W189 2007739-1•BVwG W189 2007739-1
W189 2007739-1Tribunal Administrativo Federal31 de jul. de 2014
Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, Lebensgrundlage, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, Rückkehrentscheidung
W189 2007739-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.04.2014, Zl. 13-605401104/1555949, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Georgien, der georgischen Volksgruppe zugehörig und orthodoxen Glaubens, stellte am 27.09.2012 einen Antrag auf Gewährung von internationalen Schutz, nachdem er am selben Tag mit seiner Lebensgefährtin (Zl. W189 2007738-1) auf dem Luftweg in das Bundesgebiet einreiste.
Laut Meldung des einschreitenden Sicherheitsorganes derXXXX vom 27.09.2012 stellte der Beschwerdeführer im Zuge der Grenzkontrolle am Flughafenterminal einen Antrag auf internationalen Schutz.
Darin wurde festgehalten, dass ein Bediensteter des Putztrupps die Überreste des Reisepasses des Beschwerdeführers und die Überreste einer Flugbuchung seiner Lebensgefährtin am WC gefunden habe.
Der Beschwerdeführer erklärte, in seinem Herkunftsstaat politisch verfolgt zu werden. Er sei von XXXX nach Österreich gereist.
Im Rahmen seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom selben Tag gab er zu seinem Fluchtweg an, dass seine Ausreise in XXXX begonnen habe. Er sei mit dem PKW zur Grenze nach ASERBAIDSCHAN gefahren und habe diese legal mit seinem Reisepass zu Fuß überschritten. Der Reisepass sei ihm am Passamt in XXXX ausgestellt worden. Die Ausreise sei gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin erfolgt. Sie seien seit 10.09.2012 unterwegs. Heute sei er von XXXX direkt nach Österreich geflogen und habe nach seiner Ankunft am Flughafen seinen Reisepass zerrissen und in eine Toilette geschmissen.
Im Herkunftsstaat würden sich seine Eltern und sein minderjähriger Sohn sowie seine Schwester aufhalten.
Zum Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates befragt, gab er an, dass er mit der Regierungspartei (nationalistische Partei) Probleme gehabt habe. Er sei bei einer gegnerischen Partei XXXX gewesen und habe sich für diese eingesetzt. Die Parteien würden miteinander einen Konflikt haben. Seine Partei sei von der besagten Regierungspartei beschränkt worden. Seine Lebensgefährtin sei von Mitgliedern der Regierungspartei bedroht worden. Hätte er sich dagegen gewehrt, wäre er festgenommen worden. Seine Lebensgefährtin sei schwanger alleine zuhause gewesen, als ein junger Mann angeklopft habe. Der Beschwerdeführer wisse nicht, um wen es sich bei diesem Mann gehandelt habe. Auch wisse er nicht, ob dieser Angehöriger der Regierungspartei gewesen sei. Seine Lebensgefährtin habe die Türe geöffnet und sei von dem jungen Mann in den Bauch getreten oder geschlagen worden. Sie habe dadurch das Kind verloren. Er und seine Lebensgefährtin seien aus Angst um ihr Leben von zuhause geflüchtet. Sie hätten keine anderen Feinde als die Regierungspartei gehabt.
Einer Rückkehr in den Herkunftsstaat stehe entgegen, dass er und seine Lebensgefährtin sich vor der Regierungspartei um ihr Leben fürchten würden.
Am 01.10.2012 wurde dem Beschwerdeführer die Einreise in das Bundesgebiet gestattet.
Nach erfolglosem Ladungsversuch wurde vom damals zuständigen Referenten des Bundesasylamtes erhoben, dass der Beschwerdeführer zwar aufrecht an einer näher bezeichneten Adresse in einer Asylunterkunft gemeldet sei, er sich dort jedoch laut Quartiergeber schon lange nicht mehr aufhalte. (AV vom 24.01.2013)
Am 25.01.2013 wurde das Asylverfahren gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt, da der Aufenthalt des Beschwerdeführers wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht weder bekannt oder sonst leicht feststellbar sei.
Aus dem Schriftverkehr mit den schwedischen und deutschen Behörden geht hervor, dass der Beschwerdeführer abgesehen von Österreich in der Schweiz, in Deutschland und in Schweden aufhältig gewesen sei.
Der Beschwerdeführer ersuchte mit Schreiben vom 16.01.2014, beim Bundesamt eingelangt am 20.01.2014, um Fortsetzung des eingestellten Verfahrens. Gleichzeitig wurde eine Hauptwohnsitzbestätigung vom 16.01.2014 bei einer Einrichtung der XXXX übermittelt.
Am 01.04.2014 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesamt, Regionaldirektion XXXX, niederschriftlich einvernommen.
Auf Nachfrage verneinte der Beschwerdeführer, sich in ärztlicher Behandlung/Therapie zu befinden. Er nehme auch keine Medikamente ein.
Bis zu seiner Ausreise habe er ständig an seiner Wohnadresse im Herkunftsstaat in der Eigentumswohnung seiner Familie gelebt. Seine Eltern würden dort unvermindert leben. Seine verheiratete Schwester lebe mit ihrem Ehemann in XXXX. Der Sohn des Beschwerdeführers werde von den Eltern und der Schwester betreut. Dieser besuche die Schule.
Seine Wohnadresse habe er endgültig am 10.09.2012 verlassen.
Sein Reisepass, den er zerrissen habe, sei ihm abgenommen worden. Er habe nicht gewusst, dass er dies nicht machen dürfe.
Der Beschwerdeführer sei in seiner Jugend einmal in Russland gewesen.
Er habe keinen Beruf erlernt. Seine Lebensgefährtin habe als Krankenschwester gearbeitet. Er habe eine kleine Landwirtschaft betrieben. Seine Eltern hätten diese aber nach der Ausreise des Beschwerdeführers verkauft. Seine Eltern würden eine Pension beziehen. Nebenbei würden diese selbst eine kleine Landwirtschaft betreiben.
Die Ausreise habe er sich durch den Verkauf von ein paar Tieren seiner Landwirtschaft finanziert.
Er habe in seinem Heimatland keine Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen gehabt. Es sei gegen ihn auch keine Gerichtsverfahren anhängig, er sei nicht in Haft gewesen oder festgenommen worden.
Abgesehen von Österreich habe er auch in Deutschland, der Schweiz und in Schweden Asylanträge gestellt, da er gedacht habe, dass die Lebensumstände in diesen Ländern besser wären als in Österreich.
Zu seinem Fluchtgrund befragt, erklärte er, dass es damals in Georgien Turbulenzen und Unruhen gegeben habe. Er sei Anhänger von Iwanishwili gewesen. Die damalige Regierung unter Saakashwili habe nicht gewollt, dass gegen sie demonstriert werde. Es sei zur Raufereien auf der Straße gekommen, wovon auch der Beschwerdeführer einmal betroffen gewesen sei. Dies sei vielleicht ein Monat vor seiner Ausreise gewesen, wobei er es nicht genauer angeben könne. Er habe Streit mit den Demonstranten der damaligen Regierung gehabt. Einmal sei auch ein fremder Mann in die Wohnung gekommen und habe seine Lebensgefährtin verletzt. Er könne nicht mehr angeben, wann dies gewesen sei. Er wisse auch nicht, wer in die Wohnung gekommen sei. Er habe diesen Vorfall auch nicht angezeigt, da dies nichts bringen würde. Der Mann habe seine Lebensgefährtin getreten, die daraufhin einen Schwangerschaftsabbruch gehabt habe. Der Mann habe sie bedroht und gesagt, dass der Beschwerdeführer nicht mehr auf Demonstrationen gehen solle. Mehr habe der Mann nicht gesagt.
Daraufhin sei er mit seiner Lebensgefährtin nach XXXX und von dort Richtung Europa gereist.
Auf Vorhalt, dass bei den georgischen Parlamentswahlen am 01.10.2012 Iwanishwili mit dem Bündnis Georgischer Traum einen eindeutigen Sieg gefeiert habe, meinte er, dass seiner Meinung nach die Leute von Saakashvili noch immer an der Macht seien.
Auch auf weiteren Vorhalt, dass sich die allgemeine Lage in Georgien zuletzt beruhigt habe, meinte der Beschwerdeführer, dass dies alles Märchen seien.
Nach konkreten Problemen befragt, gab er an, private Probleme gehabt zu haben. Er habe verschiedene Leute bei Demonstrationen beleidigt. Diese Leute seien nunmehr auf den Beschwerdeführer böse. Nachgefragt, meinte der Beschwerdeführer, es nicht näher erklären zu können. Es habe sich einfach um Bürger gehandelt, die auch demonstriert hätten.
Dem Beschwerdeführer wurden weitere Länderinformationen vorgehalten, wonach internationale Wahlbeobachter die Wahlen im Oktober 2012 als weitgehend korrekt beurteilt hätten. Hiezu gab er an, dass dies schon sein könne, aber er nicht nach Georgien zurückwolle.
Nach weiteren Schwierigkeiten befragt, verneinte er, solche gehabt zu haben.
Er habe das Asylverfahren in Österreich nicht abgewartet, da er verwirrt gewesen sei und nicht gewusst habe, was er machen solle.
Das Bundesamt hielt dem Beschwerdeführer weiters vor, dass er innerhalb der kurzen Zeit, die er in Österreich aufhältig sei, bereits wegen räuberischem Diebstahl (Versuch) und seine Frau wegen Erschleichung einer Leistung und Urkundenfälschung angezeigt worden seien. Hiezu meinte der Beschwerdeführer, dass seine Lebensgefährtin eine Brille gestohlen haben soll. Er sei auch angehalten worden, hätten sie jedoch beide nichts gemacht.
Erneut zu der Unmöglichkeit eines Verbleibs im Herkunftsstaat befragt, schilderte er von Problemen mit gewissen anderen Menschen bei den Demonstrationen. Er wolle diese Menschen nicht mehr treffen. Auf entsprechenden Hinweis auf eine innerstaatliche Fluchtalternative, meinte er, dass Georgien nicht so groß sei. Er wolle auch nur eine Zeit lang hier bleiben. Er würde dann wieder zurückkehren.
Seine mit ihm eingereiste Lebensgefährtin habe keine eigenen Gründe. Sie seien zusammen ausgereist.
Er betätigte, dass im Herkunftsstaat unverändert seine Eltern, seine Schwester und sein minderjähriger Sohn leben würden.
Der Beschwerdeführer glaube, dass er von besagten Personen weiter verfolgt werden würde, da in Georgien niemals jemand eine Beleidigung vergesse. Seinen Sohn habe er zurückgelassen. Er habe zuerst alles organisieren und später seinen Sohn nachholen wollen.
Mit dem Beschwerdeführer wurden die Feststellungen zum Herkunftsstaat erörtert. Hiezu meinte er, dass die Lage nicht besser geworden sei. In Georgien herrsche unvermindert Chaos. Es sei nicht alles Falsch, was in den Länderinformationen geschrieben stehe, doch komme es immer wieder zu Zwischenfällen. In Österreich sei es viel ruhiger und sicherer. Die wirtschaftliche Lage in Georgien sei schlecht, die medizinische Versorgung sei viel teurer als im Bundesgebiet. Er sei auch nicht zu Nichtregierungsorganisationen gegangen, weshalb er nicht viel zu diesen sagen könne. Er glaube aber nicht, dass er von diesen Hilfe erhalten könne.
Für den Fall einer Rückkehr hätte er von staatlicher Seite nichts zu befürchten. Er habe Angst vor den Personen, die er im Rahmen der Demonstrationen beleidigt habe. Er kenne diese Personen nicht und könne auch keine Namen nennen.
Nach Beweismitteln für sein Vorbringen befragt, erklärte er, kein politisch aktives Mitglied gewesen zu sein. Er könne auch sonst keine Beweismittel vorlegen.
Befragt, ob es Gründe gebe, die gegen seine Ausweisung aus Österreich sprechen würden, erklärte er, dass Österreich ein gutes Land mit guten Lebensbedingungen und einer guten medizinischen Versorgung sei.
Mit seiner Frau sei er nur kirchlich aber nicht standesamtlich verheiratet.
Im Bundesgebiet lebe er von staatlicher Unterstützung in einem Asylquartier. Er habe keine Verwandten oder Freunde in Österreich oder in einem anderen EU-Staat, die für ihn sorgen könnten. Er habe auch noch keinen Sprachkurs besucht. Er könne auch sonst keine Integrationsverfestigung im Bundesgebiet nachweisen.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX, Zl. 13-605401104/1555949, vom 14.04.2014 wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 28.09.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen. Unter Spruchteil III. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig ist und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.
Darin wurde festgestellt, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe ebenso seine georgische Staatsangehörigkeit. Er halte sich mit seiner Lebensgefährtin im Bundesgebiet auf und leide an keiner schwerwiegenden, lebensbedrohenden physischen oder psychischen Erkrankung.
Asylrelevante Verfolgungsgründe habe er nicht glaubhaft machen können. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass ihm in Georgien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende, aktuelle Verfolgung oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität drohe.
Ein gegen ihn gerichtetes Bedrohungsszenario für den Fall einer Rückkehr liege nicht vor. Die Rückkehrentscheidung bzw. die Abschiebung nach Georgien sei zulässig und könne auch nicht festgestellt werden, dass ihm für den Fall einer Rückkehr die Existenzgrundlage völlig entzogen wäre.
Der Beschwerdeführer habe während des laufenden Asylverfahrens das Bundesgebiet verlassen und in anderen europäischen Ländern Asylanträge gestellt. Der Beschwerdeführer besuche seit kurzem einen Deutschkurs. Weitere integrative Anknüpfungspunkte würden nicht bestehen.
In Georgien würden seine Familienangehörigen (Eltern, Sohn, Schwester) leben.
Nach Wiedergabe von Länderinformationen zur allgemeinen Lage in Georgien wurde beweiswürdigend ausgeführt, dass sein bisheriges Verhalten Zweifel daran entstehen habe lassen, dass er den Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht verlassen habe. So habe er nach seiner Einreise in das Bundesgebiet seinen Reisepass zerrissen und versucht, diesen zu entsorgen. Er sei zuvor legal aus dem Herkunftsstaat ausgereist und habe auch selbst erklärt, keine Probleme mit den staatlichen Behörden im Herkunftsstaat gehabt zu haben. Im Herkunftsstaat habe er bis zu Ausreise in seiner Eigentumswohnung gelebt, die unverändert von seiner Familie bewohnt werde. Er habe sich im Bundesgebiet dem Verfahren entzogen und sei nach Deutschland und Schweden weitergereist.
Auch seinen Fluchtgrund habe er weder substantiiert noch nachvollziehbar darlegen können. Zudem würden die von ihm geschilderten Handlungsabläufe nicht den allgemeinen Lebenserfahrungen entsprechen und mangle es an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit.
Das Bundesamt bezog sich im Übrigen auf Länderinformationen, wonach die Partei, für die der Beschwerdeführer demonstriert habe, nunmehr regiere und wonach die allgemeine Situation in Georgien stabil sei. Dem habe der Beschwerdeführer nichts Substantiiertes entgegengehalten. Vielmehr habe er im Verlauf des Verfahrens wiederholt nach konkreten Problemen befragt, seine bisherigen Behauptungen revidiert und private Probleme behauptet.
Im Übrigen hätten sich auch Divergenzen zum Vorbringen seiner Lebensgefährtin ergeben, die zum Unterschied vom Beschwerdeführer behauptet habe, dass es einen Übergriff durch drei Männer in der Wohnung gegeben habe. Der Beschwerdeführer habe dezidiert von einem Mann gesprochen. Generell würden Divergenzen zur Häufigkeit von Vorfällen bestehen.
Selbst bei Wahrheitsunterstellung müsse festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer sich betreffend die von ihm geschilderten Probleme nicht an die staatlichen Behörden gewandt habe. In Georgien bestehe zweifellos ein staatliches Gewaltmonopol.
Das Bundesamt kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin den Herkunftsstaat vielmehr aus dem Wunsch nach besseren, geordneten und gesicherten Lebensverhältnissen verlassen hätten.
Seinen restlichen Familienangehörigen im Herkunftsstaat sei es offensichtlich möglich, im Heimatland weiter zu leben, was vom Beschwerdeführer auch nicht in Abrede gestellt worden sei.
Zusammengefasst habe der Beschwerdeführer eine asylrechtlich relevante Verfolgung nicht glaubhaft machen können.
Rechtlich wurde zu Spruchteil I. ausgeführt, dass ein Familienverfahren gem. § 34 AsylG 2005 vorliege und keinem anderen Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Der Beschwerdeführer habe keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen können. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen, keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher im Lichter der GFK zur Gewährung von Asyl führen hätte können.
Zu Spruchteil II. wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation bereits unter Spruchteil I. geprüft und verneint worden sei. Davon, dass praktisch jedem, der nach Georgien abgeschoben werde, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohe, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erscheine, könne nicht die Rede sein. Vom Fehlen jeglicher Existenzgrundlage im Herkunftsstaat könne im Fall des Beschwerdeführers nicht ausgegangen werden, wobei auf spezielle Unterstützungsmaßnahmen für Rückkehrer aus den Länderinformationen verwiesen wurde.
Der Beschwerdeführer habe auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis darstellen könnte.
Auch sei im vorliegenden Fall keinem Familienangehörigen der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden, sodass eine solche Schutzgewährung aus Gründen des Familienverfahrens auch nicht in Betracht komme.
Zu Spruchteil III. wurde eingangs ausgeführt, dass sich Anhaltspunkte für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht ergeben hätten.
Das Familienleben des Beschwerdeführers beschränke sich auf seine mit ihm eingereiste Lebensgefährtin, welche ebenfalls Asylwerber und daher potentiell von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen sei, sodass diesbezüglich kein Eingriff in das Familienleben vorliege.
Zum im Bundesgebiet entfalteten Privatleben wurde ausgeführt, dass ein Eingriff in dieses im konkreten Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt sei und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im konkreten Fall höher zu bewerten sei als die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet.
Der Beschwerdeführer habe im Bundesgebiet - abgesehen von seiner Lebensgefährtin - keine weiteren familiären Anknüpfungspunkte. Im Gegensatz dazu würden sich im Herkunftsstaat seine Eltern, seine Schwester und sein minderjähriger Sohn aufhalten. Der Beschwerdeführer sei erstmals im September 2012 ins Bundesgebiet eingereist, habe sich jedoch zwischenzeitig in Deutschland und Schweden aufgehalten. Er sei erst wieder im Jänner 2014 in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Die Verfahrensdauer sei nicht in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet. Eine fortgeschrittene Integration habe der Beschwerdeführer nicht nachweisen können.
Dem Beschwerdeführer sei deshalb auch kein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK zu erteilen gewesen.
Mangels Erteilung eines Aufenthaltstitels wurde die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung verbunden und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien zulässig sei, zumal ihm in Georgien keine Gefährdung drohe, was bereits in Spruchpunkt II. ausführlich geprüft worden sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung (Vollmacht vom 22.04.2014) fristgerecht (Poststempel vom 29.04.2014) Beschwerde, in der dieser vollinhaltlich wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie inhaltlicher Rechtswidrigkeit angefochten wurde. Gleichzeitig wurde auf die Beschwerde seiner Lebensgefährtin verwiesen, deren Vorbringen eng mit jenem des Beschwerdeführers verbunden sei.
