BVwG W175 1228402-5

W175 1228402-5Tribunal Administrativo Federal31 de jul. de 2014

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Fristversäumung, Zeitablauf

Texto completo

BVwG W175 1228402-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W175.1228402.5.01

Spruch

W175 1228402-5/10E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Eva Neumann als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, indischer Staatsangehöriger, vertreten durch den Verein Purple Sheep, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.10.2008, Zahl:

08.08. 912-EAST Ost, beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

1. Verfahrensgang

1.1. Erstes Asylverfahren:

1.1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein indischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 24.09.2001 erstmals einen Asylantrag.

1.1.2. Der BF wurde am 12.04.2002 durch das Bundesasylamt (BAA), Außenstelle Wien, niederschriftlich einvernommen. Er brachte zu seinen Fluchtgründen vor, dass ihn Bekannte, die der Khalistan Commando Force der Gruppe Singh Simranjit Mann angehört hätten, mehrmals bedroht und auch geschlagen hätten.

1.1.3. Mit Bescheid des BAA vom 18.04.2002, Zahl 01 22.156-BAW, wurde der Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) abgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien gemäß § 8 AsylG 1997 zulässig sei. Der Bescheid wurde dem BF nachweislich am 24.04.2002 zugestellt.

1.1.4. Die gegen den genannten Bescheid eingebrachte Berufung wurde nach einer mündlichen Verhandlung mit mündlich verkündetem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates (UBAS) vom 08.05.2002, Zahl 228.402/0/8E-II/06/02, gemäß §§ 7, 8 AsylG abgewiesen. Die schriftliche Ausfertigung des Bescheides wurde dem BF am 16.03.2007 nachweislich zugestellt.

1.2. Zweites Asylverfahren:

1.2.1. Der BF stellte sodann am 25.02.2008 einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) und wurde hierzu am Tag der Antragstellung durch einen Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Landespolizeikommandos Wien niederschriftlich erstbefragt.

1.2.2. Der BF wurde weiters am 06.03.2008 sowie am 11.03.2008 im Rahmen des Parteiengehörs durch das BAA, Erstaufnahmestelle (EAST) Ost, niederschriftlich einvernommen. Er gab dabei im Wesentlichen zusammengefasst an, dass seine im ersten Asylverfahren vorgebrachten Fluchtgründe nach wie vor bestehen würden. Es gebe auch neue Gründe; sein Vater habe aus Angst um sein Leben das Familieneigentum verkauft und sei nach Dubai geflüchtet. Er habe keine Wohnstätte und keinen Bezug zu Indien. Seine Familie sei 2003 nach Dubai gezogen.

1.2.3. Mit Bescheid des BAA vom 11.03.2008, Zahl 08 01.925-EAST Ost, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Der BF übernahm den Bescheid nachweislich am 11.03.2008.

1.2.4. Die gegen den genannten Bescheid eingebrachte Berufung wurde mit Bescheid des UBAS vom 17.04.2008, Zahl 228.402-2/2E-XI/33/08, gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG abgewiesen. Der Bescheid wurde dem BF nachweislich am 18.04.2008 zugestellt.

1.3. Drittes Asylverfahren:

1.3.1. Der BF stellte am 22.09.2008 den gegenständlichen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz und wurde hierzu am Tag der Antragstellung durch einen Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Landespolizeikommandos für Wien niederschriftlich erstbefragt. Er gab dabei im Wesentlichen an, er sei seit September 2001 ständig im Bundesgebiet aufhältig. Seine im ersten Asylverfahren genannten Fluchtgründe seien nach wie vor aufrecht; hinzukomme, dass seine Familie nicht mehr in Indien wohne. Er wolle zu seiner Frau und seinem Sohn nach England reisen. Er brauche circa ein Jahr, bis er die Dokumente von seiner Frau aus England erhalte. Dann könne er nach England reisen und dort leben.

