W163 1436119-1•BVwG W163 1436119-1
W163 1436119-1Tribunal Administrativo Federal31 de jul. de 2014
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Minderjährigkeit, non-refoulement Prüfung, Sicherheitslage
W163 1436119-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des minderjährigen XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.06.2013, Zahl XXXX, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben am 21.06.2012 illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 25.06.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).
1.2. In seiner Erstbefragung am 25.06.2012 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu im Wesentlichen Folgendes an:
Er heiße XXXX, Afghanistan, geboren. Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, sunnitischer Moslem und ledig. Sein Vater sei seit fünf Monaten verschollen, in XXXX würden sich nunmehr noch seine Mutter, drei Brüder und vier Schwestern aufhalten.
Vor ca. vier Wochen sei der BF schlepperunterstützt über den Iran und die Türkei nach Griechenland gereist. Von dort wäre er über ihm unbekannte Länder nach Österreich gelangt.
Als Fluchtgrund gab er an, dass sein Vater Offizier bei der Armee gewesen sei und mit den Amerikanern am XXXX XXXX zusammengearbeitet hätte. Die Taliban hätten ihn daraufhin aufgefordert, für sie zu spionieren und ihnen für Angriffe Informationen zukommen zu lassen. Der Vater hätte dies nicht tun wollen und wäre deshalb bedroht worden. Vor ca. fünf Monaten wäre er dann verschwunden, der BF wisse nicht wohin. Aus Angst um sein Leben hätte daraufhin der BF Afghanistan verlassen.
1.3. Im Folgenden legte der BF folgende Dokumente vor:
eine auf seinen Namen ausgestellte Geburtsurkunde (Tazkira),
Dokumente (darunter ein Militärausweis) und Fotos seines Vaters,
einen Drohbrief der Taliban.
1.4. Bei seiner Einvernahme am 27.02.2013 vor dem Bundesasylamt (in der Folge BAA), Außenstelle Traiskirchen, wiederholte der BF das Fluchtvorbringen und brachte insbesondere zu seinem Fluchtgrund Folgendes vor (AW: nunmehriger BF, LA: Leiter der Amtshandlung, Schreibfehler korrigiert):
"LA: Kennen Sie Ihr Geburtsdatum in afghanischer Zeitrechnung?
AW: Ich weiß es nicht.
LA: Wissen Sie das Jahr, in dem Sie geboren sind?
AW: Nein.
LA: Wissen Sie wie alt Sie nun sind?
AW: Ich bin 15 Jahre alt.
LA: Wann werden Sie denn 16 Jahre alt?
AW: Nach dem hier gültigen Kalender bin ich schon 16 Jahre alt.
LA: Wie kamen Sie in den Besitz der Tazkira?
AW: Der Freund meines Onkels mütterlicherseits hat mir die Dokumente geschickt. Die Dokumente waren bei meiner Mutter.
LA: Warum haben Sie bei der Erstbefragung gemeint, keine Identitätsdokumente zu besitzen?
AW: Der Dolmetscher sprach nicht gut Paschtu. Sie fragten mich nur, ob ich sie bei mir habe.
LA: Über welche Schulausbildung verfügen Sie?
AW: Ich habe über 7 Jahre regelmäßig eine offizielle Schule in XXXX besucht. In der 8., 9., und 10 Klasse bekam ich dann Probleme seitens der Taliban und ich konnte nicht mehr so oft in die Schule gehen.
LA: Wissen Sie noch, wann Ihr letzter Schultag war?
AW: Ich weiß es nicht.
LA: Wie lange vor Ihrer Ausreise gingen Sie nicht mehr in die Schule?
AW: 6 Monate vor meiner Ausreise ging ich nicht mehr in die Schule.
LA: Wo sind Sie denn geboren?
AW: In XXXX.
LA: Handelt es sich um eine Stadt oder ein Dorf und wo liegt XXXX?
AW: Es handelt sich um ein Dorf in der Provinz Kunar.
LA: Wie lange lebten Sie mit Ihren Eltern in Kunar?
AW: Bis zu meinem 5. Lebensjahr lebten wir alle in XXXX, danach bis zur Ausreise in der Stadt XXXX, im Stadtteil XXXX.
LA: Warum übersiedelten Sie mit Ihrer Familie nach XXXX?
AW: Mein Großvater väterlicherseits wurde dort in XXXX getötet. Dann übersiedelte mein Vater vorerst alleine nach XXXX, dann folgten wir ihm.
