W129 2009667-1•BVwG W129 2009667-1
W129 2009667-1Tribunal Administrativo Federal1 de ago. de 2014
Kolloquium, negative Beurteilung, Prüfungsbeurteilung,<br/>Studienberechtigung - Erlöschen, Wiederholungsprüfung
W129 2009667-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, ehemaliger Studierender des Abendkollegs für Elektrotechnik XXXX, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Steiermark vom 04.06.2014, GZ IVKo142/2-2014 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 32 Abs 1 Z 5 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge (SchUG-BKV) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) trat am 14.05.2014 zur letzten zulässigen Wiederholung des Kolloquiums aus dem Fach "Elektrische Antriebe und Anlagen" (EAUA) an und wurde mit der Note "Nicht genügend" beurteilt.
1.2. In weiterer Folge stellte der Schulleiter mit schriftlicher "Entscheidung" vom 19.05.2014 das Erlöschen der Studienberechtigung gem. § 32 Abs 1 Z 5 des SchUG-BKV aufgrund der negativen Beurteilung bei der letztmöglichen Wiederholung eines Kolloquiums fest. Diese Entscheidung wurde dem BF am selben Tag persönlich übergeben.
1.3. Mit Schriftsatz vom 20.5.2014 (Einlangen am 22.05.2014) erhob der BF Einspruch, den er zusammengefasst und sinngemäß damit begründete, dass man ihm bei der Prüfung zunächst 15 Minuten Zeit gegeben habe, ein Konzept für die Beantwortung der gestellten Fragen zu erstellen. Die Prüferin habe dann insbesondere auf sein Konzept mit einem roten Stift korrigiert, obwohl dieses nur zur Orientierung und nicht als Antwort gedacht gewesen sei. Er habe seiner Meinung nach mehr als die Hälfte der mündlichen Fragen richtig beantwortet. Er sei gern bereit, noch einmal geprüft zu werden, allerdings von einer neutralen Person und nicht von seiner Lehrerin.
1.4. Die unterrichtende Lehrerin nahm am 22.05.2014 schriftlich zur negativen Beurteilung Stellung. Konkret listete die Lehrerin 9 Teilfragen (zu zwei Fragenkomplexen) auf; diese seien seitens des BF entweder nicht oder falsch oder nur mit Hilfe der Lehrerin beantwortet worden.
1.5. Am selben Tag nahm der Abteilungsvorstand schriftlich wie folgt Stellung: Er schließe sich der Stellungnahme der unterrichtenden Lehrerin an. Der BF besuche das Abendkolleg bereits im vierten Jahr, habe jedoch noch immer nicht bestimmte Unterrichtsgegenstände aus dem ersten Jahr absolviert. Der BF habe bei den ersten drei negativen Antritten aus dem gegenständlichen Fach keinerlei Beschwerde über deren Beurteilung eingebracht.
1.6. Mit Schreiben vom 23.05.2014 übermittelte der Schulleiter den Akt an den Landesschulrat für Steiermark.
1.7. Am 03.06.2014 fand unter dem Vorsitz des Landesschulinspektors XXXX eine kommissionelle Prüfung im Rechtsmittelverfahren nach § 62 SchUG-BKV statt. Im schriftlichen Protokoll wurden 9 wesentliche Sachkenntnisse aufgelistet, die bei der Prüfung abgefragt wurden. Die Prüfungskommission hielt fest, dass 6 Sachkenntnisse nicht und 3 nur mangelhaft erfüllt seien und setzte die Benotung mit "nicht genügend" fest.
