G305 2008617-1•BVwG G305 2008617-1
G305 2008617-1Tribunal Administrativo Federal31 de jul. de 2014
Begründungsmangel, Behindertenpass, Behinderung, Ermittlungspflicht,<br/>Ermittlungsverfahren, Feststellungsmangel, Grad der Behinderung,<br/>Gutachten, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Sachverhaltsfeststellungen, Sachverständigengutachten,<br/>Schlüssigkeit, Verfahrensmangel, Zumutbarkeit
G305 2008617-1/3E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS, als Vorsitzenden, sowie die Richterin Mag. Manuela WILD und die fachkundige Laienrichterin
Petra ILLICHMANN, als Beisitzer, über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 06.05.2014, Passnummer: XXXX, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, a u f g e h o b e n und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde z u r ü c k v e r w i e s e n.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Mit Formularantrag beantragte der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: BF) am 24.01.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde) die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß den §§ 42 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idF. BGBl. I Nr. 138/2013. Am Formularantrag findet sich weiters ein handschriftlicher Vermerk, dass er die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass wünsche.
An Arztbefunden liegen der belangten Behörde
ein zum 14.02.2014 datierter Befundbericht des Facharztes für Innere Medizin, Dr. XXXX, aus dem hervorgeht, dass beim BF seit über 20 Jahren ein Asthma bronchiale mit zusätzlichem Vd. auf OSAS, ein metabolisches Syndrom mit DM sowie Hypertonie, eine Psoriasis vulgaris, ein Zustand nach offener US-Fraktur mit mehreren Reosteosynthesen mit einem deutlichen Abrolldefizit im Bereich des Sprunggelenks und eine deutliche Bewegungseinschränkung im linken Sprunggelenk mit einem pathologischen Gangbild bestehen,
ein zum 07.02.2014 datierter Befundbericht des Facharztes für Lungenheilkunde, Dr. XXXX, mit den Diagnosen eines chronischen Asthma bronchiale DD: COPD, und
ein Arztbericht des Klinikums XXXX vom 06.02.2013, das beim BF eine traumatische Unterschenkelfraktur links mit Fixateur extern am13.09.2011, einen Zustand nach einer Knie-TEP rechts 2009, sowie eine Adipositas, Hypertonie, Diabetes mellitus Typ II, Psorias vulgaris und eine COPD diagnostiziert, vor. Der Arztbericht des Klinikums XXXX verweist darauf, dass die Zuweisung zur stationären Rehabilitation auf Grund von Beschwerden mit einem Abrolldefizit im Bereich des linken Sprunggelenks und somit eingeschränktem Gangbild nach mehrfacher komplikationsreicher, operativer Versorgung einer Unterschenkelfraktur links erfolgt sei.
2. Im Auftrag der belangten Behörde arbeitete der Arzt für Allgemeinmedizin, Dr. XXXX, auf der Grundlage einer am 21.02.2014 durchgeführten persönlichen Untersuchung des BF und der Einschätzungsverordnung (EVO), BGBl. Nr. 261/2010, ein ärztliches Sachverständigengutachten aus, in dem er den Gesamtgrad der Behinderung des BF mit 60 von Hundert wie folgt einschätzte:
Lfd. Nr. Bezeichnung der Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich mehr als sechs Monate dauern werden Position GdB%
1 Zustand nach Mehrfachoperation einer traumatischen gelenksnahen Unterschenkelfraktur links 02.05.32 40
2 Implantation eines künstlichen Kniegelenks recht 2009 02.05.20 30
3 Daumenamputation links 02.06.28 30
4 Nichtinsulinpflichtiger Diabetes mellitus 09.02.01 20
5 Chronisch obstruktive Lungenerkrankung 06.06.01 20
6 Schuppenflechte 01.01.02 20
7 Arterieller Bluthochdruck 05.01.02 20
8 Zustand nach Gallenblasenentfernung 07.06.01 10
Gesamtgrad der Behinderung 60
In der Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung heißt es wörtlich: "Grad der Behinderung des führenden Leidens 1 wird aufgrund der wechselseitig negativen Beeinflussung durch die Leiden 2, 3, 4, 5, 6 und 7 um zwei Stufen angehoben."
