G307 2010195-1•BVwG G307 2010195-1
G307 2010195-1Tribunal Administrativo Federal1 de ago. de 2014
Aufenthaltsverbot, Ausbildung, Herabsetzung, Integration,<br/>Interessensabwägung, strafrechtliche Verurteilung
G307 2010195-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA. Slowakei, rechtlich vertreten durch XXXX, in XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.07.2014, Zl. 598666306-14624292 zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird gemäß §§ 67 Abs. 2 FPG idgF insoweit stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbots auf 3 Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß § 67 Abs. 1 FPG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Laut Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX (im Folgenden LG XXXX) vom XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX, wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wegen §§ 28a Abs. 1 2. Fall und 28a Abs. 1 3. Fall SMG zu einer bedingten 12-monatigen Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.
Anlässlich dieser Verurteilung verständigte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) den BF unter Einbeziehung des soeben erwähnten Urteils vom Ergebnis der Beweisaufnahme und teilte diesem mit, es sei geplant, gegen ihn ein Aufenthaltsverbot zu erlassen. In einem wurde dem BF die Möglichkeit geboten, eine Stellungnahme abzugeben sowie alle in der Sache zu berücksichtigenden Umstände vorzubringen. Zudem wurden dem BF Fragen zu seinen persönlichen Lebensverhältnissen gestellt.
Mit Schriftsatz vom 10.062014 nahm der Rechtsvertreter (im Folgenden: RV) des BF dazu Stellung und brachte vor, dass die gegenständliche Verurteilung im auffallenden Widerspruch zum bisher ordentlichen Lebenswandel des BF stehe, er berufstätig und in Österreich völlig integriert sei. Dessen Verurteilung sei aufgrund seiner untergeordneten Rolle und der überwiegenden Milderungsgründe in der Sache im untersten Strafmaß angesiedelt und diese lediglich bedingt ausgesprochen worden.
Zudem lebten der BF und dessen Familie seit mehreren Jahren in Österreich und befinde sich dessen Lebensmittelpunkt ebendort. So sei der BF im September 2011 nach Österreich gereist und durchgehend beschäftigt sowie in der Lage gewesen, seinen Unterhalt selbst zu bestreiten.
Demzufolge fehle es dem BF an jeglichen Anknüpfungspunkten in der Slowakei und verfüge er weder über eine Wohnmöglichkeit noch Arbeit. Seit seiner Einreise sei der BF anfangs Vollzeit beschäftigt gewesen und habe aufgrund seiner Absicht, sich selbstständig zu machen, Kurse beim AMS und BFI besucht. Deshalb sei er zwischenzeitig nur geringfügig beschäftigt gewesen. Gegenwärtig beziehe der BF aus geringfügiger Beschäftigung € 400,- und erhalte zusätzlich € 720,-
an Notstandshilfe.
In der Slowakei habe der BF die Schule abgeschlossen, maturiert und vier Semester Germanistik studiert. Demzufolge werde beantragt, von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes Abstand zu nehmen und das Verfahren einzustellen.
Ferner legte der BF eine Vielzahl an Beweismitteln vor, welche den Aufenthalt seiner Familie im Bundesgebiet, seine aufrechte Sozialversicherung sowie den Besuch von Kursen bei AMS und BFI bestätigten.
2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, dem RV des BF am 07.07.2014 zugestellt, wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und dem BF gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.)
Begründend hielt das BFA hiezu im Wesentlichen fest, der BF sei vom LG für Strafsachen XXXX rechtskräftig zu einer 12monatigen bedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Als mildernd sei die bisherige Unbescholtenheit gewertet worden. Allerdings habe das Gericht einen ordentlichen Lebenswandel aufgrund des zurückliegenden Drogenkonsums nicht angenommen. Zudem sei das Zusammentreffen von fünf Verbrechen als erschwerend gewertet worden. Das vom BF gezeigte Verhalten stelle eine gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft dar, zumal der BF sich durch Suchgifthandel eine zusätzliche Einnahmequelle zu verschaffen versucht und dabei in Kauf genommen habe, dritte Personen an ihrer Gesundheit zu schädigen.
