu 1.1) Am Bescheidentwurf des letzten rechtskräftigen Bescheides ist das Datum 14.04.2014 vermerkt.
Zu 1.2) Dem am neuerlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses angebrachten Eingangsstempel des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen ist das Datum 01.04.2014 zu entnehmen.
Zu 1.3) Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie den neuerlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses innerhalb der in § 41 Abs. 2 BBG normierten Jahresfrist eingebracht hat.
Dem Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 15.11.2013 wurde die medizinische Beurteilung zugrunde gelegt, dass bei der Beschwerdeführerin eine degenerative und posttraumatische Veränderungen am Stütz- und Bewegungsapparat sowie ein Schlafapnoesyndrom vorliegen. Da im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 17.07.2013 und zusätzlich nach einer aktenmäßigen Begutachtung vom 07.10.2013 mäßige funktionelle Einschränkungen objektiviert worden sind, wurde ein Grad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. festgestellt.
Die dem neuerlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beigelegten Beweismittel sind ein Operationsbericht vom 24.02.2014 sowie der Abschlussbericht des operierten Kniegelenkes vom 04.03.2014 und der Implantationspass der Beschwerdeführerin.
Im Abschlussbericht des XXXXes ist zu entnehmen, dass die Operation und der Heilungsverlauf komplikationslos verliefen. Die Beschwerdeführerin wurde am 10. postoperativen Tag in häusliche Pflege entlassen. Die Beschwerdeführerin war mit zwei Unterarmstützkrücken voll mobil und erlernte auch das Treppensteigen ohne Schwierigkeiten. Weiters ist dem Bericht zu entnehmen, dass sie auch bereits kürzere Strecken ohne Gehbehelf flüssig zurücklegen könne. Das postoperative Röntgenbild zeigt einen guten Sitz des Implantates.
In der medizinischen Stellungnahme vom 11.04.2014 wird von Dr. XXXX dazu schlüssig und nachvollziehbar festgestellt, dass keine offenkundige Änderung belegt worden sei, insbesondere auch nicht eine über die vorliegende Einstufung des Leidens Nr. 1 hinausgehende Funktionseinschränkung.
Der Beschwerde wurde zum wiederholten Male der Operationsbericht des XXXX vom 24.02.2014 beigelegt.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören (§ 40 Abs. 1 BBG).
Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird (§ 41 Abs. 2 BBG).
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).
"Offenkundig" sind solche Tatsachen, deren Richtigkeit - unter Bedachtnahme auf die Lebenserfahrung - der allgemeinen Überzeugung entsprechen bzw. allgemein bekannt sind. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Beurteilung der Leidenszustände ist nicht erforderlich. Denn "Offenkundigkeit" bringt es mit sich, dass eine Tatsache erkennbar ist, ohne dass eine Prüfung der individuellen Situation erforderlich ist (VwGH vom 16.09.2008, Zl. 2008/11/0083).
Daher ist auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterblieben.
Da objektiviert wurde, dass der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses innerhalb der Jahresfrist gestellt wurde und eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes nicht glaubhaft geltend gemacht werden konnte, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage offenkundiger Glaubhaftmachung einer Funktionsbeeinträchtigung ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben.
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