L514 1434272-1•BVwG L514 1434272-1
L514 1434272-1Tribunal Administrativo Federal31 de jul. de 2014
Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde Asylrelevanz, private<br/>Verfolgung
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Mariella KLOIBMÜLLER über die Beschwerde XXXX, StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.03.2013, XXXX zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer gab an, ein Staatsangehöriger des Irak, schiitischen Glaubens und Angehöriger der arabischen Volksgruppe zu sein, und reiste am 13.02.2012 gemeinsam mit seinem minderjährigen Sohn legal per Flugzeug zum Zwecke der medizinischen Behandlung seines Sohnes in das Bundesgebiet ein.
Nach etwa fünf Tagen reiste der Beschwerdeführer weiter nach XXXX, stellte dort einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde iSd Dublin II-VO am 11.09.2012 von Norwegen nach Österreich rücküberstellt, wo er noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Hiezu wurde er am 12.09.2012 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes des SPK XXXX, erstbefragt.
Im Wesentlichen führte der Beschwerdeführer im Rahmen dieser Befragung aus, dass er von den Jaish Al Mahdi Milizen mit der Ermordung bedroht worden sei, weil er sunnitischen Nachbarn geholfen habe, die Miete ihrer Häuser zu kassieren. Zudem sei er beschuldigt worden, die Palästinenser unterstützt zu haben und habe er sich geweigert, die Jaish Al Mahdi Milizen finanziell zu unterstützen. Seine Tochter sei von den Milizen vor der Schule wiederholt aufgefordert worden, ein Kopftuch zu tragen, weshalb der Beschwerdeführer den Milizen gedroht habe, die Amerikaner zu verständigen. Die Schuldirektorin habe die amerikanische Armee verständigt und sei es zu Kampfhandlungen zwischen den Milizen und den amerikanischen Soldaten gekommen.
Zu seiner Person und seinen Lebensverhältnissen gab der Beschwerdeführer an, dass er verheiratet sei und von 1971 bis 1977 die Grundschule, von 1977 bis 1980 die Mittelschule, von 1980 bis 1984 ein Gymnasium sowie von 1984 bis 1987 eine Höhere Technische Lehranstalt in XXXX besuchte habe. Zuletzt habe er ein Geschäft für Elektrobedarf betrieben. Seine Ehegattin und eine Tochter seien im Libanon aufhältig. Drei Brüder sowie vier Schwestern würden nach wie vor im Irak leben. Eine Stiefschwester wohne in Ägypten. Die Eltern sowie ein weiterer Bruder seien bereits verstorben.
Am 12.03.2013 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich befragt. Der Beschwerdeführer führte dabei im Wesentlichen aus, dass er seit XXXX 2009 mehrmals von der Mahdi Armee verbal bedroht worden sei. Der erste Vorfall habe sich in der Schule seiner Tochter zugetragen, welche von Mitgliedern der Mahdi Armee aufgrund ihrer Kleidung kritisiert, beschimpft und erniedrigt worden sei. Seine Tochter habe sich danach an die Schuldirektorin gewandt, welche wiederum den Gemeinderat informiert habe, was dazu geführt habe, dass die Mitglieder der Mahdi Armee nicht immer vor der Schule gestanden seien. Drei oder vier Tage nach diesem Vorfall habe ihn seine Tochter angerufen und gebeten, dass er in der Schule vorbeischaue, zumal Leute der Al Mahdi Armee erneut vor der Schule gestanden seien. Der Beschwerdeführer sei hingefahren und habe mit den Leuten der Mahdi Armee gesprochen, wobei die Diskussion eskaliert sei und ihm tatsächliche Übergriffe gedroht hätten, wenn die Wachmänner der Schule nicht eingeschritten wären. Zu diesem Streit seien auch die Direktorin sowie die Vizedirektorin hinzugekommen und habe der Beschwerdeführer diese aufgefordert, die amerikanischen Streitkräfte zu informieren, ansonsten er dies tun würde. Daraufhin habe ihm XXXX, ein Mitglied der Mahdi Miliz, gedroht, sich zu rächen, sollte er dies tun. Noch am selben Tag sei ein weiteres Mitglied der Mahdi-Armee XXXX zum Beschwerdeführer ins Geschäft gekommen, welcher ihm ebenfalls mit Rache gedroht habe, sollte er die amerikanischen Streitkräfte informieren. Eine weitere Drohung sei an einem Donnerstag im XXXX 2009 erfolgt. Der Beschwerdeführer habe die amerikanischen Streitkräfte zwar nicht informiert, diese seien jedoch in der Schule eingeschritten und sei es zu einer bewaffneten Auseinandersetzung zwischen der Al Mahdi Armee und den Amerikanern gekommen. Die Tochter des Beschwerdeführers habe das Bewusstsein verloren und sei von Freunden nach Hause gebracht worden. Am Nachmittag sei XXXX, ein weiteres Mitglied der Al Mahdi Armee, zum Beschwerdeführer ins Geschäft gekommen und habe ihn als Verräter und Spitzel beschimpft, zumal dieser ihn beschuldigt habe, die amerikanischen Streitkräfte gegen die Al Mahdi Armee aufgehetzt zu haben. Auslöser für diese Drohungen seien jedoch nicht nur die Probleme seiner Tochter gewesen. Der Beschwerdeführer habe für einen palästinensischen Freund, welcher durch die Al Mahdi Armee aus dem Heimatgebiet vertrieben worden sei, eine Bürgschaft bei der Gemeinde unterzeichnet, wonach ihn der Beschwerdeführer beschützen würde. Zudem seien die Sunniten aus ihren Häusern vertrieben und diese an Schiiten weitervermietet worden. Die Mieten hätte die Al Mahdi Armee selbst in die Tasche stecken wollen, weshalb der Beschwerdeführer die Mieten eingesammelt und an die Eigentümer der Häuser weitergegeben habe. All dies habe den Zorn der Al Mahdi Armee auf ihn gezogen. Schließlich sei auch noch der Bruder des Beschwerdeführers bedroht worden, woraufhin er sich entschlossen habe, den Irak zu verlassen.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.03.2013, Zl. 12 12.467-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Die Erstbehörde traf darin aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben zur allgemeinen Lage im Irak.
