L503 1309790-1•BVwG L503 1309790-1
L503 1309790-1Tribunal Administrativo Federal31 de jul. de 2014
Aufenthalt im Bundesgebiet, Dauer, Deutschkenntnisse, Integration,<br/>Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 29.01.2007, FZ. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.07.2014 zu Recht erkannt:
A)
Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF ist eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch kurz: "BF"), eigenen Angaben zufolge ein Staatsangehöriger des Irak und Angehöriger der Volksgruppe der Kurden, stellte am 31.05.2003 nach illegaler Einreise einen Asylantrag.
2. Am 04.06.2003 und am 05.06.2003 wurde der BF vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.
3. Mit Aktenvermerk vom 08.07.2003 wurde das Asylverfahren des BF gemäß § 30 AsylG 1997 eingestellt.
4. Am 25.10.2005 wurde der BF aus Großbritannien nach Österreich überstellt.
5. Am 20.04.2006 wurde der BF vor dem Bundesasylamt erneut niederschriftlich einvernommen.
6. In der Folge richtete das Bundesasylamt ein Informationsersuchen an die Behörden des Vereinigten Königreichs; daraufhin wurden Unterlagen aus dem dortigen Asylverfahren des BF übermittelt.
7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.01.2007, FZ: 03 15.667-BAT wies das Bundesasylamt den Asylantrag des BF gemäß § 7 AsylG 1997 ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 1997 wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in den Irak für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und der BF gemäß § 8 Abs 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Irak ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
8. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 09.02.2007 fristgerecht Beschwerde.
9. Am 06.12.2011 führte der damalige Asylgerichtshof in der Sache des BF eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch.
10. Da der Erledigungsentwurf des vorsitzenden Richters nicht die Zustimmung der beisitzenden Richterin fand, wurde die Rechtssache sodann gemäß § 11 Abs 4 AsylGHG zur Entscheidung an den zuständigen Kammersenat herangetragen.
11. Mit Schreiben vom 09.11.2012 wurde der BF seitens des AsylGH davon in Kenntnis gesetzt, dass die Rechtssache an den zuständigen Kammersenat zur Entscheidung herangetragen wurde. Weiters wurde dem BF der Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Irak vom Februar 2012 übermittelt und ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt.
12. Am 05.12.2012 langte beim AsylGH die diesbezügliche Stellungnahme ein, in der der BF im Wesentlichen auf seinen ununterbrochenen, sieben Jahre langen Aufenthalt in Österreich, seine Integration in Österreich und seine Unbescholtenheit verwies. Neu wurde vorgebracht, dass der BF am 20.11.2012 seine Lebensgefährtin, eine österreichische Staatsbürgerin, nach muslimischem Ritus geheiratet habe und mit ihr ein harmonisches Familienleben führe; vorgelegt wurden der vor dem Islamischem Zentrum W. geschlossene Ehevertrag sowie eine Kopie des Reisepasses der Lebensgefährtin des BF. Im Hinblick auf die Sicherheitslage im Irak wurde (lediglich) kurz ausgeführt, dass sich auch den Berichten des AsylGH zufolge die Sicherheitslage im Irak als sehr prekär darstelle; eine innerstaatliche Fluchtalternative in den Nordirak komme für den BF aufgrund der Konflikte mit der Familie seines Onkels nicht in Frage und wurde darüber hinaus auf einen Bericht des Schweizerischen Bundesamts für Migration verwiesen, demzufolge es nach wie vor zahlreiche Ehrendmorde in den Kurdengebieten des Irak gebe.
13. Am 06.02.2013 fand im Kammersenat eine Beratung statt.
14. Mit Schreiben vom 06.02.2013 wurde dem BF der Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Irak vom 17.01.2013 übermittelt und ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt.
15. Am 01.03.2013 langte - nachdem dem BF die diesbezügliche Frist erstreckt worden war - die Stellungnahme des BF ein. Darin verwies der BF lediglich auf die zuvor erstattete Stellungnahme; die Sicherheitslage im Zentral- und Südirak gestalte sich auch den Länderberichten des AsylGH zufolge äußerst prekär und komme eine innerstaatliche Fluchtalternative in den Nordirak für den BF aufgrund der Konflikte mit der Familie seines Onkels nicht in Frage. Die kurdischen Autonomiebehörden seien nicht willens und nicht in der Lage, die Praxis der Gewaltverbrechen, welche auf Ehre und Blutrache basieren, hintanzuhalten.
16. Mit - im Kammersenat ergangenem - Erkenntnis vom 19.03.2013, Zahl: E8 309.790-1/2008/31E, wies der AsylGH die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. gemäß §§ 7, 8 Abs 1 AsylG 1997 sowie hinsichtlich Spruchpunkt III. gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet ab.
