BVwG W200 1406614-2

W200 1406614-2Tribunal Administrativo Federal31 de jul. de 2014

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Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, gesundheitliche<br/>Beeinträchtigung, Glaubhaftmachung, Intensität, mangelnde<br/>Asylrelevanz, Sicherheitslage, subsidiärer Schutz, Versorgungslage

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BVwG W200 1406614-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W200.1406614.2.00

Spruch

W200 1406614-2/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.01.2012, Zl. 11 06.797-BAG, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012 hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerde von XXXX vom 14.02.2012 betreffend Spruchteil II. wird gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 68/2013 stattgegeben und XXXX wird der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 68/2013 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 30.07.2015 erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, wurde am 15.03.2009 ohne Reisedokument im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle am Wiener Südbahnhof betreten und stellte in der Folge am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Eine Eurodac-Anfrage vom 16.03.2009 ergab, dass der Beschwerdeführer bereits am 09.12.2008 in Kos (Griechenland) erkennungsdienstlich behandelt wurde.

Bei der Erstbefragung am 16.03.2009 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe sein Heimatland vor ca. vier Jahren ohne Reisedokument verlassen, sei zu Fuß über die Grenze nach Pakistan gegangen und habe sich bis vor acht oder neun Monaten in der Stadt XXXX aufgehalten. Von dort sei er schlepperunterstützt bis zur iranischen Grenze gefahren, habe diese zu Fuß überquert und sei sodann zur türkischen Grenze gefahren, wo er die Grenze wiederum zu Fuß überquert habe. Wo er in der Türkei angekommen sei, könne er nicht angeben. Vor ca. vier bis fünf Monaten sei er mit weiteren 35 Personen in einem Schlauchboot nach Griechenland gebracht worden. Er habe dort in Athen und XXXX gelebt und sei dabei von verschiedenen Landsleuten unterstützt worden. Sein Onkel habe ihm nach seiner Ankunft in Griechenland telefonisch angeraten, Griechenland zu verlassen und sich in Österreich in Sicherheit zu bringen; seine Mutter habe ihm mitgeteilt, dass seine Feinde in Griechenland seien und er sich daher in Sicherheit bringen solle. Vor ca. zwölf Tagen habe er Griechenland schlepperunterstützt in einem Sattelfahrzeug versteckt verlassen und sei nach Italien gefahren. Anschließend sei er nach Rom gelangt und sei sodann von dort mit dem Zug nach Österreich gefahren. Er habe in Griechenland keinen Asylantrag gestellt und wisse nicht, wie die griechischen Behörden zu seinen Fingerabdrücken gekommen seien. Er nehme an, dass ihm die Fingerabdrücke während seines Krankenhausaufenthaltes in bewusstlosem Zustand abgenommen worden seien. Er wolle nicht mehr nach Griechenland zurück. Deshalb habe er sich dort auch nicht sicher gefühlt bzw. sei sein Leben dort in Gefahr gewesen.

Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater als Gemeindevorsteher die Angehörigen der "ISAF" in ihr Dorf geholt habe, damit diese den Leuten helfen. Die religiösen Personen hätten dem Vater vorgeworfen, dass er die "ISAF" geholt habe. Der Vater des Beschwerdeführers habe ein Grundstück für den Aufbau einer Schule zur Verfügung gestellt, beim Bau der Schule sei eine alte antike Skulptur gefunden worden, welche die Mullahs zerstören wollten. Der Vater habe die zuständigen Behörden informiert und die Skulptur sei zur Bezirksbehörde und weiter nach Kabul gebracht worden. Sein Vater sei in der Folge von Personen mitgenommen worden, der Beschwerdeführer vermute, dass dies Personen gewesen wären, welche mit den Taliban zusammenarbeiten. Von diesen habe er jedoch erfahren, dass sein Vater von Taliban entführt worden wäre, daraufhin habe der Beschwerdeführer auf Mitglieder der Taliban geschossen und sei anschließend nach Pakistan geflüchtet.

In Pakistan sei versucht worden den Beschwerdeführer umzubringen, indem auf einem Motorrad eine Bombe angebracht und diese zur Explosion gebracht worden sei. Der Beschwerdeführer sei dadurch verletzt worden und habe noch Splitter in seinem Körper. Darüber sei in verschiedenen "Zeiten" (gemeint wohl Zeitungen) geschrieben worden. Sein Leben sei sowohl in Afghanistan als auch in Pakistan in extremer Gefahr. Er werde in Afghanistan von der Regierung verfolgt und auch von anderen.

Am 11.05.2009 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit eines Rechtsberaters und eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Paschtu einvernommen und gab dabei im Wesentlichen an, er fühle sich körperlich und psychisch in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Er habe nie einen Reisepass besessen, für die Einreise nach Pakistan benötige man keinen Ausweis. Er habe sich Dokumente aus der Heimat zuschicken lassen, diese seien jedoch noch nicht eingetroffen. Er habe weder in Österreich noch im sonstigen Bereich der EU Familienangehörige. Er habe in Griechenland Unterlagen über seinen Krankenhausaufenthalt, den Landesverweis habe er auf Anraten anderer Flüchtlinge zerrissen und weggeschmissen. Er sei von Griechenland schlepperunterstützt mittels LKW nach Italien und von dort mit dem Zug nach Österreich gefahren. Er wolle lieber ins Gefängnis als nach Griechenland zurückzukehren. Nach der Abnahme seiner Fingerabdrücke habe er einen Landesverweis erhalten. Er habe versucht, einen Asylantrag zu stellen, jedoch habe er dafür keine Möglichkeit gefunden bzw. sei dieser nicht angenommen worden. Auf die Frage, ob es in Griechenland irgendwelche Vorfälle gegeben habe, entgegnete der Beschwerdeführer, sein Onkel habe ihm gesagt, dass seine Feinde in Griechenland seien und er deshalb nicht mehr dort bleiben könne. Dies habe ihm sein Onkel ca. vierzig Tage nach seiner Ankunft in Griechenland mitgeteilt. Seine Cousins, XXXX und XXXX, hätten ihn in Griechenland verfolgt, da sie hinter der Buddha-Statue her seien, die auf dem Grundstück seines Vaters gefunden und dem Staat übergeben worden sei. Diese Personen hätten auch seinen Vater verschleppt. Auf die erneute Frage, welche Probleme der Beschwerdeführer mit den besagten Personen habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass er mit ihnen keine Probleme habe. Er habe von seinem Onkel nur erfahren, dass diese sich in Richtung Griechenland aufgemacht hätten. In Griechenland habe er Anrufe von unbekannten Leuten erhalten und sei zur Parkanlage beordert worden, ohne jedoch jemanden angetroffen zu haben. Er sei von der griechischen Polizei aufgegriffen worden als er sich in den LKWs in XXXX versteckt habe. Die meisten der Aufgegriffenen seien inhaftiert worden, ihn habe man nicht inhaftiert, da er einen Ausweis wegen seiner psychischen Probleme mit sich geführt habe.

Mit Bescheid vom 12.05.2009, FZ. 09 03.216-EASt-Ost, hat das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 16.03.2009 (nach Aktenlage vom 15.03.2009) ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 10 Abs. 1 iVm Art. 18 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Griechenland zuständig sei. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Asylantragstellung in Griechenland aufgehalten habe. Auf der Insel Kos seien ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden, wo er sich von einem geschlossenen Lager aus nach drei Tagen nach Athen begeben habe. Er habe einen Asylantrag bereits auf Kos stellen wollen, die griechischen Beamten hätten ihm jedoch mitgeteilt, dass dies nicht möglich sei. In Athen habe er ebenfalls versucht, einen Asylantrag bei einer Polizeistelle zu stellen, vor welcher mehrere hundert Menschen gestanden seien und ein Polizist alle aufgefordert habe, wegzugehen. Wo diese Polizeistelle gewesen sei, könne er nicht mehr angeben. Der Beschwerdeführer habe über seinen Onkel in Erfahrung gebracht, dass seine Feinde sich in Griechenland aufhielten. Dies sei seinem Onkel von seiner Mutter mitgeteilt worden. Daraufhin habe der Beschwerdeführer seine Mutter um Geld gebeten, um Griechenland verlassen zu können. In XXXX habe er versucht, sich auf der Ladefläche eines LKWs zu verstecken, sei jedoch vom Fahrer entdeckt, geschlagen und aus dem LKW gestoßen worden, wodurch er sich Verletzungen zugezogen habe.

Nachdem auszugsweise Entscheidungen des Asylgerichtshofs und von deutschen Verwaltungsgerichten in ähnlich gelagerten Fällen zitiert wurden, wurde zusammengefasst ausgeführt, dass bei einer Abschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland er in seinen Rechten nach Art. 3 EMRK verletzt würde und die Gefahr bestehe, dass ihm ein inhaltliches Asylverfahren verwehrt würde, sodass er von einer Kettenabschiebung bedroht wäre. Weiters wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer psychisch krank sei, da im Jahr 2006 eine Bombe in seiner unmittelbaren Nähe explodiert sei. Er habe in Österreich einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie aufgesucht, welcher eine PTSD diagnostiziert und Psychopharmaka verschrieben habe. Dieser nervenärztliche Befund wurde der Beschwerde beigelegt. In Griechenland habe der Beschwerdeführer keine Medikamente erhalten, diese habe er sich von zuhause zuschicken lassen.

Mit rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 02.06.2009, Zahl S12 4066124-1/2009/2E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.05.2009 gemäß §§ 5, 10 AsylG 2005 als unbegründet zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer ist am 06.07.2011 neuerlich illegal nach Österreich eingereist und hatte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Bei der niederschriftlichen Befragung vor Polizeiinspektion Traiskirchen am 06.07.2011 gab der Beschwerdeführer vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes zusammengefasst an, er sei am 25.06.2009 von Österreich nach Griechenland überstellt worden und sei seither in Griechenland aufhältig gewesen. Weshalb er Afghanistan verlassen habe, habe er bereits in seinem ersten Asylantrag in Österreich erzählt, diese Gründe würden aufrecht bleiben. Er habe in Griechenland Probleme bekommen und habe das Land verlassen müssen. Die letzten zwei Monate habe er bei einem Afghanen namens XXXX gelebt. Er habe mit einem pakistanischen Schlepper Streit gehabt und der Pakistani sei verletzt worden. Dieser Pakistani habe gegen den Beschwerdeführer Anzeige erstattet und habe ihm auch zu Unrecht die Schuld für seine Verletzung gegeben. Er habe bei der Polizei auch angegeben, dass er und seine afghanischen Freunde diesen geschlagen und beraubt hätten. Zwei Freunde des Beschwerdeführers würden sich nunmehr in Griechenland im Gefängnis befinden, diese hätten den Beschwerdeführer vom Gefängnis aus angerufen und hätten ihm geraten, Griechenland zu verlassen. Weil der Beschwerdeführer im Park gewohnt habe, sei er mehrmals von Griechen geschlagen und verletzt worden. Seine Mutter in Afghanistan sei nach einer Operation gelähmt und blind. Befragt nach einem Refoulementgrund gab der Beschwerdeführer an, sein Leben sei dort in Gefahr. Diese Person aus Pakistan habe zwei Rechtsanwälte, in Afghanistan habe er Angst vor seinen Feinden. Der Beschwerdeführer verwies auf die Angaben in seinem ersten Asylantrag.

Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 02.12.2011 gab der Beschwerdeführer vor dem Organwalter des Bundesasylamtes zusammengefasst an, er bestätige die Korrektheit seiner bisherigen Angaben.

Vom Beschwerdeführer wurden zwei Kopien von Zeitungsseiten sowie eine Kopie eines Fotos einer Statue vorgelegt.

Der Beschwerdeführer verwies darauf, dass er als Beweismittel Zeitungen aus Pakistan vorlege, in denen man Fotos vom Beschwerdeführer sehe, nachdem er angeschossen worden sei. Weiters lege er ein Foto jener Statue vor, die der Grund für die Auseinandersetzung gewesen sei. Einen Pass habe er nie besessen und seine Taskira sei verloren gegangen. Er habe in der Provinz Nangahar in einem Dorf gelebt, welches rund eine halbe Stunde von XXXX entfernt liege. In Afghanistan würden noch seine Mutter, ein Onkel mütterlicherseits, vier Onkel väterlicherseits, sieben Tanten, zwei Schwestern und ein Bruder, der "älter als 13 Jahre" alt sei, leben. Seine Verwandten würden in XXXX leben, seine Schwester in Kabul und die Verlobte des Beschwerdeführers in XXXX.

Er habe Afghanistan im Jahr 2004 verlassen und habe sich etwa vier Jahre lang in XXXX in Pakistan aufgehalten, wo auch ein Onkel mütterlicherseits lebe. Er habe in Afghanistan Probleme und hätte von Griechenland aus wieder nach Afghanistan zurückkehren wollen. Man habe ihn jedoch darüber informiert, dass die Leute, mit denen er Probleme wegen der Statue gehabt habe, noch immer hinter ihm her seien.

Befragt nach den Problemen in Afghanistan gab der Beschwerdeführer an, sie hätten ihr Grundstück für die Schule hergegeben. Als die Bauarbeiten begonnen hätten, sei die Statue gefunden worden. Das ganze Dorf habe sich versammelt und "es" sei auch durch die Medien gegangen. Im Dorf gebe es viele Gläubige und Mullahs und diese hätten gesagt, dass sie diese Statue zerstören wollten.

Sein Vater habe das nicht gewollt, da es sich um einen historischen Fund gehandelt habe. Es sei zu einer Auseinandersetzung gekommen, im Zuge derer auch Schüsse gefallen wären. Sein Vater habe dann die Statue trotzdem dem Staat übergeben. Es wären auch Fotos angefertigt worden und der Beschwerdeführer sei mit den Fotos nach Kabul gefahren.

Seine Familie habe ihm gesagt, dass man den Vater vor einem Tag mitgenommen habe. Der Beschwerdeführer habe gewusst, wer die Leute sein konnten, er habe angenommen, dass es sich um XXXX, XXXX und XXXX handle. Er habe die Waffe genommen und habe sich auf die Suche nach diesen Personen gemacht. Zuerst sei er zu XXXX gegangen, seine Söhne wären herausgekommen und es sei zu einer Schießerei gekommen. Er habe eine Pistole mitgehabt und drei Mal geschossen, die anderen hätten öfter geschossen, er habe jedoch niemanden verletzt. Danach sei der Beschwerdeführer geflüchtet und habe sich nach XXXX, einer Grenzstadt in Pakistan, begeben. Von dort aus sei er weiter nach XXXX gelangt, wo ihm sein Onkel einen Job als Leibwächter eines gewissen XXXX XXXX besorgt habe. XXXX habe im Haus eine Besprechung gehabt und sie hätten auf ihn gewartet. Eine Person mit einem Motorrad sei gekommen und sei bei ihnen stehen geblieben. Als der Staatsanwalt aus dem Haus gekommen sei, habe sich der Motorradfahrer in die Luft gesprengt. Dabei sei der Beschwerdeführer und ein anderer Leibwächter des Staatsanwaltes verletzt worden. Der Beschwerdeführer sei zuerst in einem öffentlichen Krankenhaus gewesen, dann sei er mit Hilfe von XXXX in eine Privatklinik gekommen, wo er behandelt worden sei. Als der Beschwerdeführer entlassen worden sei, habe XXXX gewollt, dass er weiter für ihn arbeite, dies habe der Beschwerdeführe jedoch nicht mehr gewollt. Sein Onkel habe versucht den Beschwerdeführer an andere Leute als Leibwächter zu vermitteln, dies habe der Beschwerdeführer nicht gewollt und habe beschlossen, Pakistan zu verlassen.

Befragt, wann, wo und von wem der Beschwerdeführer angeschossen worden sei, erwiderte der Beschwerdeführer, er sei nicht angeschossen worden, sondern es hätte jemand auf ihn geschossen. Diese Schüsse hätten sich zugetragen, als der Beschwerdeführer zu Hause gewesen sei, als er selbst auf XXXX geschossen habe. Der Beschwerdeführer sei jedoch beim Bombenanschlag in Pakistan verletzt worden, danach sei auch in Pakistan nochmals auf ihn geschossen worden. In Pakistan hätten die Personen aus Afghanistan, auf die der Beschwerdeführer in XXXX geschossen habe, auf ihn geschossen.

Befragt, weshalb dies der Beschwerdeführer nicht zuvor erwähnt habe, gab er an, dass dies nach der Explosion gewesen sei.