Beweiswürdigend wurde vom Bundesasylamt ausgeführt, dass es die behauptete Bedrohung aufgrund der späten Antragstellung und des widersprüchlichen Vorbringens des Beschwerdeführers für nicht glaubwürdig befinde.
Auf Grund der derzeitigen Lage im Irak in Verbindung mit der schweren Erkrankung seines Sohnes seien dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten und gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen gewesen.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 26.03.2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
3. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 28.03.2013 ordnungsgemäß zugestellt, wogegen mit Schreiben vom 02.04.2013 fristgerecht Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I erhoben wurde.
Im Detail wurde ausgeführt, dass seitens des Bundesasylamtes die Ermittlungspflichten nach § 18 AsylG nicht erfüllt worden seien, zumal das Bundesasylamt eine ausreichende Quellenanalyse und eine Abwägung der vorhandenen Quellen unterlassen habe.
Weiters sei das Parteiengehör gemäß § 45 Abs. 3 AVG verletzt worden, zumal dem Beschwerdeführer nicht die Gelegenheit eingeräumt worden sei, sich zur aktuellen Situation im Irak zu äußern. Das Bundesasylamt habe sich aufgrund der Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem Hintergrund der aktuellen Situation im Irak im bekämpften Bescheid nicht angemessen mit dem Vorbringen auseinandergesetzt, weshalb es gemäß § 40 Abs 1 AsylG zulässig sei, im Rahmen der Beschwerde neue Tatsachen vorzubringen. Im Folgenden wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und erklärte, weshalb er vor seiner Weiterreis nach Norwegen in Österreich keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Zunächst berief er sich auf Verwandte in Norwegen, welche in ermuntert hätten, nach Norwegen zu reisen und merkte er auch an, dass er davon ausgegangen sei, mit einem gültigen Visum keinen Antrag auf internationalen Schutz stellen zu können. Zudem sei er aufgrund der schweren Behinderung seines Sohnes auf ein soziales Netz angewiesen. Der Zeitpunkt bzw. der Ort der Asylantragstellung habe jedenfalls keinen unmittelbaren Bezug zu den Fluchtgründen, weshalb draus nicht auf die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers geschlossen werden könne.
Hinsichtlich der im bekämpften Bescheid aufgezeigten Widersprüche zur Häufigkeit der Bedrohungen und zum Aufenthalt vor der Ausreise wurde angemerkt, dass der Beschwerdeführer diese Ungereimtheiten bereits in der Einvernahme aufzulösen versucht habe bzw. aufgelöst hat.
Schließlich wurde noch auf die journalistische Tätigkeit des Beschwerdeführers verwiesen, im Rahmen der er über Menschenrechte und Frauenrechte geschrieben sowie Gedichte und Geschichten verfasst habe. Zuletzt sei ein Artikel in einem Magazin mit dem auf Deutsch übersetzten Titel "Mittelpunkt" erschienen.
4. Am 15.05.2014 erfolgte seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme. Dem Beschwerdeführer wurde der Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 07.10.2013 übermittelt und ihm die Möglichkeit zur Abgab einer schriftlichen Stellungnahem innerhalb von zwei Wochen eingeräumt, wovon der Beschwerdeführer bis dato keinen Gebrauch gemacht hat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Irak, schiitischen Glaubens und Angehöriger der arabischen Volksgruppe. Er stammt aus XXXX und besuchte dort von 1971 bis 1977 die Grundschule, von 1977 bis 1980 die Mittelschule, von 1980 bis 1984 ein Gymnasium sowie von 1984 bis 1987 eine Höhere Technische Lehranstalt. Der Beschwerdeführer hat Journalismus studiert und ein Diplom für Elektroingenieurwesen, wobei er diesen Beruf nie ausgeübt hat. Er war am Elektrogeschäft seines Vaters sowie am Computergeschäft seines Bruders beteiligt und als Journalist tätig.
Zudem war der Beschwerdeführer Wahlbeobachter und Mitglied in der Organisation "Abwehrgesellschaft für die Sicherheit und die Rechte der Ausländer im Irak".
Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat zwei Kinder. Die Ehegattin und die Tochter des Beschwerdeführers sind im Libanon, eine Stiefschwester in Ägypten aufhältig. Drei Brüder sowie vier Schwestern sind nach wie vor im Irak wohnhaft. Die Eltern des Beschwerdeführers sowie ein Bruder sind bereits verstorben.