Aufgrund der Tatsache, dass der BF vor knapp drei Jahren ins Bundesgebiet eingereist sei und sich integriert habe, könne davon ausgegangen werden, dass dem BF dies auch in Bezug auf seinen Herkunftsstaat möglich sein werde. Die familiären Bindungen im Bundesgebiet hätten den BF nicht von der Begehung strafbarer Handlungen abhalten können und scheine dies auch zukünftig der Fall zu sein, zumal der BF zur Finanzierung seines Drogenkonsums Einnahmequellen benötige.
Die öffentlichen Interessen am Schutze dritter Personen müssten höher gewertet werden, als das private Interesse des BF, weshalb im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen die Aufenthaltsbeendigung des BF unbedingt geboten gewesen sei.
Unter Beachtung der bisherigen Unbescholtenheit und des ordentlichen Wohnsitzes werde dem BF ein Durchsetzungsaufschub eines Monats zur Regelung der persönlichen Belange gewährt.
3. Mit dem per Post am 21.07.2014 beim BFA eingebrachten und mit selbigem Tag datierten Schriftsatz erhob der RV des BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und jeweils in eventu beantragt, den Bescheid ersatzlos zu beheben, die Dauer des Aufenthaltsverbotes herabzusetzen, den Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen sowie der belangten Behörde einen Kostenbeitrag im gesetzlichen vorgesehen Ausmaß aufzuerlegen.
Begründend wird ausgeführt, dass - wie schon in der seinerzeitigen Stellungnahme vorgebracht -ein auffallender Widerspruch zwischen dem bisher ordentlichen Lebenswandel und der gegenständlich vorliegenden Verurteilung des LG für Strafsachen XXXX vorliege, zumal der BF bis dahin unbescholten gewesen sei. Auch sei auf die überwiegenden Milderungsgründe im Zusammenhang mit dessen untergeordneter Rolle verwiesen worden, welche das LG für XXXX zum Ausspruch einer nur bedingten Strafe veranlasst habe.
Die belangte Behörde relativere begründungslos die bisherige Unbescholtenheit des BF und führe dies auf das Fehlen eines ordentlichen Lebenswandels wegen zurückliegenden Drogenkonsums zurück. Zudem gehe die belangte Behörde vom Erschwerungsgrund des Zusammentreffens von fünf Verbrechen aus. Da ein Drogenkonsum des BF bestritten werde, sei auch der vorgehaltenen Erschließung einer Einnahmequelle entgegenzutreten, welche diesen Konsum finanzieren solle. Demzufolge habe das BFA seine Feststellungen auf eine Fehlinterpretation des Bezug habenden Urteils gestützt.
Weiters läge den Feststellungen in der Beweiswürdigung der belangten Behörde kein vorangegangenes Ermittlungsverfahren zugrunde. Diese sei nämlich davon ausgegangen, der BF habe die von ihm besuchten Kurse nur auf Drängen des AMS belegt, zeuge der Umstand des Wechsels des Arbeitgebers von keinen sonderlichem Arbeitseifer und habe der BF mit seinem Einkommen seinen Drogenkonsum finanziert. Diese Umstände ergäben sich auch nicht aus dem Strafakt des BF.
In aktenwidriger Weise sei das BFA vom Vorliegen des Erschwerungsgrundes des Zusammentreffens von fünf Verbrechen ausgegangen, obwohl der BF nie selbst mit Drogen gehandelt habe und auch nicht drogensüchtig gewesen sei. Das spiegle sich auch im Urteilsspruch wider.
Zudem rechtfertige eine strafrechtliche Verurteilung allein noch nicht die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes und seien darüber hinaus gehende vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen nicht zulässig. Die belangte Behörde übersehe auch das geschützte Familien- und Privatleben des BF im Bundesgebiet und führe diese nicht aus, auf welche Ermittlungsschritte sie ihre Annahme des mangelnden Vorliegens einer die Unzumutbarkeit der Rückkehr begründenden Umstände stütze. Vielmehr liege der Lebensmittelpunkt des BF in Österreich und bewohne dieser gemeinsam mit seinen Eltern eine Wohnung in XXXX. Selbst wenn der BF seine Schulbildung in der Slowakei absolviert habe, so habe er im Bundesgebiet seine Ausbildung fortgesetzt und sei auch Dienstverhältnisse eingegangen. Dem BF mangle es an Bindungen zum Herkunftsstaat und lebten seine Familienangehörigen legal im Bundesgebiet.
