L509 1418401-2•BVwG L509 1418401-2
L509 1418401-2Tribunal Administrativo Federal1 de ago. de 2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, Desertion, gesamte Staatsgebiet,<br/>maßgebliche Wahrscheinlichkeit, Militärdienst,<br/>Volksgruppenzugehörigkeit
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ewald HUBER-HUBER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.02.2011, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.07.2014, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1
Asylgesetz BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) i.d.g.F. der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF) stellte am 23.09.2010 bei einer Polizeiinspektion in Wien einen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde noch am selben Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Dabei gab der Beschwerdeführer an, er sei bereits im Jahr 2006 vom Militär desertiert, nachdem er ein Jahr abgeleistet hatte. Er sei dort ständig schikaniert und als irakischer Spion verdächtigt worden, weil er im Irak geboren ist. Die Vorgesetzten hätten ihn geschlagen und eingesperrt. Man habe gegen ihn sogar ein Gerichtsverfahren eingeleitet mit der Anschuldigung, dass er in der Kantine das Essen vergiftet hätte. In der Folge sei er geflüchtet und habe er sich an verschiedenen Orten im Iran versteckt gehalten. Nach jahrelanger Flucht sei es ihm nicht gelungen, ein normales Leben im Iran zu führen und habe er keine Arbeit finden können. Von den Behörden sei er immer wieder aufgespürt und erneuter Verfolgung ausgesetzt worden. Er habe Angst um sein Leben.
2. Bei der asylbehördlichen Einvernahme am 22.12.2010 legte der BF iranische Identitätspapiere und eine Ladung zu einem iranischen Militärgericht vor. Die Ladung sei zwei oder drei Wochen, nachdem er vom Militär desertiert war, ausgestellt worden. (Die Ladung trägt das Ausstellungsdatum 16.03.2007). Der BF gab erneut an, er habe während seines Militärdienstes Schwierigkeiten gehabt, weil er in B., Irak geboren war. Er sei deshalb für einen Spion gehalten worden. Nachdem er 7 Monate Küchendienst versehen hatte, sei der Nachrichtendienst gekommen und habe behauptet, dass er Offiziere vergiften habe wollen. Aus diesem Grund habe er auch nie eine Waffe tragen dürfen. Der BF sei außerdem zur Mitarbeit aufgefordert worden und man habe ihn veranlassen wollen, nach B. zu gehen und dort als Spion zu arbeiten. Er kenne sich aber in B. nicht aus. Danach habe man ihn in das Gefängnis gesteckt, eine Woche lang festgehalten und gefoltert, ihn geschlagen und durch einen Tritt am Bein eine Verletzung zugefügt. In der Nacht habe man ihn mit kaltem Wasser begossen. Nach einer Woche sei er frei gelassen worden und zwei oder drei Tage später sei er dann geflüchtet. In der Folge sei ihm alle zwei Monate eine Ladung zu Gericht zugestellt worden.
Um einer Verhaftung zu entgehen, habe er sich in verschiedenen Städten im Iran - unter anderem in T. - aufgehalten. Dann sei er in das Ausland geflüchtet. Es sei ihm auch vorgeworfen worden, den Präsidenten und den religiösen Führer beleidigt zu haben.
3. Das Bundesasylamt führte zu den vom BF bekanntgegebenen Kontaktdaten des Rechtsanwaltes im Iran über die Staatendokumentation Erhebungen durch. Der iranische Rechtsanwalt konnte vom Vertrauensanwalt der österreichischen Botschaft in T. ausgeforscht werden und dieser bestätigte, dass er den BF vor fast drei Jahren (somit ca. 2007) in einem Verfahren wegen Wehrdienstverweigerung vertreten habe. Der Anwalt hätte versucht, in den Akt des BF Akteneinsicht zu nehmen, dies sei ihm aber vom zuständigen Richter verweigert worden mit der Begründung, dass die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen seien. An Weiteres könne sich der Anwalt nicht erinnern.