1.3.2. Der BF wurde am 02.10.2008 durch das BAA, EAST Ost, niederschriftlich einvernommen und brachte dabei im Wesentlichen vor, er fühle sich körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Er wohne in XXXX, sei allerdings dort nicht gemeldet. Seine Frau und sein Sohn würden seit dreieinhalb Jahren in England leben. Er versuche sie jeden Monat anzurufen. Seine Frau sei Näherin und arbeite in England in einem Textilgeschäft seines Onkels. Er habe dies nicht bereits früher angegeben, weil er nicht danach gefragt worden sei. Auf Vorhalt des BAA, dass dies nicht der Wahrheit entspreche und er sehr wohl nach seinen familiären Beziehungen in der Europäischen Union befragt worden sei, gab der BF an, sie seien damals bei seinen Eltern in Dubai auf Urlaub gewesen. Er habe vergessen, wie lange sie sich dort aufgehalten hätten; er vergesse in letzter Zeit viele Sachen. Er glaube, sie hätten sich circa vier Monate in Dubai aufgehalten.

1.3.3. Am 02.10.2008 wurde dem BF gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, weil eine entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege.

1.3.4. Der BF wurde am 07.10.2008 im Rahmen des Parteiengehörs durch das BAA in Anwesenheit eines Rechtsberaters niederschriftlich einvernommen. Er gab dabei im Wesentlichen an, seine Gattin habe ein Visum für England, weil sein Onkel, der seit 30 Jahren in England lebe und die englische Staatsbürgerschaft besitze, sie adoptiert habe. Sie würde ihm die notwendigen Dokumente noch diese Woche übermitteln. In Österreich habe er keine Verwandten. Er habe allerdings viele Freunde. Er habe von 2002 bis 2005 auch als Zeitungszusteller gearbeitet.

1.3.5. Mit Bescheid des BAA vom 10.10.2008, Zahl 08 08.912-EAST Ost, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz erneut gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.

Die Erstbehörde hielt fest, dass sich die den BF betreffende allgemeine Lage in Indien im Vergleich zu seinem Erstverfahren nicht zu seinen Ungunsten geändert habe. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, dass über die Angaben des BF bereits im vorangegangenen Verfahren rechtskräftig entschieden worden sei. Der gegenständliche Sachverhalt unterliege daher keiner neuerlichen inhaltlichen Überprüfung beziehungsweise Entscheidung.

1.3.6. Auf der Grundlage der während der Einvernahme am 02.10.2008 erstatteten Angaben des BF zu seinem Wohnsitz ersuchte das Bundesasylamt die Polizeiinspektion Tannengasse, den Bescheid dem BF umgehend auszufolgen. Mit dem Bericht der Polizeiinspektion Tannengasse vom 25.10.2008 wurde bekanntgegeben, dass der BF in der Zeit von 13.10.2008 bis 25.10.2008 an der angeführten Adresse nicht angetroffen worden sei. Der Eigentümer der Wohnung habe am 25.10.2008 die Polizeiinspektion aufgesucht und angegeben, dass er den BF nicht kenne und sich dieser nicht in der XXXX aufhalte. Aufgrund der Angaben des Eigentümers der Wohnung sei eine ZMR-Anfrage durchgeführt worden, welche ergeben habe, dass der BF seit 26.04.2007 nicht an der angegebenen Adresse gemeldet sei. Der BF sei von 14.02.2008 bis 10.07.2008 sowie vom 08.09.2008 bis 25.09.2008 im Polizeianhaltezentrum Roßauerlände inhaftiert gewesen. Über den derzeitigen Aufenthalt habe nichts in Erfahrung gebracht werden können.

1.3.7. Auf der Grundlage des Berichtes der Polizeiinspektion Tannengasse hat das BAA am 06.11.2008 den genannten Bescheid gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 Zustellgesetz (ZustG) ohne vorausgehenden Zustellversuch bei der Behörde hinterlegt und festgehalten, dass die Hinterlegung im Akt am 06.11.2008 stattgefunden habe und als Zustellung gelte. Das Schriftstück könne bis 20.11.2008 behoben werden.