Der Beschwerdeführer reiste am XXXX2012 legal mit einem von der Österreichischen Botschaft in Beirut ausgestellten Schengen Visum (gültig von XXXX2012 bis XXXX2012) in Österreich ein und ließ seinen an Morbus Duchenne erkrankten Sohn im Bundesgebiet medizinisch Behandeln. Nach dem Krankenhausaufenthalt des Sohnes von XXXX2012 bis XXXX2012 reiste der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Sohn, ohne in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, nach Norwegen weiter. Am 11.09.2012 wurde der Beschwerdeführer mit seinem Sohn von Norwegen nach Österreich rücküberstellt und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz.
Zusammenfassung
Laut Verfassung ist der Irak ein demokratischer Rechtsstaat mit allen Merkmalen der Gewaltenteilung. Im Irak wurde Ende 2010 eine Regierung der nationalen Einheit unter Premierminister Maliki (Rechtsstaatspartei) mit Beteiligung aller großen Parteienblöcke gebildet, die allerdings zunehmend von inneren Streitigkeiten gelähmt ist. Die Sicherheitsministerien hat Maliki noch nicht besetzt und erhält sich damit den direkten Einfluss auf den Sicherheitsapparat. Der schiitisch dominierten Regierung wird vorgeworfen, diese Religionsgruppe zu bevorzugen. Seit Ende Dezember 2012 gibt es in weiten Teilen des sunnitisch geprägten Nordens des Zentraliraks ausgeprägte Demonstrationen gegen die perzipierte Benachteiligung von Sunniten und Menschenrechtsverletzungen der Regierung. Die Entwicklung droht die Spaltung des Landes zu vertiefen.
Gespannt ist das Verhältnis der Zentralregierung zur Region Kurdistan. Die Zentralregierung hat keine Kontrolle oder Einfluss auf staatliche Entscheidungen im Gebiet der Region Kurdistan. Die in dem Verhältnis besonders relevanten Fragen der umstrittenen Gebiete einschließlich ihrer militärischen Verteidigung einerseits und der Kompetenzen im Bereich der Öl- und Gasexploration sowie -förderung andererseits sind weiterhin nicht einvernehmlich geregelt. Zudem betreibt die Kurdische Regionalregierung eine eigene Außenpolitik, auch zur Entwicklung in Syrien (mit seiner kurdischsprachigen Bevölkerung).
Nach einem zwischenzeitlichen Rückzug der kurdischen Minister aus dem Kabinett hat sich Premier Maliki Ende April 2013 mit dem kurdischen Premierminister N. Barzani auf sieben Punkte geeinigt, um doch noch eine Verständigung herbeizuführen. Am 9. Juni 2013 fand eine Sitzung des irakischen Kabinetts unter Leitung von PM Maliki in Kurdistan statt.
Die Sicherheitslage im Irak hatte sich seit 2007 von Jahr zu Jahr verbessert, im Zuge der sunnitisch-schiitischen Konflikte hat sie sich aber seit 2013 wieder deutlich verschlechtert. Schwerpunkte terroristischer Aktivitäten bleiben Bagdad, der Zentralirak sowie die Städte Mossul und Kirkuk im Norden des Landes. Die Gewalt geht überwiegend von der sunnitischen Al-Qaida und ihrer irakischen Organisation "Islamischer Staat Irak" sowie von ba'athistischen Elementen aus; seit Frühjahr 2013 gibt es auch Hinweise auf ein Wiederaufleben schiitischer Milizen.
Offiziell anerkannte Minderheiten, wie chaldäische und assyrische Christen sowie Jesiden, genießen in der Verfassung verbriefte Minderheitenrechte, sind jedoch im täglichen Leben, insbesondere außerhalb der Region Kurdistan, oft benachteiligt. Verstöße gegen die Menschenrechte sind weit verbreitet. Besonders problematisch sind Folter und Defizite im Justizsystem sowie der Umgang mit Journalisten.
Die irakischen Sicherheitskräfte sind letztlich nicht in der Lage, landesweit den Schutz der Bürger sicherzustellen. Die Anwendung bestehender Gesetze ist nicht gesichert. Gerichte und Sicherheitskräfte verfügen noch immer nicht über ausreichend qualifiziertes Personal, es fehlt an rechtsstaatlichem Grundverständnis. Gewalttaten bleiben oft straflos.
Erziehungs- und Gesundheitswesen im Irak sind notleidend. Auch die Grundversorgung, insbesondere mit Strom und Wasser, ist (jedenfalls außerhalb Kurdistans) noch immer unzureichend. Gleichzeitig verfügt der Irak über mehr als 100 Mrd. US-Dollar jährliche Einnahmen aus dem Ölexport und hatte auch 2012 einen Haushaltsüberschuss aufzuweisen.
Hohe Korruption (Irak gehört zu den zehn korruptesten Ländern auf der Liste von Transparency International), aber auch mangelnde Professionalität der Verwaltung verhindern bislang einen nachhaltigen Wiederaufbau des Landes, zumal internationale Investoren und Helfer weiterhin durch die Sicherheitslage abgeschreckt werden.