Darüber hinaus habe das BFA es unterlassen darzulegen, aufgrund welcher Umstände es vermeine, ein achtjähriges Aufenthaltsverbot führe zu einem positiven Gesinnungswandel. Vielmehr reiche die Verurteilung des BF aus, um diesen zu einem gewissenhaften Einhalten der österreichischen Rechtsnormen zu bewegen.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA am 24.07.2014 vorgelegt und sind am 29.07.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der BF ist slowakischer Staatsbürger, heißt XXXX, ist am XXXX in der Slowakei geboren und ledig.
Der BF reiste Anfang September 2011 ins Bundesgebiet ein, hält sich seither ohne Unterbrechung in Österreich auf und weist seit XXXX einen gemeinsamen Hauptwohnsitz mit seinen ebenfalls in Österreich aufhältigen Eltern auf.
Dem BF wurde am XXXX eine unbefristete Anmeldebescheinigung für EU Bürger erteilt und verfügt er über eine Krankenversicherung.
Der BF geht gegenwärtig, seit dem XXXX, einer geringfügigen Beschäftigung nach und bezieht Leistungen aus der Notstandshilfe.
Zudem wies der BF folgende Beschäftigungsverhältnisse im Bundesgebiet auf:
XXXX bis XXXX, XXXX
XXXX bis XXXX, Geringfügig beschäftigter Arbeiter bei XXXX
XXXX bis XXXX, geringfügig beschäftigter Arbeiter bei XXXX
Der BF besuchte Fortbildungskurse beim AMS und BFI und verfügt über eine herkunftsstaatliche schulische Bildung auf Reifeprüfungsniveau.
1.2. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX am XXXX rechtskräftig zu Zahl XXXX wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß § 28a SMG zu einer bedingten 12-monatigen Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass den BF Sorgepflichten für minderjährige Kinder treffen.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität und Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf der Kenntnis und Verwendung der slowakischen Sprache.
Die Identität des BF steht anhand der im Erkennungsdienstlichen Informationssystem des Bundes vorhandenen Datensätze samt Lichtbild sowie der in Vorlage gebrachten Dokumente fest.
Die rechtskräftige Verurteilung ist der im Akt befindlichen Kopie des Urteiles des LG XXXX zu entnehmen und folgen aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts (Einsichtnahme in der Strafregister der Republik Österreich).
Die mit seinen Eltern gemeinsame Wohnsitzmeldung beruht auf einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister und rühren die Beschäftigungsverhältnisse aus dem, den BF betreffenden Versicherungsdatenauszug her.
Die Feststellungen zur Fort und schulischen Bildung beruhen auf den Angaben des BF in dessen Stellungnahme und den diesbezüglich in Vorlage gebrachten Bescheinigungen.
Die integrationsrelevanten Feststellungen beruhen auf den Angaben des BF und den in Vorlage gebrachten Unterlagen.
Wenn nun in der Beschwerde vorgebracht wird, dass die Verurteilung in auffallendem Widerspruch zum bisherigen ordentlichen Lebenswandel des BF stünde, ist dem zu entgegnen, dass allein aus dem Umstand der bis zur Verurteilung vorliegenden Unbescholtenheit kein derart auffallender Widerspruch gesehen werden kann, ist einer Erstverurteilung nämlich die Vorverurteilungsfreiheit immanent. Dem Bezug habenden Gerichtsurteil ist zudem auf Seite 16 wörtlich zu entnehmen, dass ein ordentlicher Lebenswandel des BF aufgrund zurückliegenden Suchtgiftkonsums nicht vorliege und das Zusammentreffen von fünf Verbrechen erschwerend zu werten sei. Auch wird auf Seite 9 des besagten Urteiles dezidiert erwähnt, dass sämtliche Angeklagte - was den BF als Fünftangeklagten miteinbezieht - Methamphetamin HCL enthaltendes "PICO" konsumierten oder konsumiert hätten, weshalb den diesbezüglichen Vorhalten in der Beschwerde nicht gefolgt werden könne, zumal die belangte Behörde sich auf Feststellungen im seinerzeit unbeeinsprucht gebliebenen Strafurteil des BF gestützt hat und somit eine hinreichende Begründung vorzuweisen vermag. Vor diesem Hintergrund erscheint es sohin nicht abwegig, wenn die belangte Behörde von der Gefahr der Schaffung einer Einnahmequelle seitens des BF zur Finanzierung eines allfälligen Drogenkonsums ausgeht. Die in der Beschwerde diesbezüglich vorgebrachten Entgegnungen vermögen aufgrund ihrer Unsubstantiiertheit dem rechtskräftigen Urteil des LG XXXX nicht entgegenzutreten und sind keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte fassbar, welche diesen Ausführungen entgegenstünden.
