BVwG W129 2010248-1

W129 2010248-1Tribunal Administrativo Federal4 de ago. de 2014

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Regest

Antragsfristen, Berufstätigkeit, Beschwerdevorentscheidung,<br/>materiell - rechtliche Ausschlussfrist, Studienbeitrag,<br/>Studienbeitrag - Erlass, Studienbeitrag - Rückerstattung,<br/>Studienverzögerung, Verfristung, Verspätung

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BVwG W129 2010248-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W129.2010248.1.00

Spruch

W129 2010248-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus Gerhold über den Vorlageantrag von XXXX, Matr.Nr. XXXX, geb. XXXX, gegen die Beschwerdevorentscheidung der Vizerektorin für Studierende und Lehre der Universität Wien vom 30.06.2014, GZ XXXX, betreffend die Zurückweisung des am 02.04.2014 gestellten Antrages auf Erlass und Rückerstattung des Studienbeitrages für das Sommersemester 2013 und das Wintersemester 2013/14 zu Recht erkannt:

A. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 92 Universitätsgesetz 2002 sowie § 2b Abs 3 StuBeiV 2004 abgewiesen.

B. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgang

1.1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) stellte am 02.04.2014 den Antrag auf Erlass und Rückerstattung des Studienbeitrages für das Sommersemester 2013 sowie das Wintersemester 2013/14 an der Universität Wien. Begründet wurde der Antrag, es sei nach Einzahlung des Studienbeitrages der Erlassgrund der Berufstätigkeit wirksam geworden. Beigelegt wurde ein von einem Steuerberatungsunternehmen am 06.02.2014 ausgestellter "Lohnzettel (L1) und Beitragsgrundlagennachweis" für den Zeitraum 04.04.2013 bis 31.12.2013.

1.2. Mit Bescheid vom 22.04.2014, GZ "XXXX" wies die Vizerektorin für Studierende und Lehre den Antrag auf Erlass und Rückerstattung des Studienbeitrages zurück, da dieser nicht fristgerecht eingebracht worden sei. Der Antrag sei am 02.04.2014 gestellt worden. Gemäß § 2b Abs 3 StuBeiV 2004 sei im Sommersemester 2013 der Studienbeitrag zu entrichten gewesen, wenn die Nachweise für den Erlass des Studienbeitrages nicht fristgerecht bis zum 31.03.2013 hätten vorgelegt werden können. Ein Rückzahlungsantrag wäre bis zum 30.09.2013 zu stellen gewesen. Gemäß § 2b Abs 3 StuBeiV 2004 sei im Wintersemester 2013 der Studienbeitrag zu entrichten gewesen, wenn die Nachweise für den Erlass des Studienbeitrages nicht fristgerecht bis zum 31.10.2013 hätten vorgelegt werden können. Ein Rückzahlungsantrag wäre bis zum 31.03.2014 zu stellen gewesen.

Der Bescheid wurde am 07.05.2014 der Post zur Zustellung (ohne Rückschein) an die BF übergeben.

1.3. Gegen den Bescheid erhob die BF mit Schriftsatz vom 13.05.2014 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Diese begründete sie zusammengefasst und sinngemäß wie folgt: Sie sei aufgrund der sozialen Lage gezwungen gewesen, einer zusätzlichen Arbeit mit unterschiedlichen Arbeitszeiten nachzugehen. Den erforderlichen Nachweis für das Jahr 2013 habe sie seitens des Arbeitgebers zum frühestmöglichen Zeitpunkt Ende Februar 2014 erhalten. Sie habe daher zeitnah und kurzfristig ihre Anträge abgegeben. Zudem habe sie sich an die schriftlichen Empfehlungen der inneruniversitären Studierendenservicestelle gehalten.

