W170 1410584-1•BVwG W170 1410584-1
W170 1410584-1Tribunal Administrativo Federal1 de ago. de 2014
Aufenthaltsberechtigung, Aufenthaltsrecht, bestehendes<br/>Familienleben, Revision teilweise zulässig, Rückkehrentscheidung auf<br/>Dauer unzulässig, Selbsterhaltungsfähigkeit, Verfahrensdauer
W170 1410584-1/12E
Schriftliche Ausfertigung des am 11.2.2014 mündlich verkündeten Beschlusses und Erkenntnisses:
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 26.11.2009, Zl. 09 07.715-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung
A) I. zu Recht erkannt:
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG und § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm. § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gegen XXXX auf Dauer unzulässig ist und XXXX eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 erteilt.
II. beschlossen:
Das Verfahren hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger stellte am 30.6.2009 Antrag auf internationalen Schutz, der nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 26.11.2009, erlassen am 1.12.2009, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde dieser aus dem Bundesgebiet nach Syrien ausgewiesen.
Mit am 11.12.2009 zur Post gegebenem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben und unter anderem beantragt, dass der Asylgerichtshof den gegenständlichen Bescheid dahingehend abändern solle, dass die Ausweisung ersatzlos behoben werde.
Die vom Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt und in der Beschwerde erstatteten Ausführungen zu seinen Fluchtgründen sind auf Grund der späteren Zurückziehung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des im Spruch bezeichneten Bescheides nicht relevant und daher hier nicht wiederzugeben.
Im Beschwerdeverfahren wurde dem Asylgerichtshof mit Schriftsatz vom 22.2.2010 von der Landespolizeidirektion Niederösterreich ein syrischer Führerschein des Beschwerdeführers in Kopie weitergeleitet.
Seitens der Bundespolizeidirektion Steyr wurde dem Asylgerichtshof
die Kopie eines syrischen Personalausweises, lautend auf den Beschwerdeführer,
eine österreichische Heiratsurkunde, ausgestellt vom Standesamt der Stadt Steyr, nach der der Beschwerdeführer am 19.5.2011 eine syrischstämmige österreichische Staatsbürgerin geheiratet habe weitergeleitet und
die Geburtsurkunde des gemeinsamen Sohnes des Beschwerdeführers, ausgestellt vom Standesamt der Stadt Steyr vom 24.6.2011, nach der dieser Sohn am 20.6.2011 zur Welt gekommen sei,
vorgelegt.
Vom zur Entscheidung berufenen Richter des Bundesverwaltungsgerichtes wurde am 11.2.2014 eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers abgehalten. In dieser zog die beschwerdeführende Partei die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. und II. des im Spruch bezeichneten Bescheides zurück und führte zu ihrem Privat- und Familienleben in Österreich aus:
"VR: Sind Sie in Österreich verheiratet oder leben Sie hier in einer Lebensgemeinschaft, haben Sie in Österreich lebende Kinder oder andere nahe Verwandte oder Verwandte, von denen Sie finanziell abhängig sind?
P: Ich habe hier Frau und ein Kind und bin von deren Familie finanziell abhängig.
VR: Sprechen Sie deutsch?
P: Ja, ein bisschen.
VR: Haben Sie Arbeit in Österreich?
P: Meine Frau hat eine Pizzeria eröffnet und ich führe diese Pizzeria gemeinsam mit meiner Frau. Das Geld geht in die Haushaltskasse und meine Familie ist selbsterhaltungsfähig.
VR: Besuchen Sie in Österreich Kurse, Vereine, eine Schule oder Universität?
P: Nein.
VR: Haben Sie einen Freundeskreis oder bisher nicht genannte Verwandte in Österreich?
P: Ja, ich habe sehr viele Freunde, weil ich auch Fußball spiele. Früher habe ich im Verein gespielt, das geht aber seit meiner Familiengründung nicht mehr so leicht.
VR. Sind Sie legal in das Bundesgebiet eingereist?
P: Nein.
VR: Hatten Sie jemals ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich?
P: Nein.
VR: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht verurteilt oder mit einem Aufenthaltsverbot oder einer Ausweisung belegt?
P: Nein.