Den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen zu Folge liege der Gesamtgrad der Behinderung seit dem Jahr 2013 vor und handle es sich hierbei um einen Dauerzustand. Auf Grund der vorliegenden funktionalen Einschränkungen seien beim BF die Zusatzeintragungen "ist gehbehindert" (ab 50 von Hundert Funktionseinschränkung der unteren Extremitäten), "ist Diabetiker" und "ist Träger einer Metallendoprothese" gerechtfertigt.
Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei dem BF jedoch zumutbar, da das Geh- und Stehvermögen als ausreichend anzusehen sei und auch das sichere Ein- und Aussteigen, sowie Anhalten erfolgen könne.
Den Gesamtgrad der Behinderung bezeichnete sie als Dauerzustand.
3. Mit ihrem, zum 07.04.2014 datierten Schreiben übermittelte die belangte Behörde dem BF den Behindertenpass, Passnummer: XXXX. Mit einem weiteren Schreiben desselben Datums setzte die belangte Behörde den BF unter gleichzeitiger Übermittlung des ärztlichen Sachverständigengutachtens davon in Kenntnis, dass die gewünschte Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nicht möglich sei, da die dafür erforderlichen Voraussetzungen derzeit nicht gegeben seien. Nach dem Ergebnis der persönlichen Untersuchung könne er eine ausreichende Wegstrecke noch ohne fremde Hilfe und ohne Verwendung von Hilfsmitteln zurücklegen. Auch sei ihm das Ein- und Aussteigen in öffentlichen Verkehrsmitteln möglich und der gefahrlose Transport unter Verwendung der vorhandenen Haltevorrichtungen möglich. Dem BF gab die belangte Behörde dem BF die Gelegenheit, sich binnen drei Wochen ab Zustellung des Schreibens im Rahmen des Parteiengehörs zu äußern.
4. Mit Bescheid vom 06.05.2014, Passnummer: XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung" ab und führte in der Begründung aus, dass das eingeholte, von der belangten Behörde als schlüssig erkannte und in freier Beweiswürdigung dem Bescheid zu Grunde gelegte ärztliche Sachverständigengutachten vom 21.02.2014 ergeben habe, dass ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei, da das Stehvermögen als ausreichend anzusehen sei und das sichere Ein- und Aussteigen, sowie Anhalten gegeben sei.
In der Begründung heißt es, dass die durchgeführte ärztliche Untersuchung nunmehr einen Grad der Behinderung im Ausmaß von 40 von Hundert ergeben habe, weshalb die Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses nicht mehr erfüllt seien.
5. Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde, der an den BF am 07.05.2014 abgefertigt und ihm am 12.05.2014 zugestellt wurde, richtet sich die beim Bundessozialamt am 27.05.2014 rechtzeitig eingelangte Beschwerde des BF, mit der er im Wesentlichen einwendet, dass er am 30.04.2014 einen Unfall erlitten habe und nicht in der Lage sei, eine kurze Wegstrecke ohne fremde Hilfe bzw. ohne Verwendung von Hilfsmitteln zurückzulegen, weshalb er beantragte, seiner Beschwerde statt zu geben.
Mit seiner Beschwerdeschrift legte er der belangten Behörde einen zum 15.05.2014 datierten Arztbrief des Landeskrankenhauses XXXX, mit der Diagnose einer Tibiakopf-Impressions-Trümmerfraktur m. prox. Fibulafraktur links, und ein Röntgenbild des mit einer Knieorthese versorgten linken Beines vor.
6. Mit ihrer beim Bundesverwaltungsgericht am 10.06.2013 eingelangten Beschwerdevorlage legte die belangte Behörde die Beschwerde des BF und die bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweiswürdigung:
Der für die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückweisung der gegenständlichen Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides maßgebliche Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus den Akten des Verwaltungsverfahrens.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz (BBG) hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor.