1. 4 Die Beschwerde wurde gem. § 46 Abs 2 Universitätsgesetz 2002 dem Senat der Universität Wien vorgelegt; der Senat beschloss in seiner Sitzung vom 26.06.2014 ein Gutachten, wonach - zusammengefasst - die gegenständlichen Antragsfristen gesetzliche seien, welche nicht erstreckt werden könnten. Zudem hätte der verfahrensgegenständliche Antrag ungeachtet seiner Verspätung den Einkommenssteuerbescheid für 2012 (und nicht 2013) beinhalten müssen, zudem habe die BF lediglich einen Lohnzettel vorgelegt

1.5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.06.2014, GZ "XXXX", wies die Vizerektorin für Studierende und Lehre der Universität Wien die Beschwerde gem. § 14 Abs 1 VwGVG iVm § 2b Abs 3 und 4 Z 3 Studienbeitragsverordnung 2004 sowie § 33 Abs 4 AVG als unbegründet ab.

1.6. Mit Schriftsatz vom 22.07.2014 stellte die BF einen Vorlageantrag unter Wiederholung des Beschwerdevorbringens (vom 13.05.2014). Darüber hinaus brachte die BF vor, dass sie 2012 gar nicht gearbeitet habe, sodass sie keinen Einkommenssteuerbescheid für 2012 hätte vorlegen können.

1.7. Mit Schreiben vom 25.07.2014 (eingelangt am 30.07.2014) übermittelte die Universität Wien den Vorlageantrag sowie den Verwaltungsakt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:

Die BF stellte am 02.04.2014 (Datum des Antrages sowie des Einlangens an der Universität Wien) einen Antrag auf Erlass und Rückerstattung des Studienbeitrages für das Sommersemester 2013 sowie für das Wintersemester 2013/14.

II.2. Beweiswürdigung:

Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt konnte auf Grund des vorliegenden Verwaltungsaktes der Universität Wien zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.

II.3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A:

2.3.1. : Rechtsgrundlagen:

Gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 46 Abs 2 Universitätsgesetz 2002 sind Beschwerden in Studienangelegenheiten bei dem Organ einzubringen, das den Bescheid erlassen hat. Dieses Organ hat die Beschwerde samt Akt unverzüglich dem Senat, außer bei Unzulässigkeit oder Verspätung der Beschwerde, vorzulegen. Der Senat kann ein Gutachten zur Beschwerde erstellen; liegt ein derartiges Gutachten vor, so hat die Beschwerdevorentscheidung unter Beachtung dieses Gutachtens zu erfolgen. Wird die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, so ist das Gutachten des Senates anzuschließen.

Gemäß § 91 Abs 1 Universitätsgesetz 2002 gilt:

(1) Ordentliche Studierende mit der Staatsangehörigkeit eines EUoder EWR-Staates und ordentliche Studierende, denen Österreich auf Grund eines sonstigen völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsangehörigen, haben, wenn sie die vorgesehene Studienzeit eines Bachelor- oder Masterstudiums im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 26 und § 54 Abs. 3, wobei 30 ECTS-Anrechnungspunkte einem Semester entsprechen, oder eines Doktoratsstudiums oder eines Studienabschnittes eines Diplomstudiums um mehr als zwei Semester überschreiten, einen Studienbeitrag von 363,36 Euro für jedes Semester zu entrichten. Der Studienbeitrag erhöht sich bei der Entrichtung innerhalb der Nachfrist um 10vH. Auch außerordentliche Studierende, die ausschließlich zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern zugelassen sind, haben unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit einen Studienbeitrag in der Höhe von 363,36 Euro für jedes Semester zu entrichten.

Gemäß § 92 Abs 1 Z 5 Universitätsgesetz 2002 ist der Studienbeitrag jenen Studierenden, rückzuerstatten, die die Voraussetzungen gemäß § 91 Abs. 1 erfüllen, auch bei Überschreitung des in Abs. 1 festgelegten Zeitraumes, wenn sie im Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn durch eine Erwerbstätigkeit in Anspruch genommen waren, durch die sie ein Jahreseinkommen zumindest in der Höhe des 14-fachen Betrages gem. § 5 Abs. 2 ASVG in der jeweils geltenden Fassung erzielt haben.