VR: Haben Sie eine andere, besondere Bindung an Österreich?
P: Ich habe hier Freunde und insbesondere meine Familie. Es kommen viele Stammgäste in unser Lokal.
...
VR: Haben Sie bereits das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt?
P: Nein.
VR: In das Verfahren eingebracht wird eine negative SC-Auskunft hinsichtlich des P."
Während der Verhandlung waren die Frau und der Sohn des Beschwerdeführers anwesend.
Am Ende der Verhandlung wurde der nunmehr auszufertigende Beschluss bzw. das nunmehr auszufertigende Erkenntnis mündlich verkündet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 27 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG) hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Während die Berufungsbehörden als auch der Asylgerichtshof bis zum 31.12.2013 die Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Bescheides gemäß § 66 Abs. 4 AVG von Amts wegen in jede Richtung zu überprüfen hatten, erstreckt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe; dies bedeutet, dass dem Bundesverwaltungsgericht abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe grundsätzlich keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung obliegt (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K6). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).
Aus der Beschwerde in Verbindung mit der Zurückziehung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. ergibt sich, dass der gegenständliche Bescheid nur hinsichtlich der Ausweisung angefochten wurde. Da vor allem erst nach dem Bescheid des Bundesasylamtes entstandene Tatsachen hinsichtlich der Entscheidung relevant sind, muss auf das normalerweise den Verfahrensgegenstand bildende Vorbringen in der Beschwerde nicht eingegangen werden.
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, dessen Identität feststeht, befindet sich seit spätestens 30.6.2009 in Österreich. Der Beschwerdeführer hat in Österreich eine Österreicherin geheiratet und mit dieser ein Kind, das österreichischer Staatsbürger ist.
Der Beschwerdeführer ist von seiner Familie finanziell abhängig und im Rahmen dieser Familie selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführer hat in Österreich viele Freunde und ist sozial integriert sowie unbescholten.
Die Familie des Beschwerdeführers hat Syrien verlassen, er hat keine familiären Bezüge mehr zu Syrien.
Die Dauer des Asylverfahrens ist dem Beschwerdeführer nicht zuzurechnen.
Die Feststellungen ergeben sich auf Grund der in der mündlichen Verhandlung aufgenommenen Beweise, vor allem auf Grund der vorgelegten Dokumente des Beschwerdeführers, und seinen glaubhaften Aussagen in der mündlichen Verhandlung.
Zu A)
Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 49/2012, zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - sowie über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Asylsachen zu erkennen.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013 (in Folge: B-VG) wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Bundesverwaltungsgericht, dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: AsylG 2005) alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen.
Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Gemäß § 1 VwGVG ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Im gegenständlichen Verfahren ist daher gemäß § 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: BFA-VG) dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: FPG) anzuwenden.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts, BGBl. I Nr. 10/2013 (in Folge: BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 63 Abs. 5 des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 (in Folge: AVG) in Verbindung mit dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2013 (in Folge: AsylGHG)war die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim Bundesasylamt einzubringen. Dies entspricht auch der heutigen Rechtslage (siehe § 16 Abs. 1 BFA-VG).
Da der Bescheid des Bundesasylamtes am 1.12.2009 erlassen wurde und die Beschwerde am 11.12.2009 zur Post gegeben wurde, ist diese jedenfalls rechtzeitig.
Hinsichtlich des Beschlusses, das Verfahren hinsichtlich der Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. und II. einzustellen, ist auszuführen:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 31 Abs. 3 iVm § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind Beschlüsse zu begründen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Zurückziehung einer Berufung zulässig und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Behörde wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Berufung - die Pflicht der Berufungsbehörde zur Entscheidung weggefallen und das Berufungsverfahren ist einzustellen (siehe etwa VwGH E vom 25.07.2013, Gz. 2013/07/0106).
Dies muss grundsätzlich auch für die Zurückziehung einer Beschwerde, die beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist, gelten (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 K 6). Allerdings ist das Verfahren diesfalls gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen, dieser Beschluss ist allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 28 K 3).
Da das gegenständliche Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des im Spruch bezeichneten Bescheides mit der Erklärung der Zurückziehung der Beschwerde der einzigen Partei, die eine solche ergriffen hatte, endgültig rechtskräftig entschieden ist, ist das Beschwerdeverfahren diesbezüglich einzustellen.