Auf Vorhalt, dass es auch für ihn wichtig gewesen sein müsste zu schildern, dass jemand in Pakistan auf den Beschwerdeführer geschossen hat, erwiderte der Beschwerdeführer, dies sei bereits lange her.

Befragt nach dem Angriff in Pakistan gab er Beschwerdeführer an, nicht genau zu wissen, ob es wirklich seine Feinde gewesen seien oder jemand anderes. Es sei jedoch auf ihn geschossen worden. Am Abend im Bazar sei auf ihn geschossen worden.

Auf Nachfrage, ob dies alle Details wären, die er angeben könne, gab der Beschwerdeführer an, es sei auf ihn geschossen worden und der Schütze sei weggelaufen. Seine Freunde hätten zurückschießen wollen, er habe diese jedoch davon abgehalten, damit niemand anderes zu Schaden kommt.

Der Beschwerdeführer hob hervor, dass sein Onkel den Beschwerdeführer immer als Leibwächter an Leute vermittelt habe, welcher der Mafia angehört hätten.

Befragt, ob dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in Afghanistan Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohe, gab dieser an, er habe in Afghanistan grundsätzlich kein Problem, wenn er mit den Taliban mitkämpfe. Wenn er dies jedoch nicht mache, sei er in ein paar Tagen tot.

Mit dem Beschwerdeführer wurden die Feststellungen zur Situation in seinem Heimatland erörtert, insbesondere zur Situation in Kabul und Herat. Der Beschwerdeführer gab dazu an, dass man den Beschwerdeführer auch in Kabul oder Herat nicht in Ruhe lasse, wenn man ihn bereits in Pakistan nicht in Ruhe lasse. Paschtunen würden auch nach hundert Jahren noch Rache nehmen.

Befragt, wie sein Bruder dann zu Hause leben könne, erwiderte der Beschwerdeführer, sein Onkel würde noch immer auf dem Grundstück arbeiten, wo die Statue gefunden worden sei, weil er hoffe, noch weitere derartige Funde zu machen.

Auf Vorhalt, dass weder dem Onkel noch dem Bruder des Beschwerdeführers Gefahr drohe, gab der Beschwerdeführer an, sein Bruder sei noch klein und sein Onkel würde dort nur in der Nacht graben.

Auf weiteren Vorhalt, dass es sich wohl nicht verheimlichen lasse, wenn der Onkel in der Nacht am Grundstück der Schule Löcher grabe, erwiderte der Beschwerdeführer, er würde dies nicht am Grundstück der Schule machen, sondern am Grundstück nebenan, das noch ihnen gehöre.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.01.2012, Zl. 11 06.797-BAG, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Begründend gelangte die belangte Behörde im Wesentlichen zur Beurteilung, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsangehöriger sei, der Volksgruppe der Paschtunen angehöre und aus XXXX stamme. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer die Heimat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe.

Nach Wiedergabe der Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat wurde beweiswürdigend hinsichtlich Spruchpunkt I. im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im konkreten Fall die Voraussetzungen für die Qualifizierung eines Erlebnisberichtes durch die Angaben hinsichtlich seines Ausreisegrundes nicht entsprechen habe können. Vor dem Hintergrund dieser Prämissen sei die vom Beschwerdeführer vor der Asylbehörde präsentierte "Fluchtgeschichte" tatsächlich als zu "blass", wenig detailreich und zu oberflächlich und daher in Folge als keinesfalls glaubhaft zu qualifizieren. Hinsichtlich des Vorbringens, dass der Beschwerdeführer in Pakistan für einen Politiker als Leibwächter gearbeitet habe und der Beschwerdeführer im Zuge dieser Tätigkeit verletzt worden sei, wurde darauf verwiesen, es sei davon auszugehen, dass dieses Attentat tatsächlich dem Politiker und nicht dem Beschwerdeführer gegolten habe. Ein Zusammenhang mit einer Verfolgung des Beschwerdeführers in Afghanistan könne somit nicht hergestellt werden. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan nicht verfolgt worden sei und auch in Zukunft nicht verfolgt werde.

Gegen diese Entscheidung wurde durch den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.02.2012 Beschwerde erhoben, in welcher der Bescheid hinsichtlich sämtlicher Spruchpunkte angefochten wurde. Auszugsweise wurde ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 23.08.2011 hinsichtlich der Sicherheitslage in Afghanistan zitiert. Aus diesem Berichte ergebe sich, dass die Sicherheitslage in Afghanistan so schlecht wie noch nie seit Ausbruch des Krieges sei und für Menschen, die von regierungsfeindlichen Gruppen verfolgt werden, keine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe. Falls seinem Vorbringen keine Asylrelevanz zugebilligt werden könne, stelle er daher in eventu den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten. Im angefochtenen Bescheid werde angenommen, dass sich Afghanistan nicht im Zustand von willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befinde und dass dort keine nicht sanktionierte ständige Praxis grober offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen herrsche. Die aktuellen Berichte zur Situation in Afghanistan würden dieser Behauptung der Behörde widersprechen. Auch aus den im angefochtenen Bescheid angeführten Länderfeststellungen sei nachzulesen, dass es zuletzt einen erheblichen Anstieg von sicherheitsrelevanten Zwischenfällen gegeben habe. Wegen all dieser Gründe sei der Beschwerdeführer zu der Ansicht gelangt, dass die Entscheidung nicht rechtmäßig zustande gekommen sei und er deshalb den Antrag stelle, ihm den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid an die erste Instanz zurückzuverweisen, in eventu dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen bzw. in eventu allenfalls die ausgesprochene Ausweisung aufzuheben.

In der handschriftlichen Stellungnahme des Beschwerdeführers, welche zusammen mit der Beschwerde übermittelt wurde, wurde zusammengefasst ausgeführt, der Grund, weshalb er Afghanistan verlassen habe, sei, dass sein Vater das Grundstück der Regierung gespendet habe, damit dort eine Schule gebaut werde. Als die Arbeiten begonnen hätten und der Boden für die Grundsteinlegung gegraben worden sei, hätten sie eine Statue gefunden. Zu diesem Zeitpunkt sei XXXX mit ein paar weiteren Personen gekommen, darunter XXXX und XXXX. Auch einige Dorfbewohner seien dazugekommen. XXXX habe gesagt, dass diese Statue vernichtet werden müsse. Dabei handle es sich um eine Figur, die angebetet werde. Da dies gegen den Islam sei, müsse diese vernichtet werden. Sein Vater habe die Statue nicht XXXX übergeben wollen, weil die Statue sehr wertvoll gewesen sei und einen historischen Wert ebenfalls gehabt habe. Sein Vater habe die Statue der Regierung übergeben wollen. In diesem Moment sei es zur Diskussion zwischen seinem Vater und XXXX gekommen, beide Seiten hätten Luftschüsse abgegeben. Danach habe die Regierung von diesem Vorfall erfahren, "sie" sei gekommen und hätte die Statue in ihre Obhut nehmen wollen. Der Vater des Beschwerdeführers habe einige Fotos von dieser Statue gemacht, damit diese nicht ausgetauscht werde und im Original ins Zentrum geliefert werde. Anschließend sei die Statue nach Kabul transportiert worden, einen Tag darauf habe der Beschwerdeführer seine Schwester besucht, welche in Kabul lebe. Drei Tage später, als er nach Hause zurückgekehrt sei, habe er gesehen, dass sein Vater nicht zu Hause gewesen sei und er habe seine Mutter weinend vorgefunden. Er habe von seiner Mutter erfahren, dass um Mitternacht einen Tag nach der Abfahrt des Beschwerdeführers nach Kabul einige bewaffnete Personen von der Gruppe des XXXX zu ihnen gekommen seien und den Vater mitgenommen hätten. Der Beschwerdeführer sei mit einer Pistole bewaffnet zum Haus von XXXX gegangen. Der Sohn von XXXX habe befragt nach dem Vater des Beschwerdeführers behauptet, sie hätten seinen Vater nicht mitgenommen. Es sei zur Diskussion mit dem Sohn von XXXX gekommen, weil der Beschwerdeführer in der Unterzahl gewesen sei, wäre der Beschwerdeführer weggelaufen, sie hätten jedoch gegenseitig aufeinander gefeuert. Der Beschwerdeführer sei bis Pakistan geflüchtet und hätte dort nach ein paar Tagen bei XXXX XXXX, dem Präsidenten der Vertreter in XXXX, als Leibwächter zu arbeiten. Eines Tages "im sechsten Monat des Jahres 2006" sei XXXX XXXX in einer Sitzung gewesen. Als er nach dieser Sitzung das Gebäude verlassen habe, sei es in der Nähe seins Wagens zu einer Explosion gekommen. Bei diesem Vorfall habe er ebenfalls Verletzungen am rechten Arm und linken Bein erlitten. Anschließend hätten einige Personen auf ihn geschossen. Es sei das Leben dort sehr schwer und gefährlich gewesen, er habe für seine Sicherheit und um sich zu retten bei einigen Personen, deren Leiter XXXX geheißen habe, mit der Arbeit begonnen. Deren Tätigkeit sei in nichts anderem bestanden, als den Menschen ihr Hab und Gut gewaltsam zu entnehmen. Er habe sein Leben satt gehabt und beschlossen von dort weit weg zu gehen. Er habe sich schließlich auf dem Weg nach Europa gemacht. Nach Afghanistan wolle er nicht mehr zurückkehren, der Grund dafür liege darin, dass er dort überall in Gefahr sei. XXXX sei ein berühmter und einflussreicher Mann, habe viele Anhänger bei der Regierung und verfüge überall in Afghanistan über Macht. Vor allem weil er selbst während der Taliban-Zeit, beispielsweise in Shamali im Norden, in Kabul und vielen anderen Provinzen gearbeitet habe. Gleichgültig ob in Herat, Kabul oder anderen Provinzen Afghanistans, er würde den Beschwerdeführer überall finden und ihn töten. Sogar in Pakistan sei er auf der Suche nach dem Beschwerdeführer gewesen, um ihn zu finden.

Weiters wurde die fachliche Äußerung übermittelt, wonach der Beschwerdeführer aufgrund der Diagnose Posttraumatische Belastungsstörung (F43.1, ICD-10) aufgenommen worden sei, in diesem Rahmen werde er eine dolmetschunterstützte Psychotherapie in Anspruch nehmen. Er leide unter massiven intrusiven Symptomen (Schlafstörungen) und somatischen Beschwerden (starke Kopfschmerzen).

Überdies wurde die Ambulanzbestätigung der "PSY Allgemeine Ambulanz" vom 13.02.2012 übermittelt.

Mit Eingabe vom 29.02.2012 wurde eine Kopie einer Taskira lautend auf den Namen des Beschwerdeführers übermittelt, ausgestellt vom Ministerium für Innere Angelegenheiten in Afghanistan am XXXX.

Am 25.09.2012 langten die Berichterstattung und der Faktenbericht hinsichtlich der Verurteilungen des Beschwerdeführers ein.

Am 09.04.2014 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht Unterlagen zur aktuellen allgemeinen Lage in Afghanistan zum Parteiengehör und erließ eine Verfahrensanordnung (15 Fragen zum Gesundheitszustand, zu der Integration in Österreich sowie zu Bindungen zum Herkunftsstaat).

In der Stellungnahme, datiert mit 22.04.2014, wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung (ISC 10: F43.1) leide, die Sitzungsfrequenz wöchentlich eine Psychotherapie-Einheit betrage. Neben der Psychotherapie suche der Beschwerdeführer regelmäßig einen psychiatrischen Facharzt auf und erhalte dadurch medikamentöse Unterstützung. Weiters wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer vom LKH XXXX Seroquel, Quetialan und Neulafaxin verordnet worden wären. Der Beschwerdeführer habe keine Angehörigen in Österreich, er befinde sich in der Grundversorgung und lebe in der Flüchtlingsunterkunft. Er erhalte monatlich EUR 40,- Taschengeld und führe mit keiner Person in Österreich ein Familienleben. Auf die Frage, ob er besondere Bindungen an Österreich habe, gab er an, er habe eine "Freundin" [sic] in Österreich. Weiters verwies der Beschwerdeführer auf Dokumente, die er in Vorlage brachte. Es wurde eine Bestätigung vom Mai 2013 über die Teilnahme am Kurs "Basisbildung Österreich", eine Bestätigung vom Mai 2013 über den erfolgreichen Abschluss eines Kurses über Computerbenutzung, Texte schreiben und Internetnutzung, eine Bestätigung über die Teilnahme an einem einwöchigen Deutschkurs im ersten Halbjahr 2013 sowie ein Österreichisches Sprachdiplom (A1 Grundstufe Deutsch 1) vom Juli 2013 übermittelt. Der Beschwerdeführer verwies darauf, dass er mehrere Freunde in Ösetrreich habe, den Deutschkurs besuche, Sport betreibe, indem er Volleyball und Cricket spiele. In einem Verein oder einer Organisation sei er nicht tätig. Der Beschwerdeführer verneinte die Frage, ob er jemals wegen einer Straftat von einem Gericht verurteilt oder von einer Behörde bestraft worden sei. Seine Mutter, zwei Schwestern und ein Bruder würden im Herkunftsstaat leben. Er habe zu diesen einmal im Monat telefonisch Kontakt. Seine Familie lebe in XXXX, seine Mutter habe nach einer Operation an der Wirbelsäule das Augenlicht verloren und sei auch längere Zeit gelähmt gewesen. Mittlerweile könne sie sich mit der Hilfe seiner Schwester ein bisschen bewegen. Außerhalb des Herkunftslandes verfüge er über einen Onkel in Pakistan.

Aus dem aktuellen Strafregisterauszug vom 22.07.2014 sind folgende Verurteilungen des Beschwerdeführers ersichtlich:

Mit Urteil des BG XXXX vom September 2013 wurde er gemäß § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Wochen, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

Mit Urteil vom BG XXXX vom Juli 2014 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Wochen, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger afghanischer Staatsangehöriger paschtunischer Volksgruppenzugehörigkeit und Angehöriger der muslimischen Religionsgemeinschaft aus der Provinz Nangarhar. Er reiste am 15.03.2009 erstmals illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte in der Folge am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 02.06.2009, Zahl S12 4066124-1/2009/2E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.05.2009 gemäß §§ 5, 10 AsylG 2005 als unbegründet zurückgewiesen.

Am 25.06.2009 wurde der Beschwerdeführer von Österreich nach Griechenland überstellt und war von da an in Griechenland aufhältig.

Der Beschwerdeführer reiste am 06.07.2011 neuerlich illegal nach Österreich und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer ist volljährig. Seine Mutter, zwei Schwestern und ein Bruder leben in XXXX, außerhalb des Herkunftslandes verfügt der Beschwerdeführer über einen Onkel in Pakistan.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er aufgrund einer am ehemals im Eigentum seiner Familie gestandenen Grund gefundenen antiken religiösen Statue im Herkunftsstaat große Probleme bekommen habe, der Beschwerdeführer deshalb nach Pakistan geflüchtet sei, wo er als Leibwächter eines Staatsanwaltes Ziel eines Anschlages geworden sei, ist nicht glaubwürdig.

Der Beschwerdeführer ist im Herkunftsstaat nicht wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Paschtunen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr von Verfolgung ausgesetzt. Auch eine drohende asylrelevante Verfolgung aus anderen Gründen ist nicht hervorgekommen, und zwar weder auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers noch aus amtswegiger Wahrnehmung.

Der Beschwerdeführer leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung (ISC 10: F43.1), und nimmt einmal pro Woche an einer Psychotherapie teil. Neben der Psychotherapie sucht der Beschwerdeführer regelmäßig einen psychiatrischen Facharzt auf und erhält medikamentöse Unterstützung.

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des BG XXXX vom September 2013 gemäß

§ 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Wochen, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Mit Urteil vom BG XXXX vom Juli 2014 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Wochen, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

1.2. Zur Situation in Afghanistan:

Politische Lage

Verfassung

Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde (IDEA o.D.). In der afghanischen Verfassung ist die Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau verankert und das Gesetz der Sharia wird nicht in dieser erwähnt, jedoch wird Afghanistan als islamische Republik beschrieben, in welcher der Islam eine heilige Religion ist (NDI 6.2011; siehe dazu auch englische Übersetzung der derzeitigen Verfassung UNPAN 2004). Demzufolge, darf es kein Gesetz geben, welches mit dem Glauben und der Religionspraxis im Islam in Konflikt gerät (AREU 7.2013 vgl. NDI 6.2011).