Gemäß § 2b Studienbeitragsverordnung 2004 gilt:

Erlass des Studienbeitrages gemäß § 92 des Universitätsgesetzes 2002

§ 2b. (1) Liegt ein Grund für einen Erlass des Studienbeitrages gemäß § 92 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 vor, so kann die oder der Studierende einen Antrag auf Erlass des Studienbeitrages stellen.

(2) Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes, ohne dafür beurlaubt gewesen zu sein, verlängern die Studienzeit gemäß § 91 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 (vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt zuzüglich zwei Semester), sofern mehr als zwei Monate des betreffenden Semesters einschließlich der lehrveranstaltungsfreien Zeit dafür verwendet werden. Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes sind durch eine Bestätigung des zuständigen Militärkommandos bzw. der Zivildienstserviceagentur nachzuweisen.

(3) Der Antrag auf Erlass des Studienbeitrages ist bis längstens 31. Oktober bzw. 31. März des betreffenden Semesters zu stellen, soferne von der jeweiligen Universität keine abweichende Regelung getroffen wird. Können die Nachweise für den Erlass des Studienbeitrages nicht fristgerecht nachgewiesen werden, so ist der Studienbeitrag zu entrichten. Ein Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Wintersemester ist bis zum nächstfolgenden 31. März, ein Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Sommersemester ist bis zum nächstfolgenden 30. September zulässig; die Dauer eines allfälligen Verbesserungsauftrages darf eine zur Behebung des Mangels erforderliche angemessene Frist nicht überschreiten.

(4) Für den Nachweis der Gründe gemäß § 92 Abs. 1 Z 4, 5 und 6 Universitätsgesetz 2002 gilt Folgendes:

1. Die Hinderung am Studium durch mehr als zwei Monate durch Krankheit oder Schwangerschaft (§ 92 Abs. 1 Z 4 des Universitätsgesetzes 2002) ist durch eine entsprechende fachärztliche Bestätigung nachzuweisen.

2. Die überwiegende Betreuung von Kindern bis zum 7. Geburtstag oder einem allfälligen späteren Schuleintritt (§ 92 Abs. 1 Z 4 des Universitätsgesetzes 2002) ist durch folgende Dokumente nachzuweisen:

3. Die Inanspruchnahme durch Erwerbstätigkeit (§ 92 Abs. 1 Z 5 des Universitätsgesetz 2002) ist durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über jenes Kalenderjahr, das dem jeweiligen Semesterbeginn vorangeht, nachzuweisen. Hinzurechnungen gemäß § 9 des Studienförderungsgesetzes 1992 und der Pauschalierungsausgleich gemäß § 10 des Studienförderungsgesetzes 1992 sind bei der Ermittlung des Einkommens im Sinne des § 8 des Studienförderungsgesetzes 1992 nur zu berücksichtigen, wenn diese aufgrund einer Erwerbstätigkeit angefallen sind.

4 Die Behinderung gemäß § 92 Abs. 1 Z 6 des Universitätsgesetzes 2002 ist durch den Behindertenpass des Bundessozialamtes nachzuweisen.

(5) Die Erlasstatbestände gemäß § 92 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 4 und 6 des Universitätsgesetzes 2002 sind für jene Semester nachzuweisen, für die der Erlass des Studienbeitrages beantragt wird.

(6) Der Erlass des Studienbeitrages kann, bei Vorliegen der entsprechenden Nachweise, für folgende Dauer gewährt werden:

1. in den Fällen des § 92 Abs. 1 Z 4 und 7 des Universitätsgesetzes 2002 für längstens zwei aufeinander folgende Semester;

2. in den Fällen des § 92 Abs. 1 Z 5 des Universitätsgesetzes 2002 für das betreffende Sommer- und das darauf folgende Wintersemester;

3. in den Fällen des § 92 Abs. 1 Z 6 des Universitätsgesetzes 2002 für die gesamte Studiendauer;

4. in allen anderen Fällen für das jeweilige Semester.