LA: Wann und warum wurde Ihr Großvater väterlicherseits vor so vielen Jahren getötet?
AW: Ich war damals ca. 2 - 2 1/2 Jahre alt. Mein Großvater war ein XXXX. Die Mujaheddin haben ihn dann getötet.
LA: Sie sind XXXX geboren und Ihr Großvater kam 1999 oder 2000 ums Leben. Die Mujaheddin waren nicht mehr an der Macht. Warum sollten die Mujaheddin ihn denn umgebracht haben, zudem zu diesem Zeitpunkt schon die Taliban an der Macht waren, die wesentlich stärker gegen Schulbildung vorgegangen sind als die Mujaheddin?
AW: Genau weiß ich es nicht. Ich war damals klein.
LA: Stimmt es, dass Sie somit etwa ab Ihrem 5. Lebensjahr (=etwa 2002) durchgehend in der Stadt XXXX gelebt haben?
AW: Ja.
LA: Welchem Beruf gehen Ihre Eltern nach?
AW: Mein Vater ist bei der Nationalarmee, meine Mutter arbeitet nicht.
LA: Wie lange arbeitet Ihr Vater schon bei der Nationalarmee?
AW: Er war schon bei der Armee unter dem Regime von Najib.
LA: Wo genau und in welchem Bereich war Ihr Vater für die Nationalarmee tätig?
AW: Er ist XXXX in XXXX.
LA: Ist Ihr Vater somit in der Verwaltung tätig?
AW: Ja.
LA: Was macht die XXXX?
AW: Er teilt Munition und Waffen an die Soldaten aus. Er verteilt auch Nahrungsmittel.
LA: Leben noch weitere Familienangehörige in Afghanistan?
AW: Meine Tanten mütterlicherseits leben in Kabul, ich kenne sie aber nicht. Ich habe auch noch 5 Onkel mütterlicherseits, einer lebt in XXXX, die anderen in Kunar. Meine Onkel mütterlicherseits kenne ich. Onkel väterlicherseits habe ich keine, 2 oder 3 Tanten väterlicherseits kenne ich, die leben alle in Kabul.
LA: Besuchten Sie öfters Verwandte in Kunar oder Kabul?
AW: Nein.
LA: Warum nicht?
AW: Es wäre dort schwierig für uns gewesen.
LA: Warum denn?
AW: Weil mein Großvater getötet wurde.
LA: Besuchen Ihre Geschwister die Schule?
AW: Früher schon, jetzt nicht.
LA: Bis vor wie vielen Jahren bzw. Monaten haben Sie die Schule besucht?
AW: Sie besuchten auch nicht mehr die Schule, als ich nicht mehr zu Schule ging.
LA: Ihren Angaben zufolge besuchten Sie bis ein halbes Jahr vor Ihrer Ausreise - die Anfang des Jahres 2012 stattfand - die Schule, demnach bis Sommer 2011! Stimmt das?
AW: Ja.
LA: In welchen Verhältnissen lebten Sie mit Ihrer Familie in XXXX?
AW: Wir lebten in einem Miethaus.
LA: Wohnten auch andere Verwandte mit Ihnen im Haus?
AW: Nein, nur meine Eltern und Geschwister. Mein Onkel mütterlicherseits lebt auch in der Stadt XXXX. Er lebt in der Nähe des XXXX.
LA: Sind Sie nun das erste Mal im Ausland?
AW: Ja.
LA: Hat Ihre Familie in XXXX bzw. Kunar Besitztümer (Auto, Grundstücke, ...)?
AW: Nein. In der Provinz Kunar haben wir Grundstücke, die uns aber unsere Feinde weggenommen haben.
LA: Wie würden Sie die wirtschaftliche/finanzielle Situation Ihrer Familie zuletzt im Heimatland gemessen am landesüblichen Durchschnitt bezeichnen?
AW: Es reichte so. Wir kamen gerade mal so über die Runden.
LA: Gingen Sie das letzte halbe Jahr einer Arbeit nach?
AW: Nein.
LA: Wie bestritt Ihre Mutter nach dem Verschwinden Ihres Vaters den Lebensunterhalt?
AW: Durch die Unterstützung meines Onkels mütterlicherseits, der auch in XXXX lebt.
LA: Haben Sie noch Kontakt ins Heimatland? (telefonisch, e-mail, postalisch, etc.)
AW: Ja, ich habe Kontakt mit meinem Onkel mütterlicherseits.