4. Im Rahmen einer weiteren asylbehördlichen Einvernahme des BF am 22.02.2011 wurde ihm das Ermittlungsergebnis der Staatendokumentation zur Kenntnis gebracht. In seiner Stellungnahme führte der BF noch vor Abschluss des vollständigen Parteiengehörs aus, der Anwalt habe nicht alles gesagt, weil er Angst vor Repressalien habe und die Telefone abgehört werden. Als der BF davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass die Erhebungen nicht über Telefon sondern durch direkte Kontaktaufnahme durchgeführt worden waren, blieb der BF dabei, dass der Anwalt nicht alles gesagt habe, weil im Iran jeder Angst habe, Informationen weiterzugeben.
5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.02.2011, Zl.: XXXX, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.). Mit Spruchpunkt III. wurde der BF gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen.
In der Begründung traf das Bundesasylamt die Feststellungen, dass der BF iranischer Staatsangehöriger sei und der kurdischen Volksgruppe angehöre. Im Alter von 1 1/2 Jahren sei der BF aus dem Irak in den Iran übersiedelt. Er habe gemeinsam mit seinen Brüdern eine LKW-Werkstatt betrieben. Der BF habe den Iran unverfolgt, nämlich lediglich aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Eine lebensbedrohliche Situation für den Fall der Rückkehr wurde ausgeschlossen. Der BF führe kein Familienleben in Österreich und Integrationsmerkmale seien nicht gegeben.
Als glaubhaft bezeichnete das Bundesasylamt die Angabe des BF, er sei Wehrdienstverweigerer bzw. Deserteur. Als nicht glaubhaft wurde jedoch die Angabe gewertet, der BF sei der Spionage bezichtigt worden. Eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen Wehrdienstverweigerung gestand das Bundesasylamt dem BF nicht zu, da diese schon mehrere Jahre zurücklag und der BF sich trotzdem noch mehr als drei Jahre in seiner Heimat aufgehalten hatte. Im Übrigen hätte der BF wegen Desertion nicht mit einer schweren Bestrafung sondern "überlicherweise" nur mit der Verpflichtung zur Nachholung des Wehrdienstes zu rechnen. Außerdem hätte der BF in seiner Darstellung einen eklatanten Widerspruch, wenn er angibt, er hätte nicht mehr im Iran verbleiben können, da er immer wieder von den Behörden aufgespürt worden sei. Wenn dies den Tatsachen entsprechen würde, wäre der BF wohl inhaftiert und zur Fortsetzung seines Wehrdienstes veranlasst worden. Das widerspreche der Behauptung, er sei wegen Desertion geflüchtet.
6. Gegen den genannten Bescheid wurde durch die vom BF bevollmächtigte rechtsfreundliche Vertretung rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht. Die Beschwerde wurde samt Akt am 22.03.2011 dem Asylgerichtshof vorgelegt und der Gerichtsabteilung E2 zugeteilt.
7. Der Asylgerichtshof hat eine Beweisaufnahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG durchgeführt und den Parteien mit Schreiben vom 14.08.2012 aktuelle Länderinformationen zum Herkunftsland Iran zur Kenntnis gebracht. Die Parteien hatten Gelegenheit, binnen einer Frist von 2 Wochen schriftlich Stellung zu nehmen. Das Schreiben wurde den Parteien - dem BF über seine ausgewiesene Vertreterin - ordnungsgemäß zugestellt. Weder das Bundesasylamt noch der BF haben eine Stellungnahme abgegeben. Die Vertreterin des BF ersuchte zwar, per E-Mail vom 29.08.2012 um Fristerstreckung von 2 Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme, die ihr auch bis 13.09.2012 gewährt wurde. Eine Stellungnahme ist jedoch bis zur Entscheidung des Asylgerichtshofes nicht eingelangt.