So kann dem besagten Urteil auch entnommen werden, dass der BF im Bewusstsein und Willen das Suchtmittel "PICO" nach Österreich einzuführen, gehandelt hat und dessen Freiheitsstrafe lediglich wegen des Umstandes der Erstverurteilung bedingt nachgesehen worden sei, und nicht, wie in der Beschwerde behauptet, aufgrund dessen untergeordneter Rolle im Zuge der angelasteten Straftat.
Weiters ist dem BF zu entgegnen, wenn dieser vorbringt, die Verhängung einer Strafe sei für diesen Grund genug, hinkünftig die österreichischen Rechtsnormen zu wahren. Der Beteuerung, aufgrund erlebter Sanktion von zukünftigen Straftaten Abstand nehmen zu wollen, kann kein Beweis bringender Wert beigemessen werden, weil selbst die im Raum stehende Gefahr einer Inhaftierung sowie des Verlustes des Aufenthaltsrechtes und damit einhergehend die allfällige Beeinträchtigung der familiären Beziehungen im Bundesgebiet den BF nicht vor der Begehung der verfahrensgegenständlichen Tat abgehalten haben. Zudem, wie auch der VwGH in ständiger Judikatur (vgl. dazu 24.09.2009, 2007/18/0396) bestätigt, beherbergt die Suchtgiftkriminalität ein erhöhtes Wiederholungspotential. Dieses erfährt auch im Fall des BF aufgrund seiner strafgerichtlich festgestellten Wiederholungstendenz, des eigenen Drogenkonsums, der lediglich geringfügigen Beschäftigung, des Bezuges von Notstandshilfe sowie der finanziellen Lage eine Potenzierung.
Abschließend ist festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte für ein unzulängliches Ermittlungsverfahren von Seiten der belangten Behörde gefasst werden können, hat diese nämlich dem BF die Möglichkeit der ausführlichen Äußerung zu den Vorhalten sowie zum Vorbringen sachdienlicher Angaben eingeräumt und deren Entscheidung einzig auf den erhobenen dem BF zur Kenntnis gebrachten Sachverhalt gestützt. Ein willkürliches Vorgehen des BFA kann daher nicht gefasst werden.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFAVG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFAVG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
3.2. Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides.:
3.2.1. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:
(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:
§ 9.
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.
3.2.2. Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA war aus folgenden Gründen abzuweisen:
Der BF wurde unbestritten vom LG für Strafsachen XXXX mit am XXXX in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom XXXX wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß § 28a SMG zu einer bedingt nachgesehenen, 12-monatigen Freiheitsstrafe, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Bei diesem Delikt handelt es sich ohne Zweifel um ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten des BF. So ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die Suchtgiftkriminalität als besonders gefährliche Art der Kriminalität anzusehen, bei der die Widerholungsgefahr erfahrungsgemäß besonders groß ist (siehe VwGH vom 24.09.2009, Zl. 2007/18/0396; 27.04.2001, Zl 99/18/0454).
Es ist aber auch zu berücksichtigen, dass der BF bereits seit 2011 durchgehend in Österreich aufhältig ist, am Arbeitsmarkt - wenn auch überwiegend nur aufgrund geringfügiger Beschäftigungen - Fuß gefasst hat, zahlreiche Kontakte in Österreich pflegt, hier gemeldet und ein Teil seiner Familie im Bundesgebiet aufhältig ist. Zudem forcierte der BF sein berufliches Fortkommen durch das Absolvieren einschlägiger Fortbildungsmaßnahmen, wobei es gegenständlich dahingehstellt bleiben kann, ob dies auf Drängen des AMS erfolgt ist, zumal es einzig auf die tatsächliche Bereitschaft der Absolvierung und den damit der Befähigung zum Selbsterhalt vermittelnder Qualifikationen ankommt.
