BVwG W141 2002977-1

W141 2002977-1Tribunal Administrativo Federal4 de ago. de 2014

Abrir fonte

Regest

Behindertenfreibetrag, Behindertenpass, Behinderung, Grad der<br/>Behinderung, Gutachten, mündliche Verhandlung,<br/>Sachverständigengutachten

Texto completo

BVwG W141 2002977-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W141.2002977.1.00

Spruch

W 141 2002977-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, bevollmächtigt vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, vom 29.07.2013, PassNr. XXXX, betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1 und 2, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 BBG idgF sowie § 35 Abs. 2 EStG 1988 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer hat am 28.02.2013 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses eingebracht.

Nachstehend angeführte Unterlagen und medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

Bescheid der XXXX vom 24.02.2009

Behandlungskarten, Physikalische Medizin von 07.11.2011 bis 09.06.2011 weiters von 19.04.2012 bis 28.05.2012, von 17.1.2013 - 3.4.2013

Verordnungsscheine, XXXX FA Orthopädie vom 10.12.2012,15.03.2012, 04.10.2011, 10.07.2008, 08.07.2008

Befund, XXXX, Psychiatrie vom 24.10.2005

Krankengeldbestätigung, NÖGKK vom 04.12.2008

Befund, XXXX, XXXX vom 28.06.2008, 17.11.2008

CT-Befund Schädel, XXXX vom 01.07.2008

Befund, XXXX, Orthopädie vom 15.07.2008

MRT-Befund HWS, XXXX vom 12.11.2008

MRT-Befund BWS und LWS, XXXX vom 03.12.2008

Befund, XXXX, Orthopädie vom 15.12.2008

Aufenthaltsbestätigung XXXX vom 17.03.2009

Befund, XXXX, Neurologie vom 16.04.2009

Befund, XXXX vom 11.05.2009

MRT-Befund LWS, XXXX vom 26.04.2010

Fachärztlicher Befundbericht, XXXX, Psychiatrie vom 25.02.2013

1.1. In den von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigen-gutachten wurde von XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 18.04.2013, zusammenfassend im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

01 Chronifizierte Depression

Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Dauermedikation und fachärztliche Betreuung gegeben. 03.06.01 20 v.H.

02 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen

Oberer Rahmensatz, da endlagige Funktionseinschränkung. 02.01.01 20 v. H.

Gesamtgrad der Behinderung 20 v.H.

Begründend für den Gesamtgrad der Behinderung wird ausgeführt: Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 20 v.H. Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung unter Nr. 2 nicht erhöht, da keine ausreichend relevante ungünstige Leidensbeeinflussung.

Folgende beantragte bzw. in den Krankengeschichten bzw. Befunden diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen GdB:

Zustand nach Fraktur des processus styloideus/rechter Radius - kein GdB da ohne funktionelle Einschränkung.

1.2. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 01.07.2013 das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Mit Eingabe vom 11.07.2013 wurde vom Kriegsopfer- und Behindertenverband XXXX unter Vorlage der Vollmacht mitgeteilt, dass sich dieser dem Verfahren als Vertreter anschließe.

Es wurden keine Einwendungen gegen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vorgebracht.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.07.2013 hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41, § 42 und § 45 BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 20 (zwanzig) v.H. festgestellt.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, welches im Rahmen des Parteiengehörs unwidersprochen geblieben sei.

In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.

3. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben.

Unter Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Gesamtgrad der Behinderung keineswegs dem tatsächlichen Leidenszustand entspreche. Für die unter laufender Nummer 1 angeführte Gesundheitsschädigung "chronifizierte Depression" sei aufgrund der Schwere der Erkrankung ein höherer Grad der Behinderung heranzuziehen gewesen, da beim Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine rezidivierende depressive Störung vorliegen würde. Er befinde sich seit 2005 in fachärztlicher psychiatrischer Behandlung. Trotz engmaschiger Gesprächstherapie und Dauermedikation sei es ihm kaum möglich, seine Leistungsfähigkeit und seine sozialen Kontakte aufrecht zu erhalten. Als Beweis werde ein fachärztlicher Befundbericht vom 25.2.2013 vorgelegt. Weiters sei als Beweis ein Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Psychiatrie einzuholen. Zu der unter laufender Nummer 2 angeführten Gesundheitsschädigung "degenerative Wirbelsäulenveränderung" werde vorgebracht, dass es sich hiebei keineswegs um degenerative Schäden im Bereich der Wirbelsäule handle, sondern dass diese Folge eines Arbeitsunfalles aus dem Jahr 2008 seien. Aufgrund eines Sturzes von einer Ladefläche eines LKW's seien Schädigungen im Bereich der Hals- sowie Lendenwirbelsäule aufgetreten. Im Bereich der Halswirbelsäule würden Diskusprotrusionen mit Sensibilitätsstörungen, vor allem im Bereich des rechten Armes, bestehen. Im Bereich der Lendenwirbelsäule finde sich ebenfalls eine Diskusprotrusion sowie eine Ruptur des Anulus fibrosus im Segment L4/L5. Die Schädigung im Bereich der Halswirbelsäule führe zu Schmerzen (auch Kopfschmerzen) sowie Bewegungseinschränkungen. Auch im Bereich der Lendenwirbelsäule würden Schmerzen und Bewegungseinschränkungen bestehen, sodass insgesamt ein höherer Grad der Behinderung heranzuziehen sei.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