Sicherheitslage

Afghanistan ist mit einem Truppenabzug internationaler Kampfkräfte konfrontiert und der Übergabe der Sicherheit an die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) bis zum Ende des Jahres 2014. Es wird damit einen wesentlichen Sicherheits- und Entwicklungswandel in den nächsten drei Jahren durchlaufen. (WB 28.2.2013). Die finale Tranche des Transfers der Sicherheitsverantwortung an die afghanischen Sicherheitskräfte wurde am 18. Juni verkündet (UNSC 6.9.2013). Nachdem die Übergangsphase fortschreitet und die ANSF ihre Sicherheitsverantwortung übernehmen, transformiert die Internationale Sicherheitsunterstützungstruppe (ISAF) zunehmend ihre Rolle von einer kämpferischen hin zu einer unterstützenden. Die ISAF wird, wie bisher, die ANSF ausbilden, beraten und unterstützen bis die Übergangsphase mit Ende 2014 abgeschlossen ist. Bis Ende 2014 wird die ISAF jedoch - sofern benötigt - auch weiterhin Kampfunterstützung liefern (NATO 1.8.2013). Auf die Transition wird ein Jahrzehnt der Transformation (2015-2024) folgen, Afghanistan hat verstärkte eigene Anstrengungen zugesagt um sich zu einem voll funktionsfähigen und fiskalisch lebensfähigen Staat zu entwickeln. Dafür hat Afghanistan die Zusage langfristiger internationaler Unterstützung erhalten (AA 4.6.2013).

Der Personalstand der afghanischen nationalen Sicherheitskräfte (ANSF) wuchs im letzten Jahrzehnt von 6000 auf offiziell rund 338.000 - Stand September 2013 - an (Brookings Institution 10.1.2014, vgl. ICG 26.6.2013).

Die UN gibt folgende Aufteilung der Zahl der Sicherheitskräfte an:

Afghan National Army (ANA) - 185.000; Afghan Air Force - 6,900; Afghan National Police (ANP) - 140,660. Die ANP und das Innenministerium beschäftigen 1.999 Frauen, die afghanische Armee

458. Die Sicherheitskräfte werden aus dem "UN Fonds für Recht und Ordnung für Afghanistan" unterstützt. Das "Afghanische Lokale Polizei Programm", ist ein separates Programm zur lokalen Verteidigung. Die Ausdehnung des Programms schreitet voran. Mit Stand 19. November betrug der Personalstand der Afghanischen Lokalen Polizei (ALP) 24.500 in 122 Distrikten von 29 Provinzen. Nimroz, Panjhsir, Samangan und Nuristan sind die einzigen Provinzen, in denen dieses Programm noch nicht in Kraft ist. Die ALP ist überproportional von Anschlägen betroffen. Es gibt Berichte zu Übergriffen der ALP - meist mit Straflosigkeit, in anderen Orten erfüllt die ALP ihre Arbeit zur Zufriedenheit der lokalen Bevölkerung (UNSC 6.12.2013). Die Berichte zur ALP sind somit gemischt. Einerseits berichten die lokalen Gemeinschaften in vielen Distrikten von einer Verbesserung der Sicherheit durch die Operationen der ALP, andererseits dokumentiert die UNAMA Menschenrechtsverletzungen und zivile Opfer in den Operationen - zwischen 1.1. und 30.6.2013 waren dies 14 zivile Todesopfer in Operationen der ALP (UNAMA 7.2013).

Ursprünglich war das Programm auf den Norden und Nordosten fokussiert, die Expansion geschieht nun hauptsächlich in den Südosten (UNSC 6.9.2013).

Die Kapazitäten der afghanischen Sicherheitsinstitutionen wachsen weiterhin. Eine zunehmende Zahl an Operationen wird durch die lokalen Sicherheitskräfte geplant und durchgeführt, während ISAF Luftunterstützung und Hilfe in der Abwehr der Sprengsätze bietet. Nachdem die afghanischen Sicherheitskräfte den Großteil der Operationen nun selbst durchführen, ist die Zahl der Opfer unter ihnen stark angestiegen. Die Zahlen divergieren. Einer Aussage vom 29. Oktober 2013 aus dem afghanischen Innenministerium zu Folge, starben zwischen April und Oktober 1.273 Angehörige der Afghanischen Nationalpolizei und 779 Angehörige der Afghanischen Lokalpolizei im Einsatz. 74 Prozent der Sicherheitsvorfälle zwischen 16. August und 15. November 2013 zielten auf Konvois, Checkpoints, Stützpunkte und Personal der Afghanischen Lokalpolizei (UNSC 6.12.2013).

Ein weiterer Bericht spricht von mehr als 3.500 afghanischen Sicherheitskräften, die während des zweiten Quartals 2013 in Kampfeinsätzen verletzt oder getötet wurden. (UNSC 6.9.2013).

Der Anstieg der Opfer unter den afghanischen Sicherheitskräften korreliert mit einem von "icasualties" erfassten Rückgang von Todesopfern bei den internationalen Truppen für das Jahr 2013 im Vergleich zu 2012. Im Jahr 2013 waren z.B. 52 Opfer bei den internationalen Schutztruppen durch IED zu beklagen, während es im Jahr 2012 noch 132 waren (icasualities 15.01.2014).

Die Akte der Taliban gegen Zivilisten hielten im Jahr 2012 weiter an, insbesondere undifferenzierte Attacken verursachten hohe Zahlen ziviler Todesopfer (HRW 31.1.2013). Die Zahl der sicherheitsrelevanten Zwischenfälle nahm 2012 im Vergleich zum Vorjahr leicht ab und setzte somit den Trend fort. Die Führungs- und Operationsfähigkeit der Insurgenz konnte geschwächt werden (AA 4.6.2013).

In den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 erschwerten die Dynamiken von Politik und Sicherheit jedoch den Schutz von Zivilisten und begrenzten den Zugang zu Menschenrechten. Dem verstärkt forcierten Übergang der Sicherheitsverantwortung von internationalen Militärkräften zu afghanischen Kräften sowie der Schließung von internationalen Militärbasen standen vermehrte Attacken durch regierungsfeindliche Elemente (AEG) auf die ANSF, insbesondere an Checkpoints und bei strategischen Autobahnen gegenüber. Die Bemühungen der Aufständischen ihren territorialen Einfluss in umkämpften Gebieten durchzusetzen, führte zu vermehrten Bodenkämpfen zwischen AEG, pro-Regierungselementen und pro-Regierungskräften. Besonders afghanische Sicherheitskräfte und Zivilisten wurden in den Kämpfen oder von unkonventionellen Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) häufiger getötet oder verletzt. Der Anstieg ziviler Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 kehrte die Abnahme ziviler Opfer und Verletzter, die im Jahre 2012 verzeichnet wurde, um. Die Opferzahl erreichte den hohen Wert von 2011 (UNAMA 7.2013).

Die erste Jahreshälfte 2013 verzeichnete laut einer Quelle einen Anstieg verletzter und getöteter Frauen von 61 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2012 (UNSC 22.11.2013).

Insgesamt sammelte UNAMA für die ersten zehn Monate des Jahres 2013 Daten zu 2,568 zivilen Todesopfern und 4,826 zivilen Verletzten. Es wurde damit ein Anstieg von 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2012 verzeichnet. Um die 75 Prozent der Opfer wurden regierungsfeindlichen Elementen zugeschrieben. Deren Einsatz von unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen (IEDs), inklusive komplexer Attacken und Selbstmordattentate, verursachten 49 Prozent aller Opfer und stellten weiterhin die größte Gefahr für Zivilisten dar. 10 Prozent der zivilen Opfer rechnete die UNAMA pro-Regierungstruppen zu. 11 Prozent der Opfer wurden Bodenoperationen und Attacken zugerechnet, die keiner Partei zugeschrieben werden konnten. Aufgrund von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Elementen und Pro-Regierungstruppen wurden in den ersten zehn Monaten des Jahres 2012 456 Zivilisten getötet und 1,454 verletzt. Dies stellt einen Anstieg von 36 Prozent zum Vergleichszeitraum 2012 dar. Besonders signifikant war er mit 52 Prozent in den östlichen Regionen Es wurden in den ersten zehn Monaten des Jahres 2013 89 Selbstmordanschläge durch die Vereinten Nationen erfasst, gleich viele wie im Jahr 2012, 45 dieser waren in den Provinzen Kandahar, Helmand, Paktika und Kabul (UNSC 6.12.2013).

Im Jahr 2013 stiegen die Angriffe und Entführung prominenter afghanischer Frauen (BBC 16.9.2013; vgl. The Guardian 15.9.2013; The Daily Mail 17.9.2013). Aufgrund ihrer besonderen Machtstellung gehören Provinz- und Distriktgouverneure zu den herausgehobenen Personen, auf die immer wieder Anschläge verübt werden. Auch gegen Mitarbeiter des afghanischen öffentlichen Dienstes wie Angehörige von Ministerien oder nachgeordneten Behörden werden aufgrund ihrer Tätigkeit für den afghanischen Staat Anschläge verübt (AA 4.6.2013).

Erhöhte Unsicherheit und Attacken gegen Hilfsorganisationen gefährden die Möglichkeit humanitärer Organisationen, der betroffenen Bevölkerung zu helfen (USAID 5.7.2013).

Im Zeitraum vom 16.2.2013 bis 15.5.2013 sammelte UNAMA 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle. Dies stellt einen Anstieg von 10 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum des Vorjahres dar (UNSC 13.6.2013). Im Zeitraum 16.5 - 15.8.2013 verzeichnete die UNO 5,922 Vorfälle, was einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreswert bedeutete, jedoch eine 21 prozentige - Senkung zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011. Bewaffnete Kämpfe und unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen waren die Ursache für 4,534 Vorfälle. Rebellen konzentrierten sich darauf Checkpoints und Militärstützpunkte, die vom internationalen Militär an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, anzugreifen. Die effektive Abwehr der afghanischen Sicherheitskräfte konzentrierte sich im Allgemeinen auf den Schutz von Schlüsselstädten und administrativen Bezirkszentren sowie strategischen Transportrouten (UNSC 6.9.2013).

Im Zeitraum vom 16.8. bis 15.11.2013 sammelte die UN 5,284 Vorfälle, was einen Anstieg von 1.9 Prozent zu dem Vergleichszeitraum im Jahr 2012 anzeigt. Die ersten zehn Monate des Jahres 2013 verzeichneten im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2012 einen Anstieg von insgesamt 13.2 Prozent, jedoch konnte eine Reduktion von 16 Prozent zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011 erfasst werden. Anti-Regierungs-Elemente zielen weiterhin auf Straßen und Verkehrsnetze und können weiterhin einen beträchtlichen Einfluss in den ländlichen Gebieten, in denen oft die Reichweite und die Dienstleistungen der Regierung gering sind, behaupten (UNSC 6.12.2013).

Geographisch tragen die Hauptlast von Sicherheitsvorfällen die südlichen, süd-östlichen und östlichen Provinzen (UNSC 6.9.2013).

Von den Sicherheitsvorfällen zwischen 16.2. und 15.5. betrafen 70 Prozent die die südlichen, süd-östlichen und östlichen Teile des Landes (UNSC 13.6.2013).

Von den Sicherheitsvorfällen zwischen 16.5. und 15.8. 2013 betrafen 69 Prozent diese Regionen (UNSC 6.9.2013).

Von den Vorfällen zwischen 16.8 und 15.11 betrafen 70 Prozent die südlichen, süd-östlichen und östlichen Teile des Landes (UNSC 6.12.2013).

Im Osten des Landes wurde zwischen 16.2. und 15.5. eine 18-prozentige Zunahme von Vorfällen im Vergleich zu 2012 verzeichnet, mit einem Zustrom der Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badakhshan, der einen Wechsel des strategischen Fokus des Konflikts andeutet (UNSC 13.6.2013).

Infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz im Raum sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen konnte eine partielle Stabilisierung in Teilen Nord- und Westafghanistans, aber auch in der Hauptstadt Kabul erzielt werden. In diesen Gebieten ist die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle (AA 4.6.2013).

Das Sekretariat des Afghanischen Friedens- und Reintegrationsprogrammes berichtete, dass mit Stand 19. November

7. 532 Personen dem Programm beigetreten sind. 168 Projekte und 170 Mikro-Beihilfen wurden abgeschlossen oder begonnen (UNSC 6.12.2013). Mit Stand Mai 2013 liefen unter dem Programm 331 Gemeinschaftsprojekte und 146 Beihilfen bzw. wurden abgeschlossen. Das Programm richtet sich mit Reintegrations- und Übergangsunterstützung an ehemalige Militante (UNSC 13.6.2013).

Die UNAMA unterstützte auch weiterhin den "Friedensdialog der Afghanischen Bevölkerung", eine zivilgesellschaftliche Initiative zur Umsetzung von Friedensmaßnahmen auf Provinzebene. Im Rahmen von afghanischen Informationskampagnen unter dem "Police-e-Mardumi-Programme", unterstützen die Vereinten Nationen ein demokratisches Projekt durch Sicherheitsgespräche mit der Polizei in sieben Provinzen, sowie monatliche Beratungen zwischen Polizei und Gemeinschaftsführern, inklusive Frauen, in 15 Bezirken der Provinzen Uruzgan, Baghlan, Helmand, Ghor und Balkh. In den Provinzen Daikundi, Kapisa, Nuristan, Kunduz, Takhar, Gardez und Jawzjan initiierte UNAMA im Oktober eine Reihe von Dialogen zwischen den Gemeinschaften um Vertrauen aufzubauen und Spannungen zwischen Stämmen und Ethnien abzubauen (UNSC 6.12.2013).

Spezifische Aspekte der Sicherheitslage - Wichtige aufständische Gruppen

Die Sicherheitslage in Afghanistan wird durch bewaffnete Gruppen bedroht, die lose miteinander verbunden sind (CRS 23.10.2013). Neben den Taliban existieren weitere Gruppierungen, die halbautonom agieren. Zu nennen wären zum Beispiel die Netzwerke der Familie Haqqani oder der Familie Mansur, sowie die so genannte Tora Bora Front, die aus ehemaligen Anhängern der Hizb-e Islami von Yunus Khalis besteht. Außerdem gibt es noch selbstständige Widerstandsgruppen, wie die Hizb-e Islami von Gulbuddin Hekmatyar (BAA 2011).

Taliban und Frühjahrsoffensive 2013

Die Taliban sind die berüchtigtste in Afghanistan aktive Bewegung. Sie operiert hauptsächlich im Süden Afghanistans - besonders in den traditionellen Hochburgen Helmand und Kandahar. Geleitet werden die Taliban durch den Gründer und Führer der afghanischen Taliban Mullah Omar und der Quetta-Shura - einer Gruppe von Veteranen der Taliban, die in Quetta, Pakistan, lokalisiert sind. Dies ist jene Gruppe, die vormals Afghanistan regierte und al-Qaida Zuflucht gewährte, bevor sie von den amerikanischen Kräften entmachtet wurde (Thomson Reuters 29.7.2011).

Der territoriale Einfluss und die Kontrolle der Taliban nahmen 2012 ab. Nichtdestotrotz blieb der Einfluss der Aufständischen in vielen ländlichen Gebieten erhalten, die damit als Ausgangspunkte für Attacken auf Städte dienten. Dies ermöglichte den Taliban, Angriffe in derselben Häufigkeit wie 2012 durchzuführen - jedoch in weniger bevölkerungsreichen Gegenden (USDOD 7.2013).

Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" an, mit der Intention komplexe Selbstmordattentate und Insiderangriffe gegen die "Basis der Fremdeindringlinge, deren diplomatische Zentren und militärische Stützpunkte" durchzuführen. Die großen Vorfälle dieser Offensive waren u.a. im März ein Bombenanschlag auf das Verteidigungsministerium in Kabul mit 9 Toten und auf das Polizeihauptquartier in XXXX mit 5 Toten, ein Anschlag auf ein Gericht in Farah im April und ein Anschlag auf den Supreme Court im Juni mit 17 Toten (UNSC 13.6.2013; vgl. BBC 25.6.2013 ). Der Taliban-Führer Mullah Muhammad Omar proklamierte, dass Angriffe durch mit den Taliban sympathisierender Mitglieder der ANSF auf die internationalen Streitkräfte eine Schlüsselstrategie der Taliban seien, um die Kontrolle zu erobern (CSIS 28.3.2013). Ende Mai wurde ein Selbstmordattentat auf das Anwesen des Gouverneurs der Provinz Panjshir durch die Islamic Movement of Uzbekistan (IMU) und die Taliban durchgeführt (LWJ 1.6.2013). Den Sicherheitskräften gelang es allerdings eine Autobombe vor Ort zu entschärfen. Vier Polizisten wurden verletzt, die sechs Angreifer getötet (Xinhua 29.5.2013). Diese Attacke war die erste dieser Art im Panjshir Tal seit Oktober 2011. Das Tal gilt als stark gegen die Taliban eingestellt und die Provinz Panjshir als besonders friedlich. Die Attacken der Taliban verstärkten sich nach der Ausrufung der Frühjahrsoffensive. Im Rahmen der Frühjahrsoffensive verübten die Taliban am 24.5.2013 auch eine Attacke auf den Compound der International Organisation for Migration in Kabul. Dieser folgte ein fünfstündiges Gefecht (Reuters 29.5.2013). Ein Polizist und zwei Angreifer wurden dabei getötet, 10 Personen verletzt (Reuters 24.5.2013).

Al-Qaida

Die Zahl der al-Qaida-Kämpfer in Afghanistan wird von amerikanischen Behörden mit 50 bis 100 beziffert. Die meisten von ihnen sind in den östlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al-Quaida angegliedert und in den Provinzen Faryab und Kunduz aktiv sind, wie zum Beispiel zur Islamic Movement of Uzbekistan (USDOD 7.2013).

Haqqani Netzwerk

Das Haqqani Netzwerk ist eine Rebellengruppe, die von den "Federally Administered Tribal Areas" (FATA) in Pakistan aus operiert (FFP 10.2011). Die Gruppe tauchte in den späten 1970er Jahren unter und ist seitdem auch unter dem Namen Hesb-I Islami bekannt. Sie erklärte den "heiligen Krieg" gegen Afghanistan (U.S. Houses of Representatives 27.6.2013). Die Haqqanis sind Afghanistans leistungsfähigste und stärkste Terrorgruppe, die auch enge operative und strategische Kontakte mit al-Quaida und anderen Gruppen pflegt (ISW 29.3.2012). Vor allem die Fähigkeit des Netzwerkes zur Durchführung tödlicher, spektakulärer Angriffe in Kabul mit anschließender internationaler Presseberichterstattung stärkt die ausländische Unterstützung des Haqqani-Netzwerkes (FFP 10.2011).

Das Netzwerk hat beachtliche Zufluchtsstätten und Unterstützungsnetzwerke in den pakistanischen Stammesgebieten. Die Haqqanis haben ihre Präsenz in den Provinzen Logar, Wardak und den umliegenden südlichen und westlichen Punkten Richtung Kabul verstärkt. Sie haben sich auch in die östlichen Gegenden Kabul - der Provinzen Nangarhar, Laghman und Kapisa - ausbreitet. Sie nutzen diese Position, um eine Destabilisierung Afghanistans voranzutreiben (ISW 29.3.2012 / ISW 5.9.2012).

Im November 2013 wurde der Hauptfinancier des Haqqani Netzwerks - Nasiruddin Haqqani, in Islamabad, Pakistan, getötet (NYT 12.11.2013).

Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)

Die radikale islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt, ehemaliger Verbündeter der US im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren (UKHO 8.5.2013; vgl. CRS 23.10.2013). Die HIG ist in den Provinzen Kunar, Nuristan, Kapisa und Nangarhar sowie im Norden und Osten von Kabul aktiv. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen in Afghanistan gesehen. Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es jedoch über die Kontrolle von Gebieten zu Kämpfen mit den Taliban. HIG wird als zugänglich für Versöhnungsgespräche mit der afghanischen Regierung angesehen (CRS 23.10.2013).

Spezifische Aspekte der Sicherheitslage - Beziehung zu Pakistan

Ein großes Konfliktpotential bergen die Spannungen zwischen Afghanistan und Pakistan. Islamabad hat es verstanden paschtunische Dschihadis zu benutzen und sie ihrem Interesse entsprechend zu fördern, besonders da die Regierung Afghanistans die Durand Linie [Anmerkung: Demarkationslinie zwischen Afghanistan und Pakistan] nicht als internationale Grenze anerkennt (ICG 26.3.2012)

Afghanistan bemüht sich im Rahmen des sog. "Istanbul Prozesses" um verstärkte regionale Zusammenarbeit. Die daraus folgende Hoffnung auf eine Verbesserung der Beziehungen zwischen Afghanistan und seinen Nachbarstaaten ist eine wichtige Voraussetzung für Frieden, Sicherheit und Entwicklung in Zentralasien (AA 4.6.2013).

Im Herbst des Jahres 2012 leitet die ISAF die Entwicklung einer "Tripartite Border Standard Operating Procedure", um die Beziehungen zwischen ISAF, ANSF und dem pakistanischen Militär zu verbessern. Die ISAF bemüht sich auch weiterhin die Kooperation, Partizipation und Engagement der Afghanen und Pakistanis zu verbessern. Vor kurzem hat die ANSF ein "Tripartite Joint Operations Center" in Kabul errichtet, welches höheren Staatsangestellten direkten Zugang zu den entsprechenden Ministerien gewährt. Treffen, in denen Grenzangelegenheiten adressiert werden, halten an und sind wesentlich für die Entwicklung und Verbesserung grenzübergreifender Beziehungen (Senate Armed Services Committee 16.4.2013).

Quellen:

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Sicherheitslage in Kabul

Kabul ist unter jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz im Raum sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist (AA 4.6.2013). Die ANSF geht während dieser Angriffe professioneller im Kampf gegen die Rebellen vor als früher (AAN 2.6.2013). Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans (USDOD 12.2012). Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz der Vorfälle und Angriffe einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung (DIS 5.2012).

Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden (AAN 2.6.2013). Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren (ACCORD 10.1.2014 vgl. AAN 2.6.2013).

Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [Anmerkung: auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März (UNSC 13.6.2013).

Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul:

Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in Kabul, bei dem neun Zivilisten, zwei ISAF Mitarbeiter und vier Mitarbeiter eines ausländischen Unternehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten(UNSC 13.6.2013).

Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebiete Kabuls, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast (BBC 25.6.2013).

Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in Kabul. (UNSC 6.9.2013).

Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli (Reuters 18.10.2013). Agence France-Presse (AFP) berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschlägen und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten (AFP 18.10.2013).

Am 16. November 2013 tötete ein Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde 8 Zivilisten (UNSC 6.12.2013).

Am 18.Jänner.2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant Restaurant in Kabul. (FAZ 18.1.2014)

Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26.1.2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25.1.2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt (FAZ 26.1.2014).

Quellen:

AA- Auswärtiges Amt (6.2013): Fortschrittsbericht Afghanistan, http://www.auswaertiges-amt.de/cae/servlet/contentblob/649670/publicationFile/181970/130624_Zwischenbericht_Juni_2013_Download.pdf, Zugriff 15.1.2014

AFP - Agence France-Presse (18.10.2013): Suicide bomb attack in Kabul outside foreign compound, http://reliefweb.int/report/afghanistan/suicide-bomb-attack-kabul-outside-foreign-compound-officials, Zugriff 20.1.2014

ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (10.1.2014): Ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan: Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul,

http://www.ecoi.net/news/188769::afghanistan/101.allgemeine-sicherheitslage-in-afghanistan-chronologie-fuer-kabul.htm, Zugriff 15.1.2014

AAN - Afghan Analyst Network (2.6.2013): After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive?, http://www.afghanistan-analysts.org/after-the-operational-pause-how-big-is-the-insurgents-2013-spring-offensive, Zugriff 15.1.2014

BBC News (25.6.2013): Afghan Taliban assault in Kabul secure zone, http://www.bbc.co.uk/news/world-asia-23042005, Zugriff 15.1.2014

DIS - Danish Immigration Service (5.2012): Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process, http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/3FD55632-770B-48B6-935C-827E83C18AD8/0/FFMrapportenAFGHANISTAN2012Final.pdf, Zugriff 15.1.2014

EASO (12.2012): Country of origin information report- Afghanistan Insurgent strategies - intimidation and targeted violence against Afghans,

http://easo.europa.eu/wp-content/uploads/192143_2012_5967_EASO_Afghanistan_II.pdf, Zugriff 15.1.2014

FAZ Frankfurter Allgemeine Zeitung 18.1.2014: Entsetzen nach Taliban-Anschlag,

http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/taliban-attentat-selbstmordanschlag-auf-regierungsbus-in-afghanistan-12769946.html, Zugriff 20.1.2014

FAZ Frankfurter Allgemeine Zeitung 26.1.2014: Selbstmordanschlag auf Regierungsbus in Afghanistan,

http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/taliban-attentat-selbstmordanschlag-auf-regierungsbus-in-afghanistan-12769946.html, Zugriff 27.1.2014

UNSC- U.N General Assembly und Security Council (13.6.2013): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, http://unama.unmissions.org/ LinkClick.aspx?fileticket=ewuCiTs6Uc0%3Dtabid=12278language=en-US, Zugriff 15.1.2014

Reuters (18.10.2013): Taliban attack breaks months of quiet in Kabul,

http://www.reuters.com/article/2013/10/18/us-afghanistan-attack-idUSBRE99H0GX20131018, Zugriff 15.1.2014

UNSC - U.N General Assembly und Security Council (6.9.2013): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, http://www.securitycouncilreport.org/atf/ cf/%7B65BFCF9B-6D27-4E9C-8CD3-CF6E4FF96FF9%7D/s_2013_535.pdf, Zugriff 17.12.2013

USDOD - Department of Defense (12.2012): Report on Progress Toward Security and Stability in Afghanistan, http://www.defense.gov/news/1230_Report_final.pdf, Zugriff 15.1.2014

Regionale Sicherheitslage im Osten des Landes (Provinzen: Kunar, Laghman, Nangarhar und Nuristan)

Im Osten des Landes wurde zwischen 16.2. und 15.5. eine 18-prozentige Zunahme von Vorfällen im Vergleich zu 2012 verzeichnet, mit einem Zustrom der Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badakhshan, der einen Wechsel des strategischen Fokus des Konflikts andeutet (UNSC 13.6.2013). Es gab ein klares Muster von regierungsfeindlichen Elementen, die versuchten die Kontrolle in den Grenzgebieten der Provinzen Nuristans, Kunar und Nangarhar zu bekommen. In der östlichen Region nahmen die zivilen Opfer durch Auseinandersetzungen am Boden um 52 Prozent zu. Von den Vorfällen zwischen 16.8 und 15.11 betrafen 70 Prozent die südlichen, süd-östlichen und östlichen Teile des Landes (UNSC 6.12.2013).

Die Provinz Nangarhar

Die BewohnerInnen der verschiedenen Bezirke in Nangarhar klagen über eine Verschlechterung der Sicherheitslage aufgrund von Entführungen und Straßenbomben und beschuldigen die Behörden wegzusehen (Pajhwok 8.6.2013; vgl. Pajhwok 2.6.2013).

Der Bezirk Chaprihar liegt 15km von der Provinzhauptstadt XXXX entfernt, ist aber ein "No-Go" Gebiet für RegierungsmitarbeiterInnen (BBC 20.3.2013).

Im ersten Quartal des Jahres 2013 haben sich die Vorfälle in der Provinz Nangahar im Vergleich zum Vorjahr um 81 Prozent erhöht. Es wurden im ersten Quartal des Jahres 2013 244 Vorfälle registriert (ANSO 4.2013).

Im Jänner 2014 attackierte eine Gruppe von sechs Taliban Kämpfern einen Militärstützpunkt im Bezirk Ghani Keli. Alle sechs Kämpfer wurden getötet, Angaben zufolge gab es keine zivilen Opfer (Khaama 4.1.2014).

Rechtsschutz/Justizwesen

Afghanistan ist eine Gesellschaft mit einer Vielzahl rechtlicher Tradition, die historisch gesehen aus drei Komponenten besteht: dem staatlichen Gesetzbuch, dem islamisch-religiösen Gesetz (Scharia) und dem lokalen Gewohnheitsrecht. Die lokalen Gepflogenheiten beinhalten kulturelle und ethnische Standards um einen Disput durch Mediation und Schlichtung in den Gemeinschaften zu beseitigen (BU 23.9.2010).

Das Gesetz beinhaltet eine unabhängige Justiz, aber in der der Praxis war die Justiz oft unterfinanziert, unterbesetzt, nicht adäquat ausgebildet, uneffektiv, Drohungen ausgesetzt, befangen, politisch beeinflusst und durchdringender Korruption ausgesetzt (USDOS 19.4.2013; vgl. CLAMO 2011).

Durch den allgemeinen Islamvorbehalt darf laut Verfassung kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen (siehe dazu auch englische Übersetzung der derzeitigen Verfassung UNPAN 2004). Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben, so dass nicht festgelegt ist, welches Gesetz in Fällen des Konflikts zwischen traditionellem islamischem Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung/dem internationalen Recht andererseits zur Anwendung kommt. Diese Unklarheit und das Fehlen einer Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen zur willkürlichen Anwendung eines Rechts (AA 4.6.2013).

Das afghanische Gerichtssystem baut auf einem dreistufigen System auf, welches aus dem Obersten Gericht in Kabul, Berufungsgerichten in jeder der 34 Provinzen und Hauptgerichten in den Bezirken besteht (CLAMO 2011). Die meisten Gerichte sprachen uneinheitlich Recht, basierend auf dem kodifiziertem Gesetz, der Scharia (islamisches Gesetz) und lokalen Gepflogenheiten. Traditionelle Justizmechanismen blieben auch weiterhin die Hauptgrundlage für viele, besonders in den ländlichen Gebieten. Die Einhaltung des kodifizierten Rechts variierte, wobei die Gerichte gesetzliche Vorschriften zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten. Laut Freedom House Report 2012 besteht der Oberste Gerichtshof in erster Linie aus Religionsgelehrten, die nur eine beschränkte Kenntnis der zivilen Rechtsprechung hatten (USDOS 19.4.2013).

Das formale Justizsystem war relativ stark verankert in den städtischen Zentren, wo die Zentralregierung am stärksten war, während es in den ländlichen Gebieten, wo ungefähr 80 Prozent der Bevölkerung leben, schwächer ausgeprägt war. Gerichte, Polizei und Gefängnisse konnten nicht die volle Kapazität erbringen. Das Justizsystem weist weiterhin einen Mangel an Kapazität auf um die hohe Zahl an neuen und novellierten Gesetzen zu handhaben. Der Mangel an qualifizierten, juristischen Personal behindert die Gerichte. Verglichen mit 2011 gab es eine Steigerung in der Zahl der Richter, welche ein Rechtsstudium absolviert hatten. Der Zugang zu den Gesetzen und Regelungen stieg an, doch weiterhin behinderte der begrenzte Zugang einige Richter und Staatsanwälte. In den großen Städten entscheiden die Gerichte die Kriminalfälle nach dem Gesetz. In den ländlichen Gegenden hingegen, wo das rechtliche System oft nicht präsent ist, war der primäre Weg um kriminelle oder zivile Streitigkeiten beizulegen über lokal ansässige Ältere und Shura (Ratsversammlung), wobei allerdings auch rechtlich nicht sanktionierte Strafen ausgesprochen wurden. Einige Schätzungen lassen vermuten, dass 80 Prozent aller Streitigkeiten durch Shuras entschieden werden. In einigen Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle, setzen die Taliban ein paralleles Rechtssystem um (USDOS 19.4.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (4.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

BU- Boston University (23.9.2010): Rule of law in Afghanistan, http://www.bu.edu/aias/reports/AIAS_ROL.pdf, Zugriff 7.8.2013

CLAMO - Center for Law and Military Operations (2011): 2011 Rule of Law Handbook,

http://www.loc.gov/rr/frd/Military_Law/pdf/rule-of-law_2011.pdf, Zugriff 7.8.2013

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/#wrapper, Zugriff 7.8.2013

UNPAN - United Nation Public Administration Network (2004): Afghan Constitution,

http://unpan1.un.org/intradoc/groups/public/documents/APCITY/UNPAN015879.pdf, Zugriff 6.12.2013

Sicherheitsbehörden

Die nationalen afghanischen Sicherheitskräfte Afghan National Security Forces (ANSF) bestehen aus: der Afghan National Army (ANA), der nationalen afghanischen Polizei (ANP, Afghan National Police) und den nationalen afghanischen Luftstreitkräften Afghan Air Force (AAF) (NATO 6.2013). Die ANP und die ALP tragen die Verantwortung für die interne Ordnung, waren aber auch am Kampf gegen die Rebellen beteiligt (USIP 2.2013).