Von den vielen nach Syrien geflohenen Irakern kehren vor dem Hintergrund des Bürgerkriegs in Syrien etliche in den Irak zurück. Zudem sind seit Sommer 2012 Flüchtlingsströme von Syrern in den Irak zu verzeichnen, mit Stand Juni 2013 hielten sich 144.000 Syrer in der Region Kurdistan, 4000 im Zentralirak auf.
Sicherheitslage
Zwischen 2007 und 2012 hat die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle um ca. 80 % abgenommen. 2012 hat die NRO "Iraq bodycount" allerdings noch immer 4.500 Terroropfer verzeichnet. Seit der Verfolgung des sunnitischen Finanzministers Issawi und dem Beginn der Massenproteste in sunnitischen Landesteilen Ende 2012 hat sich die Sicherheitslage kontinuierlich und in der Summe massiv verschlechtert. Im Mai 2013 waren mehr als 1000 Tote zu beklagen. Schwerpunkte terroristischer Anschläge bleiben Bagdad, der Zentralirak sowie Mossul und Kirkuk im Norden.
Die Sicherheitslage in der Region Kurdistan-Irak ist deutlich besser (kein Anschlag seit 2007); ebenfalls verhältnismäßig gut, wenn auch nicht risikolos, ist die Lage im Süden. Seit dem Truppenabzug der USA Ende 2011 richtet sich die Gewalt nicht mehr gegen Mitglieder der Koalition. Die Gewalt ging überwiegend von der sunnitischen Al-Qaida und ihrer irakischen Organisation "Islamischer Staat Irak" aus. Der Terror in Form von Anschlägen und Attentaten richtet sich gegen staatliche Einrichtungen, Funktionsträger, Sicherheitskräfte, aber auch gegen Schiiten. Gegenterror schiitischer Milizen v.a. in Form offener Gewalt und Einschüchterung gibt es nach Berichten wieder seit Frühjahr 2013.
Im Grenzgebiet der Region Kurdistan-Irak zur Türkei und dem Iran haben in der Vergangenheit das türkische Militär (gegen PKK) und das iranische Militär (gegen PJAK) Anti-Terror-Operationen mit erheblichen militärischen Mitteln (Luftangriffe bzw. Artilleriebeschuss) teilweise auch auf irakischem Boden ausgeführt. Dabei gab es immer wieder auch zivile Opfer. Seit Mai 2013 siedeln mehr als 1.400 weitere PKK-Kämpfer auf der Basis eines Abkommens der türkischen Regierung mit der PKK (zumindest vorübergehend) in die Region um. Die irakische Regierung war bei dieser Entscheidung nicht beteiligt worden und hat protestiert.
In den außerhalb der Region Kurdistan-Irak liegenden Gebieten des nördlichen Irak bleibt die Zahl der Anschläge und der Todesopfer hoch. Besonders prekär ist die Lage in den Provinzen Niniveh und Ta'mim. Die Lage in den sog. umstrittenen Gebieten (in den Provinzen Diyala, Ta'mim, Salahaddin und Niniveh) ist von starken Spannungen der unterschiedlichen Bevölkerungsteile (namentlich Kurden, Araber und Turkmenen) geprägt, die entweder die Arabisierungspolitik des alten Regimes rückgängig machen oder beibehalten wollen.
Im schiitisch dominierten und homogeneren Südirak gibt es deutlich weniger Anschläge als im Zentralirak. Eine vollständige Beruhigung ist aber bislang auch dort nicht eingetreten, im Mai 2013 waren erstmals seit langem wieder schwere Anschläge mit vielen Toten zu verzeichnen.
Ausweichmöglichkeiten
Eine Binnenmigration ist vorbehaltlich der Sicherheitslage jedenfalls in größere Städte möglich. In ländlichen Regionen dürften Stammesstrukturen und ethnisch-religiöse Gegebenheiten der Aufnahmebereitschaft enge Grenzen setzen.
Innerirakische Migration in die Region Kurdistan-Irak ist möglich. Durch ein Registrierungsverfahren wird jedoch der Zuzug kontrolliert. Jeder irakische Staatsangehörige, der von außerhalb in die Region kommt, erhält an den Kontrollpunkten eine Besuchskarte. Wer nur als Reisender oder Tourist dort bleibt, gibt die Karte beim Verlassen des kurdischen Gebiets zurück. Wer dauerhaft bleiben möchte, muss zur Asayish-Behörde des jeweiligen Bezirks gehen und sich anmelden. Die Anmeldung wird an die zentrale Asayish-Behörde beim Innenministerium geschickt, die prüft, ob Bedenken gegen die Niederlassung bestehen.
Häufig wird eine Bürgschaft durch einen rechtmäßig in Kurdistan-Irak lebenden Residenten verlangt. Bestehen keine Bedenken gegen die Niederlassung, wird dem Zuziehenden eine Meldebescheinigung (in Kartenform) ausgestellt. Informationen über die Anzahl der Anträge und Ablehnungen werden nicht veröffentlicht.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, beinhaltend unter anderem die Niederschriften der Erstbefragung und der Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt sowie den Beschwerdeschriftsatz.
Einsicht in die vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 07.10.2013).