17. Mit Erkenntnis vom 27.02.2014, Zahl: G 86/2013-9, stellte der VfGH fest, dass § 11 Abs 4 letzter Satz (Anmerkung: demzufolge eine mündliche Verhandlung vor dem Kammersenat nur auf Verlangen des BF wiederholt werden kann) verfassungswidrig war.
Mit Erkenntnis vom 27.02.2014, Zahl: U 771/2013-19, hob der VfGH in weiterer Folge das oben genannte Erkenntnis des AsylGH auf. Begründend wurde ausgeführt, der AsylGH habe die als verfassungswidrig erkannte Gesetzesbestimmung angewendet; es sei nicht ausgeschlossen, dass die Anwendung dieser Gesetzesbestimmung für die Rechtsstellung des BF nachteilig gewesen sei.
18. Am 29.07.2014 führte das nunmehr zuständige BVwG in der Sache des BF eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch.
Zu seinem Leben in Österreich gab der BF an, er lebe seit mehr als eineinhalb Jahren mit seiner nunmehrigen Frau, einer österreichischen Staatsbürgerin, zusammen. Sie hätten im November 2012 nach islamischem Ritus und im Mai 2013 standesamtlich geheiratet. Seine Frau arbeite als Kanzleikraft in einer Anwaltskanzlei. Er selbst gehe mangels Beschäftigungsbewilligung keiner gewöhnlichen Erwerbstätigkeit nach, er helfe jedoch gelegentlich Freunden beim Austragen von Werbematerial und verdiene so ein bisschen; allerdings könne ihn ein Freund einstellen, sobald der BF die ausländerbeschäftigungsrechtlichen Voraussetzungen erfülle. Er beziehe keine Grundversorgung, sondern lebe vom Einkommen seiner Frau und seinen Gelegenheitsarbeiten.
Er spreche sehr gut Deutsch und benötige keinen Dolmetscher; die A2-Prüfung habe er bisher aber nicht abgelegt, da er Analphabet sei.
Vorgelegt wurden in der Beschwerdeverhandlung unter anderem der vor dem Islamischen Zentrum geschlossene Ehevertrag, die standesamtliche Heiratsurkunde (Eheschließung: 16.05.2013), die Geburtsurkunde seiner Gattin, ein Staatsbürgerschaftsnachweis seine Gattin betreffend, der Reisepass seiner Gattin sowie eine Bestätigung eines Bäckereibetriebes, dass sich der BF dort um einen Arbeitsplatz beworben habe und dort möglicherweise beschäftigt werden könnte. Vorgelegt wurden vom BF zudem im Original sein irakischer Personalausweis und seine (vor seiner Eheschließung ausgestellte) irakische Ledigenbestätigung samt Übersetzung durch einen gerichtlich beeideten Dolmetscher.
Am Ende der Verhandlung zog der BF nach Rücksprache mit seiner anwesenden Vertreterin seine Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des bekämpften Bescheids ausdrücklich zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der BF trägt den im Spruch angeführten Namen, ist Staatsangehöriger des Irak und Angehöriger der Volksgruppe der Kurden; er wurde im Zentralirak geboren, lebte jedoch seit seiner Kindheit in der Autonomen Region Kurdistan. In der Autonomen Region Kurdistan leben noch zwei Schwestern und ein Bruder sowie diverse Onkeln des BF; seine Eltern sind bereits verstorben.
Der BF reiste im Mai 2003 illegal nach Österreich ein und stellte einen Asylantrag; nach kurzer Zeit reiste er nach Großbritannien weiter, von wo er im Oktober 2005 nach Österreich rücküberstellt wurde. Seither hält er sich durchgehend in Österreich auf.
In Österreich lebt der BF gemeinsam mit seiner Frau, einer österreichischen Staatsbürgerin, die er im November 2012 nach islamischem Ritus und im Mai 2013 standesamtlich geheiratet hat; er kümmert sich um den gemeinsamen Haushalt. Der BF bestreitet seinen Lebensunterhalt aus dem Erwerbseinkommen seiner Frau, die Kanzleikraft in einer Anwaltskanzlei ist, sowie durch das gelegentliche Verteilen von Werbematerial.
Der BF spricht beinahe perfekt Deutsch; die Prüfung A2 hat er nicht abgelegt, da er nicht lesen und schreiben kann.
Der BF ist unbescholten.