Die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt und die Grundsätze der amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes und der Wahrung des Parteiengehörs verletzt. Sie habe das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht mit der gebotenen Tiefe ermittelt.
Auch die Beweiswürdigung sei aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens verfehlt und unrichtig.
Der Beschwerdeführer habe nach seiner Ankunft den Reisepass zerrissen, da er kein Visum für Österreich und Angst gehabt habe, nach Georgien zurückgeschickt zu werden.
Der Beschwerdeführer habe mit seiner Lebensgefährtin Österreich deshalb verlassen, da er die Situation im Grundversorgungsquartier als sehr bedrückend erlebt habe. Der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin hätten auch gesundheitliche Probleme zu gewärtigen gehabt, deren Behandlung nicht erfolgt sei. Sie hätten deshalb beschlossen weiterzureisen.
Der Beschwerdeführer habe keine persönlichen Wahrnehmungen zum Vorfall bei dem seine Lebensgefährtin verletzt worden sei. Er und seine Lebensgefährtin hätten die Verfolger auch nicht gekannt. Der Beschwerdeführer habe alles angegeben, was er zu dem Vorfall wisse. Seine Lebensgefährten sei angegriffen worden und habe danach ihr Kind verloren. Der Beschwerdeführer habe auch erklärt, dass sie beide bedroht worden seien.
Die Polizei hätte ihnen nicht geholfen. Eine Anzeige hätte nur noch mehr Probleme verursacht. Zudem seien der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin unmittelbar nach dem Vorfall ausgereist und hätten keine Zeit gehabt, sich an die Sicherheitsbehörden zu wenden.
Er habe auch ausdrücklich erklärt, keiner staatlichen Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein. Der Beschwerdeführer habe Probleme mit Anhängern der damaligen Regierungspartei, die unabhängig von einem mittlerweile erfolgten Regierungswechsel weiterhin bestehen würden.
Entgegen der Darstellung in der Beweiswürdigung habe der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen auch nicht revidieren wollen, als er angegeben habe, private Probleme gehabt zu haben. Vielmehr habe er im darauffolgenden Satz wiederholt, mit gegnerischen Demonstranten im Konflikt gewesen zu sein. Er habe mit "privat" lediglich gemeint, dass die Verfolgung von nichtstaatlicher Seite ausgegangen sei. Das Bundesamt hätte Nachforschungen dahingehend tätigen müssen, ob der Beschwerdeführer durch die Polizei im Heimaltland ausreichend vor den ihm feindlich gesonnenen Anhängern der früheren Regierungspartei geschützt werden könnte.
Auch nach den Wahlen im Jahr 2012 sei die Partei von Saakaschwili mit 41 % weiterhin stark vertreten. Es sei deshalb zu befürchten, dass dem Beschwerdeführer weiterhin Verfolgung von Anhängern der gegnerischen Partei drohe. Im Übrigen sei die Lebensgefährtin bereits Opfer eines massiven Angriffs geworden, wodurch es zu einem Schwangerschaftsabbruch gekommen sei.
Zu seinen Verfolgern könne der Beschwerdeführer nichts Näheres angeben, da er mit diesen nicht persönlich bekannt sei, sondern nur im Zuge der Demonstrationen auf diese gestoßen sei.
Es habe sich entgegen den angefochtenen Bescheid auch kein Widerspruch im Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin ergeben. Beim geschilderten Übergriff auf seine Lebensgefährtin sei der Beschwerdeführer nicht anwesend gewesen. Soweit aus dem Protokoll hervorgehe, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, seine Lebensgefährtin sei von einer Person aufgesucht worden, sei von einem Missverständnis auszugehen. Die Lebensgefährtin habe zwar erklärt, von mehreren Männern aufgesucht worden zu sein, sie sei aber nur von einem geschlagen worden. Der vermeintliche Widerspruch sei dem Beschwerdeführer auch nicht vorgehalten worden.
Es sei dem Beschwerdeführer und seiner Lebensgefährtin nach dem Übergriff auch nicht zuzumuten gewesen, sich an die Sicherheitsbehörden zu wenden bzw. deren Handeln abzuwarten.
Der Schluss der Behörde, wonach der Beschwerdeführer den Herkunftsstaat aufgrund der allgemeinen schlechten Lebensbedingungen verlassen habe, sei schließlich aus - aus dem Zusammenhang gerissenen - Ausführungen des Beschwerdeführers abgeleitet worden.
Schließlich wurde auszugsweise ein Artikel von civil.ge zitiert, aus dem sich ergeben würde, dass man sich in Georgien auf das Einschreiten und den Schutz der Polizei nicht immer verlassen könne. Der wenige Zeilen umfassende Auszug betrifft Fälle der Meinungs- und Versammlungsfreiheit.
Die belangte Behörde habe eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen. Dem Beschwerdeführer drohe eine von dritten Personen ausgehende, vom Staat nicht ausreichend zu verhindernde Verfolgung.
Der Beschwerdeführer fürchte Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, nämlich durch Anhänger der früheren Regierungspartei. Die staatlichen Behörden könnten den Beschwerdeführer nicht vor weiteren Verfolgungshandlungen schützen. Die Furcht vor Verfolgung sei wohlbegründet, da die Lebensgefährtin bereits tätlich von den Verfolgern angegriffen worden sei, was als Konsequenz den Verlust ihres Kindes bedeutet habe.
Zur getroffenen Rückkehrentscheidung wurde im Wesentlichen dargelegt, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich weder die öffentliche Ruhe oder Ordnung, noch die nationale Sicherheit oder das wirtschaftliche Wohl gefährde. Ein durch seine Abschiebung bedingter Eingriff in sein schützenswertes Privatleben wäre unverhältnismäßig und daher unzulässig.
Darüber hinaus wurde zahlreiche Judikatur der Höchstgerichte sowie des EGMR zitiert, ohne jedoch einen konkreten Bezug zum Beschwerdeführer herzustellen.
Laut im Beschwerdeverfahren übermittelten Abschlussbericht der LPD XXXX vom 04.05.2014 wurden der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin wegen des Verdachts auf räuberischen Diebstahl zur Anzeige gebracht.
Die rechtsfreundliche Vertretung übermittelte mit E-Mail vom 03.06.2014 zwei Röntgenbefunde vom 27.02.2014 und vom 08.04.2014 des linken Knies und der gesamten Wirbelsäule. Aus den vorgelegten Befunden geht weder eine schwerwiegende Erkrankung noch irgendein Behandlungsbedarf hervor und wurde Derartiges auch durch die rechtsfreundliche Vertretung nicht behauptet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des Beschwerdeführers, Zl. 13-605401104/1555949, beinhaltend die niederschriftlichen Einvernahmen am 29.09.2012 (Erstbefragung AS 23-33) und am 01.04.2014 (AS 101-115), die sichergestellten zerrissenen Unterlagen, die Beschwerde vom 29.04.2014 (AS 237-253) sowie durch Einsicht in den Asylakt seiner Lebensgefährtin (Zl. 13-605401006/1555957) und schließlich durch Einsichtnahme in einen aktuellen Auszug aus dem Strafregister.
Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Georgien, der georgischen Volksgruppe zugehörig und orthodox. Er führt den im Spruch genannten Namen. Seine Identität steht infolge der Sicherstellung seines zerrissenen Reisepasses fest.
Gemeinsam mit dem Beschwerdeführer hält sich im Bundesgebiet seine Lebensgefährtin (Zl. W189 2007738-1) auf. Deren Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag sowohl hinsichtlich des Status der Asylberechtigten als auch bezüglich des Status einer subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen.
Der Beschwerdeführer war in seinem Herkunftsstaat in der Vergangenheit keiner Bedrohung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten ausgesetzt und drohen ihm solche auch in Zukunft nicht. Die von ihm - ergänzt durch seine Lebensgefährtin - behauptete Verfolgung im Herkunftsstaat war nicht glaubhaft.
Im Übrigen geht aus den im Bescheid zitierten Länderinformationen und dem notorischen hg. Amtswissen hinreichend deutlich hervor, dass der georgische Staat im Fall von Straftaten schutzwillig und schutzfähig ist.
Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre.
Der Beschwerdeführer leidet an keiner schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankung.
Der Beschwerdeführer ist im Bundesgebiet nicht selbsterhaltungsfähig, sondern lebt von der Grundversorgung. Nach seiner Einreise in das Bundesgebiet und seiner Antragstellung hat er das Bundesgebiet bald wieder verlassen und ist in andere europäische Länder gereist, um dort ebenso Asylanträge zu stellen. Das Verfahren im Bundesgebiet wurde deswegen am 25.01.2013 eingestellt und konnte erst nach der Rückkehr des Beschwerdeführers am 16.01.2014 fortgesetzt werden. Außer seiner Lebensgefährtin hat der Beschwerdeführer keine weiteren Anknüpfungspunkte in Österreich. Hinweise auf eine fortgeschrittene Integration in Österreich bestehen derzeit nicht.
Im Herkunftsstaat verfügt der Beschwerdeführer über ein soziales Netzwerk. Dort halten sich seine Eltern, seine Schwester und sein minderjähriger Sohn auf.
Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:
Politische Lage
In Georgien leben rund 4,9 Mio. Menschen (Juli 2013) auf 69.700 km². (CIA 28.1.2014) Georgien (georgisch: Sakartwelo) ist eine demokratische Präsidialrepublik. Staatspräsident ist Giorgi Margwelaschwili (seit 27.10.2013). Regierungschef ist Premierminister Irakli Garibaschwili (seit 21.11.2013). Beide gehören der Partei "Georgischer Traum" an.
Georgien besitzt ein Einkammerparlament mit 150 Sitzen. Die letzte Parlamentswahl fand am 1.10.2012 statt. Die nächste Parlamentswahl wird regulär im Oktober 2016 stattfinden.
Die Regierungspartei "Georgischer Traum" hat mit 84 von 150 Sitzen die Mehrheit im Parlament inne. Sie besteht aus einem Bündnis von 6 Parteien (Partei "Georgischer Traum", Freie Demokraten, Republikaner, Nationales Forum, Konservative, Industriellenpartei). (AA 11.2013)
Die Parlamentswahlen vom 1.10.2012 hat das Wahlbündnis "Georgischer Traum" mit klarer Mehrheit gewonnen. Internationale Wahlbeobachter von OSZE, Europarat, NATO und des Europäischen Parlamentes bewerteten die Wahlen als wichtigen Schritt hin zur Festigung der Demokratie, auch wenn einzelne Bereiche, wie z.B. die ungleiche Größe der Wahldistrikte, noch verbesserungsbedürftig seien. Die Wahlen seien kompetitiv verlaufen. Kritik fand das polarisierte Wahlumfeld, mit harscher Rhetorik und vereinzelten Fällen von Gewalt sowie Fällen von Einschüchterung, überwiegend der Opposition. (AA 10.2013)
Bei der Präsidentschaftswahl im Oktober 2013 konnte sich der Kandidat von "Georgischer Traum", Georgi Margwelaschwili, mit klarer Mehrheit gegen den Wunschkandidaten des amtierenden Präsidenten Michail Saakaschwili (Vereinte Nationale Bewegung), durchsetzen. Der Zweitplatzierte, David Bakradse, räumte nach Schließung der Wahllokale seine Niederlage ein und gratulierte seinem Rivalen zum Sieg.
Saakaschwili, zuletzt umstritten, durfte nach zwei Amtszeiten laut Verfassung nicht mehr zur Wahl antreten.
Diese Wahl brachte den ersten demokratischen Machtwechsel an der georgischen Staatsspitze seit Zerfall der Sowjetunion. Der neue Präsident wird in der Ex-Sowjetrepublik künftig nur eine repräsentative Rolle spielen. Eine Verfassungsänderung überträgt die wichtigsten Machtbefugnisse auf das Amt des Regierungschefs. (FAZ 27.10.2013)
Beim EU-Gipfel der Östlichen Partnerschaft in Vilnius am 29.11.2013 paraphierte Georgien ein Assoziierungs- und Freihandelsabkommen mit der EU. Ein Schritt, der den technischen Abschluss der Arbeit am Vertragstext signalisiert. (NZZ 30.11.2013) Premierminister Garibaschwili sagte nach Gesprächen mit EU-Kommissionspräsident Jose Manuel Barroso am 3.2.2013, dass er mit einer Unterzeichnung des Abkommens im August 2014 rechnet. Georgiens europäische Integration sei irreversibel. (RFE/RL 3.2.2014)
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (11.2013): Georgien, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/01-Nodes_Uebersichtsseiten/Georgien_node.html, Zugriff 7.2.2014
AA- Auswärtiges Amt (10.2013): Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 7.2.2014
CIA - Central Intelligence Agency (28.1.2014): The World Fact Book - Georgia,
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/gg.html, Zugriff 7.2.2014
FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (27.10.2013): Georgi Margwelaschwili gewinnt mit klarer Mehrheit, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/europa/praesidentschaftswahl-in-georgien-georgi-margwelaschwili-gewinnt-mit-klarer-mehrheit-12636443.html, Zugriff 7.2.2014
NZZ - Neue Zürcher Zeitung (30.11.2013): Brüsseler Ostpartnerschaft auf tönernen Füssen,
http://www.nzz.ch/aktuell/international/auslandnachrichten/bruesseler-ostpartnerschaft-auf-toenernen-fuessen-1.18195162, Zugriff 7.2.2014
RFE/RL - Radio Free Europe / Radio Liberty (3.2.2014): Georgian PM Expects EU Association Agreement By August, http://www.rferl.org/content/georgia-eu-association-agreement/25252007.html, Zugriff 7.2.2014
Sicherheitslage
Die Lage in Georgien ist - mit Ausnahme der Konfliktgebiete Abchasien und Südossetien - insgesamt ruhig.
Beide genannte Gebiete befinden sich nicht unter der Kontrolle der Regierung in XXXX. In den Gebieten und an ihren Verwaltungsgrenzen sind russische Truppen stationiert. (AA 7.2.2014)
Im Zuge der Auflösung der UdSSR erhöhten sich die Spannungen innerhalb Georgiens in den Gebieten Abchasien und Südossetien, als der autonome Status der Provinzen von georgischen Nationalisten in Frage gestellt wurde. Nach der georgischen Unabhängigkeit führten heftige Auseinandersetzungen mit der Zentralregierung 1992 zu Unabhängigkeitserklärungen Südossetiens und Abchasiens, die aber von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wurden.
Seit 1994 galt ein insgesamt eingehaltener, im Moskauer Abkommen festgeschriebener Waffenstillstand, überwacht durch eine Beobachtergruppe der Vereinten Nationen (UNOMIG) in Zusammenarbeit mit einer GUS-Friedenstruppe.
Der Konflikt um Südossetien wurde durch den Waffenstillstand von Sotschi 1992 vorübergehend befriedet; die OSZE erhielt ein Beobachtungsmandat.
In Abchasien und Südossetien waren seither russische Truppen als sogenannte friedenserhaltende Kontingente präsent. Der Einfluss des nördlichen Nachbarlandes wuchs kontinuierlich, unter anderem durch Ausgabe russischer Pässe an die abchasische und südossetische Bevölkerung. Nach zahlreichen blutigen Zwischenfällen und Provokationen aller Seiten eskalierte der Konflikt um Südossetien am 7. August 2008 nach einem Vorstoß georgischer Truppen in die südossetische Hauptstadt Zchinwali zu einem georgisch-russischen Krieg, der nach fünf Tagen durch einen von der EU vermittelten Waffenstillstand beendet wurde.
Am 26. August 2008 erkannte Russland Abchasien und Südossetien einseitig und unter Verletzung des völkerrechtlichen Prinzips der territorialen Integrität Georgiens als unabhängige Staaten an und schloss wenig später Freundschaftsverträge, die auch die Stationierung russischer Truppen in den Gebieten vorsahen.
Die zivile EU-Beobachtermission EUMM nahm Anfang Oktober 2008 in Georgien ihre Arbeit auf. Das OSZE-Mandat lief Ende 2008 aus, UNOMIG endete im Juni 2009. EUMM ist damit die einzige verbliebene internationale Präsenz zur Stabilisierung in Georgien. (AA 10.2013)
Die de facto-Machthaber in Abchasien und Südossetien beschränken weiterhin die Rechte, vornehmlich der ethnischen Georgier, zu wählen oder sonst am politischen Prozess teilzunehmen, Besitz anzuhäufen, Geschäfte zu registrieren und zu reisen.
Das "Gesetz" verlangt von ihnen ihre georgische Staatsbürgerschaft aufzugeben, wenn sie in Abchasien wählen wollen. Selbst Georgier, die um einen abchasischen Pass ansuchten, konnten wegen langer Verzögerungen nicht an den Wahlen teilnehmen.
Entlang der "Grenzen" zu den abtrünnigen Gebieten gab es Berichte über Entführungen.
Im August 2011 gab es in Abchasien "Präsidentschaftswahlen", die Alexandr Ankwab gewann. Die Wahl wurde wegen der vielen IDPs (Internally Displaced Persons), denen die Teilnahme verweigert wurde, nicht als frei und fair bezeichnet.
Die de facto-Machthaber in Abchasien erlauben verschiedenen internationalen Organisationen, darunter einigen UN-Agenturen, eingeschränkte Tätigkeit in der Region.
Trotzdem gibt es wegen des beschränkten Zugangs zu diesen Regionen wenig Informationen über die Menschenrechtslage in Abchasien und Südossetien und es bleiben viele Missbrauchsvorwürfe bestehen. (USDOS 19.4.2013)
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (7.2.2014): Georgien. Reise- und Sicherheitshinweise,
http://www.auswaertiges-amt.de/sid_8108DEE44ECFAF67827A2F89BA2ACDB3/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/GeorgienSicherheit_node.html, Zugriff 7.2.2014
AA- Auswärtiges Amt (10.2013): Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 7.2.2014
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012, Georgia, https://www.ecoi.net/local_link/245182/368629_de.html, Zugriff 7.2.2014
Rechtsschutz/Justizwesen
Georgien unternimmt Anstrengungen, sich bei der Rechtsreform und der Wahrung der Menschen- und Minderheitenrechte den Standards des Europarats anzupassen. 1996 wurde ein Verfassungsgericht eingerichtet, 1997 die Todesstrafe abgeschafft, 2007 die Abschaffung der Todesstrafe in der Verfassung verankert. In den Jahren seit der "Rosenrevolution" 2003/2004 hat Georgien anerkennenswerte Fortschritte bei der Polizeireform, dem erfolgreichen Kampf gegen die "kleine Korruption" (Korruption im alltäglichen Umgang), der Reform der Steuergesetzgebung und der Verbesserung der Investitionsbedingungen erzielt. Im Rahmen der Justizreform wurde der Instanzenzug neu geregelt und eine radikale Verjüngung der Richterschaft durchgesetzt. Zweifel an der Unabhängigkeit der Justiz blieben bestehen. Reformen im Justizbereich und Strafvollzug gehören zu den Prioritäten der im Oktober 2012 ins Amt gewählten neuen Regierung und zielen insbesondere auf die Entpolitisierung des Justizsektors, die Sicherstellung der Unabhängigkeit der Richter, des Gerichtswesens und der Strafverfolgungsbehörden sowie die Stärkung der Rechte von Opfern. (AA 10.2013)
Verfassung und Gesetze garantieren eine unabhängige Justiz, aber Einflussnahme von außen bleibt ein Problem, besonders seitens des Büros des Staatsanwalts und der Exekutive. In Zivilsachen gibt es keine Bestechung mehr und die Richter agieren unabhängig. Es gibt Bedenken bezüglich der Qualität der Urteile.