Einsicht in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden:
Antrag auf Ausstellung eines Schengen Visums samt Beilagen (AS 35 ff)
Irakischer Reisepass, XXXX
Zeugnis der Universität XXXX, vom XXXX2009
Ausweis der unabhängigen Wahlkommission des Irak (Wahlbeobachter Abzeichen), XXXX
Ausweis der Abwehrgesellschaft für die Sicherheit und die Rechte der Ausländer im Irak vom XXXX2003
Presseausweis des XXXX, Nr. 22
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:
Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, der Identität des Beschwerdeführers sowie hinsichtlich seiner legalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet und des Datums seiner Asylantragstellung in Österreich ergeben sich aus dem Akteninhalt sowie den vorgelegten Personenstandsurkunden.
Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den familiären und privaten Verhältnissen des Beschwerdeführers gründen sich auf dessen in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren und die diesbezüglichen Unterlagen.
Die Erkrankung sowie die Behandlungsdauer des Sohnes in Österreich ergibt sich aus der dem Antrag auf Ausstellung eines Schengen-Visums beigelegten Bescheinigung der XXXX vom 09.01.2012 (AS 45).
Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Norwegen bzw. die Rücküberstellung nach Österreich am 11.09.2012 ergibt sich aus dem Schreiben des Bundesasylamtes vom 06.09.2012 (AS 13 und 85) und dem Laissez-Passer vom 31.08.2012 (AS 89).
Dass der Beschwerdeführer als Wahlbeobachter sowie als Journalist tätig war, ergibt sich aus den vorgelegten Ausweisen.
Die Mitgliedschaft in der Organisation "Abwehrgesellschaft für die Sicherheit und die Rechte der Ausländer im Irak" ergibt sich aus dem Ausweis vom XXXX2003.
Die Absolvierung des Journalismusstudiums ergibt sich aus dem Zeugnis des XXXX XXXX vom XXXX2009.
2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
2.3.1. Das Vorbringen zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zu seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde.
Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung aus seiner Sicht maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.
Die belangte Behörde ist zu Recht davon ausgegangen, dass asylrelevante Gründe nicht vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich dem Ergebnis der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid aus folgenden Erwägungen an:
Die Beschwerde hält der substantiierten und schlüssigen Beweiswürdigung der Erstbehörde in Bezug auf die fehlenden bzw. nicht glaubwürdigen Fluchtgründe des Beschwerdeführers nichts Substantiiertes entgegen.
Beweiswürdigend wurde vom Bundesasylamt ausgeführt, dass es die behauptete Bedrohung aufgrund der späten Antragstellung und des widersprüchlichen Vorbringens des Beschwerdeführers für nicht glaubwürdig befinde. Auf Grund der derzeitigen Lage im Irak in Verbindung mit der schweren Erkrankung seines Sohnes seien dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten und gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen gewesen.
Die Beschwerde vermochte die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nicht in Zweifel zu ziehen. Im Detail wurde ausgeführt, dass seitens des Bundesasylamtes die Ermittlungspflichten nach § 18 AsylG nicht erfüllt worden seien, zumal das Bundesasylamt eine ausreichende Quellenanalyse und eine Abwägung der vorhandenen Quellen unterlassen habe.
Weiters sei das Parteiengehör gemäß § 45 Abs. 3 AVG verletzt worden, zumal dem Beschwerdeführer nicht die Gelegenheit eingeräumt worden sei, sich zur aktuellen Situation im Irak zu äußern. Das Bundesasylamt habe sich aufgrund der Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem Hintergrund der aktuellen Situation im Irak im bekämpften Bescheid nicht angemessen mit dem Vorbringen auseinandergesetzt, weshalb es gemäß § 40 Abs 1 AsylG zulässig sei, im Rahmen der Beschwerde neue Tatsachen vorzubringen. Im Folgenden wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und erklärte, weshalb er vor seiner Weiterreis nach Norwegen in Österreich keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Zunächst berief er sich auf Verwandte in Norwegen, welche in ermuntert hätten, nach Norwegen zu reisen und merkte er auch an, dass er davon ausgegangen sei, mit einem gültigen Visum keinen Antrag auf internationalen Schutz stellen zu können. Zudem sei er aufgrund der schweren Behinderung seines Sohnes auf ein soziales Netz angewiesen. Der Zeitpunkt bzw. der Ort der Asylantragstellung habe jedenfalls keinen unmittelbaren Bezug zu den Fluchtgründen, weshalb draus nicht auf die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers geschlossen werden könne.
Hinsichtlich der im bekämpften Bescheid aufgezeigten Widersprüche zur Häufigkeit der Bedrohungen und zum Aufenthalt vor der Ausreise wurde angemerkt, dass der Beschwerdeführer diese Ungereimtheiten bereits in der Einvernahme aufzulösen versucht habe bzw. aufgelöst hat.
Schließlich wurde noch auf die journalistische Tätigkeit des Beschwerdeführers verwiesen, im Rahmen der er über Menschenrechte und Frauenrechte geschrieben sowie Gedichte und Geschichten verfasst habe. Zuletzt sei ein Artikel in einem Magazin mit dem auf Deutsch übersetzten Titel "Mittelpunkt" erschienen.
2.3.2. Die beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesasylamtes waren schlüssig und nachvollziehbar und die Beschwerde nicht geeignet, diese in Zweifel zu ziehen.