Das Aufenthaltsverbot stellt einen relevanten Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF dar, wobei jedoch dessen Integration in der für sie wesentlichen sozialen Komponente durch das vom BF begangene Suchtgiftdelikt eine deutliche Beeinträchtigung erfahren hat. Den insoweit geminderten persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet steht die aus seiner Straftat resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber, wobei ihn ein im Licht des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität verwerfliches Fehlverhalten zur Last liegt. Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen ist zu schließen, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, somit zur Erreichung von im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, dringend geboten ist und somit die Interessen des BF überwiegen. Dem Vorbringen betreffend fehlender Bindungen, Kontakte, Wohn- und Arbeitsmöglichkeiten im Heimatland des BF ist entgegen zu halten, dass durch § 67 FPG iVm.§ 9 BFA-VG die Führung eines Privat- und Familienlebens außerhalb Österreichs nicht gewährleistet wird und ferner mit dem Aufenthaltsverbot nicht darüber abgesprochen wird, dass der Fremde in ein bestimmtes Land auszureisen habe oder dass er (allenfalls) abgeschoben werde (siehe VwGH 24.09.2009, Zl. 2007/18/0396).
Vor dem Hintergrund des Eigenkonsums von Drogen, der gegenwärtigen geringfügigen Beschäftigung und dem Bezug von Notstandshilfe sowie dem Umstand, dass nicht einmal familiäre Bezüge im Bundesgebiet und die Gefahr des Verlustes seines Aufenthaltstitels den BF von der Begehung einer derartigen Straftat abgehalten haben, ist davon auszugehen, dass der weitere Aufenthalt des BF die öffentliche Sicherheit gefährden werde und der Tatbestand des § 67 Abs. 1 FPG verwirklicht ist.
Nichtsdestotrotz ist auch im Fall des BF eine Einzelfallbetrachtung iSd § 67 Abs. 1 FPG anzustellen, in deren Zuge auch ein Blick auf die Strafhöhe und das verletzte Rechtsgut zu werfen ist, die die Verhängung eines achtjährigen Aufenthaltsverbots rechtfertigen.
Hält man sich vor Augen, dass die Entscheidung des BFA mit Bezug auf die Dauer des Aufenthaltsverbotes sich im oberen Drittel der höchst möglichen Dauer des § 67 Abs. 2 FPG bewegt, so bleibt in jenen Fällen kaum ein Spielraum, welche noch schwerer wiegen als jene des BF. Zu denken ist etwa an eine größere Anzahl von Verurteilungen, ein schützenswerteres Rechtsgut (Leben) oder die mehrmalige Begehung gleichgearteter strafbarer Handlungen.
Angesichts des vom BF begangenen Verbrechens, der Strafhöhe, seiner bis dahin aufrechten Unbescholtenheit und jener Umstände, die für dessen Integration im Bundesgebiet sprechen, wird im Sinne der Judikatur des VwGH - wonach die Dauer des Aufenthaltsverbotes sich am Bestehen der für den Ausspruch eines solchen maßgeblichen Gründe zu orientieren hat (VwGH 24.09.2009, 2007/18/0396) - anzunehmen sein, dass die zuvor geschilderten, die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes rechtfertigenden Gründe bereits vor Ablauf der von der belangten Behörde angenommenen acht Jahre wegfallen werden.
Die Dauer des Aufenthaltsverbotes war daher dem entsprechend zu reduzieren und auf eine angemessene Dauer von drei Jahren herabzusetzen.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner aktuellen Rechtsprechung (Ra 2014/20/0017 vom 28.05.2014) davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFAVG iVm 24 Abs 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, freien Beweiswürdigung, Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch die gegenüber dem BF getätigte Aufforderung, zu den Gründen für die beabsichtigte Erlassung eines Aufenthaltsverbotes Stellung zu nehmen, nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesamtes festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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