L514 1407291-1•BVwG L514 1407291-1
L514 1407291-1Tribunal Administrativo Federal31 de jul. de 2014
gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde<br/>Asylrelevanz, Neuerungsverbot
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Mariella KLOIBMÜLLER über die Beschwerde des XXXX, StA. Irak, vertreten XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.06.2009, XXXX zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer gab an, ein Staatsangehöriger des Irak, sunnitischen Glaubens sowie Angehöriger der kurdischen Volksgruppe zu sein, und stellte am 11.03.2009, nachdem er am selben Tag illegal mit seiner Ehegattin in das Bundesgebiet eingereist ist, einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 13.03.2009 wurde er hiezu von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der PI XXXX erstbefragt.
In der Einvernahme brachte der Beschwerdeführer vor, dass sein Vater mit dem Regime von Saddam Hussein zusammengearbeitet habe, weshalb er von den Kurden als Verräter beschimpft worden sei. Nach dem Ende des Saddam-Regimes sei die Familie nach XXXX geflüchtet, wo sie dieselben Probleme gehabt hätten. Zudem seien sie Kurden und würden in XXXX hauptsächlich Araber leben. XXXX 2008 sei die Tochter des Beschwerdeführers bei einem Bombenanschlag getötet worden und habe der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Irak Angst, ebenfalls bei einem Bombenanschlag getötet zu werden.
Zu seinen persönlichen Verhältnissen führte der Beschwerdeführer weiter aus, dass er aus XXXX stamme und als Schweißer seinen Lebensunterhalt verdient habe. Im Irak seien nach wie vor die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers aufhältig.
Am 28.05.2009 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich befragt. Der Beschwerdeführer führte dabei im Wesentlichen wiederholend aus, dass er in XXXX seine Tochter bei einem Bombenanschlag verloren habe. Nach diesem Vorfall habe seine Ehegattin psychische Probleme gehabt. Sie sei wieder schwanger geworden und habe, als sie im siebten Monat war, irrsinnige Angst bekommen auch ihr zweites Kind zu verlieren. Abgesehen von der allgemeinen Lage sei der Beschwerdeführer selbst keinen persönlichen Verfolgungen ausgesetzt gewesen. Sein Vater habe in der Zeit, als sie noch in XXXX gelebt hätten, Probleme mit der Bevölkerung gehabt, weil er mit der Zentralregierung zusammengearbeitet habe. Als die Kurden in XXXX an die Macht gekommen seien (1991/992), sei sein Vater aus Angst vor Racheakten und Übergriffen nach XXXX geflohen. Zuvor hätten Kurden das Haus der Familie gestürmt und durchsucht. Dabei sei eine Teekanne vom Herd gekippt und habe der Beschwerdeführer mehrere Verbrühungen erlitten.
Zu seiner Person und seinen Lebensverhältnissen gab der Beschwerdeführer an, dass er in XXXX geboren und 1991 oder 1992 mit seiner Familie nach XXXX gezogen sei. Dort habe er gemeinsam mit seiner Familie bis zur Ausreise in einem Mietshaus gelebt. Nach dem Besuch der Grundschule habe der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise im Jahr 2008 in der familieneigenen Schlosserei gearbeitet und sei er auch Teilhaber gewesen. Der Beschwerdeführer sei verheiratet und habe eine Tochter. Eine weitere Tochter sei im Jahr 2008 verstorben. Die Eltern zwei Brüder sowie zwei Schwestern seien nach wie vor in XXXX wohnhaft. Mehrere Onkeln und Tanten seien in XXXX aufhältig.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.06.2009, Zl. 09 03.068-BAE, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Die Erstbehörde traf darin aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben zur allgemeinen Lage im Irak.
Beweiswürdigend wurde vom Bundesasylamt ausgeführt, dass der Beschwerdeführer lediglich aufgrund der gegenwärtigen allgemeinen Situation im Irak ausgereist sei und keine persönliche Verfolgung vorgebracht habe, weshalb diesem Vorbringen kein asylrelevanter Sachverhalt unterstellt werden könne. Der Beschwerdeführer sei lediglich Betroffener der allgemein vorherrschenden angespannten Sicherheitslage.
Auf Grund der derzeitigen Lage im Irak seien dem Beschwerdeführer jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten und gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen gewesen.
3. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 05.06.2009 ordnungsgemäß durch Hinterlegung zugestellt, wogegen mit Schreiben, beim Bundesasylamt am 17.06.20ß9 eingelangt, fristgerecht Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I erhoben wurde.
Darin wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer Angehöriger der kurdischen Volksgruppe sei und deshalb massive Probleme habe. Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt habe er den Begriff "Verfolgung" nicht verstanden und wäre das Bundesasylamt verpflichtet gewesen, hinsichtlich der Situation von Kurden in XXXX Ermittlungen durchzuführen.
Dem der Beschwerde beigelegten Schreiben in kurdische Sprach sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehegattin auf keinen Fall nach XXXX zurückkehren könnten, zumal sie in den Jahren 2006 und 2007 von der terroristischen Gruppe Sheikh Saad bedroht worden seien. Der Beschwerdeführer habe einen Drohbrief erhalten, worin er und seine Ehegattin mit dem Tode bedroht worden seien. Auch könne er nicht in den Norden des Iraks zurückkehren, weil sein Vater Agent des alten irakischen Regimes gewesen sei, was bedeute, dass er bei den Kurden im Nordirak unerwünscht sei. Im Falle einer Rückkehr in den Irak würde ihm und seiner Ehegattin somit der Tod drohen.
4. Am 01.12.2011 erfolgte seitens des Asylgerichtshofes eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme. Dem Beschwerdeführer wurde der Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 18.11.2010 übermittelt und ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahem innerhalb von zwei Wochen eingeräumt.