Die Senatszusammensetzung ergibt sich aus § 45 Abs. 4 BBG. Demnach hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß den §§ 40 ff leg. cit. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg. cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegen stehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt A)
Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind folgende Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idF. BGBl. I Nr. 138/2013, maßgebend:
§ 40 BBG lautet wörtlich:
"(1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist."
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum und eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Mitteilung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Ausschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Ein Bescheid ist gemäß § 45 Abs. 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
Den Grad der Behinderung hat die belangte Behörde gemäß § 40 Abs. 1 zweiter Satz BBG nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) und unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht, oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 leg. cit. nicht vorliegen, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm. 11 und 14 zu § 28 VwGVG; VwGH vom 28.02.2013, Zl. 2012/07/0014)
Das oben angeführte Modell der Aufhebung eines Bescheides und der Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt aber nicht notwendigerweise die Durchführung oder Wiederholung der Verhandlung voraus. Soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft, erscheint aus diesem Grund die einschlägige Rechtsprechung der Höchstgerichte anwendbar, weshalb die insbesondere im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 16.12.2009, Zl. 2007/20/0482, entwickelten Grundsätze auch hier gelten.
Verfahrensgegenständlich ist die Eingabe des BF vom 24.01.2014, mit der er die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass begehrte.
Gestützt auf die im ärztlichen Sachverständigengutachten vom 21.02.2014 vertretene Auffassung des medizinischen Sachverständigen, dass eine Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel nicht gegeben sei, da das Geh- und Stehvermögen als ausreichend angesehen werden könne und auch das sichere Ein- und Aussteigen, sowie Anhalten erfolgen könne, wies die belangte Behörde den auf die Vornahme der bezogenen Zusatzeintragung gerichteten Antrag ab.
Zur Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird der Behörde eine Beurteilung möglich sein, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 27.05.2014, Zl. Ro 2014/11/0013, VwGH vom 17. Juni 2013, Zl. 2010/11/0021, VwGH vom 23. Februar 2011, Zl. 2007/11/0142, und VwGH vom 23. Mai 2012, Zl. 2008/11/0128).
Der medizinische Sachverständige stützte sein Sachverständigengutachten einerseits auf den Befundbericht eines Lungenfacharztes vom 07.02.2014 und andererseits auf den Entlassungsbericht des Klinikums Baden vom 06.02.2013, sowie auf eine am 21.02.2014 durchgeführte, persönliche Untersuchung des BF. Zur Gesamtmobilität bzw. dem Gangbild des BF hielt er fest, dass das Gehen "mäßiggradig links hinkend ohne Hilfsmittel" erfolgt sei. In der zusammenfassenden Beurteilung des Gesundheitszustandes des BF heißt es insbesondere, dass sich bei ihm eine gelenksnahe Unterschenkelfraktur links mit einem Zustand nach Mehrfachoperationen finde, weiters ein Zustand nach Implantation eines künstlichen Kniegelenks links 2009 mit mäßig- bis mittelgradiger Funktionseinschränkung und eine Amputation des linken Daumens. Der medizinische Sachverständige bestätigte, dass beim BF die medizinische Voraussetzung für die Vornahme der Zusatzeintragung "ist gehbehindert" (ab 50 von Hundert Funktionseinschränkung der unteren Extremitäten) in den Behindertenpass vorliege.
In den Erläuterungen zur Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, heißt es, dass eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers möglich sei.
Weiters muss die mit einer Funktionseinschränkung verbundene Mobilitätseinschränkung zumindest sechs Monate andauern. Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen, wie
erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, wie cardiopulmonale Funktionseinschränkungen;
erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer, intellektueller Funktionen;
eine schwer anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt.
Dem Sachverständigengutachten lässt sich jedoch nicht entnehmen, wie der Sachverständige die Gesamtmobilität beurteilt haben will. Eklatant ist jedenfalls der Widerspruch zwischen der vom Sachverständigen angenommenen Funktionseinschränkung der unteren Extremitäten in einem Ausmaß von ab 50 von Hundert und der Voraussetzung für die Zusatzeintragung als gehbehindert einerseits und dem Kalkül, dass dem BF die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zugemutet werden könne, da er ein ausreichendes Geh- und Stehvermögen aufweise und in ein Verkehrsmittel sicher ein- und austeigen könne, andererseits.