LA: Was hat Sie Ihre Reise bis nach Österreich insgesamt gekostet? (Schlepperkosten)
AW: Ich weiß es nicht genau.
LA: Es ist amtsbekannt, dass eine Reise von Afghanistan bis nach Österreich zwischen US-$ 8.000,-- bis 12.000,-- kostet. Wie konnte Ihre Familie das Geld aufbringen?
AW: Meine Mutter hat ihren Goldschmuck verkauft und hat auch Geld von meinem Onkel mütterlicherseits bekommen.
LA: War Österreich immer Ihr Zielland?
AW: Ich wusste nicht, dass ich in Österreich bin. Ich wollte in ein sicheres Land.
LA: Aus welchen Gründen verließen Sie das Heimatland?
AW: Mein Vater wurde von den Taliban bedroht. Die Taliban haben meinen Vater aufgefordert, für sie zu spionieren. Sie wollten, dass mein Vater ihnen Informationen über die Ausländer, die den XXXX verlassen, gibt, was er aber nicht wollte.
Mein Vater erzählte meiner Mutter davon. Danach kamen die Taliban zu uns nach Hause. Sie haben zwei Handgranaten in unser Haus geworfen. Im Haus sind alle Scheiben zerbrochen. In derselben Nacht sagte mein Vater, dass wir zu unserem Onkel mütterlicherseits gehen sollen. Er ging nicht mit, weil er Angst hatte, auf dem Weg dorthin von den Taliban festgenommen zu werden. Meine Mutter, ich und meine Geschwister gingen zu meinem Onkel mütterlicherseits. Mein Vater blieb zu Hause zurück. Am nächsten Tag wollten wir uns nach unserem Vater erkundigen. Wir haben ihn angerufen und sein Handy war ausgeschaltet. Auch zu Hause war er nicht. Wir haben in seiner Arbeit angerufen und auch dort konnten wir ihn nicht finden. Wir haben keine Informationen über seinen Aufenthaltsort sammeln können.
Einige Tage später kehrten wir wieder in unser Haus zurück. Es war vollkommen zerstört. Alles war verbrannt. Wir gingen dann zu Nachbarn, die uns geraten haben, die Region zu verlassen. Wir gingen zurück zum Onkel mütterlicherseits. Die Nachbarn haben meiner Mutter erzählt, dass die Taliban auch nach mir gefragt haben. Ich bin der älteste Sohn meiner Eltern. Meine Mutter erzählte das alles ihrem Bruder und daraufhin beschlossen beide, dass ich das Land verlassen soll.
LA: War der Vorfall mit den Handgranaten vor oder nach der Übersiedelung zum Onkel?
AW: Es war in der Nacht, wir waren zu Hause.
LA: Wann in etwa war denn der Vorfall mit den Handgranaten?
AW: Er war im Sommer.
LA: Demnach müsste es im Sommer 2011 gewesen sein, zumal Sie sich schon nachweislich im März 2012 in Griechenland aufgehalten haben!
AW: Stimmt das?
LA: Demnach ist Ihr Vater auch im Sommer 2011 verschwunden!
AW: ... (AW denkt nach), es war Sommer.
LA: Sie werden neuerlich auf die Wahrheitspflicht im Verfahren hingewiesen. Warum nannten Sie dann bei der Erstbefragung am 23.06.2012, dass Ihr Vater vor ca. 5 Monaten (demnach Anfang des Jahres 2012) verschwunden ist?
AW: Ich war noch 1 Monat in XXXX, nachdem mein Vater verschwunden ist.
LA: Was passierte in diesem 1 Monat?
AW: Es ist nichts passiert. Wir lebten bei meinem Onkel mütterlicherseits und nicht zu Hause.
LA: Wissen Sie zwischenzeitlich, was mit Ihrem Vater passiert ist?
AW: Ich habe meinen Onkel gefragt, es gibt aber nichts Neues.
LA: Ihr Vater war in einer XXXX und sicher schon mehr als 20 Jahren für die afghanische Armee tätig. Warum hätte er sich nun von den Taliban einschüchtern lassen sollen?
AW: Man hat ihn und uns als seine Familie bedroht.
LA: Hat Ihr Vater diese Bedrohung seinen Vorgesetzen bzw. der Polizei gemeldet?
AW: Er hat die Drohungen nicht ernst genommen und wollte keine Probleme haben.
LA: Wie gelangten Sie in den Besitz des Drohbriefes, den Sie im Verfahren vorgelegt haben?