Hinsichtlich der Feststellung, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG und § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm. § 75 Abs. 20 auf Dauer unzulässig ist und hinsichtlich der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs. 2 AsylG ist auszuführen:
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen; das vorliegende Verfahren ist ein solches.
Gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht diesfalls, so es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt, in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG. Diese Bestimmung wird auch sinngemäß auf die Frage anzuwenden sein, ob eine Ausweisung auf Dauer unzulässig ist. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"Schutz des Privat- und Familienlebens
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass das Interesse des Beschwerdeführers, sein Privat- und Familienleben in Österreich fortzusetzen schwerer wiegt als das öffentliche Interesse an der Außerlandesbringung des Beschwerdeführers.
Dies deshalb, da gegen den Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich nur spricht, dass dieser unter Umgehung der Einreisebestimmungen und ohne im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels zu sein eingereist ist, für den Verbleib desselben in Österreich spricht aber sein Familienleben zu seiner Frau und seinem Kind - zwei österreichische Staatsbürger -, die aus der Ehe resultierende Selbsterhaltungsfähigkeit bzw. der Umstand, dass nicht zu sehen ist, dass der Beschwerdeführer eine finanzielle Belastung für eine Gebietskörperschaft darstellen werde sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer schon hinreichend Deutsch spricht, um sein tägliches Leben zu bestreiten. Auch ist der Beschwerdeführer in Österreich unbescholten. Den Ausschlag für den Beschwerdeführer bzw. dessen Verbleib im Bundesgebiet gibt allerdings der Umstand, dass das Asylverfahren bereits nunmehr fünf (zum Zeitpunkt der mündlichen Verkündigung fast fünf Jahre) gedauert hat und diese Dauer alleine im Verschulden der Behörden lag. Nunmehr ist vor allem das Familienleben des Beschwerdeführers so schwerwiegend, dass eine Ausweisung eine Verletzung des Rechts auf Familienleben und somit eine Verletzung des Art. 8 EMRK darstellen würde. Daher ist eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer aus heutiger Sicht im Hinblick auf sein Familienleben und seine Unbescholtenheit auf Dauer unzulässig.
Gemäß § 55 Abs. 2 AsylG ist dem Beschwerdeführer als einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und dieser das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG nicht erfüllt hat und zum Entscheidungszeitpunkt auch keine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
Im Sinne einer Analogie zum dauernden Verwaltungsbrauch des Asylgerichtshofes (der die Vermutung der Richtigkeit für sich hat), bei der Stattgebung einer Beschwerde hinsichtlich des Antrages auf Zuerkennung des Status des oder der subsidiär Schutzberechtigten auch gleich eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, sieht sich der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichts für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG zuständig.
Da die Voraussetzungen für die Erteilung beim Beschwerdeführer gegeben sind, war diesem gemäß § 55 Abs. 2 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung zu erteilen.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/85 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hinsichtlich der beschlussmäßigen Einstellung nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht hat unter A) einerseits ausgeführt, dass die Zurückziehung der Beschwerde unter Rückgriff auf die Rechtsprechung des VwGH zur Zurückziehung der Berufung zulässig ist und dass dies andererseits nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes in Beschlussform zu ergehen hat. Insoweit trifft das Gesetz selbst eine klare Anordnung, sodass diesbezüglich eine Rechtsfrage nicht offen und die Revision daher unzulässig ist (vgl. OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90)..
Die Revision ist hinsichtlich der Abwägung des Privat- und Familienlebens nicht zulässig, da sich aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 8 EMRK ergibt, dass das Familienleben im gegenständlichen Fall schwerer als die öffentlichen Interessen lebt.
Zulässig ist die Revision hingegen zu der Frage, ob § 55 AsylG auch in Übergangsfällen anwendbar ist, da es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt und § 75 Abs. 20 AsylG vom Wortlaut her nicht eindeutig ist und auch die Auslegung zulassen würde, dass das Verwaltungsgericht lediglich die auf Dauer gegebene Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung auszusprechen hat und die Entscheidung nach § 55 AsylG dann dem Bundesamt obliegen würde.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.