Nach offiziellen Aussagen der Afghanischen Nationalarmee zufolge konnten die Afghan National Security Forces (ANSF) in den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 selbstständig 90 Prozent aller militärischen Operationen leiten. Die afghanische Regierung hat bis jetzt noch keine konkreten Maßnahmen gesetzt, um zivile Todesfälle am Boden zu vermeiden und sicherzustellen, dass die afghanischen Kräfte die notwendigen Maßnahmen setzen, um die Zivilisten und Gemeinden, die von dem bewaffneten Konflikt betroffen sind, zu schützen. Der Anstieg der zivilen Todesfälle in Operationen der ANSF von 1 auf 14 fällt zusammen mit einem Anstieg der eigenständigen Operationen der ANSF, welche die Notwendigkeit für ANSF-Richtlinien und Eingreifregelungen zum Schutz der Zivilisten bekräftigen (UNAMA 7.2013).

Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP)

Die ANP besteht aus vier Polizeistreitkräften und zwei Hilfstruppen, die unter der Leitung des Innenministeriums (MOI) stehen. Die Hauptkomponenten der ANP sind die Afghan Uniform Police (AUP), die Afghan National Civil Order Police (ANCOP), die Afghan Border Police (ABP), und die Afghan Anti-Crime Police (ACCP). Die Afghan Local Police (ALP) wurde durch ein Dekret des Präsidenten und mit Unterstützung der USA errichtet. Die 19,000 Mitglieder, wurden von Dorfältesten und lokalen Machthabern ausgewählt, um die Gemeinden gegen Angriffe der Taliban zu schützen. Diese werden von Teams der U.S. Spezialkräfte ausgebildet, die, durch Finanzierung unterstützt, sie mit Waffen, Kommunikationsausrüstung und Verstärkung versorgen. Dorfverteidigungseinheiten ("village defense units") bewachen Gebäude und führen lokale Operationen gegen die Rebellen durch (USIP 2.2013).

Nationalarmee (ANA)

Die afghanische Nationalarmee (ANA) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist verantwortlich für die externe Sicherheit (USDOS 19.4.2013).

National Directorate of Security (NDS)

Das National Directorate of Security (NDS) ist verantwortlich für die Ermittlung in Fällen die nationale Sicherheit betreffend und hat auch die Funktion eines Geheimdienstes(USDOS 19.4.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (4.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

NATO - North Atlantic Treaty Organization (6.2013): Afghan National Security Forces (ANSF),

http://www.nato.int/nato_static/assets/pdf/pdf_2013_06/20130604_130604-mb-ansf.pdf, Zugriff 7.8.2013

UNAMA - UN Assistance Mission in Afghanistan (7.2013): Afghanistan; Mid-Year Report 2013; Protection of Civilians in Armed Conflict, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1375368030_linkclick.pdf, Zugriff 14.1.2014

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/#wrapper, Zugriff 16.1.2014

USIP - United States Institute of Peace (2.2013): Police Transition in Afghanistan,

http://www.usip.org/sites/default/files/resources/SR322.pdf, Zugriff 16.1.2014

Folter und unmenschliche Behandlung

Laut afghanischer Verfassung (Art. 29) ist Folter verboten. Es ist niemandem erlaubt Folter anzuordnen, selbst dann nicht wenn, es zur Wahrheitsfindung dient, gegen diese/n ermittelt wird, diese/r verhaftet oder inhaftiert oder verurteilt wurde um bestraft zu werden. Bestrafungen, die gegen die menschliche Würde sind, sind verboten (AA 4.6.2013; siehe dazu auch englische Übersetzung der derzeitigen Verfassung UNPAN 2004). Obwohl die Verfassung solche Praktiken verbietet, gibt es Berichte, die besagen, dass Beamte, Sicherheitskräfte, Haftanstaltswärter und die Polizei Misshandlungen durchführten (USDOS 19.4.2013).

Artikel 30 der afghanischen Verfassung besagt, dass Geständnisse und Aussagen, die von einem Beschuldigten oder einem anderen Individuum unter Zwang eingeholt worden sind, nicht gültig sind. Das Gestehen eines Verbrechens ist ein freiwilliges Zugeständnis durch einen Beschuldigten in einem vor einem autorisierten Gericht in einem geistesgegenwärtigen Zustand (APT 6.2009; siehe dazu auch englische Übersetzung der derzeitigen Verfassung UNPAN 2004). Nichtsdestotrotz, konnte AIHRC durch Interviews mit Inhaftierten und Verteidigungsanwälten in Erfahrung bringen, dass afghanische RichterInnen oft Geständnisses von Verhafteten akzeptieren, selbst dann wenn der Häftling dem Gericht erklärte, dass das Geständnis durch Folter erzwungen worden war (AIHRC 17.3.2012).

Der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) Bericht im Jahr 2013 besagte, dass trotz nationaler und internationaler Bemühungen Folter und Misshandlung von Häftlingen anhalten und ein ernstzunehmendes Problem in vielen Haftanstalten Afghanistans ist (UNAMA 1.2013).

Die Vorfälle betreffen nicht nur Gefangene, die durch afghanische Sicherheitskräfte festgenommen wurden, sondern auch durch die internationale Schutztruppe ISAF (International Security Assistance Force) inhaftierte und an afghanische Sicherheitskräfte überstellte Gefangene (Deutscher Bundestag 15.3.2013).

Eine von Staatspräsident Hamid Karsai eingesetzte Untersuchungskommission kam zum Schluss, dass Folter und Misshandlungen von Gefangenen in afghanischen Gefängnissen weit verbreitet sind und, dass viele der Gefangenen keinen Zugang zu einem Anwalt hätten. Die afghanische Kommission bestand überwiegend aus hohen Beamten ausgerechnet jener Ministerien und Institutionen, denen die Verantwortung für Folter vorgeworfen wird. Mit der Untersuchungskommission hatte Karsai auf den bereits zweiten UNAMA-Bericht zur Situation in afghanischen Gefängnissen reagiert. Für diesen waren von der UN 635 Gefangene in 89 Einrichtungen der afghanischen Sicherheitskräfte und des Geheimdienstes NDS befragt worden. Mehr als die Hälfte berichtete von Folter und Misshandlungen. Der Vorsitzende der Unabhängigen Afghanischen Menschenrechtskommission bestätige die Grundtendenz des Berichtes. Wie schon nach dem Report von 2011 setzten die internationalen Isaf-Truppen vorübergehend die Überstellung von Gefangenen an afghanische Institutionen aus. Karsai bemüht sich seit rund zwei Jahren, die Hoheit über alle Gefängnisse in Afghanistan zu erhalten, und erklärte dies zu einer wichtigen Souveränitäts- und Prestigefrage (TAZ 11.2.2013).

Fälle von Folter durch Angehörige der Polizei, des NDS und der militärischen Kräfte sind somit nachgewiesen und werden von den jeweiligen Behörden zumindest offiziell als Problem erkannt (AA 4.6.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (4.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

AIHRC - Afghanistan Independent Human Rights Commission (17.3.2012):

Torture, Transfers, and Denial of Due Process: The Treatment of Conflict-Related Detainees in Afghanistan, http://www.aihrc.org.af/media/files/AIHRC%20OSF%20Detentions%20Report%20English%20Final%2017-3-2012.pdf, Zugriff 16.1.2014

APT - Association for the Prevention of Torture (6.2009): Country file - Afghanistan,

http://www.apt.ch/content/countries/afghanistan.pdf, Zugriff 16.1.2013

Deutscher Bundestag (15.3.2013): Antwort der Bundesregierung, http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/127/1712781.pdf, Zugriff 16.1.2014

TAZ - Tageszeitung Berlin (11.2.2013): Kabul räumt erstmals Folter ein, http://www.taz.de/Afghanistans-Gefangene/!110798/, Zugriff 16.1.2014

UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (1.2013):

Treatment of Conflict-Related Detainees in Afghan Custody, http://www.unama.unmissions.org/ LinkClick.aspx?fileticket=VsBL0S5b37o%3Dtabid=12254language=en-US, Zugriff 16.1.2014

UNPAN - United Nation Public Administration Network (2004): Afghan Constitution, http://unpan1

.un.org/intradoc/groups/public/documents/APCITY/UNPAN015879.pdf, Zugriff 6.12.2013

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/#wrapper, Zugriff 16.1.2014

Korruption

Nach wie vor ist eines der größten Probleme in Afghanistan die Korruption (UNAMA 25.8.2013).

Afghanistan belegte gemeinsam mit Nordkorea und Somalia den 175. und somit letzten Platz auf dem Korruptionsindex des Jahres 2013 von Transparency International (TI 3.12.2013).

Die Hälfte der afghanischen BürgerInnen zahlte im Jahr 2012 für öffentliche Dienstleistungen Bestechungsgelder, nach Schätzungen des UN Office on Drugs and Crime. Die Gesamtsumme aller Bestechungen an Beamte des öffentlichen Dienstes, beträgt laut UNODC 3.9 Milliarden US Dollar. Obwohl die Korruption seit 2009 neun Prozent gesunken ist, ist die Summe von Bestechungsgeldern um 40 Prozent gestiegen (UNODC 12.2012).

Betroffen ist besonders die öffentliche Verwaltung. Nicht jeder Bereich ist in gleichen Maßen betroffen. Beamte der Provinz-, Bezirks- und Städtischen Verwaltung, sind die am stärksten für Korruption anfällige Gruppe Die Zahl der bestechlichen Richter, Staatsanwälte und Polizisten ist in den letzten Jahren nach einem Anstieg der Korruption im Jahr 2009 stetig gesunken. Auch der Gesundheitsbereich sowie Zoll- und Steuerämter sind von Korruption stark betroffen, in diesem Bereich ist die Zahl der bestechlichen Mitarbeiter seit 2009 gestiegen (UNODC 12.2012).

Quellen:

TI - Transparency International (3.12.2013): Corruption by Country / Territory - Afghanistan, http://www.transparency.org/country#AFG, Zugriff 6.12.2013

UNAMA (25.8.2013): In their interaction with public, Afghan MPs flag corruption as the country's 'biggest' problem, http://unama.unmissions.org/

Default.aspx?ctl=Detailstabid=12254mid =15756ItemID=37190, Zugriff 6.12.2013

UNODC - United Nations Office und Drugs and Crimes (12.2012):

Corruption in Afghanistan: recent Patterns and trends, http://www.unodc.org/documents/frontpage/Corruption_in_ Afghanistan_FINAL.pdf, Zugriff 14.1.2014

Allgemeine Menschenrechtslage

Die Menschenrechtssituation in Afghanistan verbessert sich weiter, allerdings langsam. Die universellen Menschenrechte sind in der afghanischen Verfassung verankert, aber bei weitem noch nicht vollständig verwirklicht. Insbesondere die Lage der Frauen bleibt in der konservativ-islamischen Gesellschaft schwierig (AA 4.6.2013)

Menschenrechtsprobleme hielten an, von Beobachtern wurden die inadäquate Ausbildung und fehlendes Einfühlvermögen der Sicherheitskräfte kritisiert. Menschrechtsorganisationen kritisierten die begrenzte Rechenschaft, die für Sicherheitsbehörden gilt, im Speziellen für die Afghan Local Police (ALP), obwohl das Innenministerium (MOI) am Ende des Jahres 2012 Maßnahmen umsetzte, um die Rechenschaft der ALP zu steigern. Zum Beispiel, arbeitet das MOI mit dem Internationalen Komitee des Roten Kreuzes (ICRC) zusammen, um die Menschenrechtsausbildung für ALP Rekruten zu auszuweiten (USDOS 19.4.2013).

Die Ernennungen der neuen Mitglieder der Menschenrechtskommission im Juni 2013 rief Unmut unter Menschenrechtsorganisationen sowohl in Afghanistan, als auch im Ausland hervor (RFE 3.7.2013). So beförderte Staatspräsident Karzai, unter anderem, einen früheren Talibanführer zum Kommissionär der AIHRC. Es gab auch andere kontroverse KandidatInnen (AAN 16.6.2013; vgl. Rawa 3.7.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (4.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

AAN - Afghan Analyst (16.6.2013): AIHRC Commissioners Finally Announced ,

http://www.afghanistan-analysts.org/aihrc-commissioners-finally-announced, Zugriff 16.1.2014

Open Democracy (6.3.2013): Afghanistan: the blind pursuit of peace and reconciliation,

http://www.opendemocracy.net/5050/massouda-jalal/afghanistan-blind-pursuit-of-peace-and-reconciliation, Zugriff 24.9.2013

RAWA - Revolutionary Association of the Women of Afghanistan (3.7.2013): Human Rights Commission Appointments Draw Fire In Afghanistan,

http://www.rawa.org/temp/runews/2013/07/03/human-rights-commission-appointments-draw-fire-in-afghanistan.html#ixzz2bN4fHz3t, Zugriff 16.1.2014

RFE-Radio Free Europe (3.7.2013): Human Rights Appointments Draw Fire In Afghanistan,

http://www.rferl.org/content/afghanistan-human-rights-appointments/25035511.html, Zugriff 16.1.2014

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/#wrapper, Zugriff 16.1.2014

Bewegungsfreiheit

Artikel 39 der afghanischen Verfassung (2004) besagt, dass jeder Afghane und jede Afghanin das Recht hat, zu reisen und sich in irgendeinem Teil des Landes niederzulassen, mit Ausnahme von Regionen, die gesetzlich verboten sind (vgl. englische Version des Verfassungstextes UNPAN 2004). Afghanische StaatsbürgerInnen haben das Recht frei aus und nach Afghanistan zu reisen (RAND 2012).

Zivilisten waren einer steigenden Bedrohung, Einschüchterung und Beeinträchtigung ihres Rechts in der Bewegungsfreiheit durch regierungsfeindliche Elemente ausgesetzt (UNAMA 19.2.2013).

Quellen:

RAND - US National Defense Institute (2012): Assessing Freedom of Movement for Counterinsurgency Campaigns, http://www.rand.org/content/dam/rand/pubs/technical_ reports/2012/RAND_TR1014.pdf, Zugriff 17.1.2014

UNAMA - United Nations Assistance Mission to Afghanistan (19.2.2013): Civilian casualties in Afghan conflict decrease in 2012, http://unama.unmissions.org/LinkClick.aspx?

fileticket=OmUF_Tujd5I%3Dtabid=12254language=en-US, Zugriff 17.1.2014

UNPAN - United Nation Public Administration Network (2004): Afghan Constitution,

http://unpan1.un.org/intradoc/groups/public/documents/APCITY/UNPAN015879.pdf, Zugriff 6.12.2013

Grundversorgung/Wirtschaft

Afghanistan teilt die üblichen Herausforderungen, die viele Niedriglohn- und Entwicklungswirtschaften haben: hohen Entwicklungsbedarf und beschränkte Ressourcen. Afghanistan ist zusätzlich mit dem Problem konfrontiert, eine große Sicherheitsinfrastruktur zu pflegen, wodurch die bereits begrenzten Geldmittel von wichtigeren Kapitalausgaben weggeleitet werden (IMF 5.2013). Die letzten zehn Jahre haben zu keiner wesentlichen Veränderung der Arbeitslosenrate der afghanischen Bevölkerung beigetragen. Das Land leidet unter einem hohen Grad an Arbeitslosigkeit und den Mangel an Strategien im Bereich von Manufaktur (AF 14.6.2012).

Nach Berechnungen der International Labour Organisation (ILO) werden in Zukunft pro Jahr 400.000 Afghanen auf den Arbeitsmarkt kommen, was seine Gründe in der afghanischen Bevölkerungsstruktur hat (AA 4.6.2013). Mehr als 40 Prozent der afghanischen Bevölkerung ist 14 Jahre alt oder jünger (CSIS 23.1.2013).

36 Prozent der Bevölkerung leben unter der nationalen Armutsgrenze (WB 17.3.2013). Der Prozentsatz der Bevölkerung in Afghanistan, der Zugang zu Elektrizität hat, ist mit ca. 30 Prozent der niedrigste weltweit. (WB 2013). Die Analphabetenrate beträgt bei Frauen 88 Prozent und bei Männer 61 Prozent (IOM 2.12.2012). Rund 90 Prozent der Frauen und 70 Prozent der Männer haben keinen Schulabschluss. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser. Das rapide Bevölkerungswachstum stellt eine weitere besondere Herausforderung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes dar (AA 4.6.2013).