AW: Der Brief wurde - bevor die Handgranaten in unser Haus geworfen wurden - in unser Haus hineingeworfen.
LA: Ihre Familie stammt aus der Provinz Kunar und lebt schon seit vielen Jahren in der Provinz und Stadt XXXX. Warum weist der "Drohbrief der Taliban" den Vermerk ‚Provinzhauptstadt von Ghazni' auf, zumal anzunehmen ist, dass die Taliban-Bewegung in XXXX selbst sehr organisiert ist?
AW: Ich weiß nicht, von welchen Taliban der Brief verfasst wurde. Es kann auch sein, dass es von pakistanischen Taliban ist.
LA: Kann es sein, dass Sie diesen Zettel käuflich erworben haben, um Ihr angebliches Fluchtbringen damit zu untermauern?
AW: Nein, für so etwas hat sicherlich niemand etwas bezahlt.
LA: Wenn einen Monat nach dem Verschwinden Ihres Vaters Sie nun in XXXX beim Onkel ohne Probleme leben konnten, zumal die Taliban nicht mehr an Sie herangetreten sind, warum verließen Sie als ältester Sohn dann die Familie?
AW: Mein Onkel mütterlicherseits hätte wegen uns Probleme bekommen können. Die Leute waren hinter mir her.
LA: Sie verfügen über Verwandte in Kabul und Kunar. Warum überlegte man nicht, Sie dorthin zu schicken?
AW: Meine Mutter und mein Onkel haben entschieden, dass ich das Land verlassen soll.
LA: Welche ‚Feinde' haben Ihre Grundstücke in Kunar an sich genommen?
AW: Die Leute, die meinen Großvater getötet haben.
LA: Weiß man, wer das war?
AW: Nein.
LA: Stammt die Familie Ihres Vaters und Ihrer Mutter aus dem gleichen Ort in Kunar?
AW: Mein Vater stammte aus XXXX, meine Mutter aus XXXX. Es liegt von der Provinzhauptstadt XXXX mit dem Auto entfernt.
LA: Waren Sie schon einmal in XXXX, weil Sie wissen, wie lange die Fahrtzeit dorthin beträgt?
AW: Ich weiß es von den Erzählungen meiner Mutter.
LA: Was würde bei aktueller (fiktiver) Heimkehr nach XXXX bzw. Kunar passieren? Was würde Sie dort erwarten?
AW: Was soll ich sagen?
LA: Warum überlegten Sie nicht, in der Millionenstadt Kabul unterzukommen?
AW: Ich habe es gar nicht einmal angedacht.
LA: Wer kümmert sich jetzt um Ihre Mutter und Ihre kleineren Geschwister?
AW: Mein Onkel mütterlicherseits.
LA: Hat Ihr Onkel mütterlicherseits selbst eine Familie? Welchen Beruf übt er aus?
AW: Ja, er hat auch Familie, und er arbeitet auch bei der XXXX.
LA: Warum hatte Ihr Onkel nicht die gleichen Probleme wie Ihr Vater?
AW: Weil ihn niemand kannte und niemand wusste, dass er dort arbeitet.
LA: Hat Ihr Onkel nach dem Verschwinden Ihres Vaters weiter bei der Armee gearbeitet?
AW: Ja.
Belehrung: Ihrer gesetzlichen Vertreterin werden nun aktuelle Länderfeststellungen bezüglich Ihres Heimatlandes Afghanistan übergeben. Sie hat die Möglichkeit binnen einer Frist von zwei Wochen hierzu Stellung zu nehmen.
Haben Sie das verstanden?
AW: Ja."
1.5. Aufgrund einer Anfrage des Bundesasylamtes betreffend die Tätigkeit des Vaters des BF bei der afghanische Armee wurde dem BAA von der Staatendokumentation mit Schreiben vom 23.05.2013 mitgeteilt, dass zwar mit Hilfe des Internets recherchiert worden wäre, dies jedoch zu keinem Ergebnis geführt hätte. Ohne direkte Recherche - wenn überhaupt durchführbar - und entsprechende Kontaktperson vor Ort sei ein positives Ergebnis nicht möglich.
1.6. Mit Aktenvermerk vom 31.05.2013 hielt das BAA fest, dass eine Recherche via einer dem BAA und der Staatendokumentation vertrauenswürdigen Quelle (Österreicher afghanischer Herkunft, der für eine Hilfsorganisation in den USA arbeitet) ergeben hätte, dass eine Person mit dem Namen des Vaters des BF niemals in der vom BF beschriebenen Position tätig gewesen wäre. Diesen Posten hätte bis November 2012 ein Col. XXXX innegehabt, seit Dezember 2012 sei Col. XXXX dort eingesetzt.