Mit Schriftsatz vom 15.12.2011 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu den übermittelten Länderberichten. Darin wurde ausgeführt, dass die Familie des Beschwerdeführers aufgrund von Beschimpfungen, Bedrohungen und Beobachtungen durch fremde Personen so große Angst bekommen habe, dass sie im XXXX 2011 innerhalb XXXX in einen anderen Bezirk gezogen sei. Am XXXX2011 sei es an derXXXX-Brücke (die Brücke verbinde beide Bezirke) zu einem Bombenanschlag seitens der schiitischen Mahdi Miliz gekommen, welcher den dort eingerichteten sunnitischen Kontrollpunkt getroffen habe. Noch in derselben Nach sei die Tür der Unterkunft der Familie des Beschwerdeführers aufgebrochen und sei ein Bruder des Beschwerdeführers verschleppt worden. Nachdem sein Bruder eine Woche lang misshandelt worden sei, sei ihm vorgeworfen worden, mit der Baath-Partei zusammenzuarbeiten bzw. dass sein Vater flüchtiger Baathist sei. Zudem sei er nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers gefragt worden. Dem Bruder des Beschwerdeführers sei mehrmals vorgeworfen worden, dass er und seine Familie Baathisten, Sunniten und Kurden seien. XXXX 2012 sei sein Bruder nach Misshandlungen mit Kabeln und Elektroschocks bewusstlos aufgefunden worden. Passanten hätten ihn ins Krankenhaus gebracht und sei zwei Tage danach seine Mutter verständigt worden. Der Vater des Beschwerdeführers habe zwar mit vielen alten Parteileuten gebrochen, jedoch gelte dieser immer noch als Baathist, weshalb er nicht mehr bei seiner Familie lebe und nur alle paar Monate zu Besuch komme. Bei seinem letzten Besuch sei der Vater des Beschwerdeführers verschleppt worden und sei dessen Aufenthaltsort bis heute nicht bekannt. Der Bruder des Beschwerdeführers möchte deshalb ebenfalls den Irak verlassen.
Den übermittelten Länderfeststellungen sei zu entnehmen, dass die irakischen Sicherheitskräfte durch Milizen und Aufständische unterwandert seien und Oppositionelle bzw. Minderheiten gejagt werden würden. Moniert wurde, dass an keiner Stelle auf die Rolle ehemaliger kurdischer Kollaborateure des Baath-Regimes eingegangen werde, weshalb die Länderfeststellungen unvollständig seien. In weiterer Folge wurde auszugweise der Bericht des Home Office, UK Border Agency Iraq, Country of Origin Information (COI) Report, COI Service vom 30.08.2011 zitiert, aus dem hervorgehe, dass die allgemeine Sicherheitslage auch zu einer individuellen, persönlichen Gefährdung durch Milizen bzw. Aufständische führen könne. Der Beschwerdeführer habe seine Familie gebeten, den Krankenakt seines Bruders bzw. etwaige Fotos über erlittenen Verletzungen zu übermitteln. Diesbezüglich wurde schließlich beantragt, Recherchen im Krankenhaus in XXXX, wo sein Bruder nach der Verschleppung behandelt worden sei, durchführen zu lassen.
Mit Schriftsatz vom 20.03.2012 erfolgte eine Vollmachtsbekanntgabe sowie ein Antrag auf Übermittlung einer Aktenabschrift seitens des Rechtsanwaltes Mag. Franz Karl Juraczka.
Mit Schriftsatz vom 11.02.2013 wurde seitens der Rechtsanwältin Mag. Muna Duzdar ein Vollmachtswechsel bekanntgegeben und gleichzeitig eine Beschwerdeergänzung erstattet.
Darin wurde ausgeführt, dass die gestellten Fragen zur Ermittlung des Sachverhaltes unzureichend gewesen und wichtige Fragen unterlassen worden seien. Bei ordnungsgemäßer Fragestellung sowie durch die Einvernahme des Bruders des Beschwerdeführers hätte geklärt werden können, wie weit die Familie einer tatsächlichen Bedrohung im Hinblick auf die Mitgliedschaft des Vaters bei der Baath-Partei ausgesetzt gewesen sei.
Im Folgenden wurde erneut auf die Mitgliedschaft des Vaters des Beschwerdeführers zur Baath-Partei verwiesen und angemerkt, dass dies auch zur Verfolgung der Familienmitglieder führen würde, was anhand der bereits vorgebrachten Verschleppung des Bruders und des Vaters des Beschwerdeführers dargelegt worden sei. Darüber hinaus wurden auszugsweise Berichte zitiert ("Dialog mit der islamischen Welt" vom 23.01.2012, Qantara.de; Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Irak: Anhänger des ehemaligen Regimes vom 19.04.2012), welche die schwierige Situation der Kurden, die mit der Baath-Partei zusammengearbeitet hätten, aufzeigen würden.
Zur rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass im Falle des Beschwerdeführers von Sippenhaft ausgegangen werden könne und der Beschwerdeführer darüber hinaus der Religionsgruppe der Sunniten angehöre. Der Beschwerdeführer sei der Gruppe der politisch Verfolgten zuzurechnen, die in der Genfer Flüchtlingskonvention ausdrücklich genannt werde.
5. Am 13.05.2014 erfolgte seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme. Dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers wurde der Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 07.10.2013 übermittelt und ihr die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahem innerhalb von zwei Wochen eingeräumt.
Mit Schriftsatz vom 06.06.2014 erfolgte seitens des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers eine Stellungnahme. Zunächst wurde auf die Ausführungen in der Beschwerdeergänzung vom 11.02.2013 verwiesen und im Folgenden das bisherige Vorbingen im Wesentlichen wiederholt. Ergänzend wurde ausgeführt, dass für den Beschwerdeführer die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht bestehe. Seit seiner Vertreibung aus dem Nordirak im Jahr 1991/92 sei der Beschwerdeführer nicht mehr dorthin zurückgekehrt und sei für eine Niederlassung im Nordirak ein Bürge notwendig. Bei der Beurteilung einer möglichen innerstaatlichen Fluchtalternative dürfe sich das Gericht nicht auf eine pro forma Prüfung beschränken, sondern müsse es prüfen, ob einer Niederlassung tatsächlich möglich sei und vom Beschwerdeführer erwartet werden könne. Aus einer UNHCR-Stellungnahme gehe jedenfalls hervor, dass Iraker im Regelfall nicht auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer internen Fluchtalternative im Nordirak verwiesen werden können. Die unter kurdischer Verwaltung stehenden Gebiete im Nordirak seien derzeit für Iraker aus anderen Teilen des Landes nur eingeschränkt zugänglich. Gleiches gehe aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wiesbaden vom 21.07.2011 (2 K 92/10.WI.A) hervor, welche sich auf eine Auskunft des Europäischen Zentrums für kurdische Studien zur Lage im Nordirak sowie auf einen Bericht des deutschen auswärtigen Amtes vom 28.11.2010 stützt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Irak, sunnitischen Glaubens und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe. Er stammt aus XXXX und lebte ab 1991/92 in XXXX, wo er die Grundschule besuchte und von 2000 bis 2008 im familieneigenen Schlosserbetrieb tätig war. Der Beschwerdeführer lebte mit seiner Ehegattin, seiner Tochter, welche bei einem Bombenanschlag im Jahr 2008 getötet wurde, den Geschwistern sowie den Eltern in einem in XXXX angemieteten Haus.