1.8. Mit Bescheid vom 04.06.2014, IVKo142/2-2014, wies der Landesschulrat für Steiermark den Widerspruch des BF ab. Nach Darstellung des Verfahrensganges wurde festgehalten, dass der BF bei der neuerlichen Wiederholung des Kolloquiums gem. § 62 Abs 3 SchUG-BKV nicht einmal in den wesentlichen Bereichen die gestellten Anforderungen in der Erfassung und Anwendung des Lehrstoffes erfüllt habe. Aufgrund des vorliegenden Protokolls bleibe die Beurteilung des Moduls "EAUA" mit "nicht genügend" aufrecht. Gemäß § 32 Abs 1 Z 5 SchUG-BKV ende die Eigenschaft als Studierender einer Ausbildung in dem Zeitpunkt, in dem die Leistungen des Studierenden bei der letztmöglichen Ablegung oder Wiederholung eines Kolloquiums nicht oder mit "nicht genügend" beurteilt wurden. Somit sei der Widerspruch abzuweisen.
1.9. Der Bescheid wurde am 11.06.2014 durch Hinterlegung dem BF zugestellt.
1.10. Mit Schriftsatz vom 28.06.2014 (Einlangen am 02.07.2014) erhob der BF Beschwerde gegen den genannten Bescheid und begründete diese zusammengefasst und sinngemäß wie folgt: Er sei bereits bei zwei früheren Kolloquien von seiner Lehrerin "betrogen" worden, er habe jedes Mal ein kurzes Konzept verfasst, sei aber von seiner Lehrerin durch Nebenfragen von den Hauptfragen abgelenkt worden. Da die Lehrerin nicht Hochdeutsch, sondern Dialekt spreche, sei es schwierig gewesen, die Fragen auch gleich zu verstehen. Auch habe sie mit einem roten Stift sein Konzept korrigiert, obwohl dieses nur zur Orientierung gedacht gewesen sei. Die negativen Beurteilungen habe sie ihm nicht persönlich, sondern nur im Wege eines Kollegen mitgeteilt. Er habe den Landesschulrat um eine weitere Prüfung gebeten, jedoch ausdrücklich ersucht, dass seine Lehrerin nicht als Prüferin eingeteilt werde. Die Lehrerin habe sich das Recht erlaubt, "alle möglichen Fragen aus dem elektrotechnischen Kompendium" zu stellen. Man habe ihm wieder diese Lehrerin "serviert", natürlich sei bei jeder Begegnung dasselbe Ergebnis zu erwarten. Er habe erst am 01.06.2014 von seinem Prüfungstermin am 03.06.2014 erfahren und sei aufgrund einer am selben Tag angesetzten Gerichtsverhandlung überfordert gewesen. Der Schulinspektor sei nur Beobachter statt Moderator gewesen; die Lehrerin habe ihn irritiert und provoziert.
Ganz generell komme die Lehrerin "wie jemand unter Drogeneinfluss oder sogar betrunken" in die Klasse, vielleicht sei sie "wirklich unter diesem Einfluss". Sie lese aus dem Lehrbuch wie aus einem Roman vor, beantworte Fragen nach ihrer Laune oder manchmal gar nicht und sorge mit ihrer "Inkompetenz (...) für ein Kopfschütteln unter den Schüler/innen". Er sei ein Feind der Lehrerin geworden; diese nutze ihre Stellung, um Schüler zu bestrafen.
1.11. Die belangte Behörde übermittelte die Beschwerde des BF samt Verwaltungsakt mit Schreiben am 15.07.2014 (Einlagen beim Bundesverwaltungsgericht).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2.1.1. Der BF trat am 14.05.2014 zur letzten zulässigen Wiederholung des Kolloquiums aus dem Fach "Elektrische Antriebe und Anlagen" (EAUA) an und wurde mit der Note "Nicht genügend" beurteilt.