MRT-Befund LWS, XXXX vom 26.04.2010 (bereits im Akt)

Ärztlicher Entlassungsbericht, XXXX vom 17.03.2009

Aufenthaltsbestätigung, XXXX vom 17.03.2009 (bereits im Akt)

Befund,XXXX, Orthopädie vom 15.12.2008 (bereits im Akt)

MRT-Befund BWS und LWS, XXXX vom 03.12.2008 (bereits im Akt)

MRT-Befund HWS, XXXX vom 12.11.2008 (bereits im Akt)

Befund, XXXX vom 24.06.2008

Befund, XXXX

Befund, XXXX, XXXX vom 28.06.2008, 17.11.2008 (bereits im Akt)

Befund, XXXX, XXXX vom 08.07.2008 (bereits im Akt)

Krankenstandsbescheinigung, NÖGKK vom 03.12.2008

Fachärztlicher Befundbericht,XXXX, Psychiatrie vom 25.02.2013 (bereits im Akt)

4. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes war die Einholung von ärztlichen Sachverständigengutachten erforderlich.

4.1. In den medizinischen Sachverständigengutachten XXXX, Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, und XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 18.10.2013, zusammenfassend im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Status auszugsweise:

Allgemein: Größe 184cm, Gewicht: 83 kg. Kommt alleine, aufrecht gehend, normale Straßenkleidung, normaler Konfektionsschuh. An- und Auskleiden rasch, selbstständig, ohne Fremdhilfe. Caput, Thorax und Abdomen unauffällig. Rechtshänder. Guter AZ und EZ, schlank. Haut ist rosig, normal durchblutet. Gangbild: Flüssig, normalschrittig, Zehen- Fersenstand, Einbeinstand und Hocke frei möglich.

Wirbelsäule

Gesamt: Im Lot, physiologische Krümmungen, normale Achse, seitengleich kräftige Muskulatur.

HWS: S 30/0/10, F je 70, R je 30, endlagig etwas schmerzhaft.

BWS: R je 30, Ott normal.

LWS: FBA 10, Reklination 20, Rotation 30, harmonisch.

Obere Extremitäten:

Allgemein: Rechtshänder. Normale Achse, normale Gelenkkonturen, kräftige seitengleiche Muskulatur, keine Atrophien.

Bewegungsumfang: Schulter rechts und links: S 70/0/180, F 180/0/10,

Rotation frei. Ellbogen rechts und links: S 0/0/135, R je 80, bandfest. Handgelenke, und Langfinger frei beweglich. Nackengriff, Schürzengriff und Kraft sehr gut.

Untere Extremität

Allgemein: Normale Achse, normale Gelenkkontur, kräftige seitengleiche Muskulatur, keine Beinlängendifferenz.

Bewegungsumfang: Hüfte rechts und links: S 0/0/120, R je 30, F je

30. Knie rechts und links: S 0/0/150, bandfest, kein Erguss, keine Meniskus-zeichen, gutes Patellaspiel, Zohlenzeichen negativ. Obere und untere Sprunggelenke frei beweglich. Füße: unauffällig.

Neurologischer Status: Kopf und Hirnnerven: keine Auffälligkeiten bis auf Blockade der HWS. Beweglichkeit eingeschränkt. Extremitäten:

obere: bezüglich Kraft, Tonus, Sensibilität und Reflexe unauffällig. Bis auf Sensibilitätsverminderung entsprechend C7/8 links.

Koordination unauffällig. Untere: ebenfalls seitengleich unauffällig. Bis auf Radiculäre Symptomatik entsprechend L4/5 links.

Keine Pyramidenzeichen. Romberg, Unterberger: Fersen- und Zehenstand unauffällig. Gangbild: unauffällig. Subjektiv aber oft Schmerzen und plötzliches Auslassen links.

Psychischer Status: Bewusstseinsklar und allseits orientiert. Keine Denkstörungen, Keine produktive Symptomatik. Keine Suizidalität. Befindlichkeit agitiert, belastet, depressiv. Logorrhoisch und affektiv labil. Aber kooperativ, freundlich. Schlafstörungen. Albträume. Kreisende Gedanken um seine Kinder, um das Unrecht, das ihm passiert ist. Kampfeswillen abwechselnd mit Resignation. Aber nicht mehr suizidal.