In XXXX sind nach wie vor die Eltern, zwei Brüder und zwei Schwestern des Beschwerdeführers sowie in XXXX mehrere Tanten und Onkeln väterlicher- und mütterlicherseits aufhältig.
Zusammenfassung
Laut Verfassung ist der Irak ein demokratischer Rechtsstaat mit allen Merkmalen der Gewaltenteilung. Im Irak wurde Ende 2010 eine Regierung der nationalen Einheit unter Premierminister Maliki (Rechtsstaatspartei) mit Beteiligung aller großen Parteienblöcke gebildet, die allerdings zunehmend von inneren Streitigkeiten gelähmt ist. Die Sicherheitsministerien hat Maliki noch nicht besetzt und erhält sich damit den direkten Einfluss auf den Sicherheitsapparat. Der schiitisch dominierten Regierung wird vorgeworfen, diese Religionsgruppe zu bevorzugen. Seit Ende Dezember 2012 gibt es in weiten Teilen des sunnitisch geprägten Nordens des Zentraliraks ausgeprägte Demonstrationen gegen die perzipierte Benachteiligung von Sunniten und Menschenrechtsverletzungen der Regierung. Die Entwicklung droht die Spaltung des Landes zu vertiefen.
Gespannt ist das Verhältnis der Zentralregierung zur Region Kurdistan. Die Zentralregierung hat keine Kontrolle oder Einfluss auf staatliche Entscheidungen im Gebiet der Region Kurdistan. Die in dem Verhältnis besonders relevanten Fragen der umstrittenen Gebiete einschließlich ihrer militärischen Verteidigung einerseits und der Kompetenzen im Bereich der Öl- und Gasexploration sowie -förderung andererseits sind weiterhin nicht einvernehmlich geregelt. Zudem betreibt die Kurdische Regionalregierung eine eigene Außenpolitik, auch zur Entwicklung in Syrien (mit seiner kurdischsprachigen Bevölkerung).
Nach einem zwischenzeitlichen Rückzug der kurdischen Minister aus dem Kabinett hat sich Premier Maliki Ende April 2013 mit dem kurdischen Premierminister N. Barzani auf sieben Punkte geeinigt, um doch noch eine Verständigung herbeizuführen. Am 9. Juni 2013 fand eine Sitzung des irakischen Kabinetts unter Leitung von PM Maliki in Kurdistan statt.
Die Sicherheitslage im Irak hatte sich seit 2007 von Jahr zu Jahr verbessert, im Zuge der sunnitisch-schiitischen Konflikte hat sie sich aber seit 2013 wieder deutlich verschlechtert. Schwerpunkte terroristischer Aktivitäten bleiben Bagdad, der Zentralirak sowie die Städte Mossul und Kirkuk im Norden des Landes. Die Gewalt geht überwiegend von der sunnitischen Al-Qaida und ihrer irakischen Organisation "Islamischer Staat Irak" sowie von ba'athistischen Elementen aus; seit Frühjahr 2013 gibt es auch Hinweise auf ein Wiederaufleben schiitischer Milizen.
Offiziell anerkannte Minderheiten, wie chaldäische und assyrische Christen sowie Jesiden, genießen in der Verfassung verbriefte Minderheitenrechte, sind jedoch im täglichen Leben, insbesondere außerhalb der Region Kurdistan, oft benachteiligt. Verstöße gegen die Menschenrechte sind weit verbreitet. Besonders problematisch sind Folter und Defizite im Justizsystem sowie der Umgang mit Journalisten.
Die irakischen Sicherheitskräfte sind letztlich nicht in der Lage, landesweit den Schutz der Bürger sicherzustellen. Die Anwendung bestehender Gesetze ist nicht gesichert. Gerichte und Sicherheitskräfte verfügen noch immer nicht über ausreichend qualifiziertes Personal, es fehlt an rechtsstaatlichem Grundverständnis. Gewalttaten bleiben oft straflos.
Erziehungs- und Gesundheitswesen im Irak sind notleidend. Auch die Grundversorgung, insbesondere mit Strom und Wasser, ist (jedenfalls außerhalb Kurdistans) noch immer unzureichend. Gleichzeitig verfügt der Irak über mehr als 100 Mrd. US-Dollar jährliche Einnahmen aus dem Ölexport und hatte auch 2012 einen Haushaltsüberschuss aufzuweisen.
Hohe Korruption (Irak gehört zu den zehn korruptesten Ländern auf der Liste von Transparency International), aber auch mangelnde Professionalität der Verwaltung verhindern bislang einen nachhaltigen Wiederaufbau des Landes, zumal internationale Investoren und Helfer weiterhin durch die Sicherheitslage abgeschreckt werden.
Von den vielen nach Syrien geflohenen Irakern kehren vor dem Hintergrund des Bürgerkriegs in Syrien etliche in den Irak zurück. Zudem sind seit Sommer 2012 Flüchtlingsströme von Syrern in den Irak zu verzeichnen, mit Stand Juni 2013 hielten sich 144.000 Syrer in der Region Kurdistan, 4000 im Zentralirak auf.
Sicherheitslage
Zwischen 2007 und 2012 hat die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle um ca. 80 % abgenommen. 2012 hat die NRO "Iraq bodycount" allerdings noch immer 4.500 Terroropfer verzeichnet. Seit der Verfolgung des sunnitischen Finanzministers Issawi und dem Beginn der Massenproteste in sunnitischen Landesteilen Ende 2012 hat sich die Sicherheitslage kontinuierlich und in der Summe massiv verschlechtert. Im Mai 2013 waren mehr als 1000 Tote zu beklagen. Schwerpunkte terroristischer Anschläge bleiben Bagdad, der Zentralirak sowie Mossul und Kirkuk im Norden.
Die Sicherheitslage in der Region Kurdistan-Irak ist deutlich besser (kein Anschlag seit 2007); ebenfalls verhältnismäßig gut, wenn auch nicht risikolos, ist die Lage im Süden. Seit dem Truppenabzug der USA Ende 2011 richtet sich die Gewalt nicht mehr gegen Mitglieder der Koalition. Die Gewalt ging überwiegend von der sunnitischen Al-Qaida und ihrer irakischen Organisation "Islamischer Staat Irak" aus. Der Terror in Form von Anschlägen und Attentaten richtet sich gegen staatliche Einrichtungen, Funktionsträger, Sicherheitskräfte, aber auch gegen Schiiten. Gegenterror schiitischer Milizen v.a. in Form offener Gewalt und Einschüchterung gibt es nach Berichten wieder seit Frühjahr 2013.