2.1.2. Gem. § 62 Abs 3 SchUG-BKV wurde der BF durch den Landesschulrat für Steiermark zu einer neuerlichen Wiederholung des Kolloquiums zugelassen. Die kommissionell am 03.06.2014 durchgeführte Prüfung wurde erneut mit "nicht genügend" beurteilt. Das Prüfungsprotokoll weist in den Lehrstoffgebieten "Erkennen spannungsführender Leiter", "Indirektes Berühren aufgrund eines Körperschlusses (Fehler)", "Weitere Maßnahmen gegen direktes Berühren" , "Erkennen von Schutzmaßnahmen", "Erdschluss und Körperschluss bei Schutztrennung" und "Entwurf der Schutzmaßnahme Fehlerschutzschaltung" eine Nicht-Erfüllung der nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes auf. In den Lehrstoffgebieten "Direktes Berühren spannungsführender Leiter", "Isolieren gegen direktes Berühren spannungsführender Leiter" und "Schutzartkennzeichnung (IP)" wurden mangelhafte Leistungen erbracht.
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, hinsichtlich der inhaltlichen Beurteilung der am 03.06.2014 durchgeführten Prüfung unstrittig und deshalb erwiesen. Das im Akt enthaltene Prüfungsprotokoll, welches vom vorsitzenden Landesschulinspektor geführt wurde, ist hinsichtlich der Beurteilung und Notenfindung plausibel, schlüssig und frei von Widersprüchen, sodass von der inhaltlichen Richtigkeit auszugehen ist.
3.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem die Unterrichtsordnung für Schulen für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge erlassen wird (Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge - SchUG-BKV), BGBl. I Nr. 33/1997 idF BGBl. I Nr 75/2013 lauten:
Kolloquien
§ 23. (1) Jeder Studierende, der in einem oder in mehreren Modulen nicht oder mit "Nicht genügend" beurteilt wurde, ist berechtigt, in diesen Pflichtgegenständen außerhalb des lehrplanmäßigen Unterrichtes ein Kolloquium abzulegen.
(2) Prüfer ist der das Modul zuletzt unterrichtende Lehrer oder im Verhinderungsfall ein vom Schulleiter (bei Abteilungsgliederung an berufsbildenden Schulen vom Abteilungsvorstand) zu bestellender fachkundiger Lehrer.
(3) Die Prüfungstermine für Kolloquien sind auf Antrag des Studierenden vom Prüfer anzuberaumen. Einem Terminwunsch ist nach Möglichkeit zu entsprechen.
(4) Die Aufgabenstellungen sowie die Prüfungsformen sind durch den Prüfer (die Prüfer) festzusetzen, wobei die Form der schriftlichen Prüfung neben der mündlichen Prüfung nur im Fall lehrplanmäßig vorgesehener Schularbeiten zulässig ist.
(5) Das Kolloquium hat den Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes für den Zeitraum, auf den sich das Kolloquium bezieht, zu umfassen.
(6) Die Beurteilung der Leistungen des Studierenden beim Kolloquium erfolgt durch den Prüfer und ist als Leistungsbeurteilung für das Modul bzw. für die Module festzusetzen. § 20 Abs. 3 bis 6 findet Anwendung.
(7) Wegen vorgetäuschter Leistungen nicht beurteilte oder mit "Nicht genügend" beurteilte Kolloquien dürfen höchstens zwei Mal wiederholt werden. Die vorstehenden Absätze finden Anwendung.
(8) Jedem Studierenden ist die Teilnahme an Kolloquien als Zuhörer möglich. Der Prüfer (Abs. 2) hat Zuhörer von der weiteren Teilnahme auszuschließen, wenn durch diese eine Störung im Ablauf des Kolloquiums eintritt.
(9) Der Prüfer hat Aufzeichnungen zu führen über die beim Kolloquium gestellten Fragen, die erteilten Beurteilungen sowie allfällige besondere Vorkommnisse, die zu einer negativen Beurteilung führen.
Beendigung des Schulbesuches
§ 32. (1) Die Eigenschaft als Studierender einer Ausbildung endet:
(...)
5. mit dem Zeitpunkt, in dem die Leistungen des Studierenden bei der letztmöglichen Ablegung oder Wiederholung eines Kolloquiums nicht oder mit "Nicht genügend" beurteilt wurden,
(...)