Verfassung und Gesetze garantieren einer Person, der aus Willkürakten, einschließlich Menschenrechtsverletzungen, Schaden entstanden ist, das Recht auf eine Zivilklage. (USDOS 19.4.2013)
Der Präsident, das Parlament und der Oberste Gerichtshof ernennen je drei der neun Richter des Verfassungsgerichtshofs.
Seit 2004 hat die Regierung die Ausgaben für die Justiz erhöht, was zu substantiellen Verbesserungen bei Gehältern, Infrastruktur und Personalausstattung führte.
Trotz umgesetzter Reformen und einem Bekenntnis zum Modell der EMRK, ist die Justiz bei Kriminalfällen weiterhin dem Einfluss der Staatsanwaltschaft und der Exekutive ausgesetzt, speziell wenn politische Interessen berührt werden.
Freisprüche in Kriminalfällen sind in Georgien sehr selten, was die große Lastigkeit der Justiz zugunsten der Staatsanwaltschaft demonstriert. Beobachter berichten, dass Richter in ihren Urteilen nicht nur oft der Staatsanwaltschaft folgen, sondern dabei oft auch zweifelhafte Beweise akzeptierten.
Bestechung im Gerichtssaal wurde ausgemerzt und Richter werden in den meisten Zivilsachen als unabhängig angesehen. (FH 18.6.2013)
Die Reform der Strafjustiz wurde im Wahljahr 2012, wenn auch verlangsamt, mit finanzieller Hilfe der EU fortgesetzt. Im März 2012 nahm das Parlament Gesetzesänderungen betreffend der temporären Richterbestellung, disziplinären Maßnahmen und deren Transparenz an. (EK 20.3.2013)
Zu den größten Herausforderungen der neuen Regierung gehört es, das Vertrauen in den Justizsektor, die Rechtsschutzorgane und das Innenministerium wiederherzustellen.
Nach dem Regierungswechsel verkündete die neue Regierung, sie würde Vertreter der abgewählten Regierung im Falle von Amtsmissbrauch zur Verantwortung ziehen. Die Staatsanwaltschaft ließ eine Reihe von Gefolgsleuten des Präsidenten verhaften, darunter vor allem ehemalige Angehörige des Innenministeriums. Auf internationaler Bühne wurden Stimmen laut, die vor selektiver Justiz und politischer Rache warnten. Nato, USA und EU zeigten sich extrem besorgt.
Die neue Justizministerin Tea Tsulukiani, die mehrere Jahre am Europäischen Gerichtshof tätig war, sieht ihre Aufgabe darin, Justiz und Rechtsschutzorgane zu "entpolitisieren". Bedenken bezüglich Politjustiz versuchte die Regierung zu begegnen, indem sie internationale Beobachter für die anstehenden Gerichtsverfahren einlud. Zudem sollen in alle Prozesse mit hohem öffentlichem Interesse Geschworene einbezogen werden.
Ende 2013 wurden Stimmen laut, welche behaupteten, die Justizreform sei bislang kaum fortgeschritten. Der Generalstaatsanwalt legte sein Amt im November 2013 demonstrativ nieder.
Die Kontrolle über die Gerichtsverwaltung liegt bei einem Hohen Justizrat aus fünfzehn Mitgliedern, die vor dem Machtwechsel überwiegend aus dem Partei- und Regierungspersonal der Vereinten Nationalen Bewegung rekrutiert wurden. Die Zusammensetzung dieses Gremiums wird von der neuen Regierung verändert, wobei sie Empfehlungen der Venedig-Kommission des Europarats berücksichtigt. (SWP 12.2013)
Thomas Hammarberg, ehemaliger Menschenrechtskommissar des Europarats, wurde zum EU-Berater für Justizreformen in Georgien bestellt. (HRW 21.1.2014 / SWP 12.2013)
Die neue Regierung priorisiert die "Humanisierung" des Strafrechts und setzt den Prozess der Liberalisierung des Strafrechts, der in den letzten Jahren begonnen wurde, fort.
Problematisch bleibt die Regelung zur Verwaltungsstrafhaft, die bis zu einer Höhe von drei Monaten verhängt werden kann, wenn auch keine Berichte vorliegen, dass sie nach Oktober 2012 unangebracht oder mit politischer Motivation verhängt worden wäre.
Untersuchungshaft ist immer noch häufig, die Richter lehnen diese aber immer häufiger auch ab und argumentieren differenzierter als früher. Auch von Seiten der Staatsanwaltschaft nahmen die Anträge auf U-Haft in der ersten Hälfte 2013 um 9% ab. Die Zustimmungsrate der Richter im selben Zeitraum sank von 100 auf 76%.
Die Position des Büros der Staatsanwaltschaft ist trotz Reformen immer noch sehr dominant im georgischen Strafrecht.
In Georgien gibt es kostenlose Rechtshilfe. Die Stelle, welche sie koordiniert soll aus dem momentan zuständigen Ministerium herausgelöst und unabhängig aufgestellt werden. (TH 09.2013)
Quellen:
AA- Auswärtiges Amt (10.2013): Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 7.2.2014
EK - Europäische Kommission (20.3.2013): Implementation of the European Neighbourhood Policy in Georgia. Progress in 2012 and recommendations for action,
https://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364316097_2013-progress-report-georgia-en.pdf, Zugriff 7.2.2014
FH - Freedom House (18.6.2013): Nations in Transit 2013 - Georgia, https://www.ecoi.net/file_upload/3256_1371628415_nit13-georgia-2ndproof.pdf, Zugriff 7.2.2014
HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 - Georgia, https://www.ecoi.net/local_link/267775/395128_de.html, Zugriff 7.2.2014
SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (12.2013): Bilanz einer Farbrevolution. Georgien im politischen Wandel 2003-2013, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2013_S24_hlb.pdf, Zugriff 7.2.2014
TH - Thomas Hammarberg (09.2013): Georgia in Transition. Report on the human rights dimension: background, steps taken and remaining challenges. Assessment and recommendations by Thomas Hammarberg in his capacity as EU Special Adviser on Constitutional and Legal Reform and Human Rights in Georgia, http://eeas.europa.eu/delegations/georgia/documents/virtual_library/cooperation_sectors/georgia_in_transition-hammarberg.pdf, Zugriff 7.2.2014
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012, Georgia, https://www.ecoi.net/local_link/245182/368629_de.html, Zugriff 7.2.2014
Sicherheitsbehörden
Die Sicherheitskräfte unterstehen zivilen Behörden.
Das georgische Innenministerium hat die primäre Verantwortung für die Polizei. Während die Sicherheitsbehörden generell als effektiv angesehen werden, gab es einige Berichte über Fälle von Amtsmissbrauch, die straflos geblieben sind. Es gab dokumentierte Fälle von übertriebener Gewaltanwendung. NGOs berichteten über Gewalt und Einschüchterung gegenüber Anhängern der Opposition vor den Parlamentswahlen.
Laut NGOs liegt die Dunkelziffer bei Polizeigewalt höher als die vom Generalstaatsanwalt untersuchten Fälle. Dieser Mangel an systematischer Aufarbeitung und Strafverfolgung trage zu einer Kultur der Straflosigkeit bei.
Der Generalinspektionsdienst des Innenministeriums verhängte 2012 841 Disziplinarstrafen (Rüge, Degradierung, Entlassung) gegen Sicherheitsbeamte. 2011 waren es 1.017 gewesen. 2012 wurden außerdem 30 Beamte wegen verschiedener Verbrechen verhaftet (10 wegen Amtsmissbrauch, 7 wegen Korruption, 6 wegen Bestechlichkeit, 5 wegen Amtsüberschreitung und 2 wegen Körperverletzung). 2011 waren es 60 gewesen.
Das Büro des Generalstaatsanwalts führt alle Ermittlungen gegen Beamte wegen Folter- und Missbrauchsvorwürfen. Wenn jemand während einer Verhaftung Verletzungen erleidet, muss die Staatsanwaltschaft das untersuchen. Sie muss allen Hinweisen auf polizeiliches Fehlverhalten nachgehen, auch anonym abgegebenen.
Die Einheit für Menschenrechtsschutz innerhalb des Büros des Generalstaatsanwalts tätigt regelmäßig Veröffentlichungen zum Stand von Fällen, Prozessen und Untersuchungen von Menschenrechtsverletzungen.
Die georgische Polizeiakademie trainierte 2012 331 neue Polizisten und schulte 183 Grenzpolizisten. Menschenrechtstraining und die Rechtsgrundlage für Gewaltanwendung, Untersuchung von Hassverbrechen, Erkennen von Menschenhandel, Polizeiethik usw. waren Teil der Ausbildung. Spezielle Menschrechtstrainings in Kooperation mit internationalen Partnern wurden ebenfalls unternommen. (USDOS 19.4.2013)
Nach der "Rosenrevolution" 2003/2004 wurde ein bemerkenswerter Fortschritt bei der Reform der Verkehrspolizei erzielt, deren Ansehen in der Öffentlichkeit aufgrund der nahezu totalen Eliminierung von "kleiner Korruption" enorm stieg.
NGOs und Rechtsexperten haben immer wieder kritisiert, dass die georgische Polizei oft aufgrund von Gefahr im Verzug Handlungen vornimmt, die sich der richterlichen Aufsicht entziehen.
Ein neuer Entwurf zum Gesetz über die Polizei wurde in Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft und internationalen Experten erarbeitet. Er konzentriert sich auf präventive Maßnahmen mit dem Ziel die Rechte der Menschen zu schützen und ihre Sicherheit zu gewährleisten. (TH 09.2013)
Quellen:
TH - Thomas Hammarberg (09.2013): Georgia in Transition. Report on the human rights dimension: background, steps taken and remaining challenges. Assessment and recommendations by Thomas Hammarberg in his capacity as EU Special Adviser on Constitutional and Legal Reform and Human Rights in Georgia, http://eeas.europa.eu/delegations/georgia/documents/virtual_library/cooperation_sectors/georgia_in_transition-hammarberg.pdf, Zugriff 7.2.2014
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012, Georgia, https://www.ecoi.net/local_link/245182/368629_de.html, Zugriff 7.2.2014
Folter und unmenschliche Behandlung
Verfassung und Gesetze verbieten derartige Praktiken, aber Folter und Missbrauch von Gefangenen, sowie Haftbedingungen sind ein Problem, Obwohl die Regierung Schritte unternahm um Behördenvertreter für Menschenrechtsverletzungen zu bestrafen, beendete oder verzögerte die alte Regierung regelmäßig die Untersuchung derartiger Vorwürfe, was zu einem Klima der Straflosigkeit beitrug.
Nach den Parlamentswahlen 2012 wurden mehr als 25 hochrangige Regierungsvertreter wegen Folter, Machtmissbrauch und Korruption angeklagt.
2012 wurden mehrere Fälle von Misshandlungen von Gefangenen durch Polizisten dokumentiert, etwa durch Schläge, Verweigerung des Zugangs zu Toiletten oder Vorenthalten der Erlaubnis einen Anwalt zu kontaktieren. Während des Jahres hat sich die Häufigkeit von Misshandlungen von der Polizeihaft hin zum Gefängnissystem verlagert.
Gemäß Justizministerium wurden 2012 23 Untersuchungen betreffend Foltervorwürfe begonnen, 105 wegen unmenschlicher Behandlung und 5 wegen erzwungener Geständnisse. 2011 waren es 20 Untersuchungen betreffend Foltervorwürfe und 9 wegen unmenschlicher oder entwürdigender Behandlung gewesen.
2012 berichtete der Oberste Gerichtshof von 15 abgeschlossenen Fällen mit Urteilen gegen 3 Personen (2 wegen Folter, 1 wegen unmenschlicher Behandlung).
Laut NGOs und Ombudsmann zeigen die Opfer von Folter die Verbrechen aus Angst vor Konsequenzen oft nicht an. NGOs behaupten weiterhin, dass enge Beziehungen zwischen der Generalstaatsanwaltschaft und der Polizei die Aufklärung behindern.
Richter können nicht unabhängig handeln, wenn der Missbrauch Gefangener vermutet wird. NGOs kritisieren unzureichende Standards bei Transparenz und Rechenschaftspflicht. (USDOS 19.4.2013)
Die Sicherheitsbehörden kamen unter heftige Kritik, nachdem im September 2012 ein Video an die Öffentlichkeit kam, auf dem Gefangene gefoltert und erniedrigt wurden. Der nationale Präventionsmechanismus gemäß dem Fakultativprotokoll zum UN-Übereinkommen gegen Folter sollte weiter gestärkt werden. Frühere Fälle von übermäßiger Gewaltanwendung durch Sicherheitsbeamte wurden nicht vor Gericht gebracht. (EK 20.3.2013)
Es gab in den letzten Jahren immer wieder Berichte über ineffektiv geführte oder verschleppte Untersuchungen gegen Angehörige der Sicherheitsbehörden.
Ein positives Beispiel der neuen Regierung hingegen ist die Entlassung und Strafverfolgung des ehemaligen stellvertretenden Innenministers (der neuen Regierung), der ein von der Vorgängerregierung illegal angefertigtes Video an die Öffentlichkeit spielte, um damit einem persönlichen Feind zu schaden.
Der ehemalige Menschenrechtskommissar des Europarats Thomas Hammarberg befürwortet, in seiner Funktion als Berater der georgischen Regierung für Justiz- und Verfassungsreform, die Schaffung eines unabhängigen Mechanismus für Beschwerden gegen Polizeibeamte.
Positiv erwähnt er die Schaffung eines Ethik- und Verhaltenskodex für Polizeibeamte Anfang 2013. (TH 09.2013)
Quellen:
EK - Europäische Kommission (20.3.2013): Implementation of the European Neighbourhood Policy in Georgia. Progress in 2012 and recommendations for action,
https://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364316097_2013-progress-report-georgia-en.pdf, Zugriff 7.2.2014
TH - Thomas Hammarberg (09.2013): Georgia in Transition. Report on the human rights dimension: background, steps taken and remaining challenges. Assessment and recommendations by Thomas Hammarberg in his capacity as EU Special Adviser on Constitutional and Legal Reform and Human Rights in Georgia, http://eeas.europa.eu/delegations/georgia/documents/virtual_library/cooperation_sectors/georgia_in_transition-hammarberg.pdf, Zugriff 7.2.2014
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012, Georgia, https://www.ecoi.net/local_link/245182/368629_de.html, Zugriff 7.2.2014
Korruption
2003 kam es zur sogenannten Rosenrevolution, gewaltlosen Massenprotesten in XXXX, die zum Machtwechsel von Präsident Eduard Shevardnadze, hin zu Michail Saakaschwili führten. Dieser konnte in der Folge Fortschritte u.a. bei der Korruptionsbekämpfung verzeichnen.
Eine aggressive Umsetzung der Antikorruptionspolitik in den 4 Jahren davor, hat die Korruption auf unteren Ebenen bis 2013 erfolgreich nahezu eliminiert, besonders im öffentlichen Dienst.
Intransparenz bei den Besitzverhältnissen von Unternehmen und Medien macht Überlappungen zwischen politischen und wirtschaftlichen Interessen oft undurchsichtig.
Antikorruptionsreformen bezogen sich auch auf die Gründung und Führung von Unternehmen. 2005 war Georgien im Doing business-Ranking der Weltbank noch auf Platz 112, im Jahre 2013 hingegen bereits auf Rang 16.
Laut Transparency International glauben 77% der Georgier, dass ihre Regierung sehr effektiv bei der Bekämpfung der Korruption war. (FH 18.6.2013)
Die Gesetze sehen Strafen für korrupte Beamte vor und auf unteren Ebenen wurden diese Gesetze auch effektiv umgesetzt. Gemäß Umfragedaten gaben weniger als 1% der Bevölkerung an, 2012 ein Bestechungsgeld bezahlt zu haben um an eine öffentliche Leistung zu kommen. Trotzdem blieben Vorwürfe der Korruption in hohen Regierungskreisen bestehen. Nach den Parlamentswahlen vom Oktober 2012 wurden über 25 ehemalige Regierungsbeamte wegen korruptionsbezogener Vorwürfe angeklagt.
2012 wurde ein Staatsanwalt wegen Korruption verurteilt.
NGOs und unabhängige Medien äußerten Bedenken wegen der engen Verbindungen der Regierung zu einigen Firmen und Mangel an Transparenz bezüglich deren Eigentümerstruktur, dem Ablauf öffentlicher Ausschreibungen und größerer Regierungsausgaben.
Die Regierung unternahm auch 2012 einige Maßnahmen um Korruption zu bekämpfen. Im Jänner wurde die Agentur für Wettbewerb und staatliche Beschaffung gegründet, deren Aufgabe es ist, sich um antikompetitive Praktiken und Marktstellungsmissbrauch zu kümmern.
Die Staatsanwaltschaft unternahm Schritte zur Drosselung der Bestechung, indem sie 23 Beamte wegen Bestechlichkeit strafverfolgte, die alle verurteilt wurden. Das Justizministerium propagierte aktiv interne Ethikregeln in der Staatsanwaltschaft.
Das Gesetz verpflichtet Staatsbeamte jährlich ihre Einkommenssteuererklärung und die ihrer Familienangehörigen mitzuteilen. Diese werden online gestellt. (USDOS 19.4.2013)
Transparancy International platzierte Georgien in seinem Corruption Perceptions Index 2012 auf Platz 51 von 176, mit einer Bewertung von 52 (wobei 100 "very clean" und 0 "highly corrupt" bedeutet). Im Corruption Perceptions Index 2013 ist Georgien auf Platz 55 von 177, mit einer Bewertung von 49. (TI 2012 / TI 2013)
Während auf niederem und mittlerem Level bemerkenswerte Fortschritte in der Korruptionsbekämpfung gelungen sind, besonders im Vergleich zu seinen Nachbarländern, existiert Elitenkorruption noch immer. Nach dem Regierungswechsel zu "Georgischer Traum" Ende 2012 wurde gegen über 20 Vertreter der alten Regierung wegen Korruptionsvorwürfen ermittelt. Das führte zu Vorwürfen die neue Regierung verfolge eine politische Vendetta. Die internationale Gemeinschaft forderte die neue Regierung auf, die Rechtsstaatlichkeit weiter zu respektieren, da Akte von politischer Justiz Georgiens Antrag auf NATO-Mitgliedschaft gefährden könnte. Vertreter von "Georgischer Traum" verneinten eine politische Motivation und luden die NATO ein, die Untersuchungen zu beobachten. (FH 01.2013)
Quellen:
FH - Freedom House (18.6.2013): Nations in Transit 2013 - Georgia, https://www.ecoi.net/file_upload/3256_1371628415_nit13-georgia-2ndproof.pdf, Zugriff 7.2.2014
FH - Freedom House (01.2013): Freedom in the World 2013 - Georgia, https://www.ecoi.net/local_link/246963/370506_de.html, Zugriff 7.2.2014
TI - Transparency International (2012): Corruption Perceptions Index 2012, http://cpi.transparency.org/cpi2012/in_detail/, Zugriff 7.2.2014
TI - Transparency International (2013): Corruption Perceptions Index 2013, http://cpi.transparency.org/cpi2013/results/, Zugriff 7.2.2014
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012, Georgia, https://www.ecoi.net/local_link/245182/368629_de.html, Zugriff 7.2.2014
Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Heimische und internationale Menschenrechtsgruppen arbeiten in Georgien ohne Einschränkung durch die Regierung. Sie untersuchen Menschenrechtsfälle und publizieren ihre Ergebnisse. Manche NGOs erfreuen sich einer engen Kooperation mit der Regierung und Offizielle sind kooperativ und offen für deren Ansichten. Andere beschweren sich über ungenügenden Zugang zu Offiziellen und dass ihre Ansichten ignoriert wurden oder gar über Vorfälle von Schikane.