Im Grenzgebiet der Region Kurdistan-Irak zur Türkei und dem Iran haben in der Vergangenheit das türkische Militär (gegen PKK) und das iranische Militär (gegen PJAK) Anti-Terror-Operationen mit erheblichen militärischen Mitteln (Luftangriffe bzw. Artilleriebeschuss) teilweise auch auf irakischem Boden ausgeführt. Dabei gab es immer wieder auch zivile Opfer. Seit Mai 2013 siedeln mehr als 1.400 weitere PKK-Kämpfer auf der Basis eines Abkommens der türkischen Regierung mit der PKK (zumindest vorübergehend) in die Region um. Die irakische Regierung war bei dieser Entscheidung nicht beteiligt worden und hat protestiert.
In den außerhalb der Region Kurdistan-Irak liegenden Gebieten des nördlichen Irak bleibt die Zahl der Anschläge und der Todesopfer hoch. Besonders prekär ist die Lage in den Provinzen Niniveh und Ta'mim. Die Lage in den sog. umstrittenen Gebieten (in den Provinzen Diyala, Ta'mim, Salahaddin und Niniveh) ist von starken Spannungen der unterschiedlichen Bevölkerungsteile (namentlich Kurden, Araber und Turkmenen) geprägt, die entweder die Arabisierungspolitik des alten Regimes rückgängig machen oder beibehalten wollen.
Im schiitisch dominierten und homogeneren Südirak gibt es deutlich weniger Anschläge als im Zentralirak. Eine vollständige Beruhigung ist aber bislang auch dort nicht eingetreten, im Mai 2013 waren erstmals seit langem wieder schwere Anschläge mit vielen Toten zu verzeichnen.
Besonders gefährdete gesellschaftliche Gruppen
Polizisten, Soldaten, Journalisten, Intellektuelle, Richter und Rechtsanwälte, alle Mitglieder der Regierung und des Sicherheitsapparats sowie sog. "Kollaborateure" sind besonders gefährdet.
Auch Mitarbeiter der Ministerien sowie Mitglieder von Provinzregierungen werden regelmäßig Opfer von gezielten Attentaten. Neben Autobomben kommen dabei häufig schallgedämpfte Waffen zum Einsatz.
Inhaber von Geschäften, in denen Alkohol verkauft wird, Zivilisten, die für internationale Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen oder ausländische Unternehmen arbeiten, Friseure und Ärzte bzw. medizinisches Personal werden ebenfalls immer wieder Ziel von Anschlägen. Dabei sind die Attentäter in der Lage, ihre Opfer sehr präzise auszuwählen und zu treffen.
Im März 2012 kam es zu Gewalttaten gegen sog. Emos. In den Weltmedien wurde von knapp hundert Jugendlichen berichtet, die wegen ihres auffälligen "unislamischen" Lebensstils angeblich verprügelt und/oder brutal zu Tode gebracht wurden.
Eine Vielzahl von ehemaligen Mitgliedern der seit 2003 verbotenen Baath-Partei Saddam Husseins sind, soweit nicht ins Ausland geflüchtet, häufig auf Grund der Anschuldigung wegen terroristischer Aktivitäten in Haft. Laut UNAMI haben viele von ihnen weder Zugang zu Anwälten noch Kontakt zu ihren Familien. Im Oktober 2011 wurden 500 angebliche Baathisten festgenommen, denen Planung eines Umsturzes vorgeworfen wurde. Seit 2012 wird über ein Amnestiegesetz diskutiert, das auch ehemaligen Baathisten zu Gute kommen könnte, denen keine schweren Verbrechen vorgeworfen werden. In Ninive wurden im September 2012 nach Zeitungsmeldungen insgesamt 32 Richter wegen ihrer baathistischen Vergangenheit entlassen. Andererseits gibt es einen Beschluss des Ministerrates, der es Offizieren erlaubt, unter bestimmten Voraussetzungen in die Armee zurückzukehren. In Reaktion auf die Forderungen der sunnitischen Protestbewegung hat die Regierung im Frühjahr 2013 neben der Freilassung vieler Gefangener unter anderem eine Freigabe konfiszierten Eigentums von Baathisten und die Zahlung von Pensionen an frühere baathistische Regierungsbeschäftigte beschlossen. Es ist noch offen, inwieweit die Beschlüsse faktisch umgesetzt werden.
Religionsfreiheit
Die Verfassung bestimmt in Art. 2 den Islam zur Staatsreligion und zu einer Hauptquelle der Gesetzgebung, garantiert aber auch Religionsfreiheit inkl. Freiheit der Ausübung für Christen, Jesiden, Mandäer u.a. Ihr Art. 3 legt ausdrücklich die multiethnische, multireligiöse und multikonfessionelle Ausrichtung des Irak fest, betont aber auch den arabisch-islamischen Charakter des Landes. In Art. 43 garantiert der Staat den Schutz der religiösen Stätten. Die Freiheit zu missionieren wird nicht explizit gewährt, Missionieren wird allerdings im irakischen Strafgesetzbuch auch nicht sanktioniert. Das Strafgesetzbuch kennt auch sonst keine aus dem islamischen Recht übernommenen Straftatbestände, wie z.B. den Abfall vom Islam; auch spezielle, in anderen islamischen Ländern existierende Straftatbestände, wie z.B. die Beleidigung des Propheten, existieren nicht.
Eine Diskriminierung oder Verfolgung religiöser oder ethnischer Minderheiten durch staatliche Behörden in systematischer Weise findet nicht statt. Allerdings ist nach dem Fall des zentralistischen Hussein-Regimes die irakische Gesellschaft teilweise in ihre (konkurrierenden) religiösen und ethnischen Segmente zerfallen. Ablehnung und Misstrauen gegenüber dem "Anderen" überwiegt vielfach den Willen zur Integration aller Gruppen in ein lebendiges Ganzes. Die ethnisch-konfessionellen Gegensätze werden - begünstigt durch einen schwachen Staat und eine partiell fortschreitende Islamisierung - durch Extremisten instrumentalisiert.
Sunniten
Die sunnitische Minderheit, die über Jahrhunderte die Führungsschicht des Landes bildete, wird seit der Entmachtung Saddam Husseins in vielfacher Hinsicht im Einzelfall benachteiligt. Als Beispiel sind Berichte über die Nichtberücksichtigung bei Beförderungen im Berufsleben anzuführen. Umgekehrt dürften auch Schiiten in Regionen, in denen sie in der Minderheit sind, nichtstaatlichen Repressionen ausgesetzt sein.