8. Der Asylgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 11.10.2012, Zl. E2 418.401-1/2011/12E der Beschwerde nicht stattgegeben und die Beschwerde gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
9. Dagegen brachte der Beschwerdeführer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ein. Der Verfassungsgerichtshof hat der Beschwerde mit Erkenntnis vom 05.03.2014, Zl. U 2480/2012-9 stattgegeben und die Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 11.10.2012 aufgehoben. Nach den wesentlichen Entscheidungsgründen seien die Voraussetzungen für ein Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht vorgelegen. Es sei demnach das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht nach Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verletzt worden.
10. Mit 15.04.2014 wurde gegenständliches Beschwerdeverfahren der nach der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Gerichtsabteilung L509 zugewiesen.
11. Das Bundesverwaltungsgericht hat für den 02.07.2014 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumt. Die Beschwerdeverhandlung wurde in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner bevollmächtigten Vertreterin und eines Dolmetschers für die Sprache Farsi durchgeführt. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme an der Beschwerdeverhandlung durch einen informierten Vertreter.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Verfahrensakt und Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 02.07.2014, bei der der Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner beauftragten Vertreterin und eines Dolmetschers für die Sprach Farsi einvernommen wurde.
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen und ist an dem angegebenen Datum geboren. Er ist iranischer Staatsangehöriger und gehört zur Volksgruppe der Faili-Kurden. Sein Familienstand ist ledig und er hat keine Kinder. Der BF hat eine insgesamt 7-jährige Schulausbildung und übte im Herkunftsland zuletzt den Beruf eines Schneiders aus. Nach seinen Angaben hat er auch den Beruf eines Automechanikers erlernt. Bis zur Ausreise war er bei seinen Eltern in I. wohnhaft. Seine Eltern, vier Brüder und eine Schwester leben nach wie vor im Iran. Eine Schwester des Beschwerdeführers lebt bereits seit einigen Jahren in Österreich.
1.2. Der BF leistete im Jahr 2005 einen Teil (ca. 1 Jahr) des im Iran für Männer im Wesentlichen verpflichtenden Militärdienstes ab. Vor Vollendung des in der Regel 24-monatigen Militärdienstes verließ der BF seine Einheit. Aus diesem Grund wurde gegen den BF im Herkunftsland ein Strafverfahren wegen Desertion geführt. Im Sommer 2010 reiste der Beschwerdeführer von Schleppern unterstützt illegal über die türkisch-iranische Grenze in die Türkei und von dort weiter nach Österreich. Der Beschwerdeführer hat zwar zum ausreisekausalen Sachverhalt ein nicht gleichbleibendes und widerspruchfreies Vorbringen erstattet, festzustellen ist dennoch, dass im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers asylrelevante Verfolgungshandlungen gegen ihn mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind.
1.3. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die dem Beschwerdeführer bereits im Vorverfahren zur Kenntnis gebrachten Länderfeststellungen nach wie vor Gültigkeit besitzen und insbesondere im Bereich der Menschenrechtslage, Strafverfolgung und Strafzumessung, sowie im Bereich des Militärdienstes keine gravierenden Änderungen erfahren haben. Ergänzende Feststellungen waren in der Beschwerdeverhandlung zur Lage der Faili-Kurden im Iran zu treffen.
(Quelle: Staatendoku, abgefragt: 19.03.2014)
"Die Faili- Kurden sind eine der meist unterdrücktesten Kurdengruppen. Wie auch andere Kurden wurden sie im Irak während dem Regime von Saddam Hussein geschmäht und verfolgt. Statistiken der Vereinten Nationen zeigen, dass in den 1980 Jahren mehr als 450.000 Faili-Kurden in den Iran deportiert wurden und nahezu 10.000 Faili-Kurden im Alter zwischen 13 und 30 Jahren bis zum gegenwärtigen Augenblick noch immer vermisst werden. Die Vertreibung dieser kurdischen Minderheit wurde von Saddam Hussein mit der Behauptung begründet, dass die Vorfahren dieser Bevölkerungsgruppe Iraner seien und wurde ihnen bereits zuvor im Jahre 1963 die irakische Staatsbürgerschaft verweigert und begann eine skrupellose Kampagnie gegen sie, vergleichbar mit einem systematischen Genozid. Der Mehrheit dieser, in den Iran vertriebenen Faili-Kurden, ist es bis heute nicht gelungen die iranische Staatsangehörigkeit zu erlangen. Die Meisten von ihnen haben keinen Zugriff auf ihre Geburtsurkunden oder auf die ihrer Eltern, da diese meist von den irakischen Behörden vernichtet worden waren und daher der Nachweis einer iranischen Abstammung gegenüber den iranischen Behörden nicht erbracht werden konnte. Diese Personengruppe lebt weiterhin im Iran und zwar ohne gültigen iranischen Personalausweis.