Das reale Wachstum des Bruttoinlandsproduktes konnte seit 2011 aufgrund von günstigen Wetterbedingung und einer außergewöhnlichen Ernte im Jahr 2012 gesteigert werden. Der Bergbausektor verzeichnete dynamische Entwicklungen 2012 und positive Entwicklungen im Dienstleistungssektor konnten ein Wachstum im selben Jahr verzeichnen. Eine sich verschlechternde Sicherheitssituation und die erhöhte Wahrnehmung von Unsicherheit wirkt sich auf neue Investitionen aus. Die Opiumproduktion 2012 konnte im Gegensatz zum Vorjahr mit 36 Prozent gesenkt werden, ist jedoch höher als die Produktionsrate 2010 (WB 2.5.2013).

Die lokale Wirtschaft basiert auf dem informellen Sektor (miteingerechnet sind illegale Aktivitäten), welcher etwa 80-90 Prozent der wirtschaftlichen Aktivität ausmacht. Der Arbeitsmarkt in Afghanistan wird dominiert von dem landwirtschaftlichen Sektor und dem Dienstleistungssektor. Der Landwirtschaftssektor kann nur schwach die Menschen mit Arbeit und Einkommen versorgen. Der Dienstleistungssektor, der Hauptträger des starken afghanischen Wachstums, wird am meisten unter der progressiven Reduktion des internationalen Geldflusses leiden (ILO 31.5.2012).

Die Arbeitslosenrate beträgt 38 Prozent, während die Grundlinie der Arbeitslosenrate der zwischen 15- und 24-jährigen bei 26 Prozent liegt (IOM 2.12.2012). Afghanistan ist jährlich mit 400,000 neuen arbeitslosen Jugendlichen konfrontiert. Es bedarf der Generierung neuer Beschäftigungsmöglichkeiten für jene, die in den Arbeitsmarkt neu eintreten, aber auch für diejenigen, die arbeitslos und unterbeschäftig sind (IOM 31.5.2012). Die Zahl der seit 2002 zurückgekehrten afghanischen Flüchtlinge beträgt mit Stand 31.12.2012 4.7 Millionen: (UNHCR 3.2013). Die Rückkehrer üben Druck auf lokale Bewältigungskapazitäten aus. Im Durchschnitt, überleben die Familien mit weniger als einen Dollar pro Tag und ein Drittel der Arbeitskraft fällt unter die Kategorie der unstabilen und ungelernten Arbeit (saisonale Tagesarbeit im landwirtschaftlichen Sektor oder im Baugewerbe) (ILO 31.5.2012).

Ein weiteres Problem ist laut ILO die hohe Anzahl derjenigen, die z. B. ohne Gehalt im Familienbetrieb aushelfen (sogenanntes "vulnerable employment"). Dies sind zu 95% Frauen, insgesamt etwa 6,18 Millionen Menschen und damit rund ein Fünftel der Gesamtbevölkerung. Da das Wachstum der Privatwirtschaft und die Schaffung von Arbeitsplätzen nicht nur wichtig für die Armutsreduzierung im Land ist, sondern durch die Schaffung von Perspektiven auch zu Sicherheit und Stabilität im Land beiträgt, ist die Unterstützung der Privatwirtschaft einer der Schlüsselbereiche der bilateralen Zusammenarbeit (AA 4.6.2013).

Die Landwirtschaft ist besonders relevant für das Wachstum von Arbeitsplätzen und Einkommen. ArbeiterInnen dieses Sektors repräsentieren 60 Prozent aller Beschäftigten. Die Arbeit im Landwirtschaftssektor ist charakterisiert von kleinen Familienbetrieben, die oftmals genügend für den Eigenbedarf produzieren und selten genügend Ressourcen haben, um für die Familien das ganze Jahr über zu sorgen (WB 2.5.2013).

Die Schlüsselfaktoren für Nahrungsmittelunsicherheit in Afghanistan:

steigender bewaffneter Konflikt, Unsicherheit und Binnenvertreibung, sowie immer wiederkehrende Zyklen von Naturkatastrophen wie Dürre und Überflutungen (IOM 2.12.2012).

Laut internationalen Finanzinstitutionen und Gebern, werden jahrzehntelang Milliarden an Hilfsgeldern notwendig sein, soll das Land seine eigene Sicherheit verantworten, seine Kinder ausbilden und die Wirtschaft modernisieren. Der IWF gab an, dass sich die finanzielle Eigenständigkeit Afghanistan bis weit nach 2032 verzögern wird (FT 20.5.2013). Afghanistan muss radikal seine Methoden, wie Hilfsgelder verwendet werden, ändern (CSIS 23.1.2013).

Trotz erheblicher und anhaltender Anstrengungen belegt Afghanistan laut dem Human Development Index von UNDP (2011) unter 187 ausgewerteten Ländern den 172. Rang (AA 4.6.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (4.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

AF - Asia Foundation (14.6.2012): The prospects for economic development in Afghanistan,

http://asiafoundation.org/resources/pdfs/ProspectsofEconomicDevelopmentinAfghanistanOccasionalPaperfinal.pdf, Zugriff 9.8.2013

CSIS - Center for Srategic International Studies (23.1.2013):

Afghanistan: Meeting The Real World Challenges Of Transition, http://csis.org/files/publication/130123_Afghan_Meeting_Challenges_Transition.pdf, Zugriff 9.8.2013

FT- Financial Times (20.5.2013): Afghanistan's forgotten crisis: its economy,

http://www.ft.com/intl/cms/s/0/59d9a5ae-b21e-11e2-a388-00144feabdc0.html#axzz2bT1Wn3iL, Zugriff 9.8.2013

IOM - International Organization of Migration (2.12.2012):

Afghanistan 2012- Consolidated Appeal, http://www.iom.int/jahia/webdav/shared/shared/mainsite/activities/countries/docs/afghanistan/IOM-Afghanistan-CAP-2012.pdf, Zugriff 17.9.2013

WB - Worldbank (17.3.2013): Afghanistan at a glance, http://devdata.worldbank.org/AAG/afg_aag.pdf, Zugriff 9.8.2013

WB - Worldbank (2.5.2013): Afghanistan Economic Update, http://www-wds.worldbank.org/external/default/WDSContentServer/WDSP/IB/2013/05/02/000333037_20130502161223/Rendered/PDF/770830REVISED0box377289B00PUBLIC00.pdf, Zugriff 9.8.2013

Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen (die Anzahl der Gesundheitseinrichtungen hat sich seit 2002 vervierfacht) landesweit aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. (AA 4.6.2013). Lediglich in größeren Städten kann man eine bessere medizinische Versorgung vorfinden (GIZ 7.2013). Auch in Kabul entspricht die medizinische Versorgung nicht immer europäischem Standard. Durch die überdurchschnittlich gute ärztliche Versorgung im French Medical Institute in Kabul können Kinder auch mit komplizierteren Krankheiten in Kabul behandelt werden (AA 17.1.2014).

Afghanische Staatsangehörige mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder Botschaften, können sich unter Umständen auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen. Die Militärkrankenhäuser können Zivilisten (jeglicher Staatsangehörigkeit) allerdings nur in beschränktem Maße aufnehmen, da Betten für Mitglieder der internationalen Streitkräfte vorgehalten werden müssen (AA 4.6.2013).

Die Indikatoren der hauptsächlichen Gesundheitsprobleme des afghanischen Gesundheitssystem sind: eine hohe Sterberate unter Säuglingen und Unter-Fünfjährigen, eine der weltweit höchsten Müttersterblichkeitsraten, eine erhöhte Rate bei der Unterernährung und ein hohes Vorkommen von ansteckenden Krankheiten, aber auch eine ungleiche Verteilung qualitativer sowie effizienter Gesundheitsleistungen in allen Bereichen des Gesundheitssystems (WHO 2.2013).

Die Anzahl der Angriffe durch die bewaffnete Opposition zwischen Januar und März des Jahres 2013, sind um 47 Prozent gestiegen (IRIN 1.7.2013). In der Provinz Helmand gab es eine ca. 80 prozentige Steigerung der ins Spital eingelieferten Personen aufgrund von Verletzungen durch den Konflikt. Dies indiziert eine Steigerung der Gewalt und belastet zusätzlich die Gesundheitsanstalten in den unsicheren Gegenden. Das Ergebnis ist, dass Vorräte und medizinisches Material aufgebraucht sind und die Arbeitsbelastung für das qualifizierte Personal, welches bereits spärlich ist, stetig steigt (OCHA 31.5.2013). Gesundheitseinrichtungen und mobile Programme mussten ihre Aktivitäten in manchen Regionen aufgrund von Kämpfen und Unsicherheit auf den Straßen einstellen (IRIN 1.7.2013). Auch das Einstellen von qualifiziertem Personal - speziell weiblichem - welches bereit ist, unter diesen Umständen zu arbeiten, wurde zunehmend schwieriger (OCHA 31.5.2013).

Die Unsicherheit, die Entfernungen, der Transport und die Kosten sind die Haupteinschränkungen der Möglichkeiten der Bevölkerung beim Zugang und Erreichen wesentlicher Gesundheitsleistungen. Die Disparität steigt weiterhin zwischen urbanen, sicheren Gegenden und ländlichen, unsicheren und abgelegenen Gegenden. Diese Beschränkungen spielen eine besondere Rolle für Frauen und Kinder. Die Disparität zwischen urbanen, sicheren und ländlichen, unsicheren und abgelegenen Gegenden wird sich auch weiterhin stetig fortsetzen (WHO 2.2013).

Organisationen, sowohl nationale als auch internationale, die im Gesundheitsbereich tätig sind, sind folgende:

United States Agency for International Development (USAID)

Das afghanische Gesundheitsministerium - Afghan Ministry of Public Health (MoPH) (USAID 1.2013)

Die Weltgesundheitsorganisation (WHO)

Afghan Red Cross Society

Afghan Health and Development Services

Aga Khan Health Services

Medical Emergency Relief International

Care of Afghan Families

Urgence Aide Médicale Internationale (WHO 2.2013)

United Nations International Children's Emergency Fund (UNICEF) (UNICEF 8.2013)

Im Rahmen von Bemühungen des afghanischen Gesundheitsministeriums in Kooperation mit USAID und anderen Gebern, die schlechte Gesundheitssituation in Afghanistan zu verbessern, wurde eine weitgehende Überholung des Gesundheitssystem initiiert, um zu garantieren, dass Frauen und Familien ein "basic package of health services (BPHS)" an primären Gesundheitskliniken im ganzen Land erhalten (USAID 1.2013; vgl USAID 19.9.2012).

Die Anzahl nicht funktionierender Gesundheitseinrichtungen im Jahr 2012 ist im Gegensatz zu 2011 um 40 Prozent gestiegen - 540 geplante Einrichtungen können ihre Arbeit nicht aufnehmen bzw. sind sie gezwungen, aufzuhören, da es keine Finanzierung gibt und aufgrund von Unsicherheiten. In den südlichen Provinzen, aufgrund des stetigen Konfliktes, haben 50-60 Prozent der Bevölkerung Schwierigkeiten bzw. keinen Zugang zu notwendiger grundlegender Gesundheitsversorgung (WHO 2.2013). Es können aber auch namhafte Fortschritte der letzten neun Jahre verzeichnet werden. Rund 85 Prozent der Bevölkerung lebt in Bezirken mit Anbietern von Gesundheitsvorsorge, die grundlegende Gesundheitsleistungen anbieten (WB 2013). Der Großteil der Gesundheitsversorgung wird an Nichtregierungsorganisationen in Auftrag gegeben, welche vom Gesundheitsministerium (MoPH) beaufsichtigt werden. Das Gesundheitsministerium ist zusätzlich für das Monitoring, die Evaluierung und die Koordination von Basispaketen der Gesundheitsvorsorge zuständig (UKBA 15.2.2013).

Die Behandlung von psychischen Erkrankungen stellt Afghanistan nach wie vor vor große Herausforderungen. Die wenigen Kliniken, die es in einigen größeren Städten gibt, sind klein und überfüllt (AA 4.6.2013).

Die afghanische Regierung veröffentlichte im Dezember 2007 eine Liste jener Medikamente, die - unter ihrem vergebenen Internationalen Freinamen (INN) - nach Afghanistan importiert und in Afghanistan verkauft werden können. Die Medikamente werden aus Ländern wie Iran, China, Pakistan und Indien nach Afghanistan importiert. Die Regulierung ist schwach, die Landesgrenzen sind durchlässig und manche Importfirmen nicht lizensiert. Das begünstigt den Import gefälschter und minderwertiger Medikamente nach Afghanistan (UKBA 15.2.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt: Afghanistan - Reise- und Sicherheitshinweise, Stand 17.1.2014, (Unverändert gültig seit: 11.9.2013) http://www.auswaertiges-amt.de/sid_8845A1EEE2FAECF7D8808747FED28C35/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/AfghanistanSicherheit.html?nn=343328#doc343208bodyText5, Zugriff 9.8.2013

AA - Auswärtiges Amt (4.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (7.2013): Afghanistan, http://liportal.giz.de/afghanistan/alltag/, Zugriff 9.8.2013

IOM - International Organization of Migration (2.12.2012):

Afghanistan 2012- Consolidated Appeal, http://www.iom.int/jahia/webdav/shared/shared/mainsite/activities/countries/docs/ afghanistan/IOM-Afghanistan-CAP-2012.pdf, Zugriff 17.9.2013

IRIN - Integrated Regional Information Networks (1.7.2013):

Increased fighting takes toll on health care in Afghanistan, http://www.irinnews.org/report/98333/increased-fighting-takes-toll-on-health-care-in-afghanistan, Zugriff 9.8.2013

OCHA - Office for the Coordination of Humanitarian Affairs(31.5.2013): Humanitarian Bulletin - Afghanistan, http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/May%20MHB%20 Afghanistan.pdf, Zugriff 8.8.2013

UKBA - United Kingdom Border Agency (15.2.2013): Country Of Origin Information (Coi) Report,

http://www.ukba.homeoffice.gov.uk/sitecontent/documents/policyandlaw/coi/afghanistan/report-feb.pdf, Zugriff 27.9.2013 WB - Worldbank (2013): Afghanistan, http://www.worldbank.org/en/country/afghanistan/overview, Zugriff 9.8.2013

United Nations International Children's Emergency Fund (8.2013):

Innovative Approaches to Maternal and Newborn Health Compendium of Case Studies, http://www.unicef.org/ health/files/Innovative_Approaches_MNH_CaseStudies-2013.pdf, Zugriff 17.1.2014

USAID - United States Agency for International Development (19.09.2012): Innovating to Save Lives: Improving Maternal and Newborn Health in Afghanistan,

http://www.jhpiego.org/files/HSSP%20Booklet-Final%20190912.pdf, Zugriff 17.1.2014

USAID - United States Agency for International Development (1.2013):

Afghanistan - Fact Sheet Health Services Support Project (HSSP), http://www.usaid.gov/sites/default/ files/documents/1871/HSSP%20Fact%20Sheet%20-%20Jan%202013.pdf, Zugriff 17.1.2014

United Nations International Children's Emergency Fund (8.2013):

Innovative Approaches to Maternal and Newborn Health Compendium of Case Studies, http://www.unicef.org /health/files/Innovative_Approaches_MNH_CaseStudies-2013.pdf, Zugriff 17.1.2014

USAID - United States Agency for International Development (19.09.2012): Innovating to Save Lives: Improving Maternal and Newborn Health in Afghanistan,

http://www.jhpiego.org/files/HSSP%20Booklet-Final%20190912.pdf, Zugriff 17.1.2014

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Afghanistan - Fact Sheet Health Services Support Project (HSSP), http://www.usaid.gov/sites/default/files/documents /1871/HSSP%20Fact%20Sheet%20-%20Jan%202013.pdf, Zugriff 17.1.2014

WHO - World Health Organization (2.2013): 2013 Humanitarian Response, http://www.who.int/hac/cap_2013_Feb.pdf, Zugriff 17.1.2014

Behandlung nach Rückkehr

Die Kapazitäten der afghanischen Regierung Rückkehrer aufzunehmen hielt sich in Grenzen. Trotzdem berichtete UNHCR, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten und eine schlechte Sicherheitslage in Pakistan und Iran zu einem Anstieg an Rückkehrern nach Afghanistan führte. Zusätzlich gaben Rückkehrer an, dass lokale Verbessrungen der Sicherheitslage in manchen Teilen Afghanistan der primäre Grund für die Rückkehr waren.