Ausweichmöglichkeiten
Eine Binnenmigration ist vorbehaltlich der Sicherheitslage jedenfalls in größere Städte möglich. In ländlichen Regionen dürften Stammesstrukturen und ethnisch-religiöse Gegebenheiten der Aufnahmebereitschaft enge Grenzen setzen.
Innerirakische Migration in die Region Kurdistan-Irak ist möglich. Durch ein Registrierungsverfahren wird jedoch der Zuzug kontrolliert. Jeder irakische Staatsangehörige, der von außerhalb in die Region kommt, erhält an den Kontrollpunkten eine Besuchskarte. Wer nur als Reisender oder Tourist dort bleibt, gibt die Karte beim Verlassen des kurdischen Gebiets zurück. Wer dauerhaft bleiben möchte, muss zur Asayish-Behörde des jeweiligen Bezirks gehen und sich anmelden. Die Anmeldung wird an die zentrale Asayish-Behörde beim Innenministerium geschickt, die prüft, ob Bedenken gegen die Niederlassung bestehen.
Häufig wird eine Bürgschaft durch einen rechtmäßig in Kurdistan-Irak lebenden Residenten verlangt. Bestehen keine Bedenken gegen die Niederlassung, wird dem Zuziehenden eine Meldebescheinigung (in Kartenform) ausgestellt. Informationen über die Anzahl der Anträge und Ablehnungen werden nicht veröffentlicht.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesasylamtes, beinhaltend unter anderem die Niederschriften der Erstbefragung und der Einvernahmen des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, den Beschwerdeschriftsatz sowie die Beschwerdeergänzung.
Einsicht in die vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers.
Einsicht in die vom Beschwerdeführer vorgelegte Personenstandsurkunde (Personalausweis XXXX)
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:
Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, der Identität des Beschwerdeführers sowie hinsichtlich seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet und des Datums seiner Asylantragstellung in Österreich ergeben sich aus dem Akteninhalt sowie der vorgelegten Personenstandsurkunde.
Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den familiären und privaten Verhältnissen des Beschwerdeführers gründen sich auf dessen in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren.
2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
2.3.1. Das Vorbringen zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zu seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde bzw. Beschwerdeergänzung.
Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung aus seiner Sicht maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.
Die belangte Behörde ist zu Recht davon ausgegangen, dass asylrelevante Gründe nicht vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich dem Ergebnis der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid aus folgenden Erwägungen an:
Die Beschwerde hält der substantiierten und schlüssigen Beweiswürdigung der Erstbehörde in Bezug auf die fehlenden bzw. nicht glaubwürdigen Fluchtgründe des Beschwerdeführers nichts Substantiiertes entgegen.
Beweiswürdigend wurde vom Bundesasylamt ausgeführt, dass der Beschwerdeführer lediglich aufgrund der gegenwärtigen allgemeinen Situation im Irak ausgereist sei und keine persönliche Verfolgung vorgebracht habe, weshalb diesem Vorbringen kein asylrelevanter Sachverhalt unterstellt werden könne. Der Beschwerdeführer sei lediglich Betroffener der allgemein vorherrschenden angespannten Sicherheitslage.
Die Beschwerde vermochte die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nicht in Zweifel zu ziehen. Darin wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer Angehöriger der kurdischen Volksgruppe sei und deshalb massive Probleme habe. Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt habe er den Begriff "Verfolgung" nicht verstanden und wäre das Bundesasylamt verpflichtet gewesen, hinsichtlich der Situation von Kurden in XXXX Ermittlungen durchzuführen. Dem der Beschwerde beigelegten Schreiben in kurdische Sprach ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehegattin auf keinen Fall nach XXXX zurückkehren könnten, zumal sie in den Jahren 2006 und 2007 von der terroristischen Gruppe Sheikh Saad bedroht worden seien. Der Beschwerdeführer habe einen Drohbrief erhalten, worin er und seine Ehegattin mit dem Tode bedroht worden seien. Auch könne er nicht in den Norden des Iraks zurückkehren, weil sein Vater Agent des alten irakischen Regimes gewesen sei, was bedeute, dass er bei den Kurden im Nordirak unerwünscht sei. Im Falle einer Rückkehr in den Irak würde ihm und seiner Ehegattin somit der Tod drohen.
2.3.2. Die beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesasylamtes waren schlüssig und nachvollziehbar und die Beschwerde nicht geeignet, diese in Zweifel zu ziehen. In der Beschwerde wurde nicht einmal ansatzweise versucht, der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes entgegenzutreten bzw. die aufgeworfenen Widersprüchlichkeiten und Unplausibilitäten aufzulösen.
Der Beschwerdeführer behauptete zunächst, dass er den Irak verlassen habe, weil seine Tochter bei einem Bombenanschlag ums Leben gekommen sei. Aus Angst, erneut ein Kind unter diesen Umständen zu verlieren, seien er und seine Ehegattin aus dem Irak ausgereist.
Zudem brachte der Beschwerdeführer vor, dass sein Vater in XXXX Probleme mit der Bevölkerung gehabt habe, weil dieser mit der Zentralregierung zusammengearbeitet habe. Einmal sei ihr Haus durchsucht und dabei eine Teekanne umgeworfen worden. Der Beschwerdeführer habe dabei Verbrühungen erlitten. Aufgrund dieser Situation sei seine Familie im Jahr 1991 oder 1992 nach XXXX geflüchtet.
Die Frage, ob er irgendwelchen persönlichen Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei, verneint der Beschwerdeführer (AS 81).
Hinsichtlich des Bombenanschlages, bei dem die Tochter des Beschwerdeführers ums Leben gekommen sei, führte der Beschwerdeführer aus, das dies passiert sei, als seine Ehegattin mit seiner Tochter auf dem Weg in ein Krankenhaus gewesen seien. Zudem merkte er an, dass er diesen Vorfall auf die allgemein schlechte Sicherheitslage im Irak zurückführe. Der Beschwerdeführer brachte diesbezüglich auch keinen Bezug zu seiner Person oder zu seiner Ehegattin vor. Vor dem Hintergrund mangelnder individueller Anknüpfungspunkte den Beschwerdeführer und seine Ehegattin betreffend ist daher davon auszugehen, dass dieses Vorbringen lediglich die Situation im Irak auf Grund der allgemein schlechten Sicherheitslage widerspiegelt, weshalb dieser Sachverhalt durch die Entscheidung des Bundesasylamtes, der Erteilung subsidiären Schutzes, mit umfasst wurde.