Beurteilung:

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

01 Chronifizierte Depression nach Trauma

Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz dieser Positionsnummer, da ständig medikamentöse Behandlung notwendig. 03.05.01 20 v.H.

02 Cervicolumboischialgie mit radiculärer Beteiligung entsprechend C7/8 links und L4-5 links

Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz dieser Positionsnummer, da mit Analgetika behandelbar. Inkludiert Schmerzsymptomatik. g.Z 04.11.01 20 v.H.

03 Degenerativer Wirbelsäulenschaden

Oberer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da radiologisch mehrsegmentale Abnützungen bei freier Wirbelsäulenbeweglichkeit. 02.01.01 20 v.H.

Gesamtgrad der Behinderung 20 v.H.

Begründend für den Gesamtgrad der Behinderung wird ausgeführt:

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 20 v.H., da das führende Leiden 1 durch Leiden 2und 3, es liegt keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vor, nicht weiter erhöht wird.

Aus orthopädischer Sicht ergibt sich keine Änderung. Die Wirbelsäule ist gut beweglich, radiologisch zeigen sich mehrsegmentale Abnützungen im Bereich der HWS und LWS, geringen bis mittleren Ausmaßes. Ein chronisches Schmerzbild ist neurologisch erstmals diagnostiziert, überschneidet sich aber in Ausdehnung und Ausprägung mit dem orthopädischen Leiden.

Die in erster Instanz vorgelegten Befunde belegen die Abnützungserscheinungen im Bereich des Bewegungsapparates und deren Schmerzhaftigkeit sowie Behandlungsbedarf.

Die in zweiter Instanz vorgelegten Befunde belegen den Behandlungsbedarf der orthopädischen Leiden.

Zum Gutachten erster Instanz: Erstmals Beurteilung durch zwei

Fachrichtungen: Psychiatrie/Neurologie und Orthopädie. Es kommt zu einer Diagnoseergänzung und Konkretisierung im neurologischen Fachgebiet. Änderung der 1. Position in der Bezeichnung der Diagnose, da es sich um eine reaktive durch äußere Umstände ausgelöste Depression handelt und nicht um eine konstitutionell oder genetisch bedingte affektive Störung. Unter 2 angeführte Diagnose neu aufgenommen, da nachweislich radiculäre Symptomatik. Orthopädisch ergibt sich keine Veränderung. Im Gesamtkalkül ergibt sich keine Änderung.

5. Dem bevollmächtigten Vertreter wurde von der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.

Mit Schreiben vom 11.12.2013 wurde Einspruch erhoben, wobei der Beschwerdeführer unter Vorlage medizinischer Beweismittel im Wesentlichen vorbringt, dass das Leiden "chronifizierte Depression nach Trauma" als posttraumatische Belastungsstörung zu qualifizieren gewesen wäre. In diesem Zusammenhang sei nochmals angeführt, dass der Beschwerdeführer XXXX sowie auch durch den Verlust seines Arbeitsplatzes massiv traumatisiert worden sei. Entgegen den Ausführungen der neurologisch/psychiatrischen Sachverständigen sei der Beschwerdeführer sozial völlig isoliert und auch psychopathologisch nicht stabil. Wie aus den bereits vorgelegten Befunden der behandelnden Ärztin XXXX hervorgehe, befinde sich der Beschwerdeführer wegen dieser posttraumatischen Belastungsstörung seit 2005 in deren Behandlung und habe trotz engmaschiger Konsultierungen keine Stabilität erreicht werden können. Aufgrund dieser Ausführungen sei eine Subsumption unter die Richtsatzposition 030505 gerechtfertigt. Ferner sei für die unter der laufenden Nummer 2 angeführte Gesundheitsschädigung "Cerviko-Lumboischialgie" ein höherer Grad der Behinderung heranzuziehen, da der Beschwerdeführer an permanenten Schmerzen im Halswirbelsäulen- und Lendenwirbelsäulenbereich, sowie an Ausstrahlung in das linke (nicht wie im Gutachten angeführt rechte) Bein leide. Ferner würden Kopf-, Bein- und Muskelschmerzen bestehen. Seit 2008 stehe der Beschwerdeführer diesbezüglich in Behandlung (physikalische Therapien und Schmerzmedikation), doch habe keine Besserung erzielt werden können. Entgegen dem neurologisch/psychiatrischen Gutachten des dortigen Amtes liege eine Diskusprotrusion L5/S1 und nicht L4/L5 vor, sowie ein Anulus fibrosus Riss L4/L5. Das orthopädische Sachverständigengutachten werde dahingehend bestritten, dass

es sich bei dem Wirbelsäulenschaden nicht um einen degenerativen Schaden handle, sondern dass dieser Folge eines Arbeitsunfalles im Jahr 2008 sei. Aufgrund eines Sturzes von einer Ladefläche eines LKW's seien Schädigungen im Bereich der Hals- sowie Lendenwirbelsäule aufgetreten, sodass hier nicht von degenerativen Veränderungen gesprochen werden könne. Ferner liege sehr wohl eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung zwischen der Richtsatzposition 2 und 3 vor, sodass ein höherer Grad der Behinderung gerechtfertigt sei.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