Die Hauptquellen von Spannungen zwischen Regierung und NGOs sind u. a. die Behandlung von Gefangenen, Schikanierung und Bedrohung von Parteiaktivisten und -unterstützern, Bedrohung von Menschenrechtsaktivisten und Journalisten, Straflosigkeit und eine Menschenrechtsverletzungen gegenüber angeblich teilnahmslose Justiz. (USDOS 19.4.2013)
Zivilgesellschaftliche Organisationen waren 2012 in Georgien aktiv. Über 200 georgische Medien und NGOs schlossen sich in eine erfolgreiche Kampagne zur Änderung der Gesetze zur Parteienfinanzierung zusammen. (FH 18.6.2013)
Quellen:
FH - Freedom House (18.6.2013): Nations in Transit 2013 - Georgia, https://www.ecoi.net/file_upload/3256_1371628415_nit13-georgia-2ndproof.pdf, Zugriff 7.2.2014
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012, Georgia, https://www.ecoi.net/local_link/245182/368629_de.html, Zugriff 7.2.2014
Ombudsmann
Der Ombudsmann wurde weiterhin von NGOs als die objektivste Menschenrechtsinstitution der Regierung betrachtet. Dieser hat ein Mandat, die Menschenrechte zu beobachten und Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen, er hat jedoch keine Kompetenz Strafverfolgung oder andere rechtliche Aktionen anzustoßen. Er kann aber eine Vorgehensweise empfehlen, worauf die Regierung antworten muss. Das Büro des Ombudsmanns arbeitet generell ohne Einmischung der Regierung und wird als effektiv angesehen.
Der Ombudsmann berichtet, dass die Regierung auf seine Anfragen und Empfehlungen oft nicht oder nur teilweise antwortet.
Der Ombudsmann kann den Vollzugsbehörden unverbindliche Empfehlungen geben, bestimmte Menschenrechtsfälle zu untersuchen. Er muss einen Jahresbericht über die Menschenrechtssituation vorlegen und kann regelmäßige Berichte nach Gutdünken erstellen.
Regierungsstellen müssen auf jegliches Informationsbegehren des Ombudsmanns binnen 10 Tagen antworten. (USDOS 19.4.2013)
Georgischer Ombudsmann ist zurzeit Ucha Nanuashvili. (Ombudsman o. D.a) Er ist auf 5 Jahre vom georgischen Parlament gewählt. (Ombudsman o.D.b) Er erfüllt gleichzeitig die Rolle als Nationaler Präventiver Mechanismus (NPM) im Sinne des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe der UN. (Ombudsman o.D.c)
In der Parlamentssitzung vom 30.7.2013 wurde der Jahresbericht des Ombudsmanns behandelt und eine Resolution verabschiedet, die auf der Grundlage des Berichts Empfehlungen an verschiedene Ministerien ausspricht. Der Ombudsmann Ucha Nanuashvili bezeichnete diese Resolution und ihre Umsetzung als Test für die derzeitige Regierung. Der Jahresbericht dokumentiert Menschenrechtsverletzungen, einschließlich im Strafvollzug.
Obwohl ernsthafte Probleme weiterhin bestehen, habe sich die Situation seit dem Regierungswechsel in vielen Bereichen verbessert. (Civil 30.7.2013)
Quellen:
Civil.ge (30.7.2013): Public Defender's Human Rights Report Discussed in Parliament,
http://www.civil.ge/eng/article.php?id=26321, Zugriff 7.2.2014
Ombudsman (o.D.a): Public Defender, http://www.ombudsman.ge/index.php?page=777lang=1n=5, Zugriff 7.2.2014
Ombudsman (o.D.b): Organic Law of Georgia on the Public Defender of Georgia, http://www.ombudsman.ge/index.php?page=777lang=1n=7, Zugriff 7.2.2014
Ombudsman (o.D.c): National Preventive Mechanism, http://www.ombudsman.ge/index.php?page=777lang=1n=9, Zugriff 7.2.2014
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012, Georgia, https://www.ecoi.net/local_link/245182/368629_de.html, Zugriff 7.2.2014
Allgemeine Menschenrechtslage
Georgien hat seine politischen und wirtschaftlichen Bindungen zur Europäischen Union durch den Prozess der Östlichen Partnerschaft vertieft, was eng verbunden war mit Fortschritten bei Staatsführung und Menschenrechten.
Die EU engagiert sich sehr in der Überwachung der Menschenrechtsbilanz der neuen Regierung und regt notwendige Reformen an. Die EU schuf auch die Position des ehemaligen Menschenrechtskommissars des Europarats Thomas Hammarberg als Berater der georgischen Regierung für Justiz- und Verfassungsreformen und finanziert seine Arbeit. (HRW 21.1.2014)
Das parlamentarische Komitee für Menschenrechte und zivile Integration, die Menschenrechtsabteilung des Innenministeriums und der Menschenrechtsberater des nationalen Sicherheitsrats haben laut Mandat Missbrauchsvorwürfe zu untersuchen.
Per Gesetz ist der Generalstaatsanwalt für den Schutz der Grund- und Menschenrechte zuständig. Die Menschenrechtsabteilung des Büros des Generalstaatsanwalts überwacht insgesamt die Strafverfolgung und die Einhaltung von nationalen und internationalen Menschenrechtsstandards. Die Menschenrechtsabteilung überwacht statistisch und analytisch die Tätigkeit der Staatsanwaltschaft und ist verantwortlich für die Prüfung von und Reaktion auf Menschenrechtsempfehlungen von nationalen und internationalen Menschenrechtsorganisationen. (USDOS 19.4.2013)
Quellen:
HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 - Georgia, https://www.ecoi.net/local_link/267775/395128_de.html, Zugriff 7.2.2014
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012, Georgia, https://www.ecoi.net/local_link/245182/368629_de.html, Zugriff 7.2.2014
Meinungs- und Pressefreiheit
Georgien verfügt über eine diversifizierte Print- und Rundfunkmedienlandschaft. (HRW 21.1.2014)
Obwohl unabhängige Medien aktiv sind und eine große Bandbreite an Ansichten äußern, bleibe direkter oder indirekter Einfluss der Regierung auf die meist genutzten landesweiten Medien ein Problem. Trotzdem das Land laut Transparency International meist progressive und liberale Mediengesetze habe, seien die Medien in der Praxis weniger transparent bzw. unabhängig. Anderen Berichten zufolge seien Parteilichkeit und schlechte ethische Praktiken in den Mainstream-Medien große Probleme. Printmedien kritisierten häufig hochrangige Regierungsvertreter, was in der Vorwahlzeit zu Fällen von Druck und Einschüchterung durch die Regierung geführt haben soll.
Nur wenige Zeitungen sind kommerziell erfolgreich. Unabhängige Printmedien konkurrierten hart mit öffentlich unterstützten Zeitungen. Sie berichten von Druck durch lokale Regierungen auf die Händler und von Schwierigkeiten Informationen von lokalen Regierungsbeamten zu erhalten.
Das Fernsehen ist das einflussreichste Medium und die primäre Quelle für Informationen für mehr als 80% der Bevölkerung. Laut Transparency International sind die Sender politisch polarisiert und sowohl die Regierung als auch die Opposition versuchen, eine Reihe von TV-Stationen, sowie die wichtigsten zwischengeschalteten Gesellschaften, in ihrem Einflussbereich zu halten.
Trotz Verbesserungen nach einer Gesetzesänderung 2011, bleiben die Eigentumsverhältnisse bei einigen Fernsehsendern und Internetprovidern weiterhin unklar.
Es gab im Laufe des Jahres 2012 Berichte von körperlichen und verbalen Angriffen auf Journalisten durch die Polizei, Beschlagnahme von Kameras und Einschüchterung durch Regierungsbeamte wegen der Berichterstattung. Im Zusammenhang mit den Parlamentswahlen im Oktober hat sich deren Zahl erhöht.
Der Ombudsmann bezeichnete die häufige Einmischung in die journalistische Tätigkeit im Wahlkampf als beunruhigend und kritisierte die unzureichende Reaktion der Strafverfolgungsbehörden, weil für die Angriffe auf Journalisten nur selten jemand zur Rechenschaft gezogen werde.
2012 beschuldigten Journalisten und unabhängige Analysten hochrangige Regierungsvertreter und Oppositionspolitiker, Medien durch persönliche Verbindungen zu beeinflussen. Selbstzensur sei weit verbreitet, weil Journalisten aus Angst um ihren Arbeitsplatz die Meinung des Herausgebers wiedergeben. (USDOS 19.4.2013)
Außerhalb von Abchasien und Südossetien gibt es keine Beschränkungen des Internetzugriffs durch die Regierung oder Berichte, dass die Regierung E-Mails oder Chatrooms kontrollieren würde.
Die Preise für einen Internetanschluss blieben hoch. Es gibt keine Anzeichen von Zensur des Internets. (USDOS 19.4.2013)
Georgien hat die meisten Empfehlungen des letztjährigen Fortschrittsberichts befolgt. Unter anderem stärkte das Land die freie Meinungsäußerung.
Zwar gibt es einige Verbesserungen aufgrund der Umsetzung der Rechtsvorschriften über Medientransparenz, der Mediensektor leidet aber immer noch unter politischem und wirtschaftlichem Druck auf Journalisten und Selbstzensur. Im Laufe des Jahres wurden die georgischen Behörden mit Kritik von Medienrechtsorganisationen konfrontiert, nicht genug zum Schutz von Journalisten vor Gewalt zu unternehmen.
Die wichtigsten Prioritäten zur Verbesserung der Medienlandschaft sind besserer Zugang zu öffentlicher Information und Stärkung der Medienvielfalt, verbesserte finanzielle Transparenz und Entmonopolisierung des Werbemarktes. (EK 20.3.2013)
Obwohl die jüngsten Rechtsvorschriften den Pluralismus in der georgischen Medienlandschaft fördern, bleiben Nachrichtenagenturen zutiefst parteiisch und Gegenstand von politischem und privatem Einfluss.
Nach erheblichem Druck aus der Zivilgesellschaft und von internationalen Beobachtern, verabschiedete das Parlament ein Gesetz, das vor Wahlen willkürliche Ungleichbehandlung von TV-Kanälen durch Kabelnetzbetreiber verhindern soll. Das Gesetz wurde angeblich nur ungenügend umgesetzt. (FH 18.6.2013)
Unter den sechs ehemaligen Sowjetrepubliken, die an der Östlichen Partnerschaft der EU teilnehmen ist Georgien auf Platz zwei, was die Pressefreiheit angeht. Diese Umfrage wurde von der ukrainischen NGO Internews als Teil eines Pilotprojektes zur Pressefreiheit in Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Georgien, Moldau und Ukraine durchgeführt. Das Pilotprojekt wird von der EU finanziell unterstützt. (RFE/RL 13.11.2013)
Quellen:
EK - Europäische Kommission (20.3.2013): Implementation of the European Neighbourhood Policy in Georgia. Progress in 2012 and recommendations for action,
https://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364316097_2013-progress-report-georgia-en.pdf, Zugriff 7.2.2014
FH - Freedom House (18.6.2013): Nations in Transit 2013 - Georgia, https://www.ecoi.net/file_upload/3256_1371628415_nit13-georgia-2ndproof.pdf, Zugriff 7.2.2014
HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 - Georgia, https://www.ecoi.net/local_link/267775/395128_de.html, Zugriff 7.2.2014
RFE/RL - Radio Free Europe / Radio Liberty (13.11.2013): Moldova Seen Leading In Media Freedom,
http://www.rferl.org/content/moldova-media-freedom/25166882.html, Zugriff 7.2.2014
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012, Georgia, https://www.ecoi.net/local_link/245182/368629_de.html, Zugriff 7.2.2014
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition
Die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit werden insgesamt eingehalten. (EK 20.3.2013, vgl. auch FH 01.2013)
Die Parlamentswahlen vom Oktober 2012, die ersten Wahlen gemäß dem geänderten Wahlgesetz, waren freier und kompetitiver als frühere. Es kam zu einer unverhältnismäßigen Anwendung von Kontrollmechanismen zur Parteienfinanzierung, um die Opposition zu bedrängen. Trotzdem brachte die Wahl einen historischen Sieg der Opposition.
Das Recht auf Versammlungs-, Vereinigungs- und Redefreiheit wurde während der Wahlkampagne generell respektiert. (FH 18.3.2013)
Quellen:
EK - Europäische Kommission (20.3.2013): Implementation of the European Neighbourhood Policy in Georgia. Progress in 2012 and recommendations for action,
https://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364316097_2013-progress-report-georgia-en.pdf, Zugriff 7.2.2014
FH - Freedom House (18.6.2013): Nations in Transit 2013 - Georgia, https://www.ecoi.net/file_upload/3256_1371628415_nit13-georgia-2ndproof.pdf, Zugriff 7.2.2014
FH - Freedom House (01.2013): Freedom in the World 2013 - Georgia, https://www.ecoi.net/local_link/246963/370506_de.html, Zugriff 7.2.2014
Versammlungsfreiheit
Verfassung und Gesetze garantieren Versammlungsfreiheit und die Behörden gewährten im Laufe des Jahres 2012 routinemäßig Genehmigungen für Versammlungen. Bei einer Reihe von Gelegenheiten versäumten es die Behörden, die Teilnehmer von Versammlungen vor Gegendemonstranten zu schützen und nahmen gelegentlich Teilnehmer fest. Menschenrechtsorganisationen äußerten sich besorgt über manche gesetzliche Bestimmungen, einschließlich des Verbots von Demonstrationen durch eine Einzelperson oder durch Personen, die keine georgischen Staatsbürger sind, sowie die Bestimmung, dass politische Parteien und andere Organisationen Versammlungen auf öffentlichen Verkehrsflächen fünf Tage im Voraus genehmigen lassen müssen, was spontane Demonstrationen de facto ausschließen.
Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten verbietet das absichtliche oder fahrlässige Blockieren von Straßen durch Demonstranten, was mit bis zu 90 Tagen Gefängnis bestraft werden kann. Gerichte, Behörden und Ministerien können Demonstrationen innerhalb von 20 Metern um ihre Gebäude verbieten.
NGOs gaben an, dass übermäßiger Einsatz von Gewalt durch die Polizei unter anderem gegen Journalisten und Demonstranten, sowie der Mangel an transparenter Untersuchung, einen dämpfenden Effekt auf die Versammlungsfreiheit hatten. (USDOS 19.4.2013)
Quellen:
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012, Georgia, https://www.ecoi.net/local_link/245182/368629_de.html, Zugriff 7.2.2014
Vereinigungsfreiheit
Verfassung und Gesetze garantieren Vereinigungsfreiheit. Die Regierung respektierte diese jedoch nur selektiv. Es gab im Laufe des Jahres 2012 mehrere Vorwürfe, dass Mitglieder von Gewerkschaften und Oppositionsparteien und ihre Familien und Partner selektiv strafverfolgt und bei Verurteilung strenger bestraft wurden als andere Bürger. Es soll auch Druck auf Exponenten der politischen Opposition und deren Unterstützer, sowie auf NGOs, Lehrer und Gewerkschaftsmitglieder gegeben haben, einschließlich Überwachung und tatsächlichen oder angedrohten Verlust des Arbeitsplatzes. (USDOS 19.4.2013)
Quellen:
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012, Georgia, https://www.ecoi.net/local_link/245182/368629_de.html, Zugriff 7.2.2014
Todesstrafe
1997 wurde die Todesstrafe abgeschafft und 2007 diese Abschaffung in der Verfassung verankert. (AA 10.2013)
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (10.2013): Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 7.2.2014
Bewegungsfreiheit
Das Gesetz sieht Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückkehr von Bürgern vor, aber die de facto-Behörden und die russische Besatzungsmacht in Abchasien und Südossetien beschränkten diese Freiheit. Die georgische Regierung arbeitete mit UNHCR und anderen humanitären Organisationen bei der Bereitstellung von Schutz und Hilfe für Binnenvertriebene, Flüchtlinge, zurückkehrende Flüchtlinge, Asylsuchende, Staatenlose und andere Personen zusammen.
Das Gesetz sieht Einschränkungen für Ausländer vor, die nach und aus Abchasien und Südossetien reisen wollen. Außerdem stellt es besondere Anforderungen an Personen, die in den besetzten Gebieten einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen wollen.
Die Beobachtermission der Europäischen Union (EUMM) betrieb die Konfliktlösung zwischen den georgischen, russischen und den de-facto-Behörden in den besetzten Gebieten durch regelmäßige Patrouillen in der Nähe der Konfliktgebiete und die Förderung der Kontakte zwischen den Seiten im Rahmen des Reaktionsmechanismus zur Verhinderung von Zwischenfällen. Doch trotz des Waffenstillstandsabkommens von 2008 wurde der EUMM der Zugang zu den besetzten Gebieten verweigert. Patrouillen konnten nur auf der georgischen Seite der administrativen Grenzlinien durchgeführt werden. (USDOS 19.4.2013)
Quellen:
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012, Georgia, https://www.ecoi.net/local_link/245182/368629_de.html, Zugriff 7.2.2014
Grundversorgung/Wirtschaft
Georgiens Wirtschaftswachstum war in den ersten drei Quartalen des Jahres 2012 stark und profitierte von einem allgemein günstigen Investitionsklima, die Verbesserung des Vertrauens der Verbraucher und einem wachsenden Tourismussektor.
Das BIP-Wachstum betrug 6,1% (2011: 7,0%). Die wirtschaftliche Leistung im Jahr 2012 wurde von steigenden Investitionen und wachsender Inlandsnachfrage, steigenden Überweisungen aus dem Ausland, robuster Kreditaktivität und einem boomenden touristischen Sektor unterstützt. Allerdings schwächte sich diese Entwicklung im letzten Quartal 2012, aufgrund der Unsicherheit im Zusammenhang mit dem politischen Übergang nach den Wahlen im Oktober, signifikant ab. Im Gegensatz zu der hohen Inflation in den vergangenen zwei Jahren gab es eine Verlangsamung im Jahr 2012, hauptsächlich aufgrund niedrigerer globaler Nahrungsmittelpreise.