(7) Die Nachweise für den Erlass des Studienbeitrages gemäß § 92 Abs. 1 Z 4 bis 6 des Universitätsgesetzes 2002 sind von der Universität mindestens drei Jahre aufzubewahren.

2.3.4. Daraus folgt:

Da die BF einen Antrag auf Erlass und Rückerstattung für das Sommersemester 2013 als auch für das Wintersemester 2013/14 stellte, hätte dieser Antrag - jedenfalls in Bezug auf Erlass des Studienbeitrages für das Sommersemester 2013 - gemäß § 2b Abs 3 Studienbeitragsverordnung 2004 bis spätestens 31.03.2013 gestellt werden müssen. Ein Rückerstattungsantrag für das Sommersemester 2013 hätte gemäß dieser Bestimmung bis spätestens 30.09.2013 gestellt werden müssen.

Für das Wintersemester 2013/14 ergeben sich aus der genannten Bestimmung als Antragsfristen der 31.10.2013 (Antrag auf Erlass) und der 31.03.2014 (Antrag auf Rückerstattung).

Da die BF ihren Antrag für das Sommersemester 2013 sowie für das Wintersemester 2013/14 erst am 02.04.2014 einbrachte, erweist sich der Antrag als verspätet.

Bei den universitätsrechtlichen Studienbeitragsfristen (Erlass/Rückerstattung) handelt es sich um materiell-rechtliche Ausschlussfristen, innerhalb derer ein materiellrechtlicher Anspruch bei sonstigem Verlust des ihm zugrunde liegenden Rechts geltend gemacht werden muss (dazu auch Hengstschläger/Leeb, AVG (2.Aufl.), § 32 Rz 3 ff mit Judikaturnachweisen). Wie in der Beschwerdevorentscheidung zutreffend ausgeführt wurde, können diese Fristen somit nicht erstreckt werden.

Somit war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Lediglich als obiter dictum sei festgehalten, dass die belangte Behörde auch inhaltlich zutreffend ausgeführt hat, dass die BF ihrem gegenständlichen Antrag nach dem eindeutigen Wortlaut des § 92 Abs 1 Z 5 Universitätsgesetz 2002 ("...im Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn...") sowie des § 2b Abs 4 Z 3 Studienbeitragsverordnung 2004 ("... über jenes Kalenderjahr, das dem jeweiligen Semesterbeginn vorangeht...") einen Einkommenssteuerbescheid für das Kalenderjahr 2012 (und nicht 2013) hätte beilegen müssen. Soweit sie in ihrem Vorlageantrag darauf hinweist, dass sie 2012 gar nicht gearbeitet hat, verkennt die BF die Systematik der Regelungen zum Studienbeitragserlass. Erlassen wird der Studienbeitrag gem. § 92 Abs 1 Z 5 jenen Studierenden, die aufgrund einer Berufstätigkeit Studienverzögerungen hinzunehmen hatten (arg: "...auch bei Überschreitung des in Abs. 1 festgelegten Zeitraumes..."). Wenn die BF jedoch 2012 nicht gearbeitet hat, ist die 2013 vorliegende Studienverzögerung jedenfalls nicht auf eine etwaige Berufstätigkeit der BF im Kalenderjahr zuvor zurückzuführen. Naturgemäß kann die Berufstätigkeit der BF im Kalenderjahr 2013 jedoch für etwaige Anträge für das Sommersemester 2014 oder Wintersemester 2014/15 herangezogen werden.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gem. § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt unmittelbar auf Grund des Verwaltungsaktes festgestellt werden konnte; die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ließe somit eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Dem stehen auch weder Art. 6 Abs 1 MRK noch Art. 47 GRC entgegen.

Zu Spruchpunkt B:

Gemäß § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 i. d.F. BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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