1.7. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BAA mit Bescheid vom 03.06.2013, Zahl XXXX, den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 25.06.2012 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt III.).
In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei unglaubwürdig. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des BF sowie gegen eine Ausweisung des BF nach Afghanistan. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, Abschiebungshindernis läge keines vor.
In den Länderfeststellungen wurde zur Provinz Kandahar Folgendes angeführt (Auszug aus dem Bescheid):
"Sicherheitslage im Süden und Südosten des Landes (Provinzen:
Helmand, Ghazni, Kandahar, Khost, Nimroz, Paktika, Paktya, Uruzgan und Zabul):
Auf den Süden und Südosten Afghanistans entfiel fast die Hälfte aller sicherheitsrelevanten Vorfälle im Jahr 2012.
(ANSO - Afghanistan NGO Safety Office: Quarterly Report Q4/2012, http://ngosafety.org/store/files/ANSO%20Q4%202012.pdf, Zugriff 12.02.2013)
Im Süden und Südosten leben 21,43 Prozent der Bevölkerung.
(CSO - Central Statisitcs Office: Settled Population by Civil Division, Urban, Rural and Sex-2012-13, ohne Datum, http://cso.gov.af/Content/files/Settled%20Population%20by%20Civil%20Division,.pdf, Zugriff 20.02.2013)
Nationale und internationale Sicherheitskräfte bekämpfen gemeinsam die Aufstandsbewegung mit Schwerpunkt im Südwesten (Helmand), Süden (Kandahar, Uruzgan) und Osten (Kunar, Khost, Paktika, Paktia) des Landes. Hier konzentriert sich auch das Gros militärischer Operationen der ISAF. Die Frühjahrsoperationen (April - Juni 2011) von ANSF und ISAF zielten darauf, der Aufstandsbewegung den erneuten Zugang zu von ihnen 2010 verlorenen Gebieten und das Gewinnen neuer Rückzugsgebiete zu verwehren. Beide Ziele wurden bisher erreicht. Auch wenn der Schutz der Zivilbevölkerung eines der strategischen Hauptziele von ISAF ist, kann bei Militäroperationen gegen Aufständische nicht ausgeschlossen werden, dass es auch zu zivilen Opfern kommt.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)"
Beweiswürdigend führte das BAA (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse - im Gegensatz zu seinem Fluchtvorbringen - glaubhaft wäre. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubwürdig, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.
Zum Fluchtvorbringen wurde ausgeführt, dass eine Recherche ergeben hätte, dass sein Vater nie XXXX XXXX gewesen sei. Da darüber hinaus die vorgelegten Dokumente massive inhaltliche Fehler aufweisen würden, könne dem vagen Fluchtvorbringen des BF kein Glauben geschenkt werden.
Subsidiärer Schutz wurde ihm nicht zuerkannt, da keine individuellen Umstände vorliegen würden, die dafür sprechen würden, dass der BF im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in eine derart extreme Notlage gelange, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 2 oder 3 EMRK darstellen könnte.
1.8. Gegen diesen Bescheid richtet sich das durch die gesetzliche Vertreterin des BF mit Schreiben vom 26.06.2013 fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid vollinhaltlich angefochten wurde.
In der Beschwerdebegründung wurde die Ermittlungstätigkeit des BAA kritisiert, insbesondere wären keine Zeugen einvernommen worden und die Nachforschungen wären oberflächlich geführt worden. Außerdem sei das Parteiengehör verletzt worden. Im Zuge einer Akteneinsicht der gesetzlichen Vertreterin seien weder die Stellungnahme vom 25.01.2013 noch die vom 07.02.2013 freigegeben worden. Weiters seien diese Stellungnahmen ohne Zustimmung der gesetzlichen Vertretung eingebracht worden. Auch die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation sei der Vertreterin nicht übermittelt worden.
Ferner wurde auf das jugendliche Alter hingewiesen und ausgeführt, dass diese Erfahrungen und Ereignisse nicht in derselben Weise schildern wie Erwachsene. Der BF wisse nicht genau, welche Position sein Vater bei der Armee gehabt hätte, weshalb es Aufgabe der Erstbehörde hätte sein müssen, zu ermitteln, welchen Beruf der Vater ausgeübt hätte und ob er verschwunden wäre oder nicht. Auch dass der Umstand, dass die Organisation der Taliban ihren Sitz in Ghazni gehabt hätte, reiche nicht aus, das Vorbringen als nicht nachvollziehbar zu beurteilen, zumal die Taliban in Afghanistan gut vernetzt seien. Hier hätten ebenfalls genauere Ermittlungen stattfinden müssen.