Die gesunde wirtschaftliche Leistung im Jahr 2012 rückt 3,5% des BIP als Defizitziel für das Jahr in Reichweite. Eine leichte Verbesserung gegenüber dem 3,6%-Defizit im Jahr 2011. Das hohe Leistungsbilanzdefizit bei 11,8% des BIP bleibt eine Quelle der Verwundbarkeit in den ersten drei Quartalen aufgrund der wachsenden Einfuhren von Investitionsgütern. Wachsende Devisenreserven, Geberfinanzierung und ein IWF-Vorsorgeprogramm sollte einige externe Risiken mindern. Die Höhe des Wirtschaftswachstums steht jedoch im Gegensatz zu hoher struktureller Arbeitslosigkeit. (EK 20.3.2013)
Der Mindestlohn für öffentlich Bedienstete liegt bei 115 Lari (USD 69) im Monat. Der gesetzliche Mindestlohn für privat Bedienstete liegt bei 90 Lari (USD 54) im Monat. (USDOS 19.4.2013)
Die Erholung der Arbeitsindikatoren 2011 setzte sich 2012 fort, mit einer Verringerung der Arbeitslosenquote auf 14,4%, dennoch verzeichnet der georgische Arbeitsmarkt weiterhin eine Reihe von Schwierigkeiten: hohe strukturelle Arbeitslosigkeit, eine hohe städtische Arbeitslosenquote, eine hohe Jugendarbeitslosigkeit und eine steigende Arbeitslosigkeit unter der hochgebildeten Bevölkerung.
In diesem Zusammenhang wurde im Juli ein Ministerium für Beschäftigung gegründet, mit einem Sechs-Punkte-Plan, einschließlich der Schaffung einer Arbeits-Datenbank. Die neue Regierung kündigte an, dieses Ministerium in das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu integrieren. Während der ersten Hälfte des Jahres 2012 waren die Verringerung der Armut und der drängenden sozialen Probleme, vor allem Beschäftigung und soziale Unterstützung ein Schwerpunkt der Parlamentswahlen. Alle politischen Parteien machten kostenlose Gesundheitsversorgung, eine Rentenerhöhung und andere soziale Unterstützung für gefährdete Gruppen zum Schwerpunkt. Neben gezielter sozialer Hilfe, erklärten die Behörden der Berufsbildung für eine verbesserte Beschäftigungsfähigkeit zur Priorität, obwohl noch kein kohärentes Programm oder Strategie in Kraft ist. (EK 20.3.2013)
Quellen:
EK - Europäische Kommission (20.3.2013): Implementation of the European Neighbourhood Policy in Georgia. Progress in 2012 and recommendations for action,
https://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364316097_2013-progress-report-georgia-en.pdf, Zugriff 7.2.2014
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012, Georgia, https://www.ecoi.net/local_link/245182/368629_de.html, Zugriff 7.2.2014
Sozialbeihilfen
Das System der sozialen Sicherung in Georgien umfasst das Rentensystem und ein System zur Unterstützung von besonders schutzbedürftigen Familien und Personen. Die Unterstützung, die in Georgien unter dem Begriff der sozialen Sicherung geleistet wird, umfasst die gesetzliche Rente, Staatsentschädigungen und staatliche akademische Stipendien.
Gesetzliche Renten
Grundlagen für den Erhalt einer gesetzlichen Rente:
Erreichen des Rentenalters: Männer - 64 Jahre, Frauen - 60 Jahre
Feststellung des Behindertenstatus
Tod des Hauptversorgers/Ernährers
Laut dem georgischen Gesetz haben folgende Personen einen Anspruch auf den Bezug einer staatlichen Rente:
Georgische Staatsbürger mit permanentem Wohnsitz auf georgischem Territorium
Staatenlose Personen mit legalem Status in Georgien
· Ausländer, die sich zum Zeitpunkt der Renten-Antragstellung bereits seit 10
Jahren dauerhaft und legal auf georgischem Territorium aufhalten.
Die Rente kann man beantragen, wenn man anspruchsberechtigt wird oder seine Rechte auf eine Rente erneuert. Wenn mehr als ein Rentenanspruch besteht, so muss einer ausgewählt werden. Renten können in jeder Bank Georgiens ausbezahlt werden. Beantragen kann man die Rentenzahlungen in den Sozialämtern der Distrikte. Dazu werden ein Personalausweis und andere Dokumente benötigt.
Seit dem 1. September 2012 gibt es ein Rentenpaket, das monetäre und nichtmonetäre Komponenten enthält - eine staatliche Rente und Krankenversicherungspakete.
Zum 1. Mai 2013 belief sich der monetäre Rentenanteil auf 125 GEL im Monat.
Sozialhilfe
In der georgischen Gesetzgebung wird Sozialhilfe als jegliche Art finanzieller und nicht-finanzieller Unterstützung definiert, die sich an Personen mit besonderen Pflegebedürfnissen, arme Familien oder Obdachlose richtet.
Es gibt folgende Kategorien finanzieller Unterstützung:
Unterhaltszuschuss
Eine Familie hat Anspruch auf einen Unterhaltszuschuss, wenn sie in der Datenbank für sozial schwache Familien registriert ist. Der Zuschuss beträgt bis zu 30 GEL pro Person - für jedes weitere Familienmitglied kommen 24 GEL hinzu.
Reintegrationsbeihilfe
Reintegrationsbeihilfe wird den biologischen Familien bzw. dem Vormund von Personen gewährt, die besonderen Schutz benötigen und die statt in speziellen Einrichtungen in Familien untergebracht werden, wo sie die Möglichkeit haben in einem familiären Umfeld zu leben und die notwendige medizinische Betreuung erhalten. Der Zuschuss für ein gesundes Kind beträgt 90 GEL, für ein behindertes Kind 130 GEL.
Pflegebetreuungsbeihilfe
Pflegebetreuungsbeihilfe erhalten Adoptiveltern als Gegenleistung für die Fürsorge und die Erziehung des adoptierten Kindes. Die Pflegebetreuungsbeihilfe für ein gesundes Kind beträgt 200 GEL und 300 GEL für ein behindertes Kind. Ist die Betreuungshilfe für ein nicht verwandtes Kind gedacht, dann beträgt sie 15 GEL am Tag bzw. im Falle einer vorliegenden Behinderung 20 GEL am Tag.
Familienfürsorgebeihilfe
Eine weitere Form der Beihilfe stellt die Familienfürsorgebeihilfe dar, die gewährt wird, wenn ein Erwachsener aus einer speziellen Einrichtung in ein familiäres Umfeld geholt wird, um ihm in einem familiären Umfeld die notwendige Zuwendung zukommen zu lassen
Soziale Sachleistungen
Bedürftige Personen können soziale Beihilfe in Form von Sachleistungen in Anspruch nehmen. Für präventive und reintegrative Zwecke können auch Kinder und/oder ihre Familien die Leistungen erhalten, wenn die familiäre Situation der Grund für die Vernachlässigung der Kinder ist und ihnen Unterstützung gewährt werden muss, um in ihrer eigenen Familie leben zu können.
Sozialpaket
Das Sozialpaket ist eine monatliche Finanzleistung, deren Höhe, Anspruchsberechtigte, Vergaberichtlinien und Konditionen von der georgischen Regierung festgelegt werden.
Die georgischen Sozialleistungen umfassen den Unterhalt von spezialisierten Einrichtungen, in denen hilfsbedürftige Menschen auf Staatskosten oder mit Unterstützung vom Staat leben können. Familien, die unterhalb der Armutsgrenze leben, werden in diesen Einrichtungen auf Staatskosten versorgt.
Binnenvertriebene (IDPs) und Flüchtlinge erhalten eine monatliche Beihilfe aus dem Sozialleistungsprogramm. Die monatliche Beihilfe für Vertriebene und Flüchtlinge, die in staatlich geführten Zentren leben, beträgt zur Zeit 22 GEL im Monat und für diejenigen, die im privaten Sektor leben, 28 GEL.
Die Zahlung von Arbeitslosengeld wurde im Mai 2006 eingestellt. Als Folge der Abschaffung des Arbeitsgesetzes gibt es keine legale Basis mehr für die Zahlung einer solchen Beihilfe. Ein System privater Arbeitslosenversicherer ist noch nicht entwickelt worden. Daher erhalten Arbeitslose in Georgien keine Unterstützung. (IOM 06.2013)
Ins staatliche Register für besonders schutzbedürftige Familien werden Menschen aufgenommen, die unter der Armutsgrenze leben und dadurch bestimmte Vergünstigungen erhalten. Als Familie gilt der gesamte Haushalt (z.B. inklusive Großeltern). Das Register ist in zwei Kategorien geteilt:
Gruppe 1: 0-57.000 Punkte: Vergünstigungen für sozial benachteiligte
Personen: kostenlose (Berufs)Ausbildung, Kindergarten, Öffentliche Verkehrsmittel) plus die Krankenversicherung.
Gruppe 2: 57.000-70.000 Punkte: keine Vergünstigungen, aber Krankenversicherung.
Man darf weder ein Einkommen haben noch etwas besitzen, womit man Geld verdienen könnte. Nicht einmal eine Alterspension der Großeltern ist erlaubt (Pension Frauen ab 60 Jahren - Männer ab 65 Jahren).
Um in das Register aufgenommen zu werden, kommen Mitarbeiter des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales und überzeugen sich selbst von der sozialen Gefährdung der betroffenen Personen. Im ganzen Land gibt es etwa 50 staatliche Büros für soziale Dienste. Ist eine Familie sozial gefährdet und im Register vermerkt, so bekommt sie Vergünstigungen und Unterstützung. Dies sind eine monatliche staatliche finanzielle Unterstützung von 30 GEL für den Antragsteller plus 24 GEL für jede weitere Person im Haushalt. Dieser Geldbetrag entspricht ca. 15-20% des Existenzminimums. Sobald eine Person des Haushalts zu arbeiten beginnt, entfällt die Beihilfe. Binnenflüchtlinge (IDPs) sind grundsätzlich den anderen georgischen Staatsbürgern gleichgestellt und haben daher dieselben Vor- bzw. Nachteile zu erwarten.
Das System funktioniert in der Praxis und die Betroffenen erhalten ihre Leistungen tatsächlich. Registrierte sozial gefährdete Personen erhalten eine Karte, die ihren Status bestätigt. Vulnerable Gruppen (auch IDPs) sind gut über das Gesundheitssystem mit seinen Unterstützungsleistungen informiert und es gibt keine soziale Stigmatisierung, wenn nach kostenloser Behandlung gefragt wird. (BAA 04.2011)
Das Mutterschaftsgeld das 2010 100% des Durchschnittsgehaltes betrug wird bis zu 126 Tage ausbezahlt. Bei Mehrfachgeburten und Geburten mit Komplikationen kann das Mutterschaftsgeld bis zu 140 Tage ausbezahlt werden. Die Obergrenze des Mutterschaftsgeldes liegt bei 600 Lari (ca. 255 Euro). Unbezahlter Mutterschaftsurlaub kann bis zu drei Jahre genommen werden. (BAA 06.2011 / SSA 03.2013) Der wichtigste soziale Rückhalt in Georgien ist wie in anderen Kaukasusstaaten der Familienzusammenhalt. Sollte es zu einer Notlage aus sozialen oder medizinischen Gründen kommen, ist der Zusammenhalt innerhalb der Familien sehr groß und es wird alles unternommen, um die erforderlichen Mittel bereitstellen zu können. (BAA 1.11.2007)
Es gibt viele Initiativen und Projekte, die sich um Bedürftige, Rückkehrer, IDPs, Frauen, Familien mit vielen Kindern, (sexuelle) Minderheiten etc. kümmern. Die Unterstützung betrifft alle sozialen Bereiche und reicht von Suppenküchen für die Ärmsten über Bereitstellung von Gütern des täglichen Bedarfs, Hilfe bei der Jobsuche, Vergabe von Mikrokrediten bzw. Hilfe bei Businessprojekten bis zu medizinischer, sozialer und juristischer Beratung und Unterstützung. Es können alle Personen, deren Profil einem dieser Projekte entspricht um Unterstützung ansuchen. Die meisten der privaten Organisationen, die solche Projekte anbieten sind durch (internationale) Spender finanziert.
Zur Unterstützung der ärmsten Bevölkerungsschicht gibt es zwei Suppenküchen, eine davon in XXXX. Eine Unterkunft für Bedürftige befindet sich in Batumi, in XXXX wurde vor kurzem eine erbaut. Die Stadtverwaltung hat hierfür den Platz zur Verfügung gestellt, XXXX Georgia übernahm den Bau und mittlerweile wird das Haus von Ordensschwestern geführt. Weiters gibt es ein langfristig angelegtes Projekt einer anderen Organisation, bei dem 350 Familien monatlich mit Lebensmitteln und alle drei Monate mit Medikamenten versorgt werden. Zusätzlich wird auch Unterstützung bei medizinischen Untersuchungen bereitgestellt. Ein anderes Projekt unterstützt in gleicher Weise 60 sehr arme Familien, die in Containern leben. Die Hilfe ist nicht nur auf XXXX beschränkt und sie kann von allen Hilfsbedürftigen beansprucht werden. (BAA 04.2011)
Quellen:
BAA Staatendokumentation (04.2011): Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Georgien 2011 unter besonderer Berücksichtigung rückkehrrelevanter Themen
BAA Staatendokumentation (06.2011): D-A-CH - Analyse der Staatendokumentation: Die Lage von Frauen in Georgien (häusliche Gewalt und Sozialleistungen für Bedürftige)
BAA - Bundesasylamt (1.11.2007): Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan
IOM - International Organisation for Migration (06.2012):
Länderinformationsblatt Georgien
SSA - U.S. Social Security Administration (03.2013): Social Security Programs Throughout the World: Georgia, https://www.ecoi.net/file_upload/1226_1365422247_georgia.pdf, Zugriff 7.2.2014
Medizinische Versorgung
Im Rahmen des Entwicklungsprogramms des klinischen Versorgungsnetzwerkes wird das georgische Krankenhaussystem betrieben. Zum heutigen Zeitpunkt gibt es 100 entweder neu eröffnete oder renovierte funktionierende Krankenhäuser in XXXX und den umliegenden Regionen. 2011 wurden die medizinischen Einrichtungen, die zu 100% von staatlichen Mitteln finanziert wurden, auf regionaler Ebene umorganisiert, so dass heute die von diesen medizinischen Einrichtungen angebotenen Leistungen in die neu errichteten medizinischen Einrichtungen integriert worden sind. Bis zu 40 solcher medizinischer Zentren mit integriertem ambulanten Pflegedienst, prästationären Diensten und weiteren klinischen Versorgungen existieren zurzeit in den verschiedenen Regionen des Landes.
Laut der Resolution Nr. 92 der georgischen Regierung vom 15. März 2012 bezüglich der "Bewilligung des staatlichen Gesundheitsprogramms 2012", können georgische Staatsbürger Leistungen von folgenden staatlichen Programmen in Anspruch nehmen:
Psychische Verfassung
a) ambulante Leistungen:
a. a) psychiatrische ambulante Leistungen (decken Leistungen für Patienten mit verschiedenen Nosologien, die vom Hausarzt/Bezirksarzt oder einer stationären psychiatrischen Klinik überwiesen wurden, registrierte Patienten oder Patienten, die sich selbst in ambulante Behandlung begeben (nachdem die Diagnose bestätigt wurde), ab)
a. b) Psychosoziale Rehabilitation
a. c) Psychische Verfassung von Kindern
a. d) Psychiatrische Krisenintervention bei Erwachsenen
b) Stationäre Leistungen:
Die Serviceleistungen werden vollständig abgedeckt, ohne eine Zuzahlung seitens des Patienten, außer bei mentalen und Verhaltensstörungen, die durch Alkoholmißbrauch begründet sind. Solche Leistungen werden durch ein staatliches Programm mit 70% gedeckt. Eine Ausnahme stellt die Alkoholvergiftung (F10.0) dar, die vollständig abgedeckt wird.
Tuberkulose- Behandlung
Das Programm bietet folgende Leistungen, mit Ausnahme von Anti-Tuberkulose Medikamenten und Tuberkulose Diagnosetests, welche von Hilfsorganisationen angeboten werden:
a) Ambulante Leistungen:
b) Begleitung bei der epidemiologischen Überwachung und Tuberkulose Programmmanagement
c) Laborkontrolle, inklusive Bestätigung der Verdachtsfälle durch ein Labor und spezielle Untersuchungen von Patienten, die am Behandlungsprozess beteiligt sind
d) Stationäre Leistungen: Die Leistungen sind über dieses Programm vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung des Patienten.
HIV / AIDS
a) Freiwillige Beratung und HIV/AIDS-Test von Risikogruppen;
b) Ambulante Behandlung von Personen, die an HIV/AIDS erkrankt sind (ausgenommen antiretroviraler Medikamente, die von Hilfsorganisationen ausgegeben werden)
c) Stationäre Behandlung von Personen, die an HIV/AIDS erkrankt sind (ausgenommen antiretroviraler Medikamente, die von Hilfsorganisationen ausgegeben werden) Die Leistungen sind über dieses Programm vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung des Patienten.
Früherkennung und Untersuchung von Patienten
a) Untersuchungen der Brust, des Uterus, Kolorektaluntersuchungen und Untersuchungen zur Früherkennung von Prostatakrebs
b) Entwicklungsstörungen bei Kindern, Früherkennung und Untersuchung von Krankheiten
c) Diagnose und Überwachung von Epilepsie
Die Leistungen sind über dieses Programm vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung des Patienten.
Immunisierung:
a) Die Bereitstellung von Impfungen zur Immunisierung und dem dazu benötigten Material (Spritzen und Sicherheitsbehältern)
b) Immunpräventive Impfbesuche, die gemäß dem nationalen Kalender abgehalten werden
c) Die Bereitstellung, Lagerung und strategische Verteilung von speziellen Seren und Impfungen
d) Die Verteilung von Medikamenten gegen Tollwut
Die Leistungen sind über dieses Programm vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung des Patienten.
Gesundheit von Mutter und Kind
a) Pränatale Überwachung
b) Die Behandlung von Risikoschwangeren, Gebärenden und Frauen im Wochenbett
c) Die Früherkennung von Gendefekten
d) Die Gewährleistung der Erkennung von Hepatitis B, HIV/AIDS und Syphilis, und der Schutz vor einer Übertragung von Hepatitis B von Mutter zu Kind
e) Die Untersuchung von Kindern und Neugeborenen auf Hypothyreose, Phenylketonurie Hyperphenylalaninämie und Mukoviszidose
f) Die Untersuchung des Hörvermögens von Neugeborenen
Die Leistungen dieses Programms sind vollständig abgedeckt und benötigen keine Zuzahlung durch den Patienten, ausgenommen davon ist die Behandlung von Risikoschwangeren, Gebärenden und Frauen im Wochenbett, bei der eine 25%ige finanzielle Beteiligung erforderlich ist.