2.3.3. In der Beschwerde führte der Beschwerdeführer erstmals aus, dass er und seine Ehegattin in den Jahren 2006 und 2007 einige Male von der Terrorgruppe Sheikh Saad bedroht worden seien. Einmal habe er auch einen Drohbrief erhalten, worin ihm mit dem Tode gedroht worden sei.
Dazu ist anzumerken, dass es eine massive Steigerung der Bedrohungssituation darstellt, wenn ein Asylwerber zunächst keine konkreten Verfolgungshandlungen vorbringt, später aber Umstände behauptet, die angeblich lebensbedrohend waren (Morddrohungen). Es ist im Falle wahrheitsgemäßer Angaben auch nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer zunächst lediglich den Tod seiner Tochter durch einen Bombenanschlag angibt, den gravierenden Eingriff einer drohenden Ermordung jedoch völlig unerwähnt lässt.
Dem ab der Beschwerde neuen und gesteigerten Vorbringen war folglich die Glaubwürdigkeit zu versagen.
Abgesehen davon ist festzuhalten, dass - ungeachtet der Prüfung der Glaubwürdigkeit - diese neue Tatsache dem Neuerungsverbot gemäß § 20 BFA-VG unterliegt. Dieser Behauptung und dem sonstigen Akteninhalt ist nicht zu entnehmen, dass sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, nach der Entscheidung erster Instanz entscheidungsrelevant geändert hat (Z 1). Das Verfahren erster Instanz wurde ordnungsgemäß durchgeführt und ist nicht zu beanstanden (Z 2). Ungeachtet der Glaubwürdigkeit dieses nunmehrigen Vorbringens wäre diese Tatsache bis zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz dem Beschwerdeführer zugänglich gewesen (Z 3) und ergaben sich auch keine Hinweise das der Beschwerdeführer nicht in der Lage war diese Tatsache schon im erstinstanzlichen Verfahren vorzubringen, zumal er in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt abschließend dazu Gelegenheit hatte (Z 4).
2.3.4. Was die vermeintlichen Probleme aufgrund der ehemaligen Zusammenarbeit des Vaters des Beschwerdeführers mit der Baath-Partei angeht, ist Folgendes auszuführen:
Der Beschwerdeführer brachte vor dem Bundesasylamt vor, dass sein Vater in der Zeit, als die Kurden in XXXX an die Macht gekommen seien, als Verräter gegolten habe. Aus Angst vor Racheakten bzw. Übergriffen sei die Familie nach XXXX gezogen. Konkret sei es in XXXX lediglich zu einer Hausdurchsuchung gekommen, wobei der Beschwerdeführer durch eine umfallende Teekanne verbrüht worden sei. Weitere Vorfälle nach dem Umzug nach XXXX erwähnte der Beschwerdeführer nicht. Vielmehr führte er aus, dass seine Familie in XXXX Inhaber einer Schlosserei gewesen sei und alle gemeinsam in einem Mietshaus gelebt hätten, was auf eine unbehelligte Lebenssituation schließen lässt. Der Beschwerdeführer brachte zu keinem Zeitpunkt vor, dass die politischen Aktivitäten seines Vaters in irgendeinem Zusammenhang mit seiner Ausreise stehen würden bzw. er deshalb Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei.
In der Stellungnahme vom 15.12.2011 wurde angemerkt, dass sich die Situation im Jahr 2011 geändert habe und der Bruder und Vater des Beschwerdeführers aufgrund der ehemaligen Zusammenarbeit mit der Baath Partei verschleppt worden seien. Sein Bruder sei schwer misshandelt und sein Vater bis heute nicht aufgefunden worden. Hinzu käme eine Verfolgung aufgrund der Religionszugehörigkeit (Sunniten) und der Volksgruppenzugehörigkeit (Kurden).
Angesichts dessen, dass der Vater des Beschwerdeführer seit 1991 oder 1992 nicht mehr mit dem Baath-Regime zusammenarbeitet, die diesbezüglichen Anfeindungen sich auf XXXX beschränkten und es nach Angaben des Beschwerdeführer nach dem Umzug nach XXXX keine weiteren Probleme geben habe, scheint es höchst unwahrscheinlich, dass nach fast zwanzig Jahren Kollaborateure des Baath-Regimes bzw. dessen Familienmitglieder plötzlich verschleppt werden. Abgesehen davon brachte der Beschwerdeführer die von ihm angekündigten Beweismittel (Krankenunterlagen des Bruders) nicht in Vorlage, was ebenfalls darauf schließen lässt, dass der Bruder des Beschwerdeführers nicht verschleppt und danach medizinisch behandelt worden sei.
Zudem ist festzuhalten, dass es zu Zeiten des früheren irakischen Regimes unter der Bevölkerung weit verbreitet war, dieser Staatspartei anzugehören bzw. mit dieser zusammenzuarbeiten. Eine allfällige individuelle Verfolgung stellt sich nach dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes in Übereinstimmung mit den getroffenen Länderfeststellungen und den in der schriftlichen Stellungnahme und Beschwerdeergänzung des Beschwerdeführers zitierten Berichten auch nur dann als plausibel dar, wenn Betroffene angesichts einer ehemals herausgehobenen Stellung oder einer Verwicklung in gravierende Menschenrechtsverletzungen allenfalls späteren Rachehandlungen oder behördlicher Verfolgung ausgesetzt wären. Beides hat der Beschwerdeführer aber nicht dargetan. Er hat zwar angegeben, dass sein Vater mit dem Baath-Regime zusammengearbeitet habe, eine Mitgliedschaft hat er jedoch nicht behauptet. Es wurde auch nicht ausgeführt, dass sein Vater politisch in Erscheinung getreten oder in einer leitenden oder sonst hervorgehobenen politischen Funktion tätig gewesen sei. Zudem blieb der Vater des Beschwerdeführer - wie oben bereits ausgeführt - seit dem Umzug nach XXXX im Jahr 1991 oder 1992 offenkundig vollkommen unbehelligt und ist angesichts seiner Ausführungen davon auszugehen, dass der Vater des Beschwerdeführers und seine Familie nicht "versteckt" oder "zurückgezogen" gelebt haben.
Gestützt auf diese Ausführungen ist die Behauptung, dass die Familie des Beschwerdeführers (und somit auch der Beschwerdeführer und seine Ehegattin im Falle einer Rückkehr) seit XXXX 2011 wegen der ehemaligen Zusammenarbeit des Vaters des Beschwerdeführers mit der Baath Partei in das Blickfeld geraten sei und nunmehr gesucht und bedroht werde, nicht schlüssig nachvollziehbar.