In den Länderfeststellungen werde auf die Situation unbegleiteter Minderjähriger nicht eingegangen, auch werde die Sicherheitslage in Kandahar nicht ausreichend beleuchtet. Dem BF sei als unbegleiteter Minderjähriger eine sichere Rückkehr in die Heimatregion nicht möglich, und in Kabul verfüge er über kein ausreichende soziales Netzwerk, da er die dort lebenden Verwandten noch nie gesehen hätte.
Weiters sei der BF einer Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie ausgesetzt, da dem BF allein aufgrund seiner Verwandtschaft zum Vater gefährdet sei. Der Vater wäre bei der afghanischen Armee gewesen, und es wäre ihm von den Taliban eine politischen Gesinnung unterstellt worden. Da in Afghanistan derzeit kein funktionierender Polizei- oder Justizapparat vorhanden sei, sei davon auszugehen, dass der BF dort keinen ausreichenden Schutz finden könne.
Ferner kritisierte die Vertreterin des BF die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan und insbesondere in Kandahar und verwies darauf, dass es sich beim BF um einen Minderjährigen ohne Schulabschluss und Ausbildung handle. Die Kernfamilie befinde sich in einer Region, die für den BF nicht sicher erreichbar sei, und zu seinen Verwandten in Kabul hätte vor seiner Ausreise kein Kontakt bestanden.
1.9. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 03.07.2013 beim AsylGH ein.
1.10. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) eingerichtet und die Rechtssache am 02.01.2014 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
1.11. Mit Eingaben vom 10.07.2013 und 15.04.2014 übermittelte der BF Deutschkurs-Teilnahmebestätigungen und die bereits der Erstbehörde vorgelegten Dokumente und Fotos im Original.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBL I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28 VwGVG lautet:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA), vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim BAA anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom BFA zu Ende zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim AsylGH anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom BVwG nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
2.2.1. Die gegenständliche - noch an den AsylGH gerichtete, zulässige und rechtzeitige - Beschwerde wurde am 26.06.2013 beim BAA eingebracht und ist beim AsylGH am 03.07.2013 eingelangt. Da sie sich gegen einen Bescheid des BAA richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist der erkennende Einzelrichter des BVwG für die Entscheidung zuständig.
Zu Spruchpunkt A):
2.2.2. Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.
Zur Anwendung der Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat - an dessen Stelle als Rechtsmittelinstanz in Asylsachen mit 01.07 2008 der AsylGH und mit 01.01.2014 das BVwG getreten ist - hat der Verwaltungsgerichtshof (in der Folge VwGH) mit Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315, ausgeführt:
"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach § 32 AsylG die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 23.07.1998, 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf § 66 Abs. 2 AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f.).
Mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hat der VwGH einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss eines VwG aufgehoben, weil das VwG in der Sache selbst hätte entscheiden müssen. In der Begründung dieser Entscheidung führte der VwGH unter anderem aus, dass die Aufhebung eines Bescheides durch ein VwG nicht in Betracht kommt, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies werde jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen werde insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen ließen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hätte, damit diese dann durch das VwG vorgenommen werden.
2.2.3. Im vorliegenden Fall war es die Aufgabe der belangten Behörde zu klären, ob der BF zum einen eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte, und zum anderen, ob darüber hinaus menschen- bzw. asylrechtliche Gründe einer Rücküberstellung bzw. Ausweisung in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würden und ihm der Status als subsidiär Schutzberechtigter zu gewähren wäre.
Gegenständlich hat sich jedoch die Erstbehörde bezüglich der Frage der asylrelevanten Verfolgung (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides) mit dem Fluchtvorbringen des BF nicht in ausreichender Weise auseinandergesetzt, wobei das Verfahren mehrere Mängel aufweist.
So wurde das Vorbringen des BF insbesondere deshalb als unglaubwürdig beurteilt, weil die vom BF in der Einvernahme beschriebene Funktion des Vaters als XXXX bei der afghanischen Armee nicht bestätigt hätte werden können. Bei der Begründung zieht das BAA einerseits eine Anfragebeantwortung der Staatdokumentation und andererseits eine Auskunft durch eine angeblich dem BAA bekannte, vertrauenswürdige "Quelle" (einen Österreicher mit afghanischen Wurzeln bei einer Hilfsorganisation in den USA) heran.