Behandlung von Diabetes
a) Die Bereitstellung von Leistungen für Kinder, die an Diabetes leiden
b) Spezielle ambulante Behandlung, die eine Überwachung der Titrierdosis für Patienten mit Diabetes Typ 1 und Typ 2 durch einen Endokrinologen einschließt, aber auch relevante medizinische Schulungen der Teilnehmer des Programms bietet
c) Die Bereitstellung der spezifischen Medikamente für die Bevölkerung, die an Diabetes (Typ 1 und 2) leidet
Die Leistungen des Programmes sind vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung durch den Patienten, außer bei der spezialisierten ambulanten Behandlung, bei der eine 30%-ige Zuzahlung durch insulinbedürftige Patienten und Patienten mit Diabetes insipidus vorgesehen ist. Eine 50%-ige Zuzahlung gilt für nicht-insulin-bedürftige Patienten mit Diabetes. Die Zuzahlungspflicht gilt nicht für Personen, die Leistungen auf Basis der Resolution N 218 der georgischen Regierung vom 9.12.2009 in Anspruch nehmen. Die Inanspruchnahme spezialisierter ambulanter Dienste kann einmal jährlich erfolgen.
Dialyse und Nierentransplantation
a) Die Durchführung von Blutdialysen
b) Die Durchführung von Bauchfelldialysen
c) Die Bereitstellung und Verteilung von Materialien und Medikamenten, um eine Blutdialyse und Bauchfelldialyse durchführen zu können
d) Die Durchführung von Nierentransplantationsoperationen
e) Die Bereitstellung von Immunsuppressivmedikamenten für Transplantatempfänger
Die Leistungen, die von diesem Programm angeboten werden, sind vollständig abgedeckt und benötigen keine Zuzahlung durch den Patienten.
Palliative Betreuung von unheilbar Kranken
a) Eine ambulante palliative Betreuung von unheilbar Kranken, welche eine palliative Betreuung von unheilbar Kranken zu Hause durch mobile Teams in XXXX, Kutaisi, Telavi, Zugdidi, Ozurgeti und Gori beinhaltet
b) Eine stationäre palliative Betreuung und symptomatische Behandlung von unheilbar Kranken (eingeschlossen derer, die an AIDS leiden)
c) Die Bereitstellung von analgetischen (narkotischen) Medikamenten für georgische Staatsbürger und Personen, die in Georgien leben
Die Leistungen werden vollständig vom Programm übernommen und benötigen keine Zuzahlung durch den Patienten, ausgenommen der stationären Betreuung von unheilbar Kranken und deren symptomatische Behandlung, bei denen eine Zuzahlung basierend auf dem Alter notwendig ist.
Behandlung von Patienten mit seltenen Erkrankungen und Patienten in Substitutionstherapien
a) Ambulante Pflege von Kindern unter 18 Jahren mit seltener Erkrankung gemäß der Regularien
b) Stationäre Behandlung von Kindern unter 18 Jahren, die sich in einer dauerhaften Substitutionstherapie befinden bzw. wegen einer seltenen Erkrankung in Behandlung sind
c) Ambulante und stationäre Leistungen für Erwachsene und Kinder, die an Hämophilie und anderen vererbbaren Blutgerinnungsstörungen leiden.
d) Bereitstellung gesonderter Medikamente für Patienten mit selten Erkrankungen, wie Phenylketonurie, Zystische Fibrose, Agammaglubolinaemie nach Bruton, hormonellen Wachstumsstörungen.
Die Leistungen des Programmes werden vollständig übernommen und bedürfen
keiner Zuzahlung durch den Patienten.
Leistungen des Notfallkrankenwagens und medizinischer Transport
a) Leistungen des Notfallkrankenwagens
b) Medizinischer Transport
Die Leistungen sind vollständig abgedeckt und benötigen keine Zuzahlung durch den Patienten.
Dorfarzt
Das Programm deckt die primäre Gesundheitsversorgung in Dörfern, die laut dem Umfang der Leistungen durch eine spezielle Resolution festgesetzt wurden, ab, es werden aber auch sowohl stationäre aber auch ambulante Leistungen von den medizinischen Einrichtungen, die speziell finanziert werden, angeboten.
Drogensucht
a) Die stationäre Entgiftung und primäre Drogentherapie
b) Das Angebot von Substitutionstherapie und die Ausgabe von Substitutionsmedikamenten in XXXX und den Regionen (Kakheti, Imereti, Guria, Samegrelo, Zemo Svaneti), wobei der Patient eine Zuzahlung in Höhe von 150 GEL pro Monat leisten muss. Dies gilt nicht für HIV-Patienten und Mitglieder von Familien, die in der vereinheitlichten Datenbank für sozial gefährdete Familien, deren Einschätzungsrate 70.000 Punkte nicht übersteigen darf, registriert sind.
Notfallbehandlung
Das Programm bietet folgende Leistungen für Personen ab 60 Jahren:
a) Behandlung in Krisensituationen (für die ersten 6 Monate)
b) Stationäre Behandlung von Krankheiten die in der speziellen offiziellen Resolution gelistet sind.
Der Patient muss eine 25%ige Zuzahlung leisten, die Kosten für eine Behandlung in Krisensituationen wird für die ersten 6 Tage vollständig vom staatlichen Programm übernommen.
Onko-hämatologischer Dienst für Kinder
Die Programmleistungen umfassen ambulante und stationäre Behandlungen von Kindern unter 18 Jahren mit onko-hämatologischem Befund; ausgenommen sind Leistungsempfänger, die unter die Resolution N 218 vom 9.12.2009 fallen.
Die Leistungen sind vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung durch den
Patienten.
Management von Infektionskrankheiten
Leistungsempfänger sind georgische Staatsbürger und ausländische Staatsbürger, die ihren dauerhaften Aufenthalt in Georgien haben, sowie staatenlose Personen. Eine Ausnahme stellen die unter die Resolutionen N 218 und N 165 fallenden Personen dar. Die stationäre Behandlung von Infektionskrankheiten wird durch das Programm gedeckt.
Eine Zuzahlung im Rahmen des Programmes erfolgt nach folgendem Schema:
a) für Personen unter 18 Jahren beträgt die Zuzahlung 20% der tatsächlichen Kosten (80% werden vom Staat gedeckt).
b) Personen zwischen 18 und 60 Jahren zahlen 50% der tatsächlichen Kosten (50% werden vom Staat gedeckt).
c) Personen, die älter als 60 Jahre sind, übernehmen eine Zuzahlung in Höhe von 30% der tatsächlichen Kosten (70% werden vom Staat gedeckt).
Herzoperationen
a) Kardiologische chirurgische Behandlungen von Patienten mit angeborenen Herzerkrankungen (unabhängig vom Alter)
b) Kardiologische chirurgische Behandlungen von erworbenen Herzerkrankungen und Erkrankungen der Hauptarterien (für Personen ab 60 Jahren)
c) Koronare Angioplastie (Setzen von Stents) (für Personen ab 60 Jahren)
Die Behandlung von angeborenen Herzerkrankungen ist für Personen bis 18 Jahren vollständig abgedeckt; Personen über 18 Jahren ist eine Zuzahlung von 30% vorgeschrieben.
Notfallbehandlung und stationäre Behandlungen von Kleinkindern bis 3 Jahre
a) Die stationäre Behandlung von Kindern
b) Die Notfallbehandlung von Kindern
Bei einer stationären Komponente ist eine 20%ige Zuzahlung für den Patienten vorgesehen. Ausgenommen hiervon sind Krisensituationen und Neonatologie, welche vollständig abgedeckt werden und keinerlei Zuzahlung bedürfen. Auch bei der Notfallbehandlung von Kindern ist keine Zuzahlung erforderlich.
Medikamente: Alle Arten von Medikamenten sind in Georgien erhältlich, sowohl als Original als auch als Generikum. Es gibt mehrere große Apothekenketten wie GPC (www.gpc.ge ), PSP (www.psp.ge), und AVERSI (www.aversi.ge).
Krankenversicherung: In Anlehnung an die Resolution N 218 der georgischen Regierung vom 9.12.2009 gelten folgende Personen als
Anspruchsberechtigte im Rahmen der staatlichen Krankenversicherung:
die Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze
Binnenvertriebene, die in Kompaktsiedlungen leben
Personen, die sich in staatlicher Obhut befinden
Kinder und Fürsorgeberechtigte, die in Kinderpflegeeinrichtungen und kleinen Familienhäusern leben
Lehrer an öffentlichen Schulen und besonderen Bildungsstätten; administrativ-technisches Personal; Lehrer in Ausbildungszentren
Schauspieler, Künstler und Rustaveli Premium Preisträger
Laut Resolution N 165 der georgischen Regierung vom 7.5.2012 haben von September 2012 an folgende Gruppen einen staatlichen Versicherungsschutz erhalten:
Kinder bis zum 5. Lebensjahr (einschließlich)
Bevölkerung im Rentenalter
Studierende
Kinder mit einer Behinderung
Personen mit einer akuten Behinderung
Staatliches Gesundheitsprogramm: Gemäß Resolution N 36 der georgischen Regierung vom 21.2.2013 ist das neue allgemeine staatliche Gesundheitsprogramm am 28.2.2013 in Kraft getreten. Anspruchsberechtigt im Sinne des Programmes sind Personen mit georgischer Staatsbürgerschaft, neutralen ID-Dokumenten, neutralen Reisedokumenten sowie Personen ohne Staatsangehörigkeit, die sich legal in Georgien aufhalten. Eine Ausnahme stellen Personen dar, die zum 28.2.2013 bereits über eine staatliche oder private Krankenversicherung verfügt haben sowie verurteilte Personen im Strafvollzug.
Die Programmleistungen beinhalten:
a) ambulante Behandlungen
b) dringende ambulante oder stationäre Behandlung in Notfällen
Die Behandlung wird vollständig vom Staat gedeckt und bedarf keiner Zuzahlung durch den Patienten. Die Grenze für einen stationären Notfall liegt bei 15.000 GEL. (IOM 06.2013)
Es gibt in Georgien zwölf Verwaltungseinheiten im Gesundheitsbereich. Die Hauptstadt XXXX hat die am besten entwickelte Gesundheitsinfrastruktur mit allen Arten von medizinischen Einrichtungen wie zum Beispiel: Notfallkrankenhäuser, ambulante Einrichtungen und Polikliniken, allgemeine Krankenhäuser, gynäkologische Krankenhäuser, medizinische Forschungseinrichtungen, Zahnarztpraxen und Apotheken. In Batumi sind diese Einrichtungen ebenso alle vorhanden. Jede Stadt hat mindestens ein Krankenhaus und eine ambulante Einrichtung.
Rückkehrer aus dem Ausland sind der georgischen Bevölkerung gleichgestellt, in Bezug auf Ausländer und Staatenlose wurde angemerkt, dass Notfallversorgung für alle Personen, selbst solche die nicht georgische Staatsbürger sind, kostenlos ist. Um sich privat zu versichern, ist keine Staatsbürgerschaft notwendig.
Das Gesundheitssystem in Georgien hat sich in den letzten Jahren stark gewandelt. Viele staatliche Institutionen wurden privatisiert. Heute sind die meisten Kliniken gut ausgerüstet und fast jede Krankheit kann behandelt werden. Auch komplizierte neurologische und kardiologische Operationen werden durchgeführt. Im Großen und Ganzen hat die medizinische Versorgung in Georgien in den letzten zwei bis drei Jahren große Fortschritte gemacht. Im Zuge der Reformen bekamen die staatlichen Krankenhäuser viel neues Equipment, wobei das Hauptaugenmerk auf Kinderkrankenhäuser und die Notfallmedizin gelegt wurde. In das Projekt "Programme of 100 Hospitals" wurde 2011 erstmalig auch die Psychiatrie und Institutionen im Bereich Drogensucht miteinbezogen. Der Regierung sind diese Bereiche momentan sehr wichtig.
Im Falle von medizinischen Notfällen ist die Behandlung in den Notfallkrankenhäusern die ersten drei Tage kostenlos, danach muss der Aufenthalt nach Standardpreis bezahlt werden. Die Preise für medizinische Behandlungen sind mittlerweile standardisiert und es werden für alle Dienstleistungen Rechnungen ausgestellt. Weiters zahlt gegebenenfalls die Versicherung bzw. der Patient selbst mit Scheck. Zusätzliche Zahlungen um überhaupt behandelt zu werden gibt es nicht mehr. Das Problem der Korruption im Gesundheitswesen ist zwar noch evident, jedoch definitiv zurückgegangen und es gibt Fortschritte in der Transparenz.
In den ländlichen Gebieten ist die Grundversorgung aufgrund vieler Programme, Projekte und Spender (z.B. EU, staatliche Programme) besser geworden. Dies betrifft die Infrastruktur und die Ausbildung des Personals. Medizinische Dienstleistungen sind in XXXX teilweise 20-25% teurer als in den Regionen, auf Operationen treffe dies allerdings nicht zu. Weiters gibt es in den Regionen spezielle Programme, die es den Patienten erlauben, kostenlos Hausärzte zu konsultieren. Personen unter fünf Jahren und über 60 Jahren aus dem entsprechenden Distrikt erhalten zum Beispiel kostenlose Sprechstunden beim Hausarzt. Er wird für alle Probleme als erste Ansprechperson aufgesucht. Danach erfolgt, falls notwendig die Überweisung. (BAA 04.2011)
Quellen:
BAA Staatendokumentation (04.2011): Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Georgien 2011 unter besonderer Berücksichtigung rückkehrrelevanter Themen
BAA Staatendokumentation (06.2011): D-A-CH - Analyse der Staatendokumentation: Die Lage von Frauen in Georgien (häusliche Gewalt und Sozialleistungen für Bedürftige)
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (03.2013):
Entscheiderbrief 4/2013,
http://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Publikationen/Entscheiderbrief/2013/entscheiderbrief-04-2013.pdf?__blob=publicationFile, Zugriff 7.2.2014
IOM - International Organisation for Migration (06.2013):
Länderinformationsblatt Georgien
Behandlung nach Rückkehr
Asylwerber, die von Österreich nach Georgien außer Landes gebracht werden, sind in Georgien keiner strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt, nur weil sie in Österreich um Asyl angesucht haben. (VB 3.2.2014)
Jüngst wurden verschiedene Projekte mit dem Ziel der Unterstützung der Reintegration zurückkehrender georgischer Migranten umgesetzt. Grundlegend für die Reintegration ist dabei die Anerkennung im Ausland erworbener Qualifikationen. Dafür ist das Nationale Zentrum für die Verbesserung der Ausbildungsqualität zuständig. Das Hauptziel ist die Reintegration des Heimkehrers in den georgischen Arbeitsmarkt. Zu diesem Zweck erhalten sie Training und Hilfe bei der Arbeitssuche. (RSCAS 2013)
Die Migrationsstrategie der georgischen Regierung zielt u.a. auf die Unterstützung der Rückkehr georgischer Bürger und deren würdige Reintegration, also Umsetzung internationaler Abkommen und nationaler Gesetze in Bezug auf die Reintegration georgischer Bürger, Verbesserung der Kapazitäten zu deren Reintegration, Anerkennung von im Ausland erworbenen Qualifikationen. (MPC 06.2013)
Um die Reintegration heimkehrender georgischer Migranten zu unterstützen, wurde mit EU-Unterstützung ein Mobilitätszentrum im Rahmen der Mobilitätspartnerschaft geschaffen. Das Zentrum hilft Rückkehrern durch einen persönlichen Reintegrationsplan, der auch einen Businessplan beinhaltet und wo nötig auch medizinische Hilfe und zeitweilige Unterbringung bietet.
Die georgische Migrationsstrategie 2013-2015 wurde im März 2013, der dazugehörige Aktionsplan im Juni 2013 beschlossen, und mit Hilfe von EU-Experten im Kontext des Mobility Partnership Targeted Initiative-Projekts umgesetzt. (EK 15.11.2013)
Quellen:
EK - Europäische Kommission (15.11.2013): Report from the Commission to the European Parliament and the Council. First Progress Report on the implementation by Georgia of the Action Plan on Visa Liberalisation,
http://ec.europa.eu/dgs/home-affairs/what-is-new/news/news/docs/20131115_1st_progress_report_on_the_implementation_by_georgia_of_the_apvl_en.pdf, Zugriff 7.2.2014
MPC - Migration Policy Centre (06.2013): Migration Profile Georgia. The Demographic-Economic Framework of Migration. The Legal Framework of Migration. The Socio-Political Framework of Migration, http://www.migrationpolicycentre.eu/docs/migration_profiles/Georgia.pdf, Zugriff 7.2.2014
RSCAS - Robert Schuman Centre for Advanced Studies (2013):
Integration of Migrants and Reintegration of Returnees in Georgia. Legal Prospective,
http://www.carim-east.eu/media/CARIM-East-RR-2013-22.pdf, Zugriff 7.2.2014
VB des BM.I Georgien (3.2.2014): Auskunft des VB, per Email
Auch die zuständige Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes kommt in Übereinstimmung mit dem Bundesamt zur Überzeugung, dass für den Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin keine asylrelevante Gefährdung im Herkunftsstaat besteht und die im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen sowie die darauf basierenden beweiswürdigenden Überlegungen schlüssig und nachvollziehbar sind und zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben werden.
Zumal das Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin untrennbar miteinander verknüpft sind und sich dahingehende Hinweise selbst in der jeweiligen Beschwerde des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin befinden, wird das Vorbringen unter einem gewürdigt und in der Folge der Beschwerdeführer als BF1 und seine Lebensgefährtin als BF2 sowie beide zusammen als die Beschwerdeführer bezeichnet.
Das Bundesasylamt bzw. im fortgesetzten Verfahren das Bundesamt haben ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und werden die daraus gewonnenen Ergebnisse der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt, zumal mit der Beschwerde weder die Beweiswürdigung des Bundesamtes im o.a. Bescheid erschüttert werden konnte, noch die erstinstanzlich vorgebrachten Ausreisegründe in substantiierter Weise ergänzt wurden.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Euopäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Abs. 2 leg.cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, Zl. U 466/11 ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.
Der VwGH hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Projiziert auf den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies, dass aus dem Akteninhalt des Bundesamtes die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist. Es hat sich auch in der Beschwerde - mit welcher die Beweiswürdigung des Bundesamtes nicht erschüttert bzw. substantiiert bekämpft werden konnte - kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit den Beschwerdeführern zu erörtern. Der maßgebliche Sachverhalt war aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerden als geklärt anzusehen. Auch die gebotene Aktualität ist unverändert gegeben, wurde doch die angefochtene Entscheidung erst im April dieses Jahres erlassen und weisen - wie noch darzulegen sein wird - die dem Bescheid zugrunde gelegten Länderinformationen unverändert die zur Beurteilung des konkreten Falls notwendige Aktualität auf.