Die belangte Behörde hat es jedoch unterlassen, diesen Widerspruch aufzuklären und legte sie das Sachverständigengutachten mit der Begründung, dass sie das Gutachten als schlüssig erkannt habe, ihrer Entscheidung zu Grunde.
Unschlüssig erscheint dem erkennenden Verwaltungsgericht weiters die Annahme des medizinischen Sachverständigen, dass sich der BF, der seinen linken Daumen durch eine Amputation verloren hat, in einem öffentlichen Verkehrsmittel sicher anhalten könne. Dagegen sagt die allgemeine Lebenserfahrung, dass der Daumen für das sichere Anhalten etwa an Überkopfstangen oder Haltegriffen erforderlich ist. Insoweit erweist sich das Sachverständigengutachten als unschlüssig.
Wäre die belangte Behörde ihrer Verpflichtung zur Würdigung des ärztlichen Sachverständigengutachens nachgekommen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz. 61 f und die dort referierte ständige Rechtsprechung), hätte ihr diese Unvollständigkeit und die daraus resultierende Unschlüssigkeit des Sachverständigengutachtens auffallen müssen. Andererseits hätte sie der medizinischen Sachverständigen aufzutragen gehabt, auf die geltend gemachten Leiden der BF vollständig einzugehen und die daraus gezogene Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung der BF entsprechend nachvollziehbar und schlüssig zu begründen, in eventu die getroffene Einschätzung des Grades der Behinderung des BF durch Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zu ergänzen.
Da der Beweiswert eines Gutachtens vom inneren Wahrheitsgehalt abhängt, obliegt es der Behörde, dieses auf dessen Vollständigkeit, die Freiheit von Widersprüchen und auf dessen Schlüssigkeit hin zu überprüfen. Bestehen gegen die Richtigkeit von Befundannahmen oder betreffend die Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit eines Gutachtens Bedenken, hat die Behörde - je nach Lage des Falles - durch entsprechend konkrete Aufträge für die Richtigstellung bzw. Vervollständigung zu sorgen und erforderlichenfalls weitere Gutachten einzuholen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz. 14 und 62 zu § 52, und die dort referierte Rechtsprechung). Unterlässt dies die Behörde, oder begnügt sie sich mit einer formelhaften Erklärung der medizinischen Sachverständigen und legt sie diese und das darauf basierende, unschlüssige Gutachten ihrer Entscheidung zugrunde, wird sie ihrer Pflicht zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts gemäß § 37 iVm.
§ 39 Abs. 2 AVG nicht gerecht (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz. 62 zu § 52)
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde daher den BF einer neuerlichen Untersuchung zu unterziehen haben und ihrer Entscheidung das auf diese gestützte Sachverständigengutachten zu Grunde zu legen haben. Sie wird die Prüfung entsprechend anhand der von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs herausgebildeten Grundsätze zu prüfen haben, so, ob und inwieweit es sich bei den Gesundheitsschädigungen GS 1, GS 2 und GS 3 um schwere und dauerhaft anhaltende Gesundheitsschädigungen handelt, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar machen.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da schon auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen ist.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25 a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist und den Ausspruch kurz zu begründen.
Gegen diese Entscheidung ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, zumal der vorliegende Anlassfall keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Die Regelung des § 28 Abs. 3 VwGVG ist klar und deutlich und entspricht konzeptionell jener des § 66 Abs. 2 AVG, sodass die zu dieser Bestimmung ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf die Regelung des § 28 Abs. 3 leg. cit. übertragbar ist. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weder ab, noch mangelt es an einer einschlägigen Rechtsprechung, noch gibt es Anhaltspunkte, die auf eine etwaige Uneinheitlichkeit oberstgerichtlicher Judikate schließen ließen. Ebenso wenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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