(2) Der Zeitpunkt der Beendigung des Schulbesuches ist dem Studierenden mittels schriftlicher Entscheidung nachweislich mitzuteilen und auf dem Zeugnis (§ 24) bzw. auf der Schulbesuchsbestätigung (§ 25) ersichtlich zu machen.
(...)
Verfahren
§ 61. (1) Für Entscheidungen auf Grund dieses Bundesgesetzes, die von anderen Organen als den Schulbehörden des Bundes (Schulleiter, Abteilungsvorstand, Lehrerkonferenz, Prüfungskommission usw.) zu erlassen sind, finden die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des AVG keine Anwendung und sind die Absätze 2 bis 4 anzuwenden.
(2) Der Erlassung einer Entscheidung hat die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, durch Beweise voranzugehen. Als Beweismittel kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Dem Studierenden (Aufnahmsbewerber, Prüfungskandidaten) ist, sofern der Sachverhalt nicht von vornherein klar gegeben ist oder seinem Standpunkt nicht vollinhaltlich Rechnung getragen werden soll, Gelegenheit zu geben, zu den Sachverhaltsfeststellungen Stellung zu nehmen.
(3) Entscheidungen können sowohl mündlich als auch schriftlich erlassen werden. Sofern einem Antrag nicht vollinhaltlich stattgegeben wird, kann innerhalb der Widerspruchsfrist (§ 62 Abs. 1) eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung verlangt werden.
(4) Die schriftliche Ausfertigung einer Entscheidung hat zu enthalten:
1. Bezeichnung und Standort der Schule, Bezeichnung des entscheidenden Organs;
2. den Inhalt der Entscheidung unter Anführung der angewendeten Gesetzesstellen;
3. die Begründung, wenn dem Standpunkt des Studierenden (Aufnahmsbewerbers, Prüfungskandidaten) nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird;
5. die Unterschrift des entscheidenden Organs, bei Kollegialorganen des Vorsitzenden;
6. die Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit, wenn dem Ansuchen nicht vollinhaltlich stattgegeben wird.
Provisorialverfahren (Widerspruch)
§ 62. (1) Gegen die Entscheidungen gemäß § 61 ist, sofern ein solcher nicht ausgeschlossen ist, Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen. Der Schulleiter hat den Widerspruch unter Anschluß aller zur Verfügung stehenden Beweismittel unverzüglich der zuständigen Schulbehörde vorzulegen.
(2) Die Frist für die Einbringung des Widerspruchs beginnt im Falle der mündlichen Verkündung der Entscheidung mit dieser, im Falle der schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung jedoch mit der Zustellung.
(3) In den Fällen, in denen nach Ablegung eines Kolloquiums gegen die Beendigung des Schulbesuches (§ 32) Widerspruch eingebracht wird, hat die zuständige Schulbehörde die behauptete unrichtige Beurteilung des Kolloquiums mit "Nicht genügend" bzw. die Nichtbeurteilung des Kolloquiums wegen vorgetäuschter Leistungen zu überprüfen. Wenn die Unterlagen zur Feststellung, dass eine Nichtbeurteilung oder eine auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, nicht ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einem neuerlichen Kolloquium, dem ein Vertreter der zuständigen Schulbehörde beizuwohnen hat, zuzulassen.
(4) Mit Einbringen des Widerspruches tritt die (provisoriale) Entscheidung der Organe in den Angelegenheiten des § 61 außer Kraft. In diesen Fällen hat die zuständige Schulbehörde das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen.
Entscheidungspflicht
§ 63. (1) In den Fällen des § 61 Abs. 1 haben die zuständigen Organe über Anträge des Studierenden (Aufnahmsbewerbers, Prüfungskandidaten) innerhalb von zwei Wochen die Entscheidung zu erlassen. Bei Nichteinhaltung dieser Fristen geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf schriftlichen Antrag des Studierenden (Aufnahmsbewerbers, Prüfungskandidaten) auf die zuständige Schulbehörde über. Ein solcher Antrag ist unmittelbar bei der zuständigen Schulbehörde einzubringen. Der Antrag ist abzuweisen, wenn die Verzögerung der Entscheidung nicht ausschließlich auf ein Verschulden des zuständigen Organes zurückzuführen ist.