Im Zeitraum 1. Jänner - 30.November 2012, kehrten 82,000 afghanische Flüchtlinge auf Basis der freiwilligen Rückkehr mit Hilfe von UNHCR nach Afghanistan zurück. Es kam zu einer Steigerung von 24 Prozent im Vergleich zum Vorjahr. Der Iran schob im gleichen Zeitraum 234,151 unregistrierte afghanische Staatsbürger nach Afghanistan ab, bei Pakistan waren es 7,114 afghanische Staatsbürger (USDOS 19.4.2013).

Neben der Schweiz, Australien, Iran, Norwegen und Pakistan haben Dänemark, Frankreich, die Niederlande und Schweden mit Afghanistan und dem UNHCR sog. Drei-Parteien-Abkommen zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland. Abkommen mit Großbritannien und Finnland werden derzeit verhandelt. Die Abkommen sehen u.a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Von Großbritannien, Frankreich, Dänemark und Australien ist bekannt, dass diese Länder abgelehnte Asylbewerber afghanischer Herkunft nach Afghanistan abschieben (AA 4.6.2013).

Afghanistan teilt die üblichen Herausforderungen, die viele Niedriglohn und Entwicklungswirtschaften haben: hohen Entwicklungsbedarf und beschränkte Ressourcen. Afghanistan ist zusätzlich der Problematik ausgesetzt, eine große Sicherheitsinfrastruktur zu pflegen, wodurch die eh schon begrenzten Geldmittel von wichtigeren Kapitalausgaben weggeleitet werden (IMF 5.2013). Die nationale Armutsrate in Afghanistan beträgt laut Weltbank 35.8 Prozent (WB 5.2012). Die lokale Wirtschaft basiert auf dem informellen Sektor (miteingerechnet sind illegal Aktivitäten), welche etwa 80-90 Prozent der wirtschaftlichen Aktivität ausmacht. Der Arbeitsmarkt in Afghanistan wird dominiert von dem landwirtschaftlichen Sektor und dem Dienstleistungssektor. Der Landwirtschaftssektor, kann nur schwach die Menschen mit Arbeit und Einkommen versorgen. Der Dienstleistungssektor, der Hauptträger des starken afghanischen Wachstums, wird am meisten unter der progressiven Reduktion internationalen Geldflusses leiden (ILO 31.5.2012).

Die Arbeitslosenrate beträgt 38 Prozent, während die Grundlinie der Arbeitslosenrate der zwischen 15- und 24-jährigen bei 26 Prozent liegt (IOM 2.12.2012). Afghanistan ist jährlich mit 400,000 neuen arbeitslosen Jugendlichen konfrontiert. Es bedarf der Generierung neuer Beschäftigungsmöglichkeiten für die, die in den Arbeitsmarkt neu eintreten, aber auch für diejenigen, die arbeitslos und unterbeschäftig sind (IOM 31.5.2012). Die Zahl der seit 2002 zurückgekehrten afghanischen Flüchtlinge beträgt 4.7 Millionen [Anmerkung: Stand 31.12.2013] (UNHCR 3.2013). Diese Rückkehr üben Druck auf lokale Bewältigungskapazitäten aus. Im Durchschnitt, überleben die Familien mit weniger als einen Dollar pro Tag und ein Drittel der Arbeitskraft fällt unter die Kategorie der unstabilen und ungelernten Arbeit (saisonmale Tagesarbeit im landwirtschaftlichen Sektor oder im Baugewerbe) (ILO 31.5.2012).

Ein weiteres Problem ist laut ILO die hohe Anzahl derjenigen, die z. B. ohne Gehalt im Familienbetrieb aushelfen (sogenanntes "vulnerable employment"). Dies sind zu 95% Frauen, insgesamt etwa 6,18 Millionen Menschen und damit rund ein Fünftel der Gesamtbevölkerung. Da das Wachstum der Privatwirtschaft und die Schaffung von Arbeitsplätzen nicht nur wichtig für die Armutsreduzierung im Land ist, sondern durch die Schaffung von Perspektiven auch zu Sicherheit und Stabilität im Land beiträgt, ist die Unterstützung der Privatwirtschaft einer der Schlüsselbereiche der bilateralen Zusammenarbeit (AA 4.6.2013).

Trotz erheblicher und anhaltender Anstrengungen belegt Afghanistan laut dem Human Development Index von UNDP (2011) unter 187 ausgewerteten Ländern den 172. Rang (AA 4.6.2013). Die Analphabetenrate beträgt bei erwachsenen Frauen 88 Prozent und bei erwachsenen Männer 61 Prozent (IOM 2.12.2012).

Die Schlüsselfaktoren für Nahrungsmittelunsicherheit in Afghanistan:

steigender bewaffneter Konflikt, Unsicherheit und Binnenvertreibung, sowie immer wiederkehrender Zyklen von Naturkatastrophen wie Dürre und Überflutungen (IOM 2.12.2012).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (4.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

ILO - International Labour Organization (31.5.2012): Afghanistan:

Time to move to sustainable jobs - Study on the state of employment in Afghanistan, http://www.ilo.org/public/libdoc/jobcrisis/ download/story165_state_of_employment_in_afghanistan.pdf, Zugriff 17.1.2014

IMF - International Monetary Fund (5.2013):Afghanistan: Balancing Social and Security Spending in the Context of Shrinking Resource Envelope http://www.imf.org/external/pubs/ft/wp/ 2013/wp13133.pdf, Zugriff 17.1.2014

IOM - International Organization of Migration (2.12.2012):

Afghanistan 2012- Consolidated Appeal, http://www.iom.int/jahia/webdav/shared/shared/mainsite/activities/countries/docs/ afghanistan/IOM-Afghanistan-CAP-2012.pdf, Zugriff 17.1.2014

UNHCR - United Nations High Commissioner For Refugees (3.2013):

UNHCR Afghanistan - Factsheet March 2013, http://www.unhcr.org/50002021b.html, Zugriff 17.1.2014

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/#wrapper, Zugriff 17.1.2014

WB - Worldbank (5.2012): Afghanistan - Interactive Visualization Tool,

http://siteresources.worldbank.org/AFGHANISTANEXTN/Resources/305984-1326909014678/8376871-1334700522455/DataToolOverview.pdf, Zugriff 17.1.2014

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner illegalen Einreise sowie zu seiner Antragstellung zur Erlangung internationalen Schutzes ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren sowie aus den Verwaltungsakten. Es ist diesbezüglich kein Grund ersichtlich, daran zu zweifeln.

Die Feststellung der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung (ISC 10: F43.1) leidet, dieser einmal pro Woche an einer Psychotherapie teilnimmt und neben der Psychotherapie regelmäßig einen psychiatrischen Facharzt aufsucht sowie medikamentöse Unterstützung erhält, ergibt sich aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen und den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers.

Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbringt, es läge hinsichtlich seiner Person eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vor, weil er aufgrund einer am ehemals im Eigentum seiner Familie gestandenen Grund gefundenen antiken religiösen Statue im Herkunftsstaat große Probleme bekommen habe, der Beschwerdeführer deshalb nach Pakistan geflüchtet sei, wo er als Leibwächter eines Staatsanwaltes Ziel eines Anschlages geworden sei, so erweisen sich die diesbezüglichen Ausführungen aus folgenden Gründen als nicht glaubhaft:

Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hat vor allem zu berücksichtigen, ob dieser außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu seinen Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung des Beschwerdeführers im Verfahren zu berücksichtigen. Bei der Bewertung des Fluchtvortrages ist darauf abzustellen, ob dieser hinreichend widerspruchsfrei und - auch in Nebenpunkten und allenfalls auf Nachfrage - detailliert vorgebracht wurde und im kulturellen und historischen Zusammenhang in Bezug auf den Herkunftsstaat möglich ist.

Wie das Bundesasylamt in der dargestellten Beweiswürdigung schon aufzeigte, war das Vorbringen des Beschwerdeführers derart widersprüchlich und unplausibel, sodass nicht der Eindruck entstand, dass er das Geschilderte tatsächlich persönlich erlebt hat.

Wie bereits das Bundesasylamt zurecht festgehalten hatte, vermochte der Beschwerdeführer durch seine Angaben nicht glaubhaft darzulegen, dass er, weil sein Vater eine alte Staute gefunden hat bzw. diese auf dem ehemaligen Grund des Vaters gefunden wurde, hinsichtlich derer er Fotografien vorlegte, Probleme in Afghanistan bekommen habe, weil sein Vater die Statue der Regierung übergeben habe und nicht einer Person namens XXXX (an anderer Stelle auch XXXX oder XXXX), welche die Figur, welche laut dessen Meinung "gegen den Islam sei", vom Vater des Beschwerdeführers verlangt hätte, um diese zu zerstören.

Nicht nachvollziehbar erscheint diesbezüglich bereits, dass der Vater des Beschwerdeführers laut Beschwerdeführer eigentlich das Grundstück bereits für den Bau einer Schule "hergegeben" hatte und die Statue bei Beginn der Bauarbeiten gefunden worden wäre, weshalb nicht nachvollziehbar erscheint, dass der Vater des Beschwerdeführers über das Schicksal besagter Statue entscheiden konnte, da das Grundstück im Zeitpunkt des Fundes nicht mehr in dessen Eigentum gestanden ist.

Weiters erscheint für das Bundesverwaltungsgericht unnachvollziehbar, weshalb XXXX, obwohl dieser angeblich ein berühmter und einflussreicher Mann im Herkunftsstaat sei, der über viele Anhänger bei der Regierung verfüge, weil er selbst während der Taliban-Zeit tätig war, sich angeblich persönlich derart für die Zerstörung dieser antiken Statue eingesetzt hatte, dass nach der Übergabe der Statue an die Regierung deshalb sogar die Entführung des Vaters des Beschwerdeführers von XXXX veranlasst worden war.

Der Beschwerdeführer beschrieb zudem - wie bereits im angefochtenen Bescheid ausgeführt - überaus kurz und oberflächlich die behauptete Schießerei mit den Personen, welche seinen Vater entführt haben, obwohl dieser Vorfall behaupteter Maßen sein ganzes Leben verändert hatte und er sofort darauf den Herkunftsstaat verlassen hatte, wo sich seine nahen Verwandten nach wie vor aufhalten. Er behauptete lediglich zu XXXX gegangen zu sein, wo er dessen Söhne (im Widerspruch dazu nannte der Beschwerdeführer in der zusammen mit der Beschwerde übermittelten Stellungnahme nur einen Sohn) angetroffen hätte und mit einer Pistole drei Mal geschossen hätte. "Die anderen" hätten öfter geschossen und der Beschwerdeführer sei daraufhin in eine Grenzstadt in Pakistan geflüchtet. Aufgrund dieser überaus knappen und undetaillierten sowie unglaubwürdigen Schilderungen kann diesen Ausführungen auch vom Bundesverwaltungsgericht keine Glaubwürdigkeit zuerkannt werden.

Der Beschwerdeführer wurde eingangs der Einvernahme zu seinen Fluchtgründen aufgefordert, alle Gründe anzuführen, weshalb er das Heimatland verlassen und weshalb er in Österreich einen Asylantrag gestellt habe. Allein aus dieser Frage an den Beschwerdeführer ergibt sich, dass der Beschwerdeführer aufgefordert worden ist, sein Vorbringen detailreich zu schildern. Im konkreten Fall vermochte der Beschwerdeführer jedoch diesen Voraussetzungen für die Qualifizierung eines Erlebnisberichtes auch auf Nachfragen nicht zu entsprechen. Vor dem Hintergrund ist die vom Beschwerdeführer präsentierte "Fluchtgeschichte" tatsächlich als zu "blass", wenig detailreich und zu oberflächlich und daher in Folge als keinesfalls glaubhaft zu qualifizieren, wie bereits die belangte Behörde festgestellt hatte.

Hinsichtlich des weiteren Teils der Fluchtgeschichte, wonach der Beschwerdeführer nach seiner Flucht aus Afghanistan in Pakistan für einen Politiker als Leibwächter gearbeitet habe und im Zuge dieser Tätigkeit verletzt worden sei, wurden vom Beschwerdeführer Zeitungsberichte in Vorlage gebracht. Aus diesen Zeitungsberichten war zu entnehmen, dass dieser Politiker, für den der Beschwerdeführer als Leibwächter gearbeitet hatte, Opfer eines Bombenattentates geworden war. Das Bundesverwaltungsgericht folgt der Einschätzung der belangten Behörde, dass das beschriebene Attentat tatsächlich dem Politiker und nicht dem Beschwerdeführer galt, zumal der Beschwerdeführer schon nicht glaubhaft machen konnte, dass er in Afghanistan verfolgt worden war. Es erscheint wahrscheinlicher, dass der Beschwerdeführer als Leibwächter Opfer eines gegen den zu beschützenden Politiker gerichteten Attentates wurde, als dass eine Person, die ihm Übles will, deshalb ein groß angelegtes Attentat gegen einen großen Personenkreis planen und ausführen würde.

Wäre ein Mordanschlag gegen den Beschwerdeführer aufgrund einer Familienfehde geplant gewesen, wäre es zweifellos für den Täter viel leichter und vor allem sicherer gewesen, einen nur gegen den Beschwerdeführer gerichteten Angriff an einem Ort auszuführen, wo keine Öffentlichkeit zugegen ist.

Ein Zusammenhang mit einer Verfolgung der Person des Beschwerdeführers in Afghanistan kann somit nicht hergestellt werden. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan nicht verfolgt wurde und auch in Zukunft nicht verfolgt wird.

Das Bundesverwaltungsgericht verweist hinsichtlich der Angaben des Beschwerdeführers in Ergänzung der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid zudem auf weitere Widersprüche und Ungereimtheiten, welche als weiteres klares Indiz dafür zu werten sind, dass das Fluchtvorbringen lediglich ein Konstrukt zur Asylerlangung darstellt.

Obwohl der Beschwerdeführer am Anfang der Einvernahme vom 02.12.2011 darauf verwies, dass er als Beweismittel Zeitungen aus Pakistan vorlege, in denen man Fotos vom Beschwerdeführer sehe, nachdem er angeschossen worden sei, erwiderte der Beschwerdeführer im Gegensatz dazu auf die Frage in derselben Einvernahme, wo und von wem der Beschwerdeführer angeschossen worden sei, dass er nicht angeschossen worden wäre, sondern es hätte jemand auf ihn geschossen. Er schilderte, diese Schüsse hätten sich zugetragen, als der Beschwerdeführer zu Hause gewesen sei, nachdem er selbst auf XXXX geschossen habe. Der Beschwerdeführer sei jedoch beim Bombenanschlag in Pakistan verletzt worden. Völlig unglaubwürdig steigerte der Beschwerdeführer schließlich seine Angaben in derselben Einvernahme dahingehend, dass erst danach nochmals auf ihn geschossen worden sei, und zwar genau von den Personen aus Afghanistan, auf die der Beschwerdeführer in Afghanistan geschossen habe. Die Frage, weshalb er diese Schüsse nicht zuvor vorgebracht hatte, konnte der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar beantworten. Zunächst gab er lediglich an, dass sich diese Schüsse nach der Explosion zugetragen hätten. Auf Vorhalt, dass es auch für ihn wichtig gewesen sein müsste zu schildern, dass jemand in Pakistan auf ihn geschossen hat, erwiderte der Beschwerdeführer, dies sei bereits lange her. Schließlich änderte der Beschwerdeführer in derselben Einvernahme sein Vorbringen wiederum völlig unglaubwürdig dahingehend, dass er doch nicht genau wisse, ob die Schützen in Pakistan wirklich seine Feinde gewesen seien oder jemand anderes.

Der Beschwerdeführer behauptete in der Einvernahme vom 02.12.2011, dass man den Beschwerdeführer auch in Kabul oder Herat nicht in Ruhe lasse, wenn man ihn bereits in Pakistan nicht in Ruhe lasse, denn Paschtunen würden auch nach hundert Jahren noch Rache nehmen. Diesen Ausführungen, wonach der Beschwerdeführer aufgrund der Taten seines Vaters Probleme in ganz Afghanistan und sogar Pakistan (laut Einvernahme vom 11.05.2009 sogar in Griechenland) behauptete, ist entgegenzuhalten, dass weiterhin zahlreiche Verwandte des Beschwerdeführers, im Detail behauptete der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme am 02.12.2011 im Herkunftsdistrikt XXXX in Afghanistan würden noch seine Mutter, ein Onkel mütterlicherseits, vier Onkel väterlicherseits, sieben Tanten, zwei Schwestern und ein Bruder, leben.