Arbeitsgenehmigungen wurden nur jenen Faili-Kurden erteilt, die über die "weiße Karte" verfügten. Zur Anschaffung von Grundstückseigentum verlangt der Iran eine spezielle Autorisierung, die meist von den Faili- Kurden nicht erbracht werden kann und brauchen Faili- Kurden bei Eheschließung, zur Anerkennung als Ziviltrauung (wenn sie einen iranischen Bürger ehelichen wollen) ebenfalls eine spezielle Autorisierung um bei einem bevollmächtigten Standesamt verzeichnet zu werden. Folglich heiraten Faili-Kurden in den meisten Fällen einfach auf religiöser Ebene, und wird der iranische Personalausweis nur auf den Namen einer iranischen Mutter und nicht auf den eines ausländischen Faili-Vaters ausgestellt. UNHCR ist dazu übergegangen aus dem Irak vertriebene Faili-Kurden als staatenlose Bona-Fide-Flüchtlinge anzuerkennen. Faili-Kurden denen es nicht gelungen ist, die iranische Staatsbürgerschaft zu erlangen, sind seit mehreren Jahren von Abschiebungen in den Irak - der sie jedoch ohne Personaldokumente nicht als Staatsbürger anerkennt - bedroht."
Zur Kurdenproblematik im Iran:
(Quelle: Bericht des Auswärtigen Amtes Deutschland vom 11.02.2014)
"Für staatliche Repressionen gegenüber den vorwiegend an der Grenze zum Irak und zur Türkei lebenden Kurden (ca. 7 % der Bevölkerung) allein aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit gibt es keine Anzeichen. Kurden werden in größerer Zahl in hohe Ämter der Provinzverwaltungen berufen. Gleichzeitig bleiben aber Regierungsversprechen, etwa Unterricht in kurdischer Sprache an Schulen und Universitäten einzurichten, unerfüllt. Es gibt jedoch zunehmend glaubwürdige Berichte über Diskriminierung von in Iran lebenden Kurden hinsichtlich ihrer kulturellen Eigenständigkeit, Meinungs- und Versammlungsfreiheit. In vielen Fällen werden kurdischen Aktivisten von der Zentralregierung separatistische Tendenzen vorgeworfen und diese entsprechend geahndet. Der Vorwurf separatistischer Tendenzen wird dabei in den letzten Jahren zunehmend umfassender ausgelegt. In diesem Zusammenhang wurden kurdischsprachige Publikationen verboten (u.a. Payam-e Kurdistan, Karaftoo, Rougehelat, Havar) und politisch aktive Studenten in Kurdistan aufgrund ihrer Tätigkeit exmatrikuliert. Verhafteten Kurden wurde zumeist "Kampf gegen Gott" ("Moharebeh") , oder Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung (PJAK, "Partiya Jiyana Azad a Kurdistanê" - Partei für Freiheit und Leben in Kurdistan bzw. Partei für ein freies Leben Kurdistans, die als direkter iranischer Ableger der türkischen PKK gilt) vorgeworfen. Hossein Khezri wurde aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der PJAK als Kämpfer gegen Gott verurteilt und im Januar 2011 hingerichtet. Im Februar 2011 wurden in Orumieh 7 Personen erhängt, denen u.a. die Mitgliedschaft bei kurdischen Parteien vorgeworfen wurde. Im Mai 2012 wurde Bakhtiar Memari aufgrund seiner Mitgliedschaft in einer kurdischen Partei als "Kämpfer gegen Gott" zum Tode verurteilt. Am 26. Oktober 2013 wurde Habibollah Golparipour wegen Mitgliedschaft in der PJAK, am 4. November 2013 Shirkou Moarefi wegen Mitgliedschaft in der Komalah, beide zuvor als "Kämpfer gegen Gott" zum Tode verurteilt, hingerichtet.