Hierzu ist auszuführen, dass durch die Staatendokumentation lediglich Recherchen im Internet getätigt wurden, die zwar ohne Ergebnis blieben, allerdings lassen sich hieraus noch keine Rückschlüsse darauf ziehen, dass die vom BF dargelegte Fluchtgeschichte nicht der Wahrheit entsprechen könnte. Wie in der Anfragebeantwortung abschließend ausgeführt, sei eine Überprüfung der Angaben des BF ohne direkte Recherche mittels einer Kontaktperson vor Ort nicht möglich, weshalb vor Beurteilung des Fluchtvorbringens die Veranlassung einer solchen geboten gewesen wäre. Bezüglich der durch das BAA durchgeführten Recherche (Befragung einer vertrauenswürdigen Quelle) ist anzumerken, dass dem kurzgehaltenen Aktenvermerk vom 31.05.2013 weder zu entnehmen ist, auf welche Weise mit der Auskunftsperson Kontakt aufgenommen wurde, noch in welchem Bezug diese zur afghanischen Armee steht bzw. woher sie ihr Wissen über die Struktur und das Personal der am XXXX von XXXX stationierten Einheiten bezieht. Auch hätte sowohl bei der Anfrage an die Staatendokumenteiton als auch bei der Befragung der Auskunftsperson in Erwägung gezogen werden müssen, dass der BF - unter Berücksichtigung seiner Minderjährigkeit und einer mangelnden Bildung - möglicherweise nicht über die exakte Berufsbezeichnung seines Vaters bei der Armee Bescheid wusste und deshalb der Fokus der Ermittlungen sich insbesondere darauf konzentrieren hätte müssen, in welcher Position der Vater am XXXX gearbeitet hat und ob dieser tatsächlich verschollen ist. Dabei hätten auch der Ausweis des Vaters und die eingebrachten Fotos in die Überlegungen miteinbezogen werden müssen, zumal hier die Möglichkeit bestanden hätte, über die Staatendokumentation zu eruieren, ob der vorgelegte Ausweis den bekannten Ausweisen der afghanischen Nationalarmee entspricht und somit echt ist oder nicht.
Einen weiteren schweren Verfahrensmangel stellt das Vorgehen der Erstbehörde dar, weder das Ergebnis der Anfragebeantwortung noch den Inhalt des Aktenvermerks betreffend die Befragung der Auskunftsperson dem BF bzw. seiner gesetzlichen Vertretung zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt zu haben, wobei hier folglich eine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt. Moniert weiters die Vertreterin des BF, ihr wäre bezüglich zweier Stellungnahmen (eine vom 25.01.2013 und eine vom 19.02.2013) die Akteneinsicht rechtswidrig verweigert worden, so ist hierzu auszuführen, dass die beiden Stellungnahmen im dem erkennenden Gericht vorgelegten Akt nicht vorhanden sind, weshalb das BAA zu klären hat, ob diese tatsächlich eingebracht bzw. irrtümlicherweise nicht zum Akt genommen wurden. Gegebenenfalls hat dann auch die Erstbehörde dafür Sorge zu tragen, dass die Vertreterin des BF entsprechend Akteneinsicht in die Stellungnahmen, die ihren Angaben nach ohne ihr Wissen eingebracht wurden, erhält.
Darüber hinaus hat sich das BAA nicht ausreichend mit der Frage auseinandergesetzt, inwieweit Familienmitgliedern von bei der afghanischen Nationalarmee Beschäftigten Gefahr einer Verfolgung durch regierungsfeindliche Akteure droht. So wäre zu klären gewesen, ob Verwandte von Soldaten Verfolgungshandlungen ausgesetzt sind und welche Maßnahmen die afghanische Armee trifft, ihre Angehörigen und deren Familien davor zu schützen bzw. inwieweit diese Maßnahmen erfolgreich sind oder nicht.
Zusammengefasst hätte das BAA dem BF genauere und gezieltere Fragen in Bezug auf konkrete aktuelle Bedrohungssituationen und Ereignisse im Herkunftsland Afghanistan stellen müssen. Somit ist festzuhalten, dass es bezüglich Spruchpunkt I. im Zuge des erstbehördlichen Verfahrens zu keiner abschließenden Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des BF gekommen ist und mehrere Punkte in Zusammenhang mit der Frage, ob und wie es zu konkreten Gefährdungsmomenten gekommen wäre, ungeklärt geblieben sind.