Ebenso wenig ist dem diesbezüglich in der Stellungnahme vom 15.12.2011 gestellten Antrag auf die Durchführung von Recherchen im Krankenhaus, in welchem der Bruder des Beschwerdeführers angeblich behandelt worden sei, zu folgen, zumal das gegenständliche Beweisverfahren - wie oben dargelegt - zu einem unzweifelhaften Ergebnis geführt hat und somit nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine diesbezügliche Notwendigkeit besteht. Im Übrigen wäre in Anbetracht der klaren Beweisergebnisse für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen. Selbst wenn laut Krankenunterlagen eine medizinische Behandlung des Bruders des Beschwerdeführers feststellbar wäre und möglicherweise behandelte Verletzungen tatsächlich die Folge von Misshandlungen sein könnten, so wäre damit noch nichts über die genauen Umstände dieser Verletzungen ausgesagt bzw könnte dadurch alleine noch kein Zusammenhang zur Person des Beschwerdeführers hergestellt werden.
Von der beantragten Zeugeneinvernahme des im Irak lebenden Bruders des Beschwerdeführers konnte ebenfalls Abstand genommen werden, zumal diese angesichts des hinreichend geklärten Sachverhalts als obsolet anzusehen war. Darüber hinaus wurde hinsichtlich der beantragten Einvernahme des Bruders des Beschwerdeführers nicht ausgeführt, zu welchem anderen Ergebnis die Einvernahmen hätten führen können.
Im Übrigen ergibt sich aus den länderkundlichen Informationen zum Irak auch kein maßgeblicher Hinweis auf eine systematische Verfolgung der kurdisch sunnitischen Bevölkerungsgruppe im gesamten Staatsgebiet und ist eine schwierige allgemeine Lage der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft oder Volksgruppe für sich allein nicht geeignet, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzende Bescheinigung einer konkret gegen den Asylwerber gerichteten drohenden Verfolgungshandlung darzutun. Die bloße Zugehörigkeit zur sunnitischen Religion bzw. zur kurdischen Volksgruppe bildet daher noch keinen ausreichenden Grund für die Asylgewährung (vgl. VwGH vom 31.01.2002, 2000/20/0358).
In einer Gesamtschau erstattete der Beschwerdeführer somit ein Vorbringen aus dem keine individuelle Verfolgung der Person des Beschwerdeführers abgeleitet werden konnte.
2.3.5. Zu den Ausführungen in der Beschwerde, das Bundesasylamt habe es unterlassen, konkrete Fragen zur ethnischen Zugehörigkeit zu stellen, ist auszuführen, dass die Behörde lediglich die Pflicht trifft, den Sachverhalt von sich aus so weit zu ermitteln, als ihr dies möglich ist. Die Verpflichtung der Behörde, den Sachverhalt von Amts wegen vollständig und umfassend zu ermitteln, bezieht sich grundsätzlich nur auf solche asylrechtlich relevanten Umstände, die vom Asylwerber auch in "konkreter Weise" vorgetragen werden. Die Aussage des Asylwerbers ist das zentrale Bescheinigungsmittel und Ausgangspunkt für die die Behörde treffende Ermittlungspflicht. Finden sich in den Aussagen eines Asylwerbers keine "ausreichenden Anhaltspunkte" für das Vorliegen eines Asylgrundes, so bedarf es in der Regel keiner weitergehenden amtswegigen Ermittlungen. Es besteht keine Verpflichtung der Behörde, Asylgründe zu ermitteln, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat (vgl hg Erkenntnis vom 21. November 1995, Zl 95/20/0329, mwN; VwGH 23. 1. 1997, 95/20/0303, 95/20/0304; vgl auch VwGH 2. 3. 1988, 86/01/0187; B 30. 11. 2000, 2000/20/0445). Das Bundesverwaltungsgericht ist weiters der Ansicht, dass nur im Fall hinreichender deutlicher Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung iSd Flüchtlingskonvention sowie zur Beurteilung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat in Betracht kommt, die Behörde in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben - hier im Rahmen einer "erneuten Einvernahme" bzw. Verhandlung - zu dringen hätte. Die Pflicht geht aber nicht so weit, dass sie Asyl- oder Refoulementgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, ermitteln müsste (VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 17.1.1994, 94/19/0886). Die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift bzw. Beschwerdeergänzung sind daher nicht geeignet, eine ergänzende, amtswegige Ermittlungspflicht zu begründen. Dass der Beschwerdeführer den Begriff "Verfolgung" nicht verstanden und folglich keine Verfolgungshandlungen aufgrund seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe vorgebracht habe, ist nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer wurde ausdrücklich nach seinen Gründen für seine Ausreise befragt und bestätigte der Beschwerdeführer, dass er alles gesagt habe und dem bisherigen Vorbringen nichts mehr hinzuzufügen habe (AS 83). Der einvernehmende Referent beschränkte sich somit nicht auf den Begriff "Verfolgung" und ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Verständnisprobleme dem Referenten bekannt gegeben hätte.
2.3.6. Zu den in der Stellungnahme und Beschwerdeergänzung zitierten Berichten ist auszuführen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass dem in das Verfahren eingebrachten Berichtsmaterial zufolge Kollaborateure des Saddam Hussein Regimes einerseits Ziele der neuen Machthaber sein konnten, andererseits wurde aber auch der Versuch unternommen, unbelastete frühere Baath-Parteimitglieder dazu zu bewegen, zum Wiederaufbau des Landes beizutragen. Auch engagieren sich dem Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes zufolge Ex-Baathisten bei verschiedenen politischen Parteien und Bewegungen, was darauf hinweist, dass nicht alle ehemaligen Baath-Parteimitglieder bzw. dessen Verwandte kollektiv pauschal verfolgt werden. Angesichts dieser Ausführungen und unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers, bei dessen Vater es sich gerade um kein (ehemaliges) Parteimitglied handelt, der auch persönlich keine Gewaltverbrechen verübt hat und der auch nicht behauptet hat, in Gewaltverbrechen involviert gewesen zu sein, erscheint es daher unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im Irak einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war oder einer solchen Gefahr im Falle seiner Rückkehr dorthin ausgesetzt wäre. Dies auch angesichts dessen, dass sein Vater seinen Angaben folgend bereits seit 1991 oder 1992 nicht mehr mit der Baath-Partei zusammengearbeitet habe, weshalb sowohl der zeitliche als auch inhaltliche Konnex zwischen der Zusammenarbeit seines Vaters mit der Baath-Partei und den vermeintlichen Verschleppungen und Misshandlungen des Bruders und Vaters des Beschwerdeführers durch Unbekannte fehlt.