Dem Bundesverwaltungsgericht liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit den Beschwerdeführern mündlich zu erörtern gewesen wäre, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unterbleiben konnte. In diesem Zusammenhang war noch zu ergänzen, dass BF2 in der Beschwerde überhaupt vermeint, sich aufgrund der verstrichenen Zeit nicht mehr so genau an jedes Detail ihres Vorbringens erinnern zu können, weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt die Notwendigkeit einer weiteren Befragung der Beschwerdeführer nicht erkannt werden kann.
Die Identität und die Staatsangehörigkeit von BF1 ergeben sich aus dem sichergestellten georgischen Pass. Die Staatsangehörigkeit von BF2 ergibt sich aus den glaubwürdigen Angaben von BF2 in diesem Zusammengang. Es haben sich auch keine Zweifel ergeben, dass die Beschwerdeführer eine Lebensgemeinschaft führen und zusammenleben. Auch an den weiteren familiären Verhältnissen im Herkunftsstaat sowie den dortigen Lebensbedingungen bis zur Ausreise haben sich im Lichte der in diesem Zusammenhang unbedenklichen und übereinstimmenden Aussagen keine Zweifel ergeben.
Das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, dass BF1 im Zuge einer Demonstrationsteilnahme Probleme mit gegnerischen Demonstrationsteilnehmern bekommen haben will. Diese privaten Probleme hätten zu zumindest einem Übergriff auf BF2 geführt, die zu diesem Zeitpunkt schwanger gewesen sei und in der Folge ihr ungeborenes Kind verloren habe. Diesen Übergriff durch Unbekannte hätten die Beschwerdeführer nicht zur Anzeige gebracht. Vielmehr seien sie aus dem Herkunftsstaat ausgereist.
Festzuhalten ist, dass beide Beschwerdeführer stets verneint haben, irgendwelche Probleme mit den georgischen Behörden gehabt zu haben. Auch die Ausreise aus dem Herkunftsstaat ist den Beschwerdeführern problemlos möglich gewesen.
Bevor die hypothetische asylrechtliche Dimension der dargelegten privaten Probleme der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat durchleuchtet wird, die bereits vom Bundesamt vollkommen zurecht verneint wurde, hält die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes fest, dass das Bundesamt auch vollkommen zu Recht zum Ergebnis gekommen ist, dass das vorgetragene Fluchtvorbringen einer Überprüfung auf seine Glaubwürdigkeit nicht standhält.
Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP; AB 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.).
Vorausgeschickt wird, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muss (so schon VwGH vom 16.01.1987, Zl. 87/01/0230, VwGH vom 15.03.1989, Zl. 88/01/0339, UBAS vom 12.05.1998, Zahl:
Das Vorbringen der Beschwerdeführer erfüllt die soeben genannten Kriterien, um ein Vorbringen als glaubwürdig zu beurteilen, nicht. Das Vorbringen der Beschwerdeführer hat sich widersprüchlich dargestellt. Das gesamte Vorbringen hat sich weiters unplausibel und nicht nachvollziehbar dargestellt. Es haben sich darüber hinaus Ungereimtheiten ergeben und war letztlich auch die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführer nicht gegeben.
Unregelmäßigkeiten mit den jeweiligen Leitern der Befragungen bzw. den übersetzenden Dolmetschern waren nicht ersichtlich und haben die Beschwerdeführer die Richtigkeit und Vollständigkeit des jeweiligen Protokolls am Ende der Einvernahme nach Rückübersetzung durch ihre Unterschrift bestätigt.
Soweit BF2 sich in der Beschwerde auf ein Judikat des VfGH zur Erstbefragung beruft, war festzuhalten, dass damit im konkreten Fall für die Beschwerdeführer nichts gewonnen ist. Aus dem zitierten Judikat ergebe sich laut Beschwerdevorbringen das Verbot einer näheren Befragung zu den Fluchtgründen bei der Erstbefragung. Erklärung dafür sei der Schutz von Asylwerbern, sich im direkten Anschluss an die Flucht aus ihrem Herkunftsstaat vor uniformierten Staatsorganen über traumatische Ereignisse verbreitern zu müssen, weil sie unter Umständen erst vor kurzen vor solchen geflohen seien. Im konkreten Fall reisten die Beschwerdeführer legal aus dem Herkunftsstaat aus. Vor ihrem Flug in das Bundesgebiet haben sie sich bereits über Wochen außerhalb des Herkunftsstaates aufgehalten. Die Beschwerdeführer haben auch dezidiert ausgeführt, im Herkunftsstaat keine Probleme mit den staatlichen Behörden gehabt zu haben. Der vom Gesetzgeber bzw. Höchstgericht intendierte Schutz von Asylwerbern im Zuge der Erstbefragung kommt im konkreten Fall sohin nicht zu tragen. Die Beschwerdeführer wurden im Zuge der Erstbefragung auch lediglich kurz zu ihren Fluchtgründen befragt und beide haben diese kurz dargestellt. In der Folge haben die Beschwerdeführer das Bundesgebiet verlassen, ohne eine ausführliche Befragung abzuwarten und sind über ein Jahr in anderen Staaten der EU aufhältig gewesen. In der Beschwerde moniert die BF2, dass sie sich aufgrund der verstrichenen Zeit nicht mehr an die genauen Details ihrer Verfolgung erinnern könne. Unter den speziellen Umständen des Falles gewinnt die Erstbefragung der Beschwerdeführer demnach eine besondere Bedeutung, ist sie doch zeitnah zur Ausreise erfolgt und haben die Beschwerdeführer eine frühere ausführliche Einvernahme selbst vereitelt. Die erkennende Richterin hält aber ausdrücklich fest, dass die Verantwortung der BF2 wonach sie sich aufgrund der verstrichenen Zeit nicht mehr detailliert an die Vorkommnisse erinnern könne, als Schutzbehauptung zu werten war. Die Beschwerdeführer berichten im Wesentlichen von einem gravierenden Vorfall, aufgrund dessen sie ausgereist seien. Dieser Vorfall soll zudem mit einem dramatischen Ereignis - dem Verlust eines ungeborenen Kindes - verknüpft sein. Die Beschwerdeführer sind gebildete Menschen, von denen erwartet werden kann, wenige Ereignisse, die noch dazu derart gravierend gewesen sein sollen, dass sie eine Flucht aus dem Herkunftsstaat bedingt haben, gleichbleibend zu schildern.
Betrachtet man nunmehr das Vorbringen der Beschwerdeführer, fallen gravierende Widersprüche im Vorbringen von BF2 aber auch zwischen dem Vorbringen der Beschwerdeführer auf.
Zumal der geschilderte Übergriff auf BF2 der fluchtauslösende Vorfall gewesen sein soll, lässt die Glaubwürdigkeit betreffend diesen Vorfall auch Rückschlüsse auf die Glaubwürdigkeit des gesamten Vorbringens zu.
BF2 schilderte am 29.09.2012, dass vor ca. zwei bis drei Monaten mehrere junge Männer zu ihr nachhause gekommen seien. Einer von ihnen habe sie angegriffen, sie ins Haus gedrängt. Sie sei von diesem geschlagen worden. Sie sei drei Monate schwanger gewesen und habe danach das Kind verloren. (AS 33 im Akt von BF2) Im Widerspruch dazu erklärte sie am 01.04.2014, dass sie ca. eineinhalb oder zwei Monate schwanger gewesen sei, als der Vorfall stattgefunden habe und sie zwei Wochen vor der Ausreise den Schwangerschaftsabbruch gehabt habe (AS 103 im Akt von BF2). In der Beschwerde wird schließlich ausgeführt, dass sie nach dem Angriff so schnell wie möglich ausgereist seien und unter anderem deshalb keine Zeit geblieben sei, um sich an die Sicherheitsbehörden zu wenden. Die zeitliche Einordnung der Umstände rund um den entscheidenden Übergriff ist demnach vollkommen widersprüchlich erfolgt.
Das Bundesamt hat auch vollkommen zu Recht aufgegriffen, dass BF2 in der Erstbefragung noch von zwei Übergriffen auf sie berichtet hat, wobei sie beide Male angegriffen und geschlagen worden sei (AS 33 im Akt von BF2), am 01.04.2014 wollte sie davon nichts mehr wissen und meinte vollkommen abweichend, dass nur einmal jemand gekommen sei, es sonst jedoch nur mündliche Drohungen gegeben habe (AS 103 im Akt von BF2).
Führt man sich vor Augen, dass BF1 in der Erstbefragung angab, dass BF2 lediglich einem Übergriff ausgesetzt gewesen sei (AS 31 im Akt von BF1), ist der Schluss legitim, dass BF2 ihre Verantwortung in der Befragung am 01.04.2014 einzig deshalb geändert hat, um den Widerspruch zum Vorbringen von BF1 auszugleichen.
BF1 und BF2 haben sich auch hinsichtlich der Anzahl der Angreifer widersprochen. BF1 erklärte deutlich, dass ein junger Mann angeklopft habe und BF2 von diesem in den Bauch getreten oder geschlagen worden sei (AS 31 im Akt von BF1). BF2 wiederum erklärte eindeutig, dass mehrere junge Männer zu ihr gekommen seien und einer sie ins Haus gedrängt und sie geschlagen habe (AS 33 im Akt von BF2). BF2 konnte diesen Widerspruch am 01.04.2014 nicht nachvollziehbar auflösen, sondern meinte, dass BF1 wahrscheinlich gerade nervös gewesen sei und sich nicht mehr so gut erinnern könne. Sie meinte nunmehr, dass es sicher zwei Leute gewesen seien. Vielleicht habe sie sich die dritte Person eingebildet. (AS 103 im Akt von BF2) Zumal es sich nach der Verantwortung der Beschwerdeführer um den einzigen Vorfall gehandelt haben soll, kann wohl erwartet werden, dass die beiden ein übereinstimmendes Vorbringen erstatten können. Das Argument in der Beschwerde, wonach BF1 den Vorfall nicht persönlich miterlebt habe, greift nicht, da BF2 dem BF1 offenbar über den Vorfall erzählt hat und in diesem Licht noch viel eher übereinstimmende Schilderungen erwartet werden können.
Aufgrund dieser massiv widersprüchlichen Ausführungen war dem Vorbringen rund um einen Übergriff auf BF2 jegliche Glaubwürdigkeit zu versagen.
Aber auch das diesem Übergriff zugrunde liegende Vorbringen konnte in keiner Weise plausibel und nachvollziehbar dargelegt werden.
BF1 will im Zuge einer Demonstrationsteilnahme gegen die zu diesem Zeitpunkt amtierende Regierungspartei von Saakashwili Probleme mit Demonstrationsteilnehmern dieser Partei gehabt haben. Bereits in der Erstbefragung konnte der Beschwerdeführer keine klaren Aussagen zu seinen vermeintlichen Verfolgern treffen. Damals erklärte er noch, von Angehörigen der zu diesem Zeitpunkt regierenden Partei bedroht worden sei. Er erklärte gleichzeitig, dass er überhaupt nicht wisse, ob der Übergreifer auf BF2 dieser Partei angehört habe. (AS 31 im Akt von BF1) Auch am 01.04.2014 blieben seine Ausführungen zu den vermeintlichen Verfolgern überaus vage. Er habe Probleme mit "gewissen anderen Leuten bei den Demonstrationen" gehabt (AS 111 im Akt von BF1). Davor meinte er, verschiedene Personen bei den Demonstrationen beleidigt zu haben. Diese seien jetzt auf ihn böse. Er könne es nicht erklären. Es seien einfach Bürger gewesen, die auch demonstriert hätten (AS 109 im Akt von BF1) Auch in der Beschwerde finden sich keine erhellenden Ausführungen in diesem Zusammenhang. Das gesamte Vorbringen rund um die Demonstrationsteilnahme und die Verfolger blieb vollkommen vage und oberflächlich.
Am 01.04.2014 erklärte er danach befragt, was der Übergreifer auf seine Frau gewollt habe: "... Er hat uns bedroht. Er sagte, ich solle nicht mehr auf eine Demonstration gehen. Mehr sagte er nicht. ...." (AS 109 im Akt von BF1) Interessant ist, dass der Beschwerdeführer diesen Vorfall plötzlich derart schildert, als ob er selbst dabei gewesen sei.
BF1 hat im Gegensatz zu BF2 nicht von mündlichen und telefonischen Bedrohungen und sogar Erpressungsversuchen berichtet (AS 33 und 103 im Akt von BF2).
Am augenfälligsten ist jedoch, dass BF1 im Gegensatz zu BF2 überhaupt nichts davon erwähnt hat, dass gedroht worden sei, das Kind der Beschwerdeführer umzubringen (AS 33 im Akt von BF2). Es erscheint bereits in keiner Weise nachvollziehbar, dass ein Vater eine derart gravierende Drohung überhaupt nicht erwähnt.
Noch weniger nachvollziehbar mutet in diesem Zusammenhang jedoch an, dass die Beschwerdeführer letztlich ihr minderjähriges Kind, das im Herkunftsstaat mit Todesdrohungen konfrontiert sein soll, einfach dort zurückgelassen haben. Dies erscheint umso erstaunlicher, als die Ausreise aus dem Herkunftsstaat mangels Probleme mit den staatlichen Behörden problemlos erfolgen konnte. Auch im Hinblick darauf, dass BF2 bei dem Übergriff ihr ungeborenes Kind verloren haben will, erscheint vollkommen lebensfremd, dass die Beschwerdeführer nicht gemeinsam mit ihrem minderjährigen Kind ausgereist sind, hätten dort tatsächlich die geschilderten Probleme bestanden. Das minderjährige Kind soll im Übrigen unverändert und problemlos im Herkunftsstaat leben. Beide Eltern der Beschwerdeführer und die Schwester von BF1 kümmern sich um das Kind, das auch normal die Schule besucht. Auch hier wird die Unplausibilität des Vorbringens deutlich, ist im Lichte der ausgesprochenen Drohungen doch davon auszugehen, dass die restliche Familie im Herkunftsstaat Probleme mit den Verfolgern der Beschwerdeführer bekommen hätte, wäre das Fluchtvorbringen tatsächlich wahr.
Das Bundesamt hat schließlich auch zu Recht die Weiterreise der Beschwerdeführer, ohne das Asylverfahren abzuwarten, ins Treffen geführt bzw. in die Beweiswürdigung einfließen lassen. Dieser Umstand beeinträchtigt ebenso wie das Zerreißen und Entsorgen des Passes bei der Einreise die persönliche Glaubwürdigkeit, ist doch bei tatsächlichem Vorliegen von Verfolgung ein Interesse eines Asylwerbers am Asylverfahren zu erwarten. Es muss auch als Schutzbehauptung gewertet werden, dass die Beschwerdeführer aufgrund der Lebensumstände in Österreich bzw. aus mangelnder gesundheitlicher Versorgung das Bundesgebiet wieder verlassen haben, zumal die Beschwerdeführer im Rahmen der Grundversorgung betreut wurden und auch nach der Wiedereinreise keine Hinweise auf schwerwiegende, lebensbedrohliche und behandlungsbedürftige Erkrankungen vorliegen.
All die dargelegten Indizien gegen die Glaubwürdigkeit des Vorbringens in einer Gesamtheit ergeben zweifellos, dass die Beschwerdeführer nicht aus den von ihnen genannten Gründen den Herkunftsstaat verlassen haben.
Das Bundesamt hat jedoch völlig zu Recht ausgeführt, dass die Beschwerdeführer überhaupt keine asylrelevante Verfolgung geltend gemacht haben und selbst bei Glaubwürdigkeit des Vorbringens - wovon die erkennende Richterin im Lichte der soeben dargelegten Umstände nicht ausgeht - kein Asyl zu gewähren ist. BF1 hat ausdrücklich erklärt, mit Privatpersonen aufgrund privaten Auseinandersetzungen im Zuge einer Demonstration Probleme bekommen zu haben. Auch wurde von den Beschwerdeführern erklärt, in keiner Weise Probleme mit den staatlichen Behörden im Herkunftsstaat gehabt zu haben. BF2 gab auch an, von den Verfolgern gewarnt worden zu sein, zur Polizei zu gehen. Auch bestätigte sie, dass die Personen Angst vor der Polizei gehabt hätten. (AS 103 im Akt von BF2) Bei den geschilderten Problemen handelt es sich demnach um eine rein private Angelegenheit. Es wurden strafrechtliche relevante Übergriffe auf BF2 behauptet, die jedoch nicht zur Anzeige gebracht worden seien.
Die ausführlichen Länderfeststellungen zu Georgien finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. Da die vom Bundesamt herangezogenen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen des Bundesamtes zu zweifeln. Bereits vor dem Bundesamt konnten die Beschwerdeführer den Länderinformationen nichts Substantiiertes entgegenhalten. Auch die zitierte Passage aus einem Artikel von civil.ge in der Beschwerde konnte den ausgewogen und auf zahlreichen unabhängigen Quellen beruhenden Länderinformationen nichts entgegensetzen. Der wenige Zeilen umfassende Auszug betrifft Fälle der Meinungs- und Versammlungsfreiheit. Auch die Aktualität der zitierten Länderinformationen des Bundesamtes war dem hg. Amtswissen folgend nicht anzuzweifeln, zumal es sich bei den Beschwerdeführern um unbescholtene Staatsangehörige von Georgien handelt, die in Georgien keine Probleme mit den staatlichen Behörden zu gewärtigen gehabt haben. BF1 erklärte im Übrigen ausdrücklich, kein politisch aktives Mitglied gewesen zu sein (AS 113 im Akt von BF1). Irgendwelche Anhaltspunkte, dass gleichsam jeder Staatsangehörige Georgiens in Georgien Probleme im asylrelevanten Ausmaß zu gewärtigen hat, sind der amtsbekannten allgemeinen Situation in Georgien nicht zu entnehmen.
Aus den Länderinformationen ergibt sich, dass in Georgien - insbesondere auch im Gefolge der Wahl im Oktober 2012 und des Regierungswechsel - ein dem Grunde nach funktionierender Justiz- und Sicherheitsapparat besteht. Auch Fälle von Korruption und politischer Einflussnahme innerhalb des Justiz- und Sicherheitsapparates werden durch übergeordnete Stellen geahndet bzw. bestehen Beschwerdemöglichkeiten an den Ombudsmann.
Erwähnenswert erscheint auch, dass nach der Niederlage der Partei von Saakaschwili bei den Wahlen im Oktober 2012 es auch bei den Präsidentschaftswahlen im Oktober 2013 zu einer Niederlage dieser Partei gekommen ist. Behaupteter maßen wollen die Beschwerdeführer ja gerade mit Anhängern dieser Partei Probleme gehabt haben und kann auch im Hinblick auf die gegebenen politischen Verhältnisse demnach nicht erkannt werden, dass entsprechender Schutz bei kriminellen Handlungen durch Privatpersonen, die Anhänger der Partei von Saakaschwili sind, nicht gewährt wird.
Im Lichte dieser Länderinformationen war festzuhalten, dass bei Anzeige eines Straftatbestandes durch private Personen - wie sie die Beschwerdeführer behauptet haben - zweifellos von einem Tätigwerden der Sicherheits- und Justizbehörden auszugehen ist (vgl. oben unter Pkt. II.1. insbesondere Rechtsschutz/Justizwesen). Zum Entscheidungszeitpunkt ist von der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des georgischen Staates zur Hintanhaltung strafrechtlich relevanten Verhaltens auszugehen.