Der Beschwerdeführer behauptete zusammengefasst, dass er von Mitgliedern der Al Mahdi Armee mit dem Umbringen bedroht worden sei. Auslöser dafür sei unter anderem ein Konflikt der Mitglieder mit seiner Tochter aufgrund deren westlichen Kleidungsstiles, die Inschutznahme eines palästinensischen Freundes sowie die Unterstützung der vertriebenen Sunniten bei der Einhebung der Mieten, gewesen.
In Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt vermag das Bundesverwaltungsgericht in den Angaben des Beschwerdeführers keine aktuelle und individuelle GFK relevante Verfolgung zu erkennen.
Zunächst verwies das Bundesasylamt zutreffend darauf, dass tatsächlich konkret bedrohte und verfolgte Personen, die infolge der behaupteten Bedrohungen zum Verlassen des Heimatlandes gezwungen waren, sicherlich bereits unmittelbar nach der Einreise im Zielland einen Asylantrag stellen.
Dieser Argumentation des Bundesasylamtes versuchte der Beschwerdeführer in der Beschwerde damit entgegen zu treten, dass es nichts damit zu tun habe, wann der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde und es unzulässig sei, daraus die Unglaubwürdigkeit des gesamten Vorbringens abzuleiten. Wie von Beschwerdeführer glaubhaft dargelegt worden sei, hätten Verwandte ihn aufgemuntert nach Norwegen weiter zu reisen und sei er davon ausgegangen, dass er keinen Asylantrag stellen könne, solange ein Visum gültig sei.
Diesbezüglich ist anzuführen, dass gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine spätere Antragsstellung - abgesehen davon, dass sie auf Umstände gestützt werden kann, die erst nach der Einreise eingetreten sind - zwar nicht zwangsläufig bedeutet, dass sich der Beschwerdeführer nicht aus wohlbegründeter Furcht, aus einem der Konventionsgründe verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet, jedoch muss grundsätzlich erwartet werden können, dass bei tatsächlichem Vorliegen eines derartigen Grundes ehebaldigst eine entsprechende Antragsstellung erfolgt, was hier nicht der Fall war (VwGH 17.02.1993, Zl. 92/01/0849 mwN).
Richtig ist auch, dass allein durch die späte Asylantragstellung nicht auf die Unglaubwürdigkeit des gesamten Vorbringens geschlossen werden kann, jedoch lässt ein derartiges Verhalten klar den Schluss zu, dass der Antrag auf internationalen Schutz nur den Zweck erfüllen sollte, bevorstehende fremdenpolizeiliche Maßnahmen, wie etwa eine Abschiebung seiner Person zu verhindern oder diese zumindest zeitlich zu verzögern. Die missbräuchliche Stellung des Asylantrages ist daher im gegenständlichen Fall klar erkennbar.
Das Bundesasylamt stützte sich im bekämpften Bescheid aber nicht allein auf die späte Antragstellung, sondern legte nachvollziehbar Widersprüche dar, welche auf die Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens schließen lassen. So stützte es sich neben Widersprüchlichkeiten zum Aufenthaltsort vor der Ausreise auch auf Ungereimtheiten zur Häufigkeit der vorgebrachten Drohungen.
Im Vorbringen des Beschwerdeführers finden sich aber noch weitere Widersprüche, die auf ein konstruiertes Vorbringen schließen lassen.
So brachte der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt vor, dass er insgesamt drei Mal direkt verbal bedroht worden sei und stellte er diese Drohungen als Folge von Problemen seiner Tochter mit der Mahdi Armee dar. Seine Tochter sei nach Ansicht der Mahdi Armee zu westlich gekleidet gewesen, weshalb sie beschimpft und erniedrigt worden sei.
Daraufhin sei er einmal zur Schule gefahren und habe den Mitgliedern der Mahdi Armee gedroht, die amerikanischen Streitkräfte zu informieren, woraufhin ihn ein Mitglied damit gedroht habe, sich zu rächen.
Noch am selben Tag sei ein weiteres Mitglied in sein Geschäft gekommen und habe ihm mit dem Tod gedroht, sollte er die amerikanischen Streitkräfte informieren.
Obwohl der Beschwerdeführer die amerikanischen Streitkräfte nicht informiert habe, seien diese in der Schule seiner Tochter eingeschritten, woraufhin es zu Auseinandersetzungen gekommen sei, im Zuge derer seine Tochter das Bewusstsein verloren habe und von Freunden nach Hause gebracht worden sei. An diesem Nachmittag sei erneut ein Mitglied der Al Mahdi Armee zum Beschwerdeführer ins Geschäft gekommen, welcher ihn als Spitzel und Verräter bezeichnet und ihm vorgeworfen habe, die amerikanischen Streitkräfte gegen die Al Mahdi Armee aufgehetzt zu haben.
In der Ersteinvernahme schilderte der Beschwerdeführer zwar auch die Probleme seiner Tochter in der Schule, erwähnte jedoch keine Drohungen ihm gegenüber und brachte lediglich vor, dass er den Mahdi Milizen gedroht habe, die Amerikaner zu verständigen. Zudem verlor er kein Wort darüber, dass er zwei Mal von Mitgliedern der Al Mahdi Armee in seinem Geschäft aufgesucht worden sei.