Verordnungsschein für Physiotherapie,XXXX Orthopädie vom 04.12.2013

Behandlungskarte, Physikalische Medizin von 7.1.2014-24.2.2014

Mit Schreiben vom 05.05.2014 wurden der Beschwerdeführer und die belangte Behörde vom Bundesverwaltungsgericht über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert.

Die belangte Behörde hat keine Einwendungen vorgebracht.

Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 01.04.2014 seine bereits vorgebrachten Einwendungen wiederholt und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich der Beschwerdeführer mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.

Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland.

1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 20 (zwanzig) von Hundert (v.H.).

Beweiswürdigung:

Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorgelegten Meldenachweis vom 11.06.2008 und den Angaben des Beschwerdeführers.

Zu 1.2.) Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung des Beschwerdeführers gründet sich auf die im Beschwerdeverfahren eingeholten ärztlichen Sachverständigen-gutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 18.10.2013.

Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Es wird im Sachverständigengutachten XXXX schlüssig dargelegt, dass gegenüber den Ausführungen des Gutachtens erster Instanz eine Änderung der Bezeichnung der Diagnose 1 zu erfolgen hat, da es sich um eine reaktive, durch äußere Umstände ausgelöste Depression handle und nicht um eine konstitutionell oder genetisch bedingte affektive Störung. Weiters wird schlüssig ausgeführt, dass das Leiden Cervico-Lumboischialgie mit radiculärer Beteiligung ebenfalls als gesonderte Gesundheitsschädigung in die Diagnoseliste aufzunehmen sei.

Dessen Inhalt wurde auch im Rahmen des Parteiengehörs beeinsprucht.

Der im Rahmen des Parteiengehörs erhobene Einwand war nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Grad der Behinderung in Höhe von 20 (zwanzig) v.H. vorliegt, zu entkräften, da die Einwendungen im Wesentlichen eine Wiederholung des Berufungsvorbringens beinhalten, welche im Rahmen der Begutachtung bereits berücksichtigt wurden.

Die im Zuge des Einwandes vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises und enthalten keine neuen fachärztlichen Aspekte, da bereits bei der Untersuchung bekannt war, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Gesundheitsschädigungen regelmäßig Physiotherapie in Anspruch nimmt. Auch ist im Verordnungsschein vom 04.12.2013 keine neue Diagnose angeführt. Bereits bei der Gutachtenerstellung erster Instanz lagen Verordnungsscheine mit gleichlautender Diagnose vor. Diese Umstände wurden daher bereits bei der Beurteilung des Gesundheitszustandes berücksichtigt.

Bezüglich des Einwandes, dass es sich bei der Wirbelsäulenschädigung nicht um degenerative Veränderungen sondern um die Folgen eines Arbeitsunfalles handle, wird festgehalten, dass für die Einschätzung der Höhe des Grades der Behinderung einer Gesundheitsschädigung die im Rahmen der klinischen Untersuchung festgestellten vorliegende Funktionsdefizite maßgebend sind. Das, die Gesundheitsschädigung/ Funktionseinschränkung auslösende Ereignis stellt für die Einschätzung daher kein wesentliches Kriterium dar.

Die Angaben des Beschwerdeführers konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.

Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A)

1. Zur Entscheidung in der Sache

Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Gemäß § 35 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988 idgF, bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

Gemäß § 54 Abs. 12 BBG (auszugsweise) treten § 1, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 mit 1. September 2010 in Kraft.

Gemäß § 55 Abs. 4 BBG ist die Bestimmung des § 41 Abs. 1 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt.

Gemäß § 41 Abs. 1 BBG idF BGBl. I Nr. 81/2010 gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

Da gegenständlicher Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses am 28.02.2013 eingebracht worden ist und am 01.09.2010 ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes nicht vorlag, war der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen.

Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und

Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Gemäß § 43 Abs. 1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen bei Eintreten von Änderungen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen

Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

Da ein Grad der Behinderung von 20 (zwanzig) v.H. festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung

absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall sind maßgebend für die Entscheidung die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen und der daraus resultierende Gesamtgrad der Behinderung. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.