Bezüglich der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) ist nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur (sowohl des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, des AsylGH, des BVwG und der - zwar nicht immer einheitlichen, aber in der Linie jedenfalls übereinstimmenden - Judikatur der entsprechenden deutschen Gerichte) zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) für die Erlangung des Status als subsidiär Schutzberechtigter zu prüfen.
Bezüglich des BF war daher neben seinen persönlichen Umständen in Prüfung seiner Lebensumstände zu klären, woher er stammt, wo sich seine Familie nun aufhält, ob der BF daher über ein soziales Netzwerk in seinem Herkunftsland verfügt und wie die Lage in diesen Regionen aktuell ist, bzw. über seine diesbezüglichen Angaben hinreichend beweiswürdigend abzusprechen.
Hierbei ist auszuführen, dass das BAA zwar zutreffend festgestellt hat, dass es in der Herkunftsprovinz ausreichende familiäre Anknüpfungspunkte gibt, wobei ihm wirtschaftliche und soziale Unterstützung zukommen würde, allerdings wird in den von der belangten Behörde angeführten Länderfeststellungen zu Afghanistan die Sicherheitslage in der Heimatprovinz des BF XXXX nur in wenigen Zeilen behandelt und lediglich überblicksweise auf die Sicherheitslage im Süden und Südosten Afghanistans - und nicht auf die Situation in der betroffenen Provinz im Detail - eingegangen.
Ferner ist den Feststellungen zu entnehmen, dass auf den Süden und Südosten im Jahr 2012 fast die Hälfte aller sicherheitsrelevanten Vorfälle entfielen und bei Militäroperationen gegen Aufständische nicht ausgeschlossen werden kann, dass es auch zu zivilen Opfern kommt. Es erscheint somit nicht nachvollziehbar, wie das BAA ausgehend von diesen Feststellungen zum Ergebnis gelangt wäre, dass der BF unter diesen Umständen sicher nach XXXX zurückkehren und dort leben könnte. Darüber hinaus wurde in den Länderfeststellungen nicht auf die Frage eingegangen, ob es dem BF möglich ist, auf sicherem Weg von Kabul in seine Heimatprovinz, wo sich sein familiäres Netzwerk befindet, zu gelangen.
Die Ausführungen des BAA entsprechen nicht der vom Verfassungsgerichtshof (VfGH) geforderten Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in der Heimatprovinz des BF, zumal diese (wie der AsylGH festgestellt habe) von Provinz zu Provinz variiere (siehe Erkenntnisse des VfGH 21.09.2012, U 883/12-15, VfGH 11.10.2012, U 677/12-17). Dieses Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidungswesentlichen Punkt führe dazu, dass der BF im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt werde.
Das BFA wird daher umfassendere Länderfeststellungen zur Sicherheitslage in der Heimatprovinz des BF ins Verfahren einzubringen und zu prüfen haben, ob im Falle einer Rückverbringung eine ernsthafte Bedrohung des Lebens des BF aufgrund seiner individuellen Situation ausgeschlossen werden könne.
2.2.4. Zusammengefasst ist festzustellen, dass das BAA in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage somit bezüglich der Frage des Vorliegens asylrelevanter Verfolgung, vor allem aber auch bezüglich der Frage des Refoulementschutzes nicht mit der ihm gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich in der Bescheidbegründung nur mangelhaft mit den Angaben des BF und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat.
Der VwGH verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da die belangte Behörde dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.
Aus Sicht des BVwG verstößt das Prozedere der belangten Behörde gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.
Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren der belangten Behörde mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das BVwG selbst verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des VwGH und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom BFA durchzuführen sind.
2.2.5. Im fortgesetzten Verfahren wird das BFA die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem BF die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben. Bei der Einvernahme hat sich die Erstbehörde insbesondere einer für Minderjährige passenden Kommunikationsmethode zu bedienen und eine für Befragungen von Minderjährigen im Asylbereich notwendige Sensibilität an den Tag zu legen, wobei neben dem Alter auch die Herkunft und der Bildungsstand des Minderjährigen berücksichtigt werden muss.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
In der rechtlichen Beurteilung (Punkt 2.) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen, die in ihren wesentlichen Grundzügen auch mit der aktuellen Entscheidung des VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur neuen Rechtslage bestätigt worden ist, heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb auch aus diesem Grund keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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