Die obigen Feststellungen beruhen auf dem Asylakt des BF, den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung sowie den zahlreichen vorgelegten Dokumenten wie insbesondere dem Ehevertrag, der Heiratsurkunde und dem Staatsbürgerschaftsnachweis seine Gattin betreffend. Angemerkt sei, dass der BF in der Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG im Original seinen irakischen Personalausweis und seine Ledigenbestätigung samt Übersetzung durch einen gerichtlich beeideten Dolmetscher vorlegte, wobei als sein Geburtsdatum nicht - wie bisher im Verfahren geführt - der 27.09.1978, sondern der 27.09.1975 aufscheint; aufgrund der vorliegenden Dokumente war das Geburtsdatum somit richtigzustellen.
Dass der BF gemeinsam mit seiner Frau lebt, folgt zudem aus einer Einsichtnahme in das ZMR durch das BVwG.
Von den sehr guten Deutschkenntnissen des BF konnte sich der erkennende Richter in der Beschwerdeverhandlung ein Bild machen, wobei der Dolmetscher nur vorsichtshalber anwesend sein musste, zumal die Konversation beinahe zur Gänze auf Deutsch erfolgte.
Dass der BF unbescholten ist, folgt aus einer vom BVwG eingeholten Strafregisterauskunft.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
3.2. Unzulässigerklärung der Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 (Spruchteil A)
3.2.1. § 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
bestätigt, das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden hat, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
3.2.2. Mit der Zurückziehung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des bekämpften Bescheids wurden diese rechtskräftig; im gegenständlichen Fall wurde somit weder der Status des Asylberechtigten noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, sodass gem. § 75 Abs 20 AsylG zu entscheiden ist, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird.
3.2.3. Der BF reiste im Mai 2003 nach Österreich ein, wobei er kurz danach nach Großbritannien weiterreiste, von wo er im Oktober 2005 nach Österreich rücküberstellt wurde; seither hält sich der BF durchgehend hier auf. Die Aufenthaltsdauer des BF in Österreich beträgt aktuell somit knapp neun Jahre, was doch ein erheblicher Zeitraum ist.
In familiärer Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass der BF seit November 2012 nach islamischem Ritus bzw. seit Mai 2013 darüber hinaus standesamtlich mit einer Österreicherin verheiratet ist und seit mehr als eineinhalb Jahren ein gemeinsamer Wohnsitz mit seiner Frau besteht; der BF kümmert sich um den gemeinsamen Haushalt und lebt vom Einkommen seiner Frau bzw. führt er auch selbst Gelegenheitsarbeiten (Verteilen von Werbematerial) durch. In sonstiger integrativer Hinsicht ist zu betonen, dass der BF mittlerweile nahezu perfekt Deutsch spricht und dass er in der Beschwerdeverhandlung nicht auf die Beiziehung des vorsichtshalber anwesenden Dolmetschers angewiesen war; die Deutschprüfung A2 hat er eigenen Angaben zufolge nicht abgelegt, da er nicht lesen und schreiben kann. Hinzu kommt, dass der BF - wenngleich er mangels Beschäftigungsbewilligung in Österreich bislang keiner gewöhnlichen Erwerbstätigkeit nachging - den Eindruck eines arbeitsfähigen und arbeitswilligen jungen Mannes machte, wobei der BF in der Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG glaubhaft angab, er würde jegliche Arbeit annehmen, z. B. auf dem Bau oder etwa auch - was er bereits in der Autonomen Region Kurdistan gemacht hat - als Maler. Der BF ist zudem unbescholten. Insgesamt ist anzumerken, dass sich die integrativen Aspekte im Fall des BF seit seinem Verfahren vor dem AsylGH - sei es etwa im Hinblick auf seine familiären Umstände, sei es etwa im Hinblick auf seine Deutschkenntnisse oder sei es auch im Hinblick auf die mittlerweile noch längere Aufenthaltsdauer - erheblich verstärkt haben.
Zusammengefasst ist nach Ansicht des BVwG in gegenständlichem Fall die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären. Im Übrigen sind die Bindungen des BF in Österreich nicht nur vorübergehender Natur.
3.3. Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision (Spruchteil B):
Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Was den gegenständlichen Fall betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der Abwägungsentscheidung iSd Art 8 EMRK verschiedene Kriterien (z. B. Dauer des Aufenthalts in Österreich, Grad der Integration, Bindungen zum Herkunftsstaat - siehe nunmehr § 9 Abs 2 BVA-VG) heranzuziehen waren, die bereits früher (siehe § 10 Abs 2 AsylG 2005 idF vor BGBl I Nr. 87/2012) vom Gesetzgeber explizit angeführt wurden und zu denen es zahlreiche höchstgerichtliche Judikate, insbesondere des VfGH, gibt, sodass es hier nicht an einer (klaren und einheitlichen) Rechtsprechung mangelt.
Vor diesem Hintergrund ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
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