2.3.7. Zu den Ausführungen in der Beschwerde, die auf eine allgemeine Gefährdungslage im Irak oder eine mögliche Unfähigkeit des irakischen Staates, seine Bürger vor Angriffen Dritter effektiv zu schützen, hindeuten, ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt hat, weshalb im konkreten Fall weder auf die allgemeine Sicherheitslage im Irak noch auf eine mangelnde Schutzfähigkeit oder Schutzwilligkeit der staatlichen Stellen des Irak einzugehen ist.
Hinsichtlich der aktuellen Situation im Irak in Bezug auf die IS ist noch Folgendes festzuhalten. In der Stellungnahme wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers nichts dargetan, was eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der derzeitigen Umstände indizieren würde. Auch von amtswegen vermag das Bundesverwaltungsgericht nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer bei einer etwaigen Rückkehr in den Irak per se einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt sein werde. Die aktuellen Vorfälle sind ein Ausfluss der derzeitigen allgemeinen Situation, welche bereits durch das Bundesasylamt durch die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten berücksichtigt wurde.
2.3.8. Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, dass dem Beschwerdeführer keine innerstaatliche Fluchtalternative offen stehe, so ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft darzulegen vermochte, weshalb auch darauf nicht näher einzugehen war.
Ergänzend muss jedoch festgehalten werden, dass es nicht mit der Aktenlage, wie in der Stellungnahme vom 06.06.2014 ausgeführt, übereinstimmt, dass sich der Beschwerdeführer seit 1991 oder 1992 nicht mehr im Nordirak aufgehalten habe. Der Beschwerdeführer gab selbst im Rahmen der Erstbefragung an, dass sie nach XXXX gefahren seien und sich dort drei Tage lang bei Verwandten seiner Ehegattin aufgehalten hätten, ehe sie schlepperunterstützt ausgereist seien (AS 19). Des Weiteren ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer, der neben verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkten im Nordirak somit über die Möglichkeit der Übernahme einer Bürgschaft verfügt, der dortigen Mehrheitsbevölkerung angehört. Eine etwaige Relokation wäre bereits aus diesen Gründen problemlos möglich. Eine weitergehende Prüfung ist jedoch aus oben angeführten Gründen nicht notwendig.
2.3.9. Es kann der belangten Behörde im Hinblick auf die Beachtung des Grundsatzes der materiellen Wahrheit zur Erforschung des für ihre Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht vorgeworfen werden, wenn sie ihrerseits bestrebt ist, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens auftretende Widersprüche oder Unklarheiten aufzuklären. Im Übrigen kommt dem betroffenen Asylwerber eine besondere Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des für seine Sache maßgebenden Sachverhaltes zu, der sich auf Grund der für das Asylverfahren typischen Sach- und Beweislage in vielen Fällen oft nur aus den persönlichen Angaben des Asylwerbers erschließt. Um die Angaben des Asylwerbers für glaubhaft halten zu können, müssen diese für die belangte Behörde und das Bundesveraltungsgericht auf Grund der vorhandenen Beweise nach freier Überzeugung jedenfalls wahrscheinlich erscheinen. Dies war jedoch in der gegenständlichen Rechtssache nicht der Fall.
Dem angefochtenen Bescheid ist ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen und schließt sich das Bundesverwaltungsgericht aus den oben dargelegten Erwägungen den dort getroffenen Ergebnissen vollinhaltlich an. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den in § 39 Abs. 2 und § 45 Abs. 2 AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen.
So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Es muss berücksichtigt werden, dass dieser Ermittlungspflicht stets auch die Verpflichtung des Antragstellers gegenüber steht, an der Feststellung des verfahrensrelevanten Sachverhaltes mitzuwirken und ist es nicht der Asylbehörde anzulasten, wenn der Antragsteller durch offenkundig nicht den Tatsachen entsprechende Vorbringen dazu nicht bereit ist.
2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Die vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus der in das Verfahren eingebrachten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquelle.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquelle sowie dem Umstand, dass dieser Bericht auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruht und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbietet, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Der Asylgerichtshof hat dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 13.05.2014 die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihm zur Wahrung des Rechts auf Parteiengehör die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben, wovon die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers auch Gebrauch machte. In der Stellungnahme wurde den getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat jedoch nicht substantiiert entgegengetreten. Auch mit den in der Stellungnahme zitierten Berichten vermochte es der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers nicht, ein anders Bild zu zeichnen, zumal diese in ihren Kernaussagen in keinem Widerspruch zu den herangezogenen Länderfeststellungen stehen. Es wurden somit keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
Zu Spruchteil A):
3.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Eine gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde weder im Verfahren vor dem Bundesasylamt noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft behauptet.
Der Beschwerdeführer hat seinen Herkunftsstaat vielmehr aus persönlichen Gründen verlassen. Diese Gründe stellen jedoch keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.
3.2.3. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.
Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verwaltungsgerichtshof (E vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) hielt in diesem Zusammenhang fest, dass sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt.
Die in § 24 Abs. 4 VwGVG getroffene Anordnung kann nach dessen Wortlaut nur zur Anwendung gelangen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Schon deswegen kann - entgegen den Materialien - nicht davon ausgegangen werden, diese Bestimmung entspräche (zur Gänze) der Vorgängerbestimmung des § 67d Abs. 4 AVG. Zudem war letztgenannte Norm nur auf jene Fälle anwendbar, in denen ein verfahrensrechtlicher Bescheid zu erlassen war. Eine derartige Einschränkung enthält § 24 Abs. 4 VwGVG nicht (mehr).
Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch:
trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs. 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.
Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes weist die Entscheidung des Bundesasylamtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf. Das Bundesasylamt hat die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und das Bundesverwaltungsgericht teilt die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung.
Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde bzw. Beschwerdeergänzung betrifft, so findet sich in diesen kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe. Auch tritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde bzw. Beschwerdeergänzung den seitens der belangten Behörde getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen. Der Vorwurf der mangelnden Auseinandersetzung des Bundesasylamtes mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers steht im Widerspruch zu den Einvernahmeprotokollen. Aus diesen geht zweifelsfrei hervor, dass der Beschwerdeführer ausführlich befragt worden und er dem auch nicht substantiiert entgegengetreten ist.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht weiters hervor, dass das erkennende Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe und zum Flüchtlingsbegriff, abgeht. Darüber hinaus wird zu diesem Thema keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert. In Bezug auf den Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides liegt das Schwergewicht zudem auf der Frage der Beweiswürdigung.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.