Befragt, wie sein Bruder zu Hause leben könne, obwohl dies dem Beschwerdeführer angeblich nicht möglich sei, baute der Beschwerdeführer seine Fluchtgeschichte im Rahmen der Einvernahme am 02.12.2011 völlig unnachvollziehbar dahingehend aus, sein Onkel würde noch immer auf dem Grundstück arbeiten, wo die Statue gefunden worden sei, weil er hoffe, noch weitere derartige Funde zu machen. Da der Beschwerdeführer jedoch gerade aufgrund der gefundenen Statue seine Verfolgung in ganz Afghanistan begründe, kann diese Vorgehensweise seiner Verwandten in keiner Weise nachvollzogen werden.

Auf Vorhalt, dass offensichtlich weder dem Onkel noch dem Bruder des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat Gefahr drohe, versuchte der Beschwerdeführer diese Feststellung der belangten Behörde dahingehend zu entkräften, dass sein Bruder noch klein sei und sein Onkel dort nur in der Nacht grabe.

Auf weiteren Vorhalt, dass es sich wohl nicht verheimlichen lasse, wenn der Onkel in der Nacht am Grundstück der Schule Löcher grabe, erwiderte der Beschwerdeführer, er würde dies nicht am Grundstück der Schule machen, sondern am Grundstück nebenan, das noch ihnen gehöre. Diese Ausführung widerspricht jedoch eindeutig der zuvor getätigten Behauptung des Beschwerdeführers in derselben Einvernahme am 02.12.2011, wonach sein Onkel noch immer auf dem Grundstück arbeite, wo die Statue gefunden worden sei, da dieses Statue laut mehrmaligen Ausführungen des Beschwerdeführers angeblich am Grundstück der Schule gefunden worden war.

Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer in seiner aktuellen Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehör befragt nach Verwandten im Herkunftsstaat noch immer behauptete, dass zahlreich Verwandte in Afghanistan (seine Mutter, zwei Schwestern und ein Bruder) in XXXX leben.

Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 02.12.2011 gab der Beschwerdeführer unter anderem an, er habe nie einen Pass besessen und seine Taskira sei verloren gegangen. Demgegenüber legte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29.02.2012 eine Kopie einer auf seinen Namen lautenden Taskira vor. Diese Taskira enthielt den Vermerk, dass sie am 21.01.2011 vom Ministerium für Innere Angelegenheiten in Afghanistan ausgestellt worden war, obwohl der Beschwerdeführer behauptet hatte, bereits 2004 aus Afghanistan nach Pakistan geflohen zu sein, eine Rückkehr nach Afghanistan wurde nach 2004 vom Beschwerdeführer nicht beschrieben.

Am 11.05.2009 behauptete der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme, in welcher er Gründe vorbrachte, weshalb nicht nach Griechenland zurückkehren könne, ihm habe sein Onkel gesagt, dass seine Feinde in Griechenland seien und er deshalb nicht mehr dort bleiben könne. Völlig unnachvollziehbar behauptete der Beschwerdeführer weiters, er sei in Griechenland von seinen Cousins XXXX und XXXX XXXX verfolgt worden zu sein, da diese hinter der Buddha-Statue her seien, welche auf dem Grundstück seines Vaters gefunden worden sei. Da diese Statue jedoch laut Ausführungen des Beschwerdeführers bereits der Regierung im Herkunftsstaat übergeben worden sei, erscheint eine Verfolgung des Beschwerdeführers in Griechenland in keiner Weise nachvollziehbar. Obwohl der Beschwerdeführer im Rahmen seiner anderen Einvernahmen behauptet hatte, sein Vater sei von der Gruppe des XXXX mitgenommen worden bzw. behauptete er im Detail im Rahmen der Einvernahme am 02.12.2012, er habe angenommen, es handle sich bei den Verschleppern seines Vaters um "XXXX, XXXX und XXXX", gab er im klaren Widerspruch dazu im Rahmen seiner Einvernahme am 11.05.2009 an, seine Cousins XXXX und XXXX, hätten auch seinen Vater verschleppt. Wiederum im klaren Gegensatz zu seinen anderen Angaben im Rahmen der Einvernahme am 11.05.2009 gab er auf Nachfrage, welche Probleme der Beschwerdeführer mit den besagten Personen gehabt habe, an, dass er von den Personen nicht verfolgt worden sei, sondern sein Vater von diesen verschleppt worden wäre.

Überdies verneinte der der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 22.04.2014 die Frage, ob er jemals wegen einer Straftat von einem Gericht verurteilt oder von einer Behörde bestraft worden sei. Aus dem aktuellen Strafregisterauszug vom 22.07.2014 ergibt sich jedoch im eklatanten Widerspruch dazu, dass der Beschwerdeführer zwei Mal in Österreich rechtskräftig strafrechtlich verurteilt worden ist. Mit Urteil des BG XXXX vom September 2013 wurde er gemäß § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Wochen, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Mit Urteil vom BG XXXX vom Juli 2014 wurde der Beschwerdeführer in der Folge gemäß § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Wochen, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

Dem Bundesasylamt kann dementsprechend nicht darin entgegengetreten werden, dass der Beschwerdeführer im Laufe seines Verfahrens mit seinem Vorbringen eine konkrete und aktuelle Verfolgung oder drohende Verfolgung aus Gründen, wie in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählt, nicht habe glaubhaft machen können. In der Beschwerde wurde lediglich ganz allgemein unter Verweis auf Länderfeststellungen aus 2011 ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid nicht rechtmäßig ergangen sei. Im Rahmen der zusammen mit der Beschwerde übermittelten handschriftlichen Stellungnahme wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine bereits geschilderten Gründe für seine Ausreise. Durch die Ausführungen in der Beschwerde wurde der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid jedoch nicht in substantiierter Weise widersprochen.

Nachdem der Beschwerdeführer auch selbst im Verfahren niemals behauptet hat, einer Bedrohung wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit ausgesetzt gewesen zu sein, ergibt sich keine konkrete diesbezügliche Gefährdung. nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Minderheit allein die Flüchtlingseigenschaft nicht begründen (VwGH 23.5.1995, 94/20/0816).

Umstände, die individuell und konkret den Beschwerdeführer betreffen und auf eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers hindeuten könnten, können daher nicht festgestellt werden. Demzufolge ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. So kommt es aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an. Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe.

Dem Bundesasylamt kann dementsprechend nicht darin entgegengetreten werden, dass der Beschwerdeführer im Laufe seines Verfahrens mit seinem Vorbringen eine konkrete und aktuelle Verfolgung oder drohende Verfolgung aus Gründen, wie in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählt, nicht habe glaubhaft machen können.

Das Bundesasylamt hat ein im Wesentlichen ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen, warum der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte, und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage nachvollziehbar, umfangreich und fundiert zusammengefasst. Diesen Ausführungen ist der Beschwerdeführer in der Beschwerde auch nicht in geeigneter Weise entgegengetreten. Auch unter Berücksichtigung der vorgelegten Kopien von Fotografien als Beweismittel ist auf Grund der nicht lebensnahen Schilderung des Vorbringens und auf Grund der Widersprüche das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft gemacht zu beurteilen.

Betreffend die Feststellungen zur Situation in Afghanistan stützt sich das Bundesverwaltungsgericht auf die dem Beschwerdeverfahren im Rahmen des Parteiengehörs übermittelten Länderfeststellungen. Es handelt sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die Berichte sind auch hinreichend aktuell und hat der Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs den Länderfeststellungen nicht in substantiierter Weise widersprochen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu A) I. Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I (Asyl) des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, 2000/01/0131; vom 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 4. Auflage, K7 zu § 3 AsylG, 56f). Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 4. Auflage, K8 zu § 3 AsylG, 57). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn die Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 24.11.1999, 99/01/0280).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, 2000/01/0131; vom 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, 93/01/0284; vom 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird;

auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, 98/01/0318;

vom 19.10.2000, 98/20/0233).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, 94/20/0836;

VwGH vom 23.07.1999, 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, 99/20/0373;

VwGH vom 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, 99/01/0256 mwN).

Im gegenständlichen Fall sind die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund, nicht gegeben, weil es dem Beschwerdeführer - wie sich aus der Beweiswürdigung ergibt - nicht gelungen ist, mit den vorgetragenen fluchtkausalen Ereignissen eine Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat glaubhaft zu machen.

Aus dem fluchtkausalen Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich keine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers beziehen sich darauf, dass er aufgrund einer am ehemals im Eigentum seiner Familie gestandenen Grund gefundenen antiken religiösen Statue im Herkunftsstaat große Probleme bekommen habe, der Beschwerdeführer deshalb nach Pakistan geflüchtet sei, wo er als Leibwächter eines Staatsanwaltes Ziel eines Anschlages geworden sei. Dieses Vorbringen schilderte der Beschwerdeführer jedoch widersprüchlich, unplausibel, vage und mit zahlreichen Ungereimtheiten behaftet, sodass dieses Vorbringen nicht geeignet ist, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen.

Es ergaben sich auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und Zugehöriger der Religionsgemeinschaft der Sunniten aktuell alleine wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit und/oder wegen seiner Glaubensrichtung in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre, zumal der Beschwerdeführer eine derartige Verfolgung auch nicht behauptet hat. Während des gesamten Verfahrens hat der Beschwerdeführer niemals Probleme aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu den Paschtunen bzw. aufgrund seiner sunnitischen Glaubensrichtung auch nur am Rande erwähnt. Es ist daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aktuell alleine wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit und/oder wegen seiner Glaubensrichtung in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre, zumal es auch keine von Amts wegen aufzugreifenden Hinweise darauf gibt.

Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich konkret für den Beschwerdeführer kein Status eines Asylberechtigten ableiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, 94/20/0798, sowie VwGH vom 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529, 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre.

Dass der Beschwerdeführer aus anderen in seiner Person gelegenen Gründen einer - ausreichend wahrscheinlichen - asylrelevanten Verfolgung maßgeblicher Intensität in Afghanistan ausgesetzt wäre, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.

Zu A) II. Stattgebung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II (subsidiärer Schutz) des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465;

08.06. 2000, 99/20/0203; 08.06.2000, 99/20/0586; 21.09.2000, 99/20/0373; 25.01.2001, 2000/20/0367; 25.01.2001, 2000/20/0438;

25.01. 2001, 2000/20/0480; 21.06.2001, 99/20/0460; 16.04.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein).

Im Fall des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Feststellungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der spezifischen Länderfeststellungen zu Afghanistan konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses der Rückverbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Afghanistan.

Betreffend die Sicherheitslage in Afghanistan, insbesondere in der Provinz Nangarhar, dem Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, ist mit Blick auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers zunächst auf die aktuellen Länderfeststellungen zu verweisen, denen zufolge es im Osten des Landes (somit in den Provinzen Kunar, Laghman, Nangarhar und Nuristan) zwischen 16.2. und 15.5. eine 18-prozentige Zunahme von Vorfällen im Vergleich zu 2012 verzeichnet wurde. Es gab ein klares Muster von regierungsfeindlichen Elementen, die versuchten die Kontrolle in den Grenzgebieten der Provinzen Nuristans, Kunar und Nangarhar zu bekommen. In der östlichen Region nahmen die zivilen Opfer durch Auseinandersetzungen am Boden um 52 Prozent zu. Von den Vorfällen zwischen 16.8. und 15.11. betrafen 70 Prozent die südlichen, süd-östlichen und östlichen Teile des Landes (UNSC 6.12.2013). Die BewohnerInnen der verschiedenen Bezirke in Nangarhar klagen laut den aktuellen Länderfeststellungen über eine Verschlechterung der Sicherheitslage aufgrund von Entführungen und Straßenbomben und beschuldigen die Behörden wegzusehen. Im ersten Quartal des Jahres 2013 haben sich die Vorfälle in der Provinz Nangahar im Vergleich zum Vorjahr um 81 Prozent erhöht. Es wurden im ersten Quartal des Jahres 2013 244 Vorfälle registriert. Im Jänner 2014 attackierte eine Gruppe von sechs Taliban Kämpfern einen Militärstützpunkt im Bezirk Ghani Keli. Alle sechs Kämpfer wurden getötet, Angaben zufolge gab es keine zivilen Opfer.

Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der vorgelegten Befunde psychisch erkrankt ist und die medizinische Versorgung in Afghanistan trotz mancher Verbesserungen aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Geräten, Ärztinnen und Ärzten sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals immer noch unzureichend ist. Nach den Feststellungen hatte der andauernde Konflikt besonders schwere Folgen für den Zugang zur Gesundheitsversorgung, unter anderem aufgrund von direkten Angriffen auf medizinisches Personal und auf Gesundheitseinrichtungen. Jedoch stellt auch die allgemeine Unsicherheit ein Hindernis für den Zugang zu Gesundheitseinrichtungen dar, insbesondere in Gebieten unter der Kontrolle oder dem Einfluss von regierungsfeindlichen Kräften. Nahezu jeder sechste afghanische Staatsbürger hat keinen Zugang zu selbst grundlegenden Gesundheitseinrichtungen.

Ausgehend davon ist mit Blick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers zu erkennen, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Abschiebung - bezogen auf das gesamte Staatsgebiet - in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.

Eine Niederlassung des Beschwerdeführers in Kabul oder einer anderen größeren Stadt im Herkunftsstaat - ohne familiäre oder sonstige soziale Anknüpfungspunkte - ist dem Beschwerdeführer jedoch nicht zumutbar, zumal er bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan in der Provinz Nangarhar gelebt hat und wo sich noch seine Familienangehörigen aufhalten. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer größeren Stadt in Afghanistan ohne Familienanschluss oder soziales Netzwerk auf sich alleine gestellt in der Lage wäre, dort Fuß zu fassen und seine existenziellen Grundbedürfnisse zu decken, zumal er nicht von vornherein über die nötigen finanziellen Mittel für eine Ansiedlung in einer Stadt verfügt, keine Ausbildung absolviert hat unter schwerwiegenden psychischen Problemen leidet. Der Beschwerdeführer hatte zuletzt in der handschriftlichen Stellungnahme vom 14.02.2012 behauptet, eine Schwester von ihm würde in Kabul leben, in der Folge hatte er jedoch keinerlei derartigen Angaben getätigt und im Rahmen der aktuellen Stellungnahme die Frage nach Verwandten in Herkunftsstaat dahingehend beantwortet, dass seine Familie (seine Mutter, zwei Schwestern und ein Bruder) in XXXX leben.

Unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des konkreten Falles kann daher nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr Gefahr laufen würde, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung iSd Art. 3 EMRK unterworfen zu werden. Eine Rückführung des Beschwerdeführers würde diesen daher in seinen Rechten nach Art. 3 EMRK verletzen.

Der Beschwerde war folglich gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

Zu A) III. Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Im gegenständlichen Fall hat daher das Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten dem Beschwerdeführer auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr zu erteilen.

Entfall der mündlichen Verhandlung:

Vorweg ist darauf zu verweisen, dass weder in der Beschwerde noch in der Stellungnahme im Rahmend es Parteiengehörs ein Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall gestellt wurde.

Die Voraussetzung für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, ist im gegenständlichen Fall erfüllt.

Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner aktuellen Rechtsprechung (Ra 2014/20/0017 vom 28.05.2014) davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Feststellung im angefochtenen Bescheid, dass der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen keinen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft darlegen konnte, zweifellos gegeben. Die Beschwerde und auch die Stellungnahme des Beschwerdeführers im Rahmen des Parteiengehörs enthielten keine substantiierten Argumente gegen diese Feststellungen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt aktuelle allgemeine Situation im Herkunftsstaat, den Verfahrensparteien mit Schreiben vom 09.04.2014 zur Kenntnis gebracht (zum Auslangen einer schriftlichen Stellungnahmemöglichkeit zur Wahrung des Parteiengehörs VwGH vom 17.10.2006, 2005/20/0459, VfGH vom 10.12.2008, U80/08-15). Der Beschwerdeführer ist in seiner Stellungnahme vom 22.04.2014 den aktuellen Länderfeststellungen nicht substantiiert entgegengetreten, sondern hat darin im Wesentlichen auf seine Erkrankungen und seine Integration in Österreich verwiesen, welche er auch durch Unterlagen belegt hatte. Seine im Verfahren getätigten Angaben zu seinen Erkrankungen wurden der vorliegenden Entscheidung zugrunde gelegt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

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