Iran ist mit der Türkei eine Sicherheitskooperation zur Bekämpfung von PKK und PJAK eingegangen. Die PJAK liefert sich seit Jahren einen Guerilla-Kampf mit den iranischen Sicherheitsbehörden und führte auch 2011 gezielte Anschläge auf die Pasdaran - mit zahlreichen Toten - durch. Im November 2011 wurden 7 Kurden wegen der Beteiligung an den Zusammenstößen wegen "Aktionen gegen die nationale Sicherheit" zu Haftstrafen verurteilt. Im September 2011 erklärte die PJAK einen Waffenstillstand gegenüber dem Iran. Einer der Führer der PJAK ist der in Deutschland lebende Haji Ahmadi.
Neben der PJAK stehen weitere kurdische Gruppierungen, denen die Regierung separatistische Tendenzen unterstellt, im Zentrum der Aufmerksamkeit der Sicherheitskräfte. Hierzu zählen insbesondere die marxistische Komalah-Partei und die Democratic Party of Iranian Kurdistan (DPIK). Letztere wird von der Regierung als konterrevolutionäre und terroristische Gruppe betrachtet, die vom Irak aus das Regime bekämpft. Festnahmen und Verurteilungen zu hohen Gefängnisstrafen gegen mutmaßlich radikale Mitglieder wurden in jüngerer Vergangenheit nicht bekannt."
2.1. Die Feststellungen zur Person, der Herkunft, den familiären Verhältnissen und den sonstigen Verhältnissen des BF ergeben sich einerseits aus vorgelegten unbedenklichen Urkunden und andererseits aus seinen Angaben, die diesbezüglich im Wesentlichen übereinstimmend, plausibel und nachvollziehbar sind, zumal der BF auch über die erforderliche Orts- und Sprachkenntnisse verfügt.
2.2. Die Beschwerdeverhandlung hat ergeben, dass der Beschwerdeführer der Volksgruppe der Faili-Kurden angehört. Er hat dies bei seiner persönlichen Befragung in der Beschwerdeverhandlung plausibel und glaubwürdig erklärt und ist diese Erklärung stimmig mit den sonstigen Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen, mit denen er seine Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe zwar darlegte, ohne jedoch bei seinen früheren Befragungen auf die Besonderheit, Faili-Kurde zu sein, hinzuweisen. Damit erlangt die Darstellung des Beschwerdeführers, er sei aufgefordert worden, seine iranische Abstammung durch Beschaffung von Urkunden nachzuweisen und er sei beim Militär von Vorgesetzten beschuldigt worden, ein irakischer Spion zu sein, Plausibilität. Ein solches Geschehen deckt sich auch mit den o. a. Feststellungen zur Lage der Faili-Kurden im Iran (vergl. "...Der Mehrheit dieser, in den Iran vertriebenen Faili-Kurden, ist es bis heute nicht gelungen die iranische Staatsangehörigkeit zu erlangen. Die Meisten von ihnen haben keinen Zugriff auf ihre Geburtsurkunden oder auf die ihrer Eltern, da diese meist von den irakischen Behörden vernichtet worden waren und daher der Nachweis einer iranischen Abstammung gegenüber den iranischen Behörden nicht erbracht werden konnte..."). Insofern erscheint die auf seine Behandlung während der Ableistung seines Wehrdienstes bezogene Behauptung des Beschwerdeführers, er sei nach Hause geschickt worden, um entsprechende Dokumente zu beschaffen, durch die er nachweisen kann, dass er iranischer Herkunft ist, substantiiert.