1.3.8. Mit Schreiben vom 18.11.2008 (bei der Außenstelle Wien am 18.11.2008 bzw. bei der EAST Ost am 21.11.2008 eingelangt) gab der BF seine Adressänderung bekannt. Er wohne nunmehr in XXXX.

1.3.9. Nach Durchführungen einer ZMR-Anfrage am 24.11.2008 übermittelte das BAA, EAST Ost, der Polizeiinspektion Sechshauser Straße ein Ersuchen um umgehende Zustellung des Bescheides. Der Bescheid vom 10.10.2008, Zahl 08 08.912-EAST Ost, wurde sodann dem BF am 29.11.2008 nachweislich ausgefolgt.

1.3.10. Gegen den genannten Bescheid richtete sich die Beschwerde vom 01.12.2008, eingebracht am 10.12.2008, mit welcher der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurde.

1.3.11. Mit Schreiben des Asylgerichtshofes (AsylGH) vom 22.01.2009 wurde dem BF zur Kenntnis gebracht, dass die Beschwerde nach der Aktenlage verspätet eingebracht worden war, und im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen.

1.3.12. Mit Schreiben vom 09.02.2009, bei der Erstbehörde eingelangt am selben Tag, nahm der BF zum Verspätungsvorhalt vom 22.01.2009 Stellung und stellte einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist sowie eine Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Gleichzeitig mit diesen Anträgen brachte der BF die gegenständliche, als "Berufung" bezeichnete Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.10.2008, Zahl: 08.08.912-EAST Ost, ein und begründete diese näher.

1.3.13. Mit Beschluss des AsylGH vom 17.02.2009, GZ: C12 228.402-3/2008/4E, wurde die erste Beschwerde des BF vom 01.12.2008 gemäß § 66 Abs. 4 iVm. § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.

1.3.14. Mit Bescheid vom 21.04.2009, Zahl: 08 08.912-EAST Ost, wies das BAA den Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 09.02.2009 gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG (Spruchpunkt I.) sowie den Antrag auf aufschiebende Wirkung gemäß § 71 Abs. 6 AVG ab (Spruchpunkt II.).

1.3.15. Gegen diesen Bescheid richtete sich die mit Schreiben vom 07.05.2009 fristgerecht eingebrachte Beschwerde, mit dem die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen worden waren, angefochten wurde.

1.3.18. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) eingerichtet. Die Rechtssache wurde am 14.05.2014 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.

1.3.19. Mit Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tag wurde die Beschwerde gegen den Bescheid, mit dem die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen worden waren, gemäß § 71 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen.

2. Rechtliche Beurteilung

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2.1. Anzuwendendes Recht:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBL I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 7 Abs. 4 VwGVG lautet:

(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA), vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

2.2. Rechtlich folgt daraus:

Zu Spruchpunkt A):

Der angefochtene gegenständliche Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.10.2008, Zahl: 08.08.912-EAST Ost, wurde dem BF am 06.11.2008 durch Hinterlegung im Akt rechtswirksam zugestellt. Daraus resultierend wäre der letzte Tag der fristgerechten Einbringung der Beschwerde der 20.11.2008 gewesen, das heißt, die Übermittlung der Beschwerde hätte spätestens bis zum 20.11.2008, 24:00 Uhr, in Gang gesetzt werden müssen.

Die gegen den gegenständlichen Bescheid gerichtete Beschwerde des BF (datiert mit 09.02.2009) wurde dem BAA erst am 09.02.2009 per Fax übermittelt, weshalb sich die Einbringung der Beschwerde als verspätet erweist.

Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wurde sohin erst nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist eingebracht. Die Beschwerde war daher gemäß § 28 VwGVG als verspätet zurückzuweisen.

Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

In der rechtlichen Beurteilung (Punkt 2.) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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