(2) Die Fristen des Abs. 1 werden für die Dauer von Schulferien gehemmt.
(3) Die Schulbehörden haben über Anträge und Widersprüche des Studierenden (Aufnahmsbewerbers, Prüfungskandidaten) spätestens, soweit im Abs. 4 nicht anderes bestimmt ist, drei Monate nach deren Einbringung die Entscheidung zu erlassen.
(4) In den Fällen des § 62 Abs. 3 hat die zuständige Schulbehörde über einen Widerspruch innerhalb von drei Wochen nach deren Einlangen bei der Schule die Entscheidung zu erlassen.
(5) Das Verwaltungsgericht hat über Beschwerden aufgrund dieses Bundesgesetzes ab Beschwerdevorlage binnen drei Monaten zu entscheiden.
3.3.1. Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde:
Das Vorbringen des Beschwerdeführers zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auf die Umstände der Notenfindung bei der letztzulässigen Wiederholung des Kolloquiums eingeht, verkennt er, dass die gem. § 62 Abs 3 SchUG-BKV angesetzte Wiederholung bereits eine Überprüfung der Unterlagen zur negativen Beurteilung durch die Lehrerin voraussetzt. Die neuerliche Zulassung zu dem am 03.06.2014 durchgeführten Kolloquium konnte nur erfolgen, da die zuständige Schulbehörde der Ansicht war, dass die Unterlagen zur Feststellung, dass die auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, nicht ausreichen.
Soweit der Beschwerdeführer die Beteiligung der unterrichtenden Lehrerin an der vom Landesschulrat verfügten neuerlichen Wiederholungsmöglichkeit rügt, verkennt er, dass § 62 Abs 3 SchUG-BKV ein "neuerliches Kolloquium" vorsieht, sodass § 23 Abs 2 SchUG-BKV zur Anwendung kommt, wonach prinzipiell die zuletzt unterrichtende Lehrerin als Prüferin zum Einsatz kommt und nur im Verhinderungsfall ein Ersatzprüfer zu bestellen ist (vgl. VwGH 15.02.1999, 98/10/0377 zu § 71 Abs 5 SchUG in der damals anzuwendenden Fassung, die dem Wortlaut des hier anzuwendenden § 23 Abs 2 SchUG-BKV entspricht). Diesem Kolloquium hat gem. § 62 Abs 3 SchUG-BKV ein Vertreter der Schulbehörde erster Instanz beizuwohnen. Diese gesetzliche Vorgabe wurde gewissermaßen sogar übererfüllt, da im konkreten Fall nicht nur Landesschulinspektor Mag. Steiner, sondern auch Abteilungsvorstand DI Mohr der Prüfung beiwohnte.
Auch die vom Beschwerdeführer gerügte kurzfristige Ansetzung des am 03.06.2014 durchgeführten Kolloquiums ist nicht als rechtswidrig zu qualifzieren (vgl. auch VwSlg 10.391 A sowie VwSlg 11.788 A), zumal der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 20.05.2014 (Einlangen bei der Schule: 22.05.2014) Widerspruch erhob und die Schulbehörde gem. § 63 Abs 4 SchUG-BKV verpflichtet war, bis spätestens zum Ablauf des 12.06.2014 eine Entscheidung zu treffen. Der Beschwerdeführer musste somit damit rechnen, dass eine etwaige zusätzliche Wiederholungsmöglichkeit aufgrund seines Widerspruches in den auf den Widerspruch folgenden drei Wochen durchgeführt werden würde.
Somit war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gem. § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt unmittelbar auf Grund des Zulassungsaktes festgestellt werden konnte; die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ließe somit eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Dem stehen auch weder Art. 6 Abs 1 MRK noch Art. 47 GRC entgegen.
Gemäß § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 i. d.F. BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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