Es muss auch davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer das Herkunftsland Iran auf illegalem Wege verlassen hat. Eine legale Ausreise wäre in Anbetracht seiner Situation - der Beschwerdeführer besaß seinen Angaben nach nie ein iranisches Reisedokument - mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht möglich gewesen.
Ausgehend von den bisher getroffenen Feststellungen zur Behandlung von Rückkehrern und abgewiesenen Asylwerbern, ist die angegebene Furcht des Beschwerdeführers vor relevanten Verfolgungshandlungen gegen ihn im Falle der Rückkehr (der Beschwerdeführer hätte bei der Wiedereinreise mit einer Anhaltung und Befragung zu seinem Vorleben im Iran und zu den Gründen des Auslandsaufenthaltes zu rechnen) objektiv begründet und damit glaubhaft gemacht.
2.3. Die Länderfeststellungen zum Iran beruhen auf den oben zitierten Quellen, bei denen es sich zum Teil um staatliche bzw. staatsnahe Institutionen handelt, die zur Objektivität und Unparteilichkeit verpflichtet sind. Angesichts der Seriosität der im Verfahren herangezogenen Quellen und der Plausibilität dieser Aussagen besteht daher kein Grund, an deren Richtigkeit zu zweifeln. Der BF ist den Länderfeststellungen auch nicht substantiiert entgegengetreten.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Zu A)
1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung".
Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334, VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine mit Vernunft begabte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Wie bereits oben festgestellt, ist der Beschwerdeführer ein Angehöriger der Volksgruppe der (iranischen) Faili-Kurden. Aus den angeführten Länderberichten ergibt sich, dass es sich hierbei um eine Gruppe von Kurden handelt, die zu den am stärksten unterdrückten Volksgruppen gehören, deren Angehörige im Iran nach wie vor zu einem großen Teil mit Schwierigkeiten in gesellschaftlicher Hinsicht und bei der Ausstellung von Identitätspapieren konfrontiert sind.
Wie die Feststellungen zur Menschrechtslage im Iran ergeben, kann es bei der Behandlung von Festgenommenen, die schon früher in das Blickfeld der Behörden geraten waren, von Seiten staatlicher Organe zur Anwendung menschenrechtswidriger Handlungen (länger dauernde und gesetzlich nicht begründete Haft, Misshandlung, Folter, etc.) kommen. Eine solche Gefahr besteht zwar nicht für jeden Rückkehrer im Allgemeinen, ist jedoch im gegenständlichen Fall, insbesondere aufgrund des Zusammenwirkens mehrerer Faktoren, dass er einerseits als Angehöriger der Faili-Kurden anzusehen ist, gegen ihn im Herkunftsland aus Anlass einer Desertion ein militärgerichtliches Verfahren geführt worden war - auch wenn dieses schon längere Zeit zurückliegt - und er illegal aus dem Herkunftsland ausgereist ist, jedenfalls mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen.
Da der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr - wie bereits oben ausgeführt wurde - mit menschenrechtswidriger Behandlung rechnen muss und diese aus subjektiver und auch aus objektiver Sicht mit seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Faili-Kurden im Zusammenhang steht, ist ein asylrelevanter Konnex zu Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention gegeben und somit die Gewährung von internationalem Schutz erforderlich
Es ist daher objektiv nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aus Furcht vor ungerechtfertigten Eingriffen von erheblicher Intensität aus einem der in Artikel 1 Abschnitt A 2 GFK genannten Gründen nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes seines Herkunftsstaates zu bedienen, zumal auch eine inländische Ausweichmöglichkeit - die iranische Regierung übt die Macht über alle Landesteile aus - nicht vorhanden ist.
Im Verfahren haben sich keine Hinweise auf die in Artikel 1 Abschnitt C und F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- und Ausschlussgründe ergeben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auf die o. a. zitierte Judikatur wird verwiesen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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