Im Ergebnis haben die Beschwerdeführer daher keine individuellen konkreten Verfolgungsgründe aufgrund der taxativ aufgezählten Gründe in der Genfer Flüchtlingskonvention geltend gemacht. Die heimatstaatlichen Behörden wären bei strafrechtlich relevanten Übergriffen durch Private zweifellos schutzwillig und schutzfähig. Vor diesem Hintergrund konnte auch eine weitere Erörterung des Vorbringens der Beschwerdeführer im Rahmen einer mündlichen Verhandlung unterbleiben, ergibt sich doch aus dem gesamten Sachverhalt, dass die Beschwerdeführer nicht versucht haben bei staatlichen Stellen in Georgien Hilfe zu bekommen.
Es herrscht im Herkunftsstaat auch keinesfalls eine Situation, in der jeder Rückkehrer einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.
Die wirtschaftliche Lage stellt sich für die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Georgien offensichtlich ausreichend gesichert dar, zumal sie dort über zahlreiche familiäre Anknüpfungspunkte verfügen. In diesem Zusammenhang war auch auf die Länderfeststellungen zu verweisen, wo auf den ausgeprägten Familienzusammenhalt in Georgien hingewiesen wird. So wird dort ausgeführt, dass der wichtigste soziale Rückhalt in Georgien wie in anderen Kaukasusstaaten der Familienzusammenhalt ist. Sollte es zu einer Notlage aus sozialen oder medizinischen Gründen kommen, ist der Zusammenhalt innerhalb der Familien sehr groß und es wird alles unternommen, um die erforderlichen Mittel bereitstellen zu können. Im konkreten Fall ist eine derartige Unterstützung evident, zumal die Angehörigen im Herkunftsstaat den minderjährigen Sohn der Beschwerdeführer versorgen.
Es war auch festzuhalten, dass BF2 über eine fundierte Ausbildung verfügt und BF1 selbständig eine Landwirtschaft betrieben hat und beide im Herkunftsstaat bis zur Ausreise keine Probleme finanzieller Natur zu gewärtigen gehabt haben.
Eine schwerwiegende bzw. lebensbedrohliche gesundheitliche Beeinträchtigung die einen Behandlungsbedarf nach sich zieht, wurde von den Beschwerdeführern nicht vorgetragen.
BF1 legte im Beschwerdeverfahren zwei Röntgenbefunde von Februar und April 2014 des linken Knies und der gesamten Wirbelsäule vor. Aus den vorgelegten Befunden geht weder eine schwerwiegende Erkrankung noch irgendein Behandlungsbedarf hervor und wurde Derartiges auch durch die rechtsfreundliche Vertretung nicht behauptet. Führt man sich darüber hinaus vor Augen, dass BF1 nach seiner Ausreise aus Georgien im September 2012 durch mehrere Staaten Europas gereist ist und nunmehr im April 2014 erstmals medizinische Befunde vorlegt, wird klar, dass er weder an schwerwiegenden bzw. lebensbedrohenden noch akut behandlungsbedürftigen Erkrankungen leidet. Wie dargelegt, finden sich hiefür keine Anhaltspunkte in den vorgelegten Röntgenbefunden. Im Übrigen haben die Beschwerdeführer weder am 01.04.2014 noch in der Beschwerde eine schwerwiegende bzw. lebensbedrohende Erkrankung behauptet. Beide verneinten, überhaupt in ärztlicher Behandlung zu stehen, oder Medikamente zu nehmen. Zumal die Einvernahme am 01.04.2014 stattgefunden hat und die Beschwerde mit 29.04.2014 datiert und jeweils keine schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigung von BF1 releviert wurde, ist BF1 wohl selbst davon ausgegangen, dass aus den Röntgenbefunden vom 27.02.2014 und 08.04.2014 eine solche nicht ersichtlich ist, andernfalls er diese Befunde bzw. eine schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigung spätestens in der Beschwerde releviert hätte.
Eine lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung war demnach auszuschließen. Anhaltspunkte für eine schwerwiegende bzw. lebensbedrohliche Erkrankung oder einen akuten Behandlungsbedarf haben sich nicht ergeben.
Bloß am Rande verweist die erkennende Richterin, dass sich aus den Länderinformationen das Bestehen einer medizinischen Grundversorgung zweifellos ergibt und sowohl entsprechende medizinische Einrichtungen als auch Fachkräfte vorhanden sind.
Unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführer steht deren Abschiebung Art. 3 EMRK nicht entgegen und haben sich - wie dargelegt - auch sonst keine Hinweise ergeben, die ihrer Abschiebung entgegenstehen würden.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.
A)
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH vom 16.09.1992, 92/01/0544, VwGH vom 07.10.2003, 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.).
Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH vom 27.01.2000, 99/20/0519, VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256, VwGH vom 04.05.2000, 99/20/0177, VwGH vom 08.06.2000, 99/20/0203, VwGH vom 21.09.2000, 2000/20/0291, VwGH vom 07.09.2000, 2000/01/0153, u.a.).
Kriminelle Machenschaften reichen als Begründung eines Asylantrages jedoch nicht aus (VwGH vom 08.06.2000, 99/20/0111, 0112, 0113; VwGH vom 26.07.2000, 2000/20/0250).
Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, 90/01/0041).
Gemessen an dieser Rechtslage erweist sich der vom Beschwerdeführer - ergänzt durch seine Lebensgefährtin - vorgetragene Sachverhalt - private Verfolgung durch unbekannte Personen infolge einer Auseinandersetzung im Rahmen einer Demonstration -, wie bereits oben in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert, gänzlich unglaubwürdig und infolgedessen als nicht geeignet, um eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, glaubhaft zu machen.
Zudem wäre selbst im Falle einer angenommenen Glaubwürdigkeit - die jedoch nicht vorliegt - auszuführen, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verfolgung um Probleme aus einer privaten Auseinandersetzung und in keiner Weise um eine staatliche bzw. quasi-staatliche Verfolgung handelt. Wie bereits beweiswürdigend dargelegt, wäre es dem Beschwerdeführer und seiner Lebensgefährtin angesichts der dem Verfahren zugrunde gelegten Länderfeststellungen zumutbar und möglich, sich hinsichtlich etwaiger Bedrohungsszenarien von Seiten dieser Privatperson an die georgischen Behörden zu wenden. Es ist jedenfalls von einer Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der georgischen Behörden auszugehen.
In diesem Zusammenhang wird auf den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) verwiesen, der sich mit der Problematik der Abweisung eines Asylantrages wegen möglichen staatlichen Schutzes vor Verfolgung durch Private befasst hat und dabei in der Entscheidung EGMR, 83.813/08 (A.M. ua gegen Schweden) vom 16.06.2009 eine Verletzung des Art. 3 EMRK verneinte. Begründend maß der EGMR hinsichtlich der Möglichkeit des Asylwerbers, Schutz vor privater Verfolgung durch die russischen Behörden zu erhalten, dem Umstand Bedeutung zu, dass Russland Mitgliedstaat der EMRK ist. Da sich der Beschwerdeführer nie an die Behörden gewandt hatte, könne nicht davon ausgegangen werden, dass ihm kein Schutz vor von Privatpersonen ausgehender Verfolgung gewährt werden würde. In der Entscheidung EGMR, 43.700/07 (Harutioenyan ua gegen die Niederlande) vom 01.09.2009 geht der Europäische Gerichtshof noch einen Schritt weiter, in dem er ausführt, dass bis zum Beweis des Gegenteils bei einer Abschiebung in einen Konventionsstaat davon auszugehen ist, dass dieser seinen Verpflichtungen aus der Konvention nachkommt und der Beschwerdeführer in den Genuss des Schutzes vor Verfolgung seitens Privater kommt.
Auch Georgien ist Konventionsstaat. Dem Beschwerdeführer ist der Beweis der mangelnden Schutzwilligkeit und -fähigkeit der georgischen Behörden nicht gelungen. Der Beschwerdeführer hat auch gar nicht versucht, das gegen ihn und seine Lebensgefährtin gesetzte strafrechtliche Verhalten zur Anzeige zu bringen. Eine Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit ergibt sich im Übrigen aus den vorgehaltenen Länderinformationen im angefochtenen Bescheid, weshalb auch unter Zugrundelegung der soeben zitierten Judikatur des EGMR keine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu erblicken ist.
Der Beschwerdeführerin konnte somit nicht darlegen, dass er in seinem Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen aus den in der GFK genannten Gründen von gewisser Intensität zu befürchten hätte. Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Georgien keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht, und ist der Ausspruch des Bundesamtes in Spruchpunkt I. des o.a. Bescheides zu bestätigen.
Die Beschwerde zu Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist.
§ 8 Abs. 3 iVm. § 11 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG 2005 an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen (vgl. EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.
Das Bundesverwaltungsgericht hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.
Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.
Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer derartigen Gefahr ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und, dass diese Gründe objektivierbar sind.
Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin zu den Gründen, die für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).
Ausgehend von den vom Bundesamt dargestellten allgemeinen Länderberichten zum Herkunftsstaat besteht kein Grund davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsangehörige von Georgien einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.
Eine völlige Perspektivenlosigkeit für den Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat kann somit schlichtweg nicht erkannt werden.
Der Beschwerdeführer verfügt im Herkunftsstaat über zahlreiche familiäre Anknüpfungspunkte. Dort halten sich unverändert seine Eltern und seine Schwester sowie Eltern und Bruder seiner Lebensgefährtin auf. Vor allem hält sich dort aber sein minderjähriger Sohn auf, der zurzeit von den Familienangehörigen im Herkunftsstaat betreut wird. Bis zur Ausreise haben sich der Beschwerdeführer, seine Lebensgefährtin und sein Sohn in der gemeinsamen Eigentumswohnung mit seinen Eltern aufgehalten. Diese Wohnung wird unverändert von den Eltern bewohnt, weshalb im Fall der Rückkehr das Wohnbedürfnis als gesichert erscheint. Die Lebensgefährtin verfügt über eine fundierte Ausbildung als Krankenschwester und hat auch in diesem Beruf gearbeitet, der Beschwerdeführer selbst hat selbständig eine Landwirtschaft betrieben. Beide haben bis zuletzt im Herkunftsstaat das finanzielle Auslangen gefunden.
Für die erkennende Richterin haben sich unter diesen Aspekten keine Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine existenzbedrohende Situation geraten würde.
Dem Beschwerdeführer und seiner Lebensgefährtin, beide im arbeitsfähigen Alter sowie mit Berufserfahrung als Landwirt bzw. Krankenschwester, wird es offensichtlich zumutbar sein, in Georgien durch eigene Arbeit den lebensnotwendigen Unterhalt zu erwirtschaften. Sie werden in Georgien ihren Lebensunterhalt und jenen des minderjährigen Sohnes durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit bestreiten können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keine besonderen Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer Schatten- oder Nischenwirtschaft stattfinden.
Zumal sich zahlreiche Familienangehörigen des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin im Herkunftsstaat aufhalten, ist evident, dass dieses bestehende soziale Umfeld im Falle der Rückkehr wie bereits vor der Ausreise unterstützend zur Seite stehen wird, zumal in Georgien traditionsbedingt ein starker Familienzusammenhalt herrscht, und die Familie in Georgien bereits im Moment für den minderjährigen Sohn sorgt.
Im Falle einer Rückkehr ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in eine Notlage geraten würde.
Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr nach Georgien sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben. Weiters gilt es zu bedenken, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat aufgewachsen ist, dort bis vor weniger als zwei Jahren noch gelebt hat und dementsprechend mit den dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut ist.
Unter Verweis auf die im angefochtenen Bescheid zitierten Länderinformationen kann für Georgien zum gegenwärtigen Zeitpunkt schlichtweg nicht festgestellt werden, dass dort eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen ließe.
Der Beschwerdeführer hat keine schwerwiegende oder lebensbedrohliche Erkrankung und auch keinen medizinischen Behandlungsbedarf behauptet und hat sich ein solcher - wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt - aus dem Akteninhalt bzw. den vorgelegten Röntgenbefunden nicht ergeben. Demnach war auch eine lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Falle einer Abschiebung in seinen Herkunftsstaat in keiner Weise fassbar und wurde Derartiges auch im gesamten Verfahren nicht behauptet.
Dem Beschwerdeführer ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass er im Falle seiner Abschiebung nach Georgien in eine "unmenschliche Lage" versetzt würde. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung des Beschwerdeführers nicht gegen Art. 2, Art. 3 EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Art. 15 lit. c StatusRL.
Der Vollständigkeit halber hält die erkennende Richterin fest, dass verfahrensgegenständlich kein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 vorliegt, wovon die belangte Behörde irrtümlich ausgegangen ist.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Familienangehöriger gemäß § 1 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin haben beide übereinstimmend ausgeführt, nicht standesamtlich verheiratet zu sein, weshalb sie nicht unter den Begriff der Familienangehörigen gemäß § 1 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 zu subsumieren sind und im Verhältnis zueinander kein Familienverfahren vorliegt.
Der Antrag der Lebensgefährtin auf internationalen Schutz wurde im Übrigen negativ entschieden.
Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesamtes abzuweisen.
Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 10. Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Der Beschwerdeführer befindet sich nach seiner Antragstellung im September 2012 und seiner Weiterreise in andere EU-Staaten erst seit Jänner 2014 wieder im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Georgien kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.
Gemäß § 55 Abs.1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entfernter verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, so-fern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Im gegenständlichen Fall hat das Bundesamt im o.a. Bescheid zutreffend dargelegt, dass die Rückkehrentscheidung im konkreten Fall keinen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers darstellt, und zwar aus folgenden Gründen:
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine relevanten familiären Beziehungen zu einer zum dauernden Aufenthalt berechtigten Person. In Österreich befindet sich zwar seine Lebensgefährtin, doch ist diese ebenfalls Asylwerberin und ihr Asylverfahren ebenso wie jenes des Beschwerdeführers negativ entschieden worden. Die Lebensgefährtin, mit welcher er unzweifelhaft ein Familienleben führt, ist daher im selben Umfang wie der Beschwerdeführer von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weswegen diesbezüglich kein Eingriff in das Familienleben vorliegt. Weitere familiäre Anknüpfungspunkte wurden verneint. Die getroffene Rückkehrentscheidung stellt daher keinen Eingriff in sein Recht auf Schutz des Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK dar.
Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Rückkehrentscheidung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003., Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm.).
Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezügliche Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, 21878/06).
Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom) vom 27.05.2008, Nr. 26565/05 auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.
In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Staus als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylwerber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt und auch sozial integriert ist, und selbst dann, wenn er schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.
Zu verweisen ist insbesondere auf die Rechtsprechung des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1958/07-9, wonach in einem ähnlich gelagerten Fall (der Berufungswerber aus dem Kosovo hielt sich mit seiner Familie im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch den UBAS etwa 2 Jahre in Österreich auf - s. UBAS v. 15.10.2007, Zl. 301.106-C1/7E-XV/53/06) die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde. Der VfGH führte aus, dass der belangten Behörde aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entgegen getreten werden könne, wenn sie schon angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privat- und Familienlebens überwiegt.
Im Hinblick auf diese Judikatur sind auch keine Umstände hervorgekommen, die darauf hindeuten würden, dass ein unzulässiger Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privatleben des Beschwerdeführers vorliegen würde, dies bereits deshalb, da sich der Beschwerdeführer weniger als ein Jahr lang im Bundesgebiet aufhält. Die Antragstellung ist zwar bereits im September 2012 erfolgt, doch hat der Beschwerdeführer sein Asylverfahren in Österreich nicht abgewartet, sondern ist in andere EU-Staaten gereist und erst im Jänner 2014 in das österreichische Bundesgebiet zurückgekehrt, wo er sich demnach erst seit ca. sieben Monaten aufhält.
Der bisherige Aufenthalt war nur durch ein vorübergehendes, asylrechtliches Aufenthaltsrecht legitimiert, von dem der Beschwerdeführer wusste, dass es - im Falle der Abweisung des Antrags - enden wird. Nach der (oben referierten) höchstgerichtlichen Rechtsprechung sind durch einen Aufenthalt entstandene persönliche Interessen jedoch in ihrem Gewicht maßgeblich dadurch gemindert, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich aufgrund des gestellten Antrages auf internationalen Schutz, der sich als unbegründet erwiesen hat, nicht illegal war.
Zum in Österreich bestehenden Privatleben ist festzustellen, dass Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Sicht nicht erkennbar sind. Weder aus dem Verwaltungsakt noch aus der Beschwerde sind irgendwelche integrativen Aspekte des Beschwerdeführers im Bundesgebiet fassbar. Vielmehr sind der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin auf Leistungen aus der Grundversorgung angewiesen.
Es sind auch sonst keine weiteren maßgeblichen Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass dem Recht auf Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich im Verhältnis zu den legitimen öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung eine überwiegende und damit vorrangige Bedeutung zukommen würde.
Der Beschwerdeführer weist keine Deutschkenntnissen auf. Er ist nicht Mitglied in einem Verein und betätigt sich auch nicht karitativ. Auch hat er sich im Bundesgebiet nicht aus- oder fortgebildet. Er führte vor dem Bundesamt lediglich einen Deutschkursbesuch an.
Gegen den Beschwerdeführer wurde strafrechtlich ermittelt, zum Entscheidungszeitpunkt geht jedoch aus einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister keine Verurteilung hervor. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).
Besonders für eine Rückkehr nach Georgien spricht im konkreten Fall ein Vergleich der Verhältnisse in Österreich zu jenen in Georgien. Aus einem derartigen Vergleich ist der Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin dort über ein soziales Netz verfügen, da sich dort ihre Angehörigen aufhalten. Dort hält sich insbesondere der minderjährige Sohn auf, für den der Beschwerdeführer sorge- und unterhaltspflichtig ist. Der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin haben im Herkunftsstaat auch stets das finanzielle Auslangen gefunden. Sie haben durch die vom Beschwerdeführer betriebene Landwirtschaft und die Tätigkeit seiner Lebensgefährtin als Krankenschwester den lebensnotwendigen Unterhalt erwirtschaften können. Aufgrund dieser sozialen und wirtschaftlichen Faktoren und auch im Hinblick auf die im Vergleich zum Lebensalter des Beschwerdeführers kurze Ortsabwesenheit in der Dauer von weniger als zwei Jahren kann auch nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zurecht finden würde.
Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Herkunftsstaat letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiären Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).
Nach Ansicht des erkennenden Senates überwiegen somit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07), die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.
Zusammengefasst ist deshalb davon auszugehen, dass die - kaum vorhandenen - Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, jedenfalls in den Hintergrund treten.
Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig. Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien ist gegeben, da nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung der Höchstgerichte übertragbar. Die fehlenden Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 ergeben sich aus der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung, jene für den Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 aus durch den klaren Wortlaut der Bestimmung eindeutig umschriebene Sachverhaltselemente, deren Vorliegen im Fall des Beschwerdeführers nicht einmal behauptet wurde. Die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat knüpft an die zitierte Rechtsprechung zu den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheids an.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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