Als weiterer Auslöser für die Drohungen der Al Mahdi Armee brachte der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt die Unterstützung eines palästinensischen Freundes sowie das Einsammeln der Mieten von Schiiten, welche nach der Vertreibung von Sunniten deren Häuser angemietet hätten, vor. Als Folge dieser Tätigkeiten, schilderte der Beschwerdeführer "Differenzen", welcher er in weiterer Folge als Verspottung durch die Al Mahdi Armee darlegte. Zudem werde seine Organisation zur Verteidigung der Rechte von Ausländern im Irak von der Al Mahdi Armee als Fremdkörper angesehen. Konkrete darauf fußende Verfolgungshandlungen brachte der Beschwerdeführer hingegen nicht vor.
Anders stellte er dies in der Ersteinvernahme dar, wo er noch behauptete, dass er aufgrund der Unterstützung eines Palästinensers sowie dem Kassieren der Mieten für seine ehemaligen Nachbarn (vertriebene Sunniten) von der Al Mahdi Armee mit dem Umbringen bedroht worden sei.
Die in der Erstbefragung geschilderte Weigerung, die Al Mahdi Milizen finanziell zu unterstützen, erwähnte er in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt mit keinem Wort.
Zusammengefasst kann somit festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer in der Ersteinvernahme die Morddrohungen auf Unterstützungsleistungen bzw. -handlungen (Palästinenser unterstützt, Miete für Sunniten eingesammelt, finanzielle Unterstützung verweigert) zurückführt, diese in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt jedoch ausschließlich mit den Problemen seiner Tochter in der Schule in Verbindung bringt. Hinzu kommt, dass er in den Ausführungen zu den Auslösern für die Drohungen nicht konsistent bleibt, indem er die Weigerung die Al Mahdi Arme finanziell zu unterstützen lediglich in der Ersteinvernahme vorbringt, vor dem Bundesasylamt jedoch unerwähnt lässt.
Auch wenn im Rahmen der sogenannten Erstbefragung nur kursorisch auf die wesentlichen Ausreisegründe einzugehen ist, so liegt es doch nahe, dass die konkrete individuelle Bedrohung auch schon in der Erstbefragung ins Treffen geführt wird. Im gegenständlichen Fall stellt das Vorbringen in der Einvernahme jedoch kein im Verhältnis zur Erstbefragung detaillierteres Vorbringen, sondern ein in einem wesentlichen, zumal den unmittelbar fluchtauslösenden Vorfall betreffenden, Teilbereich anderes Geschehen dar, als in der Erstbefragung. Insofern erweckten die Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung bereits maßgebliche Zweifel am später behaupteten Bedrohungsszenario.
Abgesehen von diesen Erwägungen war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes selbst bei Wahrunterstellung der behaupteten Drohungen und Warnungen von Mitgliedern der Al Mahdi Armee festzustellen, dass solche (folgenlosen) Drohungen mangels Intensität der behaupteten Eingriffe in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers nicht als asylrechtlich relevante Verfolgung anzusehen wären, zumal in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einmal der Eingriff durch kurzfristige Inhaftierungen und Hausdurchsuchungen, die folgenlos bleiben, mangels Intensität als asylrechtlich relevante Verfolgung angesehen wird (Fessl/Holzschuster AsylG 2005, Kommentar, E.63 zu § 3 unter Hinweis auf VwGH 14.10.1998, 98/01/0262; 12.05.1999, 98/01/0365 und E.71 zu § 3 AsylG unter Hinweis VwGH 21.04.1993, 92/01/1059 MWN; 21.02.1995, 94/20/0720, 19.12.1995, 95/20/0104; 10.10.1996, 95/20/0487).
Der Beschwerdeführer wurde - laut eigenen Angaben - von Mitgliedern der Al Mahdi Armee lediglich verwarnt bzw. bedroht, die amerikanischen Streitkräfte nicht zu informieren, was ohne weitere Folgen blieb, obwohl die Mitglieder der Mahdi Armee davon ausgegangen sind, dass der Beschwerdeführer dies getan habe.
Aufgrund oben dargelegter Widersprüche sowie vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen ist es daher nicht glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer tatsächlich in asylrelevanter Weise gefährdet war oder ist, noch, dass für den Beschwerdeführer aus sonstigen Gründen tatsächlich eine aktuelle und persönliche asylrelevante Bedrohung oder Verfolgung bestand oder besteht.
Ergänzend ist noch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine anderen individuellen Schwierigkeiten, beispielsweise aufgrund seiner Tätigkeit als Journalist oder Wahlbeobachter mit der irakischen Polizei oder den Behörden vorgebracht hat. Auch aus der Beschwerde ergeben sich diesbezüglich keine ergänzenden Ausführungen, die eine asylrelevante Verfolgung indizieren würden.
Hinsichtlich der aktuellen Situation im Irak in Bezug auf die IS ist noch Folgendes festzuhalten: Von amtswegen vermag das Bundesverwaltungsgericht nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer bei einer etwaigen Rückkehr in den Irak per se einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt sein werde. Die aktuellen Vorfälle sind ein Ausfluss der derzeitigen allgemeinen Situation, welche bereits durch das Bundesasylamt durch die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten berücksichtigt wurde.
Zusammengefasst ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, die behauptete Bedrohung seiner Person glaubhaft darzulegen und kommt das Bundesverwaltungsgericht in einer Gesamtschau daher zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer keine aktuelle und individuelle GFK relevante Verfolgung darzulegen vermochte.
2.3.3. Hinsichtlich des Beschwerdeschriftsatzes sei erwähnt, dass die darin enthaltene Behauptung des Beschwerdeführers, wonach eine ausreichende Quellenanalyse und eine Abwägung der vorhandenen Quellen unterblieben sei, dahingestellt bleiben kann, zumal die vom Bundesasylamt herangezogenen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten. Es besteht daher kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu zweifeln.
Darüber hinaus sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens in Form der getroffenen Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid vollständig wiedergegeben und bestand somit im Rahmen der Beschwerde die Möglichkeit einer Stellungnahme, wodurch eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs saniert wurde (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG, § 45 Rz 40). Der Beschwerdeführer ist auf diese Länderfeststellungen dort jedoch nicht weiter eingegangen.
Der Vollständigkeit halber sei noch angemerkt, dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.05.2014 der Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 07.10.2013 übermittelt wurde, er von der dabei eingeräumten Möglichkeit zur Abgab einer schriftlichen Stellungnahem innerhalb von zwei Wochen jedoch keinen Gebrauch gemacht hat, weshalb ebenfalls keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt.
Wenn in der Beschwerde darauf hingewiesen wird, dass es aufgrund der Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens gemäß § 40 Abs 1 AsylG zulässig sei, im Rahmen der Beschwerde neue Tatsachen und Beweismittel vorzubringen, so können in den darauf folgenden Ausführungen zum Fluchtvorbringen keine neuen Tatsachen erkannt werden. Der Beschwerdeführer wiederholte im Wesentlichen sein bisheriges Fluchtvorbringen und wurden der Beschwerde auch keine Beweismittel beigelegt. Abgesehen davon basiert der bekämpfte Bescheid auf einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren, was das Vorbringen neuer Tatsachen bzw. Beweismittel ohnehin ausschließen würde.
Es kann der belangten Behörde im Hinblick auf die Beachtung des Grundsatzes der materiellen Wahrheit zur Erforschung des für ihre Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht vorgeworfen werden, wenn sie ihrerseits bestrebt ist, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens auftretende Widersprüche oder Unklarheiten aufzuklären. Im Übrigen kommt dem betroffenen Asylwerber eine besondere Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des für seine Sache maßgebenden Sachverhaltes zu, der sich auf Grund der für das Asylverfahren typischen Sach- und Beweislage in vielen Fällen oft nur aus den persönlichen Angaben des Asylwerbers erschließt. Um die Angaben des Asylwerbers für glaubhaft halten zu können, müssen diese für die belangte Behörde und das Bundesveraltungsgericht auf Grund der vorhandenen Beweise nach freier Überzeugung jedenfalls wahrscheinlich erscheinen. Dies war jedoch in der gegenständlichen Rechtssache nicht der Fall.
Dem angefochtenen Bescheid ist ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen und schließt sich das Bundesverwaltungsgericht aus den oben dargelegten Erwägungen den dort getroffenen Ergebnissen vollinhaltlich an. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den in § 39 Abs. 2 und § 45 Abs. 2 AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen.
So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Es muss berücksichtigt werden, dass dieser Ermittlungspflicht stets auch die Verpflichtung des Antragstellers gegenüber steht, an der Feststellung des verfahrensrelevanten Sachverhaltes mitzuwirken und ist es nicht der Asylbehörde anzulasten, wenn der Antragsteller durch offenkundig nicht den Tatsachen entsprechende Vorbringen dazu nicht bereit ist.
2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Die vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus der in das Verfahren eingebrachten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquelle.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquelle sowie dem Umstand, dass dieser Bericht auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruht und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbietet, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15.05.2014 die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihm zur Wahrung des Rechts auf Parteiengehör die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben, wovon der Beschwerdeführer jedoch keinen Gebrauch machte.
Zu Spruchteil A):
3.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Eine gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde weder im Verfahren vor dem Bundesasylamt noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft behauptet.
Der Beschwerdeführer hat seinen Herkunftsstaat vielmehr aus persönlichen Gründen verlassen. Diese Gründe stellen jedoch keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.
3.2.3. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.
Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verwaltungsgerichtshof (E vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) hielt in diesem Zusammenhang fest, dass sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt.
Die in § 24 Abs. 4 VwGVG getroffene Anordnung kann nach dessen Wortlaut nur zur Anwendung gelangen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Schon deswegen kann - entgegen den Materialien - nicht davon ausgegangen werden, diese Bestimmung entspräche (zur Gänze) der Vorgängerbestimmung des § 67d Abs. 4 AVG. Zudem war letztgenannte Norm nur auf jene Fälle anwendbar, in denen ein verfahrensrechtlicher Bescheid zu erlassen war. Eine derartige Einschränkung enthält § 24 Abs. 4 VwGVG nicht (mehr).
Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch:
trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs. 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.
Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes weist die Entscheidung des Bundesasylamtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf. Das Bundesasylamt hat die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und das Bundesverwaltungsgericht teilt die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht weiters hervor, dass das erkennende Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe und zum Flüchtlingsbegriff, abgeht. Darüber hinaus wird zu diesem Thema keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert. In Bezug auf den Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides liegt das Schwergewicht zudem auf der Frage der Beweiswürdigung.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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